Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00095
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 18. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj
Adreno AG
Wiggenweg 3, 9404 Rorschacherberg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, hat in Deutschland eine Ausbildung zum Diplomkaufmann absolviert (Urk. 5/2/5, 5/18/7) und war ab dem 1. August 2016 bei der Y.___ AG, Zürich, als Lokführer sowie Mitarbeiter in der Kurzfristplanung Zugführer und Rangier angestellt (Urk. 5/1/2, 5/6 und 5/14/3). Am 26. Februar 2020 meldete er sich unter Hinweis auf eine Belastungsstörung und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schloss die Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt mit Mitteilung vom 30. Juli 2020 ab, da der Versicherte am 3. August 2020 eine Ausbildung als Kundenbegleiter bei der Y.___ AG beginnen und in dieser Tätigkeit wieder in einem 100%-Pensum arbeiten werde. Er sei somit rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 5/10).
1.2 Am 2. Januar 2023 ersuchte der Versicherte erneut um die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 5/18), nachdem er zuletzt vom 1. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2022 für die Z.___ GmbH, Fehraltorf, als Projektleiter angestellt gewesen war (Urk. 5/24/20-21, 5/24/63 und 5/49). Die IVStelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (AXA Versicherungen AG; Urk. 5/14 f., 5/24). Im Rahmen zweier am 13. März und 29. Juni 2023 geführter Telefonate teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er zu 50 % arbeitsunfähig sei und sich für die übrigen 50 % beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung gemeldet habe. Er benötige aktuell keine zusätzliche Unterstützung durch die Invalidenversicherung (Urk. 5/27, 5/33). Daraufhin teilte ihm die IV-Stelle am 30. Juni 2023 schriftlich mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 5/34). Nach Eingang von Berichten der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 5/41, 5/45), nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. September 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/55). Dagegen erhob der Versicherte am 21. Oktober 2024 Einwand (Urk. 5/56), worauf die IV-Stelle am 18. Dezember 2024 im angekündigten Sinne verfügte (Urk. 2 = Urk. 5/68).
2. Dagegen erhob X.___ am 3. Februar 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Januar 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 5/18) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2024 im Wesentlichen fest, dass laut der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers sicher seit Sommer 2024 eine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Anlässlich eines Gesprächs betreffend die berufliche Integration habe er mitgeteilt, sich lediglich eine Remote-Arbeit vorstellen zu können, da er teilweise seine Mutter in Deutschland betreue. Eine Arbeit an fünf Tagen pro Woche in der Schweiz könne er sich nicht vorstellen. Er möchte keine beruflichen Massnahmen durchführen, sondern den Rentenanspruch geprüft haben. Dieser entstehe erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen, für welche dem Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit fehle. Die Diagnosen würden zudem keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umschreiben, weshalb kein Leiden ausgewiesen sei, das in seiner Art und Schwere Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermöge. Im Einwand seien keine neuen, bisher unberücksichtigten Tatsachen geltend gemacht worden (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2025 bestritt der Beschwerdeführer, keine beruflichen Massnahmen durchführen zu wollen. Er sei dazu lediglich aktuell aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage. Des Weiteren werde bestritten, dass keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Er sei nachweislich seit mehreren Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es treffe nicht zu, dass seit Sommer 2024 wieder eine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei; dies widerspreche dem Bericht der behandelnden Ärztin vom 11. Juni 2024. Daraus ergebe sich insbesondere die Diagnose einer Anpassungsstörung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode. Ferner sei ersichtlich, dass bis am 12. Juli 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, nicht aber, dass sich diese anschliessend reduziert habe. Der gesamte Arztbericht sei ignoriert worden und es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Beschwerdegegnerin stütze. Sie sei somit nicht nur ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, sondern habe auch ihre Abklärungs- und Untersuchungspflicht verletzt. Es hätte eine tiefergehende Prüfung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und desjenigen auf eine Invalidenrente stattfinden müssen (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 1 S. 4), beschlägt die Frage der hinreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs, was vorab zu prüfen ist.
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung (Urk. 2) gerade noch gerecht. Die Beschwerdegegnerin legte dar, auf welchen medizinischen Grundlagen ihre Entscheidung basiert, nämlich auf den Berichten der behandelnden Psychiaterin vom 11. Juni und 5. Juli 2024, und dass die genannten Diagnosen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben (Urk. 2 S. 2). Dabei durfte sie sich rechtsprechungsgemäss auf diese für ihren Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügung infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Die (sinngemässe) Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich somit als unbegründet.
3.
3.1 Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer initial ab dem 4. Juli 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk. 5/15, 5/41/2).
3.2 Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers untersuchte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer am 4. November 2022. In seinem Bericht vom 6. November 2022 diagnostizierte er eine mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1). Aktuell übersteige die Symptomschwere eine Anpassungsstörung (Urk. 5/14/5). Der Beschwerdeführer habe sich bewusstseinsklar und allseits orientiert präsentiert. Er habe von leichten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen berichtet. Das Denken sei leicht verlangsamt erschienen; inhaltlich habe der Beschwerdeführer mittelschwer auf seine berufliche Situation nach Kündigung trotz gut gemachtem Job eingeengt gewirkt. Nebst einem schweren Grübelzwang hätten insbesondere ein leichtes Misstrauen, eine schwer verminderte Kraft, Energie und Lebendigkeit, eine mittelschwere Ängstlichkeit, eine leichte Dysphorie und Gereiztheit sowie eine mittelschwere innere Unruhe festgestellt werden können. Ferner bestünden u.a. eine mittelschwere soziale Rückzugstendenz und mittelschwere Durchschlafstörungen (Urk. 5/14/4). Bis zum 31. Dezember 2022 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit ausgewiesen. Danach sei aller Voraussicht nach ab Januar 2023 von einer steigerbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 5/14/5-7).
3.3
3.3.1 Dem Bericht von Dr. A.___ vom 11. Juni 2024 ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 5/41/3):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1).
Dr. A.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Depression bis am 31. Januar 2023 zu 100 % krankgeschrieben gewesen sei. Sein Zustand habe sich langsam gebessert und ab 1. Februar 2023 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche hätten jedoch seinen Zustand erneut langsam verschlechtert, sodass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2023 bis vorläufig Ende Juni 2024 wieder als vollständig arbeitsunfähig beurteilt worden sei (Urk. 5/41/2-3). Aktuell sei der Beschwerdeführer unkonzentriert, ratlos, entmutigt, gereizt, innerlich unruhig und besorgt. Ferner seien der Antrieb sowie die Lust- und Freudeempfindung vermindert. Hinzu kämen Existenzängste (Urk. 5/41/3). Eventuell sei ein schrittweiser Wiedereinstieg mit beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 5/41/5).
3.3.2 Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 äusserte sich Dr. A.___ unter Bezugnahme auf Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2024 (Urk. 5/43) dahingehend, dass die Unterstützung durch die Invalidenversicherung mittels beruflicher Massnahmen ab sofort anfangs während drei Stunden pro Tag möglich sei (Urk. 5/45).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin gelangte auf der Grundlage der soeben dargelegten medizinischen Akten zum Schluss, die gestellten Diagnosen gingen nicht mit einer längerdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einher (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer erachtet demgegenüber eine mehrjährige Arbeitsunfähigkeit für ausgewiesen und vertritt den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 3 f.).
4.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zu Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Weder der angefochtenen Verfügung noch den übrigen Akten ist eine nähere Begründung für die Beurteilung der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, dass die gestellten Diagnosen nicht mit einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit verbunden seien.
Bezüglich der Anpassungsstörung trifft es zwar zu, dass nach den Klassifikationskriterien unter F43.2 Störungen erfasst werden, deren Symptome meist nicht länger als sechs Monate anhalten. Die Anpassungsstörung ist also medizinisch gesehen per definitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Auflage 2015, F43.2, S. 209), weshalb sie als langdauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit im Regelfall ausser Betracht fällt. Anders verhält es sich jedoch bei den Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion F43.21 (Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2022 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.1). Letztere Diagnose wurde von der behandelnden Fachärztin im Kurzbericht vom 10. Oktober 2022 ohne Begründung genannt. Da keine nachvollziehbare Herleitung der Diagnose erfolgte und erst seit dem 4. Juli 2022 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 5/15), ist diese Diagnose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dazu kommt, dass Dr. A.___ im weiteren Verlauf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostizierte (Urk. 5/41/3), ohne dass ersichtlich war, dass und inwiefern sich die Befundlage verändert hatte.
4.3.2 Der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung ging am 4. November 2022 davon aus, die Symptomatik übersteige eine Anpassungsstörung, und diagnostizierte eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1). Dieser Diagnose ist ebenfalls inhärent, dass sie nicht anhaltend ist, denn länger (mehr als sechs, selten zwölf Monate) dauernde Störungen werden grundsätzlich unter ICD-10 F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10 F34 als anhaltende affektive Störung erfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.3), wovon jedoch keiner der befassten Fachärzte sprach. Vielmehr umschrieb auch Dr. A.___ die diagnostizierte Anpassungsstörung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode.
Im Weiteren fällt ins Gewicht, dass sich rechtsprechungsgemäss selbst eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt, was ein invalidisierendes Geschehen jedoch erfordert. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).
4.3.3 Aus den medizinischen Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Anpassungsstörung bzw. die depressive Episode mit Interferenzen einherginge. Solche machte auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Hinsichtlich der ärztlichen Behandlungen ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer ab Juli 2022 einmal pro Monat in Anspruch genommene ambulante Behandlung (Urk. 5/14/2, 5/41/2) für sich allein nicht auf einen erheblichen Leidensdruck hindeutet, da dies grundsätzlich keine konsequente Depressionstherapie darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
4.3.2 Gestützt auf diese fachärztlichen Beurteilungen fällt ein invalidisierendes Krankheitsgeschehen ausser Betracht. Weitere Beweismassnahmen vermögen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, sodass von den weiteren Beweisvorkehren abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.). Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Visar Keraj
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch