Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00045
damit vereinigt
IV.2025.00046


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 27. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, bezieht seit dem 1. Mai 2019 eine Rente der Invalidenversicherung, zunächst bis Ende Juli 2022 eine halbe (vgl. Verfügung vom 26. Oktober 2020, Urk. 10/48), seit dem 1. August 2022 eine ganze Rente (vgl. Verfügung vom 23. Februar 2023, Urk. 10/118 und Urk. 10/129). Mit Verfügung vom 15. November 2022 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. September 2022 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (Urk. 10/97, Verfügungsteil 2 in Urk. 10/101). Sodann gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel, unter anderem für einen Rollstuhl, ein Elektrobett sowie einen E-Scooter (vgl. Urk. 10/103-104, Urk. 10/115, Urk. 10/136, Urk. 10/192, Urk. 10/207).

1.2    Am 19. April 2023 beantragte die Versicherte die Zusprache von Assistenzbeiträgen (Urk. 10/132) und reichte am 28. April 2023 eine Selbstdeklaration ein (Urk. 10/138). Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere Abklärungen (Urk. 10/139, Urk. 10/148-149) und gewährte am 21. Juni 2023 Kostengutsprache für Beratung im Rahmen des Assistenzbeitrages (Urk. 10/150). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/151) anerkannte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2023 ab 1. April 2023 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachten Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 3'578.80 respektive bis Ende Dezember 2023 maximal Fr. 29'525.10. Den Anspruch ab 1. Januar 2024 legte die IV-Stelle auf maximal Fr. 39'366.80 pro Kalenderjahr fest (Urk. 10/155).

1.3    Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 beantragte die Versicherte die Überprüfung der Hilflosenentschädigung sowie des Assistenzbetrages und eine entsprechende Erhöhung (Urk. 10/171). Nach erfolgten Abklärungen (Urk. 10/189, Urk. 10/193-195) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/196-197, Urk. 10/208, Urk. 10/212), in dessen Rahmen weitere Arztberichte und Stellungnahmen eingeholt wurden (Urk. 10/210-211, Urk. 10/213-215), erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 den Assistenzbeitrag ab 1. Mai 2024 auf monatlich durchschnittlich Fr. 3'935.55 respektive bis Ende Dezember 2024 maximal Fr. 28'860.70. Ab 1. Januar 2025 legte die IV-Stelle den Anspruch auf maximal Fr. 43'291.05 pro Kalenderjahr fest (Urk. 10/216 = Urk. 12/2). Gleichentags wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch betreffend Hilflosenentschädigung ab (Verfügung vom 11. Dezember 2024, Urk. 10/217 = Urk. 2).

1.4    Am 12. Februar 2025 reichte die Versicherte einen erneuten Revisionsantrag betreffend Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag ein (Urk. 11/2). Nach Erstellung einer FAKT2-Abklärung (Urk. 11/5) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheiden vom 25. Februar 2025 mit Wirkung ab 1. Februar 2025 eine Erhöhung des Assistenzbeitrages sowie die Zusprache einer Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit in Aussicht (Urk. 11/6 und Urk. 11/8).


2.    Die Versicherte erhob am 23. Januar 2025 jeweils Beschwerde gegen die Verfügungen vom 11. Dezember 2024 (Urk. 2, Urk. 12/2) und beantragte, diese seien aufzuheben, und es sei betreffend Hilflosenentschädigung der Unterstützungsbedarf bei der Notdurft zu berücksichtigen und ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen. Betreffend Assistenzbeitrag sei beim Punkt «Säubern» die Stufe 3, beim Punkt «Positionswechsel» mindestens die Stufe 2 sowie beim Punkt «Essen und Trinken» die Stufe 2 zu gewähren (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-5, Urk. 12/1 S. 1 Ziff. 1-5). In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 6, Urk. 12/1 S. 1 Ziff. 6). Mit Beschwerdeantworten vom 11. April 2025 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 9, Urk. 12/9).

    Mit Gerichtsverfügung vom 15. April 2025 wurden die Verfahren IV.2025.00045 und IV.2025.00046 vereinigt, wobei das Verfahren IV.2025.00046 als dadurch erledigt abgeschrieben wurde. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantworten vom 11. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). Am 6. Mai 2025 gingen das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie die entsprechenden Belege ein (Urk. 15-17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (VGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtenen Verfügungen erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung des Anspruchs auf eine Erhöhung des Assistenzbeitrages sowie der Hilflosenentschädigung respektive der Zeitpunkt der für eine diesbezügliche Revision massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3

1.3.1    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3.2    Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

1.4    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3).

1.5    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2026). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).

1.6    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).

    Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

1.7    Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Art. 42sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt insbesondere die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, fest (Art. 42sexies Abs. 4 IVG; BGE 148 V 408 E. 2.1).

    In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen, (b) Haushaltsführung, (c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, (d) Erziehung und Kinderbetreuung, (e) Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, (f) berufliche Aus- und Weiterbildung, (g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, (h) Überwachung während des Tages und (i) Nachtdienst (Art. 39c IVV). Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden (Art. 39e Abs. 1 IVV).

1.8    Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist die Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. i IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV) erforderlich.

    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 42sexies Abs. 4 lit. A IVG legt der Bundesrat die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, fest.

1.9    In Art. 39c IVV hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass unter anderem in den Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen (lita), der Haushaltführung (litb) und der gesellschaftlichen Teilhabe und Freizeitgestaltung (litc) ein Hilfebedarf anerkannt werden kann.

    Gemäss Art. 39e IVV gelten als monatliche Höchstansätze für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lita-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde, bei mittlerer Hilflosigkeit 30 Stunden sowie bei schwerer Hilflosigkeit 40 Stunden (Abs. 2 lita Ziff. 2 und 3).

1.10    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).


2.

2.1    Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab und sprach der Beschwerdeführerin weiterhin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewegung und im Nebenbereich dauernde Pflege auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Zusätzlich könne der Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen anerkannt werden (S. 2). Eine Stuhl- und Urininkontinenz werde im Austrittsbericht des Rehazentrums Z.___ vom 3. Mai 2024 nicht erwähnt. Es sei der Beschwerdeführerin sodann zumutbar, Pants zu tragen. Die Intimpflege sei durch die regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der täglichen Körperpflege gewährleistet. Insgesamt seien fünf Lebensverrichtungen ausgewiesen, was weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittel auslöse (S. 3).

    Ebenfalls mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 (Urk. 12/2) anerkannte die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Mai 2024 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachten Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 3'935.55 respektive bis Ende Dezember 2024 maximal Fr. 28'860.70. Ab 1. Januar 2025 betrage der Anspruch maximal Fr. 43'291.05 pro Kalenderjahr (S. 1). Betreffend die Punkte Positionswechsel, Mobilität (drinnen), Vorbereiten der Nahrungsaufnahme, Essen und Trinken sowie Transfer werde an den festgesetzten Stufen festgehalten (S. 3 f.). Hingegen werde betreffend Punkt Säubern neu die Stufe 1, betreffend Punkt Dekubituspflege neu die Stufe 2 und betreffend die Punkte Planung und Organisation des Helfernetzes/der Assistenz sowie andere Verwaltungsarbeiten neu die Stufe 3 berücksichtigt (S. 4 f.).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1 = Urk. 12/1), ihre gesundheitliche Situation verschlechtere sich stetig und der Unterstützungsbedarf weite sich auf alle alltäglichen Lebensverrichtungen aus (S. 2 Ziff. 1). Es falle ihr schwer, ihren tatsächlichen Unterstützungsbedarf zu akzeptieren oder Hilfe anzufordern, und sie neige dazu, ihre Symptome zu verharmlosen. Während der IV-Abklärung habe sie deshalb die für sie beschämenden Aspekte nicht erwähnt und habe sich auch in einer schmerzfreieren Phase befunden. Den Berichten und Stellungnahmen der Hausärztin und der A.___ sei jedoch zu entnehmen, dass der tatsächliche Unterstützungsbedarf um einiges höher sei als von ihr angegeben (S. 3 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin leide an einer Stuhl- und Urininkontinenz. Gemäss ärztlicher Stellungnahme begünstigten die Darm- und Blasenfunktionsstörungen eine bereits beinahe chronische Scheidenpilzinfektion. Das Tragen von Pants würde die Infektion zusätzlich begünstigen. Ferner sei sie nicht in der Lage, die Pants selbständig an- und auszuziehen. Sie sei mehrmals am Tag auf erhebliche Dritthilfe angewiesen, weshalb ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen und beim Assistenzbeitrag beim Punkt «Säubern» die Stufe 3 zu gewähren sei (S. 3 f. Ziff. 3). Aufgrund der Koordinationsprobleme und der motorischen Störungen sowie der Kraftlosigkeit, Erschöpfung und Schmerzen sei sie nicht mehr in der Lage, ohne Dritthilfe aus dem Bett aufzustehen oder sich hinzulegen. Der Unterstützungsbedarf falle am Morgen aufgrund der stärkeren Schmerzen höher aus als während des Tages, sie sei aber beim Aufstehen wie auch beim Abliegen zu jeder Tageszeit durchgehend auf erhebliche Hilfe angewiesen. Aufgrund der nachlassenden Koordination und der Kraftlosigkeit könne es auch vorkommen, dass sogar das Aufstehen von einem Stuhl nicht mehr möglich sei. Es sei davon auszugehen, dass sie den Hilfebedarf tagsüber nicht erwähnt habe, da sie sich mit beiden Beinen und Füssen ausserhalb des Bettrandes und in umgekehrter Richtung ins Bett lege, um selbst wieder aufstehen zu können. Würde sie sich jedoch in üblicher Position hinlegen, so wäre dies, wie auch das Wiederaufstehen, ohne Dritthilfe nicht möglich. Vor diesem Hintergrund sei ihr beim Punkt «Positionswechsel» mindestens die Stufe 2 zu gewähren (S. 4 f. Ziff. 4). Bei der Aufnahme von flüssigen oder halbfesten Speisen wie Suppen, Salaten oder Puddings sei sie nicht in der Lage, Verschmutzungen der Kleidung zu vermeiden. Auch sei es ihr nicht möglich, PET-Flaschen zu öffnen. Die Verwendung von speziell angepasstem Besteck der B.___ erweise sich in diesen Fällen als nicht ausreichend unterstützend, und es sei ihr im Bereich «Essen und Trinken» die Stufe 2 anzuerkennen (S. 5 Ziff. 5).

2.3    In Bezug auf die beantragte Erhöhung der Hilflosenentschädigung ist strittig und zu prüfen, ob es seit der Zusprache der Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit im November 2022 (Urk. 10/97, Urk. 10/101) zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf die Hilflosigkeit gekommen ist. Ebenso ist strittig und zu prüfen, ob sich im Hinblick auf den Assistenzbeitrag seit der Zusprache im September 2023 (Urk. 10/155) der Bedarf erhöht hat.


3.    Am 3. Oktober 2022 fand eine Abklärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdeführerin zu Hause statt. Mit Bericht vom 4. Oktober 2022 (Urk. 10/76) nannte die Abklärungsperson folgende Diagnosen (S. 1):

- multiple Sklerose

- rezidivierende depressive Störung

- rezidivierende Gicht

- degenerierende HWS-Veränderungen und Status nach radikulärem Reizsyndrom

- Gonarthrose über Jahre

- Diabetes mellitus

    Die Abklärungsperson hielt fest, die Bezugsperson von der psychosozialen A.___ habe die Tür geöffnet, die Beschwerdeführerin habe sie in einer sitzenden Position am Esstisch erwartet. Sie sei sichtlich von ihrer Krankheit gezeichnet. Das Hautbild sei fahl, sie trage ein Nachthemd und sei barfuss. Die Finger seien von der Gicht geschwollen (S. 1 f.). Im Jahre 2020 sei der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint worden, wobei die Beschwerdeführerin im Alltag enorm viel Hilfe von der Tochter erhalten habe. Das neue MS-Medikament habe zu diversen Nebenwirkungen wie Übelkeit und Gleichgewichtsstörungen geführt. Die Beschwerdeführerin habe kaum mehr die Wohnung verlassen und nicht mehr am sozialen Leben teilgenommen (S. 2 Mitte). Ein strukturierter Tagesablauf sei kaum mehr möglich, die Beschwerdeführerin verbringe ihre Tage mehrheitlich im Bett und sehe fern. Zudem sei ihre Müdigkeit phasenweise sehr ausgeprägt. Sie verfüge über einen Rollator sowie einen Rollstuhl (S. 2 unten).

    Zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» hielt die Abklärungsperson fest, es sei glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit September 2021 täglich und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin verweile den Tag im Nachthemd, dies sei am einfachsten und so könne sie selber auf die Toilette. Die Arme und Schulter beidseits schmerzten stark, die Sensibilität in den Fingern sei eingeschränkt. Knöpfe und Reissverschlüsse könne die Beschwerdeführerin nicht mehr bedienen. Wenn sie aus dem Haus müsse, werde sie von der Tochter oder dem Ehemann angezogen (S. 3 oben).

    Bezüglich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» berichtete die Abklärungsperson, seit September 2021 benötige die Beschwerdeführerin täglich Hilfe Dritter, um aus dem Bett aufzustehen. Diese erhalte sie von ihrer Tochter und dem Ehemann, womit die Erheblichkeit und Regelmässigkeit bejaht werden könne (S. 3 Mitte).

    Bezüglich «Essen» führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin müsse immer kleine Happen nehmen, langsam und bewusst kauen. Es bestehe die Gefahr der Aspiration und Abhusten gelinge ihr unter erschwerten Bedingungen. Allerdings seien bisher keine Alltagshilfen der B.___ vorhanden (S. 3 unten). Mit entsprechenden Hilfsmitteln der B.___ könnte die Beschwerdeführerin ihre Eigenständigkeit deutlich erhöhen. Für die notwendige Hilfe bei festeren Lebensmitteln wie Steak oder Pizza sei keine tägliche und erhebliche Dritthilfe notwendig. Der Bereich könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht angerechnet werden (S. 4).

    Zum Bereich «Körperpflege» hielt die Abklärungsperson fest, vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe die Beschwerdeführerin täglich geduscht. Im Verlauf sei sie auf immer mehr Hilfe angewiesen. Viele Jahre habe die Tochter sie beim Duschen und der Haarpflege unterstützt, nun komme zur Entlastung der Familienangehörigen zweimal pro Woche die A.___. Aufgrund der gesundheitlichen Defizite dusche sie nur noch zweimal wöchentlich, für eine tägliche Dusche reichten ihre Ressourcen nicht mehr aus. Der Bereich könne ab September 2021 bejaht werden (S. 4 Mitte).

    Zum Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin könne alleine und selbständig auf die Toilette, nach der Notdurft den Intimbereich reinigen und die Kleidung ordnen. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe in diesem Bereich keine Hilflosigkeit (S. 5 oben).

    Bezüglich «Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte» berichtete die Abklärungsperson, seit spätestens September 2021 könne die Beschwerdeführerin die Wohnung nicht mehr alleine verlassen, es gelinge nicht einmal mehr der Weg zum Briefkasten. Zu sämtlichen Terminen müsse sie vom Ehemann oder der Tochter begleitet werden, womit die Regelmässigkeit und Erheblichkeit bejaht werden könne (S. 5 Mitte).

    Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Anzuerkennen sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes Hilfe bei der Tagesstrukturierung und Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 5 f.). Im Rahmen der Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, könnten je 20 Minuten pro Woche für die Wäsche- und Kleiderpflege, die Koch- und Rüstarbeiten sowie die Wohnungspflege angerechnet werden. Zusätzlich könne eine halbe Stunde wöchentlich für Gespräche mit der psychosozialen A.___ angerechnet werden. Die notwendige Hilfe bei der Fortbewegung und der Pflege von sozialen Kontakten werde bereits bei den Lebensverrichtungen ausgewiesen, eine doppelte Anrechnung sei nicht möglich (S. 6). Zu berücksichtigen sei sodann eine Viertelstunde pro Woche für administrative Tätigkeiten, Pro Infirmis unterstütze das Ehepaar mittels eines wöchentlichen Besuchs (S. 7). Unter Berücksichtigung der Wartefrist seien damit insgesamt per September 2022 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades erfüllt (S. 8).




4.

4.1    Nach einer stationären Rehabilitation im Rehazentrum Z.___ vom 2. April bis 3. Mai 2024 nannten die Ärzte im Austrittsbericht vom 3. Mai 2024 folgende Diagnosen (Urk. 10/189 S. 1 f.):

- schubförmig remittierende Multiple Sklerose

- chronische multifokale Schmerzerkrankung

- primäre Kopfschmerzerkrankung

- chronisches radikuläres sensibles Ausfallsyndrom C6 rechts

- Sulcus ulnaris-Syndrom links mit Sensibilitätsminderung linke Hand ulnar

- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

- Hirnorganisches Psychosyndrom bei MS

- Mundsoor

    Die Beschwerdeführerin sei durch die Erkrankung in den Alltagsaktivitäten und in der Mobilität relevant eingeschränkt, sie sei am Rollator gehfähig. Die Rehabilitationsziele seien eine Verbesserung der Stand-/Gangsicherheit und der Koordinationsstörung sowie die Verminderung eines Sturzrisikos. Bei Entlassung sei die Beschwerdeführerin sicher und selbständig mobil gewesen. Im 6-Minuten-Gehtest habe die Gehstrecke initial 40 Meter mit Gehhilfe und kurz vor Austritt 83 Meter mit Gehstöcken betragen. Im Gangbild zeige sich aufgrund der persistierenden Knieschmerzen links ein Hinkmuster mit verlängerter Standbeinparese rechts. Treppen würden aufgrund der Knieschmerzen links im Nachstellschritt, hoch am Handlauf mit rechts, runter mit links sicher und selbständig bewältigt. Der Sitz-Stand-Sitz-Transfer könne fünfmal hintereinander in einer Minute sicher mit den Armen an einer Stuhllehne durchgeführt werden. Die Arm- und Handfunktion sowie die Selbständigkeit bei alltäglichen Verrichtungen hätten sich bei der Entlassung leicht verbessert. Die Beschwerdeführerin sei über Hilfsmittel beraten worden, damit sie wieder selbständig ins und aus dem Bett steigen könne. Insgesamt zeige sich eine Diskrepanz zwischen den formal neuropsychologischen Befunden und den anamnestischen Angaben sowie dem klinischen Eindruck, weshalb die Validität der Befunde anzuzweifeln sei, und auf eine Schweregradbeurteilung verzichtet werde. Es sei am ehesten davon auszugehen, dass die wahrscheinlich bestehenden kognitiven Minderleistungen im Rahmen der Multiplen Sklerose durch die Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin und die psychische Symptomatik in der testpsychologischen Untersuchung akzentuiert dargestellt würden (Verdeutlichungstendenz, am ehesten bewusstseinsfern). Differentialdiagnostisch sollten die beobachteten Einschlafepisoden genauer abgeklärt werden, welche die kognitive Leistungsfähigkeit ebenfalls negativ mitbeeinflussen würden. Die vorliegenden Befunde deckten sich mit den in der Diagnoseliste beschriebenen neuropsychologischen Vorbefunden des Kantonsspitals C.___ vom August 2023, welche formal neuropsychologisch ebenfalls leichte bis schwere kognitive Beeinträchtigungen in den meisten geprüften Bereichen sowie Schwankungen in Aufmerksamkeit und Arbeitstempo bei verminderter Anstrengungsbereitschaft beschrieben hätten, weshalb bereits damals auf eine Schweregradbeurteilung verzichtet worden sei (S. 4 und 8).

4.2    Am 27. Juni 2024 fand im Rahmen des Revisionsgesuchs erneut eine Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause statt. Mit Bericht vom 9. Juli 2024 (Urk. 10/194) nannte die Abklärungsperson folgende Diagnosen (S. 1):

- schubförmig remittierende multiple Sklerose

- chronische multifokale Schmerzerkrankung

- primäre Kopfschmerzerkrankung, überwiegend Spannungstypkopfschmerz myofaszial/zervikogen, bei chronifizierter Depression/Schmerzerkrankung, migräniforme Komponente

- chronisches radikuläres Ausfallsyndrom C6 rechts

- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

    Die Beschwerdeführerin habe von den Therapien in der Reha profitieren können. Sie habe gelernt, wie sie im Alltag Hilfsmittel einsetzen könne, damit sie selbständiger sei. Die Tagesform sei jedoch sehr unterschiedlich. Es gebe bessere Tage, an welchen es ihr besser gehe bzw. sie weniger Schmerzen habe und mobiler sei. An schlechten Tagen habe sie viele Schmerzen, sei kraftlos und müde. Sie liege dann oft im Bett. Vermutlich habe sie einmal pro Woche einen schlechten Tag. Sie habe mehrere Stellen am Fuss, die offen seien. Die Schiene am linken Ellbogen verhindere sodann, dass sie diesen vollständig durchstrecken könne. Sie leide in beiden Armen und in den Füssen und Beinen vermehrt an Gefühlsstörungen. Spontane Entscheidungen würden sofort Unsicherheit und Angst auslösen. Sie müsse ihre Ressourcen über den Tag hinaus einteilen, weshalb Besuche oder Ausflüge einige Tage vorher geplant werden müssten, damit sie sich dementsprechend einstellen und vorbereiten könne. In der Reha habe sie gelernt, mit T-Shirt-Garn zu häkeln, daran habe sie Freude. Die Familie wohne jetzt in einer behinderungsgerechten, rollator- und rollstuhlgängigen Wohnung mit schwellenfreier Dusche und Lift (S. 2).

    In den Bereichen «Ankleiden/Auskleiden», «Körperpflege» und «Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte» sei die Beschwerdeführerin weiterhin auf Dritthilfe angewiesen (S. 3 f.).

    Bezüglich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin könne gemäss ihren eigenen Angaben sämtliche Positionen selber wechseln. Je nach Tagesform müsse sie am Tisch aufstützen. Sie habe in der Reha in Z.___ Strategien entwickelt, so dass sie selber in das Bett liegen und wieder aufstehen könne. Das sei wichtig, da sie während des Tages oft abliege. In der Wohnung könne sie frei gehen, ohne sich immer an einer Wand oder einem Möbel zu halten. Dies habe sie ebenfalls in der Reha trainieren können, sie sei dankbar, dass sich dies verbessert habe. Eine regelmässige Dritthilfe in diesem Bereich sei nicht notwendig (S. 3).

    Bezüglich «Essen» hielt die Abklärungsperson fest, die Sensibilität beziehungsweise die Feinmotorik und Kraft in den Händen und Fingern habe sich verschlechtert. Sämtliche Nahrungsmittel müssten mundgerecht zerkleinert werden. Am Mittag komme der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Hause, damit er das Mittagessen zubereiten könne und die Nahrungsmittel mundgerecht zerkleinert auf dem Teller anrichten könne. Der Bereich könne seit Oktober 2023 angerechnet werden (S. 3).

    Zum Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» berichtete die Abklärungsperson, die Beschwerdeführerin sei zu Hause immer im Nachthemd, so dass sie sich nicht immer an- und ausziehen müsse, wenn sie auf die Toilette gehe. Hosen mit Gummizug könne sie auch selbständig an- und ausziehen. Sie könne selber auf die Toilette sitzen und wieder aufstehen und besitze einen Closomat. Damit sei sie bei der Reinigung nach dem Stuhlgang selbständig. Wenn sie auswärts auf die Toilette müsse, werde sie immer durch eine Begleitperson begleitet, da sie beim Abziehen der Kleider und je nach Gegebenheiten beim Absitzen und Aufstehen auf Hilfe angewiesen sei. Wenn sie ausser Haus gehe, lege sie zur Sicherheit immer eine Einlage in die Hose. Eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe sei in diesem Bereich noch nicht notwendig (S. 4).

    Weiterhin ausgewiesen sei sodann die Notwendigkeit der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe. Eine persönliche Überwachung hingegen sei nicht notwendig, da die Beschwerdeführerin über mehrere Stunden alleine zu Hause sein könne. Es sei ihr möglich, ein Telefon zu bedienen, wenn sie Hilfe benötige (S. 5).

    Insgesamt sei die Beschwerdeführerin gemäss erfolgter Abklärung vor Ort in den Lebensverrichtungen «An-/Auskleiden», «Essen», «Körperpflege», «Fortbewegung» sowie im Nebenbereich dauernde Pflege auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. In den Bereichen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» habe die Beschwerdeführerin durch die intensive Reha im April 2024 wieder Selbständigkeit erreicht. Der Bereich «Essen» könne neu angerechnet werden. Somit seien vier Lebensverrichtungen ausgewiesen, was eine Hilflosenentschädigung mittel auslöse (S. 5).

4.3    Die Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 27. August 2024 fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Multiplen Sklerose häufig zu wenig Kraft und auch die Sensibilität nicht, um selbständig aus dem Bett aufzustehen. Ihr Ehemann oder die erwachsene Tochter würden ihr dabei helfen. Selten schaffe sie es selbst, mit äusserster Anstrengung aufzustehen, danach sei sie jedoch für einige Stunden sehr kraftlos. Sie könne auch nur von einem höheren Stuhl mit festen Handgriffen selbständig aufstehen. In der Praxis befinde sich eine etwas tiefere Sitzgelegenheit und die Beschwerdeführerin könne nur mit Hilfe von Dritten aufstehen. Zudem habe sie eine Stuhl- und manchmal auch Urininkontinenz. Dann sei sie bezüglich der Reinigung mittels Dusche auf Dritthilfe angewiesen, da jeweils der ganze Rücken verschmiert sei und sie auch die Kleider wechseln müsse. Die Beschwerdeführerin sei beim Besuch der Abklärungsperson nicht ganz offen gewesen und habe nicht gesagt, dass sie vieles nicht mehr machen könne (Urk. 10/210).

4.4    In ihrem Bericht vom 4. Oktober 2024 (Urk. 10/211) hielt die zuständige Mitarbeiterin der A.___ fest, es seien regelmässige Impulsgaben erforderlich, damit die Beschwerdeführerin vom Bett oder einem Stuhl aufstehen könne. Sie benötige in der Regel drei bis fünf Anläufe. Mit dem in der Reha erhaltenen Hilfsmittel könne sie sich vom Bett liegend aufziehen, es brauche jedoch eine Drittperson, die ihr zuerst den Rücken stütze, danach die Beine anhebe und über den Bettrand lege. Bei der Fortbewegung zeige die Beschwerdeführerin deutlich eine gewisse Schwankung und verliere oft das Gleichgewicht, was zu Unsicherheiten führe. Aufgrund der derzeit verordneten Kortisonmedikation könne sie sich etwas schmerzfreier bewegen, allerdings sei dies im Tagesverlauf nicht konstant. Es könne sein, dass es ihr am Morgen weniger Schwierigkeiten bereite, das Gleichgewicht zu halten oder einen Arm über den Kopf zu heben, als am Abend und umgekehrt. Die Kortisontherapie ende jedoch Ende der aktuellen Woche und der weitere Verlauf sei unklar. Es sei davon auszugehen, dass sich der Allgemeinzustand nach der Absetzung der Medikamente eher noch verschlechtern werde (Ziff. 2). Grundsätzlich könne sich die Beschwerdeführerin selber säubern. Sie leide jedoch durchschnittlich ein- bis zweimal täglich an Stuhlinkontinenz, wodurch Stuhlverschmierungen auftreten würden. Die Körperreinigungen und den Wechsel der Kleidung könne sie nicht selbständig durchführen. Sie sei deshalb auf die vollständige Unterstützung durch Dritte angewiesen (Ziff. 3). Sie betreue die Beschwerdeführerin seit Ende August 2024, habe sie allerdings bereits vor einem Jahr, damals über eine andere A.___, begleitet. Im Vergleich zu damals habe sich der Unterstützungsbedarf in allen Bereichen massiv erhöht (Ziff. 1 und 4).

4.5    Am 11. Dezember 2024 nahm die IV-Abklärungsperson Stellung und hielt fest, im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, dass die Beschwerdeführerin auf angepasste Sitzflächen sitze, von welchen sie selber wieder aufstehen könne. Hin und wieder Dritthilfe beim Aufstehen von den niedrigen Sitzflächen beim Arzt oder im Restaurant könne nicht berücksichtigt werden beziehungsweise es liege dabei keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe vor (Urk. 10/214 S. 1). Bezüglich Aufstehen aus dem Bett werde beschrieben, dass es der Beschwerdeführerin trotz den vorhandenen Hilfsmitteln vor allem am Morgen nicht gelinge, sich alleine im Bett aufzurichten beziehungsweise die Beine an den Bettrand zu heben. Dabei sei vorwiegend am Morgen eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe erforderlich. Gemäss ihren eigenen Aussagen anlässlich des Abklärungsgesprächs lege sich die Beschwerdeführerin mehrmals täglich ins Bett. Dass sie dabei Dritthilfe benötige, habe sie nicht erwähnt. Es könne nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin am Morgen «steifer» sei als während des Tages und aufgrund dessen eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim Aufstehen notwendig sei. Gemäss Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH Rz. 2032) könne der Bereich bejaht werden, wenn die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, alleine aus dem Bett zu steigen beziehungsweise sich alleine ins Bett zu legen.

Weder im Austrittsbericht des Rehazentrums Z.___ noch im Revisionsgesuch werde eine Urin- und Stuhlinkontinenz beziehungsweise ein regelmässiger Durchfall beschrieben. Es sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, dass die Beschwerdeführerin während des Tages und in der Nacht Pants trage. Diese könnten selber gewechselt werden und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wären damit nicht der ganze Rücken und die ganzen Kleider stuhlverschmiert. Es werde in keinem Bericht erwähnt, dass während des Tages immer jemand zur Stelle sei beziehungsweise die A.___ zusätzliche Einsätze zur Reinigung aufgrund der Stuhlinkontinenz leisten müsse. Der Ehemann und die Tochter arbeiteten den ganzen Tag, der Ehemann komme jeweils nur am Mittag nach Hause. Die Intimpflege sei durch die regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der täglichen Körperpflege gewährleistet beziehungsweise berücksichtigt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Bereich, unter Berücksichtigung der vorhandenen Hilfsmittel, eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige (S. 2).

4.6    In ihrem Bericht vom 17. Januar 2025 (Urk. 3/2) hielt Dr. D.___ fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der MS-Erkrankung (fein-)motorische Störungen, eine Kraftlosigkeit und ein Gefühl von Steifheit in beiden Armen und Beinen, mit linksseitiger Ausprägung. Zudem würden Koordinationsprobleme und Gleichgewichtsstörungen sowie starke Erschöpfung und Müdigkeit auftreten. Die Beschwerdeführerin leide unter starken Schmerzen, besonders morgens nach dem Aufstehen. Dies führe dazu, dass sie nicht mehr selbständig vom Bett aufstehen könne. Auch beim Hinlegen sei sie auf Hilfe angewiesen. Die nachlassende Koordination wie auch die Erschöpfung und Kraftlosigkeit könnten dazu führen, dass sogar das Aufstehen vom Stuhl plötzlich nicht mehr ohne Dritthilfe möglich sei. Morgens seien die Schmerzen ausgeprägter, weshalb das Aufstehen dann auch mit Unterstützung sehr unangenehm sei und länger dauere. Unabhängig davon sei sie jedoch auch während des Tages auf Hilfe angewiesen, sowohl beim Aufstehen als auch beim Abliegen (Ziff. 1). Aufgrund des MS-Medikamentes würden sodann gastrointestinale Nebenwirkungen in Form von Darmfunktionsstörungen wie beispielsweise Diarrhö auftreten. Zudem sei sie von einer Blasenfunktionsstörung (Urininkontinenz) betroffen. Beides begünstige die aktuell beinahe schon chronische Scheidenpilzinfektion. Das Tragen von Pants sei aufgrund der einschränkenden Luftzirkulation nicht sinnvoll, da es zusammen mit Feuchtigkeit im Vaginalbereich das Wachstum von Hefepilzen begünstigen könne. Die Beschwerdeführerin sei zudem aufgrund der feinmotorischen Störungen und den Koordinationsproblemen gar nicht in der Lage, die Pants selbständig an- und auszuziehen. Aufgrund der Urininkontinenz sei weiter ein suprapubischer Blasenkatheter angelegt worden, wodurch die Harnröhre geschont werde und es zu weniger Infektionen kommen solle. Aufgrund der feinmotorischen Störungen könne die Beschwerdeführerin den Beutel jedoch nicht selbständig entleeren und fixieren (Ziff. 2).

4.7    Die zuständige Mitarbeiterin der A.___ teilte mit E-Mail vom 20. Januar 2025 mit, die Beschwerdeführerin habe anfangs Oktober 2024 einen Cystofix-Katheter sowie am 6. Januar 2025 einen zweiten Blasenkatheter erhalten (Urk. 11/1).

4.8    Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. Januar 2025 insbesondere eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Panikstörung und führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund der kognitiven und körperlichen Einschränkungen und Schmerzen bereits seit längerer Zeit in einer starken Überforderungssituation. Sie habe Schwierigkeiten, sich den tatsächlichen Unterstützungsbedarf einzugestehen oder Hilfe anzufordern, und zeige eine starke Tendenz zur Dissimilation und Bagatellisierung der Symptome. Es sei nachvollziehbar, dass sie im Rahmen der Abklärung vom 27. Juni 2024 viele für sie schambehaftete Aspekte nicht erwähnt oder verneint habe (Urk. 3/3).

4.9    Am 22. Januar 2025 führte die Mitarbeiterin der A.___ aus, die Beschwerdeführerin benötige beim Aufstehen vom Bett sowohl am Morgen wie auch während des Tages Impulsabgaben und eine Gewichtsübernahme. Wenn sie alleine zu Hause sei und sich ins Bett lege, lege sie sich entgegen der üblichen Schlafausrichtung hin. Dabei würden Kopf und Oberkörper beim erhöhten Fussteil liegen und beide Unterbeine/Füsse über den Bettrand hinausragen. So gelinge es der Beschwerdeführerin in der Regel besser, selbst wieder aufzustehen. Für längere Ruhepausen sei diese Position jedoch unbequem und für die Durchblutung der Beine auch ungeeignet. Die Beschwerdeführerin benötige auch Unterstützung, wenn sie sich in normaler Position ins Bett lege. Zudem sei sie in der Vergangenheit schon mehrmals gestürzt, als sie sich ohne Hilfe habe hinlegen wollen. Wenn sie in der üblichen Schlafausrichtung im Bett liege, benötige sie beim Aufstehen und Abliegen immer Unterstützung von Dritten (Urk. 3/1 S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin leide unter unkontrolliertem Stuhlgang und Stuhlinkontinenz, weshalb es ihr zeitlich mehrheitlich nicht mehr reiche, um zur Toilette zu gehen und es zu Stuhlverschmierungen komme. Die Beschwerdeführerin trage Unterhosen und Binden, da sie nicht in der Lage sei, die Pants selbst zu wechseln und alleine anzuziehen. Auch beim Anziehen der Unterhose und Einlegen der Binde werde sie morgens durch die A.___ und am Abend nach der Intimpflege von der Tochter unterstützt. Wenn es sich nur um wenig Stuhl handle, könne die Beschwerdeführerin die Binde wechseln und sich mit dem Closomat reinigen. Wenn es zu grösseren Stuhlverschmierungen komme, sei sie bei der Körperreinigung und beim Wechseln der Unterhosen auf Unterstützung angewiesen. Durchschnittlich sei die Beschwerdeführerin mindestens zweimal täglich auf Dritthilfe bei der Säuberung und beim anschliessenden Wäschewechsel angewiesen. Seit sie einen Urinkatheter benötige, könne die Reinigung nach dem Toilettengang aufgrund der Infektionsgefahr der Wunde zudem nicht mehr in Form einer Dusche stattfinden. Ausserdem sei sie wegen einer chronischen Pilzinfektion zusätzlich zweimal täglich auf intensive Intimpflege angewiesen. Zudem könne sie den Urinbeutel aufgrund der fehlenden Feinmotorik und der Schmerzen nicht selbst entleeren, ohne dass sie dabei Urin verschütte. Auch könne sie den Urinbeutel nicht selber wieder verschliessen und an der Beinbeuteltasche/Fixiervorrichtung befestigen (S. 1 f. Ziff. 2).



5.

5.1    Die Zusprache der Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Verfügung vom 15. November 2022 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2022 (Urk. 10/76). Der Beschwerdeführerin wurde dabei in den Lebensverrichtungen «Ankleiden/Auskleiden», «Aufstehen/ Absitzen/Abliegen», «Körperpflege», «Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte» seit September 2021 eine Hilfsbedürftigkeit angerechnet. Die Voraussetzungen zur Anerkennung einer lebenspraktischen Begleitung wurden als nicht erfüllt erachtet (E. 3). Im Rahmen der am 17. Mai 2024 beantragten Überprüfung (Urk. 10/171) wurden eine erneute Abklärung veranlasst (E. 4.2 und E. 4.5) sowie weitere medizinische Berichte eingeholt (E. 4.1 sowie E. 4.3-4). Insbesondere gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. Juli 2024 sowie die ergänzende Stellungnahme dazu vom 11. Dezember 2024 anerkannte die Beschwerdegegnerin zusätzlich eine Hilflosigkeit im Bereich «Essen» und damit die Notwendigkeit einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe in fünf Lebensbereichen (E. 2.1). Betreffend Hilflosenentschädigung ist damit einzig strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist.

5.2    Vorab kann festgehalten werden, dass der Abklärungsbericht vom 9. Juli 2024 (Urk. 10/194) sowie die ergänzende Stellungnahme dazu vom 11. Dezember 2024 (Urk. 10/214) von einer qualifizierten Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erstellt wurde. Sie besuchte die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem waren ihr die Diagnosen sowie die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bekannt, und sie berücksichtigte die Angaben der Beschwerdeführerin. Der Abklärungsbericht beziehungsweise die ergänzende Stellungnahme enthalten in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen nachvollziehbar begründete Beurteilungen, welche mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Den Berichten lassen sich keine divergierenden Meinungen der Beschwerdeführerin entnehmen. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Abklärungsperson nicht geeignet gewesen wäre, die Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen. Schliesslich liegen keine offensichtlichen und klar feststellbaren Fehleinschätzungen der Abklärungsperson vor. Der Abklärungsbericht sowie die ergänzende Stellungnahme vermögen deshalb grundsätzlich den Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichts zu genügen (vgl. vorstehend E. 1.5).

5.3    Die Beschwerdeführerin stellte denn auch nicht in Abrede, dass die Abklärungsperson die von ihr gemachten Ausführungen korrekt wiedergegeben hat. Es erscheint jedoch durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin - wie im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht (E. 2.2) und von der behandelnden Psychiaterin bestätigt (E. 4.8) - anlässlich der Abklärung im Juni 2024 insbesondere den beschämenden Aspekt der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft nicht erwähnt hat (E. 2.2). Sowohl die Hausärztin Dr. D.___ als auch die zuständige A.___-Betreuerin bestätigten hingegen in ihren Berichten vom 27. August beziehungsweise 4. Oktober 2024 eine Urin- und Stuhlinkontinenz der Beschwerdeführerin (E. 4.3-4). Bereits im Rahmen der Abklärung betreffend Assistenzbeitrag vom 21. Juni 2023 hatte die Beschwerdeführerin erklärt, die Darm- und Blasenfunktion habe sich in den vergangenen Monaten verschlechtert, sie leide an einer leichten Stuhl- und Urininkontinenz (Urk. 10/149 S. 2). Aus den Berichten der Hausärztin vom 17. Januar 2025 sowie der A.___-Mitarbeiterin vom 20. Januar 2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin anfangs Oktober 2024 ein Cystofix-Katheter sowie anfangs Januar 2025 ein zweiter Blasenkatheter gelegt werden mussten (E. 4.6-7). Bezüglich der Bereiche «Körperpflege» und «Ankleiden/Auskleiden» ist weiter anerkannt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, selbständig zu duschen, und auch beim Ankleiden und Auskleiden auf Unterstützung angewiesen ist (vgl. E. 3). Es erscheint damit ohne Weiteres nachvollziehbar und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin trotz Closomat nicht in der Lage ist, verschmutzte Kleidung auszuziehen und sich selbständig zu reinigen. Ab August 2024 ist demnach eine erhebliche und regelmässige Dritthilfe auch im letzten noch strittigen Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» anzuerkennen. Nachdem sodann auch die Notwendigkeit der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe ausgewiesen ist (E. 4.2), liegt eine schwere Hilflosigkeit vor.


6.

6.1    Im Weiteren ist sodann die beantragte Erhöhung der Assistenzbeiträge zu prüfen.

    Die IV-Stellen benutzen zur Berechnung des Assistenzbeitrags das vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird im Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB, gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2026) erläutert. Zur Bestimmung der notwendigen Einstufung pro Hilfeleistung müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben (KSAB Rz. 4101).

    Der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs ist in fünf Stufen eingeteilt. Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend des Hilfebedarfs (von Stufe 0 = kein Bedarf, volle Selbständigkeit, bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbständigkeit). Die Stufen mit den dazugehörenden Bandbreiten sind pro Bereich erfasst und befinden sich im Anhang 3 (KSAB Rz. 4009).

    Stufe 1 ist anwendbar, wenn es sich nur um eine geringe oder sporadische - aber im Sinne des Assistenzbeitrags regelmässige - Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist beziehungsweise nur ab und zu anfällt. Hier kann auch Hilfe erfasst werden, die bei der Hilflosigkeit mangels Regelmässigkeit nicht berücksichtigt werden kann oder die für die Festlegung der Hilflosigkeit nicht relevant ist. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber erledigen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe (KSAB Rz. 4011). Wenn bei mehreren (einigen, ein paar, verschiedenen) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist, ist Stufe 2 anwendbar. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen erledigt die versicherte Person Teilhandlungen selbständig) nötig (KSAB Rz. 4012). Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur eine geringe Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlung unmittelbar begleiten, KSAB Rz. 4013). Schliesslich kommt Stufe 4 zur Anwendung, wenn keine bescheidene Mithilfe bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem angewiesen, sie kann gar nichts selbständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (KSAB Rz. 4014).

    Jeder (Teil-)Bereich ist in verschiedene Tätigkeiten unterteilt. Für jede Tätigkeit muss entschieden werden, welche Stufe der versicherten Person für die jeweilige Tätigkeit zuzuordnen ist. Bei jeder Stufe ist ein Minutenwert hinterlegt. Die Summe der Minutenwerte jeder Tätigkeit ergibt dann die Stufe des entsprechenden (Teil-)Bereichs. Die Stufe bestimmt sich nach den Bandbreiten gemäss dem Anhang 3 des KSAB (KSAB Rz. 4015).

    In jedem Bereich kann bei Versicherten, deren Bedarf begründet über dem verfügbaren Zeitrahmen liegt, ein Zusatzaufwand gewährt werden (beispielsweise bei starken Spasmen im Bereich An-/Auskleiden ein Zusatzaufwand von 10 Minuten). Der Zusatzaufwand kann in der Regel nur gewährt werden, wenn der normale Hilfebedarf im entsprechenden (Teil-)Bereich mindestens die Stufe 3 erreicht (KSAB Rz. 4016).

6.2    Das Abklärungsinstrument FAKT2 ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich geeignet zur Abklärung des Hilfebedarfs (BGE 140 V 549 E. 3.2.2.4 und die Regeste). Die Bestimmung der Anzahl anrechenbarer Minuten liegt dabei nicht im Ermessensspielraum der Abklärungsperson, sondern wird automatisch durch die im standardisierten Abklärungsinstrument vorgesehene Stufenhöhe vorgegeben (vgl. vorstehend E. 6.1). Die einzelnen - abgestuften - zeitlichen Vorgaben in FAKT» geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder. Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und andererseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 mit Hinweisen).

6.3

6.3.1    Im Rahmen der mit Verfügung vom 6. September 2023 (Urk. 10/155) erfolgten erstmaligen Zusprache eines Assistenzbeitrages hielt die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mittels FAKT2 am 7. Juni 2023 (Urk. 10/148) einen relevanten Hilfebedarf von 102.52 Stunden zuzüglich 30.42 Stunden Nachtpauschale fest (S. 24). Dabei wurden unter anderem folgende Stufen anerkannt:

- Position 1.2.1 «Positionswechsel» Stufe 1: Die Beschwerdeführerin benötige vereinzelt Hilfe, um in eine stehende Position zu gelangen (S. 6)

- Position 1.3.2 «Essen und Trinken» Stufe 1: Die Beschwerdeführerin könne selber essen und trinken, benötige in Einzelfällen Hilfe. Sie benutze Spezialbesteck der B.___ (S. 7)

- Position 1.5.3 «Säubern» Stufe 0 (S. 10)

    Für die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2024 (Urk. 12/2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die FAKT2-Abklärung vom 27. Juni 2024 (Urk. 10/193) und ging von einem relevanten Hilfebedarf von 104.41 Stunden zuzüglich unverändert 30.42 Stunden Nachtpauschale aus (S. 25). Dabei wurden unter anderem folgende Stufen anerkannt:

- Position 1.2.1 «Positionswechsel» Stufe 1: Die Beschwerdeführerin benötige vereinzelt Hilfe, um in eine stehende Position zu gelangen (S. 7)

- Position 1.3.2 «Essen und Trinken» Stufe 1: Die Beschwerdeführerin könne selber essen und trinken, benötige in Einzelfällen Hilfe. Sie benutze teilweise Spezialbesteck der B.___ (S. 8)

- Position 1.5.3 «Säubern» Stufe 0: Die Beschwerdeführerin besitze einen Closomat und könne diesen selbständig benutzen (S. 11)

6.3.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei bei den Positionen «Positionswechsel» und «Essen und Trinken» mindestens die Stufe 2 sowie bei der Position «Säubern» die Stufe 3 zu gewähren (Urk. 1 S. 1 und 3 f.).

6.4    Was zunächst die Position 1.2.1 «Positionswechsel» betrifft, war die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rehabilitation im Rehazentrum Z.___ im April 2024 noch in der Lage, den Sitz-Stand-Sitz-Transfer fünfmal hintereinander in einer Minute sicher mit den Armen an einer Stuhllehne durchzuführen, und war über Hilfsmittel beraten worden, um selbständig in und aus dem Bett steigen zu können (E. 4.1). Soweit sich die Beschwerdegegnerin für den weiteren Verlauf auf den Bericht der Hausärztin beruft, gemäss welchem es der Beschwerdeführerin trotz der vorhandenen Hilfsmittel vor allem am Morgen nicht gelinge, sich alleine im Bett aufzurichten beziehungsweise die Beine an den Bettrand zu heben (E. 2.1, Urk. 12/2 S. 3), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 27. August 2024 vielmehr aus, die Beschwerdeführerin habe häufig zu wenig Kraft und auch die Sensibilität nicht, um selbständig aus dem Bett aufzustehen. Sie schaffe es nur selten selbst, mit äusserster Anstrengung aufzustehen (E. 4.3). Dies bestätigte denn auch die zuständige Mitarbeiterin der A.___, gemäss welcher es die Beschwerdeführerin schafft, sich vom Bett aufzuziehen, jedoch eine Drittperson benötigt, die ihr den Rücken stützt, die Beine anhebt und über den Bettrand hebt (E. 4.4). Insgesamt ist damit ab August 2024 von einer Verschlechterung auszugehen, und es kann bezüglich der Position «Positionswechsel» die Stufe 2 anerkannt werden.

    Bezüglich der Position 1.3.2 «Essen und Trinken» ergibt sich sodann aus dem Abklärungsbericht vom 9. Juli 2024, dass sämtliche Nahrungsmittel mundgerecht zerkleinert und auf dem Teller angerichtet werden (E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine notwendige Dritthilfe in Einzelfällen sowie die Benutzung von Spezialbesteck (Urk. 10/193 S. 8 Ziff. 1.3.2). Es liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf Hilfe angewiesen wäre. Die Anwendung der Stufe 1 erweist sich damit insgesamt als rechtens.

    Hinsichtlich der Position 1.5.3 «Säubern» ist gemäss der vorstehenden Erwägung 5.3 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit August 2024 bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft trotz Closomat auf Dritthilfe angewiesen ist. Nachdem sie Unterstützung beim Wechseln der verschmutzten Wäsche sowie der Reinigung in Form einer Dusche benötigt, ist bezüglich der Position «Säubern» ohne Weiteres die Stufe 3 anzunehmen.


7.    Zusammenfassend ist damit einerseits ab August 2024 von einer schweren Hilflosigkeit auszugehen und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2024 betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 2) gutzuheissen.

    Andererseits ist für die Berechnung der Assistenzbeiträge bezüglich der Position «Positionswechsel» die Stufe 2 sowie die Stufe 3 bezüglich der Position «Säubern» anzuerkennen. Die von der Beschwerdegegnerin bezüglich der Position «Essen und Trinken» vorgenommene Annahme der Stufe 1 erweist sich hingegen als zutreffend. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2024 betreffend Assistenzbeitrag ist dementsprechend teilweise gutzuheissen.


8.

8.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin vorliegend zu einem überwiegenden Teil obsiegt hat, sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

8.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2250.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2024 betreffend Hilflosenentschädigung aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab August 2024 Anspruch auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit hat.

2.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2024 betreffend Assistenzbeitrag insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass ab August 2024 bezüglich der Position 1.2.1 «Positionswechsel» die Stufe 2 sowie bezüglich Position 1.5.3 «Säubern» die Stufe 3 anerkannt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’250.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerKübler-Zillig