Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00078




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 2. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1964 geborene X.___ absolvierte eine zweijährige kaufmännische Lehre (Gross- und Aussenhandel) sowie eine zweijährige Y.___-Ausbildung zum Busfahrer in Deutschland und war ab dem 1. Februar 2009 in einem 100 %Pensum als Buschauffeur bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/21, Urk. 6/32). Unter Hinweis auf seit dem 6. April 2016 bestehende gesundheitliche Beschwerden mit Bypass-Operation, koronarer Herzkrankheit und offenem Brustkorb meldete er sich am 29. Juni 2016 (Urk. 6/21) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, verneinte mit Verfügung vom 28. Mai 2018 (Urk. 6/90) einen Rentenanspruch. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 6/99/3-11) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2018.00580 vom 21. Oktober 2019 (Urk. 6/117) insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurückwies.

    In der Folge ergänzte die IV-Stelle ihre Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Am 22. Juli 2020 war der Versicherte in einen Arbeitsplatzkonflikt involviert, woraufhin er freigestellt und das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde (vgl. Urk. 6/144, Urk. 6/149 S. 12 f., Urk. 6/192/2). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten am 5. Januar 2022 (Urk. 6/177) Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne einer Arbeitsvermittlung durch die A.___. Mit Mitteilung vom 4. Mai 2022 (Urk. 6/181) schloss sie diese ab, nachdem der Versicherte ihr mitgeteilt hatte, dieses Dienstleistungsangebot nicht mehr nutzen zu wollen. Am 16. Mai 2022 (Urk. 6/185) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten verfügungsweise ab. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/190/3-15) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2022.00328 vom 8. Dezember 2022 (Urk. 6/192) insofern teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung insoweit aufhob, als die IV-Stelle einen Rentenanspruch vor dem 1. Oktober 2020 verneinte, und die Sache zu entsprechenden weiteren Abklärungen zurückwies. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_40/2023 vom 18. April 2023 (Urk. 6/194) nicht ein.

1.2    Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Juni 2024 (Urk. 6/217) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letzterer am 22. August 2024 Einwand (Urk. 6/220) erhob. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.


2.    Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 11. Dezember 2024 aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe ab 1. April 2017 zuzusprechen. Eventuell sei die genannte Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. März 2025 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Juni 2016 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2016 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) respektive bei Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit im April 2016 ab April 2017 (Art. 28 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.


1.2        Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass aktuell der Rentenspruch von April 2017 bis Oktober 2020 zu prüfen sei. Das Sozialversicherungsgericht habe sowohl die Dauer des Wartejahrs als auch einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ab Juli 2020 bestätigt und zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer von März/April 2019 bis zur Freistellung im Juli 2020 zu 100 % bei vollem Lohn gearbeitet habe. Entsprechend bestehe [für den genannten Zeitraum] kein Rentenanspruch. Aufgrund der Auszüge des individuellen Lohnkontos des Beschwerdeführers sei zudem ausgewiesen, dass er in den Jahren 2017 bis 2019 keine Einkommenseinbusse habe hinnehmen müssen und damit das erwirtschaftete Einkommen in einem rentenausschliessenden Bereich gelegen habe (S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2023 stehe fest, dass das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2022 insgesamt nur einen Zwischenentscheid getroffen habe und die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2024 über sämtliche Rentenansprüche in der Zeit vom Ablauf des Wartejahrs per 1. April 2017 bis zum 11. Dezember 2024 hätte entscheiden müssen (S. 4 ff. Ziff. 11 ff., S. 19 Ziff. 54).

    Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass die B.___-Gutachter in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % unter Vorbehalt einer verkehrsmedizinischen Zulassung ausgegangen seien, im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch von keiner relevanten Arbeitsfähigkeit in entsprechender Tätigkeit mehr ausgegangen werden könne. Eine hypothetische Restarbeitsfähigkeit als Buschauffeur sei gemäss den im Gutachten vorgegebenen Voraussetzungen (keine Schichtarbeit, längere Mittagspausen, Arbeitsverteilung des Teilzeitpensums über den ganzen Tag und insbesondere Möglichkeit, sich beim Auftreten von panikartigen Ängsten jederzeit respektive auch während der Fahrt aus dem Fahrdienst «herauszulösen» und durch einen anderen Chauffeur ersetzen zu lassen) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (S. 7 ff. Ziff. 21 ff.). In einer angepassten Tätigkeit habe gemäss der B.___-Expertise ab 2016 aufgrund der somatischen Beschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und von Anfang 2017 bis Mitte 2020 wegen psychisch bedingter Einschränkungen eine solche von 70 % bestanden (S. 10 f. Ziff. 28).

    Im Rahmen des Einkommensvergleichs sei bei der Berechnung des Valideneinkommens unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der krankheitsbedingten Lohnkürzungen auf die im IK-Auszug für die Jahre 2017 bis 2020 ausgewiesenen Einkommen abzustellen (S. 11 Ziff. 29 f.). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens für die Zeit von April 2017 bis Juli 2020 sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei und dennoch oft über ein zumutbares Mass hinaus gearbeitet habe, wobei er teilweise einen Soziallohn erhalten habe. Damit bestehe ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % ab April 2017 (S. 13 Ziff. 33 ff.).


3.    Ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts für eine vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist und für eine darauf folgende Teilperiode den Rentenanspruch abschliessend beurteilt, stellt gesamthaft einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen der Art. 92 oder 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) angefochten werden, wobei in den Fällen des Art. 93 BGG das im Zwischenentscheid Beurteilte - anders als in den Fällen des Art. 92 BGG (vgl. Abs. 2) - zusammen mit dem Endentscheid noch angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 V 148 E. 5.2-3 mit Hinweisen).

    Ein solcher Zwischenentscheid liegt hier vor, nachdem das hiesige Gericht am 8. Dezember 2022 (Urk. 6/192) die Sache in Bezug auf die Periode vor dem 1. Oktober 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und bezüglich der Zeit ab 1. Oktober 2020 einen materiellen Entscheid gefällt hat. Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin mit der hier in Frage stehenden Verfügung über den Rentenanspruch für den gesamten Zeitraum vom Ablauf des Wartejahrs per 5. April 2017 (vgl. Urk. 6/117 S. 13 E. 4.1.3) bis zum Erlassdatum am 11. Dezember 2024 entscheiden müssen. Dies hat sie indes nicht getan, nachdem sie in der genannten Verfügung einzig über den Rentenanspruch für die Zeitperiode von April 2017 bis September 2020 entschieden hatte (vgl. Urk. 2).


4.

4.1    Zu prüfen ist vorweg ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von April 2017 bis September 2020.

4.2    Gemäss den Feststellungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 8. Dezember 2022 (Urk. 6/192) war der Beschwerdeführer gestützt auf das B.___-Gutachten wegen der koronaren 3-Gefässerkrankung, der chronischen, belastungsabhängigen Schmerzen parasternal und thorakal rechtsbetont mit Ausstrahlung in die Schulterkuppen, der symptomatischen Akromioklavikulargelenksarthrose links, des intermittierenden Lumbovertebralsyndroms, der atypischen Panikstörung und der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sodass ihm die angestammte Arbeit als Buschauffeur, sofern eine solche aus verkehrsmedizinischer Sicht wegen des Diabetes überhaupt noch möglich sein sollte, gesamtmedizinisch zu 60 % und eine angepasste Tätigkeit unter Beachtung des im B.___-Gutachten formulierten Belastungsprofils noch zu 80 % zumutbar.

    Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit stellte das Gericht unter Hinweis auf die Expertise des B.___ fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aus internistischer Sicht ab 6. Juli 2016 wieder möglich gewesen war, aus rheumatologischer Sicht seit 2010, insbesondere aber seit 2016 als ungünstig zu betrachten und von einer grundsätzlich 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen war und aus psychiatrischer Sicht approximativ seit Anfang 2017 bis Mitte 2020 eine 30%ige Einschränkung diesbezüglich bestanden hatte (vgl. S. 10 E. 4.1). In einer angepassten Tätigkeit lagen ab dem Jahr 2016 dauerhafte somatische und ab Anfang 2017 psychische Einschränkungen vor, wobei in der Zeit von Anfang 2017 bis Mitte 2020 aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes von einer Einschränkung des Rendements von approximativ 30 % ausgegangen wurde (S. 12 E. 4.2.3).

    Im Zusammenhang mit der rückwirkenden Festlegung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit für die Zeitperiode von April 2017 bis Juli 2020 bestanden gemäss den Ausführungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 8. Dezember 2022 trotz der diesbezüglichen interdisziplinären Annahme der B.___-Gutachter von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit Unklarheiten. Im Vordergrund bei der Rendementsreduktion von 40 % stand die Einschätzung der rheumatologischen Gutachterin Dr. med. C.___, D.___, wobei die darin rückwirkend postulierte Arbeitsfähigkeit von 60 % lediglich als «wahrscheinlich» erachtet wurde. Dr. C.___ berücksichtigte dabei - ausgehend von ihren eigenen Untersuchungen im Zeitpunkt der Begutachtung - neben den medizinischen echtzeitlichen Unterlagen die Aussagen des Beschwerdeführers, sein Rendement von zunächst 50 % auf 70 % und schliesslich auf 100 % - bei aber häufigen Ablösungen während des Arbeitseinsatzes aufgrund der Zunahme der Schmerzen - gesteigert zu haben. Dr. C.___ legte jedoch auch offen, dass sie ihre Beurteilung ohne Angaben des Arbeitgebers vorgenommen hatte, da diese fehlten. Über die tatsächlichen Verhältnisse bei der Arbeit (effektives Arbeitspensum, Anzahl und Ausmass der Arbeitsausfälle, Häufigkeit der Ablösungen, etc.) war Dr. C.___ demnach nicht informiert und konnte so die tatsächlichen faktischen Gegebenheiten in ihre Beurteilung nicht miteinbeziehen. Vor diesem Hintergrund wies das Gericht im Urteil vom 8. Dezember 2022 (Urk. 6/192) die Sache zwecks Einholung eines Arbeitgeberberichts beim damaligen Arbeitgeber (Z.___) welcher insbesondere Aufschluss über das vom Beschwerdeführer in der Zeit von April 2017 bis zu seiner Freistellung im Juli 2020 geleistete Arbeitspensum, die Lohn-/Lohnersatzzahlungen sowie die Anzahl und den Umfang der krankheitsbedingten Absenzen gibt und anschliessender Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs für die Zeit von April 2017 bis Juli 2020 zurück (S. 12 E. 4.2.2, S. 14 E. 5.3, S. 19 f. E. 5.5).

4.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

4.4    Gemäss den Auszügen aus dem Lohnkonto des Beschwerdeführers bei der Z.___ für die Jahre 2017 bis 2020 (Urk. 6/211/11-19) wurden für die Zeit von April bis Dezember 2017 keine krankheitsbedingten Lohnkürzungen vorgenommen und es wurde ausser im Mai 2017, wo im Zusammenhang mit einer Nachzahlung von Überstunden ein rechnerischer Beschäftigungsgrad von 127.47 vermerkt wurde stets ein Beschäftigungsgrad von 100.00 ausgewiesen (Urk. 6/211/12, Urk. 6/215). Im IK-Auszug vom 29. April 2023 (Urk. 6/195) wurde für das Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 85'190.-- eingetragen. Für das Jahr 2018 erfolgten ebenfalls keine krankheitsbedingten Lohnkürzungen und der durchschnittliche Beschäftigungsgrad lag bei 103.89, wobei im IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 84'552.-- ausgewiesen wurde (Urk. 6/211/14; Urk. 6/195). Im Jahr 2019 ergaben sich krankheitsbedingte Lohnkürzungen im Juli respektive von September bis Dezember in der Höhe von insgesamt Fr. 2'440.35 sowie ein Beschäftigungsgrad von durchschnittlich 103.47 und im IK-Auszug wurde ein Einkommen von Fr. 84’022.-- eingetragen (Urk. 6/211/16, Urk. 6/195, Urk. 6/215). Betreffend das Jahr 2020 erfolgten bis zur Freistellung des Beschwerdeführers im Juli 2020 krankheitsbedingte Lohnkürzungen (Januar und Juni-Juli) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'564.35 und der Beschäftigungsgrad betrug in der genannten Zeitperiode durchschnittlich 97.91, wobei im April eine unfallbedingte Lohnkürzung erfolgte (Urk. 6/211/18, Urk. 6/215). Im IK-Auszug wurde für das Jahr 2020 (Januar bis August) ein Einkommen von Fr. 55'271.-- ausgewiesen (Urk. 6/195), was auf ein Jahr hochgerechnet einem Verdienst von Fr. 82'906.50 entspricht.

4.5    Der Vergleich des vor Eintritt des Gesundheitsschadens für das Jahr 2015 im IKAuszug ausgewiesene Valideneinkommen von Fr. 77'261.-- (Urk. 6/195) mit dem für die Jahre 2017 bis 2020 eingetragenen Validenlohn von Fr. 85'190.-- (2017), Fr. 84'552.-- (2018), Fr. 84'022.-- (2019) und 2020 (Januar bis August 2020; Fr. 55'271.--) zeigt, dass der Beschwerdeführer in der relevanten Zeitperiode keine Erwerbseinbusse erlitten hat respektive höchstens eine solche im einstelligen Prozentbereich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in den Jahren 2017 bis 2020 krankheitsbedingten Lohnkürzungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'788.-- (Urk. 6/215). Entsprechend liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, weshalb dem Beschwerdeführer für die Zeit von April 2017 bis September 2020 kein Rentenanspruch zusteht.

4.6    Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe trotz der erheblichen Einschränkung in seiner bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur über ein zumutbares Mass hinaus gearbeitet und von der Z.___ teilweise einen Soziallohn erhalten (Urk. 1 S. 13 Ziff. 33), nichts zu ändern. Der Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers lag gemäss den Auszügen aus dem Lohnkonto zwischen April 2017 und Juli 2020 grossmehrheitlich bei 100 respektive gar darüber. Ein Beschäftigungsgrad von unter 100 lag lediglich in einigen wenigen Monaten vor und die krankheitsbedingten Lohnkürzungen betrugen insgesamt lediglich Fr. 5'788.95. Der Beschwerdeführer gab sodann im Rahmen der B.___-Begutachtung selbst an, von März/April 2019 bis Juli 2020 mit einem Pensum von 100 % gearbeitet zu haben (Urk. 6/150 S. 12). Vor diesem Hintergrund sind die im IK-Auszug für die in Frage stehende Zeitperiode eingetragenen Einkommen nicht als Soziallohn einzustufen. Im Weiteren erscheint es auch wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von April 2017 bis Juli 2020 und somit für die Dauer von über drei Jahren in einem Pensum arbeitete, welches den ihm zumutbaren Arbeitsumfang erheblich überschritten hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ nicht aus gesundheitsbedingten Gründen respektive einer entsprechenden Überbelastung gekündigt hat, sondern es von der Arbeitgeberin aus nicht gesundheitsbedingten Gründen per Juli 2022 (Urk. 6/192 S. 13 E. 5.2) aufgelöst wurde.

4.7    Im Lichte der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad für die Zeitperiode von April 2017 bis September 2020 sowie von Oktober 2020 bis 16. Mai 2022 ein Rentenanspruch ausgeschlossen ist. Für die Zeit ab 17. Mai 2022 ist die Sache zwecks Durchführung von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.


5.

5.1    Betreffend die Zeitperiode von Oktober 2020 bis 16. Mai 2022 liegt gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Dezember 2022 (Urk. 6/192) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor (S. 19 E. 5.5), welches Ergebnis die Beschwerdegegnerin verfügungsweise implizit erneuerte. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von dieser gerichtlichen Beurteilung abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer keine Revisionsgründe geltend machte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich das hiesige Gericht im genannten Urteil bereits mit dem vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ermittlung des Invalideneinkommens gemachten Vorbringen (Urk. 1 S. 14 ff. Ziff. 39 ff.) eingehend auseinandergesetzt hat (Urk. 6/192 S. 15 ff. E. 5.4.3 ff.).

5.2    Die Beschwerdegegnerin hat sich in der in Frage stehenden Verfügung vom 11. Dezember 2024 zur Frage nach einem allfälligen Rentenanspruch für die Zeit vom 17. Mai 2022 bis 11. Dezember 2024 nicht geäussert. Damit ist die Sache zwecks Prüfung eines entsprechenden Anspruchs für den genannten Zeitraum an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies aus formellen Gründen und ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich bislang keine Revisionsgründe geltend machte.


6.

6.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Allerdings hat das «Überklagen» den Prozessaufwand massiv erhöht und erfolgt die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen, weil über den genannten Zeitraum nicht verfügt wurde. Damit rechtfertigt sich lediglich die Zusprache einer um die Hälfte gekürzten Parteientschädigung, welche auf Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 f.).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2024 insoweit aufgehoben, als dass ein Rentenanspruch für die Zeit nach 16. Mai 2022 verneint wird, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 17. Mai 2022 nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais