Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00037
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin O'Hara
Urteil vom 12. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, gelernter Motorradmechaniker (Urk. 8/7/5), war als Sportartikelverkäufer und zuletzt als IT-Techniker tätig. Seit 2009 war er nichterwerbstätig und nahm von ca. 2009 bis 2011 an einem Beschäftigungsprogramm des Sozialamtes teil, währenddessen er mit Lastwagenblachen nähte (Urk. 8/8/4 Ziff. 5.4, vgl. Urk. 8/12/2 Ziff. 2). Unter Hinweis auf Hautprobleme an den Füssen und Händen (Urk. 8/8/5 Ziff. 6) meldete er sich am 5. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische Abklärungen und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (IK-Auszug, Urk. 8/13). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/33 ff.) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. November 2016 ab, da die Hauterkrankung keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 8/35). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Unter Hinweis auf eine Erkrankung der Fusshaut durch Cortisoncreme meldete sich der Versicherte am 25. Juni 2021 zur beruflichen Integration bzw. zum Rentenbezug an (Urk. 8/45/1, Urk. 8/45/7 Ziff. 6, Urk. 8/46). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 23. November 2021 nicht auf das Leistungsbegehren ein, da keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 8/55). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 24. November 2022 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beschwerden wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 8/59/7 Ziff. 6). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und holte IK-Auszüge ein (Urk. 8/65, Urk. 8/100). Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2023 nahm sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/75), wogegen der Versicherte am 3. März 2023 und ergänzend am 21. April 2023 Einwand erhob (Urk. 8/88, Urk. 8/94). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle am 13. Juni 2023 eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/103 ff.) und nahm nach Eingang des Gutachtens des Y.___ vom 9. November 2023 (Urk. 8/123) Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 9. November 2023, Urk. 8/128/4-6). Mit neuem Vorbescheid vom 8. Dezember 2023 kündigte sie dem Versicherten die Zusprechung einer Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2023 an (Urk. 8/131), wogegen dieser am 1. Februar 2024 und ergänzend am 13. März 2024 wiederum Einwand erhob und die Zusprechung einer ganzen Rente ab Mai 2023 beantragte (Urk. 8/137; Urk. 8/141 = Urk. 8/146). Nach Stellungnahme des RAD vom 22. Mai 2024 und Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs (Urk. 8/143/2 f.) stellte die IV-Stelle mit weiterem Vorbescheid vom 3. September 2024 in Aussicht, dem Versicherten vom 1. September bis 31. Dezember 2023 eine Rente von 55 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 von 60 % einer ganzen Rente zuzusprechen (Urk. 8/144). Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2024 abermals Einwand mit dem unveränderten Antrag, ihm sei ab Mai 2023 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 8/147). Anschliessend verfügte die IV-Stelle am 28. November 2024 im angekündigten Sinne (Urk. 2/1-2 = Urk. 8/151 mit Urk. 8/153 mit Urk. 8/164).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 17. Januar 2025 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügungen vom 28. November 2024 seien insoweit aufzuheben, als ihm ab September 2023 nur eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2024 nur eine Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen werde; und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihm ab Mai 2023 eine ganze Rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte er sodann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Weiter reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner Füsse, der Extremitäten, des Bauchs und des Rückens ins Recht (Urk. 3/4-5). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2025 mitgeteilt wurde. Mit derselben Verfügung wurden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im November 2022 anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe ab 1. September 2023 Anspruch auf eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente und ab 1. Januar 2024 auf 60 % einer ganzen Invalidenrente. Die angestammte Tätigkeit als Motorradmechaniker sei nicht mehr zumutbar; eine angepasste, sitzende Tätigkeit im 50 % Pensum sei jedoch möglich. Die Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar. Aufgrund des Alters und der bisherigen Tätigkeiten sei eine angepasste Teilarbeitsfähigkeit zumutbar. Der Beginn des Wartejahres werde gestützt auf die medizinischen Akten auf September 2022 festgelegt. Für die Berechnung des Einkommens ohne und mit gesundheitlicher Einschränkung stellte sie auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ab. Beim Einkommensvergleich 2023 berücksichtigte sie einen Teilzeitabzug von 10 % und beim Einkommensvergleich 2024 zusätzlich einen Pauschalabzug von 10 % gemäss Verordnungsanpassung per 1. Januar 2024 (Urk. 8/151/1-2).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei mit den Ausführungen zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, zum Rentenbeginn und mit dem vorgenommen Einkommensvergleich nicht einverstanden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9). Er könne aufgrund seiner auffälligen Persönlichkeit und den erheblichen Hautproblemen seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 10-23).
Betreffend Einkommensvergleich sei anstelle der LSE Tabelle 1_tirage_skill_level, Total, Männer (LSE TA1) 2020, die LSE TA1 2022 heranzuziehen und beim Valideneinkommen mindestens auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Weiter sei ein leidensbedingter Abzug von durchgehend 25 % sachgerecht (Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 29).
Der Rentenanspruch sei sechs Monate ab Neuanmeldung im November 2022 entstanden, nämlich im Mai 2023 (Urk. 1 S. 15 Ziff. 32).
2.3 Strittig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Verwertbarkeit der unbestritten gebliebenen Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit, der Einkommensvergleich sowie der Rentenbeginn. Von Amtes wegen zu prüfen ist zudem, ob sich die Verhältnisse im Verlauf im Sinne eines Revisionsgrundes (Art. 17 ATSG) in rentenrelevanter Art geändert haben.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 21. November 2016 befand die Beschwerdegegnerin letztmals materiell über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 8/35), wobei die abschlägige Beurteilung ohne Ergreifung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist. Am 23. November 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin ein Nichteintreten (Urk. 8/55) auf die Neuanmeldung vom 28. Juni 2021 (Urk. 8/45) aufgrund fehlender Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhältnisse, welcher Entscheid mangels einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung nicht als Vergleichszeitpunkt in Betracht fällt (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Die erstgenannte Verfügung bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis).
In medizinischer Hinsicht lagen damals Berichte der behandelnden Arztpersonen vor (Urk. 8/20, Urk. 8/23, Urk. 8/25 und Urk. 8/32), welche dem RAD-Arzt am 8. Oktober 2016 vorgelegt wurden (Urk. 8/34/3). Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren letztlich mit der Begründung ab, dass die ausgewiesene Hauterkrankung aus dermatologischer Sicht keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 8/35/1).
Im Rahmen des neuen Leistungsgesuchs vom 24. November 2022 (Urk. 8/59) fanden insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten:
3.2 Dr. med. Z.___ und Oberärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten (Dermatologie und Venerologie), Spital B.___, Dermatologische Klinik Allergiestation, berichteten am 3. August 2022 über ein chronisches hyperkeratotisches dishidrosiformes Hand- und Fussekzem mit Erstmanifestation (EM) 2004. Mikroskopisch seien Pilzelemente nachweisbar (Urk. 8/72/1).
Im Bericht vom 19. Dezember 2022 hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer sei bisher nur am 3. August 2022 vorstellig geworden. Den Verlaufstermin im November 2022 habe er nicht wahrgenommen. Bis anhin sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert bzw. kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden (Urk. 8/71/4 Ziff. 1.2 f., Urk. 8/71/7 Ziff. 5).
3.3 Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie, vom Spital D.___ hielt im Austrittsbericht vom 13. Oktober 2022 über den stationären Aufenthalt vom 1. bis 13. September 2022 zur Überwachung und Abklärung einer Sprachstörung (Aphasie) bei Ischämien folgende - gekürzt wiedergegebenen - Diagnosen (Urk. 8/122/1) fest:
- Linksseitige Ischämien im Mediastromgebiet
- schädlicher Alkoholkonsum
In der klinisch-neurologischen Untersuchung auf der Notfallstation habe sich der Beschwerdeführer räumlich und zeitlich desorientiert mit ausgeprägten Wortfindungsstörungen präsentiert. Die Mitbehandlung sei durch Logopädie und Ergotherapie erfolgt. Am 13. September 2022 sei der Beschwerdeführer in die Neurorehabilitation E.___ entlassen worden (Urk. 8/122/1 f.).
3.4 Am 16. November 2022 berichteten Oberärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, und Spitalfacharzt G.___ der Rehaklinik E.___ über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13. September 2022 bis 22. Oktober 2022 (Urk. 8/84/1-15 inkl. Laborresultate). Sie nannten folgende Diagnosen (Urk. 8/84/1 f.):
- Linksseitige Ischämien im Mediastromgebiet
Schädlicher Alkoholkonsum
- Komplizierter Harnwegsinfekt mit Escherichia coli und begleitendem Epididymitis
- Fraglich stammbetontes Arzneimittelexanthem auf Ciprofloxacin
- Langjährige pustulöse palmoplantare Dermatose, Tinea pedis interdigitalis und Exsikkationsekzem Stamm
- Folsäure- und Vitamin B12-Mangel
- Asymptomatische Covid-19-Infektion
Der Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2022 nicht wieder aus der Wochenendbeurlaubung zurückgekommen und habe keine Fortführung der Rehabilitation gewünscht (Urk. 8/84/5 unten). Beim ungeplanten Austritt auf Wunsch des Beschwerdeführers hätten eine leichte motorische Aphasie bei gutem Sprachverständnis sowie allenfalls eine minime Feinmotorikstörung der rechten Hand bestanden (Urk. 8/84/1 f.).
Zur Funktionsfähigkeit im Alltag und im Beruf führten die Fachpersonen aus, ausgehend von den Befunden dürfte die Funktionsfähigkeit im Alltag weitgehend erhalten sein. Bei sehr anspruchsvollen Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration erforderten, bei länger dauernder kognitiver Belastung oder bei sprachlich anspruchsvollen Tätigkeiten, seien Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit zu erwarten. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit in der geschützten Werkstatt der Stiftung H.___ sei aus neuropsychologischer Sicht zu unterstützen. Ob im Verlauf eine Wiedereingliederung – wie vom Beschwerdeführer gewünscht – in den ersten Arbeitsmarkt gelinge, sei von verschiedenen Faktoren abhängig (u.a. dermatologische Erkrankung, Alkoholkonsum, Entwicklung der sprachlichen Defizite); aus rein neuropsychologischer Sicht sei bei positivem Verlauf eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen (Urk. 8/84/4).
3.5 Auf Empfehlung der RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, vom 3. Mai 2023 (Urk. 8/128/4) leitete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung über SuisseMED@P in die Wege, die dem Y.___ zugeteilt wurde (Urk. 8/104).
Dem in Kenntnis der weiteren medizinischen Berichte (Urk. 8/66-67, Urk. 8/93; vgl. Urk. 8/123/25-28) erstatteten MEDAS-Gutachten des Y.___ vom 9. November 2023 in den Fachbereichen Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Dermatologie und Neuropsychologie sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/123/11 Ziff. 4.3):
- chronisches dyshidrotisches Hand-Fuss-Ekzem
- Differenzialdiagnose (DD): atopisch, kontaktallergisch
- DD: Tinea pedis mit Id-Reaktion, Psoriasis palmoplantaris
- aktenanamnestisch Nachweis von Pilzhyphen im Direktpräparat im Bereich der Planta pedis
- ausgeprägte Keratosis pilaris
- Status nach mehrfachen linksseitigen Ischämien im Mediastromgebiet am 2. September 2022 am ehesten embolisch bedingt mit
- passagerer motorischer Aphasie, leichter Feinmotorikstörung der rechten Hand mit
- persistierenden neuropsychologischen Defiziten mit
- organischer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10 F07.08)
- Störungen durch Alkohol (ICD-10 F10.2): überdurchschnittlicher, regelmässiger Konsum von Rotwein im Übermass mit erhöhten Leberwerten als Zeichen einer organischen Schädigung, Hepatopathie
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1): anankastisch und histrionisch
Demgegenüber wurden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in Bezug auf folgende Diagnosen verneint (Urk. 8/123/11 Ziff. 4.3):
- arterielle Hypertonie
- Makrozytose bei Folsäure- und Vitamin B12-Mangel
- laborchemisch Hepatopathie bei regelmässigem Alkoholkonsum
- St. n. fraglich stammbetontem Arzneimittelexanthem auf Ciprofloxatin
- St. n. kompliziertem Harnwegsinfekt mit E. coli und begleitender Epididymitis
In ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine auffällige Persönlichkeit. Von seiner Persönlichkeit her zeige er eindeutig akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne einer histrionischen, narzisstischen und akzentuierten anankastisch strukturierten Persönlichkeit. Eindeutig vorhanden sei ein sehr auffälliger formaler Gedankengang mit neurokognitiven Defiziten, wozu auf die neuropsychologische Testung verwiesen werde. Es finde sich aber, sowohl aus neurologischer, wie psychiatrischer Sicht, eine Folgeschädigung in Folge des erlittenen Mediainfarktes im Sinne einer persistierenden organischen Persönlichkeits- und Wesensveränderung (Urk. 8/123/14 Ziff. 4.4).
Insgesamt werde der Beschwerdeführer insbesondere in Kombination der dermatologisch, psychiatrischen und neuropsychologischen Befunde in seinen angestammten Tätigkeiten als nicht arbeitsfähig erachtet. Dies allerdings unter dem Vorbehalt der aufgeführten nicht optimalen Therapien, die auch in diesem Beruf zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen würden (Urk. 8/123/16 f. Ziff. 4.6 f.).
In Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer bei weitgehender Überlagerung der somatischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Funktionseinschränkungen zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/123/17 Ziff. 4.7).
3.6 RAD-Ärztin Dr. I.___ nahm am 9. November 2023 Stellung zum Gutachten. Die Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und zur 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht nachvollzogen werden. Es könne auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 8/128/6; vgl. auch die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 22. Mai 2024; Urk. 8/143/2).
4.
4.1 Die angefochtene Verfügung vom 28. November 2024 (Urk. 2) basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 9. November 2023. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
Das in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 8/123/2 Ziff. 3.1, Urk. 8/123/22-28 Anlage A) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/123/29 ff. Ziff. 3, Urk. 8/123/37 ff. Ziff. 3, Urk. 8/123/45 f. Ziff. 3, Urk. 8/123/51 ff. Ziff. 3, Urk. 8/123/62 ff. Ziff. 3) in angemessener Weise berücksichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurden in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Ausserdem haben die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der erhobenen Befunde sowie im Kontext mit den Belastungsfaktoren und Ressourcen sowie nach einer Konsistenzprüfung plausibel begründet (vgl. Urk. 8/123/6 ff. Ziff. 4.1-4.4, Urk. 8/123/32 ff. Ziff. 4-8, Urk. 8/123/40 ff. Ziff. 4-8, Urk. 8/123/46 ff. Ziff. 4-8, Urk. 8/123/54 ff. Ziff. 4-8, Urk. 8/123/65 ff. Ziff. 4-8). Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht arbeitsfähig sowie zu 50 % in Verweistätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. Urk. 8/123/16 f. Ziff. 4.6 f.), vermag demnach vollumfänglich zu überzeugen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). Im Übrigen gibt es keine widersprechenden Arztberichte und keine der Parteien hat die Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bestritten oder das Gutachten angezweifelt.
4.2 Anlässlich der letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs vom 21. November 2016 (Urk. 8/35) ging die Beschwerdegegnerin wie gesagt davon aus, dass wegen der chronischen Hauterkrankung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und somit kein Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 8/34/3). Infolge der mehrfachen Ischämien diagnostizierten die Gutachter zusätzlich zur Hautproblematik neue Leiden, namentlich eine Feinmotorikstörung der rechten Hand, neuropsychologische Defizite sowie eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, welche eine Abnahme des beruflich relevanten Leistungsvermögens zur Folge haben, weshalb eine erhebliche gesundheitliche Veränderung offensichtlich ausgewiesen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2022 vom 19. August 2022 E. 2.3.2). Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor und der Rentenanspruch ist im Folgenden in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 150 V 67 E. 4.3.1).
4.3
4.3.1 Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er bringt diesbezüglich vor, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit den im Einwandverfahren vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt, wonach ausnahmsweise von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei. Der pauschale Verweis auf das Alter genüge nicht, da vorliegend nicht das Alter gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit spreche (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 10 f.). Zur Veranschaulichung der dermatologischen Befunde lägen Bilder der Füsse, der Extremitäten, des Bauchs und des Rückens vor (vgl. Urk. 3/4-5). Als leidensangepasste Tätigkeit werde eine vorwiegend sitzende Tätigkeit betrachtet, wobei mit Blick auf die psychopathologischen Befunde und die daraus resultierenden Einschränkungen auch eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblichen Einschränkungen unterworfen sei. Mit Blick auf die sehr auffällige Persönlichkeit und die erheblichen Hautprobleme sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die ihm theoretisch verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr verwerten könne. Bereits für die Gutachter sei die Exploration mit ihm kaum zu bewältigen gewesen. Auch für die Sachbearbeiterin der IV-Stelle habe sich die Gesprächsführung mit ihm als äussert schwierig gestaltet (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 18 f.). Seit 2008 seien drei Beschäftigungsversuche im geschützten Rahmen aufgrund seiner Beschwerden gescheitert. Auch die gesundheitsbedingte lange arbeitsmarktliche Desintegration und die Beistandschaft seien zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 20 f.). Die fehlende Berufserfahrung in leidensangepassten, sitzenden Tätigkeiten wirke sich zu Ungunsten einer realistischen Verwertbarkeit aus (Urk. 1 S. 12 Ziff. 22). Hinzu komme, dass er mehrmals am Tag seine Ekzeme eincremen müsse und am besten keine Schuhe trage. Bereits kurze Gehstrecken brächten ihn an seine Grenzen, womit bereits der Arbeitsweg knapp zu bewältigen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise kein derart nachsichtiger Arbeitgeber gefunden werden könne, der ihn mit seiner auffälligen Persönlichkeit, seinen offensichtlichen Hautproblemen und seinem Redefluss anstellen würde. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei klar zu verneinen (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 23).
4.3.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 4.1). Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 134 zu Art. 28a).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen).
4.3.3 Das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil gestattet dem Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, wie bspw. im administrativen oder im IT-Bereich (vgl. Urk. 8/123/16 f.), in dem der Beschwerdeführer gemäss seinem Lebenslauf jahrelang tätig war (Urk. 8/7/2-4). Es kann daher nicht von einem engen Anforderungsprofil die Rede sein. Zu berücksichtigen sind zudem die eingeschränkte Funktionsfähigkeit bei Aufgaben mit hohen Anforderungen sowie die Verlangsamung der verbalen Informationsverarbeitung, welcher allenfalls mit schriftlichen Informationen und Anweisungen begegnet werden könnte (Urk. 8/123/16). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sieht der (theoretisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt – gerade im kaufmännischen Bereich, der eine Vielzahl von sitzenden Tätigkeiten umfasst – durchaus Arbeitsstellen vor, welche grossmehrheitlich auch von zu Hause aus ausgeführt werden können, da sie nicht an einen bestimmten Arbeitsort gebunden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2010 E. 6.2.3). Neben den dabei anfallenden geringeren persönlichen Kontakten käme diese Arbeitsform dem Beschwerdeführer sogar entgegen, da er aufgrund der Hautprobleme an den Füssen laut eigenen Angaben keinen allzu langen Arbeitsweg bewältigen kann (vgl. Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 23, Urk. 8/118/1). Durch das Wegfallen des Arbeitsweges und durch die Arbeit von zu Hause aus, wäre eine bessere Hautpflege möglich und es würden sich auch die ins Feld geführten Absenzen, die infolge der Hautbeschwerden auftreten (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 18), reduzieren. Hinsichtlich der Absenzen, merkte die Case Managerin der Stiftung H.___ zudem an, dass der Beschwerdeführer die Lichttherapie und andere Behandlungsvorschläge nie konsequent verfolgt habe (Urk. 8/92/5 Ziff. 6).
Selbst wenn der Beschwerdeführer beim Arbeitgeber vor Ort anwesend wäre, was aus gutachterlichen Sicht nicht ausgeschlossen ist, hätte er in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit die Möglichkeit, ohne oder mit krankheitsgerechten Schuhen zu arbeiten und seine Füsse mehrmals am Tag, z. B. gleichzeitig beim Gang zur Toilette, einzucremen.
Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine deutlich eingeschränkte Kontaktfähigkeit zu Dritten hat, womit insbesondere die Team- und Gruppenfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 8/123/13). Der begutachtende Psychiater bezeichnete den Beschwerdeführer aufgrund der kognitiven Auffälligkeiten mit Logorrhö und Kritikschwäche und eingeschränkter Anpassungsfähigkeit, Flexibilität und Umstellfähigkeit als «schwierigen Mitarbeiter» (Urk. 8/123/59). Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Tätigkeiten existierten, welche alleine und ohne Rücksichtnahme auf ein Team ausgeführt werden könnten und in welchem soziale Interaktionen mehrheitlich vermieden werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2010 vom 7. März 2011 E. 3.1-2) oder wo Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 4.1). Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Beschwerdebild oder die im Umgang schwierige Persönlichkeit des Beschwerdeführers eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu begründen vermag. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht beigepflichtet werden, soweit er aus seiner Hautkrankheit eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit herleiten will. Die Y.___-Gutachter haben die objektiv begründete Arbeitsunfähigkeit aus dermatologischer Sicht und namentlich unter Berücksichtigung des diagnostizierten Hand-Fuss-Ekzems wie gesagt nachvollziehbar beurteilt. Selbst wenn auch an den Extremitäten sowie am Oberkörper eine Keratosis pilaris festzustellen ist (Urk. 3/4-5; Urk. 8/123/7), ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substantiiert dargetan, inwiefern dies die Arbeitsfähigkeit weiter beeinträchtigen und zu deren Unverwertbarkeit führen sollte, da diese Körperteile von der Kleidung bedeckt sind und deshalb im Arbeitsalltag kaum eine Rolle spielen.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es bleibe unberücksichtigt, dass er gesundheitsbedingt nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten zu bewältigen, weshalb eine Beistandschaft habe errichtet werden müssen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 21). Diesen beschwerdeweisen Vorbringen kann nicht gefolgt werden, da sie im Widerspruch stehen zu den Aussagen gegenüber dem begutachtenden Neurologen, wonach der Beschwerdeführer die anfallenden Tätigkeiten in der Administration weitgehend selber erledige und der Beistand ihn lediglich teilweise unterstütze (Urk. 8/123/65). Der Unterstützungsbedarf in administrativen und finanziellen Angelegenheiten (vgl. Urk. 8/83/1) begründet invalidenversicherungsrechtlich jedoch keine relevante medizinische Gesundheitsbeeinträchtigung und steht einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2024 vom 14. April 2025 E. 4.4.1) und somit auch nicht der Verwertbarkeit derselben.
Hinsichtlich der geltend gemachten langen arbeitsmarktlichen Desintegration ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren seit der ursprünglichen Ablehnung von Invalidenleistungen trotz Arbeitsfähigkeit von einer Berufstätigkeit ferngehalten hat, weshalb nicht die Invalidenversicherung dafür einzustehen hat. Zur behaupteten fehlenden Berufserfahrung ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im weiterhin zumutbaren administrativen Bereich im Backoffice sowie in der IT-Branche als Techniker und teilweise als Supporter gearbeitet hatte, wo er PC- und Softwareinstallationen vorgenommen hatte (vgl. Urk. 8/58/2 ff., Urk. 8/123/63 f.). Seine Freizeit verbringt er zudem grösstenteils am Computer, wo er sich unter anderem im Internet über verschiedenartige Dinge informiert (Urk. 8/123/32 oben). Somit bringt er mehr als Grundkenntnisse für eine Tätigkeit in der Administration oder der IT-Branche mit. Ausserdem ist seine Lernfähigkeit nicht eingeschränkt und es ist ihm möglich, verbale Inhalte zu lernen und zu behalten. Ebenso hat er keine Einschränkungen im Funktionsbereich der Aufmerksamkeit und zeigt überdurchschnittliche Handlungsplanungs- und Problemlösungskompetenzen. Weiter verfügt er über eine objektivierbare Stärke im Bereich des wahrnehmungsgebundenen logischen Denkens (vgl. Urk. 8/123/13 unten). Diese Qualitäten stehen einer Unverwertbarkeit von vornherein entgegen.
Bei den vorgebrachten gescheiterten drei Arbeitsversuchen im geschützten Rahmen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 20) war der Beschwerdeführer in einer Schneiderei tätig, hat in einem anderen Betrieb Handtaschen aus Blachen hergestellt (vgl. Urk. 8/123/53) und war zuletzt im Belastbarkeitstraining bei der Stiftung H.___ beschäftigt (vgl. Urk. 8/92). Dabei hat es sich jedoch nicht um angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil gehandelt.
Nach dem Gesagten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen lassen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Case Managerin der Stiftung H.___ angab, dass es ihm guttue, wieder unter Menschen zu sein und einer Tätigkeit nachgehen zu können (Urk. 8/92/4 oben).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer führt bezüglich Rentenbeginn aus, gemäss der Krankengeschichte habe das Ekzem an den Händen und Füssen spätestens im April 2022 ein Ausmass angenommen, wie es auch im Gutachtenszeitpunkt vorgelegen habe, so dass in den bisherigen Tätigkeiten mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Dies decke sich auch mit dem Bericht der Stiftung H.___, wonach er im Belastbarkeitstraining aufgrund der Ekzeme an den Füssen an seine Belastbarkeitsgrenze gekommen sei. Er sei bereits vor September 2022, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig gewesen, so dass der Rentenanspruch sechs Monate ab Neuanmeldung im November 2022 entstanden sei, nämlich im Mai 2023 (Urk. 1 S. 15 Ziff. 32).
5.2 Die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2007 vom 28. April 2008 E. 7.2.2 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Bei Erwerbstätigen entspricht die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2020 vom 11. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.4 mit Hinweisen).
5.3 Aus dem Eintrag vom 6. April 2022 im Verlaufsbericht der Ärztepraxis J.___ geht hervor, dass für die Dauer vom 6. April 2022 bis Ende April 2022 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden war (Urk. 8/66/1 oben). Im weiteren Verlauf wurde laut den Einträgen hingegen keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert (Urk. 8/66/1 f.). Am 6. Juli 2022 begann der Beschwerdeführer gemäss Schlussbericht vom 5. Oktober 2022 der K.___ mit einem Belastbarkeitstraining mit zehn Stunden pro Woche an drei Tagen, geplant bis zum 30. September 2022. Laut der Casemanagerin habe es den Anschein gemacht, dass es ihm gut gefalle, allerdings hätten ihm seine scheinbar wunden Füsse regelmässig grosse Mühe gemacht, es sei vom 28. Juli bis 30. September wiederholt zu Absenzen gekommen (vgl. Urk. 8/92/1 Ziff. 1 und Ziff. 1.1, Urk. 8/92/5 Ziff. 6), wofür jedoch keine Arztzeugnisse aktenkundig sind und die Arbeitsunfähigkeit demnach nicht belegt ist. Zwischenzeitlich ging er am 3. August 2022 zu Dr. Z.___ in die dermatologische Klinik des B.___. Im Bericht vom 19. Dezember 2022 hielt sie fest, bis anhin sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert bzw. kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden (Urk. 8/71/1 Ziff. 1.2 f. und 8/71/7 Ziff. 5). Vom 1. September 2022 bis 13. September 2022 befand sich der Beschwerdeführer stationär im Spital D.___, von wo aus er am 13. September 2022 in die Rehaklinik E.___ verlegt wurde. Am 22. Oktober 2022 ist er dort ausgetreten (Urk. 8/84/1, Urk. 8/122/1, vgl. Urk. 8/92/4).
Für den Zeitraum von Mai bis Ende August 2022 ist demnach keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. Da der Beschwerdeführer somit seit Ende April 2022 an mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war, wurde die im April 2022 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Das Wartejahr wurde daher mit dem Beginn des stationären Spitalaufenthaltes am 1. September ,2022 eröffnet. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beginn des Rentenanspruchs zu Recht auf den 1. September 2023 gelegt.
6.
6.1 Mithin ist dem Einkommensvergleich eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten zugrunde zu legen (E. 4), wobei unbestrittenermassen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Strittig sind die anzuwendende Version der LSE-Tabelle, das Kompetenzniveau des Valideneinkommens sowie der leidensbedingte Abzug.
6.2
6.2.1 Betreffend Einkommensvergleich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es sei anstelle der LSE TA1 2020 die LSE TA1 2022 heranzuziehen, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 29. Mai 2024 veröffentlicht worden sei (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 24 f.).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2023 schon während Jahren keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen war, zog die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens zu Recht die LSE heran, wobei sie für beide Vergleichseinkommen von LSE 2020, vom Total der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, mithin von Fr. 5'216.-- (richtig allerdings: Fr. 5'261.--) ausging (Urk. 8/143/2). Die angefochtene Verfügung erging am 28. November 2024. Daher hätte die Beschwerdegegnerin anstelle der LSE TA1 2020 die LSE TA1 2022 – welche am 29. Mai 2024 publiziert wurde – verwenden müssen. Diese weist einen Lohn von Männern, Total, im Kompetenzniveau 1 von Fr. 5'305.-- aus.
6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Valideneinkommen sei mindestens auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen, da er eine Ausbildung zum Motorradmechaniker abgeschlossen, danach als Sportartikelverkäufer und acht Jahre als IT-Techniker gearbeitet habe und deswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er bei guter Gesundheit weiterhin in diesem Bereich gearbeitet und sich weitere Berufserfahrung angeeignet hätte. Es habe sich um gehende und stehende Tätigkeiten gehandelt. Beim Invalideneinkommen sei auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen, da ihm die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr möglich seien (Urk. 1 S. 14 Ziff. 26 f.).
Während das Kompetenzniveau 1 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art umfasst, beinhaltet das Kompetenzniveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, sowie Fahrdienst. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nur dann, wenn eine versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen. Andernfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Wert massgebend. Ein Versicherter ohne (qualifizierte) Berufsausbildung, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichen Geschick kann grundsätzlich in einem höheren Kompetenzniveau eingestuft werden. Allerdings hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine mehrjährige Berufserfahrung zwar nicht ausser Acht zu lassen sei, heutzutage indessen in den meisten Berufssparten ein Abschluss oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt würden, was wiederum gegen eine höhere Einstufung spreche (Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025 E. 5.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 1999 die Lehre als Motorradmechaniker ab, arbeitete jedoch seit Oktober 2001 zur Hauptsache im IT-Bereich (Urk. 8/7/2 f.). Selbst wenn der Beschwerdeführer weitere Berufserfahrung als IT-Techniker gesammelt hätte, ist er gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung aufgrund fehlender Aus- oder Weiterbildung im IT-Bereich im Kompetenzniveau 1 einzuordnen.
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Absatz 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).
Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist unbestrittenermassen und zu Recht zu Gunsten des Beschwerdeführers ebenfalls das Kompetenzniveau 1 angewandt worden.
6.2.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte zunächst gemäss dem vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltenden Art. 26bis Abs. 3 IVV den Teilzeitabzug vom Tabellenlohn von 10 %, da nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 8/143/2). Der Beschwerdeführer monierte, die Beschränkung des leidensbedingten Abzuges auf 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV sei nicht rechtmässig und die bundesrichterliche Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug bis zu 25 % sei weiterhin zu berücksichtigen. Daran ändere auch die Verordnungsänderung ab dem 1. Januar 2024 nichts. Ein durchgehend leidensbedingter Abzug von 25 % sei aufgrund der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblichen Lohneinbussen auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sachgerecht (Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 29). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei aufgrund des psychopathologischen Befundes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch weiteren Einschränkungen unterworfen. Ferner sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seit langem nicht mehr im Arbeitsmarkt erwerbstätig und seine spärliche Berufserfahrung in Tätigkeiten, die ihm nicht mehr möglich seien, würden ihm auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht weiterhelfen (Urk. 1 Ziff. 23 und 29).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung).
Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6).
Mit dem Tabellenlohnabzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der somatischen, psychischen und neuropsychologischen Beschwerden fanden bereits Eingang in die interdisziplinäre Beurteilung der Gutachter und führten zur veranschlagten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % und dürfen - wie soeben dargelegt - nicht doppelt berücksichtigt werden. Des Weiteren wirkt sich rechtsprechungsgemäss eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verweist beschwerdeweise auf seine Ausführungen zur Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff. 29). Wie bei der Prüfung derselben bereits aufgezeigt wurde, bietet der Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten, weshalb sich aus diesem Grund ein höherer Tabellenlohnabzug nicht rechtfertigt. Was die Berufserfahrung betrifft, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Lebenslauf durchaus über – zumindest grundlegende Kenntnisse – im administrativen Bereich verfügt. So hat er einige Monate im Backoffice bei L.___ und der M.___ GmbH gearbeitet (vgl. Urk. 8/58/3 f., Urk. 8/58/23). Ebenso hat er – wie bereits aufgezeigt wurde – Erfahrung in der IT-Branche (vgl. Urk. 8/58/2-4, Urk. 8/58/11 ff.). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zunächst lediglich einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorgenommen hat.
Für die Zeit ab 1. Januar 2024 hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 20 % vom LSE-Lohn gewährt (Urk. 8/143/3), dies gestützt auf Art. 26bis Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung. Dieser lautet: Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
Die Beschwerdegegnerin hat demnach ab 1. Januar 2024 korrekterweise einen Abzug von 20 % vorgenommen.
6.3
6.3.1 Abgestellt auf die Tabellenwerte der LSE 2022 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 05-96 Total, Kompetenzniveau 1, Männer, und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) kann eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung unterbleiben, da stets vom gleichen Tabellenwert (Fr. 5'305.--) auszugehen ist, so dass sich ein Valideneinkommen von Fr. 66'366.-- (Fr. 5'305.-- x 12 / 40 x 41.7) ergibt. Bei einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit und einem Abzug von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommenvon Fr. 29'864.50.-- für das Jahr 2023 (Fr. 5'305.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2 x 0.9). Für das Jahr 2024 ergibt sich ein Invalideneinkommen bei 50%iger Restarbeitsfähigkeit und einem Abzug von 20 % von Fr. 26'546.-- (Fr. 5'305.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2 x 0.8).
6.3.2 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen 2023 resultiert eine Einbusse von Fr 36'501.50 (Fr. 66’366.-- ./. Fr. 29'864.50), entsprechend einem Invaliditätsgrad von 55.0 %. Und aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen 2024 ergibt sich eine Differenz von rund Fr. 39’820.-- (Fr. 66’366.-- ./. Fr. 26’546.--), entsprechend einem Invaliditätsgrad von 60 %. Mithin hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht vom 1. September 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % und ab 1. Januar 2024 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % zugesprochen.
7. Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8.
8.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9) sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh hat die Gelegenheit, eine Honorarnote einzureichen (Urk. 9 Dispositiv Ziffer 3), nicht wahrgenommen. Sie ist deshalb beim Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertreter ermessensweise (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) mit Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.3 Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsverpflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer)].
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, Zürich, wird mit Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrO'Hara