Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00048


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Barblan

Beschluss vom 18. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Schmid

Weber Wyler von Gleichenstein AG, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










1.    Mit einer am 20. Januar 2025 datierten Eingabe (Urk. 1) liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Schmid, Beschwerde gegen eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Dezember 2024 betreffend Rente (Urk. 2) erheben.


2.

2.1    Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Als gesetzliche Frist ist die Beschwerdefrist nicht erstreckbar (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

2.2    Aufgrund der Verweisnorm in § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) finden die dort genannten Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sinngemäss Anwendung.

    Gemäss Art. 130 ZPO sind Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen (Abs. 1). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) versehen werden (Abs. 2). Zudem ist sie über eine anerkannte Zustellplattform (IncaMail oder PrivaSphere) in der vorgeschriebenen Versandart («Einschreiben» bei IncaMail, «eGov Einschreiben» bei PrivaSphere) an die veröffentlichte E-Mailadresse «kanzlei@svger-zh.ch» zu senden (vgl. Art. 4 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, VeÜ-ZSSV, SR 272.1; vgl. auch www.sozialversicherungsgericht.zh.ch/verfahren, Rubrik elektronische Eingaben).

2.3    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG, vgl. auch Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung; Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV, vgl. auch Art. 143 Abs. 2 ZPO). Mit anderen Worten ist für die Einhaltung einer Frist einzig die rechtzeitige Ausstellung der Abgabequittung massgebend, mit welcher die Zustellplattform den Eingang der Meldung bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 1.2.2).

    Nur wer bei IncaMail die Versandart «Einschreiben» wählt, erhält eine Versand- und Empfangsquittung in Form einer signierten PDF-Datei und somit eine Abgabequittung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO, welche Voraussetzung für eine rechtsgültige Übermittlung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_348/2024 vom 3. Juni 2024; Peter Guyan/Lukas Huber, Elektronischer Rechtsverkehr nach VeÜ-ZSSchK, AJP 2011, S. 74 ff., S. 79; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich RE220012 vom 25. Januar 2023). Wird dagegen die Versandart «Vertraulich» oder «Persönlich» gewählt, erhält der Absender (lediglich) eine Versandbestätigung (vgl. https://www.post.ch/de/kundencenter/onlinedienste/incamail/info, besucht am 4. Februar 2025).


3.

3.1    Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2024 (Urk. 2) ist mit einem Eingangsstempel vom 3. Dezember 2024 versehen. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 4. Dezember 2024 zu laufen und endete – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2024 bis und mit dem 2. Januar 2025 sowie der Tatsache, dass der letzte Tag der Frist somit der Samstag, 18. Januar 2025, war am Montag, 20. Januar 2025.

    Mit elektronischer Eingabe vom 20. Januar 2025, 19:23 Uhr, an die E-Mailadresse kanzlei@svger-zh.ch übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht über die Plattform IncaMail eine vom 20. Januar 2025 datierende Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Dezember 2024 (Urk. 1; vgl. Urk. 5, letzte Seite).

    Zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sandte der Rechtsvertreter – nach vorgängiger telefonischer Kontaktnahme mit dem hiesigen Gericht – am 22. Januar 2025 eine «IncaMail Übermittlungsbestätigung» vom Montag, 20. Januar 2025, 19:23 Uhr (Urk. 6 S. 1 unten) an die E-Mailadresse kanzlei@svger-zh.ch (vgl. Urk. 6 S. 1 oben). Aus dieser geht hervor, dass er sich beim elektronischen Versand der Beschwerde vom 20. Januar 2025 um 19:23:25 Uhr MEZ der Versandart «Vertraulich» bediente. Damit aber erhielten er (und auch das hiesige Gericht) keine signierte PDF-Datei, welche den Anforderungen an die Abgabequittung (im Sinne von Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV) genügt, und konnte der Rechtsvertreter dementsprechend lediglich die «IncaMail Übermittlungsbestätigung» vom 20. Januar 2025 (Urk. 6 S. 1 unten) vorweisen. Die Beschwerde vom 20. Januar 2020 wurde folglich nicht rechtsgültig übermittelt, womit keine fristwahrende elektronische Eingabe vorliegt (vgl. vorstehend E. 2.3). Daran ändert auch die am 14. Februar 2025 versandte und als Noveneingabe bezeichnete Eingabe nichts (Urk. 7).

3.2    Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass die Behörde die Eingabe, die an einem klar erkennbaren Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben; dieser Anspruch wird mit dem Verbot des überspitzten Formalismus oder auch mit Treu und Glauben begründet. Er gilt insbesondere bei formellen Mängeln wie dem versehentlichen Fehlen der Unterschrift oder der Vollmacht (BGE 142 V 152 E. 4.3 mit Hinweisen).

    Die elektronische Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Januar 2025 erfolgte am letzten Tag der Beschwerdefrist um 19:23 Uhr (vgl. Urk. 5, letzte Seite) und damit ausserhalb der Büroöffnungszeiten. Eine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels (falsche Versandart) innert Rechtsmittelfrist konnte damit nicht mehr erfolgen.

3.3    Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


4.    Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (§ 33 Abs. 3 GSVGer).


Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Raphael Schmid unter Beilage einer Kopie von Urk. 5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3/3-8

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Barblan