Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00030


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 2. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Anna Paparis

MÜLLER PAPARIS AG

Bahnhofstrasse 44, Postfach, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1972 in Y.___ geborene X.___ ist Mutter von zwei Kindern und erlernte keinen Beruf. Sie reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein und war zunächst in verschiedenen Branchen (Gastronomie, Wäscherei, Reinigung, private Haushaltshilfe etc.) tätig. Seit September 2013 war sie bei der Spitex, zunächst als Haushaltshilfe und seit Juni 2022 als Pflegehelferin, in einem 80 %-Pensum angestellt (Urk. 6/46/3, Urk. 6/67, Urk. 6/80/111, Urk. 6/85). Per Ende Juni 2024 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Spitex und der Versicherten beendet (Urk. 6/77).

    Am 8. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rückenprobleme an und ersuchte um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 6/4). Zur Klärung der beruflichen Situation fand am 17. Oktober 2012 ein Standortgespräch mit der IV-Stelle statt (Urk. 6/6). Diese verwies die Versicherte betreffend die Unterstützung bei der Stellensuche an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum. Mit Mitteilung vom 21. November 2012 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/10).

1.2    Unter Beilage der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/18) meldete sich die Versicherte am 21. Oktober 2020 wegen Rückenproblemen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17). Nachdem die Versicherte ab Januar 2021 ihre Erwerbstätigkeit wieder vollumfänglich aufnehmen konnte und sich mit dem Fallabschluss einverstanden erklärte (vgl. Urk. 6/29), verneinte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 12. Februar 2021 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/31).

1.3    Am 26. Juli 2023 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/33). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/41, Urk. 6/43 f., Urk. 6/66, Urk. 6/80) und der Pensionskasse (Urk. 6/46) bei, holte Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Urk. 6/62, Urk. 6/69, Urk. 6/84, Urk. 6/85, Urk. 6/89) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/38) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 7. Februar 2024, Urk. 6/67). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD). Dr. med. Z.___, FMH Neurologie, nahm am 1. Oktober 2024 Stellung (Urk. 6/91 S. 4-6). Ausgehend davon, dass die Arbeitsfähigkeit mit therapeutischen Massnahmen auf 80 % gesteigert werden könne, stellte die IVStelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 4. Oktober 2024; Urk. 6/92). Dagegen erhob die Versicherte am 4. November 2024 Einwand (Urk. 6/98). Nach Einholung einer weiteren RAD-Stellungnahme vom 14. November 2024 (Urk. 6/102) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. November 2024 wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/103 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 14. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen zu tätigen und ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 17. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Arztberichte zu den Akten (Urk. 8, Urk. 9/1-3), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    

1.3.1    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

1.3.2    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand-lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

    Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist im Bereich der Invalidenversicherung zwingend. Der versicherten Person ist unter substanziierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen (Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Art. 21 N 155-158).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2024 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Die Arbeitsfähigkeit könne mit einer stationären Kopfschmerzbehandlung mit Analgetika-Entzug und multimodaler Kopfschmerztherapie sowie anschliessender ambulanter Weiterführung der Therapiemassnahmen auf 80 % gesteigert werden. Es könne somit von einer guten Prognose ausgegangen werden und davon, dass die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Damit entfalle der Anspruch auf eine IV-Rente.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Januar 2025 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen Abklärungen getätigt und sich lediglich auf die Akten der Krankentaggeldversicherung sowie der Pensionskasse der Arbeitgeberin gestützt. In diesen würden hauptsächlich die Einschätzungen der entsprechenden Vertrauensärzte genannt (S. 8). Das Ausmass und die Schwere des Rückenleidens sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten körperlich belastenden Tätigkeit bzw. in einer angepassten Tätigkeit seien von der Beschwerdegegnerin nicht überprüft worden (S. 9). Überdies leide sie unter täglichen Migräne-Kopfschmerzen und es bestehe ein massiver (verordneter) Medikamentenübergebrauch. Ob ein stationäres Kopfschmerz-Programm ihren Gesundheitszustand tatsächlich verbessere, stehe in den Sternen. Es sei nicht erstellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch die von der Beschwerdegegnerin empfohlenen Behandlungen bis auf 80 % erhöhen lasse. Es sei eine unseriöse Hypothese, welche nicht alle Leiden und Diagnosen in der Annahme der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt habe, überdies ohne eigene Abklärungen (S. 10). Um die Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit zu evaluieren, sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (S. 11).


3.

3.1    Die Vertrauensärztin der Pensionskasse A.___ (A.___) fasste in ihrem Bericht vom 26. Mai 2023 (Urk. 6/46/13-19) zusammen, im März 2023 seien bei der Beschwerdeführerin attackenweise elektrisierende Gesichtsschmerzen auf der rechten Seite aufgetreten. Bei typischem klinischem Befund und entsprechendem MRI-Nachweis eines neurovaskulären Konfliktes durch SCA-Schlinge sei durch die behandelnde Ärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, die Diagnose einer Trigeminusneuralgie rechts gestellt worden. Bei fehlender Verbesserung des Gesundheitszustandes und nach ausgereizter medikamentöser Therapie sei im Juni 2023 eine operative Intervention erfolgt. Postoperativ sei es zur Verbesserung der Gesichtsschmerzen gekommen (vgl. die Zusammenfassung des Belastungsberichts von Prof. Dr. C.___ vom 19. Juli 2023; Urk. 6/80/114).

3.2    Laut Dr. B.___ leidet die Beschwerdeführerin zusätzlich an einer hochfrequenten Migräne ohne Aura und damit assoziiertem, chronischem Spannungskopfschmerz (vgl. Urk. 6/46/13-17). Diese hätten im Verlauf deutlich zugenommen, sodass die Beschwerdeführerin am 21. November 2023 notfallmässig vorstellig geworden sei. In diesem Zusammenhang habe sie auch von zunehmenden Schmerzen im Gesicht (Ober- und Unterkiefer rechts) berichtet. Neu aufgetreten seien ausserdem Gedächtnis- und Wortfindungsstörungen. Die Ursache für die Chronifizierung und das fehlende Ansprechen auf sämtliche prophylaktische Behandlungsoptionen sieht Dr. B.___ in einem massiven Medikamenten-Übergebrauch. Die Beschwerdeführerin würde es keinen Tag ohne Schmerzmittel aushalten. Seit März 2023 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Angesichts der Invalidisierung und der zunehmenden depressiven Entwicklung erachte sie einen stationären Schmerzmittelentzug mit nachfolgender stationärer Rehabilitation als dringend indiziert. Dadurch könne die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden (vgl. Arztberichte vom 21. November 2023 [Urk. 6/80/131], 22. Dezember 2023 [Urk. 6/80/125-128], 22. Januar 2024 [Urk. 6/62], 5. April 2024 [Urk. 6/80/171-173]).

3.3    Am 26. Oktober 2023 erfolgte eine weitere Begutachtung durch die Vertrauensärztin der A.___, über welche am 27. November 2023 berichtet wurde (Urk. 6/46/1-7). Gegenüber der Vertrauensärztin habe die Beschwerdeführerin neben den täglichen Kopfschmerzen zunehmende Schmerzen im unteren Rücken bei vorbestehenden rezidivierenden Beschwerden in der Lendenwirbelsäule (LWS) beklagt. Ausserdem sei sie seit August 2023 aufgrund einer depressiven Symptomatik in psychotherapeutischer Behandlung (einmal pro Monat). Die Ärzte des Medizinischen Zentrums D.___ diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine Panikstörung sowie chronische Migräne und Spannungskopfschmerzen und attestierten ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arztberichte vom 6. Dezember 2023 [Urk. 6/80/110], 5. Juli 2024 [Urk. 6/84]). Die untersuchende Vertrauensärztin hingegen hielt die Diagnose einer Anpassungsstörung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Symptomen (ICD-10: F43.2) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, wobei diese allein eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen vermöge. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch auch durch die chronische Migräne ohne Aura, die chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie die chronischen lumbalen Schmerzen beeinträchtigt (vgl. Urk. 6/46/1-7).

    Aufgrund dieser Aktenlage beurteilte der beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung den psychiatrischen Sachverhalt als noch unklar. Auf jeden Fall sei die Prognose des psychiatrischen Leidens unter der eingeleiteten ambulanten Therapie günstig. Momentan sei es aber sehr gut möglich, dass allein aus somatischer Sicht wegen der Kopfschmerzen eine hohe Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit begründet werde. Die Prognose sei offen, da noch ein instabiler Gesundheitszustand in der Therapiephase bestehe. Das lumbale Rückenleiden könne zumindest bezogen auf die angestammte körperlich belastende Tätigkeit eine relevante Einschränkung begründen (vgl. hierzu auch die Einschätzung des Chiropraktikers vom 18. April 2024, Urk. 6/80/175-179). Der medizinische Sachverhalt könne nur durch ein polydisziplinäres Gutachten (Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) abschliessend geklärt werden (vgl. Beurteilungen des beratenden Arztes der Krankentaggeldversicherung vom 14. Dezember 2023 [Urk. 6/80/113-119] und 3. Januar 2024 [Urk. 6/80/136-141]).

3.4    Am 15. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Zentrum für ambulante Rehabilitation der Klinik E.___ neuropsychologisch untersucht. Die untersuchenden Neuropsychologinnen hielten zusammenfassend fest, in der neuropsychologischen Diagnostik hätten sich vereinzelt leicht ausgeprägte Minderleistungen im verbalen und nonverbalen Arbeitsgedächtnis, in der nonverbalen Lernfähigkeit, im nonverbalen Langzeitgedächtnis und in der Wortflüssigkeit gezeigt. Bei beiden nonverbalen Gedächtnistests sei der Lernprozess durch ein unstrukturiertes Vorgehen gekennzeichnet gewesen, was den Behaltensprozess erschwert haben dürfte. Die nonverbale Handlungsplanung habe sich hingegen als überdurchschnittlich gut erwiesen, sodass das unstrukturierte Vorgehen bei den nonverbalen Lernaufgaben nicht Folge exekutiver Beeinträchtigungen sein könne. Betreffend die eingeschränkte Wortflüssigkeit sei von einem Einfluss der Fremdsprache als Testsprache auszugehen. Zudem seien die Aufgaben zu nonverbalem Lernen und Gedächtnis sowie zur Wortflüssigkeit im letzten Drittel der Untersuchung durchgeführt worden. Es sei wahrscheinlich, dass die Leistungen in diesen Tests durch die zunehmenden Schmerzen und die Müdigkeit (bei zuvor wenig Nachtschlaf) beeinträchtigt worden seien. Die Aufmerksamkeitsleistung und andere Gedächtnisfunktionen seien jedoch unauffällig gewesen. Die Untersuchung habe keine Hinweise auf eine demenzielle Entwicklung ergeben. Die subjektive Wahrnehmung deutlicher Einschränkungen sowie die von der Beschwerdeführerin berichtete Vergesslichkeit und die Wortfindungsstörungen im Alltag seien im Rahmen der affektiven und Schmerzsymptomatik oder allenfalls einer erhöhten Müdigkeit zu sehen.

    Zusammenfassend zeige sich ein überwiegend unauffälliges neuropsychologisches Leistungsprofil. Die in der vorliegenden Untersuchung festgestellten leichten Leistungsminderungen seien am ehesten auf Schmerzen, affektive Symptome oder Müdigkeit zurückzuführen. Schmerzen und Schlafmangel könnten die Lern- und Gedächtnisleistung sowie die längerfristige Verfügbarkeit kognitiver Ressourcen ungünstig beeinflussen. Einzelne diskrete neuropsychologische Beeinträchtigungen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Eine Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht wurde nicht attestiert (vgl. Arztbericht vom 6. Februar 2024, Urk. 6/85).

3.5    Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung bestätigte die RAD-Ärztin das Vorliegen eines Gesundheitsschadens. Sie konstatierte in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 (Urk. 6/91), nach einer Trigeminusneuralgie mit erfreulichem postoperativem Ergebnis sei es zu einer sekundären Verschlechterung mit Medikamentenübergebrauchskopfschmerz gekommen. Die anhaltende Arbeitsunfähigkeit sei am ehesten darauf zurückzuführen, wobei die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft seien. Aus diesem Grund könne der längerfristige Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilt werden. Die von der Beschwerdeführerin beklagten kognitiven Defizite seien testdiagnostisch nicht bestätigt worden (vgl. E. 3.4). Die begleitende depressive Entwicklung sei durch die Behandler als gravierender beurteilt worden als während der vertrauensärztlichen oder neurokognitiven Abklärung (vgl. E. 3.3). Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht könne die Beurteilung der behandelnden Neurologin (vgl. E. 3.2 vorstehend) jedoch vollumfänglich nachvollzogen werden. Die Behandlung des Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes stehe im Vordergrund. Gemäss behandelnder Neurologin könne durch diese Massnahme die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden. Basierend auf entsprechenden Kopfschmerz-Behandlungsrichtlinien sei in dieser Situation eine ambulante Therapie nicht wirksam. Ein stationärer Schmerzmittelentzug mit anschliessender Rehabilitation sei dringend indiziert (Urk. 6/91). Darunter könne erwartet werden, dass innerhalb von sechs Monaten eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werde (vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 14. November 2024, Urk. 6/102).


4.    Der von der Beschwerdegegnerin zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 26. Juli 2023, Urk. 6/33) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit März 2023, vgl. Urk. 6/32), wobei Rentenleistungen erst dann auszurichten sind, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen (vgl. Art. 28 Abs. 1bis IVG). Die Beschwerdegegnerin unterstützte die Beschwerdeführerin seit Dezember 2023 bei der Arbeitsplatzerhaltung im Rahmen der Frühintervention und schloss diese am 16. April 2024 ab (Urk. 6/73; vgl. auch Urk. 6/74/2). Damit entstand der zu prüfende Rentenanspruch frühestens am 1. April 2024.

5.    

5.1    In casu sind sich die Fachärzte in medizinischer Hinsicht einig und es steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin mindestens aufgrund der chronischen Kopfschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. E. 3.2 und E. 3.3 vorstehend). RAD-Ärztin Dr. Z.___ bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 das Vorliegen eines Gesundheitsschadens und führte aus, die längerfristige Arbeitsfähigkeit könne bei nicht ausgeschöpften Therapiemassnahmen noch nicht schlüssig interpretiert werden (E. 3.5 vorstehend, Urk. 6/91). Im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs (April 2024) war die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig und Eingliederungsmassnahmen waren nicht angezeigt. Diesbezüglich wurde im Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung festgehalten, dass eine temporäre Rente mit Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer Medikamentenreduktion empfohlen werde (vgl. Eintrag vom 16. April 2024, Urk. 6/74/7). Zur Verbesserung beziehungsweise Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt hielt die behandelnde Neurologin Dr. B.___ einen stationären Schmerzmittelentzug mit anschliessender Rehabilitation als dringend indiziert (vgl. E. 3.2 hiervor). Diese Einschätzung wurde von der RAD-Ärztin Dr. Z.___ im Oktober 2024 als nachvollziehbar bestätigt (vgl. E. 3.5 vorstehend). Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist entsprechend erstellt, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig ist und zur Wiederherstellung einer allenfalls rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit ein stationärer Medikamentenentzug erforderlich ist. Insofern diente diese in der angefochtenen Verfügung empfohlene Massnahme nicht der Abklärung des Sachverhaltes, sondern sie sollte die Arbeits- bzw. Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erhöhen im Sinne einer Schadenminderungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG i.V.m. Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG.

5.2    Auch wenn sich eine versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grundsätzlich allen Massnahmen zu unterziehen hat, welche ihr ermöglichen, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten bzw. zu verbessern, bedeutet dies entgegen der diesbezüglich irrigen Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung einen Leistungsanspruch in der Invalidenversicherung - trotz des diesbezüglich irreführenden Wortlauts von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG - per se ausschliesst (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, BGE 127 V 294 E. 4b). Namentlich trifft nicht zu, dass ein Rentenanspruch der Invalidenversicherung vor Durchführung der medizinischen Behandlung nicht zu prüfen wäre oder gar nicht erst entstehen könnte. Dieser muss nach der Geltendmachung unverzüglich geprüft werden, auch wenn in Zukunft Behandlungsmassnahmen beabsichtigt und möglich sind. Die Therapierbarkeit und/oder prognostizierte Besserungsfähigkeit eines Gesundheitsschadens stehen auch der Ausrichtung einer Invalidenrente nicht im Weg, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungsanspruchs die Voraussetzungen erfüllt sind (Arbeitsfähigkeit von 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und danach Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

Soweit die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch mit Hinweis darauf verneinte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit einer adäquaten Behandlung – laut RAD-Ärztin innerhalb von sechs Monaten – verbessern lasse, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs (April 2024) nicht von einer rentenausschliessenden Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann (vgl. E. 5.1 hiervor).

5.3    Ohne eine vorgängige Auferlegung der genannten medizinischen Behandlung einschliesslich des zwingend durchzuführenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist das Abstellen auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliegend jedenfalls nicht zulässig, weshalb es im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bei der von sämtlichen Ärztinnen und Ärzten attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bleiben hat (E. 3.2 f. und E. 3.5), was in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zu einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. April 2024 führt.


6.    Anzumerken bleibt, dass eine allfällige Rentenzusprache freilich - wie immer - unter dem Revisionsvorbehalt von Art. 17 Abs. 1 ATSG steht, wobei sich revisionsrelevante Tatsachenänderungen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere aus dem Ergebnis angeordneter und zwischenzeitlich durchgeführter Behandlungsmassnahmen ergeben können (vgl. BGE 122 V 77 E. 2b). Bei der Anordnung einer Behandlungsmassnahme gilt es, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sowie die weiteren Vorgaben gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG zu beachten.

In diesem Sinne ist es der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich zumutbar, sich einer Behandlung des Medikamentenübergebrauchskopfschmerz zu unterziehen und einen stationären Schmerzmittelentzug durchzuführen. Hierfür ist ihr allerdings eine angemessene Anpassungszeit zuzubilligen, was erst im Rahmen einer erneuten Prüfung anlässlich einer Revision des Anspruchs zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4, vgl. auch BGE 151 V 194 E. 5.1.4 in fine).


7.

7.1    Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Diesem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), die unter Beachtung des notwendigen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. November 2024 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2024 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Anna Paparis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Pensionskasse A.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler