Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00089
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 12. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1975 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, arbeitete zuletzt vom 26. März 2018 bis 30. April 2022 als Pulverbeschichter bei der Y.___ AG, Tegerfelden; letzter effektiver Arbeitstag war der 11. Oktober 2021 (Urk. 7/3/6, Urk. 7/16/1, Urk. 7/16/13). Am 27. April 2022 meldete er sich unter Hinweis auf eine Fraktur des rechten Fusses bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/7, Urk. 7/25, Urk. 7/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/59 ff., Urk. 7/65 f.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 4. Februar 2025 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2024 spätestens ab dem 1. Oktober 2022 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien ihm nach Erreichen des medizinischen Endzustandes berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer polydisziplinär zu begutachten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 8). Am 28. Mai 2025 (Eingang) nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte diverse medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 12, Urk. 13/1-5), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im April 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 UV170510Beweiswert eines Arztberichts11.2022Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe sich am 11. Oktober 2021 infolge eines Treppensturzes am rechten Sprunggelenk verletzt. Damit beginne das gesetzliche Wartejahr. Nach Abschluss des Wartejahrs im Oktober 2022 sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit weiterhin arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten Verweistätigkeit jedoch zu 70 % leistungsfähig. Daran änderten auch die Operationen vom 14. September 2023 und 5. Juli 2024 nichts; nach Abschluss der Heilungsphase sei wieder von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 32 %. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 2024 anzuwendenden Pauschalabzugs von 10 % (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er habe am 1. Oktober [recte: 11. Oktober] 2021 ein schweres Fusstrauma erlitten, als ihm bei der Arbeit als Pulverbeschichter ein schwerer Metallgegenstand auf den rechten Fuss gefallen sei. Daraufhin sei er dreifach operiert worden. Nun bestehe der Verdacht auf ein CRPS und sogar die Angst, dass der rechte Fuss durch eine Prothese ersetzt werden müsse. Der medizinische Endzustand sei noch lange nicht erreicht. Da der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nie mehr ausüben könne, müsse er nach Erreichen des medizinischen Endzustandes umgeschult werden. Bei dieser Sachlage sei die abschlägige Verfügung vom 18. Dezember 2024 verfrüht erfolgt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 11. Oktober 2021 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig. Damit habe er ab dem 1. Oktober 2022 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Zudem müsse der Beschwerdeführer nach Erreichen des medizinischen Endzustandes umgeschult werden. Mithin habe ihm die Beschwerdegegnerin eventualiter entsprechende Versicherungsleistungen zuzusprechen. Schliesslich widerspreche die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit von 70 % den eingereichten Arztberichten. Es gelte den medizinischen Endzustand abzuwarten und alsdann abzuklären, in welchem Pensum der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit verrichten könne. Daher sei der Beschwerdeführer subeventualiter zu begutachten (Urk. 1).
In seiner Eingabe vom 27. Mai 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich am 14. April 2025 einer Gelenksversteifung unterzogen. Es seien in diesem Zusammenhang die Akten der Unfallversicherung beizuziehen. Jedenfalls zeige sich damit, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei. Die Unfallversicherung richte denn auch weiterhin Leistungen aus. Zudem ergebe sich aus den Akten der Unfallversicherung, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es gelte zwar der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Wenn die versicherte Person – wie vorliegend – jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht oder noch nicht eingliederungsfähig sei, könne eine Rente auch vor Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden. Da das Wartejahr vorliegend abgelaufen sei, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerdegegnerin hätte Eingliederungsmassnahmen von Amtes wegen prüfen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung setze der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen eine Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraus. Beim von der Beschwerdegegnerin eruierten IV-Grad von 32 % habe der Beschwerdeführer also grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Subeventualiter habe die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 12).
3.
3.1 Laut Unfallmeldung vom 22. Oktober 2021 war der Beschwerdeführer beim Treppensteigen am 11. Oktober 2021 gestolpert, wodurch er sich das Fussgelenk zerrte (Urk. 7/7/135). Die am 13. Oktober 2021 erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten ein OSG (oberes Sprunggelenk) Supinationstrauma rechts und attestierten dem Beschwerdeführer ab dem 13. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Radiologisch ergab sich keine Fraktur (Urk. 7/7/103, Urk. 7/112, Urk. 7/7/125 ff.). MR-Tomographisch zeigten sich am 23. Dezember 2021 Läsionen am fibulotalaren Bandapparat und an der vorderen Syndesmose sowie diffuse degenerative Veränderungen im OSG (Urk. 7/7/93).
3.2 Am 28. Januar 2022 wurde im Spital A.___ eine diagnostische Arthroskopie und Stabilisierung des Bandapparates durchgeführt (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/7/55). Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2022 hielt der behandelnde Orthopäde des Spitals A.___ deutliche Belastungsschmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Sprunggelenks fest und attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 23. Mai 2022 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13, Urk. 7/17, Urk. 7/25/16). Gemäss Sprechstundenbericht vom 8. September 2022 beklagte der Beschwerdeführer trotz postoperativ intensiver Physiotherapie und einmaliger intraartikulärer Infiltration mit Kortikosteroid weiterhin massive Belastungsschmerzen, woraufhin er an die B.___-Klinik überwiesen wurde (vgl. Urk. 7/25/9).
3.3 Ab dem 1. November 2022 bescheinigte der behandelnde Hausarzt eine 50%ige und ab dem 3. Januar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/33/59, Urk. 7/33/65, Urk. 7/33/70, Urk. 7/33/110).
3.4 Im Konsiliarbericht vom 7. November 2022 hielt die behandelnde Fusschirurgin der B.___-Klinik eine ausgeprägte Neuropraxie Nervus peroneus superficialis fest. Der Beschwerdeführer habe ein stark hinkendes Gangbild in Konfektionsschuhen und unter Anlage einer Bauerfeind-Bandage rechts gezeigt. Zudem bestünden massive Druckschmerzen im Bereich der Narbe wie auch über dem Austrittspunkt des Nervus peroneus superficialis bei begleitender Dysästhesie auf Höhe des OSG und Fussrückens. Die periphere Durchblutung und Motorik seien intakt. Radiologisch zeigten sich am 4. November 2022 näher beschriebene degenerative Veränderungen im OSG (Urk. 7/33/105 f.). Die daraufhin hausintern veranlassten neurologischen Untersuchungen erbrachten eine Läsion des Nervus cutaneus dorsalis intermedius rechts (Ast Nervus peronaeus superficialis rechts) sowie ein Neurom des Nervus peroneus superficialis (vgl. Sprechstundenberichte vom 26. Januar 2023, 7. Februar 2023, Urk. 7/33/83 f., Urk. 7/33/90 f.). Da die Läsion/Alteration des besagten Nervenendastes die Beschwerden nur teilweise zu erklären vermochten, wurde von einem Revisionseingriff rein seitens des sensiblen Endastes Abstand genommen (vgl. Sprechstundenbericht vom 31. Mai 2023, Urk. 7/33/7). MR-Tomographisch ergaben sich am 31. Mai 2023 im Wesentlichen eine aktivierte Arthrose im OSG, näher beschriebene mukoide Degenerationen und ausgeprägte Vernarbungen (Urk. 7/33/15).
3.5 Auf entsprechenden Vorhalt hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), am 9. August 2023 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgende fest (Urk. 7/57/5):
- Posttraumatische/postoperative Läsion/Alteration eines sensiblen Endastes des Nervus peroneus superficialis auf Höhe des OSG und aktivierte Arthrose des oberen Sprunggelenkes
- Status nach Stabilisierung des lateralen Sprunggelenks, vordere Syndesmose rechts am 28. Januar 2022 bei Insuffizienz der vorderen Syndesmose bei Läsion des fibulotalaren Bandapparates und diffusen degenerativen Veränderungen im rechten Sprunggelenk
Beim Unfallereignis habe ein Knochenbruch ausgeschlossen werden können. Bei Beschwerdepersistenz seien Risse in den Aussenbändern des OSG sowie der Syndesmose, bei welcher es sich um die bindegewebige Verbindung der beiden Oberschenkelknochen handle, festgestellt worden. Daraus resultiere eine Instabilität des OSG und habe sich die Indikation für die Operation vom 28. Januar 2022 ergeben. Unfallunabhängig habe sich zudem eine aktivierte Arthrose im OSG gezeigt. Postoperativ seien die Beschwerden am ehesten als Nervenschmerzen interpretiert worden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 14. Oktober 2021 bis aktuell 100% arbeitsunfähig. In einer sitzenden Tätigkeit ohne Einschränkungen für die obere Extremität bestehe ab 3-4 Monate nach der Operation resp. seit dem 23. Mai 2022 bis aktuell eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die anhaltende Einschränkung ergebe sich aus der Notwendigkeit von längeren Ruhezeiten (20 %) und dem langsameren Tempo beim teilweise Gehen (10 %). Abschliessend könne dies jedoch noch nicht beurteilt werden, weil im September 2023 ein Besprechungstermin in der Klinik D.___ (nachfolgend: D.___) vorgesehen sei. Nach Eingang des entsprechenden Berichts seien die Akten dem RAD zur erneuten Stellungnahme vorzulegen (Urk. 7/57/7).
3.6 Laut Berichterstattung zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2023 sei der Beschwerdeführer am 4. Januar 2022 auf hausärztliche Veranlassung einmalig im D.___ zwecks Zweitmeinung untersucht worden. Dabei sei ein Supinationstrauma vom 11. Oktober 2021 diagnostiziert und radiologisch eine OSG-Arthrose festgestellt worden. Die weitere Behandlung sei im Spital A.___ erfolgt und der Beschwerdeführer habe sämtliche Verlaufstermine im D.___ abgesagt. Zur Arbeitsfähigkeit könnten keine Angaben gemacht werden (Urk. 7/34).
3.7 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2024 (Urk. 7/40) hielt der behandelnde Fusschirurg der B.___-Klinik nervenassoziierte Beschwerden mit näher beschriebenen Ausstrahlungen und Hypästhesien des Nerveninnervationsbereichs am rechten Fuss fest. Am 14. September 2023 sei infolge der beginnenden Arthrose im OSG eine Arthroskopie des OSG rechts mit Narbendébridement und Cheilektomie des anterioren Kompartiments durchgeführt worden (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/50). Aktuell zeige sich ein praktisch hinkfreies Gangbild. Die Hauttrophik sei unauffällig und die Sensibilität intakt. Die Beweglichkeit sei ebenfalls frei. Es bestünden jedoch näher beschriebene Hypästhesien. Da die Pregabalin-Medikation (900 mg täglich) nicht den erhofften Nutzen gezeigt habe, werde eine Überweisung ins Institut für interventionelle Schmerzmedizin veranlasst. Der Beschwerdeführer sei bis mindestens Ende März 2024 für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig (Urk. 7/40; vgl. auch Konsiliarbericht vom 15. Februar 2024, Urk. 7/44).
3.8 Auf erneuten Vorhalt kam Dr. C.___ mit interner Stellungnahme vom 12. April 2024 zum Schluss, infolge der Operation vom 14. September 2023 habe vom 14. September 2023 bis 15. Februar 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anlässlich des Kontrolltermins vom 15. Februar 2024 habe sich ein praktisch hinkfreies Gangbild beim Gehen ohne Gehstützen gezeigt. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig in einer angepassten Verweistätigkeit. Im Übrigen gelte die Stellungnahme vom 9. August 2023 (Urk. 7/57/9).
3.9 Dem einwandweise eingereichten Operationsbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2024 am rechten Unterschenkel operiert wurde (Neurolyse des Nervus Peroneus, Neuromresektion und RPNI des Nervus Peroneus superficialis, Urk. 7/65/5 f. = Urk. 3/5).
3.10 Im beschwerdeweise eingereichten Sprechstundenbericht vom 25. November 2024 hielt der behandelnde Orthopäde des D.___ neu den Verdacht auf ein CRPS im rechten Fuss fest. Der Beschwerdeführer habe seit einem Fusstrauma 2021, als ihm ein schwerer Gegenstand auf den Fuss gefallen sei, Fussbeschwerden. Die operativen Massnahmen hätten keinerlei Linderung erbracht. Er habe weiterhin starke Schmerzen, sowohl in Ruhe als auch unter Belastung, teilweise mit Ausstrahlung in den Unterschenkel und in die Fussspitzen. Auch schon leichte Berührungen des Fusses würden sehr schmerzen. Klinisch hätten sich weder eine Schwellung noch Entzündungszeichen ergeben. Das Integument sei intakt. Es bestünden stärkste – näher beschriebene - Druckschmerzen bei leichter Berührung im Bereich des Sprunggelenks, der Wade und Phalangen, ein Schmerzreiz aller Digiti bei vorsichtiger Mobilisation sowie eine Hyposensibilität im Bereich des ventralen Sprunggelenks. Eine genauere Untersuchung der Stabilität und des Bewegungsradius sei beim schmerzgeplagten Beschwerdeführer nicht möglich. Radiologisch hätten sich näher bezeichnete leichte Degenerationen ergeben. Insgesamt ergebe sich ein deutlich komplexer Beschwerdeverlauf (Urk. 3/6). Die daraufhin veranlasste MR-Tomographie des Rückfusses vom 21. Januar 2025 brachte im Wesentlichen eine progrediente beginnende, posttraumatische OSG-Arthrose, eine Tendinopathie der Tibialis posterior und Peroneus longus Sehne zur Darstellung (Urk. 13/1). Im Sprechstundenbericht vom 27. Januar 2025 hielt der behandelnde Fusschirurg des D.___ schliesslich fest, der radiologische Befund decke sich mit der klinischen Untersuchung. Es zeigten sich deutliche degenerative Veränderungen im Rahmen der posttraumatischen OSG/USG-Arthrose. Diesbezüglich sei ein operatives Vorgehen im Sinne einer Arthrodese/OSG Prothese zwar grundsätzlich möglich, beim klinischen Beschwerdebild und bei neuropathischen Schmerzkomponenten sei hierfür jedoch Zurückhaltung angebracht (Urk. 13/2).
4.
4.1 RAD-Ärztin Dr. C.___ gab ihre Stellungnahme in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten, darunter die wiederholt beigezogenen Unfallakten, ab und begründete ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Aus den beschwerdeweise eingereichten Arztberichten, welche teilweise nach Erlass des angefochtenen Entscheids verfasst wurden, ergeben sich keine entscheidrelevanten Erkenntnisse; die Arthrose und neuropathischen Beschwerden sind bereits aktenkundig und wurden von Dr. C.___ im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt. Ob das Beschwerdebild übergeordnet und in diagnostischer Hinsicht einem CRPS zuzuordnen ist, kann offengelassen werden. Für die Belange der Invalidenversicherung kommt es nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Mithin kann von einer Diagnose auch nicht direkt auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen fällt auf, dass die Schilderung des Unfallhergangs im Bericht vom 25. November 2024, worin erstmals der Verdacht auf ein CRPS erhoben wird (vgl. hievor E. 3.10), diskrepant zur übrigen Aktenlage, insbesondere der Unfallmeldung, steht, wonach der Beschwerdeführer beim Treppensteigen gestolpert sei (vgl. Urk. 7/7/135). Indizien und/oder konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat Dr. C.___ den Beschwerden in der unteren rechten Extremität sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht adäquat Rechnung getragen, indem sie lediglich sitzende Tätigkeiten als zumutbar taxierte und dabei zusätzlich eine Leistungseinbusse von 30 % berücksichtigte. Dass der Beschwerdeführer ohne berufliche Massnahmen nicht in der Lage wäre, einer adaptierten Verweistätigkeit im genannten Umfang nachzugehen, ergibt sich aus der medizinischen Aktenlage nicht. Soweit die behandelnden Ärzte der B.___-Klinik eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten mit absehbarem Ende postulierten (vgl. hievor E. 3.7, Urk. 7/40/1), liessen sie hierfür jegliche Begründung vermissen. Mit Blick auf den Behandlungsauftrag kann es in umstrittenen Fällen zudem nicht Sache des behandelnden Arztes sein, verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2011 vom 10. Mai 2011). Schliesslich erfolgte die ventrale offene OSG-Arthodese am 11. April 2025 und damit nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 18. Dezember 2024 (vgl. Urk. 13/3). Demgegenüber erstreckt sich die richterliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht lediglich bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (BGE 129 V 167 E. 1). Damit erübrigt es sich auch – entgegen dem Beschwerdeführer – die Verlaufsakten der Unfallversicherung über diesen Zeitpunkt hinaus im vorliegenden Beschwerdefahren beizuziehen. Der sog. medizinische Endzustand ist unter dem Aspekt des Fallabschlusses im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren festzustellen und im vorliegenden IV-Verfahren nicht streitentscheidend. Aus dem Umstand, dass die Unfallversicherung weiterhin Leistungen erbringt, lässt sich ebenfalls nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig ist.
4.2 Mithin ist gestützt auf die beweisbildende Beurteilung von Dr. C.___ hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit Oktober 2021 anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig und nach Abschluss der Wartejahrs im Oktober 2022 in einer – näher umschriebenen - Verweistätigkeit zu 70 % arbeitsfähig war. Daran ändert mangels Dauerhaftigkeit auch die aufgehobene Arbeitsfähigkeit im Rahmen der wiederholten postoperativen Rekonvaleszenz nichts.
Bei diesem Beweisergebnis besteht – entgegen dem Beschwerdeführer – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).
Im Falle einer allfälligen objektivierbaren Verschlechterung bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich erneut anzumelden.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Gestützt auf die Auskunft der letzten Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2022 (ohne Kurzarbeit) ein Jahressalär in Höhe von Fr. 68'250.-- (Fr. 5'250.-- x 13, Urk. 7/16/5, Urk. 7/16/12, vgl. auch Urk. 7/3/6) erzielt.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei ist gestützt auf das medizinische Belastungsprofil sowie die fehlende Berufsausbildung des Beschwerdeführers zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf den Lohn für einfache Hilfsarbeiten abzustellen und von einem standardisierten monatlichen Einkommen in Höhe von Fr. 5’305.-- auszugehen (LSE 2022, Tabelle TA l, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2024, A-S 01-96) resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von rund Fr. 46'456.-- für ein zumutbares Pensum von 70 % (Fr. 5’305: 40 x 41.7 x 12 x 0.7).
5.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Einkommensdifferenz von Fr. 21'794.--, entsprechend einem IV-Grad von 31.92 %, gerundet 32 %.
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber – wie vorliegend aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs sowie einer Verlangsamung - nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Gemäss der vom Bundesamt für Statistik erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht differenzierenden standardisierten monatlichen Bruttolöhnen, privater und öffentlicher Sektor zusammen (T18), verdiente ein zu einem Pensum zwischen 50 und 74 % Beschäftigter verglichen mit einem zu einem Pensum von 90 % oder mehr Angestellten ohne Kaderfunktion gerundet 5 % weniger. Selbst unter Berücksichtigung eines Abzugs von 5 % resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von rund Fr. 44'133.-- [Fr. 46'456 x 0.95) und damit ein rentenausschliessender IV-Grad von 35.33 %, gerundet 35 %. Der gesetzlich vorgesehene Pauschalabzug von 10 % trat erst am 1. Januar 2024 in Kraft (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Im Übrigen liesse sich auch damit kein rentenbegründender IV-Grad ermitteln, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend ausgeführt hat. Andere abzugsrelevante Merkmale ergeben sich nicht und hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
5.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger