Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00102
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 5. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Raewel Advokatur
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, war zuletzt seit März 2020 bei der Y.___ als Kassiererin in einem 10-20%-Pensum tätig, als sie sich am 3. Januar 2021 (Eingang bei der IV-Stelle am 19. Februar 2021; vgl. Aktenverzeichnis) unter Hinweis auf eine Endometriose und Adenomyose sowie psychische Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Z.___ AG ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 14. Februar 2024 erstattet wurde (Urk. 8/57).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/65, Urk. 8/74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/78 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 3. Februar 2025 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine volle Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei eine Nachbegutachtung hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer PTBS vorzunehmen (S. 2 Ziff. 3), subeventuell sei ihr eine 50%ige Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 4), subsubeventuell sei ihr mindestens seit dem Jahr 2018 bis mindestens zum Begutachtungszeitpunkt eine 50%ige Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 5).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2025 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (Urk. 11) zog die Beschwerdeführerin das mit Beschwerde vom 3. Februar 2025 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Februar 2021 (Eingang bei der IV-Stelle) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/3) könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
1.7 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, gemäss medizinischer Beurteilung lägen keine Befunde vor, welche eine erhebliche und langandauernde gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausweisen würden. Für die Arbeitsunfähigkeiten seien soziale Belastungsfaktoren verantwortlich. Solche Faktoren seien verständlicherweise nicht einfach, gälten aber nicht als IV-relevant. Die Beschwerdeführerin habe gute Ressourcen, auf welche sie zurückgreifen könne (S. 1). Es werde der Beschwerdeführerin aus gynäkologischer Sicht eine Anbindung an ein Endometriose-Zentrum für eine gynäkologisch-hormonelle Behandlung empfohlen. Aus psychiatrischer Sicht werde ein stationärer Klinikaufenthalt mit anschliessender tagesklinischer Betreuung empfohlen. Es werde davon ausgegangen, dass die Therapien noch lange nicht ausgeschöpft seien. Durch die Therapien sei eine zeitnahe Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), gemäss bidisziplinärem Gutachten sei ihr aus gynäkologischer Hinsicht eine 50%ige und aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestiert worden (S. 4 oben). Die Festhaltungen im Gutachten hinsichtlich Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung seien zu bestreiten. Sie verfüge über keine geordnete Tagesstruktur, was bereits für ein sehr tiefes Aktivitätsniveau spreche. Hinsichtlich der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sei zu konstatieren, dass sie in psychiatrischer Hinsicht seit knapp fünf Jahren angebunden sei und Medikamente einnehme. In gynäkologischer Hinsicht sei sie bei unzähligen Ärzten und Schmerzzentren vorstellig geworden. Schliesslich habe sie vom Endometriosezentrum des A.___ die Beurteilung erhalten, dass sie austherapiert sei (S. 4). Das starke Antidepressivum, welches sie nehme, führe zu starker Benebelung und Verlangsamung, so dass sie überhaupt nicht mehr in der Lage sei, zu funktionieren, geschweige denn zu arbeiten (S. 5). Gemäss psychiatrischem Gutachten bestünden zwar psychosoziale Belastungsfaktoren, die aktuellen Symptome würden jedoch in ihrer Ausprägung und Schwere über eine Anpassungsstörung hinausgehen. Damit sei dargetan, dass es bei den psychischen Beschwerden eindeutig nicht um Manifestationen psychosozialer Belastungen gehe, sondern um effektive psychische Störungen. Damit sei eine langanhaltende invalidisierende gesundheitliche Störung in psychiatrischer Hinsicht ausgewiesen (S. 6). Da die schmerztherapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien und eine effektive Endometriose/Adenomyose-Schmerztherapie ohne Gefährdung des verfassungsmässig geschützten Kinderwunsches nicht zumutbar sei, sowie aufgrund der Tatsache, dass sie in psychiatrischer Hinsicht mit Saroten behandelt sei, sei sie als ausreichend therapiert und deshalb vollständig erwerbsunfähig zu qualifizieren (S. 10).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Anästhesiologie, C.___ AG (C.___), berichtete am 14. September 2020 (Urk. 8/1/3-4) über die Konsultation vom 11. September 2020 und nannte folgende Diagnosen:
- chronic secondary visceral pain im Rahmen einer Adenomyosis
- chronische Unterleibsschmerzen mit/bei
- Adenomyosis uteri
- Angsterkrankung
Er führte aus, die Zuweisung sei durch den Hausarzt Dr. D.___ aufgrund chronischer Unterleibsschmerzen bei Adenomyosis erfolgt. Anamnestisch sei die Problematik in Folge eines Abortes 2016 aufgetreten. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden auf ihren starken Kinderwunsch hinweisen und berichten, dass seit dem Auftreten der Unterleibsschmerzproblematik verschiedenste Beurteilungen und Behandlungen stattgefunden hätten. Aktuell beschreibe die Beschwerdeführerin ständig vorhandene, ondulierende Schmerzen im Unterleib, im Sinne eines Pelvic Pain Syndrome beziehungsweise im Sinne von chronic secondary visceral pain. In einem ersten Schritt werde ein Behandlungsversuch mit dem trizyklischen Antidepressivum Amitryptilin empfohlen. Weitere co-analgetische Behandlungsoptionen könnten im Verlauf evaluiert werden. Zusätzlich könne eine serielle Behandlung mit dem NMDA-R-Antagonist Ketamin überlegt werden. Ziel dieser Behandlung wäre die Modulation der zentralen Schmerzverarbeitung. Zusätzlich sei die Möglichkeit der Vorstellung der Beschwerdeführerin am Pelvic Pain Board des Universitätsspitals A.___ (A.___) besprochen worden.
3.2 Pract. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, bestätigte am 13. Januar 2021 (Urk. 8/1/2) die ambulante psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin seit dem 15. Juli 2020 bis auf weiteres. Seit dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig.
3.3 Dr. med. G.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, berichtete am 14. Januar 2021 (Urk. 8/1/1) und führte aus, er bestätige die Diagnose Endometriose und die Behandlung in seiner Praxis vom 21. Januar 2020 bis 21. August 2020. Danach sei bei Kinderwunsch die Überweisung in das Kinderwunschzentrum H.___ in I.___ erfolgt. Davor sei die Beschwerdeführerin bei Dr. J.___ im K.___ in L.___ mit einem IVF-ICSI am 20. August 2018 in Behandlung gewesen. Zudem sei in der Frauenklinik des Spitals M.___ am 28. September 2018 eine Laparoskopie erfolgt, bei der eine Endometriose festgestellt und behandelt worden sei. Zusätzlich habe sich der Verdacht einer Adenomyose im Ultraschall am 12. Februar 2020 gezeigt. Zur primären Infertilität kämen als Symptome noch Hypermenorrhoe und Dysmenorrhoe hinzu. Eine bekannte Hypothyreose werde mit Eltroxin behandelt. Psychologisch werde die Beschwerdeführerin betreut.
3.4 Pract. med. E.___ berichtete am 17. März 2021 (Urk. 8/11) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Sie führte aus, sie behandle die Beschwerdeführerin zirka zwei- bis dreimal im Monat (S. 2 Ziff. 1.2). Seit dem 15. Juli 2020 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin habe unter starken zyklusabhängigen Unterbauchschmerzen gelitten. Sie zeige sich sehr belastet durch die neue Diagnose der Endometriose, habe häufig Schmerzen und starke Blutungen gehabt und habe nicht schwanger werden können. Die Beschwerdeführerin habe zwei Fehlgeburten in den Jahren 2016 und 2017 erlitten, was sie ebenfalls sehr belastet habe. Mit der Diagnose der Endometriose habe man zwar eine Operation zur Linderung der Symptome durchgeführt, jedoch seien die Symptome (Schmerzen und Blutungen) weiterhin in etwas kleinerem Ausmass vorhanden. Durch die regelmässige Therapie, Psychoedukation, Einbezug des Ehemannes und Pensum-Reduktion auf der Arbeit habe zunehmend eine Entlastung der depressiven Symptomatik sowie der Symptomatik der PTBS erreicht werden können. Weiterhin bestünden einschränkende Schmerzen und das Thema Kinderlosigkeit, welche die Beschwerdeführerin sehr belasten würden. Sie nehme Saroten ein (S. 3 Ziff. 2.1-2.3). Unter der Weiterführung der Psychotherapie und gegebenenfalls medikamentösen Optimierung könne die Prognose als insgesamt günstig betrachtet werden. Wichtig wäre eine angepasste Tätigkeit, beispielsweise mit der Möglichkeit sitzend zu arbeiten und regelmässige Pausen realisieren zu können. Limitierend auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich vor allem die auf die Grunderkrankung zurückzuführenden Bauchschmerzen aus, welche sich bei Stress und Anspannung aggravierten (S. 4 Ziff. 2.7). Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, sei stark abhängig von den Symptomen der Beschwerdeführerin. Eine angepasste Tätigkeit sei mit einem Beginn von 2-3 Stunden pro Tag und langsamer Steigerung zumutbar (S. 6 Ziff. 4.1-4.2).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 8. April 2021 (Urk. 8/15) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5):
- Depression postoperativ mit Panik und Somatisierung nach gynäkologischer Operation 2018
- chronic secondary visceral pain (Adenomyosis uteri)
Er führte aus, er betreue die Beschwerdeführerin seit Juli 2020 als Hausarzt. Er sehe die Beschwerdeführerin je nach Schmerzintensität einmal bis zweimal im Monat. Sie sei seit Juli 2020 zu 50 % arbeitsunfähig (S. 1). Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung des Ehemannes angewiesen (S. 4).
3.6 Pract. med. E.___ berichtete am 14. März 2022 (Urk. 8/34/6-9) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Endometriose
Sie führte aus, durch die psychotherapeutische Behandlung und Stressreduktion (Beenden der Arbeitsstelle bei Y.___) habe mittlerweile eine Remission der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Nach langjähriger physischer und psychischer Misshandlung durch die Mutter bestünden nach wie vor belastende Symptome. So reagiere die Beschwerdeführerin auf laute und bestimmte Stimmen mit starker Anspannung und Angst. Häufig reagiere sie in solchen Situationen unterwürfig oder vermeidend, habe das Gefühl den Anforderungen der anderen Person nicht zu genügen. Das resultiere in der Regel in mangelnder Fähigkeit eigene Bedürfnisse wahrzunehmen, sich abzugrenzen und entsprechend Selbstfürsorge zu betreiben. Aufgrund dieser Problematik sei bei Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit mit einer deutlichen psychischen Verschlechterung zu rechnen (S. 1). Die Prognose sei unter Fortführung der Psychotherapie sowie schmerzangepasster Tagesstruktur gut (S. 2).
3.7 Die Ärzte des Universitätsspitals (A.___), Klinik für Reproduktions-Endokrinologie, führten am 23. März 2022 (Urk. 8/37) aus, aufgrund der starken Dysmenorrhoe und Hypermenorrhoe im Rahmen der Adenomyose könne das Arbeitspensum von 50 % ausserhalb der Menstruationstage erfolgen. Bei aktuellem Kinderwunsch mit Behandlung im Ausland sei keine Hormontherapie oder operative Behandlung möglich. Nach dem Kinderwunsch könne, je nach Therapie und Symptomatik, das Arbeitspensum wieder bis auf 100 % erhöht werden.
3.8 Dr. med. N.___, Facharzt für Gynäkologie, und med. pract. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___ AG, erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 14. Februar 2024 (Urk. 8/57) gestützt auf die Akten, Erhebung der Anamnese sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin und nannten in der Konsensbeurteilung (Urk. 8/57/24) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 4.3.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode (ICD-10 F33.1/F33.2)
- Endometriose des Uterus
- Hypermenorrhoe ohne nähere Angaben
Sie führten aus, aktuell klage die Beschwerdeführerin über einen unerfüllten Kinderwunsch, Beschwerden im Unterbauch, mehrere operative Eingriffe in der Vergangenheit sowie psychische Beschwerden (S. 11).
Zusammenfassend könne hinsichtlich der Konsistenz und Plausibilität gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gynäkologischen Begutachtung angegeben habe, sie habe mit dem Kinderwunsch noch nicht abgeschlossen und möchte deshalb keine (anti-)hormonelle Therapie der Endometriose. Auf die Möglichkeiten der Fertilitätstherapie angesprochen, habe sie dann geantwortet, dass die Inseminationen nicht mehr von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen würden und auch eine IVF beziehungsweise eine ICSI für sie nicht mehr in Frage käme, da die Stimulationstherapie die Schmerzen der Endometriose und die Hypermenorrhoe verstärkt hätten. Die Beschwerdevalidierung mittels Fragebogen SRSI falle zwar auffällig aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin würden dennoch als valide eingeschätzt, da auch die Angaben im BDI (Beck-Depressions-Inventar) mi ihren Aussagen sowie dem klinischen Eindruck anhand des erhobenen psychopathologischen Befundes korrelierten (S. 13).
Aus gynäkologischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, womit sich aus interdisziplinärer Sicht eine Gesamtarbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von 100 % ergebe (Urk. 8/57/15). Zumindest zum jetzigen Untersuchungszeitpunkt sei die vorliegende psychiatrische Symptomatik als akut einzuordnen. Klare depressive Phasen liessen sich aber nicht abgrenzen, da auch in Zeiten, wo eine Remission beschrieben werde (Juli 2023), anscheinend beeinträchtigende Symptome bestanden hätten (S. 16). Es könne davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit nun seit dem letzten Behandlungsbericht vom März 2023, in dem die Behandlerin eine Belastbarkeit von 2 Stunden pro Tag angebe, sich wieder verschlechtert habe, der Zeitpunkt der Verschlechterung bleib jedoch unklar. Aktuell bestehe ein als instabil einzuordnender Gesundheitszustand, welcher aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung begründe. Aus rein gynäkologischer Sicht bestünden die Hypermenorrhoe, die Dysmenorrhoe und die Endometriose/Adenomyosebedingten Schmerzen seit mindestens 2018 und hätten einen konstanten Verlauf. Es könne in diesem Zeitraum von einer Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % ausgegangen werden, wobei die operative Therapie 2018 mit nachfolgender Visanne-Therapie sowie die schmerzmedizinischen Behandlungen und Saroten eine Besserung gebracht hätten (S.17).
Aufgrund der aktuell sehr ausgeprägten depressiven Störung habe im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht genau beurteilt werden können, ob die geschilderten Symptome, die zum Teil den geforderten Kriterien entsprechen könnten, tatsächlich voll erfüllt seien (S. 17).
Die Arbeitsfähigkeit könnte durch medizinische Massnahmen gegebenenfalls relevant verbessert werden. Eine Depression sei in vielen Fällen gut einer Behandlung zugänglich. Vor allem im vorliegenden Fall müsste zunächst versucht werden, die Agitation und depressive gedankliche Einengung zu behandeln. Eine stationäre oder auch konsequente tagesklinische Therapie (letzteres eventuell im Anschluss an eine stationäre Behandlung) würde sich hier anbieten. Sollte sich tatsächlich auch eine posttraumatische Störung als relevant herausstellen, sollte diese im Zuge einer konsequenten Therapie der Depression auch gut mitbehandelt werden können. Aus rein gynäkologischer Sicht seien die den Beschwerden zugrundeliegenden Erkrankungen Endometriose und Adenomyose zur Zeit nicht therapiert. Hierbei würden hormonelle Behandlungsmöglichkeiten wie orale Antikonzeption mit kombinierter oraler Kontrazeption wie auch Progesterone wie Visanne, progesteron-only-pills oder das Implanon sowie eine lokale hormonelle Therapie mit einem hormonhaltigen Intrauterinpessar (Mirena) in Frage kommen. Zudem wären noch Therapieoptionen mit einem Aromatasehemmer oder auch antihormonelle Therapien mit GnRh-Analoga zu erwähnen. Eine erneute Laparoskopie zum Ausschluss und zur Therapie von eventuellen neu entstandenen Endometrioseherden könnte bei unter konservativer Therapie persistierenden Beschwerden erwogen werden. Zur Therapie der Adenomyose gehöre als ultima ratio die Option einer Hysterektomie als therapeutisches Verfahren zur leitliniengerechten Therapiemöglichkeit. Diesbezüglich sei die Anbindung an ein Endometriosezentrum zu empfehlen. Aufgrund eines persistierenden positiven Kinderwunschs seien diese Therapiemöglichkeiten für die Beschwerdeführerin aber keine erwünschte Option, da unter den meisten dieser Therapien keine Schwangerschaft eintrete könne. Dies gelte für den Zeitraum der Therapie. So könne zum Beispiel eine Operation mit nachfolgender mehrmonatiger (bis zirka 6 Monate) andauernder Visanne-Therapie zwar zu einer erhöhten Rate an Schwangerschaft führen, während der Therapie unter Visanne könne aber keine Schwangerschaft eintreten. Dies gelte auch für die hormonelle Blockade mit GnRH-Analoga oder die Therapie mit Aromatasehemmern. Als fertilitätsmedizinische Versuche zur Therapie der Kinderlosigkeit sei die Vorstellung in einem Kinderwunschzentrum zu empfehlen, um die möglichst besten und nebenwirkungsärmsten Möglichkeiten mit der Beschwerdeführerin zu besprechen und zu planen (S. 18 f.). Solche Therapieoptionen seien mit keinen erhöhten Risiken verbunden und wären der Beschwerdeführerin zuzumuten. Eine erneute bidisziplinäre Verlaufsbeurteilung wäre in 12 Monaten ab Beginn der diskutierten Massnahmen zu empfehlen (S. 20 oben).
Aus bidisziplinärer Sicht könne eine Einschränkung im Haushalt-Bereich von zirka 10 % angenommen werden (S. 20 unten).
3.9 Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 6. März 2024 Stellung (Urk. 8/75/10-12) und führte aus, insgesamt sei das bidisziplinäre Gutachten umfassend und nachvollziehbar, es könne darauf abgestellt werden. Es sei von einem lang anhaltenden Gesundheitsschaden auszugehen bei bestehenden offenen Behandlungsoptionen. Es könne eine stationäre psychiatrische Behandlung (3-4 Wochen), anschliessend eine tagesklinische Behandlung (mehrere Monate), die Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (wöchentliche psychotherapeutische Termine), die Anbindung an ein Endometriosezentrum sowie eine gynäkologisch-hormonelle Behandlung der Endometriose und Adenomyose empfohlen werden. Die vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen seien medizinisch zumutbar. Durch diese Massnahmen sei nach spätestens 12 Monaten eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes und der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in angepasster Tätigkeit zu erwarten. Eine vorzeitige Neubeurteilung werde in etwa einem Jahr beziehungsweise nach Umsetzung der medizinischen Massnahmen empfohlen.
4.
4.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin setzte sich weder im Vorbescheid vom 12. September 2024 (Urk. 8/65) noch in der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2024 (Urk. 2) mit der konkreten Aktenlage auseinander. Mit der Feststellung, bei der Beschwerdeführerin lägen gemäss der medizinischen Beurteilung keine Befunde vor, welche erhebliche und langandauernde gesundheitliche Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausweisen würden, widerspricht die Beschwerdegegnerin dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.8) sowie der RAD-Stellungnahme (vorstehend E. 3.9) diametral, ohne dies zu begründen. Auch mit der Argumentation, dass für die Arbeitsunfähigkeit psychosoziale Belastungsfaktoren verantwortlich seien, diese aber nicht als IV-relevant gälten, ist lediglich dargetan, dass eine Beteiligung von psychosozialen Faktoren besteht. Die Beschwerdegegnerin zeigt damit jedoch nicht auf und begründet in keiner Weise, ob eine von den Folgen der belastenden psychosozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt. Zudem fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb bei der Beschwerdeführerin trotz der gutachterlich festgestellten gynäkologischen und psychischen Beeinträchtigung keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung vorliegt. Der Hinweis darauf, dass diese Störungen in der Regel therapierbar seien und zu keiner länger andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, ist zur Begründung einer fehlenden invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung nicht rechtsgenügend (BGE 143 V 409). Damit fehlt es der angefochtenen Verfügung an einer rechtsgenügenden Begründung, da sie weder eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhalts noch eine einzelfallbezogene rechtliche Würdigung enthält.
Auch in der Beschwerdeantwort vom 13. März 2025 (Urk. 7) fehlt eine inhaltliche Auseinandersetzung. Die Beschwerdegegnerin verwies lediglich auf die Akten und führte aus, die Erkrankung der Beschwerdeführerin erschwere respektive verunmögliche eine Schwangerschaft und das Risiko einer Fehlgeburt sei zusätzlich erhöht. Trotz eines nach wie vor bestehenden Kinderwunsches erfolge aktuell keine Behandlung. Sie äusserte sich somit nicht zu den beschwerdeweise geltend gemachten Einwänden und unterliess eine einzelfallbezogene rechtliche Würdigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
4.3 Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt vorliegend nicht in Betracht, zumal - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - in materieller Hinsicht weitere Abklärungen nötig sind.
5.
5.1 Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erfolgte eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ AG (vorstehend E. 3.8) sowie eine Stellungnahme des RAD hierzu (vorstehend E. 3.9).
Der gynäkologische Gutachter Dr. med. N.___ ist Facharzt für Gynäkologie und die psychiatrische Gutachterin med. pract. O.___ ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sodass sie grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin befähigt sind. Das bidisziplinäre Gutachten vom Februar 2024 (vorstehend E. 3.8) erscheint für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.6).
5.2 Die psychiatrische Gutachterin med. pract. O.___ diagnostizierte in ihrem Teilgutachten (Urk. 8/57/57-96) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1/F33.2; S. 30 Ziff. 6.3.1) und attestierte der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in denkbaren Verweistätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 34 ff.).
Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, so auch vorliegend. Es ist deshalb nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.
5.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht wie erwähnt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.4 Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch med. pract. O.___ eruiert worden sind. Zum Untersuchungszeitpunkt sei die Symptomatik als akut einzuordnen gewesen. Klare depressive Phasen liessen sich jedoch nicht abgrenzen, da auch in Zeiten, wo eine Remission beschrieben werde anscheinend beeinträchtigende Symptome bestanden hätten (S. 36 unten). Die Einschränkung begründe sich insbesondere in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der Durchhaltefähigkeit, in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, in der Gruppenfähigkeit, in der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen und in der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten (S. 23 ff.). Die Beschwerdeführerin mache den Tag über nur sehr wenig und sei sehr mit sich und ihrer Situation beschäftigt (S. 23). Sie sei hinsichtlich des Kinderwunschs und der gynäkologischen Erkrankung und ihrer Kindheit sehr eingeengt und gedanklich kaum flexibel. Durch das depressive Denken scheine sie nicht wirklich entschluss- und entscheidungsfähig zu sein. Die Beschwerdeführerin habe sehr agitiert und auch leicht reizbar gewirkt (S. 24). Die Gutachterin hielt aber gleichzeitig auch fest, dass die Beschwerdeführerin sehr präsent und vital gewirkt und sehr ausführlich und detailliert, emotional lebendig und auch in Gestik und Mimik bewegt aus ihrem Leben berichtet habe. Sie sei emotional fast durchgehend bedrückt, traurig, auch leicht dysphorisch-gereizt ausgelenkt gewesen. Der Antrieb sei stark reduziert (S. 20 Ziff. 4.3.1). Sie habe aktuell kaum Kontakte zu Dritten und sei sehr auf ihren Mann bezogen. Die Beziehung leide unter ihrer Symptomatik beziehungsweise der Tatsache, dass sie keine Kinder bekommen könne. Sie äussere Schuld- und Insuffizienzgefühle. Die Beschwerdeführerin scheine bezüglich Freizeitaktivitäten und Aktivitäten des täglichen Lebens kaum etwas zu machen (S. 25 f.).
Die Gutachterin legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass im Rahmen der psychopathologischen Befunderhebung die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung erfüllt seien. Die Kardinalsymptome einer depressiven Störung seien mit Antriebsmangel, gedrückter Stimmung und Interessensverlust deutlich erfüllt. Dazu bestünden ein vermindertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, negative Zukunftsaussichten, Suizidgedanken, Schlafstörungen und verminderter Appetit. Die Beschwerdeführerin zeige vor allem eine fast nicht aufzulösende gedankliche Einengung auf das Thema der ungewollten Kinderlosigkeit und der gynäkologischen Erkrankung sowie der sicherlich als schwierig zu bezeichnenden Kindheit und Jugend. Es bestünden zwar zusätzlich einige psychosoziale Belastungsfaktoren, dennoch gingen die Symptome in ihrer Schwere und Ausprägung über eine Anpassungsstörung hinaus (S. 31). Die Erlebnisse in der Kindheit mit wiederholter physischer Gewalt erfüllten zumindest das geforderte Kriterium A einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allerdings stehe im Moment die depressive Erkrankung deutlich im Vordergrund und überlagere so allenfalls weitere Symptome. Aufgrund der aktuell sehr ausgeprägten depressiven Störung könne daher nicht genau beurteilt werden, ob die geschilderten Symptome, die zum Teil den geforderten Kriterien entsprechen könnten, tatsächlich voll erfüllt seien. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne wie gesagt im Moment weder ausgeschlossen noch ausreichend begründet werden. Der Gesundheitszustand sei momentan als instabil zu beurteilen (S. 32). Insgesamt ist aufgrund dieser Angaben von einer mittelgradigen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen.
In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 2020 bei pract. med. E.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei mit einer Behandlungsfrequenz von alle zwei Wochen. Medikamentös werde die Beschwerdeführerin mit Saroten unklarer Dosierung behandelt. Bisher habe keine stationäre oder tagesklinische Behandlung stattgefunden (S. 18, S. 33). Die Gutachterin führte diesbezüglich aus, dass eine Depression in vielen Fällen gut einer Behandlung zugänglich sei. Vor allem im vorliegenden Fall müsste zunächst versucht werden, die Agitation und die depressive gedankliche Einengung zu behandeln. Eine stationäre oder auch konsequente tagesklinische Therapie (letzteres eventuell im Anschluss an eine stationäre Behandlung) würde sich hier anbieten (S. 33). Die Arbeitsfähigkeit könnte durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden. Sollte sich tatsächlich auch eine posttraumatische Störung als relevant herausstellen, sollte diese im Zuge einer konsequenten Therapie der Depression auch gut mitbehandelt werden können (S. 37 f.). Es gebe keine Risiken, die gegen eine Intensivierung der Behandlung sprächen. Die Therapie könnte nach Aufnahme dann frühestens nach 6-12 Monaten beurteilt werden (S. 38).
Als somatische Komorbiditäten sind die Endometriose des Uterus sowie die Hypermenorrhoe zu nennen, woraus sich eine ressourcenhemmende Wirkung ableiten lassen könnte. Bei Beachtung des Belastungsprofils könne aus gynäkologischer Sicht ohne Therapie ein 50%iges Pensum ausgeübt werden (vgl. Urk. 8/57/52). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, wird die Endometriose des Uterus sowie die Hypermenorrhoe jedoch nicht ansatzweise adäquat behandelt. Ob vor diesem Hintergrund von einer ressourcenmindernden komorbiden Erkrankung gesprochen werden kann, erscheint somit zumindest nicht zweifelsfrei geklärt.
Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass sich keine primären pathologischen Auffälligkeiten finden liessen. Aufgrund der aktuell sich akut präsentierenden Symptomatik könne hierüber in der aktuellen Untersuchung aber auch nicht weitgehend geurteilt werden (S. 28 Mitte).
Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann seit 2011 zusammen und seit 2016 verheiratet ist. Zusammen wohnen sie in einer 4.5-Zimmer Mietwohnung. Sie habe kaum noch soziale Kontakte (S. 15). Die Beziehung zu ihrem Ehemann sei stabil, aber mittlerweile durch die gynäkologische Erkrankung und deren Folgen (Kinderlosigkeit) beeinträchtigt. Sie habe Zukunftssorgen, da sie auch finanziell von ihrem Ehemann abhängig sei und wie er mit der Kinderlosigkeit in der Ehe umgehen werde (S. 28). Der unerfüllte Kinderwunsch ist als soziale Belastung vorhanden.
Hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» führte die psychiatrische Gutachterin aus, die Angaben der Beschwerdeführerin wirkten durchgehend plausibel und nachvollziehbar. Der geschilderte Leidensdruck wirke authentisch. Die Beschwerdevalidierung mittels Fragebogen SRSI falle zwar auffällig aus, es würden insgesamt sehr viele Beschwerden angegeben und die Aussagen noch mit zahlreichen Anmerkungen versehen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden dennoch als valide angesehen, da auch die Angaben im BDI mit ihren Aussagen sowie dem klinischen Eindruck anhand des erhobenen psychopathologischen Befunds korrelierten (S. 29). Es gebe keine Hinweise auf eine Aggravation oder eine Simulation (S. 30). Der geschilderte Tagesablauf zeigt insgesamt keine auffällig aktive Tagesgestaltung (vgl. S. 16). Die Aktivitäten des täglichen Lebens seien entsprechend eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin erledige das Einkaufen mit ihrem Ehemann zusammen. Zum Kochen benutze sie vor allem den Reiskocher. Putzen müsse sie nicht viel. Hobbies habe sie keine, Sport mache sie auch keinen mehr. Sie gehe kaum raus, habe Angst vor Fremden und sei nervös unter anderen Personen. Fern schaue sie nur selten. Lesen gehe kaum, sie schlafe dann rasch ein. Urlaub habe sie schon ewig nicht mehr gemacht. Online-Kontakte habe sie kaum und soziale Medien nutze sie nicht (vgl. S. 17 f.). Sie verbrachte jedoch zusammen mit dem Ehemann im Juli 2023 fünf Tage in Q.___ (Urk. 8/57/40). Ressourcen liessen sich nicht wirklich eruieren (S. 18). Die Tagesgestaltung ist durch den Gesundheitsschaden jedenfalls beeinträchtigt. Hinsichtlich des ebenfalls zu berücksichtigenden behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist jedoch zu beachten, dass die ambulante Therapie gegenwärtig lediglich alle zwei Wochen erfolgt und sie die Medikation in unklarer Dosis (Saroten) manchmal weglasse, um wieder klar zu sein (vgl. Urk. 8/63), was sich mit einem besonders hohen Leidensdruck schwer vereinbaren lässt.
5.5 In den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass ein neuer Therapieansatz gewählt worden oder eine Anpassung der Medikation erfolgt wäre. Ebenso begab sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in das ausdrücklich empfohlene stationäre oder teilstationäre Setting, obschon unter adäquater Behandlung eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit (angepasst) gutachterlich als realistisch beurteilt worden waren. Bei fehlender, auf die konkreten gesundheitlichen Bedürfnisse zugeschnittener Therapierung kann indessen nicht von einer konsequent durchgeführten Behandlung gesprochen werden. Folglich hat die Beschwerdeführerin noch nicht alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft. Überdies stellt die beschriebene Behandlungsfrequenz keine in nützlicher Kadenz absolvierte psychotherapeutische Behandlung dar. Ein Termin alle zwei bis drei Wochen wurde vom Bundesgericht mit Blick auf eine konsequente Depressionstherapie als ungenügend qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2016 vom 3. April 2017 E. 5.3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 V 66 , aber in: SVR 2017 IV Nr. 47 S. 139). Bei einer diagnostizierten mittelschweren bis schweren Depression wäre eine deutlich erhöhte Therapiekadenz, wenn nicht sogar eine Einweisung in eine stationäre Behandlung zu erwarten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht sämtliche der ihr zumutbaren Therapiemassnahmen in Anspruch genommen hat, lässt auf einen entsprechend geringe(re)n Leidensdruck schliessen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2020 vom 25. März 2021 E. 6.2.4 und 9C_234/2025 vom 18. November 2025 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin verfolgt zwar ein fachärztliches Behandlungssetting, dieses ist jedoch angesichts des Umstands, dass sie sich bis anhin nicht einer geeigneten Schmerz- sowie Psychotherapie einschliesslich Medikation unterzogen hat, als ungenügend zu qualifizieren. Angesichts der angestrebten hohen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen erweist sich die Durchführung einer adäquaten Therapie als zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Gesamthaft betrachtet lässt die Konsistenzprüfung bezüglich der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen, der Einfluss ressourcenmindernder Komorbiditäten ist fraglich und die therapeutischen Optionen sind nicht ausgeschöpft. Die gutachterlich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit hält vor diesem Hintergrund einer normativen Prüfung nicht stand, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Zudem gilt es zu beachten, dass psychiatrische Experten gemäss der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit substanziiert darzulegen haben, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.1; BGE 143 V 418 E. 6). Dazu finden sich im psychiatrischen Teilgutachten keine verlässlichen Angaben, sondern die Gutachterin beschränkte sich darauf, auf den instabilen Gesundheitszustand zu verweisen (S. 36), was nicht genügt. Ebenso fehlt eine schlüssige Prüfung der Frage, inwieweit es sich um eine von psychosozialen Umständen verselbständigte Störung handelt. Somit drängen sich ergänzende Abklärungen auf, die den erwähnten Punkten Rechnung tragen und in deren Rahmen eine Einschätzung des in dieser Hinsicht noch möglichen Rendements der Beschwerdeführerin erfolgt.
5.6 Der gynäkologische Gutachter Dr. N.___ diagnostizierte in seinem Teilgutachten (Urk. 8/57/25-56) eine Endometriose des Uterus inklusive Adenomyose sowie eine Hypermenorrhoe (S. 22) und attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 48 % (S. 26) und in zum Teil sitzend auszuführenden Verweistätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten und mit niedrigem Stressniveau ohne Therapie der Endometriose eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne Therapie (S. 27-28).
Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden (S. 28). Aus rein gynäkologischer Sicht seien die den Beschwerden zugrundeliegenden Erkrankungen Endometriose und Adenomyose zur Zeit nicht therapiert. Hierbei würden hormonelle Behandlungsmöglichkeiten wie orale Antikonzeption mit kombinierter oraler Kontrazeption wie auch Progesterone wie Visanne, progesteron-only-pills oder das Implanon sowie eine lokale hormonelle Therapie mit einem hormonhaltigen Intrauterinpessar (Mirena) in Frage kommen. Zudem wären noch Therapieoptionen mit einem Aromatasehemmer oder auch antihormonelle Therapien mit GnRh-Analoga zu erwähnen. Eine erneute Laparoskopie zum Ausschluss und zur Therapie von eventuellen neu entstandenen Endometrioseherden könnte bei unter konservativer Therapie persistierenden Beschwerden erwogen werden. Zur Therapie der Adenomyose gehöre als ultima ratio die Option einer Hysterektomie als therapeutisches Verfahren zur leitliniengerechten Therapiemöglichkeit. Diesbezüglich sei die Anbindung an ein Endometriosezentrum zu empfehlen. Aufgrund eines persistierenden positiven Kinderwunschs seien diese Therapiemöglichkeiten für die Beschwerdeführerin aber keine erwünschte Option, da unter den meisten dieser Therapien keine Schwangerschaft eintrete könne. Dies gelte für den Zeitraum der Therapie. So könne zum Beispiel eine Operation mit nachfolgender mehrmonatiger (bis zirka 6 Monate) andauernder Visanne-Therapie zwar zu einer erhöhten Rate an Schwangerschaft führen, während der Therapie unter Visanne könne aber eine Schwangerschaft nicht eintreten. Dies gelte auch für die hormonelle Blockade mit GnRH-Analoga oder die Therapie mit Aromatasehemmern. Als fertilitätsmedizinische Versuche zur Therapie der Kinderlosigkeit sei die Vorstellung in einem Kinderwunschzentrum zu empfehlen, um die möglichst besten und nebenwirkungsärmsten Möglichkeiten mit der Beschwerdeführerin zu besprechen und zu planen. Solche Therapieoptionen seien mit keinen erhöhten Risiken verbunden und wären der Beschwerdeführerin zuzumuten. Eine erneute bidisziplinäre Verlaufsbeurteilung wäre in 12 Monaten ab Beginn der diskutierten Massnahmen zu empfehlen (S. 29).
Weiter führte Dr. N.___ aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der gynäkologischen Begutachtung angegeben, sie habe mit dem Kinderwunsch noch nicht abgeschlossen und möchte deshalb keine (anti-)hormonelle Therapie der Endometriose. Auf die Möglichkeit der Fertilitätstherapie angesprochen, habe die Beschwerdeführerin hingegen gemeint, dass die Inseminationen nicht mehr von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen würden und auch eine IVF beziehungsweise eine ICSI für sie nicht mehr in Frage käme, da die Stimulationstherapie die Schmerzen der Endometriose und die Hypermenorrhoe verstärkt hätten (S. 21). Somit lehnt die Beschwerdeführerin die im Rahmen einer Fertilitätstherapie erfolgende Stimulationstherapie aufgrund der Verstärkung der Symptomatik ab, nimmt aber gleichzeitig keine andere Therapie der Endometriose und Adenomyose wahr. Nach gutachterlicher Einschätzung sind jedoch Therapieoptionen möglich, die im Rahmen des Kinderwunsches nicht mit erhöhten Risiken verbunden und der Beschwerdeführerin zumutbar wären. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach eigenen Angaben einen Weg gefunden haben, um mit künstlicher Befruchtung ein eigenes Kind zu bekommen (Urk. 8/58). Die Frage, ob eine Behandlung der Endometriose und Adenomyose der Beschwerdeführerin trotz Kinderwunsch zumutbar war und ist, wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht geprüft (zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren vgl. nachfolgende E. 6.3).
5.7 Dr. N.___ hielt zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit fest, diese sei ohne Intervention gleichbleibend (Urk. 8/57/52) und es könne seit 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 % ausgegangen werden (S. 27 oben). Diese Angaben beziehen sich auf die unbehandelte Erkrankung, weshalb darauf nicht unbesehen abgestellt werden kann, zumal die Ärzte des A.___ eine Erhöhung des Pensums bis auf 100 % nach dem Kinderwunsch als möglich erachteten. Konkrete Angaben, wie hoch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei adäquater Behandlung der gynäkologischen Erkrankung ausfällt, machte Dr. N.___ jedoch nicht.
Die gutachterlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit hält vor diesem Hintergrund nicht stand, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Vielmehr drängen sich auch hier ergänzende Abklärungen auf, die den erwähnten Punkten Rechnung tragen und in deren Rahmen - unter Berücksichtigung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - eine Einschätzung des in dieser Hinsicht noch möglichen Rendements der Beschwerdeführerin erfolgt.
6.
6.1 Indem die Beschwerdegegnerin davon ausging, es lägen keine Befunde vor, welche erhebliche und langandauernde gesundheitliche Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausweisen würden, geht sie von einem zu engen Begriff der Invalidität aus. Das Bundesgericht hat wiederholt unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c bekräftigt, dass in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht. Denn die Behandelbarkeit für sich allein betrachtet sagt nichts über den invalidisierenden Charakter einer gesundheitlichen Störung aus. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss in jedem Einzelfall unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab beurteilt. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist somit immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Zwar gilt die Frage, ob eine Therapie durchgeführt wird, als Indiz für den Leidensdruck der versicherten Person und damit für den Schweregrad der Störung. Mit dem Hinweis auf eine «gute Therapierbarkeit» direkt auf eine fehlende invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen, greift aber zu kurz und blendet wesentliche medizinische Aspekte des Krankheitsgeschehens in sachlich unbegründeter Weise aus. Die Therapiebarkeit vermag demnach keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext zu liefern. Einen Gesundheitsschaden allein gestützt auf das Argument der fehlenden Therapieresistenz unbesehen seiner funktionellen Auswirkungen als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant einzustufen, mit der Konsequenz eines Ausschlusses von Rentenleistungen, ist weder sachlich geboten noch medizinisch abgestützt.
6.2 Der Beschwerdegegnerin kann auch dahingehend nicht gefolgt werden, sofern und soweit sie den fehlenden Leistungsanspruch mit vorhandenen psychosozialen Faktoren begründen möchte (Urk. 2 S. 1).
Was das Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass es nicht zulässig ist, die Beurteilung der psychosozialen Belastungsfaktoren der eigentlichen Prüfung der Standardindikatoren voranzustellen und einen invalidisierenden Gesundheitszustand losgelöst von dieser Prüfung zu verneinen, gleichsam als läge ein Ausschlussgrund vor. Wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit ist auch bei depressiven Störungen im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt. Es ist sach- und systemgerecht, solche Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dass dabei soziale Belastungen, die direkte negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, steht ausser Frage. Sie sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (Urteile des Bundesgerichts 8C_824/2023 vom 4. Juli 2024 E. 4.3, 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. vorstehend E. 5.4).
6.3 Eine Leistungsverweigerung oder -kürzung mit der Begründung, die versicherte Person verweigere eine zumutbare Therapie, die eine wesentliche Verbesserung verspricht, setzt voraus, dass die IV-Stelle nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgeht. Denn der Zustand, wie er bei Ausschöpfung aller zumutbaren schadenmindernden Vorkehren erreicht werden könnte, ist nur anrechenbar, wenn das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt wurde (BGE 151 V 66 E. 6.2 mit Hinweis). Die versicherte Person muss schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sein; ihr muss eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt worden sein. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht; vielmehr genügt es, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).
Festzuhalten bleibt hinsichtlich des unerfüllten Kinderwunsches der Beschwerdeführerin und dessen mittelbaren - mangels Therapie der Endometriose - Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Frage einer gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit zu prüfen ist. Diese wird definiert als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachter und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
6.4 Nach dem Gesagten greift die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, zumal unter Intensivierung der psychiatrischen Behandlung beziehungsweise der Aufnahme einer Therapie der Endometriose eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei, zu kurz. Mithin durfte sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht einzig aufgrund der potentiellen Therapierbarkeit ihrer Beschwerden verneinen.
Im Lichte obiger Erwägungen ist der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu weiteren Abklärungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen materiellen Leistungsentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei wird insbesondere auch zu prüfen sein, ob sich die Auferlegung einer allfälligen Schadenminderungspflicht als erforderlich erweist.
Die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2024 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu verfüge.
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2024 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchüpbach