Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00042
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 26. Mai 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
Anwaltskanzlei Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1966 geborene X.___ absolvierte in seinem Herkunftsland Ausbildungen als Verkäufer und als Kellner (Urk. 6/12/2) und lebt seit 1990 in der Schweiz (Urk. 6/7/1). Am 22. Februar 2012 meldete er sich erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung aufgrund lumbaler Beschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7), nachdem er die Geschäftsführung eines Restaurants im Oktober 2011 aus gesundheitlichen Gründen hatte aufgeben müssen (Urk. 6/12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers bei und ging gestützt auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Oktober 2012 davon aus, eine angepasste Tätigkeit sei dem Versicherten seit 1. Juli 2012 wieder zu 100 % zumutbar (Urk. 6/23/2-4). Sie verneinte mit Verfügung vom 30. November 2012 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/26). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Im weiteren Verlauf arbeitete der Versicherte als Buschauffeur, wobei er seit Februar 2015 mit einem 100 %-Pensum von der Stadt Y.___, Z.___, angestellt ist (Urk. 6/27/8, Urk. 6/29/3, Urk. 6/50/1-2). Im Juni 2023 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 10. Februar 2023 infolge koronarer Herzerkrankungen bestehende Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/27). Die IV-Stelle nahm daraufhin Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszüge, Urk. 6/29-30) zu den Akten und holte laufend Informationen bei der (von der Arbeitgeberin) mit dem Care/Case Management betrauten A.___ AG ein (Urk. 6/34, Urk. 6/36-39, Urk. 6/42 und Urk. 6/45). Am 3. Juli 2024 teilte die IVStelle dem Versicherten mit, Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung seien zurzeit laut Auskunft des Case Managers nicht notwendig (Urk. 6/46). Hinsichtlich der Abklärung eines allfälligen Rentenanspruchs holte die IV-Stelle hernach den Arbeitgeberfragebogen von Z.___ vom 23. Juli 2024 (Urk. 6/50) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/53, Urk. 6/61) ein und nahm die von der Arbeitgeberin des Versicherten eingeholte vertrauensärztliche Beurteilung vom 6. September 2024 zu den Akten (Urk. 6/63). Nach einem weiteren Telefonat mit der A.___ AG vom 25. Oktober 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit gleichentags erstelltem Vorbescheid die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/69). Am 4. Dezember 2024 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 6/71 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Dezember 2024 erhob der Versicherte am 22. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ein medizinischen Administrativgutachten einzuholen. Die Beschwerdegegnerin sei weiter zu verpflichten, nach Einholen des medizinischen Administrativgutachtens über seine invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche neu zu befinden. In prozessualer Hinsicht beantragte er, gestützt auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen er vom Gericht persönlich zu befragen sei (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 auf Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des formellen Antrags auf eine öffentliche Verhandlung (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.3 Entsprechend dem Ausgeführten gilt in der Invalidenversicherung der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (vgl. zum Ganzen: BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2023 vom 12. Februar 2025 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2024, seit Februar 2023 sei der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der Eingliederungsprozess mittels Case Managements der Arbeitgeberin laufe noch, aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen sei jedoch bereits klar, dass zeitnah eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Busfahrer erreicht werden könne. Da der Invaliditätsgrad damit unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Lasse sich die versicherungsmedizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit als Busfahrer nicht umsetzen, sei es ihm zuzumuten, mit der Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer optimal angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 merkte sie hinsichtlich des materiellen Anspruchs des Beschwerdeführers an, dass auch gemäss dem Bericht des B.___ (B.___) vom 28. August 2024 lediglich eine kleine belastungsinduzierte Ischämie inferoseptal vorliege (Urk. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 22. Januar 2025 zusammengefasst auf den Standpunkt, es sei nicht klar, ob er in seiner angestammten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erlangen werde. Die vertrauensärztliche Beurteilung sei (bei kardiologischen Einschränkungen) fachfremd durch einen Facharzt für Chirurgie erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Daher sei sie zu verpflichten, gestützt auf Art. 44 ATSG ein kardiologisches Administrativgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 4-6). Zuvor sei er zu seiner Tätigkeit als Busfahrer sowie zu den dabei bestehenden Einschränkungen durch die kardiologischen Beschwerden eingehend persönlich zu befragen (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Auflistung der Arbeitgeberin anfangs ab 7. Februar 2023 bis Ende September 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gemeldet und hernach schwankte seine Arbeitsunfähigkeit bis 23. August 2024 zwischen 40 % und 100 % (Urk. 6/50/24). Am 5. Februar 2023 war der Beschwerdeführer wegen Thoraxschmerzen dem B.___ zugewiesen worden, wo eine schwere koronare 3-Gefässerkrankung diagnostiziert wurde. Es folgte eine Verlegung ins C.___ (C.___) zur eiligen aortokoronaren Bypassoperation, welche am 13. Februar 2023 durchgeführt wurde (Bericht des B.___ vom 21. August 2024, Urk. 6/53/2-3). Im selben Formularbericht hielt der Kardiologe des B.___ fest, die aktuelle medizinische Situation könne nicht beschrieben werden, da am 28. August 2024 eine MRI-Untersuchung des Herzens anstehe. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit (anamnestisch Berufskraftfahrer) nicht wesentlich eingeschränkt (Urk. 6/53/3). Informationen zur beruflichen Situation lägen ihm keine vor. Es bestünden keine Funktionseinschränkungen und es gebe keine Zweifel an der Fahreignung (Urk. 6/53/4).
Dem radiologischen Bericht des B.___ vom 28. August 2024 über die am Vortag durchgeführte MRI-Untersuchung des Herzens ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine kleine belastungsinduzierte Ischämie inferoseptal (basal) bestehe, im direkten Bildvergleich in etwa stabil zu August 2023 (Urk. 6/61).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 6. September 2024 über seine vertrauensärztliche Untersuchung vom Vortag. Er gelangte zum Schluss, die aktuelle Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 24. August 2024 noch 40 %, wobei die Anzahl der Arbeitsstunden gemäss Einsatzplan noch nicht ganz wieder der 60%igen Arbeitsfähigkeit entspreche. Es bestünden gewisse Restbeschwerden, das Pensum scheine aber machbar, was auch durch eine hohe Punktwertung in der Fahrstilüberwachung bestätigt scheine. Bis zum 2. Februar 2025 sollte noch einmal eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein, jedoch erwarte er keine Steigerung auf 100 % bis dahin. Bis zum Erlangen einer Arbeitsfähigkeit von 80 % sei das Beibehalten des Frühdienstes empfehlenswert. Es sei zu prüfen, ob künftig eine Reduktion des Arbeitspensums möglich sei. Die Teilarbeitsfähigkeit dürfte in den nächsten Wochen, beispielsweise auf Ende September 2024, weiter gesteigert werden. Des Weiteren merkte er an, grundsätzlich sei eine Fahruntauglichkeit mit einer Fluguntauglichkeit gleichzusetzen, weshalb es befremdlich sei, dass eine Flugtauglichkeit ausgesprochen worden sei, jedoch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Unter dem Aspekt, dass er aus kardiologischer Sicht flugtauglich sei, sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über die nächsten Wochen gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe hierzu angemerkt, dass er die Fliegerei jeweils für maximal eine halbe bis eine Stunde ausübe und teilweise von einem Instruktor begleitet werde. Zudem sage er Flüge ab, wenn er sich nicht fit fühle (Urk. 6/63/1-2).
4.
4.1
4.1.1 Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2024 lief der Eingliederungsprozess laut Verfügung noch (Urk. 2 S. 1 unten). Bei der aktuellsten dokumentierten Untersuchung vom 5. September 2024 lag noch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vor (Urk. 6/63/1 Ziffer 1). Liess und lässt sich diese durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen nicht mehr reduzieren, wäre ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen (E. 1.2 vorstehend).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Prognostisch wurde zwar im September 2024 von einer weiteren Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen (Urk. 6/63). Ob diese effektiv umgesetzt werden konnte bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2024, ist jedoch nicht aktenkundig. Aufgrund der Akten ist nicht hinreichend klar, ob die Arbeitsfähigkeit als Buschauffeur tatsächlich über 60 % lag. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss der aktuellsten Beurteilung vom 6. September 2024 noch nicht wieder ganz zu 60 % arbeitete (Urk. 6/63/1 Ziff. 1). Als sich die IV-Stelle am 25. Oktober 2024 noch einmal mit der A.___ AG austauschte, lag die - allerdings durch den Hausarzt - attestierte Arbeitsunfähigkeit weiterhin bei 40 % (Urk. 6/68/1). Eine fachärztliche Einschätzung lag nicht vor und war auch nicht eingeholt worden.
4.1.2 Für den Fall, dass sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit als Busfahrer nicht umsetzen lasse, postulierte die Beschwerdegegnerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöge (Urk. 2 S. 2). Dem Bericht vom 6. September 2024 über die vertrauensärztliche Untersuchung sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu entnehmen (Urk. 6/63). Dass die IVKundenberatung anhand der vorhandenen medizinischen Berichte sowie der Flugtauglichkeit auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit schliesst (vgl. Urk. 6/67/4), kann bei dieser Sachlage nicht gefolgt werden. Dem medizinischen Dienst der IV-Stelle wurde das Dossier nicht zur Beurteilung vorgelegt (vgl. Urk. 6/67). Der Kardiologe des B.___ hatte zwar angegeben, es bestünden keine Funktionseinschränkungen (Urk. 6/53/4), jedoch basierte diese Beurteilung noch nicht auf der aktuellsten MRI-Untersuchung (Urk. 6/53/3). Überdies steht sie im Widerspruch zur vom Hausarzt attestierten und vom Vertrauensarzt der Arbeitgeberin übernommenen Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Urk. 6/63/1 Urk. 6/68/1), ohne dass dieser Widerspruch von einem Arzt thematisiert worden wäre. Nach dem Gesagten steht die eventualiter angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest.
4.2 Bei nach Lage der Akten noch laufender Eingliederung und fachärztlich nicht abschliessend attestierter Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Busfahrer und nötigenfalls im Bereich einer angepassten Tätigkeit war der Entscheid über den Fallabschluss mit Rentenverneinung verfrüht (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a und Art. 28 Abs. 1bis IVG sowie vorstehende E. 1.2 und 1.3).
In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 4. Dezember 2024 (Urk. 2) daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung zurückzuweisen, damit sie - dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» folgend - neu über den Rentenanspruch befinde. Hierfür wird die Beschwerdegegnerin aktuelle kardiologische Berichte einzuholen haben und gegebenenfalls die Sache einem internistischen oder kardiologischen Mediziner allenfalls des RAD zur Beurteilung vorzulegen haben.
Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung zum Einholen eines medizinischen Administrativgutachtens beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), bleibt festzuhalten, dass die Veranlassung eines solchen ins Ermessen der Beschwerdegegnerin gestellt ist, sollte der Beschwerdeführer nach Abschluss von Case/Care Management sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung nicht ohnehin wieder in einem rentenausschliessenden Umfang arbeitstätig sein können.
5. Da dem Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin gefolgt wird, kann das kantonale Gericht von der Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) absehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 2.2 am Ende mit Hinweisen). Auch für die Vornahme einer persönlichen Befragung, welche im Rahmen der öffentlichen Verhandlung beantragt wurde (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5), besteht zumindest zurzeit keine Veranlassung bei prognostisch noch möglicher Steigerung der Arbeitsfähigkeit, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).
6.
6.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, unter Beilage des Doppels von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer