Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00036
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 30. Juli 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss
advokatur kanonengasse
Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Unter Hinweis auf eine Beschwerdeproblematik aus dem urologischen Fachbereich meldete sich X.___, geboren 1965, am 6. Juli 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 2/8/14). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie der Feststellung des Krankentaggeldversicherers, wonach ab August 2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2/8/28), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mangels erfüllten Wartejahrs mit Verfügung vom 15. November 2021 ab (Urk. 2/8/31; Vorbescheid vom 6. Oktober 2021, Urk. 2/8/30).
Am 13. März 2023 liess X.___ erneut um Leistungsausrichtung durch die Invalidenversicherung ersuchen (Urk. 2/8/33, 2/8/34), weshalb die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten beizog (Urk. 2/8/38) sowie aktuelle Arztberichte einholte (Urk. 2/8/40-41, 2/8/46-53). Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2023 zeigte sie X.___ an, das Leistungsbegehren abzuweisen, da vor Ablauf der einjährigen Wartezeit keine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2/8/55). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Oktober 2023 Einwand (Urk. 2/8/60). Am 26. Oktober 2023 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 2/2).
1.2 Die hiergegen von X.___ erhobene Beschwerde vom 27. November 2023 mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventualiter sei ihr ab dem 1. Oktober 2023 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 2/1), wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Juli 2024 ab. Einen Anspruch auf die aus prozessualer Sicht beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung erachtete das Gericht zufolge offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde für nicht gegeben (Urk. 2/10; Verfahrens-Nr. IV.2023.00630).
2. Mit Urteil vom 18. Dezember 2024 verpflichtete das von der Beschwerdeführerin in der Folge angerufene Bundesgericht in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 23. Juli 2024 das hiesige Gericht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1). Am 28. Januar 2025 wurden die Parteien zu einer öffentlichen Verhandlung vorgeladen (Urk. 3), welche am 1. April 2025 ohne die Beschwerdegegnerin - ihr war das persönliche Erscheinen freigestellt worden (vgl. Urk. 3 und 6) - stattfand. Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde den Parteien Kenntnis der Plädoyernotizen von Rechtsanwalt Loss vom 1. April 2025 (Urk. 8) sowie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 1. April 2025 (Urk. 11) gegeben.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Bericht der Neuro-Urologie, Klinik Y.___, vom 28. März respektive 17. Mai 2023 (Urk. 2/8/40-41) leidet die Beschwerdeführerin an einer (1) Störung der unteren Harntraktfunktion und einem chronischen Beckenschmerzsyndrom unklarer Ätiologie mit rezidivierenden Harnwegsinfekten mit normokapazitiver, hypersensitiver und überaktiver Harnblase mit Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie. Zudem bestehen eine (2) Sarkoidose (Erstdiagnose 12/2022), ein (3) Status nach laparoskopischer Hysterektomie und Adnexektomie beidseits mit Kolposuspension und Appendektomie (02/2021) bei Uterus fibromyomatosus und Descensus uteri sowie ein (4) Status nach Sectio caesarea 1994 und 1991 (Urk. 2/8/41/1-2). Den Behandlern zufolge ist die Diagnose einer Störung der unteren Harntraktfunktion und eines chronischen Beckenschmerzsyndroms unklarer Ätiologie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/8/40/3) und wurde der Beschwerdeführerin aus urologischer Sicht bislang keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 2/8/40/2). Die bisherige Behandlung habe eine ungenügende Verbesserung der Drang- und Schmerzsymptomatik gezeigt und es bestehe weiterhin eine Einschränkung der Lebensqualität. Aus diesem Grund werde eine neue Medikation installiert und sei in drei Monaten eine Verlaufskontrolle zur Evaluation des Therapieerfolges vorgesehen (Urk. 2/8/41/3).
2.1.2 Im darauffolgenden Bericht vom 5. Juli 2023 (Urk. 2/8/59) wurden dieselben, vorgenannten Diagnosen wiederholt und von einer nicht zufriedenstellenden Harnblasensituation mit anhaltenden Drangsymptomen und suprapubischen Schmerzen berichtet, welche im Zusammenhang mit unzureichend kontrollierten Detrusorüberaktivitäten gesehen würden, weshalb ein Therapiewechsel geplant sei. Es sei in sechs Wochen eine Verlaufskontrolle geplant.
2.2 Dr. med. Z.___, Facharzt Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, hielt am 5. Juli 2023 über die bei der Beschwerdeführerin mit im Dezember 2022 erstdiagnostizierter Sarkoidose erfolgte Verlaufskontrolle fest (Urk. 2/8/50), es bestehe subjektiv ein stabiler Verlauf bei nach wie vor respiratorischer Beschwerdefreiheit. Unverändert bestehe eine Müdigkeit, welche möglicherweise auf anderweitige Ursachen zurückzuführen sei. Das Hauptproblem der Beschwerdeführerin sei die ausgeprägte Schmerzsymptomatik bei chronischem Becken-/Blasen-Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie. Die zwischenzeitlich stattgefundene ophthalmologische und kardiologische Abklärung habe keinen Anhalt für eine Mitbeteiligung im Rahmen der Sarkoidose ergeben. Angesichts der fehlenden Beschwerden sowie der stabilen Lungenfunktion bestehe (aus pulmonaler Sicht) keine Therapieindikation für die Sarkoidose (Urk. 2/8/50/2). Aus pneumologischer Sicht sei weder eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren noch sei bislang eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 2/8/46/4).
3.
3.1 Gestützt auf die Auskunft des zuständigen Krankentaggeldversicherers vom 21. September 2021, wonach die Beschwerdeführerin ab Ende Juli 2021 wieder vollständig arbeitsfähig war (Urk. 2/28), hatte die Beschwerdegegnerin deren erstes Leistungsgesuch mangels erfüllter einjähriger Wartezeit mit Verfügung vom 15. November 2021 abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.2 Was das von X.___ am 13. März 2023 erneut eingereichte Leistungsgesuch anbelangt, so erhellt aus den Akten, dass es nach wie vor an einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mangelt. So wurde weder in der Fachrichtung Neuro-Urologie, wo die Beschwerdeführerin seit dem 10. Oktober 2022 in Behandlung steht (Urk. 2/8/40/2), noch aus pneumologischer Sicht, welche Therapie am 9. Dezember 2022 aufgenommen worden war (Urk. 2/8/46/4), eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 2.1-2.2). Dass die behandelnden Spezialärzte eine Arbeitsunfähigkeit verneinen, stellte die Beschwerdeführerin denn zu Recht nicht in Abrede (Urk. 2/1 S. 4 und 8). Neue Berichte, welche das wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach dennoch eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 13, Urk. 8, Protokoll, Urk. 11), stützten, liess sie auch im Rahmen der öffentlichen Verhandlung nicht auflegen. Vielmehr beschränkte sich ihr Rechtsvertreter darauf, eine Arbeitsunfähigkeit zu behaupten und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu beanstanden, ohne entsprechende Fundstellen zu benennen oder Belege einzureichen, welche das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zumindest als möglich erscheinen liessen. Das Schreiben der Hausärztin vom 31. Januar 2025, wonach bei der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 9/8), vermag eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im hier massgebenden Zeitraum von März bis Oktober 2023 jedenfalls nicht zu belegen, sondern ist offenkundig als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Zum einen hielt die Ärztin explizit fest, die Beschwerdeführerin letztmals im Mai 2022 untersucht und sich für das Schreiben auf die Berichte ihrer Kollegen gestützt zu haben. Wie vorstehend ausgeführt, haben die Fachärzte eine Arbeitsunfähigkeit indessen ausdrücklich verneint, was vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht in Frage gestellt wird (Protokoll, Urk. 11 S. 2 unten). Die ab dem Jahr 2022 durch die Hausärztin «attestierte» Arbeitsunfähigkeit stützt sich denn ihren eigenen Angaben zufolge auch einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 9/10: «nach Angaben des Patienten»). Im Übrigen sind die in dieser Zusammenstellung von der Ärztin gemachten Angaben auch anderweitig widersprüchlich, soll die Beschwerdeführerin ab 1. September 2021 sowohl zu 50 als auch zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es habe zumindest im relevanten Zeitpunkt (der angefochtenen Verfügung) eine Arbeitsunfähigkeit - wenn allenfalls auch bloss im Sinne einer nicht auszuschliessenden circulus vitiosus-Situation bei im Übrigen fehlender Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit in den einzelnen Disziplinen (vgl. Protokoll, Urk. 11 S. 2 oben) - bestanden, erweist sich damit als haltlos. Weitere Abklärungen drängen sich damit nicht auf, zumal die im Rahmen der öffentlichen Verhandlung eingereichten Berichte nicht Anlass geben, die medizinische Situation bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung anders als von den Spezialärzten bislang getan (E. 2) einzuordnen.
Damit entfällt zum vornherein die (erneute) Eröffnung des Wartejahres (vgl. Art. 29ter IVV) und fehlt es - selbst bei weiterem Zeitablauf bis März 2024 - an der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Wartezeit von einem Jahr (E. 1.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2020 vom 3. Juni 2020 E. 6.3, wonach mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit das Wartejahr nicht zu erfüllen ist).
Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Lebensqualität der Beschwerdeführerin den Angaben der Ärzte zufolge noch eingeschränkt war, weitere therapeutische Optionen offenstanden und die Ätiologie des Beckenschmerzsyndroms bislang ungeklärt blieb (E. 2.1). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin alleine aus dem Umstand, dass ihr im Jahr 2021 Medikamente zur Behandlung psychischer Beschwerden verschrieben worden waren (Urk. 2/3/3), etwas zu ihren Gunsten ableiten, zeigte sie der Beschwerdegegnerin weder im Rahmen der Anmeldung (Urk. 2/8/33) noch auf explizite Nachfrage (Urk. 2/8/44) an, in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung zu stehen und lassen sich in den bis zum Verfügungszeitpunkt aufliegenden medizinischen Berichten keinerlei Hinweise auf psychische Beschwerden finden (E. 2). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr psychisches Leiden sei komplett unberücksichtigt geblieben (Urk. 2/8/60/7 [Einwand zum Vorbescheid], Urk. 2/1 S. 12 [Beschwerde vom 27. November 2023]), zielt angesichts dieser Aktenlage ins Leere. Soweit sie das von der Hausärztin am 7. November 2023 - dem Begleitschreiben der Ärztin zufolge ohne persönliche Untersuchung (vgl. Urk. 9/8) - verfasste Dauerrezept für Antidepressiva (Urk. 9/9) sowie den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 24. Oktober 2024 (Urk. 9/11) auflegen liess, beschlagen diese nicht den massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2023. Im Übrigen lassen auch diese beiden Dokumente weder auf eine anhaltende, relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen noch erscheint eine solche wahrscheinlich. Vielmehr hielt die Psychotherapeutin fest, die Beschwerdeführerin wisse heute, wie sie aus «diesen Niederlagen» wieder herauskomme. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte sie nicht (Urk. 9/11 S. 2). Welche Diagnosen letztlich genannt sind und ob deren Anzahl vollständig ist, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend, besteht doch zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1), sondern sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.2.1). Wenn auch eine Einschränkung der Lebensqualität beschrieben ist, so mangelt es dennoch an einer dokumentierten Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht.
Ergänzend ist an dieser Stelle anzufügen, dass eine Prognose ihrem Wesen nach stets mit Unsicherheit behaftet ist. Es ist indessen nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, sondern fällt vielmehr in den Aufgabenbereich der sozialen Krankenversicherung, mögliche Symptome abzuklären und Therapieoptionen aufzuzeigen, wenn wie vorliegend keine konkreten Hinweise auf eine massgebliche Leistungseinschränkung aktenkundig sind. Fehlt es - wovon selbst die Beschwerdeführerin zumindest für den relevanten Zeitraum ausgeht - an einer Arbeitsunfähigkeit, mangelt es infolge fehlender Eröffnung des Wartejahres an der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Wartezeit von einem Jahr (E. 3.2.) und damit an einer der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. Für weitere Abklärungen von Amtes wegen besteht daher kein Raum. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Davide Loss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro