Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00066


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 25. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, Mutter zweier Kinder (geboren 1995 und 2008), arbeitete zuletzt seit Februar 2019 in einem Teilzeitpensum als Raumpflegerin bei der Y.___, als sie sich am 24. Juli 2020 unter Hinweis auf Schwindel, einen schweren Kopf sowie Druck im Kopf bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. Urk. 7/1 S. 6 Ziff. 5.4, Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung bei. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Oktober 2020 beendet (vgl. Urk. 7/6/9; Urk. 7/13 S. 1 Ziff. 2.1, S. 10 f.).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78-79; Urk. 7/83) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 (Urk. 7/86 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.


2.    Die Versicherte erhob am 28. Januar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen IV-Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2025 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 16. Juni 2025 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und reichte einen weiteren Bericht ein (Urk. 9-10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Juni 2025 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Juli 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 18. Mai 2020 in ihrer Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin gesundheitlich eingeschränkt sei. Sie sei zuvor zu 46 % erwerbstätig und zu 54 % im Haushalt tätig gewesen. Der Anspruch sei nach Ablauf des Wartejahres im Mai 2021 geprüft worden. Die Beurteilung durch den RAD habe gezeigt, dass die empfohlenen medizinischen Massnahmen nicht vollständig umgesetzt worden seien. Auch die empfohlenen ärztlichen Überweisungen seien offenbar nicht vorgenommen worden. Somit liege keine leitliniengerechte Behandlung vor, weshalb auch erhebliche Zweifel am Leidensdruck bestünden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Situation unter adäquater Behandlung verbessere. Es sei somit nicht von einer langandauernden oder bleibenden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen. Folglich bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), der festgelegte Beginn des Wartejahres könne nicht nachvollzogen werden. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit März 2020, womit der Anspruch auf eine Invalidenrente ab März 2021 zu prüfen sei (S. 4 Ziff. 2.1). Auch die angenommene Qualifikation treffe nicht zu. Vielmehr würden mindestens 47 % in den Erwerbsbereich und maximal 53 % in den Haushaltsbereich entfallen (S. 4 Ziff. 3). Hinsichtlich des medizinischen Sachverhaltes lägen nur wenige Berichte vor (S. 4 Ziff. 4.1). Die Berichte zu der in der Z.___ im Juli 2024 durchgeführten Operation seien bisher nicht aktenkundig gewesen und deshalb vom RAD nicht berücksichtigt worden (S. 6 Ziff. 4.3). Die in der RAD-Stellungnahme vom Juni 2024 empfohlene Wiedervorlage nach weiteren Abklärungen sei nicht mehr erfolgt und die Beschwerdegegnerin sei ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Abklärungen nie gemacht worden seien. Eine weitere RAD-Stellungnahme sei erst im Einwandverfahren erfolgt (S. 7 f. Ziff. 4.5-4.6). Es könne ihr nicht angelastet werden, dass der frühere Hausarzt keine Überweisungen vorgenommen und nicht auf die bereits in der Z.___ durchgeführte Operation hingewiesen habe. Sie habe den Hausarzt gewechselt. Dieser habe sie nun umgehend zur neurologischen und psychiatrischen Untersuchung überwiesen (S. 8 f. Ziff. 5.1-5.3). Sie sei nicht verantwortlich dafür, dass die Massnahmenempfehlungen des RAD zunächst nicht umgesetzt worden seien. Der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt worden und die Beschwerdegegnerin habe zu früh verfügt. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht könne ihr nicht vorgeworfen werden. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und analog den Leistungen des Krankentaggeldversicherers sei ihr ab März 2021 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Andernfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei auch die Einschränkung im Haushaltsbereich abgeklärt werden müsse. Falls auf die bisherigen Abklärungsergebnisse abgestellt werde, stehe ihr – aus näher genannten Gründen zumindest eine befristete Rente zu (S. 9 f. Ziff. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Am 7. Juli 2020 erfolgte im Spital A.___ bei diagnostizierter chronischer Sinusitis Sinus frontalis rechts bei Status nach Septumplastik/NNH-Eingriff im Jahr 2017 eine Septumrevision, eine Revisions-Frontoethmoidektomie (Draf IIa) sowie eine Entfernung des Knochensequesters des hinteren Ethmoids links. Die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis 9. Juli 2020 stationär hospitalisiert gewesen und habe bei postoperativ regelrechtem Verlauf entlassen werden können (vgl. Operationsbericht vom 9. Juli 2020, Urk. 7/18/21; vgl. auch Austrittsbericht vom 8. Juli 2020, Urk. 7/18/19-20 S. 1).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, gab mit Bericht vom 11. August 2020 (Urk. 7/18/15-16) zuhanden der Krankentaggeldversicherung an, dass die ärztliche Behandlung am 19. März 2020 begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er eine Pansinusitis, eine akute Bronchitis bei chronisch nasalen Beschwerden und schmerzhaften Nasennebenhöhlen sowie eine Tubenventilationsstörung diagnostiziert. Vorbekannt seien ein kosmetischer Naseneingriff sowie eine Septumplastik in den Jahren 2017 und 2019 (S. 1 Ziff. 1, Ziff. 4). Die Arbeitsunfähigkeit sei seit dem 19. März 2020 mehrfach verlängert worden (S. 1 Ziff. 5). Aktuell könne er zur Arbeitsunfähigkeit keine konklusive Auskunft erteilen. Die anhaltend als stark beschriebenen Kopfschmerzen mit subjektiv in den Vordergrund getretenem Schwindelgefühl würden eine abschliessende Antwort verunmöglichen (S. 2 Ziff. 6). Endoskopisch zeige sich ein sehr gutes Ergebnis. Subjektiv gehe es der Beschwerdeführerin nicht besser. Es seien eine neurologische sowie eine psychiatrische Abklärung vorgesehen (S. 2 Ziff. 9-10).

3.3    Mit Bericht vom 7. September 2020 (Urk. 7/12/7-13) erklärte Dr. med. C.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, dass die Beschwerdeführerin bei Status nach zweimaliger Septumplastik in der Z.___ mit anhaltenden Beschwerden und Verdacht auf eine chronische Sinusitis frontalis rechts zugewiesen worden sei. Eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 2 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er Folgendes (S. 3 f. Ziff. 2.6):

- chronische Rhinosinusitis ohne Polypen (CRSsNP) mit/bei:

- Status nach Septumplastik/NNH Eingriff (Z.___ 2017)

- Juni 2020: obliterierter Sinus frontalis rechts bei sehr hoher frontoethmoidaler Zelle

- Frontoethmoidektomie rechts (Draf IIa), 7. Juli 2020

- unklare Kopfschmerzen mit subjektivem Schwindelgefühl

    Aktuell seien keine Kontrollen geplant (S. 2 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis 24. Juli 2020 vollständig arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.3). Am 7. Juli 2020 sei eine Septumrevision und Revisions-Frontoethmoidektomie (Draf IIa) sowie eine Entfernung des Knochensequesters des hinteren Ethmoids links durchgeführt worden (S. 4 Ziff. 2.8). Die zweite postoperative Kontrolle sei am 25. Juli 2020 erfolgt. Der Beschwerdeführerin gehe es subjektiv nicht besser. Endoskopisch zeige sich ein sehr gutes Ergebnis. Die Stirnhöhle rechts sei gut offen und optimal einsehbar. Die Abheilung der Schleimhaut sei bereits umfänglich erfolgt, es würden sich keinerlei Vernarbungen/Synechien zeigen. Die Kopfschmerzen verbunden mit einem subjektiven Schwindelgefühl seien bei nun saniertem Fokus in der Stirnhöhe rechts offenbar nicht sinugenen Ursprungs. Bei hohem Leidensdruck müsse die weitere Abklärung über einen Neurologen und bei depressiv wirkender Beschwerdeführerin gegebenenfalls über einen Psychiater führen (S. 3 Ziff. 2.2).

3.4    Am 15. September 2020 erfolgte im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/18/49-51). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie unter Kopfschmerzen und einem Kopfdruck leide. Sonstige subjektive Beschwerden würden zunächst nicht angegeben. Während der Untersuchung habe sie sodann berichtet, dass sie unter Schwindel leide. Die Symptome würden immer wieder widersprüchlich geschildert. Es fänden sich durchgehend widersprüchliche Angaben bezüglich der Symptomatik (S. 2 Frage 1). Aus psychiatrischer Sicht würden keine relevanten Symptome geschildert. Es fänden sich schwergradige Hinweise für Aggravation und Simulation (S. 2 Frage 2). Es seien keine oder unklare Diagnosen vorhanden, welche die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine psychiatrische Diagnose liege nicht vor (S. 3 Frage 3).

3.5    Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, Universitätsspital F.___ (F.___), nannte mit Bericht vom 3. November 2020 (Urk. 7/18/46-47) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronische, zum Teil holocranielle und zum Teil frontotemporale Kopfschmerzen beidseits

- Status nach zweimaliger ästhetischer Nasenoperation in der Z.___ sowie zweimaliger Nasennebenhöhlenoperation bei Verdacht auf chronische Rhino-Sinusitis ohne Polypen

    Die Beschwerdeführerin habe abgesehen von einer intermittierenden leichten Rhinorrhoe aus rhinologischer Sicht praktisch keine Symptome. Angesichts dessen sowie des klinischen und radiologischen Befundes könne eine chronische Rhino-Sinusitis ausgeschlossen werden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne ebenfalls ausgeschlossen werden, dass die Kopfschmerzproblematik auf ein rhinologisches Problem zurückzuführen sei. Es sei jedoch auffällig, dass die Schmerzen mit Übelkeitsgefühlen und einem intermittierendem Schwankschwindel verbunden seien. Eine Behandlung durch einen Neurologen werde empfohlen (S. 1 f.).

3.6    Mit Bericht vom 30. Januar 2023 (Urk. 7/49) diagnostizierte med. pract. G.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik H.___, eine schmerzhafte sensomotorische Radikulopathie L5 links bei Diskushernie L4/5 mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel L5 links. Eine Arbeitsunfähigkeit sei bisher nicht attestiert worden (S. 1). Die therapeutischen Optionen seien besprochen worden. In Anbetracht der bereits seit Oktober bestehenden Symptomatik sei eine Nervenwurzelblockade L5 links durchzuführen. Bei ausbleibender Befundbesserung werde eine operative Versorgung im Sinne einer Sequestrektomie besprochen (S. 2 Ziff. 2.8). Er könne nicht beantworten, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei. Bei stattgehabter Operation sollte postoperativ eine leichte Bürotätigkeit wieder zu 50 % möglich sein. Langfristig sollten leichtere Tätigkeiten uneingeschränkt möglich sein (S. 3 Ziff. 4.1-4.3).

3.7    Dem am 26. April 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen undatierten Bericht (Urk. 7/54; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7 S. 4) von Dr. med. I.___, praktischer Arzt, sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 4 Ziff. 2.6):

- mittelschwere Depression

- mobilitätsbeeinträchtigender Bandscheibenvorfall mit Austherapiertheit und neurochirurgisch indizierter OP-Indikation

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er Cephalgien, am ehesten medikamentenindiziert, sowie eine chronische Sinusitis (S. 4 Ziff. 2.6). Er habe die zuvor durch Dr. B.___ erfolgte Behandlung im Mai 2022 übernommen (S. 2 Ziff. 1.1). In sämtlichen körperlichen und geistigen Tätigkeiten bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aktuell ohne Operation und bei fehlenden Kenntnissen der deutschen Sprache als Ausgangslage für eine Umschulung eher schlecht (S. 4 Ziff. 2.7).

3.8    Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie, Schmerzklinik K.___, nannte mit Bericht vom 14. Juli 2023 (Urk. 7/62 = Urk. 7/69) folgende Diagnosen (S. 2):

- Verdacht auf radikuläres Reiz-/Ausfallsyndrom L5 links

- Zum Ausschluss: spondylogener Schmerzanteil, Differentialdiagnose (DD): ISG-Reiz

- Cortison-Unverträglichkeit

    Das im Juni 2023 durchgeführte MRI zeige eine Rückbildung der Luxation respektive des Sequesters bei einer rezessalen Enge links. Es seien mehrere Infiltrationsmöglichkeiten sowie ein schmerzpsychologisches Assessment zur Evaluierung psychotherapeutischer (Entspannungs-)Methoden besprochen worden. In der Folge könne ein körpertherapeutischer Zugang mittels Faszientherapie/Rolfing in Erwägung gezogen werden (S. 2).

3.9    Mit RAD-Stellungnahme vom 17. Juni 2024 erklärte Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie, dass bei der Beschwerdeführerin chronische Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden vorlägen, welche initial auf eine chronische Sinusitis zurückgeführt worden seien. Bei fehlendem Nachweis einer chronischen Rhinorrhoe sei im September 2020 eine Verursachung der Kopfschmerzen durch die Sinusbeschwerden ausgeschlossen worden. Aus hausärztlicher Sicht würden die Kopfschmerzen im Zusammenhang mit einer Analgetikaeinnahme interpretiert. Es lägen keine Informationen zu einer spezialärztlichen Untersuchung vor. Im Verlauf seien zusätzlich lumbale, in das linke Bein ausstrahlende Schmerzen aufgetreten. Die in der Bildgebung festgestellte Diskushernie habe sich im Verlauf zurückgebildet. Die Beschwerden würden trotzdem persistieren. In der Schmerzklinik K.___ sei eine Infiltration geplant. Es sei abzuklären, ob die empfohlenen neurologischen sowie psychiatrischen Abklärungen erfolgt seien. Zudem seien die Folgeberichte der Schmerzklinik K.___ betreffend der Schmerztherapie einzuholen. Anschliessend habe eine Wiedervorlage zu erfolgen (vgl. Urk. 7/77 S. 8).

3.10    Am 14. Oktober 2024 nahm Dr. I.___ Stellung zum leistungsabweisenden Vorbescheid (Urk. 7/79 = Urk. 7/82). Dabei gab er an, dass der Bandscheibenvorfall bildgebend eindeutig bestätigt sei und aktuell die führende Ursache der erheblichen Schmerzexazerbationen darstelle. Die Schmerzen könnten derzeit nur durch Medikamente gelindert werden, welche das Bewusstsein beeinträchtigen und die Lebensqualität stark einschränken würden. Die bildgebende Diagnostik ergebe eine klare Operationsindikation. Die chronische Rhinosinusitis mit Polypen belaste die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher chirurgischer Eingriffe ernsthaft. Die chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit einem Medikamentenüberkonsum würden ihr tägliches Leben erheblich beeinträchtigen. Das im Rahmen der neuropathischen Schmerzsymptomatik verschriebene Pregabalin führe aktuell zu einer gewissen Schmerzkontrolle. Der Antrag auf Kostengutsprache zur Schmerztherapie mit einem Cannabisextrakt sei abgelehnt worden. Weitere psychosomatische und psychiatrische Abklärungen seien geplant. Aufgrund der bisherigen erfolglosen Therapie bleibe eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit derzeit ungewiss (S. 2). Angesichts der neuen medizinischen Erkenntnisse, insbesondere der bestätigten Operationsindikation und der Ablehnung alternativer Therapien mit einem Cannabisextrakt erscheine eine Neubewertung aus medizinischer Sicht dringend erforderlich (S. 3).

3.11    Mit RAD-Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 hielt Dr. L.___ fest, dass anlässlich der letztmaligen RAD-Beurteilung eine neurologische und psychiatrische Abklärung empfohlen worden sei. Diese seien anschliessend nicht erfolgt, so dass bei nicht nachgewiesenem Leidensdruck und zusätzlich bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren ein abweisender Vorbescheid erlassen worden sei. Im Rahmen des Einwandes sei ein Bericht des Hausarztes eingereicht worden. Neue fachärztliche Berichte lägen nicht vor. Gemäss dem Bericht der Schmerzklinik K.___ vom Juli 2023 habe sich damals eine weitgehende Resorption des Bandscheibensequesters gezeigt, so dass keine Operationsindikation mehr vorgelegen habe. Aus dem im Einwandverfahren eingereichten Schreiben würden keine neuen medizinischen Informationen hervorgehen. Die durch den Hausarzt erfassten Beschwerden seien bereits in der letzten RAD-Stellungnahme berücksichtigt worden und die damals erfolgten Empfehlungen gälten weiterhin (vgl. Urk. 7/85 S. 2).

3.12    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden mehrere Berichte einschliesslich der deutschen Übersetzung betreffend die im Juli 2024 in der Z.___ erfolgten bildgebenden Untersuchungen des Gehirns sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) eingereicht (Urk. 3/2-5; Urk. 3/7-8). Einem ebenfalls aus dem Z.___ übersetzen Bericht vom 18. Juli 2024 (Urk. 3/6) lässt sich unter anderem entnehmen, dass eine endoskopische lumbale Bandscheibenoperation über den interlaminären Weg erfolgt sei (S. 2 unten).

3.13    Ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Bericht von Dr. med. M.___, Fachärztin für Neurologie, Neurozentrum N.___, vom 22. November 2024 (Urk. 3/10) eingereicht, wobei folgende Diagnosen erwähnt werden (S. 1):

- Radikulopathie L5 links mit/bei:

- chronischer Lumboischialgie L5 links und Hypästhesie im Dermatom-L5 links

- Status nach interlaminär endoskopischer lumbaler Bandscheibenoperation, Juli 2024 (Z.___)

- MRI Juli 2024 (Z.___): multisegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS bei hypertrophischer Spondylarthrose und Bandscheibenpathologie im Sinne von Protrusionen beziehungsweise Prolapse mit punktum maximum auf Höhe L4/5 und L5/S1. Posteriorer zentraler leichter linker paramedianer Bandscheibenvorfall mit diffuser Vorwölbung auf der Höhe von L4-5, nach unten wandernd, nach vorne stärker ausgeprägt und links anterolateral zum Duralsack und stärker ausgeprägter Kompression der L5-Nervenwurzeln auf der linken Seite

- chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit/bei:

- Symptomatologie: seit mehr als fünf Jahren häufigen bifronto-temporal akzentuierten, drückenden Kopfschmerzen von leichter bis mässiger Intensität ohne vegetative Begleitsymptome, ohne Licht- oder Lärmempfindlichkeit, ohne zirkadiane Rhythmik und ohne Lageabhängigkeit

- cMRI Juli 2024 (Z.___): regelrechte Darstellung zerebrales Parenchym. Hypertrophie der unteren Nasenmuscheln und eine Verengung der beidseitigen Nasenlöcher. Die beidseitigen Mastoidzellen wiesen einen Erguss und eine Verhornung auf. In den Knochenstrukturen keine pathologischen Erscheinungen.

- Therapie: frustran; Physiotherapie

    Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Lumboischialgie L5 links, wobei sich klinisch eine sensible Läsion im Dermatom L5 finde. Der Zustand sei gleich wie vor der Operation. Aufgrund des frustranen operativen Verfahrens würden die konservativen Massnahmen intensiv bleiben. Es erfolge eine medikamentöse symptomatische Therapie und im Verlauf könne gegebenenfalls eine Infiltration erwogen werden. Der chronische Kopfschmerz entspreche einem Spannungskopfschmerz, wobei Duloxetin bereits eine positive Wirkung habe. Es sei zusätzlich Physiotherapie verordnet worden. Auch werde tägliches progressives Muskelrelaxationstraining empfohlen (S. 2).

3.14    Ausserdem wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Bericht von Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, vom 20. Mai 2025 (Urk. 10) eingereicht. Diesem sind folgende – hier gekürzt aufgeführte – Diagnosen zu entnehmen (S. 1):

- Rezidiv Depression

- chronisches Schmerzsyndrom mit Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom

- Radikulopathie L5 links

- chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp

    Die Beschwerdeführerin zeige eine sowohl seelisch als auch organisch zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei multiplen Erkrankungen und chronischer Schmerzsymptomatik. Eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt sei nicht zu 100 % möglich (S. 2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren, erheblicher Zweifel am Leidensdruck sowie dem Fehlen einer leitliniengerechten Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen sei (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 7/77 S. 9; Urk. 7/85 S. 2). Dieser Einschätzung kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird im Ergebnis gefolgt werden.

4.2    Anhand der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich erkennen, dass die anfangs erfolgten oto-rhino-laryngologischen Abklärungen kein relevantes und die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkendes Korrelat für die geklagten Beschwerden belegen konnten. So zeigte sich nach der durchgeführten Septumrevision und Revisions-Frontoethmoidektomie mit Entfernung des Knochensequesters des hinteren linken Ethmoids ein sehr gutes endoskopisches Ergebnis und eine chronische Rhino-Sinusitis konnte anhand des klinischen sowie radiologischen Befundes ausgeschlossen werden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wurde ebenfalls ausgeschlossen, dass die Kopfschmerzproblematik auf ein rhinologisches Problem zurückzuführen ist. Entsprechend empfahlen die behandelnden Ärzte denn auch eine neurologische sowie psychiatrische Abklärung (vgl. Urk. 7/12/7-13 S. 3 Ziff. 2.2, Ziff. 2.5; Urk. 7/18/15-16 S. 2 Ziff. 9-10; Urk. 7/18/46-47 S. 1 f.).

    Trotz dieser klaren Empfehlung wurden – soweit ersichtlich - während den nächsten zweieinhalb Jahren keine entsprechenden Schritte unternommen. Eine neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin fand erstmals im Januar 2023 statt. Diese erfolgte allerdings nicht im Hinblick auf die ursprünglich geschilderte Kopfschmerz- und Schwindelproblematik, sondern aufgrund eines im Verlauf zusätzlich aufgetretenen lumbalen, in das linke Bein ausstrahlenden Schmerzes, wobei eine sensomotorische Radikulopathie L5 links bei Diskushernie L4/5 mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel L5 links diagnostiziert wurde. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde diesbezüglich durch die behandelnden orthopädischen Ärzte der Universitätsklinik H.___ bisher nicht attestiert (vgl. Urk. 7/49 S. 1; Urk. 7/50 S. 1). Die einige Monate später, im Juni 2023, erfolgten bildgebenden Untersuchungen zeigten bereits eine Rückbildung der Luxation respektive des Sequesters (vgl. Urk. 7/62 S. 2 oben). Da sich eine weitgehende Resorption des Bandscheibensequesters zeigte, verneinte RAD-Ärztin Dr. L.___ eine aktuelle Operationsindikation in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise (vgl. Urk. 7/77 S. 8; Urk. 7/85 S. 2). Soweit Hausarzt Dr. I.___ demgegenüber im Einwandverfahren ohne einen neuen bildgebenden Befund eine klare Operationsindikation als ausgewiesen und daher eine Neubewertung aus medizinischer Sicht für dringend erforderlich erachtete (vgl. Urk. 7/79 S. 2 f.), erweist sich dies als nicht stichhaltig. Ebenfalls nicht schlüssig und nachvollziehbar ist auch seine bereits im April 2023 geäusserte schlechte Prognose zur Arbeitsfähigkeit ohne Operation, wobei er diese überdies mit fehlenden Deutschkenntnissen und damit mit psychosozialen Belastungsfaktoren begründete (vgl. Urk. 7/54 S. 4 Ziff. 2.7). Eine neue Bildgebung der LWS erfolgte nach Lage der Akten erst im Juli 2024, worüber die Beschwerdegegnerin jedoch erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Kenntnis erhielt (vgl. hierzu nachstehend E. 4.4).

    Die aufgrund der ursprünglich geschilderten und bei der Anmeldung zum Leistungsbezug erwähnten Kopfschmerz- und Schwindelproblematik bereits seit August 2020 empfohlene neurologische Abklärung wurde schliesslich erst nach Erlass des leistungsabweisenden Vorbescheids durchgeführt, wobei sowohl die in der Z.___ erfolgte Bildgebung als auch der durch Dr. M.___ erhobene klinische Befund diesbezüglich nichts Auffälliges ergaben (vgl. Urk. 3/10 S. 1 f.). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz der seit mehr als fünf Jahren subjektiv beklagten häufigen Kopfschmerzen von leichter bis mässiger Intensität (5-6/10 auf NRS, vgl. Urk. 3/10 S. 1) während mehr als vier Jahren mit weitergehenden Abklärungen untätig geblieben ist, ist mit der Beschwerdegegnerin ausserdem von einem geringen Leidensdruck auszugehen. Insgesamt ist aus somatischer Sicht kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Leiden ausgewiesen.

4.3    Hinsichtlich eines allfälligen psychischen Leidens der Beschwerdeführerin ist sodann festzuhalten, dass anlässlich einer durch Dr. D.___ im September 2020 erfolgten Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung keine psychiatrische Diagnose festgestellt werden konnte und eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Ausserdem wies Dr. D.___ auf schwergradige Hinweise für Aggravation und Simulation hin (vgl. Urk. 7/18/49-51 S. 2 f.). Eine fachärztlich psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin erfolgte bis anhin nicht. Entsprechend ist auch keine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose aktenkundig, welche für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG indessen vorausgesetzt wird (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Die durch die Hausärzte Dr. I.___ und Dr. O.___ erwähnte affektive Störung (vgl. Urk. 7/54 S. 2 Ziff. 2.1, S. 4 Ziff. 2.6; Urk. 10 S. 1) kann ohne jeweils eigene psychopathologische Befunderhebung nicht nachvollzogen werden, zumal für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Anhand der vorhandenen Akten ist ein psychisches Leiden der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht ausgewiesen. Auch bestehen hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nun auf eine ab Juni 2025 erfolgende psychotherapeutische Behandlung im P.___ hinweist (vgl. Urk. 9 S. 1), betrifft dies einen Zeitraum nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung, womit sich keine Notwendigkeit ergibt, einen diesbezüglichen Bericht abzuwarten.

4.4    Die Beschwerdegegnerin hat sowohl die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung als auch Berichte von sämtlichen von der Beschwerdeführerin genannten behandelnden Ärzten eingeholt und ist damit der ihr obliegenden Untersuchungsmaxime genügend nachgekommen, welche durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person beschränkt ist (vgl. Art. 28 und Art. 43 ATSG). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe nur wenige Berichte zu den Akten genommen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 4.1), lässt sich hieraus daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es lagen im Übrigen keinerlei Hinweise dafür vor, dass sich die Beschwerdeführerin im Juli 2024 und damit noch vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung in der Z.___ einer endoskopischen lumbalen Bandscheibenoperation unterzogen hat. Entsprechend konnte sich der RAD hierzu auch nicht äussern. Erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens informierte die Beschwerdeführerin über besagte Operation und reichte entsprechende Berichte (Urk. 3/2-10) ein. Ob sich der Befund an der LWS seit der letztmaligen RAD-Beurteilung wesentlich verschlechtert und nun eine absolute Operationsindikation vorgelegen hat, lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht zweifelsfrei beurteilen. Ungeachtet dessen ist abgesehen von der postoperativen Rekonvaleszenzphase jedenfalls einzig aufgrund der Tatsache, dass nun eine endoskopische lumbale Bandscheibenoperation erfolgt ist, noch kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter langandauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen.

    Der ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte durch Dr. O.___ verfasste Bericht (Urk. 10), welcher vom Mai 2025 datiert und damit erst nach Verfügungserlass erstellt wurde, erweist sich zuletzt von vornherein als nicht beweiskräftig. Dabei handelt es sich lediglich um eine Auflistung aller gestellten Diagnosen, wobei einzig die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten Beschwerden wiedergegeben werden. Eine eigene objektive Befunderhebung lässt sich dem Bericht dagegen nicht entnehmen. Die durch Dr. O.___ erwähnte zunehmende seelische und organische Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie die attestierte reduzierte Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt lassen sich damit nicht nachvollziehen. Insgesamt führen die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte demnach zu keiner anderen Betrachtungsweise.

4.5    Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Soweit diese geltend macht, dass die in der RAD-Stellungnahme vom Juni 2024 empfohlene Wiedervorlage nach weiteren Abklärungen nicht mehr erfolgt und die Beschwerdegegnerin ohne weiteres davon ausgegangen sei, dass die Abklärungen nie gemacht worden seien (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4.5-4.6), ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin in Umsetzung der RAD-Empfehlung wiederholt um Bekanntgabe der aktuell behandelnden Ärzte bemüht und explizit nachgefragt hat, ob zwischenzeitlich eine Überweisung zu einer neurologischen und psychiatrischen Abklärung erfolgt sei (vgl. Schreiben vom 25. Juni, 5. August und 3. September 2024, Urk. 7/71-72; Urk. 7/74). Am 5. September 2024 führte die Beschwerdeführerin als aktuell behandelnden Arzt schliesslich einzig ihren Hausarzt Dr. I.___ auf (vgl. Urk. 7/75 S. 1). Eine Überweisung zu einer neurologischen oder psychiatrischen Abklärung erwähnte sie ebenso wenig wie die bereits im Juli 2024 in der Z.___ erfolgte Bandscheibenoperation. Die durch den RAD empfohlenen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin somit vorgenommen. Eine weitere schriftliche RAD-Stellungnahme erfolgte zwar erst im Einwandverfahren (Urk. 7/85 S. 2). Vor Erlass des leistungsabweisenden Vorbescheids erfolgte jedoch zumindest eine Rücksprache mit dem RAD (vgl. Urk. 7/77 S. 9). Auch wenn eine schriftliche RAD-Stellungnahme vor Erlass des Vorbescheids wünschenswert gewesen wäre, besteht hierauf kein unbedingter gesetzlicher Anspruch (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rz. 7 zu Art. 54a), zumal zu diesem Zeitpunkt keine neuen Berichte vorlagen, welche dem RAD hätten unterbreitet werden können.

    Soweit die Beschwerdeführerin eine Verantwortlichkeit für die Nichtumsetzung der Massnahmenempfehlungen des RAD verneint und geltend macht, es könne ihr nicht angelastet werden, dass der frühere Hausarzt keine Überweisungen vorgenommen und nicht auf die bereits in der Z.___ durchgeführte Operation hingewiesen habe (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 5.1-5.3, Ziff. 6), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine neurologische und psychiatrische Abklärung wurde von den somatischen Behandlern bereits seit Jahren empfohlen. Dennoch blieb die Beschwerdeführerin während all den Jahren untätig, womit auch der Leidensdruck als gering zu werten ist. Anhand der vorhandenen medizinischen Akten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt und auf weitergehende Abklärungen kann demzufolge verzichtet werden. Damit erübrigen sich Ausführungen zum ebenfalls gerügten Beginn des Wartejahres sowie zur bestrittenen sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.1, Ziff. 3). Ein befristeter Rentenanspruch ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht, ist doch auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnten Nasennebenhöhlenproblematik und den damit einhergehenden Operationen (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 6) kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter langandauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen.

4.6    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerMeierhans