Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00013
756.8921.6674.03
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 17. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, ist als selbständigerwerbende Psychotherapeutin FSP tätig (Urk. 9/15 S. 1 unten, S. 3 Ziff. 2, Urk. 9/2/1). Die Versicherte meldete sich am 11. August 2023 unter Hinweis auf eine eosinophile systemische Erkrankung, ein schweres Asthma bronchiale, die Addison-Krankheit und eine sekundäre Nebenniereninsuffizienz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3 Ziff. 6.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 9/8-10) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/15-16) und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/7, Urk. 9/19, Urk. 9/24) zum Verfahren bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/27-50) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 (Urk. 9/51 = Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Die Versicherte erhob am 5. Januar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2024 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr bis zu ihrer Pensionierung eine Teilrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 3). Am 23. Januar 2025 (Urk. 5) reichte sie einen ärztlichen Bericht und ärztliche Zeugnisse (Urk. 6/1-3) ein.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 18. August 2025 (Urk. 12) reichte sie weitere Akten (Urk. 13/1-2) ein. Kopien davon wurden der Beschwerdegegnerin am 21. August 2025 zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte auf das vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene Gutachten des Y.___ vom 18. Januar 2024 ab. Sie gab im angefochtenen Entscheid an, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Sie habe die neueren Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt. Diese hätten keine medizinisch relevanten Aspekte ergeben. Ergänzende Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Gutachten sei lediglich eine sekundäre Nebenniereninsuffizienz berücksichtigt worden. Dieses enthalte sodann mehrere falsche Angaben zum Krankheitsverlauf. Es sei nie die Rede von einer Umstellung der Kortisontherapie gewesen. Es gehe um eine Ergänzung und eine adäquate Medikation mit einer sogenannten Antikörper-Therapie bei akuter Eosinophilie. Temesta sei nie zur Medikation eingesetzt worden. Die diversen durch den Gutachter festgestellten Hämatome seien als unbedeutend beurteilt worden. Tatsächlich habe sich ihr Zustand seit der Einnahme von hochdosiertem Kortison jedoch massiv verschlechtert (Urk. 1 S. 1). Die klinische Situation sei als nicht definitiv geklärt zu betrachten. Es bestehe eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % (S. 1 f.). Sie habe kurze Zeit nach der Reduktion von Kortison eine lebensbedrohliche Addison-Krise erlitten. Die anhaltenden Schwierigkeiten durch die verlangte Reduktion der Dosierung mit schweren negativen Auswirkungen im Alltag gehörten zu ihrem täglichen Kampf mit der Leistungsfähigkeit und verunmöglichten eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Angaben zu ihrer Krankheit und dem Verlauf der letzten zweieinhalb Jahre nicht beachtet und die entsprechenden Daten nicht korrigiert. Zusätzlich zu den von den Fachärzten festgestellten Krankheiten bestünden eine chronische, eosinophile Pansinusitis und eine schwere asthmatische Bronchitis. Gemäss Z.___, Facharzt für Endokrinologie-Diabetologie und für Allgemeine Innere Medizin, sei sie weiterhin nicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 2). Ergänzend (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin fest, aus Sicht der behandelnden Fachärzte bestehe eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (S. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin gab in der Vernehmlassung ergänzend an, der RAD habe sich anhand der Berichte und Unterlagen des Krankentaggeldversicherers ein lückenloses Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschaffen können. Gemäss den Stellungnahmen des RAD vom 10. Juni und 8. November 2024 bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies gelte auch für eine angepasste Tätigkeit. Der Bericht der Ärzte des A.___ vom 20. Januar 2025 ändere nichts an der bisherigen Beurteilung. Primär seien ein akuter Infekt (Influenza A, Coronavirus) sowie eine infektgetriggerte Addison-Krise vom 7. und 9. Januar 2025 bei bekannter sekundärer Nebennierenrinden-Insuffizienz ausgewiesen. Eine kurze Hospitalisation sowie eine damit einhergehende vorübergehende Rekonvaleszenz könne als ausgewiesen betrachtet werden. Eine dauerhafte Verschlechterung der medizinischen Gesamtsituation mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei hingegen nicht ausgewiesen (Urk. 8 S. 1 f.). Es sei auf die RAD-Stellungnahmen abzustellen (S. 2).
2.4 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob auf das vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene Gutachten des Y.___ vom 18. Januar 2024 abgestellt werden kann oder ob weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind.
3.
3.1 Die Ärzte des B.___ attestierten in den ärztlichen Zeugnissen vom 29. September bis 20. Oktober 2022 für die Zeit vom 5. September bis 26. Oktober 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 27. bis 31. Oktober 2022 von 50 % (Urk. 9/1/1-3).
3.2 Die Ärzte des B.___ gaben im Bericht vom 31. Oktober 2022 (Urk. 9/7/12-13) zur Anamnese an, die Patientin leide seit März 2022 an einem rezidivierenden, zum Teil produktiven Husten, einer behinderten Nasenatmung, ausgeprägten Kopfschmerzen und einer deutlichen Einschränkung des Allgemeinzustandes (S. 1). Die aktuelle Lungenfunktionsprüfung zeige normale statische und dynamische Lungenvolumina ohne eine eosinophile bronchiale Entzündung (S. 2 oben).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), D.___, stellte im Bericht vom 10. November 2022 (Urk. 9/7/1-2) die Diagnosen (S. 1):
- akute, protrahiert verlaufende Exazerbation einer primären bilateralen non-typ 2 chronischen Rhinosinusitis
- chronische allergische Rhinitis mit Hypertrophie der unteren Nasenmuscheln
- Nasenseptum-Restdeviation nach links bei Status nach Septumplastik, zirka 1980
- Jod-Allergie, Allergie gegen Austern sowie Krustentiere
Dr. C.___ führte weiter aus, die Leitsymptomatik sei eine äusserst protrahiert verlaufende akute Exazerbation einer chronischen Rhinosinusitis. Leitsymptome seien ein ausgeprägtes Druckgefühl bis hin zu Schmerzen über den Nebenhöhlen beidseits, eine blockierte Nasenatmung sowie eine stark ausgeprägte posteriore Rhinorrhoe. Weiter liege eine hochgradige Hyposmie vor. Die medikamentöse Therapie mit wiederholtem Einsatz von Antibiotika und systemischen Steroiden habe nur vorübergehend eine gewisse Linderung der Beschwerden gebracht. Die Beschwerdeführerin könne wegen der Beschwerden teilweise nicht schlafen. Ein eigentliches Asthma bronchiale liege nicht vor (S. 1 unten).
3.4 Dr. C.___ attestierte in den ärztlichen Zeugnissen vom 16. November bis 21. Dezember 2022 ab dem 1. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % und vom 23. November bis 27. Dezember 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/1/4-6).
3.5 Die Ärzte des A.___ berichteten am 13. Februar 2023 (Urk. 9/1/15-16 = Urk. 9/7/3-4) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 9. bis 11. Februar 2023. Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches eosinophiles Asthma
- aktuell akute Exazerbation mit peripherer Eosinophilie trotz vorgängiger Steroidmedikation
- schwerste obstruktive Ventilationsstörung (klinisch und lungenfunktionell)
- Status nach wiederholten Steroidmedikationen
- Differentialdiagnose: Hypereosinophiles Syndrom
- chronische schwere Pansinusitis
Die Ärzte gaben an, es sei zu einer notfallmässigen Hospitalisation wegen einer klinisch massiven obstruktiven Ventilationsstörung gekommen, die seit mehreren Tagen bestehe. Die Patientin sei durch den chronischen Husten sowie die schwere, mittlerweile chronische Dyspnoe völlig erschöpft. Anamnestisch seien seit Herbst 2022 ein eosinophiles Asthma bronchiale sowie eine eosinophile Pansinusitis bekannt, die bis anhin weitgehend erfolglos mit systemischen Steroiden behandelt worden seien. Es bestehe der dringende Verdacht auf ein schweres therapieresistentes eosinophiles Asthma bronchiale mit eosinophiler Pansinusitis, allenfalls mit Übergang zu einem hypereosinophilen Syndrom (S. 1).
3.6 Dr. med. E.___, Fachärztin für Endokrinologie-Diabetologie und für Allgemeine Innere Medizin, F.___, stellte im Bericht vom 19. Juni 2023 (Urk. 9/1/17-18) die Diagnosen (S. 1):
- am ehesten sekundäre Nebenniereninsuffizienz
- Langzeitsteroidtherapie
- Status nach mehrmaligen Addison-Krisen
- schweres Asthma bronchiale
- Langzeit Glukokortikoid-Therapie
- chronische Rhinosinusitis und Polypen
- Verdacht auf arterielle Hypertonie
- Status nach beidseitiger Katarakt-Operation
Die Beschwerdeführerin habe sich zur Verlaufskontrolle unter Langzeit-Steroidtherapie zur Abklärung einer Nebenniereninsuffizienz vorgestellt. Das Medikament Spiricort sei im Jahr 2022 wiederholt in höherer Dosierung aufgrund einer schweren Dyspnoe bei diagnostiziertem Asthma bronchiale eingenommen worden. Die Patientin nehme aktuell 20mg ein. Anamnestisch sei es mehrfach zu Addison-Krisen gekommen. Nach einer 24-stündigen Pausierung bezüglich Prednison liege aktuell ein tiefer Cortisolspiegel vor. Es bestehe kein Hinweis für einen immunologischen Cortisolmangel (M. Addison). Es werde empfohlen, die medikamentöse Therapie weiterzuführen. Sofern klinisch möglich, sei die Dosis sehr langsam zu reduzieren (S. 1 unten).
3.7 Dr. E.___ attestierte im ärztlichen Zwischenbericht an den Krankentaggeldversicherer vom 14. August 2023 (Urk. 9/19/4-5) vom 1. bis 31. August 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei per 1. September 2023 zu 100 % geplant (S. 2 oben). Bei den Diagnosen einer sekundären Nebenniereninsuffizienz und eines schweren Asthma bronchiale bestünden als objektive Einschränkungen eine vorzeitige Erschöpfung und eine Leistungsinsuffizienz (S. 1 oben).
3.8 Dr. E.___ attestierte im ärztlichen Zwischenbericht vom 10. Oktober 2023 (Urk. 9/19/22-23) vom 1. bis 30. September 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Zudem gab sie vom 1. bis 9. September 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % an. Die Tätigkeit als Psychologin und Psychotherapeutin sei je nach dem körperlichen Zustand der Beschwerdeführerin aufgrund der Nebennieren-insuffizienz mit einem angepassten Arbeitspensum weiterhin möglich (S. 2).
3.9
3.9.1 Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie-Diabetologie und für Kardiologie, Y.___, erstattete am 18. Januar 2024 (Urk. 9/24/9-24 = Urk. 3/3) zuhanden des Krankentaggeldversicherers ein internistisches Gutachten. Es beruht auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2023 und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).
Prof. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sich eine Stirn- und Kieferhöhlenentzündung entwickelt habe, wobei sie ähnliche Entzündungen schon in der Vergangenheit gehabt habe. Dieses Mal sei die Problematik aber stärker ausgeprägt gewesen. Es sei zu einer schweren Bronchitis gekommen. Danach sei sie nicht gesund geworden. Es sei eine Pansinusitis diagnostiziert und in der Folge eine asthmatische Bronchitis festgestellt worden. Unter körperlicher Belastung habe sie Atemnot gehabt, kaum mehr geschlafen und viel gehustet. Die Symptomatik habe bis Januar 2023 gedauert (S. 4 Ziff. 1). Sie habe bereits im Oktober 2022 hochdosiertes Kortison erhalten. Bei dem Versuch einer Pausierung der Medikation sei es wieder zu Asthmaanfällen gekommen. Eine Umstellung im Februar oder März 2023 auf Dupixent habe zu Kortison-Mangelerscheinungen geführt. Sie habe sich erschöpft gefühlt und es sei ihr schwindelig und übel gewesen. Ein Synacthen-Test im Oktober 2023 habe als pathologischen Befund die Diagnose einer Nebenniereninsuffizienz ergeben. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Vortag des Tests 10 mg Spiricort eingenommen. Sie übe ein Arbeitspensum von 50 % aus, was sie grundsätzlich gut bewältigen könne. Thoraxschmerzen und Atemnot seien verneint worden. Kopfschmerzen seien nicht angegeben worden. Schwindel trete immer wieder im Sinne eines Schwankschwindels auf. Sie nehme alle zwei Wochen Dupixent ein. Bei Bedarf bestehe ein Temesta Nasenspray (S. 5). Sie habe bis September 2022 100 % gearbeitet. Sie vermeide eine Steigerung der Kortisondosis, was ihr eine umfangreichere Tätigkeit erlauben würde. Es sei das Ziel, das Kortison auszuschleichen (S. 6 oben). Es bestehe eine gewisse Neigung zur Bildung blauer Flecken. Diese seien vor Beginn der Kortisontherapie nicht weniger ausgeprägt gewesen als jetzt (S. 6 Ziff. 3).
3.9.2 Die klinische Situation sei aktuell als nicht definitiv geklärt zu betrachten. Die Beschwerden seien in der Untersuchung in sich konsistent berichtet worden. Eine tertiäre Nebenniereninsuffizienz nach langandauernder hochdosierter Kortisontherapie sei plausibel. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass diese unter der nach wie vor hoch dosierten Therapie für die Beschwerden verantwortlich sei. Falls tatsächlich eine tertiäre Nebenniereninsuffizienz für das beklagte Leistungsdefizit verantwortlich sein sollte - falls nicht eine konkomitante Erkrankung den Kortisonbedarf steigere -, würde eine geringere Substitutionsdosis genügen. Allfällige Schwierigkeiten mit einer Dosisreduktion seien erst bei einer niedrigen Kortisondosis zu erwarten (S. 7 Ziff. 4).
Es sei ein eosinophiles Asthma bronchiale diagnostiziert worden, welches mit Kortison behandelt worden sei. Weiter sei eine sekundäre Nebenniereninsuffizienz beschrieben worden bei steroidinduzierter Beeinträchtigung der Hypophysen-Nebennierenachse nach längerdauernder hochdosierter Kortisontherapie. Hierfür werde in der Regel der Begriff einer tertiären Nebenniereninsuffizienz verwendet. Die hochdosierte andauernde Kortisonsubstitution überrasche in diesem Kontext. Weiter zeige sich ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung eines Typ II-Diabetes. Der systolische Blutdruck sei grenzwertig hoch (S. 7 f. Ziff. 5). Der Gutachter nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (bisherige Tätigkeit):
- laufende Kortisontherapie bei Annahme einer tertiären Nebenniereninsuffizienz
- eosinophiles Asthma bronchiale
- chronische Rhinosinusitis
- Allergie gegen Austern und Krustentiere
- Dyslipidämie
- geringe Varikositas der unteren Extremitäten
Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter nicht (S. 8).
Nach den bislang gestellten Diagnosen bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere beeinträchtige eine Nebenniereninsuffizienz unter adäquater Substitution die Arbeitsfähigkeit nicht. Als Beschwerden bestünden eine Abgeschlagenheit und Müdigkeit mit Verschlechterung der Symptomatik nach Reduktion des Cortisols. In Anbetracht der Beschwerden unter der recht hochdosierten Kortisontherapie erscheine es nicht plausibel, dass die Beschwerden tatsächlich auf eine Nebenniereninsuffizienz zurückzuführen seien. Auf der Basis der vorliegenden Befunde und Diagnosen könne aus gutachterlicher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Die bisherige Tätigkeit sei bereits als angepasst zu betrachten (S. 9 Ziff. 6.1 und 6.2). Es werde eine umfassende klinische, interdisziplinäre Abklärung in den Fachbereichen Pneumologie, Endokrinologie und gegebenenfalls Rheumatologie empfohlen (S. 9 Ziff. 7). Bei der Annahme einer sekundären Nebenniereninsuffizienz sei die Prognose grundsätzlich gut. Unter adäquater Substitution von Kortison sei eine Erholung der Nebennierenfunktion wahrscheinlich (S. 9 Ziff. 8).
3.10 Z.___ gab im Schreiben vom 27. März 2024 (Urk. 9/28) an den Krankentaggeldversicherer an, durch die hochdosierte Gabe von Kortison bestehe eine sekundäre Nebenniereninsuffizienz, was bei der anfänglichen Dosierung und der Dauer der Therapie nicht erstaune. Nicht klar seien der aktuelle Zustand und die Symptome bei langsamer Reduktion des Kortisons. Das Ziel sei der langsame Abbau und das Ersetzen von Kortisol, um die eigene Produktion zu stimulieren. Die Kortisol-Achse sollte sich erholen können. Die Symptome mit Müdigkeit, Schwindel und starker Konzentration (wohl: Konzentrationsmangel) seien entweder auf den Entzug des Kortisons zurückzuführen, oder es bestehe eine andere Erkrankung, die durch das hochdosierte Kortison mitbehandelt worden sei und jetzt im Vordergrund stehe. Die Beschwerdeführerin sollte dafür an einen Rheumatologen oder Neurologen überwiesen werden. Wie die Hausärztin bestätige, sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % unmöglich. Die Patientin habe den besten Willen zu arbeiten. Eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % sei aber nicht möglich. Er sei zwar der Meinung, dass eine Substitution mit Kortison nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen sollte. Eine höhere Arbeitsfähigkeit werde jedoch verhindert.
3.11 Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, stellte im Bericht vom 10. April 2024 (Urk. 9/37 = Urk. 9/43/1-2) die Diagnose Kortisoninduzierte Nebenniereninsuffizienz, aktuell kein Anhalt für eine neurologische Grunderkrankung. Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe über ein schweres Asthma berichtet, welches sich erstmals vor etwa zwei Jahren manifestiert habe. Sie habe über längere Zeit hohe Dosen von Steroiden benötigt, teils bis zu 50 mg Prednison. Im Verlauf habe sich eine gesicherte Nebennierenrinden (NNR)-Insuffizienz entwickelt mit wiederholten Addison-Krisen. Die Beschwerdeführerin habe die Steroide auf 10 mg täglich reduzieren können. Im Rahmen der Versuche, die Dosis zu reduzieren, sei es zu fluktuierenden Beschwerden gekommen. Seither bestehe eine permanente physische Leistungsminderung mit verminderter Belastbarkeit. Beispielsweise sei längeres Joggen nicht mehr möglich, wobei die Beschwerdeführerin dennoch versuche, täglich aktiv zu sein, 10'000 Schritte zu gehen sowie regelmässig zu rudern. Die psychische und kognitive Belastbarkeit sei ebenfalls reduziert mit vermehrter Erschöpfung und Müdigkeit, jeweils verstärkt nach einer Steroid-Reduktion. Belastend seien zudem attackenartig auftretende Beschwerden, teil mehrmals wöchentlich und jeweils verstärkt nach erneuter Reduktion der Dosis. Die Beschwerdeführerin bemerke dabei im Sitzen einen Blutdruckabfall. Nachfolgend komme es zu starker Müdigkeit, diffusem Schwankschwindel und Übelkeit. Die Symptome besserten sich dann unter Einnahme von Hydrocortison. Die Beschwerdeführerin sei vor Beginn der Symptomatik gesund gewesen. Schub- oder schlaganfallartige Symptome würden verneint. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der aktuellen Symptomatik als Psychotherapeutin gegenwärtig zu 50 % arbeitsunfähig (S. 1).
Aktuell finde sich ein unauffälliger neurologischer Untersuchungsbefund. Insbesondere bestünden klinisch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer neuromuskulären Erkrankung, welche eine steroidabhängige Symptomatik aus neurologischer Sicht erklären könnte, wie beispielsweise eine Myasthenie oder ein Lambert-Eaton-Syndrom. Anamnestisch und klinisch fänden sich auch keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung des zentralen Nervensystems. Dabei wäre eine ausgeprägte Steroidabhängigkeit auch nicht typisch. Die geschilderten Beschwerden seien am ehesten auf die gesicherte NNR-Insuffizienz zurückzuführen. Bezüglich der attackenartig auftretenden Schwindelsymptomatik bestünden keine Anhaltspunkte für eine zentrale oder peripher-vestibuläre Genese (S. 2).
3.12 Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 23. Mai 2024 (Urk. 9/43/3) die Diagnose:
- Kortison induzierte NNR-Insuffizienz aufgrund von schwerem Asthma
- Spiricort September 2022 bis September 2023, am Anfang mit 20 mg, jetzt langsamer Abbau
- viele Symptome beim Abbau des Kortisons: Schwindel, müde, Konzentrationsprobleme
- Differentialdiagnose: Entzugssymptomatik
Dr. I.___ stellte zudem die Diagnose chronisches eosinophiles Asthma. Die Patientin sei ihm vom Endokrinologen überwiesen worden. Es bestehe eine (NNR)-Insuffizienz, die nicht mehr «anspringen wolle». Es solle eine orthomolekulare Diagnostik erfolgen zum Ausschluss von Cofaktoren-Mängeln.
3.13 Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Infektiologie, RAD, gab in der Stellungnahme vom 10. Juni 2024 (Urk. 9/50 S. 2) an, gemäss dem Gutachten des Krankentaggeldversicherers handle es sich um Beschwerden unter laufender Kortisontherapie (Abgeschlagenheit und Müdigkeit mit Verschlechterung der Symptomatik nach Reduktion des Cortisols). Gemäss dem Gutachter sei es nicht plausibel, dass die Beschwerden auf die NNR-Insuffizienz zurückzuführen seien. Unter der Annahme einer sekundären NNR-Insuffizienz sei die Prognose grundsätzlich gut. Unter adäquater Substitution von Kortison wäre eine Erholung der Nebennierenfunktion im Verlauf wahrscheinlich. Demnach wäre nicht von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten respektive einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Z.___ vermute eine verborgene Ätiologie der Beschwerden. Er wolle sowohl eine rheumatologische als auch eine neurologische Abklärung in die Wege leiten. Ebenso werde empfohlen, eine pneumologische Beurteilung mit einer Lungenfunktionsprüfung durchzuführen.
3.14 Dr. J.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 8. November 2024 (Urk. 9/50 S. 4 oben) an, die Abklärungen in den Fachgebieten Neurologie, Rheumatologie und Pneumologie hätten keine neuen medizinisch relevanten Aspekte hervorgebracht. Es werde weiterhin auf das monodisziplinäre Gutachten des Y.___ abgestellt.
3.15 Die Ärzte des A.___ berichteten am 20. Januar 2025 (Urk. 6/1) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. bis 16. Januar 2025. Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- Influenza A, Therapie: Tamiflu
- Infekt-getriggerte Addison-Krisen am 7. und 9. Januar 2025 bei bekannter sekundärer NNR-Insuffizienz
- unter Hydrocortison-Dauertherapie 10 mg
- sekundär nach hochdosierter Steroidtherapie bei Asthma
- Exazerbation des eosinophilen Asthma bronchiale
- aktuell Infekt-getriggerte Exazerbation mit deutlicher Atemwegsobstruktion
- Differentialdiagnose Hypereosinophiles Syndrom, Differentialdiagnose eosinophile Granulomatose mit Polyangiitis (EGPA; Sensibilitätsausfälle Fussrücken beidseits)
- chronische Pansinusitis, Differentialdiagnose bei Verdacht auf EGPA
- bilaterale Sensibilitätsausfälle Fussrücken, Differentialdiagnose bei Verdacht auf EGPA
- Leberwerterhöhung unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch medikamentös-toxisch, differentialdiagnostisch bei Verdacht auf EGPA
Die stationäre Aufnahme der Patientin sei mit progredientem Husten und gelblichem Auswurf sowie Fieber mit Schüttelfrost, Anstrengungsdyspnoe und thorakalen Schmerzen erfolgt. Im Nasenrachen-Abstrich seien Influenza A und das Coronavirus NL 63 nachgewiesen worden. Eine Computertomographie (CT) zeige Zeichen einer Bronchitis ohne Hinweise auf ein Infiltrat. Bei bekannter NNR-Insuffizienz und aktuell Infekt-getriggerter Addison-Krise habe die Hydrocortison-Dosis zweimalig erhöht werden müssen. Die Patientin habe im Verlauf eine Infekt-getriggerte Asthmaexazerbation mit deutlichem obstruktivem Atemgeräusch und Sättigungsabfall entwickelt. Unter oralem Steroidstoss sei es verzögert zu einer Besserung der Symptomatik gekommen. Eine transiente Erhöhung der Leberwerte werde am ehesten als medikamententoxisch beurteilt (S. 2).
3.16 Die Ärzte des A.___ attestierten im ärztlichen Zeugnis vom 16. Januar 2025 (Urk. 6/2) vom 7. bis 26. Januar 2025 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Z.___ attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 17. Januar 2025 (Urk. 6/3) seit dem 1. Januar voraussichtlich bis am 7. Januar 2025 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin leidet im Wesentlichen an einem chronischen eosinophilen Asthma bronchiale, einer chronischen Pansinusitis und an einer im Verlauf festgestellten sekundären Nebennierenrinden (NNR)-Insuffizienz (E. 3.5-3.6). Gutachter Prof. G.___ stellte unter anderem die Diagnosen laufende Kortisontherapie bei Annahme einer tertiären NNR-Insuffizienz, eines eosinophilen Asthma bronchiale, einer chronischen Rhinosinusitis und Allergien, wobei er den Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (E. 3.9.2). Von Bedeutung ist sodann, dass immer wieder Addison-Krisen auftreten, wie auch dem Bericht der Ärzte des A.___ vom 20. Januar 2025 zu entnehmen ist. Zudem wurde neu die Differentialdiagose einer EGPA gestellt (E. 3.6 und 3.15).
Prof. G.___ kam zur Einschätzung, dass eine NNR-Insuffizienz unter adäquater Therapie die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige und verneinte für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.9.2). Dr. H.___ beschrieb einen unauffälligen neurologischen Untersuchungsbefund. Z.___ und Dr. H.___ attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dr. I.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.10-3.12).
5.2 Nach dem Schreiben von Z.___ vom 27. März 2024 bleibt unklar, weshalb im Rahmen der Reduktion des hochdosierten Kortisons die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wie Müdigkeit, Schwindel und Konzentrationsstörungen jeweils verstärkt auftraten und eine weitere Substitution der Medikation bislang offenbar nicht möglich war. Der behandelnde Arzt schloss dabei auch die Möglichkeiten einer anderen Erkrankung und von Entzugssymptomen nicht aus (E. 3.10). Trotz den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten fehlt es an einer gutachterlichen Abklärung in den von Prof. G.___ vorbehaltenen Fachbereichen Pneumologie und Endokrinologie und an einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Nicht ausreichend geklärt ist sodann, ob und wie sich die Beschwerden im Zusammenhang mit der Reduktion des Kortisons und die Addison-Krisen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zudem ist auf die Diagnose einer EGPA hinzuweisen. Gutachter Prof. G.___ selber erachtete die klinische Situation als nicht definitiv geklärt und behielt eine interdisziplinäre Abklärung ausdrücklich vor (E. 3.15, 3.9.2). Nachdem die behandelnden Ärzte maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als möglich erachteten, kann entgegen der Beschwerdegegnerin nicht allein auf die Beurteilung durch Prof. G.___ abgestellt werden.
5.3 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen. Anschliessend hat diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.— festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach den erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
BachofnerBrugger