Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00059
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 9. Mai 2025
in Sachen
X.___, geb. 2016
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Bernhard
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 2016 geborene X.___ wurde am 25. April 2024 unter Hinweis auf eine seit der Geburt bestehende Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und Konzentrationsschwierigkeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2024 (Urk. 7/19) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.
Dagegen erhob die Krankenversicherung am 9. Oktober 2024 vorsorglich Einwände (Urk. 7/20), welche sie nach Akteneinsicht am 23. Oktober 2024 wieder zurückzog (Urk. 7/24).
Nach von der Beiständin des Versicherten (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/12) am 29. Oktober 2024 erhobenen Einwänden (Urk. 7/25) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ab (Urk. 7/36 = Urk. 2).
2. Die Mutter des Versicherten als gesetzliche Vertreterin liess am 27. Januar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2024 (Urk. 2) erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und es seien dem Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 Anhang GgV zu gewähren. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2025 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 18. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:
a. fachärztlich diagnostiziert sind;
b. die Gesundheit beeinträchtigen;
c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e. mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburts-gebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV).
1.2 Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) sind Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens (perzeptiven Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des neunten Altersjahres auch behandelt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2).
1.3 Praxisgemäss ist nicht in Frage zu stellen, dass die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV weit über das Vorliegen einer ADHS hinaus geht, indem zusätzlich weitere Teilleistungsstörungen (vorstehend E. 1.2) diagnostiziert werden müssen. Die Diagnose kann gemäss dem aktuellen Wissensstand bereits bei vierjährigen oder noch jüngeren Kindern gestellt werden. Es handelt sich um schwere Störungen des Verhaltens, die so früh als möglich behandelt werden müssen, damit das Kind z.B. im Kindergarten und in der Schule integriert werden kann. Die Störungen sind so schwer, dass sie sich bereits weit vor dem vollendeten 9. Altersjahr bemerkbar machen und mit (neuro) psychologischen Testverfahren und weiteren (neuro-) pädiatrischen und/oder kinderpsychiatrischen Untersuchungen festgehalten werden können. Insofern grenzt die Alterslimite (vor Vollendung des 9. Altersjahres) die eindeutigen, schwereren und gut diagnostizierbaren Verhaltensstörungen in Form einer ADHS mit Teilleistungsstörungen von den weniger schweren, mit einer blossen ADHS auftretenden Störungen ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV) damit, dass sich gemäss den medizinischen Unterlagen deutliche Hinweise auf eine erworbene Störung gezeigt hätten, da gemäss dem Abklärungsbericht die Bindungsstörung deutlich im Vordergrund stehe. Zudem seien auch die diagnostischen Kriterien nicht vollständig erfüllt, indem die Störungen des Erfassens/Erkennens und der Konzentration testdiagnostisch nicht ausgewiesen seien. Daran würden auch die mit Einwand eingereichten Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 21. November 2024 und von lic. phil. A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie B.___, vom 5. November 2024 nichts ändern. Bezüglich dieser Störungen sei eine klar definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsver-fahren zu fordern (S. 1 ff.).
2.2 Dagegen wurde in der Beschwerde (Urk. 1) geltend gemacht, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 21. November 2024 Ausführungen zu den Störungen des Erkennens und Erfassens getätigt habe und zum Schluss gekommen sei, dass beim Beschwerdeführer eine ADHS vorliege. Lic. phil. A.___ habe ausgeführt, dass es sich bei den Störungen des Erfassens und Erkennens um beschreibende Komponenten handle (S. 4 f. Ziff. 3.1). Die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass es Sache des Untersuchers sei, die zur Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragestellungen geeigneten Testverfahren auszuwählen und einzusetzen (Anhang 4 Ziff. 2.3 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME]). Lic. phil. A.___ habe erläutert, weshalb sie den Tower of London (TOL) - Test zur Untermauerung der Schwierigkeiten der visuellen Wahrnehmung eingesetzt und auf zusätzliche Tests verzichtet habe (S. 5 Mitte f.). Es sei somit festzuhalten, dass die Störung des Erfassens/Erkennens beim Beschwerdeführer ausgewiesen sei (S. 6 Ziff. 3.2).
Auch die Störung der Konzentration sei in der kinderpsychologischen Abklärung dokumentiert worden, und der Beschwerdeführer sei im klinischen Eindruck deutlich beeinträchtigt (S. 6 f. Ziff. 4.1). Demnach zeige sich bei ihm auch klar eine Störung der Konzentrationsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.2).
Aufgrund der am 17. Februar 2024 diagnostizierten ADHS sei am 21. März 2024 eine medikamentöse Therapie begonnen worden. Zudem sei am 12. November 2024 eine Psychotherapie gestartet worden. Die Beschwerdegegnerin verkenne bei ihrer Argumentation Sinn und Zweck der Altersgrenze für Diagnose und Behandlung, wenn sie trotz der kumulativ erfüllten Kriterien die Frage aufwerfe, ob sein Leiden angeboren oder erworben sei. Da die vorausgesetzten Anerkennungskriterien ausgewiesen seien, liege ein Geburtsgebrechen im Rechtssinne vor (S. 7 f. Rz. 6.2).
Zudem habe auch die Mutter selber eine ADHS-Diagnose, womit zusätzlich eine genetische Komponente für das Geburtsgebrechen spreche. Er sei nach seiner Geburt während der weiteren Entwicklung immer professionell fremdbetreut gewesen und angemessen gefördert und begleitet worden, sodass nicht von einer erlernten Ursache auszugehen sei (S. 8 Rz. 6.3).
Die Beschwerdegegnerin gehe lediglich aufgrund der schwierigen frühen Kindheit von einer erworbenen ADHS aus, ohne hierzu weitere Abklärungen getätigt zu haben. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass das Vorliegen eines Geburtsgebrechens zweifelhaft sei, wären weitere Abklärungen notwendig (S. 8 Rz. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 Anhang GgV besteht.
3.
3.1 Am 6. November 2023 erstattete die Schulpsychologin M.Sc. C.___ vom Schulpsychologischen Dienst (SPD) D.___ ihren Bericht (Urk. 7/1/6-12). M.Sc. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer zur Prüfung verstärkter sonderschulischer Massnahmen zugewiesen worden sei. Die Abklärung habe am 29. Mai 2023 begonnen (S. 2 oben).
M.Sc. C.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer als Verdachtsdiagnose eine Bindungsstörung (ICD-10 F94) sowie Symptome im Bereich einer ADHS vorlägen. Es würden dringend weiterführende kinderpsychiatrische Abklärungen empfohlen (S. 5 Mitte).
Der Beschwerdeführer verfüge über eine durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit, welche allerdings deutlich heterogen ausgeprägt sei. Er zeige starke Auffälligkeiten im Bereich der Konzentrationsfähigkeit, der Impulsivität und dem sozial-emotionalen Verhalten. Er habe während seiner ersten fünf Lebensjahre im Heim gelebt, seit zwei Jahren lebe er wieder bei seiner Mutter, beziehungsweise der Grossmutter. Die belastenden familiären Schwierigkeiten sowie das inkonsistente Umfeld in Bezug auf das Wohnen und die Bezugspersonen stellten für ihn eine grosse Belastung dar. Es liege deshalb der Verdacht einer Bindungsstörung vor. Bei der vorliegenden ADHS-Symptomatik sei es schwierig einzuschätzen, ob diese primär (seit Geburt) oder sekundär durch die deutlich erschwerten Umstände ausgelöst worden sei. Die neue schulische Situation überfordere den Beschwerdeführer aktuell sehr, und er reagiere entsprechend mit deutlich unangepasstem Verhalten. Der Beschwerdeführer benötige eine sehr enge und intensive Begleitung. Es würden deshalb dringend eine Integrierte Sonderschulung (ISR) und eine schulisch indizierte Psychotherapie empfohlen (S. 6 Mitte).
3.2 Lic. phil. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 22. März 2024 (Urk. 7/1/14) nach kinderpsychologischer Abklärung des Beschwerdeführers im November/Dezember 2023 folgende Diagnosen (S. 4):
Achse I:
- einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F90.0)
- Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10 F94.2)
Achse II:
- keine
Achse III:
- unterdurchschnittliche Intelligenz
Lic. phil. A.___ tätigte Ausführungen zur Familienanamnese, zur persönlichen Anamnese sowie zur störungsspezifischen Anamnese (S. 1 f.). Zum psychopathologischen Befund hielt sie unter anderem fest, dass es während der testpsychologischen Untersuchung sehr viel Führung und Struktur von aussen gebraucht habe, um den Beschwerdeführer bei den Aufgaben zu halten. Immer mal wieder habe er Anweisungen verpasst oder eigene Ideen gehabt, die er sofort habe realisieren wollen. Es sei nötig gewesen, Erklärungen mehrmals zu wiederholen oder ihn an der Schulter zu berühren, damit er zuhöre. Wenn er am Tisch gearbeitet habe, habe er kaum auf dem Stuhl gesessen, sondern er habe darauf gelegen oder auf dem Stuhl gestanden. Es brauche viel Ansporn von aussen und eine Aussicht auf eine schnelle Spielmöglichkeit, um ihn bei den Aufgaben zu behalten. Im Spiel selbst sei er sehr impulsiv und könne dabei auch die Nähe/Distanzregulation nicht wahrnehmen (S. 3 oben).
Im Rahmen der durchgeführten Leistungsdiagnostik verwies lic. phil. A.___ hinsichtlich des WPPSI-IV (Test zur kognitiven Leistungsfähigkeit) auf jenen vom Juni 2023, durchgeführt durch den SPD D.___.
Zum ids (Test zur kognitiven und allgemeinen Entwicklung) hielt lic. phil. A.___ eine selektive Aufmerksamkeit WP 10 fest und führte aus, dass der Beschwerdeführer trotz Erklärung und Beispielaufgaben beim eigentlichen Test einfach alle Enten, die in dieselbe Richtung geschaut hätten, angestrichen habe. Trotz mehrmaliger Erinnerung, dass er es wie bei den Beispielaufgaben hätte lösen solle, habe er auf seine Art weiter gemacht. Aufgrund des Testaufbaus habe dies eine durchschnittliche Leistung ergeben. Der klinische Eindruck entspreche jedoch keiner durchschnittlicher Konzentrationsleistung (S. 3 Mitte).
Sodann führte lic. phil. A.___ den VLMT (Lern- und Merkfähigkeitstest), den TOL (Test zur Handlungsplanung) und den DISYPS-II ADHS (ADHS-Fragebogen), ausgefüllt von der Kindsmutter, der Grossmutter und der Lehrperson, auf (S. 3 unten).
Lic. phil. A.___ hielt in ihrer Beurteilung fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 7.6-jährigen Jungen handle, welcher in seinen ersten 5 Lebensjahren (ausgenommen die ersten 6 Monate) in einer Institution aufgezogen worden sei. Zu den Kindeseltern habe es unregelmässigen Kontakt mit teilweise auch längeren Pausen dazwischen gegeben. Als konstante Bezugsperson habe die Grossmutter mütterlicherseits an den 14-täglichen Besuchswochenenden fungiert, wo der Beschwerdeführer und sein Halbbruder seit der Rückplatzierung im Sommer 2021 nun auch in Pflegschaft seien. Vor dem Hintergrund der schwierigen Lebensumstände in der frühen Kindheit habe der Beschwerdeführer eine komplexe Symptomatik entwickelt mit herausforderndem Verhalten im Sinne einer Bindungsstörung. Zudem bestehe eine Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität und Impulsivität. Ein Rundtischgespräch mit allen Beteiligten zur weiteren schulischen Laufbahn habe am 4. März 2024 stattgefunden. Für eine mögliche ergotherapeutische oder medikamentöse Begleitung könne sich die Familie an den Kinderarzt Dr. Z.___ wenden. Eine psychotherapeutische Begleitung sei durch die Schule bereits organisiert worden, und die Kindesmutter werde sich noch aufgrund der weiteren Therapiemöglichkeiten entscheiden (S. 4 Mitte).
3.3 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 26. September 2024 (Urk. 7/16) folgende Diagnosen (S. 1):
- Attention Deficit Hyperactivity Disorder (ADHD; Diagnose November 2023)
- Kleinwuchs (nicht in familiärer Zielgrösse), IgF im Normbereich, Knochenalter retardiert
- Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10 F94.2)
Dr. Z.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Behandlung stehe, und er - Dr. Z.___ - bestätige -, dass die genannten Diagnosen korrekt seien. Die ADHD-Diagnose sei testpsychologisch nach ärztlicher Anordnung gestellt worden (S. 1).
3.4 Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 (Urk. 7/18/2) aus, dass beim Beschwerdeführer die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV nicht erfüllt seien. Es zeigten sich deutliche Hinweise auf eine erworbene Störung. Gemäss Abklärungsbericht stehe die Bindungsstörung deutlich im Vordergrund. Bezüglich der zusätzlichen ADHS seien die diagnostischen Kriterien nicht vollständig erfüllt. Insbesondere seien keine Störungen des Erfassens/Erkennens und der Konzentration testdiagnostisch ausgewiesen. Zusammenfassend werde bei im Vordergrund stehender erworbener Verhaltes- und Bindungsstörung keine Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV empfohlen.
3.5 In ihrer E-Mail vom 5. November 2024 (Urk. 7/31) führte lic. phil. A.___ aus, es sei klar, dass die IV argumentiere, dass die ADHS aufgrund der Bindungsstörung auch erworben sein könnte. Da die Mutter des Beschwerdeführers selber eine ADHS-Diagnose habe (vom Vater wisse sie es nicht), könne man aber gut argumentieren, dass es eine genetische Komponente gebe, die dafürspreche, dass die ADHS angeboren sei. Lic. phil. A.___ führte aus, dass die Konzentrationstests und Fragebogen und ihr klinischer Eindruck erhoben worden und auch im Abklärungsbericht enthalten seien. Die Störung des Erfassens und Erkennens seien beschreibende Komponenten wie beispielsweise «hört bei Anweisungen nicht richtig zu», «kann die Nähe/Distanzregulation nicht wahrnehmen», «gerät in soziale Konflikte». Auch das sei im Abklärungsbericht enthalten.
3.6 Da Dr. Z.___, wie aus den E-Mails vom 5. Juni und vom 19. September 2024 (Urk. 7/7, Urk. 7/14) hervorgeht, beim Beschwerdeführer keine einschlägigen Testungen hinsichtlich der Teilleistungsstörungen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV durchgeführt hat, beschränkt sich sein Bericht vom 21. November 2024 (Urk. 7/27) weitgehend auf die Wiedergabe der aus dem Bericht von lic. phil. A.___ vom 22. März 2024 (vorstehend E. 3.2, Urk. 7/1/14) herauskopierten Textpassagen, welche er teilweise kommentierte und mit eigenen klinischen Eindrücken ergänzte.
Unter dem Titel «Störungen des Erfassens und Erkennens» hielt Dr. Z.___ ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten in der Grafomotorik habe, die Zeichnungen seien sehr grob und fahrig mit wenig Details. In den Schularbeiten fänden sich häufige Flüchtigkeitsfehler, und er höre bei Anweisungen nicht zu. Teilweise müsse er an der Schulter berührt werden, damit er erkenne, dass mit ihm gesprochen werde. Im WPPI liege das fluide Schlussfolgern bei knappen 85. Zu dem von lic. phil. A.___ durchgeführten TOL (Test zur Handlungsplanung) führte Dr. Z.___ aus, dass beim Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten in der Handlungsplanung und der Erfassung von Abfolgen bestünden. Er habe Mühe, soziale Regeln zu erkennen oder sich dem Gruppengefüge anzupassen. Er könne Grenzen nur schwer wahrnehmen, seien dies physische oder soziale Grenzen (Ziff. 3.3).
Unter dem Titel «Konzentrationsstörungen» führte Dr. Z.___ unter anderem die Resultate des von lic. phil. A.___ durchgeführten ids (Test zur kognitiven und allgemeinen Entwicklung) auf und hielt fest, dass im klinischen Eindruck die Konzentrationsleistung deutlich beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer schweife mit seinen Gedanken ab und sei sprunghaft im Erzählen. Er meide Aufgaben, bei denen man sich konzentrieren müsse, und es brauche immer wieder Belohnung als Anreiz und Pausen zwischen den Aufgaben (Ziff. 3.4).
3.7 Dr. E.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 (Urk. 7/34) aus, dass Dr. Z.___ bezüglich der Störungen des Erfassens/Erkennens auf klinische Beobachtungen hinweise. Zudem werde auf den TOL verwiesen. Die vom Behandler erwähnten, klinischen Beobachtungen könnten durch Impulsivität oder Aufmerksamkeitsstörungen bedingt sein und seien nicht spezifisch für Störungen des Erfassens/Erkennens. Entsprechend seien zum spezifischen Nachweis in der KSME enge Vorgaben gegeben. Gemäss Anhang 4 Ziff. 2.1.3 KSME sei bezüglich dieser Störung eine klar definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungswerten zu fordern. Der TOL sei in der im Anhang 4 Ziff. 2.1.3 KSME aufgeführten Aufzählung geeigneter Tests nicht erwähnt und für die Erfassung von Wahrnehmungsstörungen nicht validiert. Zusammengefasst könne weiterhin nicht von einem Nachweis von Störungen des Erfassens/Erkennens ausgegangen werden.
Dr. E.___ hielt fest, dass gestützt auf die vorliegenden Akten davon ausgegangen werden könne, dass vor dem Hintergrund der schwierigen Lebensumstände in der frühen Kindheit eine komplexe Symptomatik bestehe, bei welcher die Bindungsstörung im Vordergrund stehe, jedoch auch eine ADHSSymptomatik vorliege. Bei objektivierten und nachgewiesenen erwor-benen Faktoren sei der Hinweis auf eine mögliche genetische Prädisposition vergleichsweise wenig überzeugend. Diese ADHS-Symptomatik könne damit nicht als angeboren beurteilt werden. Damit werde weiterhin keine Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV empfohlen.
3.8 Lic. phil. A.___ führte in ihrer E-Mail vom 22. Januar 2025 (Urk. 3) zur Störung des Erfassens und Erkennens aus, dass ein spezifischer Test zur Wahrnehmung separat noch durchgeführt werden könne, wenn anhand der klinischen Beobachtung und der Anamnese oder der Befunde aus dem Leistungsverfahren noch Zweifel bestünden. Für sie sei die Störung ausgewiesen gewesen, weshalb auf einen zusätzlichen Test verzichtet worden sei. Es sei aber kein Problem, diesen noch durchzuführen.
Zur visuellen Wahrnehmung hätten sich folgende auffälligen Befunde gezeigt: Schwierigkeiten in der Grafomotorik und im Zeichnen (grob und fahrig), und Details seien nicht beachtet worden. Wie die Beschwerdegegnerin richtig schreibe, messe der TOL die exekutiven Funktionen. Er sei nicht durchgeführt worden zur Beurteilung der Wahrnehmungsstörung, sondern werde dort noch erwähnt zur Untermauerung der Schwierigkeiten in der visuellen Wahrnehmung. Um die Problemstellung im TOL bewältigen zu können, bedürfe es der Fähigkeit, Verhältnisse/Relationen visuell wahrnehmen zu können.
Zur auditiven Wahrnehmung hätten sich folgende auffälligen Befunde gezeigt: Der Beschwerdeführer nehme Anweisungen nicht wahr und fühle sich nicht angesprochen. Des Weiteren zeige er Schwierigkeiten in der Nähe-/Distanzregulation und in der Wahrnehmung sozialer Regeln. Auch die Kraftdosierung falle ihm schwer. Lic. phil. A.___ führte aus, dass noch spezifische Tests zur visuellen und auditiven Wahrnehmung durchgeführt werden könnten (S. 1. Mitte).
Zur Konzentration hielt lic. phil. A.___ fest, dass das Schlussergebnis durchschnittlich gewesen sei, aber wie erwähnt worden sei, habe der Beschwerdeführer die Aufgabe nicht konzentriert gelöst, sondern einfach alle Enten durchgestrichen. Somit habe er den Test statistisch «ausgetrickst». Es seien deshalb die klinischen Beobachtungen während dem Test von Bedeutung. Auch die Fragebogen hätten deutliche Konzentrationsprobleme gezeigt.
Lic. phil. A.___ führte weiter aus, dass sie von einer angeborenen Störung ausgehe, welche aufgrund der positiven Familienanamnese der Kindesmutter erblich mitbedingt sei. Es habe eine Schwangerschaft einer 15-Jährigen bestanden, welche «auf Kurve» gewesen sei ohne Zuhause mit einem Schwangerschafts-Diabetes. Bei der Geburt habe eine Notfallsectio stattgefunden, und es sei zu einem Herztonabfall gekommen. Während der weiteren Entwicklung sei der Beschwerdeführer immer in professioneller Fremdbetreuung gewesen. Da er angemessen gefördert und begleitet worden sei, sei nicht von einer erlernten Ursache auszugehen (S. 1 unten).
4.
4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass beim Beschwerdeführer vor vollendetem 9. Lebensjahr eine ADHS diagnostiziert und auch eine spezifische Behand-lung eingeleitet worden ist. Gestützt auf die Stellungnahmen von RADÄrztin Dr. E.___ vom 2. Oktober 2024 (vorstehend E. 3.4) und vom 9. Dezember 2024 (vorstehend E. 3.7) verneinte die Beschwerdegegnerin jedoch die Anerkennung eine Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV mit der Begründung, dass überwiegend wahrscheinlich von einer erworbenen Störung auszugehen sei und überdies für die Diagnosestellung nicht sämtliche Teil-leistungsstörungen kumulativ ausgewiesen seien (vorstehend E. 2.1). Demge-genüber wurde von Seiten des Beschwerdeführers auf die Ausführungen von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) und lic. phil. A.___ (vorstehend E. 3.2, E. 3.5 und E. 3.8) verwiesen, wonach die strittigen Teilleistungsstörungen ausgewiesen seien und aus den näher dargelegten Gründen von einem Geburtsgebrechen und nicht von einem erworbenen Leiden auszugehen sei (vorstehend E. 2.2).
4.2
4.2.1 In Anhang 4 Ziff. 2.2 KSME wird festgehalten, dass es sich bei Ziff. 404 Anhang GgV im Grunde um eine Ausschlussdiagnose handle, weshalb zunächst ein (frühkindlich) erworbenes Leiden, welches Ursache eines psychoorganischen Syndroms sein könnte (Schädel-Hirn-Trauma, Enzephalitis), ausgeschlossen werden müsse. Ferner könnten eine Vielzahl von erworbenen, respektive reaktiven kinderpsychiatrischen Störungen zu Symptomen im Sinne eines ADHD führen; dazu gehörten Frühverwahrlosung, Misshandlung, Bindungsstörungen, emotionale und/oder psychische Überforderung bei belastenden sozialen Verhältnissen, kognitive Überforderung bei genereller Intelligenzminderung, oder Unterforderung bei Hochbegabung. Daneben gebe es auch umschriebene tiefgreifende Entwicklungsstörungen, die ähnliche Symptome hervorriefen.
Bei Verdacht auf eine kinderpsychiatrische Störung solle der/die Facharzt/Fachärztin beigezogen werden. Es könnten Komorbiditäten bei Ziff. 404 Anhang GgV auftreten, die jedoch nicht die Hauptursache der Symptomatik sein dürften. Sehr wichtig sei es deshalb, in den Arztberichten durch eine genaue Anamnese, plastische Befundbeschreibungen, testpsychologische Belege (Intelligenz) und differenzialdiagnostischen Überlegungen das Fehlen von relevanten erworbenen Aetiologien zu plausibilisieren, sodass das Vorliegen eines Geburtsgebrechens für den RAD-Arzt nachvollziehbar werde.
4.2.2 Die von Seiten des Beschwerdeführers vertretene Auffassung, wonach es bei der Abgrenzung eines erworbenen oder angeborenen Leidens mit der vor dem Stichtag gestellten Diagnose einer ADHS und der erfolgten Behandlung sein Bewenden habe (vorstehend E. 2.2), verfängt aufgrund der obigen Ausführungen (vorstehend E. 4.2.1) nicht, zumal das in Ziff. 404 Anhang GgV umschriebene medizinische Erscheinungsbild sowohl angeboren als auch nachgeburtlich erworben sein kann.
Ins Gewicht fällt vorliegend, dass bereits die Schulpsychologin M.Sc. C.___ in ihrem Bericht vom 6. November 2023 (vorstehend E. 3.1) unter Hinweis auf die schwierigen ersten Lebensjahre im Heim und die weiterhin bestehenden belastenden familiären Schwierigkeiten sowie das inkonsistente Umfeld in Bezug auf das Wohnen den Verdacht auf eine Bindungsstörung (ICD-10 F94) äusserte. Sie hielt klar fest, dass es bei der vorliegenden ADHS-Symptomatik schwierig einzuschätzen sei, ob diese primär (seit Geburt) oder sekundär durch die deutlich erschwerten Umstände ausgelöst worden sei.
In der Folge bestätigte die mit der kinderpsychologischen Abklärung betraute Psychologin lic. phil. A.___ in ihrem Bericht vom 22. März 2024 (vorstehend E. 3.2) die Diagnose einer Bindungsstörung (ICD-10 F94.2) und gab in ihrer Anamnese (Urk. 7/1/1-4 S. 1 f.) die seit Geburt beim Beschwerdeführer bestehende, massiv belastende Situation wieder. Sie hielt fest, dass der Beschwer-deführer aufgrund der schwierigen Lebensumstände eine herausfordernde Symptomatik im Sinne einer Bindungsstörung entwickelt habe. Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 26. September 2024 (vorstehend E. 3.3) aus, dass die Diagnose einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD10 F94.2) korrekt sei.
Die in verschiedenen Berichten beschriebenen, seit Geburt beim Beschwerdeführer bestehenden, belastenden Verhältnisse lassen die dann im Beschwerdeverfahren vorgetragene Äusserung von lic. phil. A.___ in ihrer E-Mail vom 22. Januar 2025 (vorstehend E. 3.8), wonach dies zu vernachlässigen sei, zumal der Beschwerdeführer immer professionell betreut gewesen sei, als unbehelflich erscheinen.
Zur Argumentation von Seiten des Beschwerdeführers, wonach die Mutter ebenfalls an einer ADHS-Symptomatik leiden würde, liegen einerseits keinerlei fachärztlichen Berichte vor, die dies bestätigen würden, andererseits ist darauf hinzuweisen, dass das Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV weit über eine ADHS-Symptomatik hinausgeht (vorstehend E. 1.3). Das über die ADHSSymptomatik hinausgehende Störungsbild wurde von lic. phil. A.___ jedoch in ihrer ersten Berichterstattung der Bindungsstörung und damit einem erworbenen Störungsbild zugeordnet (vorstehend E. 3.2).
4.3
4.3.1 Selbst wenn beim Beschwerdeführer von einem angeborenen Leiden ausgegangen würde, kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV nicht anerkannt werden, zumal sämtliche hierfür erforderlichen Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sein müssen (vorstehend E. 1.2-3).
Ausgewiesen sein bedeutet namentlich für die Störungen des Erfassens, der Konzentrations- und der Merkfähigkeit, dass diese mittels standardisierter testpsychologischer Untersuche nachzuweisen sind (vgl. Anhang 4 KSME).
Eine Störung des Erfassens im Sinne von Anhang 4 Ziff. 2.1.3 KSME besteht bei definierten visuellen oder auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen, welche anhand einer klar definierten und detaillierten Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren festzustellen sind. Anhang 4 Ziff. 2.1.4 KSME hält sodann das Verfahren zur Verifizierung von Störungen der Konzentration fest.
4.3.2 Wie aus den E-Mails vom 5. Juni und vom 19. September 2024 (Urk. 7/7, Urk. 7/14) hervorgeht, hat Dr. Z.___ keine eigenen Abklärungen getätigt, sondern die entsprechenden Abklärungen bei der Psychologin lic. phil. A.___ veranlasst. In seinem Bericht vom 26. September 2024 (vorstehend E. 3.3) bestätigte er lediglich die von lic. phil. A.___ gestellten Diagnosen eines ADHD sowie einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (ICD-10 F94.2), ohne sich zu den im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV relevanten Teilleistungsstörungen zu äussern. In seinem Bericht vom 21. November 2024 (vorstehend E. 3.6) beschränkt sich Dr. Z.___ dann auf die Wiedergabe der durch lic. phil. A.___ durchgeführten Testungen, teilweise ergänzt durch eigene klinische Eindrücke.
Betreffend die hier strittigen Teilleistungsstörungen im Bereich des Erfassens/Erkennens räumte lic. phil. A.___ in ihrer E-Mail vom 22. Januar 2025 (vorstehend E. 3.8) ein, dass sie keine entsprechenden Tests durchgeführt habe, zumal sie rein vom klinischen Eindruck davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer in diesen Bereichen eingeschränkt sei.
Zusammenfassend liegen damit, wie RAD-Ärztin Dr. E.___ bemängelt hat, hinsichtlich der zu prüfenden Teilleistungsstörungen des Erfassens/Erkennens keine anhand standardisierter testpsychologischer Untersuche erfassten Resultate vor, die Störungen in diesem Bereich ausweisen würden.
Hinsichtlich der Verifizierung allfälliger Konzentrationsstörungen führte lic. phil. A.___ aus, dass das Testergebnis durchschnittlich, jedoch im Endeffekt nicht verwertbar gewesen sei, weshalb sie sich letztlich auch in diesem Bereich auf den klinisch auffälligen Eindruck gestützt habe.
Das von Seiten des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Anhang 4 Ziff. 2.3 KSME geltend gemachte Vorbringen, wonach es Sache des Untersuchers sei, die zur Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragestellungen geeigneten Testverfahren auszuwählen (vorstehend E. 2.2), erweist sich vorliegend als unbehelflich, zumal im Resultat lic. phil. A.___ zur Verifizierung der hier strittigen Teilleistungsstörungen gerade keine solchen verwertbaren Testverfahren durchgeführt hat.
Die hier durchzuführen gewesenen Testverfahren lassen sich nicht mit dem klinischen Eindruck ersetzen, umso weniger, als es sich bei lic. phil. A.___ lediglich um die von Dr. Z.___ zur Abklärung einer ADHS-Symptomatik beigezogene Psychologin gehandelt hat (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_419/2016 vom 2. November 2016 E. 7.2).
Es hätte lic. phil. A.___ freigestanden, den im Normbereich gelegenen Test betreffend die Konzentrationsfähigkeit mit einem geeigneteren Testverfahren zu ersetzen. Was die Divergenz zwischen den Ergebnissen von Testverfahren und dem klinischen Eindruck einer versicherten Person anbelangt, hat das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_316/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2.2.1-5.2.2.2 erwogen, dass, soweit die Vorinstanz bei im Normbereich liegenden Testresultaten dennoch auf eine spezifische Teilleistungsstörung geschlossen habe, die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe.
Zusammenfassend liegt damit hinsichtlich der Teilleistungsstörung des Erfassens/Erkennens und der Konzentrationsfähigkeit keine detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungswerten vor, weshalb die lediglich gestützt auf den klinischen Eindruck geltend gemachten Störungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen zu betrachten sind.
4.4 Aufgrund des Gesagten ist beim Beschwerdeführer das über die bestehende ADHS-Symptomatik hinausgehende Störungsbild überwiegend wahrscheinlich durch eine erworbene Bindungsstörung verursacht.
Im Weiteren sind nicht alle für eine Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 Anhang GgV erforderlichen Teilleistungsstörungen ausgewiesen, weshalb auch aus diesem Grund keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG erfolgen kann.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Abschliessend bleibt anzumerken, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrages durch die Invalidenversicherung ist insbesondere nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (vgl. Anhang 4 Ziff. 1.1 KSME).
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Isabel Bernhard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan