Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00049
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 4. Juli 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___ meldete sich am 3. Juni 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine chronische Autoimmunerkrankung der Niere (FSGS: fokal-segmentale Glomerulosklerose) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und führte insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 8/25). Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/35). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Juni 2021 Beschwerde (Urk. 8/39/3 ff.). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2021 die Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme von weiteren Abklärungen und Neuprüfung des Leistungsanspruchs beantragt (Urk. 8/41) und die Versicherte sich mit Stellungnahme vom 15. September 2021 diesem Antrag angeschlossen hatte, hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. September 2021 die Beschwerde in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 8/43).
Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Abklärungen vor und führte erneut eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 19. Oktober 2023 [Urk. 8/63]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. März 2024 [Urk. 8/73]; Einwand vom 30. April 2024 [Urk. 8/77] mit ergänzender Begründung vom 22. Mai 2024 [Urk. 8/80]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 2025 ab 1. Januar 2024 eine Rente von 35 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 2 [= Urk. 8/85, 91]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. Januar 2025 sei abzuändern und es sei ihr eine ganze IV-Rente ab Juni 2020 zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. April 2025 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden-versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrecht-lichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit-punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juni 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3.2 Gemäss der ab Januar 2022 gültigen Fassung von Art. 28 b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile zwischen 25 und 47.5 Prozent (Abs. 4).
1.4
1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4.2 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgaben-bereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.5
1.5.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
1.6 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerb und zu 30 % im Haushalt tätig wäre. In einer angepassten Arbeitstätigkeit sei eine 50 % Arbeitsfähigkeit zumutbar, im Haushalt bestünden keine Einschränkungen. Damit resultiere aufgrund des Pauschal- und Teilzeitabzuges von 20 % ab dem 1. Januar 2024 ein IV-Grad von 44.1 %, woraus sich ein Anspruch auf eine Rente von 35 % einer ganzen Invalidenrente ergebe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Die Haushaltsabklärung erweise sich bezüglich der Statusfrage als unzutreffend und sei auch bezüglich der Einschränkungen nicht überzeugend und beweiskräftig. Sodann seien das Belastungsprofil sowie die Einschränkungen im Erwerbsleben nicht korrekt berücksichtigt worden und auch der Einkommensvergleich erweise sich als unzutreffend (Urk. 1).
3.
3.1 PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Nierenkrankheiten (Nephrologie), Klinik für Nephrologie am Spital Z.___, stellte mit Bericht vom 28. Januar 2022 (Urk. 8/49) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Steroid resistentes nephrotisches Syndrom bei fokal segmentaler Glomerulosklerose, ED 01/2006
- Hypercholesterinämie
- Hypergammaglobulinämie
- Chronische Niereninsuffizienz KDIGO G3A3
- Renale Anämie
- Metabolische Azidose
- Hyperphosphatämie
- Hyperkaliämie
- Unklare Myopathie, ED 2016
- Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom rechts ED 2015
- Sekundäre Hypogammaglobulinämie
Er führte aus, dass eine signifikant eingeschränkte Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer sowie eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit bestehe. Eine Tätigkeit als Dozentin an einer Fachhochschule sei aktuell nicht zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit (Nachhilfelehrerin) betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %.
3.2 Dem Bericht des A.___ vom 1. Oktober 2022 (Urk. 8/60) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
- Anpassungsstörung (Burnout) ICD-10 F43.21 m/b
- St.n. Depression 1996 bis 2001
- Fokal-segmentale Glomerulosklerose (FSGS)
Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, aufmerksam und konzentriert bei guter Auffassung. In der emotionellen Kontaktaufnahme sei sie abwartend, distanziert, sachlich, aktiv im Spontanverhalten. Sodann sei sie wach und die Stimmung eher depressiv-resigniert, im Gesprächsverlauf sei sie verbal mitteilungsaktiv, affektiv kontrolliert. Sie habe Schuldgefühle. Sie schildere ein Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit der Nieren-erkrankung. Kognitiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis leicht eingeschränkt. Das Denken sei formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Das inhaltliche Denken sei ungestört. Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Aus Sicht der Beschwerdeführerin würden die Beschwerden mit der FSGS zusammenhängen.
Es wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit attestiert und insbesondere auf die Müdigkeit und Erschöpfung verwiesen.
3.3 RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, bestätigte mit Stellungnahmen vom 14. Februar 2022, 15. Dezember 2022 und 26. April 2023 (Urk. 8/70/3 f., 7 und 8) die Berichte der behandelnden Ärzte und hielt ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % fest. Zumutbar seien ausschliesslich körperlich leichte Tätigkeiten, in wohltemperierter Umgebung, ohne Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft. Zu vermeiden seien Schicht- und Nachtdienst, wechselnde Arbeitszeiten, überwiegend im Gehen/Stehen auszuführende Tätigkeiten, das Besteigen von Leitern, Gerüsten, häufiges Treppensteigen, überwiegende Aussendienst-/Reisetätigkeit, übermässiger Publikumsverkehr, Arbeiten mit hoher mentaler Belastung/Anforderungen an Dauerkonzentration oder Reaktionsvermögen, Stress. Eine Dozententätigkeit an einer Hochschule mit engem Lehr- und Zeitplan und hoher mentaler Belastung beziehungsweise Anforderungen an Dauerkonzentration oder Reaktionsvermögen käme somit nicht in Frage. Zudem bestehe eine maximale Gewichtsbelastung von 2 kg.
3.4 Am 25. September 2023 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 19. Oktober 2023, Urk. 8/63). Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten würde. Sie habe ein Physikstudium abgeschlossen und somit sei klar, dass sie hochprozentig arbeiten würde. Anlässlich der ersten – am 2. März 2021 wegen Corona telefonisch erfolgten – Abklärung (Urk. 8/25) sei sie mit dieser Frage überrumpelt gewesen und habe spontan angegeben, dass sie bei guter Gesundheit ab 2017/2018 ein Pensum zwischen 60 und 80 % aufgenommen hätte. Am Schluss des Abklärungsgespräches habe sie aber auch erwähnt, dass sie sich nach längerem Nachdenken doch ein Arbeitspensum von 80 bis 90 % vorstellen könnte. Diese Aussage sei allerdings nicht in den Abklärungsbericht eingeflossen (Urk. 8/63 S. 4 Ziff. 3.4). Die Abklärungsperson legte die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und 30 % im Haushaltsbereich fest. Als Begründung gab sie an, dass die Beschwerdeführerin den didaktischen Ausweis im Fach Physik im September 2002 begonnen habe. Im September 2004 habe sie ihre erste Tochter zur Welt gebracht und den didaktischen Ausweis im Oktober 2005 abgeschlossen. Im Jahr 2004 habe sie gleichzeitig an der Stiftung C.___ im Teilzeitpensum (Verdienst Fr. 16’505.--) gearbeitet. Von Januar bis September 2005 habe sie nicht gearbeitet. Im Oktober 2005 bis Juli 2006 habe sie im Teilzeitpensum bei der Stiftung D.___ gearbeitet (2005: Fr. 4'549.--, 2006: Fr. 4'549.--). Im Juli 2006 habe sie ihre zweite Tochter zur Welt gebracht und sich bis Oktober 2006 im Mutterschaftsurlaub befunden. Von September 2007 bis Dezember 2011 habe sie ein Teilzeitpensum bei der Stiftung C.___ ausgeübt (2007: Fr. 1'061.50/Monat, 2008: Fr. 2'464.58/Monat, 2009: Fr. 3'596.66/Monat, 2010: Fr. 1'716.50/Monat, 2011: Fr. 1'466.75/Monat). Danach habe die Beschwerde-führerin die Arbeit – gemäss ihren Angaben wegen gesundheitlicher Probleme sowie wegen ihrer Tochter, welche unter massiven Angststörungen und später einer Essstörung gelitten habe – aufgegeben. Erst im Oktober 2020 sei sie mit Unterstützung der Helsana wieder ins Erwerbsleben eingestiegen. Eine medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit bestehe allerdings erst seit Dezember 2019. Die Probleme ihrer Tochter seien für die Beschwerdeführerin sicher belastend gewesen. Dass sie aber über mehrere Jahre gänzlich aus dem Erwerbsleben ausgetreten sei, begründe dies nicht, zumal die Tochter ja bereits eingeschult und nicht immer zu Hause gewesen sei. In dieser Zeit wäre eine Teilzeittätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich gewesen. Dies habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht umgesetzt. Seit Januar 2021 bestehe eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 %. Mit ihrer Tätigkeit als Selbständigerwerbende (Beratung in Statistik und Nachhilfe) von durchschnittlich 2.56 Stunden pro Woche erreiche die Beschwerdeführerin diese Arbeitsfähigkeit bei weitem nicht. Es sei korrekt, dass die Beschwerdeführerin auch mit den Kleinkindern weiter im Erwerb tätig gewesen sei. Dies jedoch in einem kleinen Pensum. Dies lasse nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einer Vollzeitstelle (100 %) angestellt wäre. Gestützt auf die Aussagen der ersten Stunde sei eine Qualifikation von 70 % im Erwerbsbereich anzunehmen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten würde. Finanziell sei die Familie durch das Einkommen des Ehemannes abgesichert gewesen (S. 4 f. Ziff. 3.5).
Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es gemäss der Abklärungsperson zumutbar, die Arbeiten im Haushalt dem Zustand entsprechend aufzuteilen und diese in Etappen zu erledigen. Zudem sei es zumutbar, Abläufe anzupassen, diese zu vereinfachen und entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Ein vermehrter Zeitaufwand könne nur begrenzt berücksichtigt werden. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei dem Ehemann und den Kindern eine Mithilfe zumutbar. Bei Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin zu 70 % erwerbstätig. Sie wäre im Haushalt ebenfalls auf die Mithilfe der Familie angewiesen. Der Familie sei schadenmindernde Mithilfe somit zumutbar. Arbeiten, die schon immer gemeinsam ausgeführt oder übernommen worden seien, könnten bei der Einschränkung nicht berücksichtigt werden.
Die Abklärungsperson stützte sich auf die medizinischen Angaben in den Akten und erkannte keine Einschränkungen bei den Haushaltsarbeiten (S. 6 ff. Ziff. 6). Eine Hilflosigkeit erachtete die Abklärungsperson ebenfalls für nicht ausgewiesen (S. 9 Ziff. 8).
4. PD Dr. Y.___ und die Fachärzte des A.___ gehen übereinstimmend mit der RAD-Ärztin Dr. B.___ von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus und begründen dies namentlich mit der eingeschränkten Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer sowie einer eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit. Die Ärzte des A.___ diagnostizierten zwar eine Anpassungsstörung – welche medizinisch gesehen per definitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen ist, weshalb sie als langdauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit grundsätzlich ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2.1) –, bewerteten die Beschwerden aber offensichtlich ebenfalls als vornehmlich mit der FSGS im Zusammenhang stehend (Urk. 8/60).
Gestützt auf die medizinischen Akten und Beurteilungen stufte die RAD-Ärztin lediglich körperlich leichte Tätigkeiten als zumutbar ein, welche insbesondere ohne Arbeiten mit hoher mentaler Belastung oder Anforderungen an die Dauerkonzentration oder das Reaktionsvermögen oder Stress zu erfolgen haben. Entsprechend ordnete sie, ebenfalls in Kongruenz mit PD Dr. Y.___, eine Dozententätigkeit an einer Hochschule mit engem Lehr- und Zeitplan und hoher mentaler Belastung beziehungsweise Anforderungen an die Dauerkonzentration oder das Reaktionsvermögen als nicht leistbar ein, bezeichnete insbesondere eine Tätigkeit als Nachhilfelehrerin aber als zumutbare angepasste Tätigkeit (vgl. E. 3.1 – 3.3). Dies erscheint aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin als überzeugend.
Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als abschliessend geklärt und wird von der Beschwerdeführerin bezüglich der Formulierung des Belastungsprofils und der 50%-igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit grundsätzlich auch nicht bestritten (Urk. 1 S. 12 ff.). Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b).
5.
5.1 Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 1.5.1) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den im September 2023 erstellten Haushaltsabklärungsbericht, worin die Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. 8/63/4 f., E. 3.4). Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.).
5.2 Der Abklärungsbericht wurde soweit ersichtlich von einer qualifizierten Fachperson erstellt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hatte. Sie legte ausführlich dar, weshalb von einem Anteil im Erwerbsbereich von 70 % auszugehen ist. Dabei setzte sie sich insbesondere auch mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinander. Der Abklärungsbericht erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer Haushaltabklärung (E. 1.5.2). Daran ändert nichts, dass die Abklärungsperson nach Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8, Urk. 8/67) einige ihrer Aussagen nicht ganz genau wiedergegeben hat, zumal es sich dabei um keine entscheidrelevanten Punkte handelt beziehungsweise die Abklärungsperson diese entsprechend erklären konnte (vgl. Urk. 8/70/9 f.). Da auf die Haushaltsabklärung abgestellt werden kann, erübrigt sich die Durchführung einer erneuten Abklärung (vgl. Urk. 1 S. 9).
5.3 Die Abklärungsperson ist in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2023 – wie bereits in demjenigen vom 8. März 2021 – bei der Prüfung der Statusfrage zutreffend zunächst von der Angabe der Beschwerdeführerin ausgegangen, wonach diese im Gesundheitsfall ab 2017/2018 ein Pensum zwischen 60 und 80 % aufgenommen hätte (Urk. 8/25/3 f.; 8/63/4 f.). Dabei fällt ins Gewicht, dass auf eine solche «Aussage der ersten Stunde» im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich abzustellen ist. Denn sie ist unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 5.2 und 9C_820/2014 vom 9. Juni 2015 E. 5.2). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Haushaltsabklärung, wonach sie am Schluss des ersten Abklärungsgespräches erwähnt habe, dass sie – wenn sie länger darüber nachdenke – sich ein Arbeitspensum von 80 bis 90 % vorstellen könnte, erscheint wenig überzeugend, zumal die Beschwerdeführerin diese Äusserung erst zweieinhalb Jahre später anlässlich der zweiten Haushaltsabklärung erstmals tätigte (Urk. 8/63/4).
Die Abklärungsperson hat die Angabe einer 70%-igen Erwerbstätigkeit – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 f.) – zudem nicht isoliert betrachtet und ohne Weiteres übernommen, sondern sie auf ihre Plausibilität hin nachvollziehbar überprüft. Insbesondere berücksichtigte sie, dass die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit nie in einem höheren Pensum erwerbstätig war. Namentlich finden die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie immer – selbst nach der Geburt ihrer Töchter – in einem mindestens 100 %-Pensum tätig gewesen sei, welches sich in den früheren Jahren aus Ausbildung und Arbeitstätigkeit zusammengesetzt habe (Urk. 1 S. 6), in den Akten keine Stütze. Gemäss ihren eigenen Angaben in der IV-Anmeldung arbeitete sie von September 2002 bis Februar 2012 in einem Pensum von 20 bis 40 % als Dozentin an der Hochschule E.___ (Urk. 8/2/6), wobei sie den Beschäftigungsgrad offensichtlich auch nicht erhöhte, nachdem die didaktische Ausbildung im Fach Physik an der F.___ (drei Jahre von 2002 bis 2005) abgeschlossen war. Das tiefprozentige Pensum korrespondiert denn auch mit den niedrigen Einkommen gemäss IK-Auszug (Urk. 8/51). Von spätestens März 2012 bis ins Jahr 2019 ging die Beschwerdeführerin sodann keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/2/6, 8/51, 8/68), obwohl sich der Gesundheitszustand erst im Jahr 2020 stärker verschlechterte (vgl. Urk. 8/49/3) und dann auch zur IVAnmeldung führte. Zwar ist es vollkommen verständlich, dass sie sich in dieser Zeit insbesondere auch verstärkt um ihre jüngere Tochter kümmerte, welche damals unter gesundheitlichen Problemen gelitten hat. Allerdings ändert dieser Umstand nichts daran, dass die Beschwerdeführerin von 2002 bis 2011 lediglich in einem sehr tiefen Pensum und von 2012 bis 2019 gar nicht gearbeitet hat, obwohl dies aufgrund ihrer damaligen gesundheitlichen Situation und auch der mit dem Alter und Schulstart ihrer Töchter abnehmenden Betreuungs-aufgaben – zumindest in einem 50%-igen Pensum – möglich gewesen wäre. Die über Jahre hinweg tiefprozentige beziehungsweise fehlende Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin war angesichts der 100%-igen Erwerbstätigkeit und des hohen Einkommens des Ehemannes auch finanziell tragbar. Insoweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, dass ihre Ehe durch die schwere Krankheit in die Brüche gegangen sei, weshalb sie ausgezogen sei, und das Einkommen des Ehemannes klar nicht für zwei Haushalte ausreiche (Urk. 1 S. 8 f.), kann ihr nicht gefolgt werden, wird der Beschwerdeführerin für den Gesundheitsfall doch ein Erwerbsbereich von 70 % (und nicht von 0 %) angerechnet, womit sie zusammen mit ihrem Ehemann ein Pensum von 170 % mit höheren Einkommen erreichen würde. Sodann kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin allein aus dem Umstand eines Hochschulabschlusses nicht der Schluss auf eine Vollzeittätigkeit (im Gesundheitsfall) gezogen werden, zeigt die Realität doch häufig – und dies nicht nur bei Frauen mit Kindern – ein anderes Bild, unabhängig vom allfälligen Einsatz einer Haushaltshilfe (vgl. Urk. 1 S. 10 f.).
Es ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 19. Oktober 2023 ist in der Statusfrage von einem Anteil von 70 % im Erwerbsbereich und 30 % im Haushalt auszugehen, da diese Einschätzung aufgrund dargelegter Überlegungen in der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin ihre Stütze findet.
5.4 Die Abklärungsperson ermittelte keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der verschiedenen Tätigkeitsbereiche im Haushalt. Dies erscheint in Anbetracht der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des Belastungsprofils, der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung sowie der geltenden Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten (insbesondere Aufteilung und Erledigung von Arbeiten in Etappen, Anpassung von Abläufen, Anschaffung von Hilfsmitteln, Inanspruchnahme der Mithilfe von Familienangehörigen; vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2, vgl. E. 1.6) als plausibel und schlüssig. Wenn die Beschwerdeführerin geltend machte, sich von ihrem Ehemann getrennt zu haben und nunmehr in der Wohnung über diesem sowie den beiden Töchtern zu wohnen und deshalb nicht auf deren Unterstützung zählen zu können (Urk. 1 S. 8 f.), erscheint dies nur schwer nachvollziehbar. Nur schon der Umstand, dass sie nach der Trennung von ihrem Ehemann offenbar die Nachbarswohnung bezogen hat, lässt mangels gegenteiliger Angaben auf nach wie vor tragfähige Beziehungen schliessen, weshalb für schwere Arbeiten zumindest die Mithilfe der erwachsenen Töchter in Anspruch genommen werden könnte. Ausserdem ist ein Einpersonenhaushalt weit weniger aufwändig als ein Vierpersonenhaushalt.
5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei sie im Haushaltsbereich keinerlei iv-relevante Einschränkungen erleidet.
6.
6.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei bei festgestellter Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. Dezember 2020 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen ist (vgl. vorstehend E. 1.4.2).
6.2
6.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
6.2.2 Aufgrund der unregelmässigen und lange zurückliegenden Einkommen der Beschwerdeführerin stützte sich die IV-Stelle für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabelle T11, privater und öffentlicher Sektor.
Bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss – wie dies vorliegend auf die Beschwerdeführerin zutrifft – kann es nach der Rechtsprechung gerechtfertigt sein, anstelle der Tabelle TA1_tirage_skill_level die Tabelle T11 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht) anzuwenden, wenn diese eine genauere Bestimmung des Invalideneinkommens erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2; 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2; 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.1; 9C_87/2007 vom 25. Juli 2007 E. 3.4). Dies gilt ebenso für das Valideneinkommen.
Gemäss § 18 lit. c i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. a der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF, LS 414.112) sind Dozenten mit einer Zusatzqualifikation – wie vorliegend das Doktorat – in den Lohnklassen 23 oder 24 eingereiht. Dabei reicht die Lohnspanne gemäss Anhang der Personalverordnung (PVO, LS 177.11) vom Minimum der Lohnklasse 23 von Fr. 129'269.-- (im Jahr 2020: Fr. 128'116.-) bis zum Maximum der Lohnklasse 24 von Fr. 202'366.-- (im Jahr 2020: Fr. 200'561.--). Ebenfalls in Lohnklasse 24 (allerdings bis zur Lohnklasse 25) eingeteilt sind gemäss § 22 lit. b und c PVF gewisse Mitglieder der Hochschulleitung (Verwaltungsdirektor/in, Leiter/innen der Departemente), welche dem mittleren bis höheren Kader angehören.
Die Beschwerdeführerin hätte als Dozentin einer Zürcher Fachhochschule vermutungsweise keine Kaderfunktion, wäre mit der Lohnklasse 24 einkommensmässig aber ähnlich eingestuft wie das mittlere Kader. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich vorliegend, in der Tabelle T11 auf die Berufliche Stellung 1 und 2 (oberes und mittleres Kader) abzustellen und einen monatlichen Lohn von Fr. 12'250.-- (LSE 2020, T11, Ziff. 1 Universitäre Hochschule [Uni, ETH], Frauen, Median) anzunehmen. Angepasst an die allgemeine branchen-übliche Arbeitszeit (Total) von 41.7 Stunden ergibt sich damit ein Jahreseinkommen von Fr. 153’248.-- (Fr. 12'250.-- : 40 x 41.7 x 12).
6.2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung ebenso die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1).
Die Beschwerdeführerin füllt das ihr medizinisch zumutbare Erwerbspensum von 50 % mit ihrer geringen Tätigkeit als Statistikerin nicht aus, weshalb auf die LSE abzustellen ist.
Aufgrund des Hochschulabschlusses der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich vorliegend auch beim Invalideneinkommen auf die Tabelle T11 abzustellen, da diese vorliegend eine genauere Bestimmung des Invalideneinkommens erlaubt (vgl. E. 6.2.2). Da der Beschwerdeführerin eine Dozententätigkeit an einer Hochschule nicht mehr zumutbar ist, eine Lehrer- oder Nachhilfetätigkeit – bei welcher sie nicht zwingend dauerhaft einem grossen Publikum ausgesetzt wäre und die mentale Belastung sowie die Anforderungen an die Dauerkonzentration beziehungsweise das Reaktionsvermögen oder der Stress deutlich kleiner wären – hingegen schon (vgl. E. 4), ist auf Ziff. 4 Lehrerpatent, ohne Kaderfunktion, Frauen, Median, mit einem Monatslohn von Fr. 8'630.-- abzustellen. Angepasst an die allgemeine branchen-übliche Arbeitszeit (Total) von 41.7 Stunden ergibt sich gestützt auf den erwähnten Tabellenwert ein Jahreseinkommen von Fr. 107’961.-- (Fr. 8'630.-- : 40 x 41.7 x 12) beziehungsweise von Fr. 53'981.-- in einer zumutbaren 50%-igen Beschäftigung.
6.2.4 Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermitteltes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin weiterhin als Lehrperson arbeitsfähig, allerdings nicht im Rahmen einer Hochschulanstellung. Ihren Beschwerden wurde mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % bereits ausreichend Rechnung getragen. Angesichts des Umstandes, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen), rechtfertigt sich aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden vorliegend kein Abzug. Auch eine allfällige – falls vorliegend überhaupt erforderlich – psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2023 vom 16. September 2024 E. 8.2.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem ist – vor der entsprechenden Änderung der IVV (vgl. E. 6.3 hernach) – gemäss bundesgerichtlicher Recht-sprechung bei teilzeitlich tätigen Frauen auch unter dem Titel Beschäftigungsgrad kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2021 E. 4.3.3, 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 7.2). Ferner kommt dem Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zu. Zum einen fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht. Ausserdem steht fest, dass sich das Alter bei Frauen im Alterssegment von 40 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirkt (Urteile des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2, 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2). Und schliesslich rechtfertigt sich vorliegend auch in Bezug auf die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, welche das Kriterium der Dienstjahre betrifft, kein Abzug, ist und war der Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit doch ein mindestens 50%-iges Pensum zumutbar, welches aus invaliditätsfremden Gründen nicht ausgeschöpft wurde. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle bis Ende 2023 keinen leidensbedingten Abzug gewährt hat.
6.2.5 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 153’248.--; Invalideneinkommen Fr. 53'981.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 99'267.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 64.77 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 70 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von gerundet 45 % (64.77 % x 0.7). Mangels Einschränkungen im Haushaltsbereich hat die Beschwerdeführerin ab Dezember 2020 folglich Anspruch auf eine Viertelsrente.
6.3
6.3.1 Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV) in Kraft. Ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Grundsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit Hinweisen).
Gemäss den Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt für Rentenbeziehende, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die an diesem Stichdatum das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen IVG; Urteil des SVGer IV.2024.00227 vom 2. April 2025 E. 6.9.3 f.). Eine Änderung ist nach lit. a von Art. 17 Abs. 1 ATSG erst beachtlich, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert.
6.3.2 Wird bei der im Jahr 1969 geborenen Beschwerdeführerin (am 1.1.2022 unter 55jährig) Art. 26bis Abs. 3 IVV angewandt, ist vom Invalideneinkommen von Fr. 53'981.-- 10 % in Abzug zu bringen, und es errechnet sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von gerundet 68 %. Der Gesamtinvaliditätsgrad erhöht sich von 45 % (E. 6.2.4 hiervor) auf 48 % (68 % x 0.7 + 0 % [Haushalt]), so dass die Voraussetzung der mindestens 5%igen Änderung des Invaliditätsgrades nicht erfüllt ist. Per 1. Januar 2022 ändert sich der bisherige Rentenanspruch nicht.
6.4 Am 1. Januar 2024 trat die weitere Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen neu 20 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Nach den genannten allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts, ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2024 nach der neuen Bestimmung zu prüfen.
Führt die Invaliditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 zu einer Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten im Invaliditätsgrad, so erfolgt ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020, E. 6.3.1 hiervor; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2023 vom 4. März 2024 E. 5.5).
6.4.1 Das Valideneinkommen berechnet sich gemäss den obigen Ausführungen nach der Tabelle T11, Ziff. 1 Universitäre Hochschule (Uni, ETH), Berufliche Stellung 1 und 2 (oberes und mittleres Kader). Per 1. Januar 2024 ergibt sich gestützt auf die LSE 2022 und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.93, Nominallohnindex, Total, Frauen) ein Jahreseinkommen von Fr. 165’057.-- (Fr. 12'642.-- : 40 x 41.7 x 12 : 139.7 x 145.8).
6.4.2 Das Invalideneinkommen beträgt gestützt auf die LSE 2022, Tabelle T11, Ziff. 4 Lehrerpatent, ohne Kaderfunktion, Fr. 110’364.-- (Fr. 8’453.-- : 40 x 41.7 x 12 : 139.7 x 145.8) beziehungsweise Fr. 55’182.-- in einer zumutbaren 50%-igen Beschäftigung. Nach Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 20 % (neuArt. 26bis Abs. 3 IVV) ergibt sich ein Wert von Fr. 44'146.--.
6.4.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 165’057.--; Invalideneinkommen Fr. 44'146.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 120'911.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 73.25 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 70 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 51.27 % (73.25 % x 0.7). Mangels Einschränkungen im Haushaltsbereich besteht ab Januar 2024 folglich ein IV-Grad von 51 %. Da die Änderung im Invaliditätsgrad mehr als 5 % beträgt (51 % - 45 %), hat ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem zu erfolgen (vgl. E. 6.3). Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 51 % einer ganzen Invalidenrente.
7. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2025 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 51 % einer ganzen Invalidenrente hat.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 900.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 51 % einer ganzen Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippSchilling