Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00097
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. Oktober 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 2003 geborene X.___ absolvierte ab August 2019 eine Lehre zum Gärtner EFZ bei der A.___ AG, wobei er die Lehre ab Beginn des zweiten Ausbildungsjahres im Rahmen einer Ausbildung EBA fortsetzte (Urk. 8/34-36). Am 29. Dezember 2020 stürzte X.___ mit dem Snowboard (Urk. 8/32/170). Er erlitt dabei ein schweres Schädel-Hirn-Trauma (nachfolgend: SHT), eine Lungenkontusion mit fraglicher kleiner Lungenlazeration im rechten Oberlappen und eine Kompressionsfraktur BWK 7 und 8 (Urk. 8/32/158-160). Er war in der Folge arbeitsunfähig. Die Suva kam für Heilbehandlungskosten auf und richtete Taggelder aus (Urk. 8/32/5). Per 1. April 2021 nahm X.___ die Arbeitstätigkeit bzw. Ausbildung wieder auf (Urk. 8/32/92, Urk. 8/32/102, Urk. 8/32/108, Urk. 8/70/3). Im Sommer 2021 schloss er die Ausbildung zum Landschaftsgärtner EBA erfolgreich ab (Urk. 8/53). Vom 15. Juni bis am 20. Juli 2021 war X.___ in stationärer Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ (Urk. 8/32/10-17). Die Suva richtete ab Beginn des Aufenthaltes in der Rehaklinik B.___ wieder Taggelder aus (Urk. 8/70/3-4).
Während des Aufenthaltes in der Rehaklinik B.___ hatte sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/27). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 8/32, Urk. 8/41, Urk. 8/55), holte einen Bericht der A.___ AG (Urk. 8/34) sowie einen Bericht von C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie und Psychotherapie (Urk. 8/44), ein. Mit Mitteilung vom 12. April 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine beruflich-medizinische Abklärung im D.___ (D.___) vom 9. Mai bis 9. August 2022 (Urk. 8/59) und sprach dem Versicherten für die Dauer der Massnahme Taggelder zu (Urk. 8/75). Im Anschluss an die beruflich-medizinische Abklärung (Urk. 8/83) absolvierte der Versicherte ab 10. August 2022 eine vertiefte berufliche Abklärung im D.___ (Urk. 8/91/2). Die IV-Stelle kam für die Kosten auf und richtete weiter Taggelder aus (Urk. 8/78).
Am 27. September 2022 wurde der Versicherte von dipl. Ärztin E.___, Fachärztin für Anästhesiologie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva untersucht (Urk. 8/137/360-366). Nach Abschluss der vertieften beruflichen Abklärung am 9. November 2022 absolvierte der Versicherte vom 10. November 2022 bis am 9. Mai 2023 ein Arbeitstraining bei der F.___ AG, unterstützt durch ein Jobcoaching des D.___ (Urk. 8/86, Urk. 8/96). Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen derer Verletzung, regelmässig Ritalin einzunehmen (Urk. 8/97). Mit Schreiben vom 23. August 2023 (Urk. 8/120) ermahnte die IV-Stelle den Versicherten, den Nachweis der Einnahme von Ritalin erbringen zu können und seine Behandlungstermine wahrzunehmen. Diese Aufforderung war mit der Androhung verbunden, bei Nichteinhaltung die Eingliederungsmassnahmen abzubrechen. Ab dem 14. August 2023 absolvierte der Versicherte unter Bezug von IV-Taggeldern (Urk. 8/116) einen Arbeitsversuch bei der Gemeinde G.___, unterstützt durch ein Coaching durch das Beratungsbuffet (Urk. 8/113). Am 30. August 2023 unterzog sich der Versicherte in der Rehaklinik B.___ einer neuropsychologischen Abklärung (Urk. 8/121). Am 7. September 2023 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva eine neurologischen Aktenbeurteilung (Urk. 8/137/72-75). Der Arbeitsversuch des Versicherten bei der Gemeinde G.___ wurde per 30. November 2023 abgebrochen (Urk. 8/129, Urk. 8/132). In der Folge hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. Januar 2024 fest, dass ihre Eingliederungsbemühungen abgeschlossen werden (Urk. 8/134).
Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte die Suva (Urk. 8/138). Ab dem 5. Februar 2024 war der Versicherte bei der I.___ AG als Mitarbeiter Gartenbau angestellt, zunächst im Monatslohn und ab dem 18. März 2024 im Stundenlohn (Urk. 8/145). Mit Vorbescheid vom 2. September 2024 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 8/154), wogegen dieser Einwand erhob und weitere berufliche Abklärungen beantragte (Urk. 8/157). Mit Verfügung von 10. Januar 2025 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Februar 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung weiterer beruflicher Massnahmen, eventualiter einer Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2025 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der im Juli 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/27) könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab Januar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Eingliederungsmassnahmen bzw. Massnahmen beruflicher Art wurden nur für die Zeit nach Verfügungserlass beantragt. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.4 Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Von einem fehlenden Eingliederungswillen darf indessen nur dann ausgegangen werden, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteile des Bundesgerichts 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1 und 9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), ein Anspruch auf Umschulung bestehe nicht, ebenso sei ein Anspruch für eine weitere Ausbildung nicht gegeben. Die bis anhin angebotenen und aufgegleisten Massnahmen hätten aufgrund intransparenter Kommunikation, Absenzen, Unpünktlichkeit, Verhalten im Team und Differenzen mit dem Vorgesetzten abgebrochen werden müssen. Insgesamt seien bereits unterschiedliche Abklärungen und Eingliederungsversuche unternommen worden, welche nicht nachhaltig gewesen seien. Es gelte weiterhin der Grundsatz Eingliederung vor Rente. Es sei ihnen ein aktueller Arztbericht eingereicht worden. Der Arzt könne zur Arbeitsfähigkeit keine Auskunft geben. Es werde im Bericht empfohlen, die neuropsychiatrische Therapie wieder zu beginnen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit längerem in keiner fachspezifischen Therapie mehr. Daher könne kein aktueller Bericht bei Fachspezialisten angefordert werden, welcher eine Veränderung des Gesundheitszustandes aufzeigen würde. Sollte sich der Beschwerdeführer mit der Aufnahme einer Therapie einverstanden erklären und diese auch regelmässige besuchen und eine Tagesstruktur aufweisen, könne erneut ein Zusatzgesuch gestellt werden.
2.2 Beschwerdeweise wurde dagegen im Wesentlichen vorgebracht (Urk. 1), der Beschwerdeführer habe zwar für einige Wochen eine Anstellung in der bisherigen Tätigkeit finden können. Doch wie bereits bei diversen Arbeitsversuchen zuvor habe er diese Stelle nur kurz behalten können und habe sie wieder verloren. Seitdem gehe er keiner regelmässigen Arbeit mehr nach. Er habe aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsstelle länger als einige Wochen behalten können. Er sei bei den Arbeitsversuchen auf eine enge Begleitung angewiesen gewesen. Ohne diese enge Begleitung sei die Arbeitsqualität nicht zufriedenstellend gewesen. Die durch das schwere SHT verursachten leichten Verhaltensauffälligkeiten führten zu Unstimmigkeiten mit den Arbeitgebern. Zu diesen Verhaltensauffälligkeiten zählten unter anderem Unzuverlässigkeit und Impulsivität. Hinzu komme, dass sich die Aufmerksamkeit im Verlauf der Zeit vermindere. Im neuropsychologischen Bericht der Rehaklinik B.___ vom 31. August 2023 sei ebenfalls festgehalten worden, dass besagte Defizite im Alltag durch Zeitdruck, Störreize etc. verstärkt würden, weshalb eine dauerhafte Leistungseinschränkung bestehe. Es werde vom Beschwerdeführer erwartet, ein 70 bis 100 %-Pensum in seinem angestammten Beruf als Gärtner zu bewältigen, obwohl in sämtlichen ärztlichen Berichten bleibende Einschränkungen dokumentiert worden seien. Leider sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, dieser Belastung standzuhalten und sämtliche Arbeitsversuche seien gescheitert.
Da der Beschwerdeführer über mangelnde Krankheitseinsicht verfüge und sich ein normales Leben wünsche, gebe er subjektiv immer wieder an, 100 % im angestammten Beruf arbeiten zu können. Sowohl die Arztberichte als auch die gescheiterten Arbeitsversuche zeigten jedoch, dass dies nicht möglich sein werde. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer ohne weitere berufliche Massnahmen oder eine Umschulung nicht möglich sein werde, im ersten Arbeitsmarkt längerfristig eine Stelle zu halten und ein geregeltes Einkommen zu erzielen. Aufgrund der anhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen und der daraus resultierenden Schwierigkeiten habe sich der Beschwerdeführer zu einer Therapie bei Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, entschieden. Die Therapie werde am 6. Februar 2025 starten. Zudem werde der Beschwerdeführer seit November 2024 von der K.___ GmbH unterstützt.
3.
3.1 Es liegen insbesondere die folgenden Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor:
3.2 Suva-Ärztin E.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 27. September 2022. Sie hielt dazu mit Bericht vom 2. Oktober 2022 fest (Urk. 8/137/360-366), aufgrund des guten klinischen Befundes und der Angaben des Beschwerdeführers, dass er keine relevanten Beschwerden habe und intensiv Sport treiben könne, sei versicherungsmedizinisch davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als Landschaftsgärtner aus somatischer Sicht ohne Einschränkungen zumutbar wäre. Auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden aus somatischer Sicht keine Einschränkungen. Dabei müsse angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer noch sehr jung und sportlich sehr aktiv sei, was sich positiv auf den aktuellen Zustand auswirke. Mittel- bis langfristig gesehen könne es jedoch zu einer Zunahme der Rückenbeschwerden kommen mit der Notwendigkeit, die Belastbarkeit erneut zu beurteilen.
Es liege ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vor. Da beim Beschwerdeführer nicht nur ein deutlicher Keilwinkel der beiden betroffenen Wirbelkörper, sondern auch eine rechtskonvexe skoliotische Haltung vorliege, sei trotz der fehlenden relevanten Schmerzsymptomatik der Integritätsschaden mit 5 % zu taxieren. Damit werde auch eine zukünftige leichte Zunahme der Schmerzsymptomatik berücksichtigt.
3.3 Am 30. August 2023 wurde der Beschwerdeführer in der Rehaklinik B.___ neuropsychologisch untersucht. Mit Bericht dazu vom 31. August 2023 (Urk. 8/137/93-99) erklärte Dr. phil. L.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, in der letzten neuropsychologischen Untersuchung vom 15. Juli 2021 in ihrem Hause sei eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit im Vordergrund stehenden exekutiven Minderleistungen (kognitive Umstellfähigkeit, kognitive Impulskontrolle, Handlungsplanung, Fehlerkontrolle) sowie Defiziten in einzelnen attentionalen Teilbereichen (Alertness, geteilte Aufmerksamkeit) und Verhaltensauffälligkeiten (erhöhte Ermüdbarkeit, deutlich reduzierte Belastbarkeit, erhöhte Reizbarkeit, erhöhtes Sprechtempo, leicht umständliche und sprunghafte Gedankengänge, pflichtvergessen) diagnostiziert worden. Ätiologisch sei diese infolge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.8) sowie bei vorbekanntem ADHS mit Erstdiagnose im Jahr 2016 interpretiert worden.
Seit der neuropsychologischen Untersuchung vom Juli 2021 hätten sich die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers deutlich erholt, sodass nun auf Testebene ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil vorliege. Klinisch seien jedoch weiterhin ein bei zunehmender Müdigkeit fluktuierender Aufmerksamkeitsfokus sowie leichte Verhaltensauffälligkeiten (psychomotorische Unruhe, teilweise hektische und impulsive Aufgabenbearbeitung, [akten-]anamnestisch Unzuverlässigkeit) feststellbar. Die Schwäche im logisch-abstrakten kombinatorischen Denkvermögen dürfte gestützt auf die anamnestischen Angaben am ehesten vorbestehend sein. Die deutlichen kognitiven Verbesserungen dürften auf mehrere Faktoren zurückzuführen sein, wobei eine genauere Abgrenzung schwierig sei (hirnorganischer Erholungsverlauf nach THV, Vertrautheit mit den Tests/Lerneffekte bei wiederholten neuropsychologischen Untersuchungen, mögliche positive Wirkung des Ritalins).
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer von der laborähnlichen Situation mit ruhigem, gut strukturiertem Setting profitieren können. Es sei davon auszugehen, dass im beruflichen Alltag unter weniger optimalen Voraussetzungen (Zeitdruck, Störreize, längere konzentrative Beanspruchung) die oben beschriebenen Auffälligkeiten je nach Situation stärker zum Tragen kommen dürften und folglich eine Leistungsminderung resultiere. Bezüglich einer allfälligen beruflichen Umschulung sollten die kognitiven Voraussetzungen gegeben sein. Interferieren dürften jedoch weiterhin die ADHS-typischen Symptome.
3.4 Dr. H.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva erklärte mit Stellungnahme vom 7. September 2023 (Urk. 8/137/72-76), durch weitere medizinische oder andere Behandlungsmassnahmen sei keine Verbesserung der Folgen des im Dezember 2020 erlittenen SHT zu erwarten. Zum Zeitpunkt der ambulanten neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung in der Rehaklinik B.___ am 30. August 2023 sei eine Stabilisierung der neurologischen und neuropsychologischen Unfallfolgen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Vorfeld von einer langdauernden und hochfrequenten neuropsychologischen Therapie profitiert. Die minimalen residuellen kognitiven Leistungsminderungen, welche am 30. August 2023 objektiviert worden seien, und die geringfügigen Verhaltensauffälligkeiten, welche von neuropsychologischer Seite am 30. August 2023 in den Zusammenhang mit dem erlittenen SHT gestellt worden seien (in Abgrenzung von der aktenkundig vorbestehenden Erkrankung an einem ADHS), liessen jeweils keine namhafte Leistungsminderung in Arbeitstätigkeiten mit leichten und mittelhohen kognitiven Ansprüchen erwarten. Der Beschwerdeführer sei aus rein neuropsychologischer Sicht für geeignet eingeschätzt, ein Kraftfahrzeug im Strassenverkehr zu lenken und Maschinen im Rahmen einer Arbeitstätigkeit zu bedienen. Ausschliesslich für den Fall einer Aufnahme einer Ausbildung an einer Fachhochschule oder einer Hochschule bzw. für eine Arbeitstätigkeit, welche über die gesamte Arbeitszeit die Aufrechterhaltung einer ausgesprochen hohen Aufmerksamkeit und Konzentration erfordere, wäre – medizinisch-theoretisch beurteilt - eine Leistungsminderung von 20 bis 30 % als dauerhafte Folge des SHT einzuschätzen.
Dr. H.___ schätzte den Integritätsschaden im neurologischen und neuropsychologischen Gebiet auf 10 %. Er hielt dazu fest, bei minimalen dauerhaften und wahrscheinlich unfallkausalen kognitiven Leistungsminderungen liege beim Beschwerdeführer ein geringfügiges Verhaltenssyndrom vor, welches nicht mit Wahrscheinlichkeit als Folge der vorbestehenden ADHS-Erkrankung einzuschätzen sei. Es liege eine Einbusse der kognitiven Fähigkeiten im Ausmass «minimal bis leicht» vor.
3.5 Dipl.-psych. M.___, Fachpsychologe für Psychotherapie und Neuropsychologie FSP, hielt mit Bericht an die Suva vom 1. Dezember 2023 (Urk. 8/137/29-36) als Diagnosen fest:
- organisches Psychosyndrom nach SHT mit kognitiven Störungen und Verhaltensveränderungen (Erstdiagnose 2021; ICD-10 F07.2)
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (Erstdiagnose 2016; ICD-10 F90.0)
Der Beschwerdeführer habe mehrere vereinbarte und zugesagte Termine nicht eingehalten. Bei der Wiederaufnahme der Therapie am 29. September 2023 habe der Beschwerdeführer von seiner neuen Arbeitsstelle und den mittlerweile aufgetretenen Konflikten mit dem anderen Mitarbeiter und seinem Vorgesetzten berichtet. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl gehabt, dass er nicht ernst genommen werde und man übermässig streng mit ihm umgehe. Leider habe der Beschwerdeführer danach an keinen weiteren Therapiestunden mehr teilgenommen. Für die erste verpasste Therapiestunde habe er sich nachträglich ohne echten Grund entschuldigt. Die nächsten beiden verabredeten Termine habe der Beschwerdeführer ebenfalls unentschuldigt ausfallen lassen, habe sich nicht mehr gemeldet und sei auch nicht erreichbar gewesen. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer schriftlich informiert, dass er keine Grundlage für die weitere Zusammenarbeit sehe und die Therapie beende.
Der Beschwerdeführer leide unter typischen Folgen eines SHT. Erschwerend komme hinzu, dass er schon vor dem Unfall an einem diagnostizierten ADHS gelitten habe, was sich mit den neuropsychologischen Folgen des SHT überschneide und wahrscheinlich verstärke. Aus seiner Sicht seien auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht alle therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft. Allerdings sei die Motivation des Beschwerdeführers für zahlreiche mögliche therapeutische Massnahmen nicht stabil genug. Eine Fortführung der neuropsychologischen Behandlung sei nach einer anfangs positiven und vielversprechenden Entwicklung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zielführend. Er vermute, dass der Beschwerdeführer von einer unmittelbaren Begleitung mehr profitieren könnte, also von einem Therapeuten, Berater oder Coach, der ihn regelmässig bei der Arbeit aufsuche und vor Ort bestehende Schwierigkeiten mit ihm und dem Vorgesetzten bespreche und Lösungen suche. Dies stelle aber keine neuropsychologische Therapie im engeren Sinne dar. Eine Auseinandersetzung mit den auftretenden Schwierigkeiten ausserhalb des konkreten Settings überfordere den Beschwerdeführer aktuell offensichtlich und sei nicht zielführend. Aus neuropsychologischer Sicht wäre dringend erforderlich, dass der Beschwerdeführer das ADHS psychiatrisch behandeln lasse. Hier sehe er eine grosse Chance für eine Verbesserung insbesondere der Verhaltensaspekte seiner Problematik. Allerdings sei auch hierfür die Compliance des Beschwerdeführers notwendig.
3.6 M.Sc. N.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, nahm am 7. November 2023 eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Sie hielt dazu mit Bericht vom 31. Januar 2024 (Urk. 8/139) als neuropsychologische Diagnose fest:
- organisches Psychosyndrom nach SHT 2021 (ICD-10 F07.2)
- mit leichten bis punktuell mittelgradigen kognitiven Minderleistungen in Teilbereichen der Aufmerksamkeit- und Exekutivfunktionen sowie des Gedächtnisses
- Verhaltensveränderungen einschliesslich einer verminderten Krankheitseinsicht
- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0)
Vor dem Hintergrund des schulischen- und beruflichen Werdegangs sowie den Resultaten aus der Intelligenzschätzung werde von einem durchschnittlichen intellektuellen Leistungsniveau ausgegangen. Im Vergleich dazu hätten leichte bis punktuell mittelgradige Minderleistungen in Teilbereichen der Exekutivfunktionen und des Gedächtnisses erhoben werden können. Im Bereich der Exekutivfunktionen hätten sich leichte Defizite des Arbeitsgedächtnisses gezeigt, welche sich in einer störbaren und interferenzanfälligen Informationsverarbeitung geäussert hätten. Im Rahmen der Handlungsplanung sei eine insgesamt wenig zielgerichtete sowie verlangsamte und haftende Vorgehensweise mit mangelnden Lösungsideen aufgefallen. Geplante Schritte seien nicht konsequent umgesetzt oder Handlungen vorzeitig abgebrochen worden. Die verbale Ideenproduktion sei grenzwertig ausgefallen, während sich die figurale Ideenproduktion knapp durchschnittlich präsentiert habe. Im Bereich des Gedächtnisses habe sich beim Lernen einer Wortliste ein schwankender Lernverlauf mit einer insgesamt leicht unterdurchschnittlichen Lernleistung gezeigt. Die Erinnerungsleistung nach einem Behaltensintervall sei leicht reduziert gewesen. Nebst Schwierigkeiten beim freien Abruf habe sich eine geringe Diskriminationsleistung mit zahlreichen Interferenzen und falsch-positiv Nennungen beim Wiedererkennen gezeigt. Eine reduzierte Lern- und Abrufleistung habe sich auch beim Enkodieren und Erinnern kurzer Geschichten sowie einer geometrischen Figur gezeigt.
Ätiologisch ordne sie die Befunde als Mischbild aus einem vorbestehenden ADHS und den Folgen des erlittenen SHT ein. Im Vordergrund stehe eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensveränderung einschliesslich einer reduzierten Krankheitseinsicht. Die Leistungsunterschiede zwischen den Voruntersuchungen und der aktuellen Untersuchung liessen sich als Folge einer Antriebs- und Impulskontrollstörung erklären, bei der die Verhaltenssteuerung zwischen Hemmung und Enthemmung schwanken könne. Während im Rahmen der neuropsychologischen Voruntersuchung vom 30. August 2023 die Impulskontrollstörung im Vordergrund gestanden habe, hätten sich bei der aktuellen Untersuchung schwerpunktmässig apathische Symptome mit emotionaler Indifferenz, einer schwankenden Anstrengungsbereitschaft, Ideenmangel sowie Schwierigkeiten bei der Initiierung und Aufrechterhaltung von Handlungen gezeigt. Die schlechteren Leistungen in der aktuellen Testung interpretiere sie als Ausdruck dieser Dynamik.
Angesichts der Problemlöseschwierigkeiten im Alltag sowie den Überlegungen des Beschwerdeführers, seine berufliche Ausbildung fortzusetzen oder eine Umschulung zu machen, halte sie eine neuropsychologische Therapie und Begleitung für indiziert. Nebst dem Erwerb von Kompensationsstrategien und der Förderung des Krankheitsverständnisses und der Selbsteinschätzung übernehme die neuropsychologische Therapie auch eine wichtige Funktion bei der Verarbeitung allfälliger Misserfolge sowie der Krankheitsverarbeitung. Medikamentös könnte der Beschwerdeführer ausserdem von der Einnahme eines Psychostimulans profitieren.
3.7 Dipl. Arzt O.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 4. Juni 2024 Stellung (Urk. 8/153/10-12) und führte dabei als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:
- Polytrauma im Dezember 2020 mit schwerem SHT, Lungenkontusion, Kompressionsfraktur BWK 7 und 8
Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er das ADHS (ICD-10 F90.0).
Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 27. September 2022 bestünden aktuell keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, intensiv Sport zu treiben und habe keine relevanten Beschwerden. Er mache Kampfsporttraining und gehe viel und regelmässig ins Training. Eine Tätigkeit als Landschaftsgärtner sei aus somatischer Sicht ohne Einschränkungen zumutbar. Auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden keine weiteren funktionellen Einschränkungen. Aus kreisärztlich neurologischer Sicht sei ein stabiler Gesundheitszustand ab spätestens September 2023 erreicht. Es bestehe ein Integritätsschaden von 10 % auf neurologischem/neuropsychologischem Fachgebiet (minimale dauerhafte und wahrscheinlich unfallkausale kognitive Leistungsminderung, Einbusse der neurokognitiven Fähigkeit im Ausmass «minimal bis leicht» einzuschätzen). Mittel- bis langfristig könne es allerdings zu einer Zunahme der Rückenbeschwerden kommen mit der Notwendigkeit, die Belastbarkeit erneut zu beurteilen. Ab September 2023 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Landschaftsgärtner auszugehen. Der Beschwerdeführer sei bei vorbestehendem ADHS in der Lage gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren und diese abzuschliessen. Bei entsprechender Behandlung sei aus arbeitsmedizinischer Sicht daher nicht davon auszugehen, dass das ADHS längerfristig wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe.
3.8 Dr. med.P.___, Facharzt für Chirurgie, erklärte mit Stellungnahme zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2024 (Urk. 8/159), beim Beschwerdeführer liege eine komplexe und längerfristig bestehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Inwieweit diese durch den Beschwerdeführer, seine Veranlagung oder seine Unfallverletzung verursacht oder unterhalten werde, entziehe sich seinem Wissen. Eine abschliessende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in Prozenten erscheine ihm derzeit noch nicht sinnvoll.
3.9 Mit ärztlichem Zeugnis vom 6. Februar 2025 erklärte Dr. med. J.___, hiermit bestätige er, dass der Beschwerdeführer bei ihm in Behandlung sei und dass er aus neuropsychiatrischer Sicht auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei (Urk. 8/170).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer verschiedene Eingliederungsmassnahmen. So absolvierte er vom 9. Mai bis am 9. August 2022 eine beruflich-medizinische Abklärung (Urk. 8/83; Urk. 8/59), vom 10. August bis am 9. November 2022 eine vertiefte berufliche Abklärung (Urk. 8/91; Urk. 8/78) und in der Folge bis am 9. Mai 2023 ein durch ein Jobcoaching unterstütztes Arbeitstraining (Urk. 8/96; Urk. 8/86). Ab dem 14. August 2023 absolvierte der Beschwerdeführer sodann einen Arbeitsversuch bei der Gemeinde G.___, unterstützt durch einen Jobcoach. Der Arbeitsversuch wurde per 30. November 2023 abgebrochen (Urk. 8/132; Urk. 8/113, Urk. 8/129).
4.2 Der Jobcoach hielt zum Arbeitsversuch bei der Gemeinde G.___ Folgendes fest (Urk. 8/132): Der Start sei am 14. August 2023 mit einem Arbeitspensum vom 60 % gewesen. Schon nach wenigen Tagen habe sich der Beschwerdeführer krankgemeldet. Von der Arbeitgeberin seien die ersten Rückmeldungen gekommen, dass der Beschwerdeführer verschlafe und das allgemeine Verhalten sich verändert habe. Zum Anfang sei es ein angenehmes Miteinander gewesen, dann hätten Diskussionen begonnen, gestellte Aufgaben seien nach Sinn oder Machbarkeit hinterfragt worden. Es seien vom Beschwerdeführer immer wieder arbeitssicherheitsrelevante Themen zu diskutieren versucht worden, wie das Stehen auf Plastikkübeln und Arbeiten ohne Sicherheitsschuhe. Im Verlauf des Arbeitsversuchs sei der Beschwerdeführer nur einmal bei seinem Psychiater zu einem Termin gegangen. Dort habe er von seinem Arbeitsversuch berichtet, der laut ihm sehr erfreulich verlaufe. Gleichzeitig habe er aber von Konflikten mit den beiden Kollegen vor Ort berichtet, dass man ihn nicht gut behandle und er deutlich darunter leide. Obwohl er ständig versuche, sich zu kontrollieren, habe er aber Sorgen, ob ihm das immer gelingen könne. Auf solche Aussagen direkt angesprochen habe der Beschwerdeführer versucht, das zu differenzieren und herunterzuspielen. Es habe immer wieder neue Konflikte gegeben, beispielsweise Krankmeldungen ohne Arztzeugnisse, keine oder nur schwere Erreichbarkeit. Der Beschwerdeführer habe grosse Mühe gehabt, sich im vorhandenen Team einzuordnen. Anfang November sei geplant gewesen, den Beschwerdeführer in einem anderen Arbeitsbereich unterzubringen. Völlig unvorbereitet sei durch den Leiter Facility Management die Mitteilung über den Abbruch des Arbeitsversuchs aus betrieblichen Gründen zum 30. November 2023 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei durch sie informiert worden, worauf er bis zum Ende der Massnahme der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei. Der Aufforderung, sich sofort beim RAV als arbeitssuchend zu melden, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
4.3 Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2023 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen derer Verletzung auferlegt, regelmässig Ritalin einzunehmen (Urk. 8/97). Sodann hatte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2023 (Urk. 8/120) ermahnt, den Nachweis der Einnahme von Ritalin erbringen zu können und seine Behandlungstermine wahrzunehmen. Diese Aufforderung war mit der Androhung verbunden, bei Nichteinhaltung die Eingliederungsmassnahmen abzubrechen. Wie sich anfangs September 2023 herausstellte, war der Beschwerdeführer nicht bei einem Arzt in Behandlung, welcher ihm Ritalin hätte verschreiben können, weshalb die Beschwerdegegnerin trotz fehlender Ritalin-Einnahme die Eingliederungsmassnahme (vorerst) weiterführte (Urk. 8/122).
Der Beschwerdeführer nahm in der Folge weder Ritalin ein noch eine psychiatrische Behandlung in Anspruch. In neuropsychologischer Behandlung war er letztmals am 29. September 2023. Wie dipl.-psych. M.___ mit Bericht vom 1. Dezember 2023 ausführte (E. 3.5), konnte die Therapie nicht fortgesetzt werden, da der Beschwerdeführer den vereinbarten Terminen unentschuldigt fernblieb und auch nicht erreichbar war.
Am 7. November 2023 fand die neuropsychologische Untersuchung bei M.Sc. N.___ statt. M.Sc. N.___ hielt dazu mit Bericht vom 31. Januar 2024 unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer von der Einnahme eines Psychostimulans profitieren könnte (E. 3.6). Der Beschwerdeführer nahm in den folgenden Monaten bzw. bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2025 weder eine ärztliche oder neuropsychologische noch eine medikamentöse Behandlung in Anspruch.
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nach September 2023 weder einer psychiatrischen noch einer neuropsychologischen Behandlung unterzog. Er nahm auch kein Ritalin ein, obwohl ihm dies nicht nur von den Fachpersonen empfohlen, sondern von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen derer Verletzung auch auferlegt worden war. Nachdem das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der Gemeinde G.___, welcher vorzeitig abgebrochen wurde, bei fehlender ärztlicher, neuropsychologischer und medikamentöser Behandlung zu erheblichen Beanstandungen Anlass gab, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine erneute Gewährung von Eingliederungsmassnahmen von der Aufnahme einer adäquaten Therapie abhängig machte und, da der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, mithin mehr als 15 Monate nach Abbruch der neuropsychologischen Behandlung bei dipl.-psych. M.___, keine psychiatrische, neuropsychologische oder medikamentöse Therapie aufnahm, und er mit Ausnahme des von ihm mitunterzeichneten Einwandes (Urk. 8/157) seinen Eingliederungswillen nicht kundtat, einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen – zumindest vorerst - verneinte.
5. Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG voraus, dass die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) infrage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (vgl. auch den seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Abs. 1bis von Art. 28 IVG). Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Rentenanspruch somit unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung dieser Massnahmen entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2023 vom 12. Februar 2025 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 148 V 397 E. 6.2.4). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich eingliederungsfähig ist. Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage (vgl. E. 3). Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint hat, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht explizit beanstandet wird.
6. Zusammenfassend erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2025 (Urk. 2) sowie mit E-Mail vom 24. Februar 2025 (Urk. 8/175) den Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen hat, dass es ihm grundsätzlich offenstehe, ein Zusatzgesuch zu stellen.
7. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubWyler