Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00057
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 22. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser
c/o Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, Mutter von zwei Kindern, meldete sich am 17. Februar 2001 unter Hinweis auf psychische Beschwerden und einen gebrochenen Fuss bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 4. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2001 zu (Urk. 7/23).
Mit Mitteilungen vom 19. Juni 2003 (Urk. 7/32) und 15. Januar 2008 (Urk. 7/59) teilte die IV-Stelle Aargau der 2004 zum dritten Mal Mutter gewordenen (vgl. Urk. 7/38) Versicherten mit, dass ihr Anspruch auf eine Invalidenrente unverändert sei.
1.2 Nach Eingang eines am 10. Mai 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/75) holte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei Dr. med. Y.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 19. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 7/81; vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 9. Februar 2012, Urk. 7/83). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/86, Urk. 7/87) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2012 die bisher ausgerichtete Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/89).
1.3 Unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Skoliose, Versteifung des linken Sprunggelenks, Deformation der inneren Organe und psychische Störungen (wie Angstzustände, Panikattacke und Depression) meldete sich die Versicherte am 19. November 2012 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/97). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. Z.___ und med. pract. A.___ ein bidisziplinäres Gutachten (psychiatrisch und rheumatologisch) ein, das am 6. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/125). Nach verschiedenen RAD-Stellungnahmen (vgl. Urk. 7/170/4-8, Urk. 7/139-140) holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten der Ärzte des B.___ (B.___) ein, welches am 17. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 7/162/1-65). Nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 7/165) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/166-167, Urk. 7/173) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. September 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/175). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/176/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. März 2018 (Prozess Nr. IV.2017.01059, Urk. 7/179) in dem Sinne gut, als es die Sache zur Durchführung eines Einkommensvergleichs bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit bzw. einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/183, Urk. 7/186) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 24. September 2018 ab (Urk. 7/189). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Am 28. Juli 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine deutliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erneut zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/197). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/205) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2022 nicht auf die Neuanmeldung ein (Urk. 7/210).
1.5Am 14. Februar 2024 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin) meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/212). Nach Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln (Urk. 7/215) reichte die Versicherte zwei medizinische Berichte ein (Urk. 7/219). In der Folge wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/221, Urk. 7/228) mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 ab (Urk. 7/231 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 27. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2024 und beantragte, diese sei aufzuheben und die IVStelle sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 14. Februar 2024 einzutreten, die erforderlichen Abklärungen zu tätigen und über das Leistungsbegehren neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 14. März 2025 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 26. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im Februar 2024 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
1.5 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass gestützt auf den Bericht von Dr. med. univ. C.___ und Dr. med. D.___ (E.___ Klinik, Bericht vom 6. Juni 2024, Urk. 7/219/3-5) eine neue Diagnose dazu gekommen sei. Das Belastungsprofil ändere sich jedoch nicht. Es seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten in einem Pensum von 70 % möglich. Der IV-Grad betrage 30 %; ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei somit nicht gegeben (S. 1 unten). Die behandelnde Psychiaterin habe bereits in früheren Berichten eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erwähnt. Diese sei jedoch im Gutachten vom 17. Februar 2017 in mehreren Fachrichtungen nicht als bestätigte Diagnose aufgeführt worden. Auch mit der neuen bestätigten Diagnose eines LWS-Syndroms bei aktivierter Osteochondrose und Spondylarthrose bestehe weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2 oben).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass eine Abweisung des Leistungsbegehrens nur dann möglich sei, wenn eine Neuanmeldung auch materiell geprüft werde (S. 6 Mitte). Die Beschwerdegegnerin unterlasse es pflichtwidrig, auf die Neuanmeldung einzutreten und den Sachverhalt seriös zu prüfen. Obwohl sie auf die Neuanmeldung nicht eintrete, nehme sie – ohne irgendwelche Abklärungen getätigt zu haben – eine antizipierte materielle Prüfung vor und behaupte, es liege nach wie vor eine Erwerbsfähigkeit von 70 % vor. Es könne nicht nachvollzogen werden, worauf sich die Beurteilung stütze (S. 8 unten). Das Vorliegen einer neuen Diagnose sei unbestritten. Die Beschwerdegegnerin bestätige, dass es sich beim LWS-Syndrom bei aktivierter Osteochondrose und Spondylarthrose um eine bisher nicht bekannte Diagnose handle. Auch bei der Osteoporose handle es sich um eine neue Diagnose. Die Symptombelastung durch die PTBS habe zugenommen; bei der Diagnose «komplexe PTBS» handle es sich ebenfalls um eine neue Diagnose. Deshalb sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten und ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht nachzukommen (S. 9 oben).
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der der abschlägigen Rentenverfügung vom 24. September 2018 (Urk. 7/189) zugrundeliegende Sachverhalt. Dieser Verfügung lag in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des B.___ vom 17. Februar 2017 (Urk. 7/162/1-65) zugrunde (vgl. Urteil des Sozialver-sicherungsgerichts vom 28. März 2018, Urk. 7/179, mit welchem die Sache zur Durchführung eines Einkommensvergleichs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde).
3.2 Die Ärzte des B.___ nannten in ihrem Gutachten vom 17. Februar 2017 (Urk. 7/162/1-65) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62 Ziff. 12.1):
- Pseudolumbofemoralgie rechts bei leichten Facettengelenksarthrosen L4/5 sowie L5/S1 mit leichter Retrolisthesis von L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding ohne neurale Kompression
- Schmerzpersistenz nach OSG-Arthrodese links im März 2001 und subtalarer Arthrodese sowie Arthrodese im Talonavicular-Gelenk im März 2002 bei leichtem Senkfuss und Beinverkürzung
- rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (F33.1)
- Agoraphobie (F40.0)
Des Weiteren wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 62 f. Ziff. 12.2):
- akzentuierte kombinierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und ängstlichen selbstunsicheren Zügen (Z73.1)
- dissoziative Störungen mit dissoziativer Fuge (F44.1)
Aus internistischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57 Ziff. 3.1).
Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) könnten nur teilweise auf die im MRI sichtbaren leichten Facettengelenksarthrosen zurückgeführt werden. Das Ausmass der demonstrierten abnormen Untersuchungsbefunde der LWS sowie der subjektiven Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit könne aufgrund des MRIBefunds nur unvollständig nachvollzogen werden (S. 58 oben). Aufgrund der Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk sei das Laufen auf dreihundert Meter beschränkt (S. 58 Mitte). Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe eine Selbstlimitierung bei gewissen Funktionen ergeben. Infolgedessen seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar und die Beurteilung stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Ganztags stehende und gehende Tätigkeiten seien nicht zumutbar, aber leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit (S. 21 unten). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin beim Herstellen von Katalogen, vorwiegend stehend, zwischendurch auch gehend, körperlich leicht und in temperierten Räumen betrage seit März 2013 60 %. In einer angepassten Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne Gehen (insbesondere auf Treppen, Leitern und schrägen Ebenen), ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Heben von Lasten vom Boden über 10 kg, Tragen vorne über 12.5 kg, einhändigem Tragen rechts über 10 kg und links über 7.5 kg, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit März 2013 (S. 23).
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass sich trotz ungünstiger Kindheitsentwicklung und traumatisierenden Ereignissen in R.___ erst im Zusammenhang mit zunehmenden Partnerproblemen während der ersten Ehe eine zunehmende emotionale Instabilität mit depressiven Stimmungsschwankungen entwickelt habe (S. 43 unten). Gegenwärtig fänden sich Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode mit bedrückter Stimmung, affektlabilem, überwiegend weinerlichem, klagsamem Verhalten mit Stöhnen, wechselnd mit kurzen Stimmungsaufhellungen mit nahezu überschiessendem Lachen und es bestünden damit deutliche psychogene Verhaltensweisen. Die Beschwerdeführerin wirke psychomotorisch unruhig mit Nesteln der Hände und im Antrieb reduziert. Sie wirke im Denken negativistisch auf ihre soziale Situation und die durchgemachten Erlebnisse eingeengt und äussere Zukunftsängste und Existenzängste. Es liessen sich Suizidgedanken erheben. Die Motivation und Interessen erschienen vermindert (S. 59 f.). Daneben fänden sich Hinweise für eine Agoraphobie mit Meidung von Menschenansammlungen und sozialem Rückzugsverhalten. Damit könne sie nicht alleine einkaufen, meide öffentliche Verkehrsmittel wie Busse und reagiere bei Anwesenheit vieler Menschen mit thorakalem Druckgefühl und Atemnot sowie Fluchtverhalten. Auch fänden sich Hinweise für dissoziative Störungen mit Hinweisen auf eine dissoziative Fugue, indem sie wiederholt nicht mehr wisse, wo sie sich örtlich aufhalte. Es fänden sich akzentuierte Persönlichkeitszüge (S. 60 Mitte), jedoch keine eindeutigen Hinweise für eine bereits bestehende Persönlichkeitsstörung. Auch gebe es keine eindeutigen Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die körperlichen Beschwerden dürften zumindest teilweise organisch erklärbar sein und hinzu komme eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung (S. 60 unten). Trotz der zu erhebenden traumatisierenden Erlebnisse fänden sich keine eindeutigen Hinweise für eine PTBS (S. 44 unten). Es liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor; ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen (S. 54 Ziff. 8.5). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Mai 2012 anzunehmen (S. 54 Ziff. 8.6).
Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung und der Agoraphobie sei in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit seit Mai 2012 anzunehmen (S. 51 unten). In einer angepassten, geistig einfachen Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung mit klar strukturierten Aufgaben sowie ohne Unter- oder Überforderung, sei seit mindestens Mai 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (S. 52 f.).
Die Beschwerdeführerin bedürfe einer regelmässigen psychiatrischen und medikamentösen Therapie, die durchaus noch intensiviert werden könnte. Darüber hinaus seien auch tagesklinische Behandlungen mit Tagesstrukturierung zu empfehlen. Die Prognose erscheine nur begrenzt günstig. Unter den aufgezeigten Behandlungsmassnahmen sei innerhalb eines Jahres eine allmähliche Besserung des psychischen Zustandsbildes und eine etwa 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwarten (S. 53 Ziff. 8.4).
Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und in angepassten Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, je seit mindestens Mai 2012 (S. 63 Ziff. 13).
4.
4.1 Die im Rahmen der Neuanmeldungen vom 28. Juli 2022 sowie vom 14. Februar 2024 eingegangenen Berichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:
4.2 Im Bericht der E.___ Klinik, Neurologie, vom 3. August 2021 (Urk. 7/195/57) wurden folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 1):
- generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom beinbetont
- Status nach OSG-Arthrodese links 2000 nach Sprung aus dem 4. Stock in suizidaler Absicht
Die Beschwerdeführerin berichte, seit einigen Monaten linksbetont an stärksten Schmerzen im Bereich insbesondere der Fusssohle zu leiden. Diese würden durch Gehen oder Stehen, teilweise auch durch Sitzen provoziert (S. 1 f.). Teilweise würden die Schmerzen nadelstreifenartig entlang ihres lateralen Unterschenkels und Oberschenkels nach proximal ausstrahlen. Zudem berichte die Beschwerdeführerin von langjährigen Lumbalgien, für die sie von Dr. F.___, G.___ Klinik, seit etwa 10 Jahren wiederholt Infiltrationsbehandlungen erhalten habe (S. 2 oben).
4.3 Im Bericht der E.___ Klinik, Rheumatologie und Rehabilitation, über die Konsultation vom 14. Oktober 2021 (Urk. 7/195/16-18) wurden folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom
- Ganzkörperschmerzen, Hyperalgesie, Allodynie
- im Vordergrund bilaterale Beinschmerzen
- Tenderpoints 18/18
- MR-tomographisch keine höhergradigen degenerativen Veränderungen, keine Neurokompression (MRI HWS, BWS und LWS vom 11.05.2021, extern)
- keine Zeichen einer Polyneuropathie (Elektrophysiologie 26.04.2021, H.___ Spital)
- Einflussfaktoren: chronische Müdigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen, chronische Depression in psychiatrischer Betreuung
- Status nach mehreren Wirbelsäuleninfiltrationen bei chronisch rezidivierendem lumbospondylogenem Syndrom
- Dr. F.___, G.___ Klinik
- jeweils gutes Ansprechen der Rückenschmerzen
Anamnestisch bestünden seit rund einem Jahr Schmerzen der Beine vom Becken bis zur Fusssohle beidseits, aktuell linksbetont. Eine Verstärkung der Schmerzen erfolge bei Belastung (vor allem beim Laufen), aber auch bei langem Sitzen (S. 1 unten). In der Gesamtschau aller Befunde sei von einem chronischen generalisierten Schmerzsyndrom mit diffusen myofaszialen Druckdolenzen im ganzen Körper auszugehen. Die rezidivierenden lumbospondylogenen Schmerzen könne die Beschwerdeführerin gut von der Hauptsymptomatik unterscheiden. Die chronische Müdigkeit, die Konzentrations- und Schlafstörungen und die chronische Depression seien wichtige Einflussfaktoren der Schmerzchronifizierung (S. 2 unten).
4.4 Die Ärzte der Rheumatologie und Rehabilitation der E.___ Klinik führten in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2022 (Urk. 7/195/9-11) aus, dass sich die Beschwerden seit Oktober 2020 deutlich verstärkt hätten. Die Exazerbation der diffusen Schmerzen im ganzen Körper wirke sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus. Eine prozentuale Angabe aus rein rheumatologischer Sicht mache jedoch wenig Sinn. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Suizidversuch im Jahr 2000 aus psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig bei sehr schwerer Depression (S. 2 oben). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin mindestens 50 % arbeitsunfähig. Zumutbar wären Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung und wechselnden Positionen (S. 2 Mitte).
4.5 Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin seit Juni 2012 in Behandlung steht, nannte im Bericht vom 29. Mai 2022 (Urk. 7/195/1-4) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und komplexe PTBS nach ICD-11
- dissoziative Fugue (ICD-10: F44.1)
- Agoraphobie (ICD-10: F40.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- Status nach körperlicher Misshandlung in der Kindheit (Z61.6) und sexuellem Missbrauch als 12jähriges Mädchen (Z61.5); Betroffensein von Krieg als junge Erwachsene (Z65.5) und Traumatisierung durch Gewalt in der ersten Ehe von 1994 bis 2008 (Z63.0)
Dr. I.___ hielt fest, dass die ärztliche Psychotherapie im Rahmen von Einzelsitzungen einmal wöchentlich erfolge (S. 1 unten). Seit 2018 sei es einerseits im Verlauf zu einer Besserung des chronifizierten depressiven Syndroms gekommen, das initial schwer ausgeprägt gewesen sei. Gegenwärtig sei ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom nachweisbar. Andererseits habe die Symptombelastung durch die posttraumatische Belastungsstörung zugenommen. Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig stärker belastet durch Intrusionen, einen hohen emotionalen Anpassungszustand mit sehr ausgeprägter Schreckhaftigkeit, Lärmempfindlichkeit, psychovegetativen Stresssymptomen (Engegefühl im Hals, Druckgefühlen im Brustkorb und Bauchraum, Völlegefühl und schmerzhaften Muskelverspannungen) und schwerer Ausprägung von Ganzkörperschmerzen in Form eines Fibromyalgiesyndroms (S. 2 Ziff. 3). Die posttraumatische Belastungsstörung sei im psychopathologischen Befund objektivierbar. Die komplexe PTBS sei im Interview zur komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt worden. Das Fibromyalgiesyndrom sei in der rheumatologischen Untersuchung objektiviert worden (S. 2 Ziff. 4). Dr. I.___ führte aus, dass die PTBS bereits im Jahr 2016 von ihr diagnostiziert worden sei. Die Beobachtung des B.___Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin über Intrusionen nicht spontan berichte, sei gerade Ausdruck des bei PTBS sehr typischen Vermeidungsverhaltens. Sie bemühe sich ständig, traumatische Erinnerungen fernzuhalten und vermeide Trigger. Der Leidensdruck durch die PTBS habe in den letzten Jahren zugenommen. Dies sei zu erklären mit einer Zunahme von Trigger-Ereignissen, einerseits durch seltene ungewollte Begegnungen mit dem Ex-Ehemann, einer starken Ähnlichkeit der Mimik und Gestik des jetzt erwachsen gewordenen Sohnes mit seinem Vater und einer Wiederbelebung der sexuellen Traumatisierung ihrer Jugendzeit durch eine sexuelle Traumatisierung einer Tochter der Beschwerdeführerin vor etwa drei Jahren (S. 2 Ziff. 6). Zusätzlich zu der typischen Symptomtrias der PTBS müsse auch das ausgeprägte Schmerzsyndrom als ein Ausdruck der schweren Traumafolge-Erkrankung betrachtet werden (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer letzten Berufstätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die Prognose ungünstig. Eine Verbesserung sei in den folgenden zwei bis drei Jahren nicht zu erwarten (S. 3 Ziff. 7). Dr. I.___ hielt abschliessend fest, dass sie eine erneute Begutachtung bei einem Psychiater mit Spezialisierung auf Traumafolgestörungen empfehle (beispielsweise S.___; S. 4 Ziff. 16).
4.6 Dipl. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2022 (Urk. 7/204/3) fest, dass Dr. I.___ bereits im Jahr 2012 eingeschätzt habe, dass ihrer Patientin keine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Diese Einschätzung sei 2016 wiederholt worden, das Gesuch sei abgewiesen worden. Im Vergleich zu 2016 seien 2022 keine neuen, bisher nicht berücksichtigten Diagnosen ausgewiesen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen.
4.7 Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 14. November 2023 (Urk. 7/211/1) aus, dass es der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Lendenwirbelsäule seit dem 5. Oktober 2023 wieder deutlich schlechter gehe. Dementsprechend habe er eine aktuelle MRI-Untersuchung der LWS veranlasst; hier zeige sich eine deutliche Progredienz der degenerativen Veränderungen.
4.8 Die Ärztinnen der Rheumatologie und Rehabilitation der E.___ Klinik nannten in ihrem Bericht vom 29. Mai 2024 (Urk. 7/219/1-2) folgende Hauptdiagnosen (S. 1):
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom
- chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Osteoporose ED 05/2024
- OSG-Distorsion rechts 03.11.2021
Die heutige Sprechstunde erfolge zur Durchführung einer Knochendichtemessung bei rezidivierenden Wirbelsäuleninfiltration mit Steroiden. Densitometrisch könne die Diagnose einer Osteoporose gestellt werden bei osteoporotischen Werten im Bereich der LWS (S. 2).
4.9 Die Ärzte der E.___ Klinik, Wirbelsäulenchirurgie, nannten im Bericht vom 6. Juni 2024 (Urk. 7/219/3-5) folgende Hauptdiagnosen (S. 1):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- aktivierte Osteochondrose L5/S1
- Bandscheibenprotrusionen mit rezessaler Bedrängung der L5/S1 Nervenwurzel, rechts mehr als links mit radikulärer Schmerzausstrahlung, rechts mehr als links
- Fibromyalgia rheumatica
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Lumboischialgie mit intermittierender Ausstrahlung passend zum Dermatom S1 ohne sensomotorische Defizite (S. 2).
4.10 RAD-Ärztin dipl. med. J.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2024 (Urk. 7/220/4) aus, dass der Beschwerdeführerin neu ein LWS-Syndrom bei aktivierter Osteochondrose und Spondylarthrose attestiert werde; diese Diagnose sei bisher nicht aktenkundig gewesen. Der geltend gemachte Veränderungsgrund des Gesundheitszustandes sei aus versicherungsmedizinischer Sicht glaubhaft und durch entsprechende Unterlagen belegt. Die geltend gemachte Veränderung sei mehr als drei Monate dauernd. Durch die Wirbelsäulenerkrankung ändere sich das Belastungsprofil der ungelernten Beschwerdeführerin, es seien nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten möglich. Diese Tätigkeiten könnten mindestens in einem 70%-Pensum verrichtet werden. Es werde weiterhin Nichteintreten empfohlen.
4.11 Die Psychiaterin Dr. I.___ nannte in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2024 (Urk. 7/227) dieselben Diagnosen wie im früheren Bericht vom 29. Mai 2022 (vgl. vorstehend E. 4.5). Sie wies wiederum auf die Zunahme der Symptombelastung durch die PTBS hin (S. 1 Ziff. 3). Auch hielt sie erneut fest, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei und eine Verbesserung in den folgenden zwei bis drei Jahren nicht zu erwarten sei (S. 3 Ziff. 7).
4.12 Im Bericht der E.___ Klinik, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 26. November 2024 (Urk. 3/4) wurde – neben den Hauptdiagnosen gemäss dem früheren Bericht vom 29. Mai 2024 (vgl. Urk. 7/219/1-2) – neu die Diagnose einer Tendovaginitis stenosans Dig III und V rechts genannt (S. 1). Nach der peritendinösen Infiltration im Bereich der Flexorensehne Dig III Hand rechts bestehe kein Spicken des Fingers mehr. Unverändert bestünden generalisierte Schmerzen bei bekanntem chronischem Schmerzsyndrom mit fibromyalgiformen Beschwerden. Bezüglich der Rückenschmerzen sei im Dezember die Durchführung eines Sakralblockes geplant (S. 2).
4.13 Die Ärzte der E.___ Klinik, Wirbelsäulenchirurgie, berichteten am 20. Januar 2025 (Urk. 3/3) über die ambulante Intervention vom 13. Januar 2025 (Sakralblock).
5.
5.1 Eine neue Anmeldung wird nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. vorstehend E. 1.4).
Der Richter hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und der Versicherte deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2.b).
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahmen ihrer RAD-Ärztin dipl. med. J.___ sowie der zuständigen Kundenberaterin.
Dipl. med. J.___ hielt in der Stellungnahme vom 14. August 2024 fest, dass die geltend gemachte Veränderung des Gesundheitszustandes aus versicherungsmedizinischer Sicht glaubhaft und durch entsprechende Untersuchungen belegt sei und seit mehr als drei Monaten andauere. Durch die Wirbelsäulenerkrankung ändere sich das Belastungsprofil; es seien nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten möglich. Diese Tätigkeiten könnten mindestens in einem 70%Pensum verrichtet werden. Sie empfahl ein Nichteintreten auf die Neuan-meldung (vgl. vorstehend E. 4.10). Die zuständige Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin führte daraufhin aus, dass die neue Diagnose das Belastungsprofil nicht ändere. Es seien weiterhin leichte wechselbelastende Tätigkeiten im 70%-Pensum möglich. Der Invaliditätsgrad betrage 30 % gemäss Prozentvergleich. Das Gesuch sei abzuweisen (Stellungnahme vom 20. September 2024, Urk. 7/220/4).
In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 ab (Urk. 2).
5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin – zumindest formell – auf die Neuanmeldung eingetreten. Somit ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der der abschlägigen Rentenverfügung vom 24. September 2018 (Urk. 7/189) zugrundeliegende Sachverhalt (vgl. vorstehend E. 1.5). Auf die Neuanmeldung vom Juli 2022 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. September 2022 nicht ein (Urk. 7/210); eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs fand nicht statt.
5.4 Wie bereits ausgeführt, lag der abschlägigen Rentenverfügung vom 24. September 2018 in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des B.___ vom 17. Februar 2017 (Urk. 7/162/1-65) zugrunde.
Seither sind im Wesentlichen die vorstehend zitierten Berichte verschiedener Abteilungen der E.___ Klinik sowie der behandelnden Psychiaterin Dr. I.___ eingegangen. Den Berichten ist zu entnehmen, dass im Jahr 2000 ein Suizidversuch erfolgte (bei sehr schwerer Depression, vgl. vorstehend E. 4.4). Im Oktober 2021 wurde ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.3). Im Mai 2024 wurde die Diagnose einer Osteoporose gestellt (vgl. vorstehend E. 4.8). Die Ärzte der E.___ Klinik diagnostizierten ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei aktivierter Osteochondrose (vgl. vorstehend E. 4.9). Dr. I.___ nannte aus psychiatrischer Sicht unter anderem die Diagnosen einer PTBS und neu auch einer komplexen PTBS. Sie wies in ihren Berichten auf eine Besserung des depressiven Syndroms und eine Zunahme der Symptombelastung durch die PTBS hin (vgl. vorstehend E. 4.5 und E. 4.11).
Die Beschwerdegegnerin legte die eingegangenen medizinischen Berichte ihrer RAD-Ärztin dipl. med. J.___ zur Beurteilung vor. Dipl. med. J.___ kam aufgrund der Akten zum Schluss, dass die Veränderung des Gesundheitszustandes aus versicherungsmedizinischer Sicht glaubhaft sei. Neu liege ein LWS-Syndrom bei aktivierter Osteochondrose und Spondylarthrose vor. Der Beschwerdeführerin seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten in einem Pensum von mindestens 70 % möglich. Zum psychischen Gesundheitszustand äusserte sich die RADÄrztin nicht.
5.5 Festzuhalten ist, dass das B.___-Gutachten im Zeitpunkt der Neuanmeldung (Februar 2024) bereits sieben Jahre alt war.
Die Ärzte der E.___ Klinik nannten in ihren Berichten die aktuellen Diagnosen und Befunde, machten jedoch grundsätzlich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Gemäss Beurteilung durch RAD-Ärztin dipl. med. J.___ ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Wirbelsäulenerkrankung). Aus den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. I.___ ergeben sich Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht seit 2018.
Dr. I.___ diagnostizierte bereits im Jahr 2016 eine PTBS (vgl. Urk. 7/147). Im B.___-Gutachten vom Februar 2017 wurden eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Agoraphobie diagnostiziert; die Diagnose einer PTBS wurde verneint (es fänden sich keine eindeutigen Hinweise für eine PTBS, vgl. vorstehend E. 3.2). In den aktuellen Berichten hielt Dr. I.___ fest, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig stärker belastet sei durch Intrusionen, einen hohen emotionalen Anpassungszustand mit sehr ausgeprägter Schreckhaftigkeit, Lärmempfindlichkeit, psychovegetativen Stresssymptomen und schwerer Ausprägung von Ganzkörperschmerzen in Form eines Fibromyalgiesyndroms. Sie empfahl eine Begutachtung bei einem Psychiater mit Spezialisierung auf Traumafolgestörungen (vgl. vorstehend E. 4.5). Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass die PTBS im Gutachten vom 17. Februar 2017 in mehreren Fachrichtungen nicht als bestätigte Diagnose aufgeführt worden sei (Urk. 2 S. 2), ist dies nicht massgebend. Denn relevant ist nicht die genaue Diagnose, sondern allein der aufgrund der Auswirkungen des Leidens ermittelte Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts I 704/05 vom 3. Februar 2006 E. 2.5).
Vor diesem Hintergrund vermag die kurze Aktenbeurteilung durch RAD-Ärztin dipl. med. J.___, bei welcher es sich um eine Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin handelt, nicht zu überzeugen. Sie berücksichtigte lediglich die Wirbelsäulenbeschwerden und gab ohne weitere Erklärungen an, dass leichte wechselbelastende Tätigkeiten in einem Pensum von mindestens 70 % möglich seien.
Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid festhielt, dass der Invaliditätsgrad 30 % betrage (Urk. 2 S. 1 unten), ist dies nicht nachvollziehbar. Im Entscheid des hiesigen Gerichts vom 28. März 2018 (Urk. 7/179) wurde festgehalten, dass angesichts der 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit diversen Einschränkungen und Anforderungen sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht ein Einkommensvergleich erforderlich sei (E. 7.1). Mit Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 7/189) nahm die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor (vgl. auch Urk. 7/181) und errechnete – unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 5 % – einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 %.
5.6 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Vorliegend trat die Beschwerdegegnerin zwar (zumindest formell) auf die Neuanmeldung ein, wies das neue Gesuch jedoch ohne weitere Abklärungen ab.
5.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
5.8 Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen hat.
5.9 Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
7.2 Die Parteientschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominik Sennhauser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerNeuenschwander-Erni