Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00050




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 18. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök

HAK Rechtsanwälte

Weberstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der türkische Staatsangehörige X.___, geboren 1978, absolvierte nach der Schule in der Türkei keine Berufsausbildung (Urk. 7/1/1, Urk. 7/1/5). Im Jahr 2001 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 7/1/1). Ab dem 1. September 2021 arbeitete X.___ in einem 100%-Pensum als Mitarbeiter Gastronomie im Restaurant Y.___ in Z.___ (Urk. 7/1/6). Das Restaurant Y.___ wird von der A.___ GmbH betrieben (Urk. 7/1/6). X.___ ist Eigentümer der Stammanteile der A.___ GmbH (vgl. den Internet-HandelsregisteraB.___ug vom 20. Mai 2026). Am 17. Mai 2022 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Bypass-Operation vom 18. April 2022 (vgl. Urk. 7/15/1) sowie einen Diabetes und Augenprobleme (Urk. 7/1/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/4/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 7/3, Urk. 7/5) und medizinischer (Urk. 7/11-19, Urk. 7/21-22, Urk. 7/25-31, Urk. 7/33, Urk. 7/35-37) Hinsicht. Am 9. Februar 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund eines erneuten stationären Aufenthalts gesundheitsbedingt keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Sie werde die weiteren Heilbehandlungen abwarten und hernach prüfen, ob er Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 7/38/2). In der Folge nahm die IV-Stelle zunächst die Berichte zur Herzoperation im Universitätsspital B.___ vom 7. Februar 2023 (Urk. 7/41) sowie zu den darauffolgenden Untersuchungen und Behandlungen (Urk. 7/43-44, Urk. 7/61-62, Urk. 7/76, Urk. 7/78) zu den Akten. Nach Einsicht in den Verlaufsbericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 16. November 2023 (Urk. 7/79) gab die IV-Stelle ein kardiologisch-psychiatrisches Gutachten bei der D.___ AG in Auftrag, das am 8. Mai 2024 erstattet wurde (Urk. 7/96). Dieses Gutachten bildete die Grundlage für den Vorbescheid vom 11. September 2024, mit welchem die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/99). Dagegen erhob X.___ am 11. Oktober 2024 Einwand, worin er unter anderem festhielt, dass er Dr. C.___ um eine Stellungnahme und Zusendung der aktuellen medizinischen Berichte gebeten habe (Urk. 7/106/3). Die IV-Stelle setzte dem Versicherten für die Einreichung weiterer Unterlagen eine Frist bis 21. Oktober 2024 an (Urk. 7/108). Dieser ersuchte mit einer am 21. Oktober 2024 zur Post gegebenen Eingabe um Erstreckung der Frist (Urk. 7/112). Die IV-Stelle erliess am 22. Oktober 2024 eine leistungsabweisende Verfügung (Urk. 7/114). Am Folgetag hob sie diese Verfügung wiedererwägungsweise auf und sie gab dem Versicherten Gelegenheit zur Einreichung der medizinischen Berichte innert einer nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen (Urk. 7/117). Der Versicherte reichte die Unterlagen (Urk. 7/120) mit Eingabe vom 22. November 2024 (Urk. 7/121) ein. Nach Prüfung der Berichte (vgl. Urk. 7/123) wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 ab (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 27. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Verfügung der IV vom 10. Dezember 2024 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung ausrichten.

2.Eventualiter sei die Verfügung der IV vom 10. Dezember 2024 aufzuheben und weitere Abklärungen zu tätigen.

3.Subeventualiter sei die Verfügung der IV vom 10. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache an die IV zurückzuweisen, damit sie berufliche Integrationsmassnahmen prüfe.

Unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST).»

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1-124), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Vorab ist zum (Eventual-)Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung von beruflichen Integrationsmassnahmen (Urk. 1 S. 2) festzuhalten, dass ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2024 (Urk. 2) ist. Bei dieser Verfügung geht es um den von der Beschwerdegegnerin beurteilten Anspruch auf eine Invalidenrente. Sowohl im eingangs genannten Betreffnis als auch in der Umschreibung des geprüften Gegenstandes und in der Begründung wird ausschliesslich zum Rentenanspruch Stellung genommen (vgl. Urk. 2).

    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich — in Form einer Verfügung — Stellung genommen hat (BGE 125 V 413 E. 1a). Mangels Anfechtungsobjekt ist somit auf das Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung von beruflichen Integrationsmassnahmen nicht einzutreten (vgl. Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2025.00779 vom 6. März 2026 E. 3.1).


2.    

2.1    Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.2    In der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2024 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, ein Anspruch auf eine Invalidenrente setzte unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig sei und hernach eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bestehe. Beim Beschwerdeführer habe diese Wartezeit mit der Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. April 2022 begonnen. Das Wartejahr habe am 14. April 2023 geendet. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens am 15. April 2022 bezüglich der bisherigen Tätigkeit im eigenen Restaurant vorübergehend vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Ab Mitte Juni 2022 sei er zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Ab Mitte August 2022 sei ihm die bisherige Tätigkeit wieder ganztägig zumutbar. Allerdings sei er nur noch zu 85 % arbeitsfähig, da seine Leistung aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs eingeschränkt sei. Diese Einschätzung gelte auch für eine andere Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Wenn die vorgenannten Zeiten mit ganz und teilweise bestehender Arbeitsunfähigkeit zusammengerechnet würden, so habe im Wartejahr ab 15. April 2022 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40 % vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe folglich das Wartejahr nicht bestanden, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2 S. 2). Es müsse zudem festgehalten werden, dass keine erwerbliche Einbusse ersichtlich sei (Urk. 2 S. 3), habe der Beschwerdeführer doch mit seiner Tätigkeit im eigenen Restaurant nach Eintritt des Gesundheitsschadens mehr verdient, als dies vor dem Beginn seiner gesundheitlichen Probleme im Jahr 2022 der Fall gewesen sei (Urk. 2 S. 2-3).

2.3    Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen Folgendes vor: In medizinischer Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Gutachten der D.___ AG vom 16. April 2024 abgestellt. Diese Expertise sei jedoch nicht beweiskräftig. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 16. April 2024 sei zwar erwähnt worden, dass er spontan geäussert habe, er wolle sterben («Er habe bereits ein paar Mal überlegt, mit Tabletten ewig zu schlafen»). Dieser Suizidalität sei vom Gutachter aber zu wenig Beachtung geschenkt worden (Urk. 1 S. 6). Gleiches gelte für die gemäss Mini-ICF-APP bestehende erhebliche Beeinträchtigung der Belastbarkeit und Ausdauer sowie die Kraftlosigkeit und Erschöpfung (Urk. 1 S. 6). Des Weiteren seien die Ausführungen des kardiologischen Gutachters zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar und erläuterungsbedürftig (Urk. 1 S. 6-7). Es müssten die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt werden. Nicht nur sein Hausarzt habe ihm wegen der verschiedenartigen gesundheitlichen Beschwerden für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die in Spitälern tätigen Fachärzte würden ebenso von einer stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgehen. In seinem Fall komme erschwerend hinzu, dass seine zahlreichen Gesundheitsstörungen sich gegenseitig negativ beeinflussen würden. Wie aus den mit der Eingabe vom 22. November 2024 eingereichten Berichten hervorgehe, befinde er sich in engmaschiger Behandlung. Er habe versucht, alle von den Ärzten vorgeschlagenen Massnahmen umzusetzen. Nach langer Suche habe er nunmehr auch einen psychiatrischen Therapieplatz gefunden (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe die Berichte, welche er mit dem Einwand eingereicht habe, den E.___-Gutachtern nicht zur Stellungnahme vorgelegt (Urk. 1 S. 7). Nach dem Vorgenannten sei von einer stark eingeschränkten Erwerbsfähigkeit ausgehen. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender ein höheres Einkommen erzielen soll als vor den gesundheitlichen Beschwerden. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei jedenfalls ein Abzug von 25 % vorzunehmen, da er seine Erwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichen Einkommen verwerten könnte (Urk. 1 S. 8).


3.

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2    

3.2.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

3.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

3.4    

3.4.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.4.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

3.4.3    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

3.4.4    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


4.

4.1    Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinischen Berichte und Gutachten vor:

4.2    Im Arztbericht vom 8. September 2022 hielt Dr. C.___ insbesondere fest, dass beim Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren ein Diabetes mellitus Typ-II, welcher leider nicht optimal eingestellt gewesen sei, bekannt sei. Am 15. April 2022 sei es zu einem STEMI (ST-Hebungsinfarkt) bei schwerer koronarer 3-Gefässerkrankung gekommen, wobei am 18. April 2022 notfallmässig ein 4-facher AC-Bypass angelegt worden sei. Der Verlauf sei leider protrahiert mit ausgeprägter Müdigkeit, Schwindelgefühl, unspezifischen Thoraxschmerzen, Kraftlosigkeit, Schlafstörungen, Angstgefühl u. ä. (Urk. 7/11/3).

    Dr. C.___ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Herzinfarkt seine Tätigkeit als Pizzaiolo und Kellner noch nicht habe aufnehmen können (Urk. 7/11/3). Im aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit in der freien Wirtschaft aufzunehmen und diese auf längere Zeit beizubehalten. Hingegen sei ihm eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Heben und Stossen von schweren Lasten theoretisch zu ca. 30 bis 40 % zumutbar, wobei mit häufigen krankheitsbedingten Arbeitsausfällen zu rechnen sei (Urk. 7/11/4).

4.3    Im Verlaufsbericht vom 16. November 2023 antwortete Dr. C.___ auf die Frage, ob sich die Befunde verändert hätten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner ischämischen Kardiopathie mit Herzinfarkt und 4-facher AC-Bypass-Operation mehrfach im B.___ behandelt worden sei. Im Februar 2023 sei prophylaktisch ein S-ICD (subkutan implantierbarer Kardioverter-Defibrillator) eingesetzt worden. Die kardiale Rehabilitation habe wegen des persistierenden Schwindels bei NYHA (New York Heart Association)-Stadium II bis III abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer klage nach wie vor über diffuse Müdigkeit, Engegefühl bei körperlicher Belastung im Sinne von NYHA II bis III und zum Teil sehr störenden Schwindel (Urk. 7/79/2).

    Dr. C.___ führte ferner aus, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit — selbst eine körperlich leichte Tätigkeit — in der freien Wirtschaft aufzunehmen und diese auf längere Zeit beizubehalten (Urk. 7/79/2).

4.4    Dr. med. F.___, Fachärztin Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 fest, dass beim 46-jährigen Beschwerdeführer gemäss dem kardiologischen Arztbericht des B.___ vom 26. April 2022 eine ischämische Kardiomyopathie bei einer koronaren 3-Gefässerkrankung mit einem akuten Lateralwandinfarkt am 15. April 2022 vorliege. Therapeutisch sei die notfallmässige Rekanalisation der linken Kranzarterie und eines Seitenastes erfolgt. Die Herzfunktion sei initial grenzwertig mittelgradig (EF 39%) eingeschränkt gewesen. Laut dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 8. September 2022 habe der Beschwerdeführer weiterhin über eine andauernde Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Angstgefühle und unspezifische Brustschmerzen geklagt. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei in einem 30 bis 40%-Pensum möglich. Gemäss Echokardiogramm vom 23. September 2022 habe sich die Herzfunktion zwischenzeitlich verschlechtert. Es habe sich eine noch mittelgradig Einschränkung (Ejektionsfraktion [EF] 32%) ergeben (Urk. 7/98/8). Eine am selben Tag durchgeführte Positronen-Emissions-Tomografie (PET)-CT habe eine ausgedehnte Ischämie gezeigt. Deswegen sei am 13. Oktober 2022 eine erneute Koronarangiographie vorgenommen worden. Bei dieser Untersuchung habe sich neu ein Verschluss des Ramus circumflexus sowie eine Progression der Stenosen in der rechten Kranzarterie und ein peripherer Verschluss des Bypasses auf die rechte Kranzarterie gezeigt (Urk. 7/98/8-9). Therapeutisch seien eine dreifache Stentimplantation der rechten Kranzarterie sowie eine zweifache Stentimplantation der Seitenäste erfolgt. Die medikamentöse Therapie der Herzinsuffizienz sei ausgeweitet worden. Laut Austrittsbericht der J.___ Rehazentren vom 26. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer abschliessend 57 % der Sollleistung erreichen können, ohne Ischämienachweis. Da sich im Echokardiogramm vom 24. November 2022 eine unverändert mittel- bis höhergradig eingeschränkte Herzfunktion gezeigt habe, sei die Indikation zur Implantation eines ICD-Systems gestellt und am 7. Februar 2023 durchgeführt worden. Analog dem Verlaufsbericht vom 30. April 2023 habe sich ein stabiler Verlauf mit subjektiv andauernder Müdigkeit und orthostatischem Schwindel gezeigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er (ohne Pausen, vgl. Urk. 7/62/3) 1.5 Treppen (bzw. Etagen, vgl. Urk. 7/62/3) bewältigen könne. Dies entspreche NYHA II. Es sei ein insgesamt stabiler Verlauf bei noch andauernder Dekonditionierung festgestellt worden. Im Echokardiogramm im August 2023 sei dann eine verbesserte Herzfunktion (EF 39 %) sichtbar geworden, bei noch unverändert andauernder rascher Ermüdung. Der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/76/3) habe angegeben, dass die stationäre Rehabilitation keine wesentliche Besserung gebracht habe. Er fühle sich nicht arbeitsfähig. Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 16. November 2023 sei der Versicherte wegen der raschen körperlichen Erschöpfung zu 100 % arbeitsunfähig, auch in einer angepassten leichten Tätigkeit (Urk. 7/76/3).

    Dazu hielt Dr. F.___ fest, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Arztberichten wegen einer ischämischen Kardiomyopathie bei einer koronaren 3-Gefässerkrankung mit Status nach einem Seitenwandinfarkt und vierfach-aortokoronarer Bypassoperation im April 2022 in der bisherigen Tätigkeit nachvollziehbar zu 100 % arbeitsunfähig sei. Therapeutisch sei zwischenzeitlich im Oktober 2022 eine mehrfache Stentimplantation bei einem ausgedehnten Ischämienachweis im PET-CT sowie im Februar 2023 die prophylaktische Implantation eines ICD-Systems erfolgt. Zwischenzeitlich habe sich die Herzfunktion, auch unter Ausbau der medikamentösen Therapie, gebessert. Sie sei zuletzt noch grenzwertig mittelgradig (EF 39%) eingeschränkt gewesen. Eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit könne nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Dem Dossier könne ferner entnommen werden, dass im kardiologischen Arztbericht des Spital I.___ bereits eine psychiatrische Therapie empfohlen worden sei. Sie empfehle daher die Durchführung einer bidisziplinären kardiologisch-psychiatrischen Begutachtung (Urk. 7/98/9).

4.5    

4.5.1    Am bidisziplinären Gutachten der D.___ AG vom 8. Mai 2024 waren G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. univ. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie-Diabetologie und Kardiologie, beteiligt (Urk. 7/96/3). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (Urk. 7/96/6):

- Koronare Herzerkrankung mit Status nach lateralem STEMI am 15. April 2022 bei koronarer 3-Gefässerkrankung ACBP am 18. April 2022 (ICD-10: I25.9)

- Herzinsuffizienz aufgrund der koronaren Herzerkrankung mit zuletzt mittelgradig eingeschränkter systolischer Linksventrikelfunktion und Zustand nach ICD-Implantation im Februar/2023 in primärprophylaktischer Indikation (ICD-10: I50.9)

- Somatische Belastungsstörung (DSM-5: 300.82)

4.5.2    In ihrer «Synthese/Quintessenz aus allen Fachgebieten und funktionellen Einschränkungen» führten die Gutachter aus, dass kardiologisch eine koronare Herzerkrankung mit Status nach lateralem STEMI sowie eine Herzinsuffizienz aufgrund der koronaren Herzerkrankung mit zuletzt mittelgradig eingeschränkter systolischer Linksventrikelfunktion und Zustand nach ICD-Implantation Februar 2023 diagnostiziert werden könne. Sie sei durchwegs adäquat behandelt worden. Vorhandene Stellungnahmen zu einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit aufgrund der kardiologischen Problematik könnten von gutachterlich kardiologischer Seite her nicht nachvollzogen werden. Da zumindest ein Teil der vom Beschwerdeführer geäusserten Einschränkungen durch eine Dekonditionierung bedingt zu sein scheine, sollte eine erneute Rehabilitationsbehandlung erwogen werden. Psychiatrisch könne eine somatische Belastungsstörung diagnostiziert werden. Diese sei als reaktiv auf den erlebten Herzinfarkt und insbesondere die körperlichen Veränderungen eines vormals hoch leistungsfähigen Menschen mit einem hohen persönlichen Leistungsanspruch anzusehen. Es stünden multiple Psychotherapieverfahren zur Verfügung, welche zeitnah begonnen werden sollten. Die Prognose sei grundsätzlich als günstig zu bewerten. Hinderungsgründe für das Erreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit seien nicht ersichtlich. Daher werde eine Rebegutachtung in 12 bis 24 Monaten empfohlen (Urk. 7/96/7).

4.5.3    Ferner attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit eine 85%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/96/8). Der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit während 8.5 Stunden pro Tag verrichten, jedoch bestehe eine Einschränkung der Leistung um 15 % wegen der Notwendigkeit von flexiblen Pausen bei reduzierter psychischer Resilienz und eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit (Urk. 7/96/8).

    Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass in Ermangelung von fachpsychiatrischen Berichten unter Berücksichtigung der somatischen Aktenlage, anamnestischen Angaben und der Ergebnisse der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf eine jemals bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen vor dem STEMI im April 2022 festgestellt werden könnten. Bei Myokardinfarkt und nachfolgender koronarer Bypassoperation werde bis zum 15. Juni 2022 von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit und danach im Rahmen der Rekonvaleszenz bis zum 15. August 2022 von einer um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Danach sei die Arbeitsfähigkeit kardiologisch wie psychiatrisch um 15 % eingeschränkt gewesen (Urk. 7/96/8).

    Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit bezifferten die Gutachter ebenfalls mit 85 % (Urk. 7/96/9).

4.6    Der Beurteilung im Bericht zur Sprechstunde für Herzinsuffizienz im B.___ vom 29. Mai 2024 ist insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Verlaufskontrolle bei ischämischer Kardiomyopathie mit zuletzt mittelschwer eingeschränkter Auswurffraktion (EF 35 %) bei bekannter koronarer 3-Gefässerkrankung (Erstdiagnose [ED] April/2022) erschienen sei. Er habe sich in einem stabilen Allgemeinzustand präsentiert, mit weiterhin einige Sekunden bestehendem Druck auf der Brust sowie Belastungsdyspnoe NYHA II-III. Laborchemisch habe sich erfreulicherweise bei normwertigem Kreatinin von 78umol/l ein normwertiges NT-proBNP passend zum kompensierten Zustand des Beschwerdeführers gezeigt. Das LDL-Cholesterin habe mit 0.8 mmol/l im sekundärprophylaktischen Zielbereich gelegen. Klinisch habe sich der Beschwerdeführer aktuell normotensiv und euvoläm präsentiert. Er sei erneut zur regelmässigen Blutdruckmessung und Gewichtsmessung sowie Dokumentation dieser Werte ermuntert worden. Die pektanginösen Beschwerden seien unter Ivabradin nicht verändert und gleich wie vor der letzten Herzkatheteruntersuchung im November 2023. Bei aktuell jedoch deutlich besserer Frequenzkontrolle im Ruhe-EKG mit Ruhefrequenz von 57/min und der SmartPass-OFF-Episode in der S-ICD Abfrage werde aber von einer Dosissteigerung des Ivabradins abgeraten. Insgesamt würden die persistierenden atypischen anginösen Beschwerden durch eine medikamentöse Therapie als nicht gut zugänglich gesehen (Differentialdiagnose [DD:] mikrovaskuläre Angina), wofür jedoch die Lebensstiländerungen und Optimierungen umso wichtiger seien. Es müsse weiter festgehalten werden, dass die Therapie mit Ozempic gemäss dem Beschwerdeführer und dem letzten endokrinologischen Bericht nicht zu einer relevanten Gewichtsreduktion geführt und bei Nebenwirkungen (Diarrhoe, Blähungen) vom Beschwerdeführer wieder beendet worden sei. Der HbA1c-Wert sei mit 8.9 % deutlich angestiegen (Vorwert 6.7% vom 2/2024), sodass eine weitere Intensivierung der Therapie unbedingt erfolgen sollte. Insbesondere eine intensive Lebensstiländerung. Eine solche sei beim Beschwerdeführer zentral. Allerdings könne der Beschwerdeführer eine solche Lebensstiländerung nur selbst initiieren und umsetzen. Ihm werde zu einer Gewichtsabnahme durch eine gesunde, ausgewogene und leicht kalorienreduzierte Ernährung geraten. Dies sollte mit regelmässiger sportlicher Betätigung inklusive Kraft- und Ausdauertraining ergänzt werden. Dem Beschwerdeführer sei überdies erneut die Aufnahme der bereits aufgegleisten wohnortsnahen ambulanten kardialen Rehabilitation im Spital I.___ empfohlen worden. Psychisch wirke der Beschwerdeführer trotz der bereits bestehenden Therapie mit Sertralin durch seine Krankheitsgeschichte immer noch sehr belastet und er lasse sich auch aktuell nicht für ein sinnvolles edukatives Gespräch abholen (er unterbreche das Gespräch immer wieder). Es werde dringend eine muttersprachliche psychologische Anbindung empfohlen und der Hausarzt werde gebeten, dies zu veranlassen (Urk. 7/120/5).

4.7    In seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2024 führte Dr. C.___ insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer aktuell über massive Müdigkeit und Schwindel, Dyspnoe bei geringster körperlicher Belastung, ein retrosternales Druckgefühl, chronische Diarrhö, Schlafstörungen, insbesondere Einschlafprobleme, ein Gefühl von Insuffizienz gegenüber Familie und sozialem Umfeld mit Grübeln, Morgentief, Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit und einen passiven Todeswunsch klage (Urk. 7/120/2). Dr. C.___ hielt weiter fest, dass die psychosomatische Belastung und die damit verbundene depressive Symptomatik sich im Verlauf zunehmend verstärkt hätten und eine signifikante Belastung im Alltag des Beschwerdeführers darstellen würden. Vor dem Myokardinfarkt sei der Beschwerdeführer in leitender Funktion im Familienrestaurant tätig gewesen. Sein Arbeitstag habe um ca. 05:00 Uhr begonnen. Er habe umfangreiche organisatorische und operative Tätigkeiten ausgeführt, die bis spätabends angedauert hätten (ca. 23:00 Uhr). Dies habe unter anderem Einkäufe, die Vorbereitung und Durchführung des Mittags- und Abendservices sowie Küchen- und Reinigungsaufgaben umfasst. Diese physisch und psychisch anspruchsvolle Tätigkeit könne der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Zustand nicht mehr ausüben. Aufgrund der stark eingeschränkten Herzfunktion (NYHA II-III) und der begleitenden kardiometabolischen und psychischen Komorbiditäten sei der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage, in seinem bisherigen Arbeitsfeld tätig zu sein. Die aktuelle Belastbarkeit würde maximal für eine stark reduzierte Tätigkeit, welche auf 2 bis 2.5 Stunden pro Tag in einem geschützten Arbeitsumfeld beschränkt werden sollte, ausreichen. Ein umfangreicheres Arbeitspensum würde ein Risiko für eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine Überlastung darstellen (Urk. 7/120/2).


5.    Zu den medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzuhalten, dass erst das von ihr eingeholte kardiologisch-psychiatrische Gutachten der D.___ AG vom 8. Mai 2024 (E. 4.5) die beweiskräftigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (und insbesondere zu deren Verlauf) lieferte, die zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf eine Invalidenrente erforderlich sind. Gemäss überzeugenden Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. F.___ vom 6. Dezember 2023 (E. 4.4) konnte den bis zur Expertise vom 8. Mai 2024 (E. 4.5) vorliegenden Berichten zwar die (hier interessierende) Krankengeschichte des Beschwerdeführers ab Beginn seiner Herzprobleme im April 2022 entnommen werden. Allerdings äusserte sich — soweit ersichtlich — einzig der Hausarzt, Dr. C.___, zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und seine Beurteilung vom 16. November 2023, wonach in jeglichen Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (E. 4.3), war für die RAD-Ärztin aufgrund der Befunde und des Therapieverlaufs nicht schlüssig. Da Dr. F.___ den Akten Hinweise auf psychische Beschwerden des Beschwerdeführers entnommen hatte (E. 4.4), war es im vorliegenden Fall ebenfalls angezeigt, nicht nur die Auswirkungen der kardiologischen Gesundheitsstörung, sondern auch allfällige psychisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abklären zu lassen. Die von der Beschwerdegegnerin hierfür beauftragen Gutachter der D.___ AG erstellten ihre Expertise vom 8. Mai 2024 (E. 4.5) in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 7/96/12-20) und nach der kardiologischen Untersuchung vom 28. März 2024 und der psychiatrischen Untersuchung vom 16. April 2024 (samt Laboruntersuchungen, Urk. 7/96/3), anlässlich derer sie detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 7/96/25-28, Urk. 7/96/38-39) und den Beschwerdeführer insbesondere auch zu dessen Beschwerden befragten (Urk. 7/96/23-25, Urk. 7/96/37-38). Der kardiologische Gutachter hielt fest, dass sich beim Beschwerdeführer als Folge der koronaren Herzerkrankung mit Infarkt eine Herzinsuffizienz mit zuletzt mittelgradig eingeschränkter systolischer Linksventrikelfunktion entwickelt habe (Urk. 7/96/40). Er hat weiter nachvollziehbar aufgezeigt, dass für den Beschwerdeführer wegen dieser Gesundheitsstörung besonders anstrengende Arbeiten, im Besonderen Arbeiten, bei welcher er über einen Zeitraum von über fünf Minuten so belastet wäre, dass er dabei nicht fliessend sprechen könnte, nicht geeignet sind. Aufgrund der koronaren Herzerkrankung sei, so der Gutachter weiter, selbst bei körperlich nur leicht anstrengenden Arbeiten von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen (Urk. 7/96/40). Als schlüssig und überzeugend erweisen sich zudem seine Ausführungen zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/96/43). Entgegen dem unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) enthält diese Beurteilung eine nachvollziehbare Begründung, denn der Gutachter hat bei seiner Einschätzung auf die Therapie und Rekonvaleszenz nach dem Myokardinfarkt vom 15. April 2022 Bezug genommen (Urk. 7/96/43). Der Beschwerdeführer selbst misst den im Einwandverfahren mit Eingabe vom 22. November 2024 (Urk. 7/121) eingereichten Berichten entscheidende Bedeutung zu (E. 2.3). Allerdings findet sein Vorbringen, wonach die behandelnden Ärzte einhellig von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien (E. 2.3), in diesen Berichten keine Stütze. Dem Bericht des B.___ vom 29. Mai 2024 ist, wie festgehalten (E. 4.6), kein Arbeitsunfähigkeitsattest zu entnehmen. Dort ist im Gegenteil von einem fehlenden Krankheitsverständnis und einer Selbstlimitation des Klägers die Rede (Urk. 7/120/9, wonach der Beschwerdeführer bei der Untersuchung im B.___ vom 29. Mai 2024 sehr aufgewühlt gewesen sei und die Ratschläge immer unterbrochen habe. Er fühle sich weiterhin sehr eingeschränkt in der Belastbarkeit. Die Reha in I.___ wolle er eigentlich nicht wahrnehmen. Keiner verstehe, dass er einfach zu krank sei, um etwas zu leisten). Die Ausführungen im Bericht des Spitals I.___ vom 8. Mai 2024 gehen in dieselbe Richtung beziehungsweise dort wurde nichts anderes festgehalten (vgl. Urk. 7/120/12-13). Vor diesem Hintergrund vermag auch die letzte Beurteilung von Dr. C.___ vom 31. Oktober 2024 (E. 4.7) nicht zu überzeugen. Aus den genannten Gründen (E. 3.4.4) muss die Beurteilung des Hausarztes so oder anders mit Zurückhaltung gewürdigt werden.

    Gegen die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters wandte der Beschwerdeführer zunächst ein, dass dieser die Hinweise auf eine Suizidalität in seinen spontanen Angaben bei der Begutachtung nicht ausreichend gewürdigt habe (E. 2.3). Der Gutachter hat die entsprechenden Äusserung jedoch in seinem Gutachten festgehalten (vgl. Urk. 7/96/23) und dazu insbesondere ausgeführt, dass (gemäss dem Beschwerdeführer) aktuell kein «Umsetzungswunsch» bestehe (Urk. 7/96/26). Die Tatsache allein, dass der Gutachter die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben anders würdigte, als der Beschwerdeführer selbst, vermag keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen. Dasselbe lässt sich zur gutachterlichen Auswertung des Mini-ICF-APP (vgl. Urk. 7/96/29) sagen, womit der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Rügen ebenso wenig durchdringt (E. 2.3). Der psychiatrische Gutachter hielt schlüssig fest, dass die körperlichen Symptome und die damit einhergehenden Sorgen und Ängste beim Beschwerdeführer zu einer somatischen Belastungsstörung geführt hätten (Urk. 7/96/30). Der Gutachter war ebenfalls der Ansicht, dass die Aufnahme einer regelmässigen Psychotherapie angezeigt sei. Diesfalls sehe er keine Hinderungsgründe für das Erreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/96/33). Jedenfalls beurteilte der Facharzt die bei der Untersuchung vom 16. April 2024 festgestellte psychische Einschränkung (bereits vor der empfohlenen Therapie) als leicht (Urk. 7/96/29), womit er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar als nicht wesentlich eingeschränkt ansah (E. 4.5.3). Damit kann vorliegend ein strukturiertes Beweisverfahren unterbleiben (E. 3.2.2). Gemäss den Vorbringen in der Beschwerde vom 27. Januar 2025 muss er nunmehr mit einer Psychotherapie begonnen haben (E. 2.3). Dies hat keine Konsequenzen für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Bis zum Erlass der in zeitlicher Hinsicht den Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens (BGE 125 V 413 E. 1a, 121 V 362 E. 1) bildenden angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2024 (Urk. 2) lagen unbestrittenermassen noch keine echtzeitlichen Arztberichte von psychiatrischen Fachpersonen vor.

    Nach dem Gesagten kommt dem bidisziplinären Gutachten der D.___ AG vom 8. Mai 2024 (E. 4.5) voller Beweiswert zu, womit nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht darauf abgestellt hat.


6.    

6.1    Ausgehend von den Ausführungen der E.___-Gutachter zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit (E. 4.5.3) errechnete die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer während des Wartejahres vom 15. April 2022 bis 14. April 2023 durchschnittlich zu 35 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/98/12). Die Berechnung als solche blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten und es sind keine offensichtlichen Berechnungsfehler auszumachen.

6.2    Allerdings muss in den Zeiten, als der Beschwerdeführer im B.___ in stationärer Behandlung war (13. bis 18. Oktober 2022, Urk. 7/25/1, und 7. und 8. Februar 2023, Urk. 7/43/1, vgl. auch die Übersicht über die durchgeführten Therapien im Bericht des B.___ vom 29. Mai 2024, Urk. 7/120/9) und sich in der stationären kardiovaskulären Rehabilitation in den J.___ Rehazentren (18. Oktober bis 4. November 2022, Urk. 7/33/5) befand, ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Ausgehend von der Berechnung der Beschwerdegegnerin (62 Tage 100%ige Arbeitsunfähigkeit [AUF], 61 Tage 50%ige AUF, 242 Tage 15%ige AUF) ergibt sich bei zusätzlichen 25 Tagen mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (13. Oktober bis 4. November 2022 + 7. bis 8. Februar 2022) im Wartejahr vom 15. April 2022 bis 14. April 2023 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 41,109 % (87 Tage 100%ige AUF, 61 Tage 50%ige AUF, 217 Tage 15%ige AUF). Der Beschwerdeführer hat das Wartejahr (E. 3.3) folglich erfüllt.

6.3    Im Falle des Beschwerdeführers fehlt es aber an der Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG. Er war nach von nach Ablauf des Wartejahres nicht zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG). Gemäss den beweiskräftigen Feststellungen der E.___-Gutachter ist der Beschwerdeführer seit dem 16. August 2022 in der bisherigen Tätigkeit zu 15 % eingeschränkt (E. 4.5.3). Anders als im mit Urteil des Bundesgericht 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 beurteilten Fall (insbes. E. 5 jenes Urteils) bestand hier bei Ablauf des Wartejahres keine Invalidität, war der Beschwerdeführer doch in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, was er gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (E. 2.2) bereits während der Wartezeit im Jahr 2022 und bei deren Ende im Jahr 2023 (Jahreseinkommen in der Höhe von jeweils Fr. 110'496.--, vgl. den IK-Auszug vom 23. Mai 2024, Urk. 9/97/2) auch getan hat.

    Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente (E. 3.3) sind somit nicht erfüllt.


7.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.


8.    Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Abdullah Karakök

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubHübscher