Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00027
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin O'Hara
Urteil vom 28. Juli 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank
Dorfstrasse 33, 9313 Muolen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, verfügt über ein Lizentiat der Wirtschaftswissenschaften der Universität Y.___ (Urk. 7/5) und war vom 1. April 2022 bis am 31. Juli 2023 bei der Z.___ AG als Senior Relationship Manager tätig (Urk. 7/6/6 Ziff. 5.4). Am 24. Oktober 2023 meldete sie sich unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Symptom (ICD-10 F32.11) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise, Urk. 7/10/1-94) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/14) ein. Am 8. November 2023 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 7/13) und im Juni 2024 ging der Bericht vom 11. März 2024 über den stationären Aufenthalt in der Privatklinik A.___ vom 15. Januar bis 29. Februar 2024 ein (Urk. 7/17).
Gestützt darauf sowie auf den Bericht des behandelnden Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2024 (Urk. 7/21) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. August 2024 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigende Einschränkungen vorlägen (Urk. 7/24). Dagegen erhob diese am 12. September 2024 Einwand, den sie am 1. November 2024 unter Beilage von Berichten von Dr. B.___ vom 16. September 2024 (Urk. 7/34/2-3) und vom 18. Oktober 2024 (Urk. 7/34/1) begründete (Urk. 7/28, Urk. 7/35). Am 27. November 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/37 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 27. November 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Versicherten eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Weiter reichte sie ärztliche Berichte ins Recht (Urk. 3/3-6). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. März 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Replik vom 8. April 2025 hielt die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Berichts von Dr. B.___ vom 27. März 2025 (Urk. 11) an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 10). Diese Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2025 zugestellt (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. April 2025 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/6) könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Ein vom Krankentaggeldversicherer eingeholtes Gutachten, das nicht nach Art. 44 ATSG erstellt wurde, kommt in Bezug auf den Beweiswert versicherungsinternen Feststellungen gleich (Urteil des Bundesgerichts 8C_247/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 2.3 m.w.H.).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2024 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, es sei keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 2 S. 1). Unter Therapie habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stetig verbessert. Im Verfügungszeitpunkt liege noch eine leichtgradige depressive Episode vor. Es bestehe auch therapeutisches Potential, das noch nicht ausgeschöpft worden sei (Urk. 2 S. 2).
2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2025 vor, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die Diagnosen an sich, sondern die funktionellen Einschränkungen massgebend seien. Ihr sei aufgrund der anerkannten mittelschweren bis schweren funktionellen Einschränkungen weder bisher noch inskünftig die verantwortungsvolle ehemalige Tätigkeit zumutbar. Aus diesem Grunde müsse von einem iv-relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 8 f.). Die bisherigen intensiven Therapien hätten nicht ansatzweise die angestammte Tätigkeit wieder ermöglicht. Aufgrund des hohen Valideneinkommens von Fr. 200'000.-- sowie unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) und des Pauschalabzugs habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9).
Nachdem die Fachärzte übereinstimmend die funktionellen Einschränkungen festgestellt hätten, müssten diese mittels neutraler Abklärung beurteilt werden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 brachte die Beschwerdegegnerin vor, im (zuhanden des Krankentaggeldversicherers verfassten) Verlaufsgutachten vom 6. August 2024 (vgl. Urk. 3/6) habe Dipl. Arzt C.___ die depressive Episode im Untersuchungszeitpunkt als völlig remittiert erachtet. Die festgestellten Funktionseinschränkungen hätten keiner Diagnose nach den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems zugeordnet werden können, weswegen kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und sich die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens mit strukturiertem Beweisverfahren erübrige. Ein Burnout stelle keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urk. 6 S. 1 f.).
Selbst wenn von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode ausgegangen würde, sei zu berücksichtigen, dass sich leicht- bis mittelgradige depressive Störungen ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychiatrische, invalidisierende Krankheit definieren liessen (Urk. 6 S. 2).
2.4 Unter Hinweis auf den Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 27. März 2025 (Urk. 11) betonte die Beschwerdeführerin mit Replik vom 8. April 2025, sie sei in der Belastbarkeit und in den kognitiven Funktionen weiterhin deutlich eingeschränkt, weshalb Dr. B.___ weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert habe. Somit sei von einem iv-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Es gelte zu berücksichtigen, dass es sich bei den Ausführungen von Dipl. Arzt C.___ um eine subjektive Beurteilung zugunsten der Vaudoise handle (Urk. 10 S. 2).
2.5 Strittig ist der Rentenanspruch für die Zeit ab Ablauf des Wartejahres im April 2024.
3.
3.1 Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Gehirn- und Nervenchirurgie (Neurochirurgie), diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Juni 2023 zu Händen der Krankentaggeldversicherung ein Unwohlsein und eine Ermüdung (ICD-10 R53) sowie als Differentialdiagnose (DD) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % seit April 2023 (Urk. 7/10/74 Ziff. 8). Die Arbeitsfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber betrage ca. 25 %. Nach Fortführen der Therapie sei eine deutliche Steigerung bis zur vollen Arbeitsfähigkeit ca. im Oktober 2023 zu erwarten (Urk. 7/10/73 Ziff. 6).
3.2 Dr. med. (BG) E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete im Auftrag der Krankentaggeldversicherung Vaudoise am 20. Juni 2023, es seien keine oder unklare Diagnosen vorhanden, welche die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/10/64; vgl. auch den bestätigenden Bericht vom 10. September 2023, Urk. 7/10/32-34).
3.3 Vom 25. Juni 2023 bis 16. Juli 2023 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung im Gesundheitszentrum F.___. Ein entsprechender (Austritts-)Bericht liegt nicht in den Akten, der Aufenthalt geht jedoch aus verschiedenen medizinischen Akten hervor (Urk. 7/10/47, vgl. Urk. 7/10/5, Urk. 7/10/28 unten, Urk. 7/10/40, Urk. 7/13).
Dr. D.___ führte am 7. August 2023 aus, dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin ab Mitte Juni innerhalb kurzer Zeit derart verschlimmert hätten, dass der stationäre Aufenthalt in der Klinik F.___, welcher zunächst für zwei Wochen geplant gewesen sei, auf drei Wochen habe verlängert werden müssen. Mit den dort durchgeführten Therapie-Massnahmen habe sie sich erfreulich stabilisiert und etwas erholt. Die Arbeitsunfähigkeit habe weiterhin 100 % – zunächst bis 14. August 2023 – betragen. Er empfehle der Beschwerdeführerin eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung ihres gegenwärtigen Gesundheitszustandes (Urk. 7/10/37).
3.4 Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ berichtete am 20. September 2023, es liege mit Störungen der Konzentration, der Auffassung und der Aufmerksamkeit sowie Störungen der Verdauung und Ein- und Durchschlafstörungen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Symptom (ICD-10 F32.11) vor. Wegen der Schwere der Erkrankung sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder zumutbaren Verweistätigkeit derzeit und wohl noch länger zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/10/26-27).
3.5 Dipl. Arzt C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit durch. Die Exploration der Beschwerdeführerin fand am 11. Oktober 2023 statt. Dem Bericht vom 26. Oktober 2023 (Urk. 7/10/3-9) sind die Diagnosen Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), kombinierte Persönlichkeitsstörung [histrionisch, narzisstisch] (ICD-10 F60.8) und die Differentialdiagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Latenzzeit und spätem Beginn (ICD-10 F43.1) zu entnehmen (Urk. 7/10/7 Frage 3).
Weiter sind schwere bis sehr schwere Einschränkungen der folgenden Funktionen festgehalten: Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % in der angestammten Tätigkeit und sei bis zum 30. November 2023 ausgewiesen. Die mutmassliche Entwicklung könne nicht beurteilt werden (Urk. 7/10/7 Frage 4). Es sei nicht beurteilbar, ob in einer angepassten Tätigkeit eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit erreicht werden könne. In einer Tätigkeit ohne Nachtschicht, ohne Zeitdruck oder Kundenkontakt, ohne Verantwortung für Mitarbeitende und komplexe Arbeitsvorgänge, ohne hohe Anforderungen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % (Urk. 7/10/7 f. Frage 5). Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit könne nicht beurteilt werden. Hinsichtlich Therapie sei eine Intensivierung des Settings – im Sinne eines tagesklinischen Aufenthalts, besser eines stationären Aufenthaltes – in einer Klinik mit psychotherapeutischem Schwerpunkt angezeigt, ebenso eine Evaluation der Medikation sowie die Einleitung einer ausreichend wirksamen antidepressiven Behandlung (Urk. 7/10/8 Frage 8).
3.6 Die Fachpersonen der Privatklinik A.___ diagnostizierten im Bericht vom 11. März 2024 über den stationären Aufenthalt vom 15. Januar bis 29. Februar 2024 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie ein Erschöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom, ICD-10 Z73.0, Urk. 7/17/1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei bis zum 24. März 2024 zu 100 % krankgeschrieben worden. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit für eine andere Tätigkeit unterscheide sich aufgrund der Symptomatik nicht von der angestammten Tätigkeit. Grundsätzlich sei bei weiterhin positivem Verlauf mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es sei jedoch noch keine verlässliche Prognose möglich (Urk. 7/17/3 Ziff. 7). Insgesamt könne die Behandlung als Erfolg gewertet werden. Die Beschwerdeführerin habe sich formalgedanklich weniger eingeengt gezeigt. Während des Aufenthaltes habe sie sich deutlich stabilisieren können. Nachhaltend würden jedoch Gefühle der Kränkung im Rahmen der in den Augen der Beschwerdeführerin missbräuchlichen Kündigung, nach interpersonellen Schwierigkeiten, persistieren (Urk. 7/17/3 Ziff. 5). Die depressive Symptomatik sei noch nicht vollständig remittiert (Urk. 7/17/4 Ziff. 8).
3.7 Dipl. Arzt C.___ berichtete in seiner Aktenbeurteilung vom 19. April 2024 (Urk. 3/4), beim Austritt aus der Privatklinik A.___ sei lediglich eine «Kränkung» persistierend gewesen, welche als nicht pathologisch zu bewerten sei und entsprechend grundsätzlich als überwindbar gelte. Die im Bericht der Privatklinik A.___ genannten, leichten bis mittelschweren funktionalen Einschränkungen der Flexibilität, Umstellung, Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptung könnten durch eine angepasste Tätigkeit teilweise bis gänzlich ausgeglichen werden. Somit seien keine oder unklare Diagnosen vorhanden, welche keine Arbeitsunfähigkeit begründen würden (Urk. 3/4/3).
3.8 Dr. B.___ sprach im Bericht vom 17. Mai 2024 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 3/5) von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1, S. 1 Ziff. 1). In einer angepassten, also einer zumutbaren Verweistätigkeit (Kaderfunktion) bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Die Aktenbeurteilung durch Dipl. Arzt C.___ berücksichtige etwas zu einseitig das kategoriale Element der ICD-Diagnostik; auch eine Kränkung könne zu veritablen depressiven Episoden führen (S. 3 Ziff. 3).
Im Bericht vom 10. Juli 2024 (Urk. 7/21) bestätigte Dr. B.___ die Diagnose. In der bisherigen Tätigkeit in einer Kaderfunktion sowie in zumutbaren Verweistätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit um 80-100 % eingeschränkt (Urk. 7/21/1). Unter Psychopharmaka und intensivierter Psychotherapie mit bis zu zwei Konsultationen pro Woche habe sich das Zustandsbild stabilisiert und sogar leicht gebessert. Die Prognose sei günstig, sodass innert weniger Wochen bis Monate mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 7/21/3).
3.9 Dipl. Arzt C.___ nahm in seinem gestützt auf seine Untersuchung vom 31. Juli 2024 verfassten Bericht vom 6. August 2024 Bezug auf den Bericht von Dr. B.___ vom 17. Mai 2024 (vgl. Urk. 3/5). Die Diagnose einer depressiven Episode könne nicht allein aus den subjektiven Beschwerden abgeleitet werden. Die von Dr. B.___ geschilderte Symptomatik erfülle nicht die Kriterien einer mittelschweren Episode. Die korrekte Diagnose wäre eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0, Urk. 3/6 S. 2). Eine Kommunikationsstörung im Sinne von Aggravation könne aufgrund der vielen Inkonsistenzen nicht ausgeschlossen werden (Urk. 3/6 S. 4). Es bestünden lediglich mittelschwere Einschränkungen einiger Funktionen sowie eine schwere Einschränkung der Flexibilität. Die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit seien unklar. Denn es würden sich aus der Exploration keine relevanten Einschränkungen der Stimmung und des Antriebs ergeben, der Alltag könne gut bewältigt werden und die Beschwerdeführerin gehe regelmässig Interessen nach. Ausserdem bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen ihren verschiedenen Angaben: kraftlos vs. regelmässige Termine und vielschichtige Interessen, soziale Kontakte vs. sich zu Hause isolieren, kraftlos vs. Aufgaben im Alltag gut zu bewältigen, usw. Die depressive Episode sei als remittiert zu betrachten (ICD-10 F33.4). Aufgrund der Anamnese bestehe mindestens der Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit einer dramatischen Selbstdarstellung und oberflächlichen Affekte (ICD-10 F60.4). In der angestammten Tätigkeit attestierte er eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/6 S. 5), wobei diese bis mindestens am 8. September 2024 ausgewiesen sei. Die angestammte Tätigkeit stelle überdurchschnittlich hohe Anforderungen an Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Selbstbehauptung und Kontakt zu Dritten. Diese Fähigkeit sei aber aufgrund der Persönlichkeitsproblematik eingeschränkt. Die mutmassliche Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne nicht engeschätzt werden (Urk. 3/6 S. 6 oben).
Die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 20 %. Diese wäre eine rein subaltern auszuführende Bürotätigkeit ohne Kundenkontakt, ohne Verantwortung für Mitarbeitende und komplexe Arbeitsvorgänge sowie ohne Zeitdruck (Urk. 3/6 S. 6).
3.10 Dazu hielt Dr. B.___ am 16. September 2024 fest, eine rezidivierende depressive Störung unterliege naturgemäss Schwankungen, er gehe derzeit von einer leichten depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0) aus (Urk. 7/34/3).
Am 18. Oktober 2024 ergänzte er, dass er bei der Beschwerdeführerin nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten verantwortungsvollen Tätigkeit ausgehe. In sämtlichen zumutbaren Verweistätigkeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit 80 % (Urk. 7/34/1).
In seinem Verlaufsbericht vom 27. März 2025 führte Dr. B.___ aus, trotz einiger Fortschritte in der Therapie habe sich der Zustand punkto Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich verbessert. Aufgrund der noch vorhandenen depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführerin in ihrer Belastbarkeit noch deutlich eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 80-100 % in der angestammten Tätigkeit und in sämtlichen zumutbaren Verweistätigkeiten (Urk. 11).
4.
4.1 Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, Dipl. Arzt C.____, untersuchte die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2023 (Urk. 7/10/3-9) sowie am 31. Juli 2024 (Urk. 3/6) und erstellte am 19. April 2024 ein Aktengutachten (Urk. 3/4). Anlässlich der ersten Untersuchung vom 11. Oktober 2023 nannte er als Diagnosen Angst und depressive Episode gemischt (ICD-10 F41.2) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung [histrionisch, narzisstisch] (ICD-10 F60.8, Urk. 7/10/7) und stellte im Gegensatz zur Vertrauensärztin Dr. E.___ (Urk. 7/10/64) die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2023 nicht in Frage. Im Zeitraum des frühestmöglichen Rentenbeginns, mithin bei Ablauf des mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2023 (Urk. 7/10/74 Ziff. 8) eröffneten Wartejahres, hielt er gestützt auf das Aktengutachten vom 19. April 2024 davon abweichend fest, dass keine oder eine unklare Diagnose vorliege, und schloss auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/4 S. 3). Der Beweiswert seines Berichts wird allerdings dadurch geschmälert, dass er die Beschwerdeführerin am 19. April 2024 nicht persönlich exploriert hat und auch nicht dargelegt hat, inwiefern sich die Befundlage seit seinem letzten Bericht verändert hat. Anlässlich der Untersuchung vom 31. Juli 2024 sprach er abermals von unklaren Diagnosen, aber er postulierte nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der angestammten sowie von 20 % in einer Verweistätigkeit (Urk. 3/6 S. 5 f.), ohne diese Zumutbarkeitsbeurteilung nachvollziehbar zu begründen, welche mit Blick auf die – aus seiner Sicht – völlig remittierte depressive Episode (vgl. Urk. 3/6 S. 5) auch nicht plausibel ist. Die im Verlauf unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeiten und Diagnosen erwecken erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit seiner Beurteilungen.
Bei Ablauf des Wartejahres im April 2024 stellten die Behandler und Dipl. Arzt C.___ zwar unterschiedliche Diagnosen, dennoch gingen sie alle nach dem stationären Aufenthalt in der Privatklinik A.___ von einer Besserung bzw. Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 7/17/3 f., Urk. 3/4 S. 3, Urk. 7/21/3). Dr. B.___ diagnostizierte im weiteren Verlauf übereinstimmend mit den Fachpersonen der Privatklinik A.___ trotz der Besserung weiterhin eine mittelgradige depressive Störung (Urk. 3/5 S. 1 Ziff. 1, Urk. 7/21/1), welche sich gemäss Dr. B.___ erst im Herbst 2024 in eine leichte Störung zurückbildete (Urk. 7/34/3). Allerdings ging er weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten bzw. von 80 % in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/34/1, vgl. Urk. 11), was nicht zu überzeugen vermag.
Nach dem Gesagten ergeben sich mehr als geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen. Den im Auftrag des Krankentaggeldversicherers verfassten Berichten von Dipl. Arzt C.___ ist daher der Beweiswert ebenso abzusprechen (vgl. vorstehend E. 1.5), wie den Beurteilungen der Behandler.
4.2 Weiter gilt es zu prüfen, ob bei der gegebenen Sachlage weitere Abklärungen erforderlich sind.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war im April 2024 nach dem Aufenthalt in der Privatklinik A.___ gebessert. Im Austrittsbericht war die Rede von einer mittelgradigen depressiven Episode, was definitionsgemäss als vorübergehendes Krankheitsgeschehen zu betrachten ist. Das weiter erwähnte Burnout-Syndrom hat als Z-Diagnose aus Sicht der Invalidenversicherung ausser Acht zu bleiben, da diese von vornherein keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2). Dr. B.___ erwähnte am 17. Mai und am 10. Juli 2024 seinerseits ein bloss mittelgradiges depressives Geschehen.
Selbst wenn von durch die behandelnden Fachleute gestellten Diagnosen auszugehen wäre, könnte ein invalidisierender Gesundheitsschaden nur angenommen werden, wenn Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten vorliegen. Denn rechtsprechungsgemäss lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).
Im Verlauf des Krankheitsgeschehens standen neben der Depressivität eine Persönlichkeitsstörung und Ängste im Raum. So diagnostizierte Dipl. Arzt C.___ anfänglich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8; Urk. 7/10/7), welches Krankheitsbild sich in einem andauernden und gleichförmigen Verhaltensmuster zeigt. Im Bericht vom 6. August 2024 äusserte er indes nur noch den Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit einer dramatischen Selbstdarstellung und oberflächlichen Affekten (ICD-10 F60.4, Urk. 3/6 S. 5), sodass eine Persönlichkeitsstörung nicht hinreichend belegt ist. Zudem stellten weder die behandelnden Ärzte noch die Vertrauensärztin Dr. E.___ eine Persönlichkeitsstörung fest. Rechtsprechungsgemäss ist mittels einer blossen Verdachtsdiagnose ein invalidisierendes Leiden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2.1), sodass insoweit nicht von einer Interferenz die Rede sein kann.
4.3 Im Rahmen des depressiven Leidens wurden von den behandelnden Ärzten Ängste – diffuse Ängste, Existenzangst, Realängste bezüglich Gesundheit und Finanzen sowie Zukunftsängste – anamnestisch festgehalten, ohne jedoch eine Angstdiagnose nach der ICD-10-Klassifikation zu stellen (vgl. Urk. 7/1/1, Urk. 7/17/1, Urk. 7/21/2). Dipl. Arzt C.___ diagnostizierte zwar anlässlich der ersten Exploration vom 11. Oktober 2023 Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2, Urk. 7/10/7), jedoch verneinte die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Untersuchung vom 31. Juli 2024 spezifische Ängste und Zwänge ausser Existenzängste, welche Dipl. Arzt C.___ als nicht unbedingt nachvollziehbar erachtete und keine Angstdiagnose mehr stellte (Urk. 3/6 S. 4). Hinsichtlich der Ängste kann somit ebenfalls keine Interferenz erblickt werden.
4.4 Demnach liegen keine nennenswerten Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten vor.
Immerhin ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin ambulanten und stationären Therapien unterzogen hat, was im Verlauf zur Verbesserung des depressiven Geschehens geführt hat. Bisher hat sie jedoch - selbst in der Privatklinik A.___ - als Medikation zur Hauptsache Johanniskrautpräparate und homöopathische Arzneimittel angewendet (vgl. Urk. 7/17/2, Urk. 7/10/5, Urk. 3/6 S. 3), was einerseits auf einen eher geringen Leidensdruck hindeutet und andererseits noch ein wesentliches Therapiepotential offen lässt.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten und mit nicht unwesentlichem therapeutischen Potential hinsichtlich der Medikation kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Von zusätzlichen rückwirkenden Abklärungen ist in diesem Sinne auch kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d), weshalb entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) darauf zu verzichten ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrO'Hara