Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00098


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Portmann

Urteil vom 28. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Schmid

Weber Wyler von Gleichenstein AG, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1987, arbeitete ab März 2016 vollzeitlich für die Y.___ AG als Mitarbeiter Verlad im Einsatz bei der Z.___ (Urk. 24/2/3; vgl. Urk. 24/2/43). Am 16. Januar 2017 meldete er sich unter Hinweis auf einen Unfall vom 19. September 2016 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 24/1 Ziff. 6). Nach Beizug der Akten der Unfallversicherung Suva (Urk. 24/2 und Urk. 24/7) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 24/10) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 25. September 2017 ab (Urk. 24/11).

1.2    Ab August 2018 war der Versicherte bei der A.___ AG, B.___, als Lagermitarbeiter Rampe tätig (Urk. 24/18 Ziff. 1-2). Nach einem weiteren Unfall vom 5. März 2020 meldete sich der Versicherte am 11. September 2020 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 24/13 Ziff. 6). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 24/15) und teilte dem Versicherten am 17. Dezember 2020 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 24/20). Am 18. Dezember 2020 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV an (Urk. 24/22). Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 (Urk. 24/27) wies die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wie am 11. Januar 2021 vorbeschieden (Urk. 24/26), ab, da die Unfallversicherung dafür zuständig sei.

1.3    In der Folge zog die IV-Stelle erneut Akten der Suva bei (Urk. 24/28-29) und stellte mit Vorbescheid vom 11. Juni 2021 die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 24/36). Als Folge der Einwendungen des Versicherten (Urk. 24/40, Urk. 24/61) nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor (vgl. Urk. 24/64, Urk. 24/67 = Urk. 24/74, Urk. 24/69, Urk. 24/75, Urk. 24/79/3-8) und holte ein polydisziplinäres Gutachten bei der C.___ AG (nachfolgend: C.___) ein, das am 5. Oktober 2022 erstattet wurde (Urk. 24/112). Mit Mitteilung vom 5. August 2022 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Oberschenkelorthese (Urk. 24/111). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2022 mit Wirkung per Juli 2021 eine Viertelsrente in Aussicht gestellt hatte (Urk. 24/122), veranlasste sie nach Einsicht in die darauf eingegangenen Einwendungen (Urk. 24/129, Urk. 24/133, Urk. 24/146, Urk. 24/155, Urk. 24/167, Urk. 24/186, Urk. 24/195) und nach Einholung medizinischer Berichte (Urk. 24/135-136, Urk. 24/169) ein Verlaufsgutachten bei der C.___ (Urk. 24/202/3). Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 hob sie die abweisende Verfügung vom 19. Februar 2021 betreffend den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung auf Gesuch hin wiedererwägungsweise auf (Urk. 24/152). Nach Eingang des C.___-Verlaufsgutachtens vom 11. Juni 2024 (Urk. 24/211) und nach Rückfragen dazu (Urk. 24/214/1-2), die mit Schreiben vom 26. Juli 2024 beantwortet wurden (Urk. 24/220), sah die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. September 2024 (Urk. 24/224) die Zusprache einer vom 1. März 2021 bis 30. September 2022 befristeten ganzen Rente vor. Daran hielt sie nach Prüfung des Einwandes vom 25. Oktober 2024 (Urk. 24/228) am 17. Dezember 2024 fest und verfügte in diesem Sinne (Urk. 24/235-236 = Urk. 2).


2.

2.1    Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Februar 2025 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung auch weiterhin ab 1. Oktober 2022 eine ganze unbefristete Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen, und es seien berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und Durchführung einer Haushaltabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2). Am 17. Februar 2025 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift (Urk. 10-11).

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten und Beilage des Abklärungsberichts für eine Hilflosenentschädigung (Urk. 23) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22). Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 wies das hiesige Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung ab (Urk. 26). Mit Replik vom 11. September 2025 (Urk. 33) hielt der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen Anträgen fest und beantragte zusätzlich subeventualiter, es seien die möglichen Widersprüche im zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit durch Zusatzfragen des Gerichts an die Gutachterstelle zu bereinigen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 36). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 37).

2.3    Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung ab, wogegen der Beschwerdeführer am 17. Juni 2025 Beschwerde erhob (Verfahren des hiesigen Gerichts IV.2025.430). In diesem Beschwerdeverfahren ergeht ebenfalls mit heutigem Datum das Urteil.


3.    Die Suva wies einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Juli 2021 ab und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 24/46). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 24/53) wurde mit Entscheid vom 3. März 2022 (Urk. 24/80) abgewiesen. Der Einspracheentscheid blieb unangefochten.



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2).

    Vorliegend ist ein Rentenspruch im Zeitraum vom 1. März 2021 bis 30. September 2022 beziehungsweise darüber hinaus strittig und zu prüfen, wobei die Beschwerdegegnerin von einem im Juli 2022 eingetretenen Revisionsgrund in Form einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgeht. Auf Grund der im September 2020 anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Insoweit ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend.

    Die zu prüfende Änderung liegt im Jahr 2022, weshalb diesbezüglich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung finden. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. dazu das Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102; Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).

1.5    Die rückwirkende  Beurteilung einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis;).

1.6    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

1.8    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).     


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit (Urk. 2), gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Logistiker nicht mehr zumutbar. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit habe vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % bestanden (Verfügungsteil 2 S. 1). Seit dem 1. Juli 2022 sei dem Beschwerdeführer nach Verbesserung des Gesundheitszustandes eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % möglich. Somit bestehe in Anwendung eines an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommens gemäss Meldung des Arbeitgebers und unter Berücksichtigung der statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Invalideneinkommen vom 1. März 2021 bis 30. September 2022 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 1. Oktober 2022 bestehe auch unter Berücksichtigung des seit dem 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen von 10 % kein Rentenanspruch mehr (Verfügungsteil 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber verschiedene – näher dargelegte – Einwendungen gegen die Gutachten der C.___ der Jahre 2022 und 2024 vor (Urk. 1). So sei er durchaus leistungsbereit, therapiecompliant (S. 4 f. Ziff. 11-17) und habe die verschriebenen Medikamente konsistent eingenommen (S. 6 ff. Ziff. 27-49). Aufgrund von objektivierten chronischen Schmerzen, einer mindestens mittelschweren depressiven Phase sowie der Unfähigkeit, auch nur kurz zu stehen, ohne zu stürzen (S. 6 Ziff. 26), bestehe eine vollständige Limitierung. Er leide, wie vom Arzt der Suva als «nicht unüblich nach einer Patellafraktur» beschrieben, an einer Atrophie beziehungsweise an einer Hypotrophie, die einen Aufbau der Muskelmasse durch Training verunmögliche (S. 9 ff. Ziff. 54-64). Während das C.___-Gutachten von 2022 die adaptierte Arbeitsfähigkeit mit vier Stunden pro Tag, verteilt auf zwei Stunden am Vormittag und zwei Stunden am Nachmittag, festhalte, werde im orthopädischen Teilgutachten im Jahr 2024 neu von einer Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag, verteilt auf drei Stunden am Vormittag und drei Stunden am Nachmittag ausgegangen, wobei die Verbesserung angeblich auf die Beinorthese zurückzuführen sei (S. 9 Ziff. 50-51). Eine gesundheitliche Verbesserung per Oktober 2022 sei indes nicht ausgewiesen. Ohne Begründung stütze die Beschwerdegegnerin auf die orthopädische Beurteilung ab und blende damit die gesamtgutachterliche Einschätzung aus, wonach der Gesundheitszustand im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2022 unverändert sei. Die gesamtgutachterliche Einschätzung wäre aber einzig und allein massgebend, wenn denn das Gutachten überhaupt verwertbar wäre (S. 16 f. Ziff. 117-124). Die zahlreichen Störungen führten in Kombination mit der mindestens mittelschweren depressiven Symptomatik zu einer versicherungsmedizinisch relevanten Komorbidität, die insbesondere auch die mehrfach diagnostizierte chronische somatoforme Schmerzstörung mit organischen und psychischen Ursachen umfasse (S. 14 f. Ziff. 103-104). Zudem seien es mehrheitlich dieselben Ärzte gewesen, die die Zweitbegutachtung durchgeführt hätten, womit diese befangen seien (S. 11 Ziff. 71), und die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, eine Haushaltabklärung durchzuführen (S. 11 Ziff. 65-69). Weiter hätte die attestierte Restarbeitsfähigkeit durch eine Eingliederungsfachperson verifiziert werden müssen; berufliche Massnahmen seien jedoch abgewiesen worden (S. 15 f. Ziff. 107-109). Die Restarbeitsfähigkeit könne zudem nicht verwertet werden (S. 16 Ziff. 110-115).

Am 17. Februar 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Schreiben vom 7. Februar 2025 (Urk. 11) trotz Abweisung des Rentenanspruchs von einer Hilflosigkeit des Beschwerdeführers ausgehe und zur Eruierung des Grades der Hilflosigkeit eine Abklärung angekündigt habe (Urk. 10 S. 3 Ziff. 141-147).

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 (Urk. 22) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, im C.___-Verlaufsgutachten des Jahres 2024 seien veränderte Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Januar 2021 (25%ige Arbeitsunfähigkeit im Vorgutachten, 25%ige Arbeitsfähigkeit im Verlaufsgutachten) gemacht worden (S. 1). Diese versicherungsmedizinische Problematik habe trotz Rückfrage nicht vollends aufgelöst werden können. Auch wenn die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht vollends überzeugen würden, so seien sich die C.___-Gutachter und der RAD-Arzt dahingehend einig, dass aus rein orthopädischer Sicht, auch dank der Orthese, eine verbesserte Gehfähigkeit ausgewiesen sei. Das Hauptproblem bestehe rein orthopädisch in der Schwäche der Muskulatur für Hüftabduktion, Hüftadduktion, Hüftflexion und Kniestreckung sowie Kniebeugung. Ressourcen seien für wechselbelastende Tätigkeiten mit Gewichts- und Zeitlimitationen vorhanden. Gemäss den Gutachtern lasse sich bei unauffälliger paraklinischer Diagnostik die geschilderte ausgeprägte Beinparese mehrerer Muskelgruppen neurologisch kaum im Sinne einer strukturell-neurologischen Erkrankung erklären. Die nahezu Unfähigkeit zur Kniestreckung im Liegen sei diskrepant zum Wernicke-Mann-artigen Gangbild, bei dem das Bein komplett versteift und durchgestreckt werde. Demonstriert werde durch den Beschwerdeführer eine hochgradige Parese fast aller Muskelgruppen des Hüft- und Kniegelenks rechts, was aber diskrepant erscheine zum demonstrierten Funktionsniveau beim Gehen, wo das rechte Bein durchgestreckt und zirkumduziert werde. Auch sei der demonstrierte Paresegrad nicht vereinbar mit einem Stehen auf dem rechten Bein. Die Gutachter würden deshalb auch von einer deutlichen Überlagerung des Beschwerdebildes durch eine funktionelle Gangstörung ausgehen. Das organische Beschwerdeausmass werde als deutlich geringer gewertet als das anlässlich der Begutachtung demonstrierte Beschwerdeausmass. In Anbetracht der Umstände, insbesondere da der Beschwerdeführer primär ab 1. Oktober 2022 eine ganze und unbefristete IV-Rente beantrage, erscheine es als wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer geltend mache, er könne seit der letzten Begutachtung «einfach gar nichts mehr machen» (S. 2).

2.4    In der Replik vom 11. September 2025 (Urk. 33) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die interdisziplinären Gesamtgutachten der C.___ hätten übereinstimmend eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Diese Einschätzung werde durch das psychiatrische Teilgutachten gestützt, das eine chronifizierte Symptomatik mit gleicher Einschränkung ausweise. Abweichende Einschätzungen einzelner Fachrichtungen könnten aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis nicht isoliert herangezogen werden, sondern seien in der interdisziplinären Konsensbeurteilung einzuordnen. Die vom RAD-Arzt behauptete Inkonsistenz im zeitlichen Verlauf begründe keinen sachlichen Grund, die Arbeitsunfähigkeit auf 25 % herabzusetzen. Diese Einschätzung entbehre jeglicher fachärztlichen Grundlage und widerspreche der konsistenten Befundlage der C.___-Gutachten. Zudem bleibe die Begründung unzureichend, da die massgeblichen psychiatrischen Befunde ausgeblendet und einseitig auf orthopädische Aspekte abgestellt werde (S. 8 f. Ziff. 45 und 46). Zu beachten sei weiter, dass die Restarbeitsfähigkeit mit etlichen Einschränkungen verbunden sei, die zu einem leidensbedingten Abzug von mindestens 10 % führen müsse (S. 9 Ziff. 51).

2.5    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. März 2021 und damit weiterhin auch ab 1. Oktober 2022 Anspruch auf eine unbefristete ganze oder mindestens auf eine halbe IV-Rente hat, beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. März 2021 zugesprochene ganze Rente per Oktober 2022 zu Recht infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes aufhob.


3.

3.1    Die leistungsabweisende Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 24/11) basierte auf folgenden medizinischen Akten.

3.2

3.2.1    Am 19. September 2016 erlitt der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich den Kopf anstiess (vgl. Schadenmeldung vom 24. September 2026, Urk. 24/2/3) und in dessen Folge eine Commotio cerebri sowie eine Kniekontusion links diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurden (vgl. Bericht des Stadtspitals D.___ vom 19. September 2016, Urk. 24/2/22-23; Urk. 24/2/25, Urk. 24/2/31, Urk. 24/2/34, Urk. 24/2/41, Urk. 24/2/48, Urk. 24/2/65, Urk. 24/2/83). Betreffend psychische Beschwerden teilte med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 13. Februar 2017 mit, beim Beschwerdeführer bestehe eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (Urk. 24/7/35). Gemäss der psychiatrischen Beurteilung durch den Versicherungsmediziner der Suva, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. März 2017 (Urk. 24/7/52-54) seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychischen Unfallfolgen von krankheitswertigem Charakter ausgewiesen, und es bestehe auch keine psychische Erkrankung im Sinne eines Vorzustandes. Die depressive Symptomatik sei eher im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsplatzes zu sehen (S. 3).

3.2.2    Die Ärzte der G.___ hielten in ihrem Bericht vom 6. April 2017 betreffend das ambulante Assessment vom 3. April 2017 (Urk. 24/7/92-105) als Diagnosen eine Commotio cerebri, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) gemäss Beurteilung durch med. pract. E.___ sowie einen Status nach Nephrolithiasis (12/2014) fest (S. 1). Es habe kein genügender Zugang für aktive und passive Therapiemassnahmen gefunden werden können. Der Beschwerdeführer zeige eine ungenügende, von erheblichem Leidensdruck dominierte Leistungsbereitschaft. Die minimale Performance sei nicht erreicht worden (S. 4). Die Ärzte empfahlen die Durchführung einer stationären, mehrwöchigen psychosomatischen Rehabilitation sowie eine allmähliche Reduktion der verschiedenen Schmerzmittel. In etwa zwei Monaten wäre auch nach einer Verbesserung des psychischen Zustandes eine schrittweise Wiedereingliederung mit aktiver Suche nach einer neuen Arbeitsstelle in seiner bisherigen Tätigkeit anzusteuern. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen sei bei Fehlen struktureller Unfallfolgen grundsätzlich von einer guten Prognose auszugehen (S. 5).

3.2.3    Der Versicherungsmediziner der Suva, Dr. med. H.___, Praktischer Arzt, hielt am 24. April 2017 fest, es liege keine objektivierbare Verletzung vor, weshalb unfallbedingt keine weiteren Therapien bzw. Abklärungen indiziert seien. Es sei ab sofort von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 24/7/106-107).

3.2.4    Die erneute psychiatrische Beurteilung durch den Versicherungsmediziner der Suva, Dr. F.___, ergab am 11. Mai 2017, dass das psychische Beschwerdebild weiterhin nicht überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal zu bewerten sei (Urk. 24/7/121-123 S. 2).

3.2.5    In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2017 hielten die RAD-Ärzte Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sowie Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, anhand der lediglich in den Suva-Akten vorhandenen ärztlichen Berichten und Beurteilungen liege keine somatische Diagnose vor, die medizintheoretisch als IV-relevanter Gesundheitsschaden zu werten sei. Auch die auf psychiatrischem Fachgebiet gestellte Diagnose sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht geeignet, eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei somit nicht ausgewiesen (Urk. 24/9/3-4).


4.

4.1    Die Neuanmeldung vom 11. September 2020 erfolgte aufgrund eines am 5. März 2020 erlittenen Unfalls (vgl. Schadenmeldung vom 9. März 2020, Urk. 24/15/128), in dessen Folge der Beschwerdeführer eine nicht dislozierte Querfraktur der Patella rechts im kranialen Abschnitt erlitten hat (vgl. Urk. 24/15/108-109). Am 11. März 2020 erfolgte eine Operation (Zuggurtungsosteosynthese) im Spital K.___ (vgl. Operationsbericht vom 13. März 2020 und Austrittsbericht vom 18. März 2020, Urk. 24/15/75-76 und Urk. 24/15/73-74). Gemäss dem chirurgischen Sprechstundenbericht, Spital K.___, vom 28. April 2020 berichte der Beschwerdeführer über einen protrahierten Verlauf und diffuse Schmerzen am Oberschenkel und im Bereich der rechten Patella. Radiologisch zeige sich eine bereits zunehmende Konsolidierung bei jedoch noch klinisch vorhandener druckdolenter Patella. Beim Beschwerdeführer bestehe nun insbesondere auch im Hinblick auf die Muskelatrophie der Bedarf des Muskelaufbaus durch die Physiotherapie (Urk. 24/15/78-79). In der unfallchirurgischen Sprechstunde vom 29. Mai 2020, Spital K.___, zeigte sich weiterhin ein protrahierter Heilungsverlauf (vgl. Bericht vom 2. Juni 2020; Urk. 24/15/61-62). Die daraufhin erfolgten neurologischen Untersuchungen zeigten klinisch eine deutlich medialbetonte Atrophie des Musculus (M.) quadriceps rechts bei jedoch symmetrischen Patellarsehnenreflexen beidseits, was gemäss dem Bericht des Neurologen am Spital K.___ vom 16. Juli 2020 (Urk. 24/15/26-28) bereits diskrepant für eine periphere Läsion des N. femoralis sei. Auch hätten sich elektrophysiologisch keine sicheren neurogenen Läsionen im M. quadriceps feststellen lassen, und auch die motorisch evozierten Potentiale hätten keinen Anhalt auf eine Läsion der zentralmotorischen Bahnen ergeben (S. 2). Nach einem Pausieren der Physiotherapie ohne deutliche Besserung der Beschwerden (vgl. Berichte Oberarztsprechstunde, Spital K.___, vom 3. Februar 2021 und 3. März 2021; Urk. 24/28/15-16 und Urk. 24/28/6-7) wurde der Beschwerdeführer in eine stationäre Rehabilitation weiterverwiesen.

4.2    Der Beschwerdeführer hielt sich vom 16. März bis 13. April 2021 zur Rehabilitation in der G.___ auf. Während der Rehabilitation erfolgte am 7. April 2021 eine psychosomatische Abklärung. Im diesbezüglichen Bericht (Urk. 24/29/15-17) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer berichte, er fühle sich schon seit längerer Zeit völlig verzweifelt, schlafe nicht gut, leide unter innerer Unruhe, deprimiertem Affekt, Insuffizienzgefühlen, wenig Energie und Antrieb und starkem Grübeln. Er habe den Eindruck, nicht ernst genommen zu werden. Viele Ärzte würden ihm zu wenig Effort im Training vorwerfen, obwohl er seit einem Jahr täglich Krafttraining mache. Niemand habe ihm bis anhin eine Prognose stellen oder eine Erklärung für die Muskelatrophie geben können, was ihn sehr verunsichere und einen angemessenen Umgang mit der körperlichen Einschränkung verunmögliche. Die klinische Psychologin L.___ und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1), differentialdiagnostisch einer rezidivierenden depressiven Störung, wobei sie aber keinen klaren Erklärungsansatz für den Mindergebrauch des Beins nennen konnten, am ehesten liege eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung, auch im Rahmen der Depression, vor (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer habe offen über seine Sorgen und die Enttäuschung über die fehlenden Verbesserungen durch das Training berichtet. Dabei habe sich herausgestellt, dass er in den letzten neun Jahren mehrere schwere psychosoziale Belastungen sowie auch unangenehme Erfahrungen mit den diagnostischen Kompetenzen von Ärzten erlebt habe. Diese Vorerfahrungen sowie das Gefühl, nicht ernst genommen zu werden mit seinen Fragen und Beschwerden, könnten als auslösende Faktoren für die gegenwärtige depressive Symptomatik gesehen werden. Diese begründe aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen; S. 2).

Im Austrittsbericht vom 20. April 2021 (Urk. 24/29/19-31) erklärten die Fachärzte, es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die angestammte Tätigkeit als Lagerist und auch andere mittelschwere Arbeiten seien aus unfallkausaler Sicht ganztags zumutbar (S. 2). Der Beschwerdeführer habe die postulierte Ursache der Atrophie, nämlich unzureichendes Training, bei wahrscheinlich funktioneller Überlagerung nicht verstanden. Die diagnostizierte Depression allein könne die Problematik nicht erklären (S. 3).

4.3    Versicherungsmediziner Dr. H.___ stellte am 10. Mai 2021 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit als Kurier/Fahrer fest. Aufgrund des Berichts der G.___ sei von der Fortführung der Therapien keine wesentliche Verbesserung zu erwarten, da der Beschwerdeführer die Übungen nicht in einem sinnvollen Ausmass durchführe, welche zu einer Kräftigung der Muskulatur führen würden. Es bestehe ein inadäquates Schon- und Vermeidungsverhalten (Urk. 24/29/10).

Am 18. Juni 2021 erklärte Dr. H.___ (Urk. 24/44/9-10), gemäss den Grundkenntnissen der Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie schliesse ein Anschlagen des Kniegelenks mit Fraktur der Patella an der Basis eine Gefässverletzung des Musculus vastus medialis rechts, die zu einer Atrophie führen könnte, aus. Eine Atrophie beziehungsweise eine Hypotrophie des Musculus vastus medialis rechts nach Patellafraktur sei nicht unüblich und in der Regel auf eine längerfristige Schonung zurückzuführen. Nicht in allen Fällen lasse sich durch intensives Training eine Muskelmasse wie vor der Patellafraktur erreichen (S. 1). Aus den im Einspracheverfahren eingereichten Arztberichten ergäben sich keine neuen medizinischen Tatsachen, die zu einer Änderung der Beurteilung vom 6. Mai 2021 (richtig: 10. Mai 2021) führen würden (S. 2). Am 9. Juli 2021 hielt Dr. H.___ fest, auch in der Tätigkeit als Lagermitarbeiter sollte aufgrund der vorliegenden objektiven Befunde somatisch wieder eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Aufgrund der Unfallfolgen könne der Beschwerdeführer alle wechselbelastenden mittelschweren und gelegentlich schweren Arbeiten ohne überwiegend knieende und/oder kauernde Tätigkeiten ausüben (Urk. 24/44/11).

4.4    Med. pract. E.___ berichtete am 26. Mai 2021 bei gestellter Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25), dass der Beschwerdeführer dreieinhalb Jahre nach dem letzten Termin wieder bei ihm in Behandlung stehe, wobei das Erstgespräch am 9. Februar 2021 stattgefunden habe. Das aktuelle Zustandsbild sei überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls bzw. der daraus resultierenden körperlichen Schäden und Einschränkungen, wobei speziell der Zeitpunkt des Bewusstwerdens des bleibenden Schadens eine klar identifizierbare psychosoziale Belastung darstelle (Urk. 24/44/120-121).

In seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht vom 13. Dezember 2021 (Urk. 24/79/3-8) hielt med. pract. E.___ bei gleicher Diagnose (Ziff. 2.5) fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome seien glaubwürdig. Der Leidensdruck sei deutlich spürbar. Eine signifikante Verbesserung des psychischen Zustandsbildes sei vorerst nicht zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit sei dadurch nicht in einem unerheblichen Masse reduziert. Allerdings sei das psychische Zustandsbild überwiegend wahrscheinlich die Folge der somatischen Situation (Ziff. 2.4, vgl. auch Ziff. 3.4 und Ziff. 4). Die Prognose könne nicht nur auf das psychische Zustandsbild gestützt werden. Falls es dem Beschwerdeführer möglich wäre, einer Arbeit nachzugehen, werde sich höchstwahrscheinlich auch das psychische Zustandsbild verbessern (Ziff. 2.7).

4.5    Ab August 2021 erfolgten diverse neurologische und neurophysiologische sowie kniechirurgische und bildgebende Abklärungen an der Universitätsklinik N.___ bei diagnostizierten persistierenden unklaren Kniebeschwerden mit unklarer Atrophie des M. quadriceps rechts. Neurophysiologisch habe bei eingeschränkter Beurteilbarkeit eine Neuropathie des N. femoralis nicht sicher objektiviert werden können (vgl. Urk. 24/56 S. 3 = Urk. 24/71 S. 3), von chirurgischer Seite sei das Knie einwandfrei (Urk. 24/57 S. 2 = Urk. 24/73 S. 2), bildmorphologisch habe im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) kein Korrelat gefunden werden können, die Beschwerden seien am ehesten durch die Fehlbelastung verursacht (Urk. 24/67 S. 2 = Urk. 24/74 S. 2), eine Nervenläsion lasse sich weder neurophysiologisch noch MR-tomographisch klar nachweisen, wobei die Befunde prinzipiell mit einer Inaktivitätsatrophie vereinbar wären, wobei eine solche auch unwillkürlich trotz Anstrengung des Patienten eintreten könne, es könne schmerzbedingt zu einer erlernten Minder- bzw. Fehlansteuerung kommen, die nicht mit einer fehlenden Motivation zum Training zu verwechseln sei, wobei der Grund der Inaktivitätsatrophie vorliegend im Rahmen der einmaligen Beurteilung nicht festgestellt werden könne (Urk. 24/75 S. 2). Am 4. Februar 2022 wurde eine Oberschenkelorthese mit Kniegelenk (elektronisch gesicherte Standphase) und double action im Knöchelgelenk verordnet (Urk. 24/81). Mit einer adäquaten Versorgung sei die Prognose günstig (Urk. 24/107/3-4 S. 2).

4.6    In ihrer Aktenbeurteilung vom 27. Juni 2022 hielt Versicherungsmedizinerin Dr. med. O.___, Fachärztin für Chirurgie, fest, es habe bildgebend und neurographisch keine Nervenläsion am Oberschenkel objektiviert werden können. Die verminderte Oberschenkelmuskulatur zeige im MRI keine degenerative Verfettung als Zeichen fehlender Muskelfunktion. Die undislozierte Patella-Querfraktur sei in unveränderter Stellung abgeheilt; das Osteosynthesematerial sei entfernt worden. Die weiterhin beklagten Beschwerden (Fehlbelastung/Gangbild) seien umfassend abgeklärt worden und aus chirurgisch-somatischer Sicht nicht erklärbar (Urk. 24/110/11).

4.7

4.7.1    Die C.___-Gutachter erstatteten ihr Gutachten vom 5. Oktober 2022 (Urk. 24/112/1-68) nach Berücksichtigung der Akten (S. 29 ff.), Erhebung der Anamnese und Durchführung einer allgemeininternistischen (S. 13 ff.), neurologischen (S. 19 ff.), orthopädischen (S. 28 ff.), psychiatrischen (S. 37 ff.) sowie laborchemischen (Urk. 24/112/67-68) Untersuchung. Der Konsensbeurteilung sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (hier teilweise gekürzt wiedergegeben) zu entnehmen (S. 7 Ziff. 4.3.1):

- Atrophie im Bereich des rechten Oberschenkels und insbesondere Adduktionsdefizit und Streckdefizit im Kniegelenk nicht vollständig geklärter Ursache. Aufgrund des klinisch neurologischen Befundes, der bildgebenden Befunde und der vorliegenden elektrophysiologischen Diagnostik müsse am ehesten eine zurückliegende Neuropathie des Nervus obturatorius rechts sowie betont der Nervenfasern des Nervus femoralis zum Musculus vastus medialis angenommen werden

- massive Schwäche der Hüftadduktoren, Hüftabduktoren, Hüftflektoren sowie Schwäche und Atrophie des Musculus quadriceps femoris rechts

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bzw. somatische Belastungsstörung (DSM-5: 300.82).

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 7 Ziff. 4.3.2):

- chronischer Nikotinkonsum

- Hyperurikämie

- Status nach Nephrolithiasis 12/2014

- Gamma-GT- und GPT- Erhöhung, kontrollbedürftig

- Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule

- Status nach Patellaquerfraktur, nach Osteosynthese, nach Metallentfernung

4.7.2    In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 5. März 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.6). Eine angepasste Tätigkeit müsse folgende Kriterien erfüllen: Wechselbelastung, vorwiegend sitzend, mit Anwesenheit von vier Stunden, verteilt auf zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags. Keine Arbeit auf Treppen, Leitern und Gestellen und keine knienden und kauernden Arbeiten. Das Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe sei bis maximal fünf kg möglich. Das Tragen von Lasten im Gehen und Arbeiten mit Gehen in unebenem Gelände seien nicht zumutbar. Zusätzlich sei eine Tätigkeit mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung, in ablenkungsarmer Umgebung, mit einfachen repetitiven Aufgaben ohne höhere Komplexität oder Verantwortungsübernahme, in der der Beschwerdeführer nicht auf eine ausgeprägte Belastung des rechten Beines sowie auf durchgehendes Sitzen angewiesen sei, erforderlich. Weiter müsse der verminderten psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen eines verständnisvolleren Umfeldes Rechnung getragen werden. Bei diesen Funktionseinschränkungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei dieser Zustand ebenfalls seit mindestens April des Jahres 2021 angenommen werden könne. Zusammengefasst habe in einer derart angepassten Tätigkeit vom 5. Mai bis 31. Juli 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. September bis 24. November 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 25. November bis 31. Dezember 2020 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 1. Januar bis 31. März 2021 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. April 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 8 Ziff. 4.7).

4.8    RAD-Arzt Dr. I.___ erklärte am 25. Oktober 2022 (Urk. 24/120/8-9), das C.___-Gutachten sei unter vollständiger Würdigung der medizinischen Akten, nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und nach umfassender Untersuchung erstellt worden. Die Gutachter kämen nach ausführlicher fachärztlicher Diskussion zu plausiblen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es könne daher auf das Gutachten abgestellt werden. Für die bisherige Tätigkeit bestehe daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 5. März 2020 bis auf weiteres, dies hauptsächlich auf Grund der orthopädischen Befunde. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe aktuell seit 1. April 2021 hauptsächlich aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Retrospektiv zeige sich angepasst folgender Verlauf der Arbeitsunfähigkeit: seit 5. März 2020 (im Gutachten werde der 5. Mai 2020 genannt, hierbei handle es sich offensichtlich um einen Tippfehler) bis 31. Juli 2020 100 %, vom 1. August (im Gutachten werde der 1. September 2020 genannt, hierbei handle es sich offensichtlich um ein falsches Datum, korrekt sei wahrscheinlich der 1. August 2020) bis 24. November 2020 50 %, vom 25. November bis 31. Dezember 2020 wieder 100 %, vom 1. Januar bis 31. März 2021 25 %.

4.9    Am 23. Mai 2023 (Urk. 24/135) berichteten die Ärzte der Universitätsklinik N.___, Universitäres Fusszentrum, von einem auffälligen Gangbild des Beschwerdeführers mit Trendelenburg-Hinken und fehlender Hüftbeugung in der rechten Hüfte (S. 2 Ziff. 2.4) und stellten insbesondere die Diagnose des Verdachts auf eine funktionelle Gangstörung im Rahmen der persistierenden Kniebeschwerden mit Atrophie des M. quadriceps femoris rechts (S. 1). Durch sie seien keine Arbeitsunfähigkeitsatteste ausgestellt worden (S. 2 Ziff. 1.3). Sie sahen sich auch nicht in der Lage, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (S. 2 Ziff. 2.7). Der Beschwerdeführer habe nochmals den Versuch einer Oberschenkelorthese gewünscht (S. 3 Ziff. 2.8).

4.10    Am 14. Dezember 2023 hielt der behandelnde Psychiater med. pract. E.___ bei gestellter Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und vom Beschwerdeführer berichteten, subjektiven Einschränkungen aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 24/194).

4.11

4.11.1    Im polydisziplinären Verlaufsgutachten vom 11. Juni 2024 (Urk. 24/211/1-57), das wiederum die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie umfasste und auf Empfehlung des RAD-Arztes Dr. I.___ vom 5. Januar 2024 (vgl. Urk. 24/222/9-12) eingeholt worden war, hielten die C.___-Gutachter konsensual folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8 Ziff. 4.3.1):

- Schwäche der Hüftabduktoren, Hüftadduktoren, Hüftflektoren und Kniestrecker rechts

• funktionelle Beinparese mit Gangstörung rechts seit 2020

• ENG und EMG paretischer Muskeln wiederholt ohne Hinweise für eine Denervierung (keine Spontanaktivität nachweisbar)

• MEP zum Musculus vastus lateralis beidseits sowie SEP Nervus saphenus beidseits unauffällig

• MRI Becken/Oberschenkel 13. Oktober 2021: Atrophie Musculus quadriceps femoris und Adduktoren rechts, kein vermehrter fettiger Umbau oder Ödem in den atrophen Muskeln. Unauffälliger Nervus femoralis beidseits

- sekundäre, am ehesten Inaktivitätsatrophie des Oberschenkels rechts

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bzw. somatische Belastungsstörung (DSM-5: 300.82).

    Folgende Diagnosen blieben ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.3.2):

- Status nach undislozierter Patellaquerfraktur, nach Osteosynthese, nach Metallentfernung

- leichte Facettengelenksarthrosen L4/5 und L5/S1 rechts

- leichte Tendinopathie der Supraspinatussehne links

- lumbale Rückenschmerzen ohne radikuläre Zeichen

- MRI LWS 11. September 2021: Minimale degenerative Veränderungen, keine Zeichen für eine Diskushernie, Nervenwurzelkompression oder Spinalkanalstenose

- MRI BWS/LWS 5. Juli 2023 (Klinik P.___): Hier zeigten sich geringe degenerative Veränderungen der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 rechtsbetont. Ansonsten zeigten sich keine Bandscheibenprotrusionen oder nervale Konflikte. Es zeigten sich keine rezessale oder foraminale Stenosen. Keine Hinweise auf massive entzündliche Veränderungen

- dezente Parese der Fingerspreizung links

- Differentialdiagnose Sulcus ulnaris Syndrom

- Hypästhesie für Berührung Dig 1-2 Hand links volar und dorsal inkl Radiallsareal am Handrücken, exkl. radiale Handfläche

- chronischer Nikotinkonsum

- Nabelhernie

- Hyperurikämie

- Status nach Nephrolithiasis 12/2014.

4.11.2    Bei der Untersuchung vor zwei Jahren, wie auch jetzt, finde sich eine deutliche Atrophie der Oberschenkelmuskulatur und eine Schwäche der Hüftabduktoren. Es bestehe ein ausgeprägtes Duchenne-Hinken, das Trendelenburg Zeichen sei bei der letzten Untersuchung positiv gewesen, jetzt könne es nicht mehr untersucht werden, da der Einbeinstand rechts nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer trage eine Knieorthese. Polydisziplinär sei von einer zumindest deutlichen Überlagerung des Beschwerdebildes durch eine funktionelle Gehstörung auszugehen. Hierbei müsse aber betont werden, dass funktionelle neurologische Störungen nicht etwa willkürlich simulierten Defiziten entsprächen, sondern es sich hierbei um ein eigenständiges Krankheitsbild mit in der Regel unbewussten Abläufen handle. Dies sei bereits in der Vergangenheit vermutet, jedoch gemäss den Gutachtern bislang nicht speziell therapeutisch angegangen worden. Die Genese der Atrophie sei für die Funktionalität nicht entscheidend. Somit würden sie als körperlichen Anteil der Instabilität des Beins eine durch die Atrophie plausible gewisse Schwäche der Kniestreckung und Oberschenkeladduktion werten, wenngleich das organische Beschwerdeausmass deutlich geringer sein dürfte als das aktuell demonstrierte Beschwerdeausmass. Die Diagnose einer depressiven Störung finde sich bereits im Vorgutachten. Insgesamt zeige sich hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik und der Symptomanzahl keine wesentliche Veränderung. Der abweichenden Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) könne aufgrund des fehlenden psychopathologischen Befundes und der fehlenden kriteriengeleiteten Diagnosestellung nicht gefolgt werden. Des Weiteren finde sich eine kontinuierlich bestehende und belastende Schmerzsymptomatik in mehreren Körperregionen, bei der die psychischen Faktoren eine wesentliche Rolle bei der Schwere, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen spielten, jedoch nicht ursächlich für deren Beginn seien. Die Schmerzen, die nicht absichtlich erzeugt würden, verursachten zudem klinisch bedeutsame Beeinträchtigungen und Leiden in persönlichen, sozialen, beruflichen und weiteren wichtigen Funktionsbereichen des Beschwerdeführers, sodass von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen werden müsse. Es seien auch die Kriterien einer somatischen Belastungsstörung gemäss DAM-5 erfüllt. Seit der letzten Begutachtung sei ebenfalls keine relevante Änderung der Beschwerdeproblematik ersichtlich (S. 6 f. Ziff. 4.3).

4.11.3    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. März 2020 (S. 9 Ziff. 4.6). Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe in einer angepassten Tätigkeit mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung, in ablenkungsarmer Umgebung, mit einfachen repetitiven Aufgaben ohne höhere Komplexität oder Verantwortungsübernahme, ohne ausgeprägte Belastung des rechten Beines sowie ohne durchgehendes Sitzen und bei welcher der verminderten psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen eines verständnisvolleren Umfeldes Rechnung getragen werde. Zudem sollte die Arbeit vor allem sitzend, ohne Arbeiten auf Treppen und in unebenem Gelände, nicht auf Leitern und Gestellen, nicht kniend und kauernd und ohne Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe über fünf kg sowie ohne das Tragen von Lasten im Gehen sein. Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei wie folgt: 0 % vom 5. Mai bis 31. Juli 2020, 50 % vom 1. September bis 24. November 2020, 0 % vom 25. November bis 31. Dezember 2020, 25 % ab 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022, 50 % ab August (richtig wohl: Juli) 2022 (S. 10 Ziff. 4.7). Aus polydisziplinärer Sicht habe sich keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Vorgutachten von Oktober 2022 ergeben. Allerdings trage der Versicherte nun eine Knieorthese, die das Gehen erleichtere (S. 10 Ziff. 4.9). Aufgrund des stationären Zustandsbildes ohne relevante Veränderung der gesundheitlichen Verfassung seit der letzten Begutachtung im August 2022 bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Logistiker sowie von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (S. 11).

4.12    In Beantwortung der Rückfragen der Beschwerdegegnerin zur retrospektiven Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung (Urk. 24/214/1-2; vgl. auch Urk. 24/222/12-14) erklärte der orthopädische C.___-Gutachter am 26. Juli 2024 (Urk. 24/220), im orthopädischen Teilgutachten des Jahres 2024 sei der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit genau gleich aufgeführt wie im orthopädischen Teilgutachten des Jahres 2022, nämlich 0 % Arbeitsfähigkeit vom 5. Mai bis 31. Juli 2020, 50 % Arbeitsfähigkeit vom 1. September bis 24. November 2020, 0 % Arbeitsfähigkeit vom 25. November bis 31. Dezember 2020, 25 % Arbeitsfähigkeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 und 60 % Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022, ergänzt durch den Zusatz: Arbeitsfähigkeit 60 % ab 1. Juli bis 31. Dezember 2022, 75 % ab 1. Januar 2023. Es werde im Verlaufsgutachten von 2024 auch begründet, warum die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2023 von 60 % auf 75 % gesteigert habe werden können. Es werde ausgeführt, dass «der Versicherte … jetzt eine Knieorthese (trägt)», die es ihm ermögliche, längere Strecken zu gehen. Daher habe die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten im Vergleich zur ersten Begutachtung gesteigert werden können. In Zusammenarbeit mit der fallführenden Gutachterin ergäben sich jedoch keine Änderungen an der interdisziplinären Gesamtbeurteilung.

4.13    RAD-Arzt Dr. I.___ erklärte am 7. August 2024 (Urk. 24/222/14-15), die versicherungsmedizinische Problematik (Verwechslung Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit in den Gutachten) sei von den C.___-Gutachtern offensichtlich nicht verstanden worden. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit durch die Knieorthese sei medizintheoretisch aus rein versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht jedoch plausibel. Unter Berücksichtigung der Antwort der Gutachterstelle und des Verlaufsgutachtens von Juni 2024 ergebe sich retrospektiv folgender Verlauf der Arbeitsfähigkeit: In der angestammten Tätigkeit als Logistiker bestehe seit dem Unfalltag vom 5. März 2020 durchgehend und dauerhaft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer optimal angepassten Tätigkeit präsentiere sich die Arbeitsunfähigkeit (AUF) wie folgt: vom 5. März bis 31. Juli 2020 100 % AUF, vom 1. August bis 24. November 2020 50 % AUF, vom 25. November bis 31. Dezember 2020 100 % AUF, vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 75 % AUF, vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 40 % AUF. Ab dem 1. Januar 2023 bestehe eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres, bei einer Präsenz von sechs Stunden pro Tag, verteilt auf je drei Stunden vormittags und nachmittags (Urk. 24/222/14). Aus orthopädischer Sicht bestehe folgendes Belastbarkeitsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit: Körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeit vorwiegend im Sitzen, ohne Notwendigkeit einer ausgeprägten Belastung des rechten Beines, mit Heben von Lasten von maximal fünf kg vom Boden auf Tischhöhe, ohne Tragen von Lasten im Gehen, ohne Arbeiten in unebenem Gelände, auf Treppen, Leitern oder Gerüsten, ohne Arbeiten im Knien oder Kauern. Aus psychiatrischer Sicht gelte Folgendes zu berücksichtigen: Tätigkeiten mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung in ablenkungsarmer Umgebung, mit einfachen, repetitiven, wenig komplexen Aufgaben ohne Verantwortungsübernahme in verständnisvollem Umfeld, bei welcher der verminderten psychophysischen Belastbarkeit Rechnung getragen werde (Urk. 24/222/15).


5. 5.1    Gestützt auf die Akten steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 25. September 2017 als Folge des neuen Unfalls vom 5. März 2020 wesentlich und potenziell anspruchsbeeinflussend verändert hat (vgl. vorstehend E. 4). Unbestritten und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist auch, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Logistiker seit dem Unfall vom 5. März 2020 nicht mehr arbeitsfähig ist (vorstehend E. 4.7-4.8, E. 4.11 und E. 4.13). Weiter besteht nach Rückfrage bei den C.___-Gutachtern und Einsicht in die diesbezüglichen Ausführungen des orthopädischen Gutachters, wonach vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 eine 25%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (vgl. vorstehend E. 4.12), nunmehr Einigkeit darüber (vgl. Urk. 33 S. 3 Ziff. 8 und S. 4 Ziff. 10 und vorstehend E. 4.13), dass die Diskrepanz der konsensual gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vom 1. Januar bis 31. März 2021 (vorstehend E. 4.7.2 und E. 4.11.3) auf einem Schreibfehler beruht und auch im ersten C.___-Gutachten von 2022 für diesen Zeitraum von einer konsensual festgelegten Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 75 % auszugehen ist.

5.2    Gemäss der abschliessenden Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. I.___ sei gestützt auf das Verlaufsgutachten vom 11. Juni 2024 und den Antworten der Gutachter auf die Rückfrage eine seit der Begutachtung im Jahre 2022 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus orthopädischer Sicht plausibel, da durch das Anpassen einer Knieorthese nunmehr längeres Gehen möglich sei. Vor diesem Hintergrund postulierte er eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 60 % vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 und eine solche von 75 % ab dem 1. Januar 2023 bis auf weiteres, resultierend aus einer Präsenz von sechs Stunden pro Tag, verteilt auf je drei Stunden vor- und nachmittags (vorstehend E. 4.13).

    Richtig und ausgewiesen ist, dass der orthopädische Gutachter auf Rückfragen der Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit dem orthopädischen Teilgutachten aus dem Jahr 2024 (Urk. 24/211/19-27, insbesondere Urk. 24/211/25) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der entsprechenden Arbeitsfähigkeit als Folge der Versorgung mit der Oberschenkelorthese bestätigte, da das Tragen einer Knieorthese dem Beschwerdeführer ermögliche, längere Strecken zu gehen (vorstehend E. 4.12). Diese Beurteilung - wie auch der aufgeführte zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit - erfolgte ausdrücklich aus orthopädischer Sicht. Der Hinweis, dass sich mit Ausnahme der ab 1. Januar 2023 geltenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 60 % auf 75 % am Verlauf derselben nichts verändert habe, erweist sich angesichts der bereits im orthopädischen Teilgutachten aus dem Jahre 2022 (Urk. 24/112/28-36) postulierten Restarbeitsfähigkeit, wonach insbesondere ab 1. Juli 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert wurde (Urk. 24/112/36), aus orthopädischer Sicht als korrekt. Indes wurde im Antwortschreiben vom 26. Juli 2024 ausdrücklich festgehalten, dass sich an der gutachterlichen Konsensbeurteilung nichts ändere (Urk. 24/220 S. 2). Diese erfolgte auf der Grundlage interdisziplinärer Besprechungen im Zusammenwirken mit der medizinischen Leitung der C.___, der Fallführerin und den beteiligten Sachverständigen in den Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 24/211/1-12 S. 12), wobei aus polydisziplinärer Sicht eine seit der letzten Begutachtung im August 2022 weiterhin geltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % festgehalten wurde (S. 11). Hierbei bestätigten die Gutachter – wie bereits anlässlich der ersten Begutachtung im Jahr 2022 - in somatischer Hinsicht das Vorliegen einer deutlichen Atrophie der Oberschenkelmuskulatur und einer Schwäche der Hüftabduktoren mit ausgeprägtem Duchenne-Hinken. Sie nahmen von der Oberschenkelorthese Kenntnis und beobachteten den Umgang des Beschwerdeführers damit. Als somatisches Hauptproblem bezeichneten sie weiterhin die Schwäche der Muskulatur für Hüftabduktion, Hüftadduktion, Hüftflexion und Kniestreckung bzw. Kniebeugung. Sie erkannten aus polydisziplinärer Sicht eine gewisse Überlagerung des Beschwerdebildes durch eine funktionelle Gehstörung, wobei es sich hierbei nicht um ein willkürlich simuliertes Defizit handle, sondern um ein eigenständiges Krankheitsbild, und die Genese der Atrophie für die Funktionalität nicht entscheidend sei, weshalb sie als körperlichen Anteil der Instabilität des Beins eine durch die Atrophie plausibel verursachte gewisse Schwäche der Kniestreckung und Oberschenkeladduktion werteten. Aus psychiatrischer Sicht bestätigten die Fachärzte im Konsens gegenüber der ersten Begutachtung im Jahr 2022 keine wesentliche Veränderung. Sie diagnostizierten weiterhin das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode, inzwischen chronifiziert. Weiter stellten sie eine kontinuierlich bestehende und belastende Schmerzsymptomatik in mehreren Körperregionen fest, wobei sie auch betreffend die bereits im Jahr 2022 diagnostizierte somatische Belastungsstörung, beziehungsweise chronische Schmerzstörung, keine relevante Änderung der Beschwerdesymptomatik erkannten und daher von einem stationären Zustandsbild ausgingen (S. 6 f. Ziff. 4.3, vgl. auch vorstehend E. 4.11.2). Sie attestierten eine Restarbeitsfähigkeit von 25 % vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 und eine solche von 50%ige Arbeitsfähigkeit ab August (richtig: Juli) 2022 (S. 10 Ziff. 4.7).

Vor diesem Hintergrund erscheint es als ausgewiesen, dass die abschliessende Beurteilung durch den RAD-Arzt einzig aus somatischer (orthopädischer) Sicht erfolgt ist. Er wich bei seiner Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von der gutachterlichen Konsensbeurteilung ab, ohne sich zu den Auswirkungen der vorliegend relevanten psychischen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern bzw. diese bei seiner Beurteilung miteinzubeziehen respektive fachärztlich beurteilen zu lassen. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer durch die Oberschenkelorthese länger gehen kann - eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Einschränkungen ist jedoch durch die Aktenlage nicht erstellt. Nach dem Gesagten vermag die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. I.___ vom 7. August 2024 den Beweisanforderungen an eine schlüssige medizinische Beurteilung (vgl. vorstehend E. 1.8) nicht zu genügen, insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass Dr. I.___ selbst am 25. Oktober 2022 noch erklärte, dass für eine angepasste Tätigkeit hauptsächlich aus psychiatrischer Sicht aktuell eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 4.8).

5.3    

5.3.1    Das C.___-Verlaufsgutachten vom Juni 2024 (vorstehend E. 4.11) beruht auf allseitigen Untersuchungen mit Befundaufnahme, wurde in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstellt und erweist sich als umfassend und schlüssig. Damit erfüllt es grundsätzlich die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.7). Der Umstand, dass die Gutachter bereits im ersten Gutachten mit dem Beschwerdeführer befasst waren, lässt nicht per se auf eine Befangenheit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2016 vom 23. Juni 2016 E. 5.1). Es sind vorliegend keine konkreten objektiven Umstände ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 71), die eine Voreingenommenheit der Gutachter begründen würden.

5.3.2    Der orthopädische Teilgutachter (vgl. Urk. 24/211/19-27) erkannte aufgrund der Untersuchungsbefunde (S. 22 Ziff. 4.3), wie bereits im ersten Gutachten, eine deutliche Atrophie der Oberschenkelmuskulatur und eine Schwäche der Hüftabduktoren. Er sah ein ausgeprägtes Duchenne-Hinken, der Einbeinstand rechts war im Gegensatz zur Untersuchung vor zwei Jahren nicht mehr möglich. Neurophysiologisch und im MRI konnte keine Schädigung des Musculus vastus lateralis und medialis rechts und keine Schädigung des Nervus femoralis und ischiadicus rechts nachgewiesen werden. Es fand sich auch keine fettige Degeneration der atrophen Muskulatur. Aus orthopädischer Sicht konnte der Gutachter die Ursache für die klinisch bei konsistenten Angaben des Beschwerdeführers eindeutig nachweisbare Muskelschwäche für Hüftabduktion und -adduktion, Hüftflexion und Kniestreckung sowie Kniebeugung nicht herausfinden und verwies dafür auf die neurologische Untersuchung (S. 24 Ziff. 7.1, vgl. auch S. 23 Ziff. 6.2). Bezüglich der geltend gemachten Beschwerden am Rücken und an der linken Schulter konnten in der Untersuchung keine relevanten Befunde festgehalten werden (S. 22 Ziff. 4.3). Aus orthopädischer Sicht erschienen keine weiteren Massnahmen notwendig. Im Vergleich zur letzten Untersuchung im August 2022 zeigten sich die Befunde in etwa gleich, aber dank der Knieorthese, die das Gehen erleichtert, konnte die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten gesteigert werden (S. 25 f. Ziff. 8.2-8.4).

5.3.3    Die neurologische Teilgutachterin (vgl. Urk. 24/211/28-39) fand eine eingeschränkte Beweglichkeit der unteren rechten Extremität, insbesondere des Sprunggelenks, Knies und der Hüfte (S. 32 f. Ziff. 4.3). In der Herleitung der Diagnosen hielt sie verschiedene Unvereinbarkeiten zwischen den gezeigten Einschränkungen und der Testung fest (S. 34 f. Ziff. 6.3.1). Sie ging deshalb aufgrund der Diskrepanzen während der klinischen Untersuchung und des bizarren Gangbildes von einer deutlichen Überlagerung des Beschwerdebildes durch eine funktionelle Gangstörung aus, wobei sie betonte, dass diese nicht willkürlich simuliert ist, sondern ein eigenständiges Krankheitsbild darstellt. Für eine motorische Schädigung der linken Hand sowie betreffend die geltend gemachten Rückenschmerzen fand die Gutachterin klinisch keine Anhaltspunkte (S. 35 Ziff. 6.3.1). Aufgrund der sehr chronifizierten Symptomatik mit deutlich sekundären Atrophien auch im Lichte der Komorbiditäten (Depression, Gefühl der kompletten Dysfunktionalität) hielt sie einen vollständigen Beschwerderückgang für unwahrscheinlich (S. 37 Ziff. 7.1) und fand beim Beschwerdeführer keine relevanten Ressourcen, sondern vielmehr einen sekundären Krankheitsgewinn, ein Vermeidungsverhalten sowie eine hohe Anspruchshaltung. Betreffend die depressive Symptomatik verwies sie auf das psychiatrische Teilgutachten (S. 37 Ziff. 7.2). Die Arbeitsfähigkeit in einer näher beschriebenen angepassten Tätigkeit schätzte sie aus rein neurologischer Sicht auf 70 % ein (S. 38 Ziff. 8.2).

5.3.4    In der psychiatrischen Teilbegutachtung (Urk. 24/211/40-50) zeigte sich der Beschwerdeführer während der psychiatrischen Befundaufnahme unruhig, angespannt und dysphorisch gereizt sowie stark eingeengt auf die körperliche Schmerzproblematik. Im Verlauf der Untersuchung fanden sich insbesondere eine Klagsam- und Hoffnungslosigkeit, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, ausgeprägte Insuffizienz- und Schuldgefühle sowie Interessen- und Freudeverlust und ein (nicht schwerwiegend ausgeprägt) verminderter Antrieb. Erkannt wurden weiter ein anhaltendes und belastendes Schmerzerleben, vordergründig im Rücken und im rechten Bein, sowie Ein- und Durchschlafstörungen (S. 43 f. Ziff. 4.3). Hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik und der Symptomanzahl zeigte sich im Vergleich zur Voruntersuchung keine wesentliche Veränderung, weshalb weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen wurde. Dies führte zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; S. 45 f. Ziff. 6.3.1). Auch betreffend die bereits im Vorgutachten dokumentierten Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) beziehungsweise einer somatischen Belastungsstörung (DSM-5 300.82) zeigte sich anhand der aktuellen Aktenlage keine relevante Änderung der Beschwerdesymptomatik (S. 46 Ziff. 6.3.1). Aufgrund des stationären Zustandsbildes ohne relevante Veränderung seit der ersten Begutachtung ging der psychiatrische Gutachter weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung, in ablenkungsarmer Umgebung, mit einfachen und repetitiven Aufgaben ohne höhere Komplexität oder Verantwortungsübernahme und mit verminderter psychophysischer Belastbarkeit bei einem verständnisvollen Umfeld aus (S. 48 Ziff. 8.2). Diese psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit ist – was die Beschwerdegegnerin versäumt hat - nachfolgend einer Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen.

5.3.5    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

    Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig, mittelgrader Episode, und an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bzw. an einer somatischen Belastungsstörung leidet. Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.3.4) zeigte er sich im Untersuchungsgespräch von psychomotorischer Seite unruhig, innerlich angespannt und dysphorisch gereizt. Es fanden sich indes keine Anhaltspunkte für substantielle Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen. Das Sprechtempo und der Wortfluss wirkten insgesamt normal. Im formalen Denken war der Beschwerdeführer geordnet und adäquat, wenn auch stark eingeengt auf die körperliche Schmerzproblematik und die Funktionseinschränkungen. Es lagen keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen oder Sinnes- oder Wahrnehmungstäuschungen vor. Depersonalisations- oder Derealisationssymptome verneinte er. Er berichtete über allgemeine Zukunftssorgen und imponierte in der Grundstimmung als belastet, klagsam, hoffnungslos, stark gereizt bei eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit, ausgeprägtem Interessen- und Freudeverlust und Insuffizienz- und Schuldgefühlen. Der Antrieb war vermindert, wenn auch nicht schwerwiegend ausgeprägt, die Schlafqualität deutlich reduziert (S. 43 f. Ziff. 4.3). Gemäss MINI-ICF-Rating Scale zeigte sich keine wesentliche Änderung zur Untersuchung im August 2022, und es bestanden in sämtlichen Fähigkeiten Beeinträchtigungen. So zeigten sich in drei im Arbeitsleben wichtigen Bereichen erhebliche Beeinträchtigungen, nämlich in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Proaktivität und Spontanaktivität und in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Sechs weitere Fähigkeiten zeigten sich mässig ausgeprägt beeinträchtigt (Anpassung an Regeln und Routinen, Planen und Strukturierung von Aufgaben, Kompetenz und Wissensanwendung, Entscheidungs- Urteilsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Mobilität und Verkehrsfähigkeit), und in den restlichen vier Fähigkeiten bestanden leichte Beeinträchtigungen (S. 48 Ziff. 7.2). Insgesamt besteht eine mittelgradige Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde.

Der Beschwerdeführer war erstmals 2015 und hernach 2017 aufgrund depressiver Episoden in Behandlung. Im Februar 2021 begab er sich erneut bei med. pract. E.___ in psychotherapeutische Behandlung (damals alle vier bis sechs Wochen; Urk. 24/79/4 Ziff. 1.1-1.2 und Ziff. 2.1), welche gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung nunmehr alle zwei Wochen stattfindet (S. 41 Ziff. 3.2.2). Dabei konnten keine nennenswerten Erfolge erzielt werden. Laut Aktenlage erfolgte in der Vergangenheit zudem eine antidepressive Medikation, wobei die Einnahme von Escitalopram gemäss dem behandelnden Psychiater aufgrund von Nebenwirkungen gestoppt werden musste (vgl. Urk. 24/194). Anlässlich der Begutachtung schilderte der Beschwerdeführer, derzeit keine Antidepressiva einzunehmen, indes verschiedene Schmerz- und Schlafmittel (S. 41 Ziff. 3.2.2 und S. 42 Ziff. 3.2.11), wofür im Labor aber kein suffizienter Serumspiegel festgestellt werden konnte (S. 44 Ziff. 4.3, S. 45 Ziff. 6.2, S. 47 Ziff. 7.1). Eine stationäre oder tagesklinische Behandlung in einer psychiatrischen oder psychosomatischen Klinik erfolgte nicht. Mit gut nachvollziehbarer Begründung erachtete der psychiatrische Teilgutachter die Indikation für die Durchführung einer solchen als gegeben, denn auf diesem Wege bestünde die Möglichkeit einer intensiven Bearbeitung dysfunktionaler Verhaltensweisen und kognitiver Verzerrungen des Beschwerdeführers, vor allem hinsichtlich des subjektiven Krankheitsmodells und der damit verbundenen und bereits stark verfestigten Selbstlimitierung. Die allgemeine Prognose sei jedoch aufgrund der bereits langjährigen Krankheitsdauer mit chronifizierter Beschwerdesymptomatik und dem bisher insuffizienten Ansprechen auf die ambulante Behandlung als ungünstig zu betrachten (S. 47 Ziff. 7.1 und S. 49 Ziff. 8.3). Insgesamt ist somit ein ausbleibender Behandlungserfolg bei noch möglicher Behandlung zu konstatieren. Eingliederungsbemühungen sind keine aktenkundig.

Aufgrund der aus somatischer Sicht gestellten Diagnosen einer Schwäche der Hüftabduktoren, Hüftadduktoren, Hüftflektoren und Kniestrecker rechts sowie einer Atrophie des Oberschenkels rechts und der daraus resultierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit liegt eine ressourcenmindernde komorbide Erkrankung vor. Zudem wird die rezidivierende depressive Störung von einer chronischen Schmerzstörung begleitet.

Zum Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Akten keine Hinweise für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung ergeben. So hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, dass die bis zum Unfall mit Patellafraktur nicht wesentlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen abweichende soziale und berufliche Lebensgestaltung, die klinische Untersuchung sowie das gutachterliche Gespräch keine Anhaltspunkte für gravierende dysfunktionale Verhaltensweisen oder Verhaltensmuster lieferten (S. 46 Ziff. 6.3.1). Der Beschwerdeführer war seit 2013 mit einem Unterbruch nach dem Unfall des Jahres 2016 ohne ersichtliche persönlichkeitsbedingte Auffälligkeiten erwerbstätig (vgl. S. 45 Ziff. 6.1; Urk. 24/45). Die persönlichen und sozialen Ressourcen des Beschwerdeführers sind gemäss gutachterlicher Feststellung bis auf das stabile familiäre Umfeld, bescheiden (S. 48 Ziff. 7.2).

    Betreffend die Kategorie «Konsistenz» zeigt der geschilderte Tageablauf ein tiefes Aktivitätsniveau in allen Lebensbereichen ohne Hobbies sowie einen sozialen Rückzug (S. 42 Ziff. 3.2.10). Gemäss der gutachterlichen Beurteilung hatte der Beschwerdeführer aktiv an der Verlaufsuntersuchung teilgenommen und im Rahmen der Anamneseerhebung konnten keine wesentlichen Hinweise für eine eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft oder Mitwirkung festgestellt werden. Es bestanden auch keine wesentlichen Diskrepanzen zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung, der Aktenlage sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation. Allerdings zeigte der Beschwerdeführer weiterhin ein weitestgehend passives und körperliches Krankheitsverständnis mit der zentralen Stellung der Schmerzproblematik bzw. körperlichen Einschränkungen im Hinblick auf seine aktuelle Lebenssituation sowie eine erhebliche gedankliche Fokussierung auf die Auswirkungen der körperlichen Beschwerden, welches sich über den Krankheitsverlauf sehr verfestigt hat und zur Selbstlimitierung beiträgt (S. 45 Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jahren in einer ambulanten Therapie. Jedoch erweist sich diese wegen der tiefen Therapiefrequenz und der ungenügenden Medikation als nicht adäquat, und ein sehr hoher Leidensdruck ist somit nicht erkennbar.

    Nach Abwägung hält die vom psychiatrischen Teilgutachter auf 50 % festgelegte Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor der im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens vorzunehmenden Indikatorenprüfung stand. Sie liegt im Ermessensbereich des medizinischen Fachexperten und kann plausibel nachvollzogen werden.

5.3.6    Zusammenfassend erweist sich das polydisziplinäre C.___-Verlaufsgutachten des Jahres 2024 (vorstehend E. 4.11) somit als voll beweiskräftig. Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Logistiker seit dem 5. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 4.7.2 und E. 4.11.3) bestand aus gesamtgutachterlicher Sicht vom 5. März 2020 bis 31. Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. August bis 24. November 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 25. November bis 31. Dezember 2020 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. Juli 2022 besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer subeventuell beantragt, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist.




6.

6.1    Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten (Urk. 1 S. 16 Ziff. 110 – 115).

6.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

6.3    Das von der Gutachterstelle umschriebene Adaptionsprofil verlangt eine überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit ohne ausgeprägte Belastung des rechten Beines, ohne Arbeiten auf Leitern, Gestellen, Treppen und in unebenem Gelände oder in kniender oder kauernder Position und ohne Heben von Lasten über fünf Kilogramm, dafür mit flexibler und angepasster Pausengestaltung, in ablenkungsarmer Umgebung, mit einfachen repetitiven Aufgaben im Rahmen eines verständnisvollen Umfeldes (vorstehend E. 4.11.3). Mit Blick auf dieses Belastungsprofil und in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2024 vom 7. November 2024), kann nicht gesagt werden, eine zumutbare Tätigkeit sei dem 1987 geborenen Beschwerdeführer nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde. Vielmehr erscheinen die Anstellungschancen intakt, und es bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus Stellen, die für den Beschwerdeführer in Frage kommen. Als Beispiele für ihm zumutbare Tätigkeiten können einfache administrative Arbeiten wie Scanning von Post oder Prüf- und Kontrolltätigkeiten genannt werden. Da zudem Tätigkeiten, bei welchen ein grosses Entgegenkommen des Arbeitsgebers nötig ist, auch zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt zählen, und das Bundesgericht die Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit hoch setzt (vgl. vorstehend E. 6.2), kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das ihm verbliebene Leistungsvermögen verwerten kann.


7.

7.1    Folglich bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Hierbei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren ist (vgl. u.a. Urk. 24/233/2). Bei dieser Sachlage erübrigt sich die beantragte Haushaltabklärung (Urk. 1 S. 2 und S. 11 Ziff. 65-66).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

7.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Gemäss der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 28 IVG wird eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4).

7.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).    

    Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 24/221/1) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung weiterhin die am 1. August 2018 aufgenommene Arbeit bei der A.___ AG als Lagermitarbeiter ausüben würde. Laut Arbeitgeberbericht vom 16. Oktober 2020 (Urk. 24/18/1-8) erzielte der Beschwerdeführer einen monatlichen Lohn von Fr. 4'600.-- (S. 5 Ziff. 5.1-5.1), weshalb für das Jahr 2020 von einem Einkommen von Fr. 59’800.— (13 x Fr. 4'600.--) auszugehen ist.

    Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex Männer, 2021-2024, Tabelle T1.1.20, Ziffer 49-53 Verkehr und Lagerei) hätte er daher zum Zeitpunkt des frühest möglich Rentenbeginns März 2021 Fr. 59'859.80 (Fr. 59'800.-- : 100 x 100.1) verdient.

7.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Das von der Beschwerdegegnerin per 2021 berechnete Invalideneinkommen gemäss der LSE Tabelle TA1_tirage_skill_level (2020), Kompetenzniveau 1, Total Männer, in der Höhe von Fr. 65'322.10 (Urk. 24/221/2) wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da der Beschwerdeführer kein konkretes Invalideneinkommen erzielt, sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS heranzuziehen. Es ist auf altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte abzustellen (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 3207). Ausgehend von Fr. 5'261.-- per Anspruchsbeginn März 2021 gemäss der im Verfügungszeitpunkt veröffentlichten LSE 2022 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1; Männer, Total) ergibt sich angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche ein Invalideneinkommen von Fr. 65'815.10 (Fr. 5'261.-- : 40 x 41.7 = Fr. 5'484.60 x 12) respektive bei einer Arbeitsfähigkeit von 25 % (vgl. vorstehend E. 5.3.6) von Fr. 16'453.80.

7.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

    Vorliegend wurden die Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit bereits bei der Bemessung der medizinischen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (Urk. 24/211/10). Ein darüberhinausgehender Abzug vom Invalideneinkommen ist beim heute 39 Jahre alten Beschwerdeführer, der seit 2012 in der Schweiz lebt und seit 2018 die Schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. Urk. 24/1/1 Ziff. 1.6, Urk. 24/13/1 Ziff. 1.4), gut Deutsch und sogar Schweizerdeutsch spricht (vgl. Urk. 24/211/22) und auch nach dem ersten Unfall von 2016 ohne grössere Probleme wieder eine Anstellung fand, nicht angezeigt.

7.6    Nach dem Gesagten ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'859.80 und dem Invalideneinkommen per Anspruchsbeginn am 1. März 2021 in Höhe von Fr. 16’453.80 eine Erwerbseinbusse von Fr. 43'406.-- und damit ein IV-Grad von gerundet 72 %, was einen Anspruch auf eine ganze Rente verleiht.

7.7    Gemäss beweiskräftiger gesamtgutachterlicher Feststellung (vorstehend E. 5.3.6) verbesserte sich die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit per 1. Juli 2022 auf 50 %. Die IV-Gradberechnung per 1. Oktober 2022 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) ergibt bei einem nominallohnbereinigten Valideneinkommen von Fr. 60'158.80 (Fr. 59'859.80: 100.1 x 100.6; vgl. vorstehend E. 7.3) und bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 33'238.95 (angepasst an die Nominallohnentwicklung gemäss Nominallohnindex Männer, 2021-2024, Tabelle T1.1.20, Total: Fr. 65'815.10 : 99.3 x 100.3) bei der Arbeitsfähigkeit von 50 % eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'919.85 und damit einen IV-Grad von 44.75 %, gerundet 45 %.

Da für Fälle erstmaliger abgestufter bzw. befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend ist (Rz. 9102 KSIR) und diese vorliegend nach dem 31. Dezember 2021 liegt, finden nunmehr die Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Ein Invaliditätsgrad von 45 % verleiht gemäss Art. 28b Abs. 4 IVG, gültig seit 1. Januar 2022, Anspruch auf eine Rente von 37.5 % einer ganzen Rente (vgl. vorstehend E. 7.2).

7.8    Per 1. Januar 2024 beträgt das Valideneinkommen angepasst an die Nominallohnentwicklung Fr. 62'311.60 (Fr. 59'859.80: 100.1 x 104.2; vgl. vorstehend E. 7.3) und das Invalideneinkommen beläuft sich auf Fr. 34'200.-- (Fr. 65'815.10 : 99.3 x 103.2 : 2; vgl. vorstehend E. 7.7). Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs per 1. Januar 2024 (Art. 26bis Abs. 3 IVV) vom Invalideneinkommen von 20 % ergibt dies eine Einkommensdifferenz von Fr. 34'951.60 (Fr. 62'311.60 – Fr. 27'360.--). Somit besteht ab dem 1. Januar 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ein Anspruch auf eine Rente von 56 % einer ganzen Rente (Art. 28b Abs. 2 IVG).

7.9    Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des beweiskräftigen C.___-Gutachten des Jahres 2024 vom 1. März 2021 bis 30. September 2022 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 auf eine Rente von 37.5 % einer ganzen Rente. Ab dem 1. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente von 56 % einer ganzen Rente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


8.    Anzumerken bleibt, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsbegehren zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Die angefochtene Verfügung betrifft den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Soweit dieser die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2), ist daher mangels Anfechtungsgegenstand auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen erscheint es angesichts seiner Äusserungen anlässlich der Verlaufsbegutachtung, wonach er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen als nicht arbeitsfähig erachtete (Urk. 24/112/14 Ziff. 3.2.7), fraglich, ob der für die Gewährung beruflicher Massnahmen vorausgesetzte Eingliederungswillen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7) vorhanden ist.


9.

9.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


9.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

    Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).    Die Parteientschädigung ist vorliegend in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt sich vorliegend nicht.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Dezember 2024 insoweit aufgehoben, als sie einen Anspruch auf eine Rente ab Oktober 2022 verneint, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, neben dem Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. März 2021 bis 30. September 2022, vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine Rente von 37.5 % einer ganzen Rente und ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 56 % einer ganzen Rente hat. Betreffend das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Raphael Schmid

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensPortmann