Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00061
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 17. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___ war vom 1. September 2018 bis am 30. September 2020 in einem Pensum von 75 % als Chauffeur bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 8/33). Ab dem 1. Oktober 2020 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/15), wobei er eine seit 2018 verrichtete Tätigkeit als Hauswart weiter ausübte (Urk. 8/7/6). Am 8. November 2022 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Einreichung eines Berichts von Dr. med. Z.___, Facharzt für Kardiologie, vom 27. Oktober 2022 (Urk. 8/6/1-2) und eines Berichts der Klinik für Kardiologie des Spitals A.___ vom 21. Juli 2020 (Urk. 8/6/3-4) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 8/24), zog die Akten der zuständigen Arbeitslosenkasse bei (Urk. 8/15) und holte einen Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 8/26) ein. Am 16. März 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 8/32). Sodann holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH ein (Urk. 8/33) und ersuchte Dr. Z.___ um einen Verlaufsbericht (Urk. 8/46/1), welchen er unter Beilage verschiedener ärztlicher Berichte erstattete (Urk. 8/46/2-4, Urk. 8/34-40; vgl. Urk. 8/44). Mit Vorbescheid vom 9. Juni 2023 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 8/48). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 8/49, Urk. 8/53). Nachdem Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 16. August 2023 Stellung genommen hatte (Urk. 8/83/2-3), holte die IV-Stelle weitere Auskünfte bei Dr. Z.___ (Urk. 8/55-58, Urk. 8/77) und einen Bericht von dipl. Arzt C.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 8/67) ein. Von der D.___ wurde der IV-Stelle auf Anfrage mitgeteilt, dass ihnen der Versicherte nicht bekannt sei (Urk. 8/61). PD Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, F.___, teilte der IV-Stelle sodann mit, der Versicherte sei letztmals am 1. Juli 2022 zur Konsultation bei ihnen gewesen (Urk. 8/69/5). Nach erneuter Stellungnahme durch RAD-Ärztin Dr. B.___ (Urk. 8/83) erliess die IV-Stelle am 17. Oktober 2024 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie erneut die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht stellte (Urk. 8/84). Dagegen liess der Versicherte wiederum Einwand erheben (Urk. 8/85, Urk. 8/90). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (Urk. 1) unter Beilage eines Berichts von Dr. Z.___ vom 20. Januar 2025 (Urk. 3) Beschwerde erheben und beantragen:
1. Es sei die Verfügung vom 5. Dezember 2024 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) auszurichten.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben und hernach erneut über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. März 2025 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden sei der Beschwerdeführer in verschiedenen körperlich schweren Hilfsarbeitertätigkeiten mit unterschiedlichen Einkommen tätig gewesen. Diese Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Die Abklärungen hätten aber ergeben, dass in einer angepassten leichten und sitzenden Tätigkeit ohne Schichtarbeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei. Damit sei es dem Beschwerdeführer möglich, mit Unterstützung des RAV eine neue Tätigkeit zu finden und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), die beurteilende RAD-Ärztin, welche weder Kardiologin noch Orthopädin sei, habe die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Krankheiten sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend berücksichtigt. Es sei deshalb ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Er habe sich zwischenzeitlich selbst eingegliedert und versuche, seine Restarbeitsfähigkeit so gut er könne zu verwerten. Er arbeite als Schulbusfahrer im Stundenlohn. Mit seiner Ehefrau zusammen sei er zudem als Hauswart tätig, wobei er leichte Arbeiten übernehmen könne. Mehr als ein Pensum zwischen 50 und 60 % sei ihm aufgrund seiner multiplen Einschränkungen jedoch nicht zumutbar.
3.
3.1 Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor:
3.2 Dr. Z.___ führte mit Bericht vom 27. Oktober 2022 (Urk. 8/6/1-2), welcher vom Beschwerdeführer mit der Anmeldung zum Leistungsbezug der Beschwerdegegnerin eingereicht worden war, folgende Diagnosen an:
- Ischämische Herzkrankheit. Linke Kranzarterie: 50%ige Stenose der Bifurkation RIVA/RD1. 30%ige Stenose der prox. Cx. Rechte Kranzarterie: subtotaler Verschluss des RCA-Ostiums. Erfolgreiche Revaskularisation.
- Symptomatische arterielle Verschlusskrankheit der UE ABI RE 0,76 - LI 0,72
- Mässige Arteriosklerose der Halsgefässe mit Stenose beider Bifurkationen 30 %
- Arterielle Hypertonie Stadium 3 mit hypertensiver Herzkrankheit
- Chronische Parodontitis in Sanierung
- Status nach Schusswunde am linken Hemithorax
- Gastroösophageale Refluxkrankheit und sekundäre produktive Bronchitis
- periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Claudicatio
- Reizsyndrom C7 links bei Diskushernie C6/7 mit Foramenstenose C7 links
- Status nach CT-gesteuerter Infiltration C7 links am 22. April 2022
3.3 Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2022 [richtig: 2023] (Urk. 8/26) erklärte Dr. Z.___, die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm noch drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose sei schlecht.
Mit am 1. Juni 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht (Urk. 8/46) attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit hielt er nun eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich fest. Es bestehe eine Leistungsminderung von 80 %.
3.4 Mit Stellungnahme vom 16. August 2023 erklärte RAD-Ärztin Dr. B.___ (Urk. 8/83/2-3), anhand der vorliegenden Arztberichte könne eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit als Bauarbeiter noch nachvollzogen werden. Eine 70- bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit könne jedoch nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Es würden subjektive Beschwerden ohne aktuelle objektive Befunde genannt. Es soll eingeholt werden: bei Dr. Z.___ das letzte Echokardiogramm und Belastungs-EKG, ein angiologischer Bericht von Dr. G.___, ein Bericht des H.___, ein Bericht des I.___ sowie ein Verlaufsbericht bei der F.___ mit Angabe von funktionellen Einschränkungen bezüglich des HWS-Syndroms.
3.5 Dipl. Arzt C.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 9. November 2023 (Urk. 8/67), der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit als Chauffeur uneingeschränkt ausüben. Die Prognose sei positiv, wobei Nachtarbeit nicht empfohlen werde.
3.6 Nachdem Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin am 28. August 2023 (Urk. 8/58) Unterlagen betreffend EKG und Echokardiogramm vom 6. März 2023 (Urk. 8/55-57) eingereicht hatte, berichtete er am 6. August 2024 (Urk. 8/77), es sei zu einer Zunahme der Belastungsdyspnoe, derzeit NYHA III, und der Claudicatio gekommen. Die aktuelle Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit wäre vier Stunden pro Tag möglich. Bei einer angepassten Tätigkeit müsse es sich um eine wechselbelastende, leichte/schonende Tätigkeit handeln. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 80 %.
3.7 Am 8. Oktober 2024 nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ zu den Akten Stellung (Urk. 8/83/4-5). Dr. Z.___ verweise bezüglich der ischämischen Kardiomyopathie auf das Echokardiogramm vom 6. März 2023, gemäss welchem der Beschwerdeführer bei einer ischämischen Kardiomyopathie eine normale und damit gute Herzfunktion (EF 69 %, normal > 55 %) habe. Die bereits bei leichter Belastung auftretende Luftnot sei damit nicht erklärt. Bezüglich des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms erfolge eine CPAP-Therapie und der Beschwerdeführer sei, analog dem Arztbericht von Dr. C.___, für acht Stunden täglich arbeitsfähig, wobei Nachtschichten vermieden werden sollten. Bei Dr. G.___ sei der Beschwerdeführer wegen der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit seit zwei Jahren und im Hormon-Zentrum wegen der Adipositas seit dem 27. März 2023 nicht mehr in Behandlung. Die letzte Konsultation wegen der Rückenschmerzen habe gemäss Arztbericht im Juli 2022 stattgefunden.
Gemäss der aktuellen Abklärung liege beim Beschwerdeführer eine ischämische Kardiomyopathie mit normaler und damit guter Herzfunktion vor, die keine andauernde oder höhergradige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Nachtschichten begründe. Das Schlafapnoesyndrom sei mit der CPAP-Therapie adäquat behandelt und begründe ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich der Rückenschmerzen, der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit und der Adipositas erfolge keine Therapie. Ein entsprechender Leidensdruck liege somit nicht vor. Gesamthaft würden nach aktuellen umfangreichen Abklärungen keine neuen medizinischen Sachverhalte genannt, die eine Revision ihres Entscheides begründen könnten und es könne unverändert daran festgehalten werden. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig.
3.8 Mit Stellungnahme zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2025 erklärte Dr. Z.___ (Urk. 3), es bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit. Regelmässige Pausen und Erholung seien notwendig, um den Gesundheitszustand zu stabilisieren. Die Herz-Kreislauf-Erkrankung (NYHA Stadium III) bewirke eine deutliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Pausen und Erholung seien essenziell, um Dyspnoe oder Erschöpfung zu vermeiden. Das Stress-MRT und die Echokardiographie zeigten relevante Perfusionsdefizite und hypertrophe Veränderungen. Eine normale LVEF schliesse funktionelle Beeinträchtigungen nicht aus. Dies insbesondere mit den erhobenen Befunden. Die pAVK bewirke eine verminderte Durchblutung mit Claudicatio-Beschwerden. Längere körperliche oder stehende Arbeiten seien nur eingeschränkt möglich. Das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom verursache eine residuale Tagesmüdigkeit und beeinträchtige die Konzentration und die Arbeitsgeschwindigkeit. Die Rückenbeschwerden machten regelmässige Pausen und Positionswechsel erforderlich, um Schmerzen und Überlastungen zu vermeiden. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ein polydisziplinäres Gutachten notwendig.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % Arbeitsfähigkeit sei, auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 16. August 2023 (E. 3.4) und vom 8. Oktober 2024 (E. 3.7).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV - das heisst von Berichten gestützt auf eigene Untersuchungen - ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
4.2.2 RAD-Ärztin Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer nicht selber. Sie nahm lediglich eine Beurteilung gestützt auf die Akten vor. Während dipl. Arzt C.___ dem Beschwerdeführer keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit als RAD-Ärztin Dr. B.___ attestierte (vgl. E. 3.5), erachtet der behandelnde Kardiologe Dr. Z.___ den Beschwerdeführer im Gegensatz zu Dr. B.___ in einer angepassten Tätigkeit nur in reduziertem zeitlichem Umfang als arbeitsfähig (E. 3.2, E. 3.3, E. 3.6, E. 3.8). Aus kardiologischer Sicht verneinte RAD-Ärztin Dr. B.___ unter Hinweis auf das Echokardiogramm vom 6. März 2023 (vgl. Urk. 8/56) eine Einschränkung, da bei einer Ejektionsfraktion von 69 % eine normale Herzfunktion bestehe (E. 3.7). Dr. B.___ äusserte sich dabei aus kardiologischer Sicht lediglich zur Ejektionsfraktion, nicht aber zu den weiteren Befunden. Entsprechend fehlt in den Stellungnahmen von Dr. B.___ insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit der von Dr. Z.___ angeführten hochgradig eingeschränkten diastolischen Funktion (Urk. 3, Urk. 8/57/2). Da sich Dr. B.___ nicht mit diesem Befund auseinandersetzte, bleibt unklar, ob bzw. aus welchen Gründen sie diesem keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumass. Nachdem Dr. Z.___ von einer Herzinsuffizienz im Stadium NYHA III spricht und gemäss seiner Meinung auch bei normaler LVEF eine funktionelle Beeinträchtigung bestehen kann (E. 3.8), liegt mithin eine andere, fachärztliche Einschätzung der vorhandenen kardiologischen Befunde vor. Da Dr. Z.___ Kardiologe und die RAD-Ärztin Dr. B.___ Internistin ist und sie sich nicht zum festgestellten pathologischen Befund äusserte, bestehen zumindest gewisse Zweifel an ihrer Beurteilung, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.3 Nachdem sich auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5, E. 3.6, E. 3.8) die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend beurteilen lässt, erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Da es in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers ist, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 7), ist die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen (vgl. Urk. 9). Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
5.3 Bei diesem Ausgang erweisen sich die vom Beschwerdeführer gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaWyler