Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00044
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Rüttimann
Urteil vom 6. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene X.___, der über eine Ausbildung als Logistikfachmann verfügt und als Logistiker arbeitete, meldete sich am 23. März 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Beschwerden in Zusammenhang mit einem Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese holte Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/8) sowie des Unfallversicherers (Urk. 7/16) ein und tätigte medizinische sowie berufliche Abklärungen (Urk. 7/9-11, Urk. 7/15, Urk. 7/20-21, Urk. 7/26-27 und Urk. 7/42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Juli 2016 [Urk. 7/47]; Einwand vom 30. August 2016 [Urk. 7/48] mit ergänzender Begründung vom 27. September 2016 [Urk. 7/57]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2017 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/68). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/76) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2017 (Verfahren Nr. IV.2017.00315) in dem Sinne gut, dass die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wurde (Urk. 7/79).
1.2 Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___ ein, welches am 17. April 2018 erstattet wurde (Urk. 7/92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. August 2018 [Urk. 7/94]; Einwand vom 20. August 2018 [Urk. 7/96] mit anschliessendem Verzicht auf eine ergänzende Begründung [Urk. 7/98]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 7/99) des Versicherten.
1.3 Am 20. November 2023 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/102) und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Blockierung der Schultern, Arme, Beine und des Rückens seit 10. Juli 2023). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische sowie berufliche Situation ab (Urk. 7/111, Urk. 7/114-115, Urk. 7/124-146, Urk. 7/150 und Urk. 7/155) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/153-154). Mit Vorbescheid vom 24. September 2024 (Urk. 7/167) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach ungenutzt verstrichener Einwandfrist verfügte die IV-Stelle am 4. November 2024 wie vorbeschieden (Urk. 2 [= Urk. 7/171]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 Beschwerde bei der IV-Stelle (Urk. 1), welche diese an das hiesigen Sozialversicherungsgericht weiterleitete (Urk. 3). Er beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März 2026 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten Prüfung des Anspruches, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2024 erwog die Beschwerdegegnerin, aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2023 gesundheitlich eingeschränkt sei und dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ein 100 %-Pensum zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 10 % einen Invaliditätsgrad von 15 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass nicht absehbar sei, wie sich sein Zustand bei Ausführung einer angepassten Tätigkeit entwickeln werde. Es sei ihm aufgrund seiner Beschwerden trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen. Es seien seine gesundheitliche Situation sowie seine beruflichen Möglichkeiten zu berücksichtigen (Urk. 1).
3.
3.1 Bei der vorliegend strittigen Sache handelt es sich um eine Neuanmeldung, auf welche die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen materiell eingetreten ist. Zu prüfen ist somit, ob im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 15. Oktober 2018 (Urk. 7/99) zu Grunde lag, bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 4. November 2024 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.2 Im Y.___-Gutachten vom 17. April 2018, auf das sich die Beschwerdegegnerin für die Verfügung in Jahr 2018 vorwiegend stützte, wurde folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/91/25):
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M53.0, M53.1)
Es wurden zudem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/91/25):
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7)
- Metabolisches Syndrom
- latente Hypothyreose (ICD- E03.9)
- Verdacht auf Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 Z91.1)
Der Rheumatologe führte aus, es bestehe eine leichte Wirbelsäulenfehlhaltung im Sinne eines Flachrückens und einer gut kompensierten leichten Skoliose. Die segmentale Untersuchung der LWS und BWS sei absolut unauffällig, insbesondere ohne jegliche endphasige Schmerzprovokation gewesen. Demgegenüber habe im zervikalen Status eine ganz massive Bewegungseinschränkung in allen Bewegungsrichtungen festgestellt werden können, ähnlich wie dies bereits in früheren dokumentierten fachärztlichen Evaluationen der Fall gewesen sei. Der Schulter-, Ellbogen-, Hand-Status sei absolut regelrecht gewesen, insbesondere seien die funktionellen Bewegungen im Schultergürtel normal gewesen. Bei der Kraftprüfung am Schultergürtel hätten sich diskrepante Befunde gefunden: Wenn die Rotatorenmanschettenmuskulatur gleichzeitig beidseits geprüft würde, imponiere eine deutlich stärkere Innervation der Rotatorenmanschettenmuskulatur auf der rechten gegenüber der linken Seite. Werde im Anschluss danach nur isoliert der linke Schultergürtel kraftmässig geprüft, ergebe sich eine im Wesentlichen gleiche Kraftausübung links wie vorher bei der bilateralen Prüfung auf der rechten asymptomatischen Seite. Das heisse eine eindeutige motorische Einbusse der Kraft der Rotatorenmanschettenmuskulatur könne eindeutig nicht objektiviert werden. Aus klinisch-rheumatologischer Sicht gebe es keine Hinweise für das Vorliegen einer zervikalen oder lumboradikulären akuten oder residuellen radikulären Ausfallssymptomatik.
Das letzte MRT HWS und LWS vom Februar 2016 habe zervikal insgesamt nur leichtgradige degenerative Veränderungen mit Diskusprotrusion auf verschiedenen Etagen mit einem Kontakt zur Nervenwurzel C6 und C7 links und einer foraminalen Kompression der Nervenwurzel C7 rechts ergeben. Das Ausmass der aktuellen sowie auch im Rahmen von früheren Untersuchungen präsentierten massiven Bewegungseinschränkungen der HWS könne durch die insgesamt nur geringgradigen degenerativen HWS-Veränderungen nicht abschliessend somatisch orientiert eindeutig erklärt werden.
Aufgrund der aktuellen klinisch-rheumatologischen Befunde bestehe für die angestammte Tätigkeit als Logistikfachmann sowie für sonstige körperlich leichte bis mitteischwere wechselbelastende berufliche Tätigkeit eine 80%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wobei eine um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit zur Gewährung von regelmässigen Pausen bereits berücksichtig worden sei, dies unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen: Der Explorand sollte optimale Arbeitsplatzbedingungen im Sinne einer guten Arbeitsplatzergonomie vorfinden. Vermieden werden sollten stereotype Rotationsbewegungen oder Flexions- und Reklinationsbewegungen der HWS, in diesem Sinne auch repetitive Überkopfbewegungen mit den Schultergelenken. In mehrheitlicher Schulterneutralstellung bestünden keinerlei Einbussen für Tätigkeiten an einer PC-Tastatur sowie für sonstige manuelle Tätigkeiten. Ebenso wenig bestünden Einbussen in Bezug auf die Gehfähigkeit, sodass neben der angestammten Tätigkeit verschiedenste Verweistätigkeiten im oben erwähnten Rahmen aus klinisch-rheumatologischer Sicht möglich seien (Urk. 7/91/19-20). Die Einschätzung des Rheumatologen zur Arbeitsfähigkeit wurde im Konsensgutachten übernommen (Urk. 7/92/27).
3.3 Im Gutachten der Z.___ vom 27. Mai 2024, welches zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellt wurde und auf das sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung vom 4. November 2024 vorwiegend stützte (Urk. 2 und Urk. 7/165/3), wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/154/30-32):
- chronisches Cervikalsyndrom
- chronisches Lumbalsyndrom
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/154/30-32):
- Deltoideusatrophie links mit diskreter Parese der Oberarmabduktion
- arterieller Hypertonus
- Diabetes Mellitus Typ 2
- Hypothyreose
- leichte Kraftminderung des Schultergelenkes links
- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, aktuell leichtgradig
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Der neurologische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass seit dem Unfall im Jahre 2014 rezidivierende Nackenschmerzen bestehen würden. Bezüglich dieser Nackenschmerzen hätten sich keine grossen Änderungen ergeben und er habe gelernt, damit zu leben. Im Juli 2023 habe er zweimal eine akute Blockade im Kreuz erlitten und habe sich kaum bewegen können. Die Kreuzschmerzen hätten sich mittlerweile deutlich zurückgebildet. Bei körperlicher Belastung bemerke er eine Zunahme. Solange er wenig belaste beziehungsweise wenig arbeite, seien die Kreuzschmerzen kein Problem. Die Hauptbeschwerden seien die anhaltenden Nackenschmerzen, welche immer in der Intensität von 2-3 auf der visuellen Analogskala (VAS) bestehen würden. Wenn die Schmerzen stark ausgeprägt seien, betrage die Intensität bis zu VAS 10. Die Schmerzen seien im Nackenbereich bei teilweiser Ausstrahlung in die Schultern. Die ambulante Reha, in der er sich seit Februar 2024 befinde, habe nicht zur wesentlichen Besserung der Symptomatik geführt. Aufgrund der Schmerzen sehe er sich im angestammten Arbeitsplatz nicht mehr arbeitsfähig, da er dort auch mittelschwere bis schwere Lasten tragen müsse. Leichte Büroarbeiten oder Supervisionsarbeiten als Leiter eines Lagers könne er sich allerdings vorstellen (Urk. 7/154/16-17). In seinem Befund hielt der neurologische Gutachter fest, dass kein Schmerz- oder Schonverhalten beobachtet worden sei und der Beschwerdeführer während der gesamten Untersuchung nicht schmerzgequält gewirkt habe (Urk. 7/154/19). Es habe sich eine Deltoideusatrophie mit diskreter Parese der Oberarmabduktion in der Untersuchung gezeigt. Ansonsten habe ein normaler Untersuchungsbefund vorgelegen. Es hätten sich keine zervikalen oder lumbalen Nervenwurzelirritationen auslösen lassen. Für die beklagten Schmerzen würden aktuell keine Anhaltspunkte für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese bestehen. Es habe sich keine neurologische Erkrankung feststellen lassen, welche die Schmerzen erkläre, und es habe sich auch keine arbeitsrelevante Diagnose stellen lassen (Urk. 7/154/25).
Der psychiatrische Gutachter hielt im Befund fest, dass die Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration leicht vermindert gewesen seien, das Arbeitsgedächtnis sei jedoch regelrecht gewesen. Auch der Antrieb sei leicht vermindert und die Psychomotorik reduziert sowie angespannt gewesen. Formgedanklich seien nachvollziehbare Zukunftssorgen festgestellt worden. Im Affekt sei der Beschwerdeführer leicht depressiv gedrückt und erschöpft gewesen, eine Auslenkung sei im Gespräch jedoch möglich gewesen. Eine Ich-Störung habe nicht vorgelegen. Es seien jedoch ein sozialer Rückzug, ein verminderter Appetit, schmerzbedingte Ein- und Durchschlafstörungen sowie eine verminderte Libido angegeben worden. Die Krankheitsbewältigung und -akzeptanz sei unzureichend (Urk. 7/154/50). Im Querschnitt seien eine leichtgradige Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Faktoren festgestellt worden. In der Selbsteinschätzung habe der Beschwerdeführer am Tag der Untersuchung eine schwergradige Depression angegeben. Diese bekannte Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdeinschätzung sowie die nachvollziehbare Verdeutlichungstendenz würden einer erschwerten Krankheitsbewältigung und -akzeptanz entsprechen. Der Krankheitsverlauf sei laut Akten und Schilderungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar und kongruent. Es würden auch Einschränkungen im Privatleben vorliegen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht aufgehoben (Urk. 7/154/52).
Der orthopädisch-traumatologische Gutachter hielt zusätzlich zu den bereits erläuterten Beschwerden fest, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenks und über ein Schwächegefühl in beiden Armen geklagt. Er könne aufgrund der Schmerzen knapp 100 Meter gehen (Urk. 7/154/70). Zum Befund hielt der Gutachter fest, dass in der einstündigen Exploration keine Zeichen von qualvollen Ruheschmerzen, Schmerzen beim längeren Verharren in einer Position oder Stresszeichen hätten festgestellt werden können. Beim Entkleiden hätten keine Schonhaltungen oder Bewegungseinschränkungen objektiviert werden können. Es habe sich eine Doppel-S-Form der Wirbelsäule gezeigt. In der Halswirbelsäule sei ein auffälliger Befund festgestellt worden: Die Rotation, die Seitenneigung sowie die Vor- und Rückbiege seien beidseitig mittelgradig eingeschränkt gewesen. Es seien an mehreren Stellen Druckschmerzen angegeben worden. Im Bereich der Brustwirbelsäule seien keine Bewegungseinschränkungen oder Druckschmerzen festgestellt worden. Auch die Muskulatur und die Atembeweglichkeit des Brustkorbes sei symmetrisch gewesen. Im Bereich der Lendenwirbelsäule sei ein unauffälliger Befund festgestellt worden. Im Bereich der oberen Extremitäten sei die Haltung der Schultern in Neutralstellung asymmetrisch mit Tiefstand links. Es liege eine Verschmächtigung der linken Schulterkontur und beidseitig der Schulterblattprotraktion vor. Die Flexion, die Abduktion und die Aussenrotation seien im linken Schultergelenk minim eingeschränkt gewesen. Es seien links endphasige Schmerzen angegeben worden. In den unteren Extremitäten habe sich ein unauffälliger Befund gezeigt (Urk. 7/154/73-76). Die geklagten Nacken- und Rückenschmerzen seinen objektivierbar. Es würden sich strukturelle Veränderungen finden. Die geklagten Nackenschmerzen würden den läsional üblichen Beschwerden eines degenerativen Bandscheibenverschleisses der Halswirbelsäule entsprechen. Das Ausmass der Schmerzen lasse sich anhand der Untersuchung und den bildgebenden Abklärungen, die sich in den Akten befinden, erklären. Gleiches gelte auch für die geklagten Rückenschmerzen. Es wurden die Diagnosen eines chronischen Cervikalsyndroms und eines chronischen Lumbalsyndroms gestellt (Urk. 7/154/80-81). Prognostisch sei mit einem Weiterbestand der belastungsabhängigen Nacken- und Rückenschmerzen zu rechnen (Urk. 7/154/82).
Im Konsensgutachten hielten die Gutachter eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fest. Diese sei eine oftmalig körperlich schwere Tätigkeit, die oftmalig in Fehl- und Zwangshaltungen ausgeführt werde. Eine solche Tätigkeit würde zu einer nichtzumutbaren Schmerzzunahme und zu einer Beschleunigung der Progression des anlagebedingten degenerativen Verschleissleidens der Wirbelsäule führen. Der Beschwerdeführer sei in allen Tätigkeiten 100%ig und anhaltend arbeitsunfähig, welche mit oftmaligem schwerem Heben und Tragen verbunden seien, welche in Fehl- und Zwangshaltungen für die Wirbelsäule auszuführen seien, und welche auf Leitern und Gerüsten auszuführen seien. Solche Tätigkeiten liessen eine nicht zumutbare Schmerzzunahme erwarten und führten zu einer Beschleunigung der Progression des anlagebedingten degenerativen Verschleissleidens, und stellten somit eine Gefährdung dar. In allen leichten, selten mittelschweren, wechselbelastenden, in ergonomisch korrekter Haltung ausgeführten Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/154/33-34).
3.4 Im Bericht vom 11. Juli 2024 nannte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Fachärztin für allgemeine Innere Medizin, ebenfalls die Diagnosen eines chronisches Cervikalsyndroms und eines chronischen Lumbalsyndroms, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auch sie sprach von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Logistikleiter, da es sich um eine körperlich strenge Arbeit handle, und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (Urk. 7/155/5-7).
4.
4.1 Das Gutachten der Z.___ vom 27. Mai 2024 wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 7/154/7-15, Urk. 7/154/38-46, Urk. 7/154/60-70 und Urk. 7/154/78-80), den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 7/154/16-17, Urk. 7/154/47 und Urk. 7/154/70) sowie gestützt auf die umfassenden fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/154/19-23, Urk. 7/154/49-51 und Urk. 7/154/73-78) erstattet. Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und leuchten ein (Urk. 7/154/24-27, Urk. 7/154/32-34, Urk. 7/154/51-56 und Urk. 7/154/81-85). Mithin erfüllt das Gutachten grundsätzlich die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen (BGE 135 V 231 E. 5.1). Auch wenn sich das Gutachten nicht explizit zum Vorliegen einer Verschlechterung äussert, obwohl dies das entscheidende Beweisthema einer Revision beziehungsweise Neuanmeldung ist, genügt es vorliegend, da es evident ist (siehe Vergleich der bildgebenden Befunde [Urk. 7/154/78-80]), dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer war es 2018 möglich zu 80 % in seiner angestammten Tätigkeit zu arbeiten (vgl. E. 3.2), wohingegen im neunen Gutachten nicht nur eine weitere Diagnose festgehalten wurde, sondern auch eine Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit als nicht mehr zumutbar eingestuft wurde (vgl. E. 3.3).
4.2 Soweit der Beschwerdeführer die Einschätzung der Gutachter, dass ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden kann, in Frage stellt (Urk. 1), ist zu berücksichtigen, dass selbst die behandelnde Hausärztin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeht (vgl. E. 3.4). Es ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), womit der hausärztlichen Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit besonderes Gewicht zukommt. Vom orthopädischen Gutachter wurde der Ausschluss von schweren körperlichen Tätigkeiten damit begründet, dass diese zu einer Beschleunigung der Progression des anlagebedingten degenerativen Verschleissleidens führen würden (Urk. 7/154/84). Zwar hielt der Gutachter fest, dass im Rahmen des natürlichen Alterungsprozesses ein weiteres Vorschreiten des Verschleissleidens zu erwarten sei, bei Einhaltung der Belastungslimite in einer angepassten Tätigkeit sei jedoch keine Beschleunigung dieses Prozesses zu erwarten (Urk. 7/154/83). Die möglichen Auswirkungen einer angepassten Tätigkeit wurden von den Gutachtern somit genügend berücksichtigt und eine über den Alterungsprozess hinausgehende Verschlechterung wurde für eine angepasste Tätigkeit nachvollziehbar verneint.
4.3 Nach dem Gesagten stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der Z.___, das zu überzeugen vermag, ab. Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit besteht.
Gemäss dem orthopädischen Gutachter besteht diese Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Ende Mai 2024 (Urk. 7/154/84). Aufgrund der Akten ist eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 11. Juli 2023 belegt (Urk. 7/153/6). Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG endete somit am 10. Juli 2024, womit nach Neuanmeldung am 20. November 2023 eine Rentenleistung frühestens ab dem 1. Juli 2024 möglich ist (Art. 29 Abs. 3 IVG).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob das Alter des Beschwerdeführers und die gescheiterten Versuche, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen zu wenig berücksichtigt wurden, wie der Beschwerdeführer moniert (Urk. 1) und welcher Invaliditätsgrad resultiert, um zu beurteilen, ob ein Anspruch auf eine (Teil-)Invalidenrente besteht.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
5.3
5.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Das vor Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen und das ohne Invalidität erzielbare Einkommen sind also nicht zwingend identisch (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl., Art. 28a 50), woran der seit dem 1. Januar 2022 geltende Art. 26 IVV nichts geändert hat. Eine Invalidität (Art. 8 ATSG) liegt bereits bei einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit vor; eine solche wurde dem Beschwerdeführer von den Y.___-Gutachtern ab Juli 2015 im Umfang von 20 % (80 % arbeitsfähig) in der angestammten Tätigkeit wie auch in Veweisungstätigkeiten attestiert (Urk. 7/92/27).
5.3.2 Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bestehen seit Juni 2014 (Urk. 7/2/3-12, Urk. 7/3, Urk. 7/16/36 und Urk. 7/20/7). Die ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten ab August 2014 wegen des HWS-Bandscheibenvorfalls (Diskusprotrusion HWK5/6) in der Tätigkeit als Logistikfachmann, Teamleiter Abteilung interne Transporte bei der B.___ AG (Urk. 7/15/2, Urk. 7/21/1; nachfolgend: B.___) sind bis März 2017 aktenkundig (Urk. 7/2, Urk. 7/15/7-11, Urk. 7/16/29, Urk. 7/18-19, Urk. 7/20/9, Urk. 7/26, Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/38, Urk. 7/41, Urk. 7/60 und Urk. 7/73). Der Beschwerdeführer äusserte gegenüber der Eingliederungsberaterin im April 2015, es sei ihm ein Anliegen, beim langjährigen Arbeitgeber beschäftigt zu bleiben (Urk. 7/46/6). Die B.___ hob das seit März 1990 bestehende Arbeitsverhältnis wegen den gesundheitsbedingten Absenzen jedoch per Juni 2016 auf – mutmasslich nach Aussteuerung aus der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/15/3, Urk. 7/92/6 und Urk. 7/114/4). Mithin verlor der Beschwerdeführer die Stelle bei der B.___ wegen des HWS-Leidens, das durchgehend bis heute besteht. Im Rückweisungs-Urteil vom 31. Mai 2017 hielt das hiesige Gericht zur seit April 2016 im Raume stehenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zwischen 5075 % fest, die behandelnden Ärzte hätten es unterlassen, darzutun, welche Verrichtungen dem Beschwerdeführer im Einzelnen aufgrund welcher Funktionsausfälle nicht mehr zumutbar sein sollten, entsprechend sei nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage wäre, körperlich leichte Tätigkeiten auszuüben (Urk. 7/79/7). Im für das Urteil massgebenden Verfügungszeitpunkt von Februar 2017 attestierten die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer noch immer, in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig zu sein, wovon er ausgehen durfte. An dieser Tatsache ändert nichts, dass die Y.___Gutachter im April 2018 dafürhielten, es hätte seit Juli 2015 nie eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit (sowie in Verweisungstätigkeiten) zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/92/27).
Gestützt auf die Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer erst wieder ab 2019 als Fachmitarbeiter im C.___ in Kreuzlingen sowie als Fachmitarbeiter Informatik bei D.___ in Schlieren arbeitstätig war, 2019 bis 2020 als Rezeptionist bei der E.___ AG in Winterthur, 2021 bis 2022 war er im F.___ AG angestellt, ab Mai 2022 als Lagerleiter Logistik bei der G.___ AG (Urk. 7/115, Urk. 7/154/48; nachfolgend: G.___), welche Stelle er krankheitsbedingt, wegen des Zervikalsyndroms, bereits Ende Oktober 2023 wieder verlor (Urk. 7/114/4 und Urk. 7/119/3).
5.3.3 Wenn aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsgebiet nicht ohne Weiteres abgeleitet werden darf, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 a.E.), kann - e contrario - aus einer erfolglosen Invalidenkarriere in neuen Tätigkeitsgebieten nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte auch ohne Invalidität denselben beruflichen Abstieg durchlebt.
Aufgrund der langjährigen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu B.___, bei der er seine gesamte Aus- und Weiterbildung (Urk. 7/21/2-13) durchlaufen hatte und einen überdurchschnittlich hohen Lohn erzielte (Urk. 7/15 und Urk. 7/115/2), erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass er diese Stelle behalten hätte, wenn die B.___ ihm nicht gesundheitsbedingt im Juni 2016 wegen des bis heute anhaltenden Zervikalsyndroms gekündigt hätte. Die seither durchlaufenen beruflichen Stationen widerspiegeln nicht das hohe Ausbildungsniveau des Beschwerdeführers, das die Beschwerdegegnerin dazu veranlasste, den Tabellenlohn gestützt auf das Kompetenzniveau 2 der LSE festzulegen (Urk. 7/164/2): Der Beschwerdeführer konnte sein profundes Fachwissen als Logistikfachmann EF offensichtlich gesundheitsbedingt und im Wissen um die ihm (haus)ärztlicherseits seit 2014 attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr erwerblich verwerten. Dies machte er beschwerdeweise sinngemäss geltend, ausführend, er habe mehrfach versucht, wieder in das Arbeitsleben einzusteigen, habe aber feststellen müssen, dass er aufgrund seiner Beschwerden und der Krankheit gescheitert sei (Urk. 1).
Da sich das Valideneinkommen danach bestimmt, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte, und da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG; BGE 145 V 141 E. 5.2.1), ist im vorliegenden Fall nicht auf das beim letzten Arbeitgeber G.___ erzielte Erwerbseinkommen abzustellen, aber auch nicht auf einen statistischen Wert, wie dies die Beschwerdegegnerin in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 139 V 28 E. 3.3.2) tat. Vielmehr ist das bei der B.___ erzielte Einkommen heranzuziehen.
5.3.4 Im Jahr 2013, dem letzten Jahr vor den sich manifestierenden gesundheitlichen Einschränkungen, hat der Beschwerdeführer bei B.___ ein Jahreseinkommen von Fr. 101'245.-- erzielt (Urk. 7/115/2). Hochgerechnet auf das Jahr 2023, dem Jahr für welches im Verfügungszeitpunkt die aktuellsten statistischen Daten vorlagen, entspricht dies einem Valideneinkommen von Fr. 105'319.--
(= Fr. 101'245.-- / 101.9 x 106, siehe Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2024, H 49-53, Branche «Verkehr und Lagerei»).
5.4 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Tätigkeit mehr nachgeht, ist das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne festzusetzen. Die angepasste Tätigkeit kann keiner klaren Branche zugeordnet werden und es ist auch unklar, inwieweit der Beschwerdeführer bei der Jobsuche auf seine Ausbildung als Logistikfachmann zurückgreifen kann. Es ist daher die LSE 2022, Kompetenzniveau 1 für Männer, Total über alle Wirtschaftszweige, heranzuziehen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin tat (Urk. 2 S. 2) und von einem Lohn von monatlich Fr. 5’305.--, beziehungsweise einem Jahreslohn von Fr. 63’660.-- auszugehen. Angepasst an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeiten nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 2023) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2023 (vgl. BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2024, H 49-53, Branche «Verkehr und Lagerei») resultiert ein Einkommen von Fr. 67’481.--
(= Fr. 63’660.-- / 40 x 41.7 / 107.1 x 108.9). Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 60'733.-- (= Fr. 67’481.-- - 10 %).
5.5 Verglichen mit dem Valideneinkommen resultiert somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 44’586.-- (= Fr. 105'319.-- - Fr. 60'733.--). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 42 % (= Fr. 44’586.-- / Fr. 105'319.-- x 100).
5.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm ein Wiedereinstieg ins Arbeitsleben nicht gelungen sei, sowie dass seine gesundheitliche Situation und seine beruflichen Möglichkeiten berücksichtigt werden müssen (Urk. 1). Er macht somit sinngemäss geltend, die Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund seiner Einschränkungen und seines Alters nicht mehr verwertbar.
Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden bereits bei der Definition des Anforderungsprofils einer angepassten Tätigkeit berücksichtig und können nicht erneut bei der Frage der Verwertbarkeit berücksichtigt werden. Es bleibt lediglich zu prüfen, ob dieses Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit oder das Alter des Beschwerdeführers zu einer Unverwertbarkeit des Restarbeitsfähigkeit führen.
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis).Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 134 zu Art. 28a).
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen).
Vorliegend handelt es sich bei der angepassten Tätigkeit, um genau so eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit. Auch kann der Beschwerdeführer aus seiner ab 2019 sehr wechselhaften Erwerbsbiografie (Urk. 7/115/3 und Urk. 7/154/48) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da einerseits nicht klar ist, ob es sich um befristete Stellen handelte oder ob er diese aufgrund von körperlichen Einschränkungen verloren hat. Zudem ist von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, welcher sich durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften auszeichnet. Dass es dem Beschwerdeführer noch nicht gelungen ist, eine angepasste Tätigkeit zu finden, spricht nicht gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, da entsprechende Stellen auf einem ausgeglichenen Markt vorhanden wären. Aufgrund des Anforderungsprofils der angepassten Tätigkeit liegt keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor.
Auch das Alter des Beschwerdeführers, welcher im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, welche nach Rechtsprechung massgebend ist (BGE 146 V 16 E. 7.1, 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.3), 59 Jahre alt war, spricht nicht gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Das Bundesgericht hat für die altersbedingte Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit relativ hohe Hürden aufgestellt (Urteile des Bundesgerichts 8C_505/2022 vom 6. September 2023 E. 6.2 und 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.4.3, je mit Hinweisen). Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters schliesst die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).
Es kann somit nicht von einer Unverwertbarkeit der festgestellten Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Invaliditätsgrad von 42 % vorliegt. Dem Beschwerdeführer steht in Gutheissung der Beschwerde eine Rente in der Höhe von 30 % einer ganzen Rente zu (E. 1.3).
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. November 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % Anspruch auf eine Rente in Höhe von 30 % einer ganzen Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippRüttimann