Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00107


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 25. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren

Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse Y.___

Beigeladene




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, war seit dem 1. Juli 2005 bei der Z.___ als LKW-Chauffeur tätig (Urk. 9/18 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7), als er sich am 23. November 2017 unter Hinweis auf seit Juni 2017 bestehende starke Schmerzen am Arm respektive am Ellbogen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des Unfallversicherers SWICA bei.

1.2    Mit Verfügung vom 31. März 2021 (Urk. 9/86) stellte die SWICA rückwirkend ihre erbrachten Leistungen (Heilkosten) per 31. März 2020 und das Taggeld per 28. Februar 2021 ein. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Auf das Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsgesuch des Versicherten vom 7. Juni 2021 trat die SWICA mit Verfügung vom 18. Juni 2021 nicht ein. Auf die vom Versicherten 20. August 2021 erhobene Einsprache trat die SWICA sodann mit Einspracheentscheid vom 3. März 2022 nicht ein (vgl. Urk. 9/124/2-6).

1.3    Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. März 2022 (Urk. 9/126) in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Nachdem der Versicherte dagegen am 28. April und am 27. Juni 2022 Einwände erhoben hatte (Urk. 9/133, Urk. 9/144), erliess die IV-Stelle am 30. Juni 2022 (Urk. 9/148) versehentlich ohne Abwarten des Einwandverfahrens eine Verfügung, welche sie jedoch am 7. Juli 2022 wiedererwägungsweise aufhob (Urk. 9/150). Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2022 (Urk. 9/161) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Die Eingliederungsberatung wurde am 15. Juni 2023 erfolglos abgeschlossen (Urk. 9/188).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/191; Urk. 9/195) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 (Urk. 9/199) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Die von ihm am 28. November 2023 erhobene Beschwerde (Urk. 9/203/3-18) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Mai 2024 im Verfahren Nr. IV.2023.00633 in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2023 aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat (Urk. 9/212 Dispositiv Ziff. 1). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.4    In der Folge setzte die IV-Stelle mit Beschluss vom 29. August 2024 (Urk. 9/214) den Beginn des Rentenanspruches auf den 1. Mai 2023 an mit dem Verweis auf den Grundsatz Eingliederung vor Rente.

    Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Mai 2023 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/216 = Urk. 2)


2.    Der Versicherte erhob am 7. Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2025 (Urk. 2) und beantragte, dass ihm bereits ab 1. April 2020 und nicht erst ab 1. Mai 2023 eine Viertelsrente zuzusprechen sei. Eventuell sei ihm ab 1. Mai 2023 eine Rente von 35 % zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt Daniel Bohren als unentgeltlicher Rechtsbeistand und um dessen Entschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2025 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2025 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Im Weiteren wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Daniel Bohren als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren bestellt. Mit Gerichtsverfügung vom 15. April 2025 (Urk. 15) wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen, welche mit Schreiben vom 7. Mai 2025 (Urk. 17) mitteilte, sich an die Feststellungen der Beschwerdegegnerin zu halten und weiter auf eine Verfahrensbeteiligung zu verzichten, was den anderen Prozessparteien am 13. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).

    Am 30. September 2025 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 21) und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. November 2025 auf eine Duplik (Urk. 25), was den anderen Prozessparteien am 10. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26). Am 24. November 2025 reichte Rechtsanwalt Daniel Bohren seine Honorarnote ein (Urk. 27-28).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Verfügung (Urk. 2) auf einen IV-Beschluss vom 29. August 2024, wonach der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2023 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. Ab dem 1. Mai 2023 wurde ihm folglich eine Viertels-Invalidenrente ausgerichtet.

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass ihm mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2024 ab 1. April 2020 eine Viertelsrente zugesprochen worden sei. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen (S. 2 Ziff. 2). Mit der angefochtenen Verfügung habe die Beschwerdegegnerin die Rente erst ab 1. Mai 2023 zugesprochen und beziehe sich auf einen IV-Beschluss vom 29. August 2024, der ihm allerdings nie zugestellt worden sei, weshalb diesbezüglich auch nicht substantiiert Stellung bezogen werden könne. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden (S. 3 Ziff. 2). Nachdem ein rechtskräftiges Urteil vorliege, sehe er keinen Spielraum der Beschwerdegegnerin, den Urteilsspruch abzuändern, schon gar nicht für die Vergangenheit (S. 3 Ziff. 3). Sofern der Rentenanspruch entgegen dem rechtskräftigen Urteil doch erst per 1. Mai 2023 entstanden sein sollte, dann hätte er gemäss Art. 28b Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Rente von 35 % und nicht nur auf eine Viertelsrente (S. 3 Ziff. 4).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass nach der gesetzlichen Konzeption eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur zugesprochen werden könne, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig gewesen sei. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen könne, gelte dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg gebracht hätten oder gescheitert seien. Der Beschwerdeführer sei ab dem 12. September 2022 bis 11. Mai 2023 im Rahmen eines Assessment und eines Arbeitsversuchs unterstützt worden. Eine Eingliederungsfähigkeit habe durchgehend bestanden. Ein Rentenanspruch könne mithin erst ab dem 1. Mai 2023 entstehen (S. 1).

    Er habe zudem bis zum 28. Februar 2021 Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung gehabt. Im Anschluss sei er beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet gewesen und habe Arbeitslosentaggeld bezogen. Es lasse sich daher nicht feststellen, dass ihm durch die Gewährung der Invalidenrente ab 1. Mai 2023 ein finanzieller Nachteil erwachsen wäre. Zudem würde eine frühere Ausrichtung der Invalidenrente im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen (S. 2).

2.4    Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik (Urk. 21) geltend, dass er an seinen beschwerdeweisen gestellten Anträgen festhalte und darauf verweise, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliege, dass ihm ab 1. April 2020 eine Rente zuspreche und welches zu vollziehen sei (S. 2 I und II Ziff. 1-4). Die Eingliederungsmassnahme vom 12. September 2022, welche am 12. Mai 2023 abgeschlossen worden sei, sei erfolglos gewesen. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass er nicht eingliederungsfähig gewesen sei (S. 3 f. III Ziff. 1-2). Wenn die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen mangels Aussicht auf Erfolg abschliesse und gleichzeitig behaupte, dass eine Eingliederungsfähigkeit vorliege, so verhalte sie sich widersprüchlich und verweigere ihm Leistungen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre (S. 4 Ziff. 3). Das Assessment und die Suche nach einem Arbeitsversuch seien keine Eingliederungsmassnahmen gewesen (S. 5 IV Ziff. 1). Für den Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. April 2020 sei davon auszugehen, dass keine Eingliederungsfähigkeit vorgelegen habe (S. 6 Ziff. 2).

2.5    Streitig und zu prüfen ist allein der Beginn des Rentenanspruchs, welcher nach dem Beschwerdeführer gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Mai 2024 (Urk. 9/212) auf den 1. April 2020 festzulegen wäre (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4) und gemäss der Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente und zur Vermeidung der Überversicherung auf den 1. Mai 2023 (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3).


3.

3.1    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Mai 2024 wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2020 einen Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Urk. 9/212 Dispositiv Ziff. 1).

    Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Mai 2024 wurde von der Beschwerdegegnerin nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend muss sich die Beschwerdegegnerin entgegenhalten lassen, dass dem Beschwerdeführer ab 1. April 2020 eine Viertelsrente rechtskräftig zugesprochen wurde. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache vor.

    Damit liegt es nicht im Belieben der Beschwerdegegnerin nach Ergehen eines rechtskräftigen Urteils nun erneut darüber zu befinden, ob sie die Rente nun ausrichten will oder nicht.

3.2    Anzumerken bleibt, dass sich die Erklärung der Beschwerdegegnerin, indem sie sich auf die vom 12. September 2022 bis 11. Mai 2023 gewährte Unterstützung des Beschwerdeführers im Rahmen der Eingliederung (vgl. Urk. 9/161, Urk. 9/188) beruft, als unbehelflich erweist.

    So wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum kein Taggeld ausgerichtet. Ein allfälliger Taggeldanspruch während gewährten Eingliederungsmassnahmen hätte denn auch lediglich zu einer Unterbrechung des Rentenanspruchs, nicht aber zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns geführt (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 29 Rz. 11).

    Wie der Beschwerdeführer zu Recht kritisierte (vorstehend E. 2.4), besteht keinerlei Veranlassung seitens der Beschwerdegegnerin, die rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente aufgrund einer Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsversuch, bei welcher keine Taggelder ausgerichtet wurden, aufzuschieben respektive zu verweigern.

    Soweit die Beschwerdegegnerin darauf verweist, dass der Beschwerdeführer bis zum 28. Februar 2021 Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung (vgl. Urk. 9/86) respektive im Anschluss Arbeitslosenentschädigung bezogen hat (vorstehend E. 2.3), sind dies koordinationsrechtliche Fragen, die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der erfolgten Zusprache der Invalidenrente zu klären sind, was nicht erfolgt ist.

    Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitslosenkasse einen vorsorglichen Verrechnungsantrag für die von ihr zu erbringenden Leistungen gestellt hat (Urk. 9/105, vgl. auch Verrechnungsantrag des Sozialamtes, Urk. 9/109-113).

3.3    Aufgrund des Gesagten ist die Verfügung vom 7. Januar 2025 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, soweit damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente ab 1. April 2020 verneint wird, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Mai 2024 (Urk. 9/212) ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Dies ist von der Beschwerdegegnerin umgehend umzusetzen.

    Zur Vornahme der Berechnung von koordinationsrechtlichen Verrechnungsansprüchen anderer Leistungserbringer ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.

    Mit Honorarnote vom 21. November 2025 (Urk. 28) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Zeitaufwand von 10.50 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 4.-- und insgesamt eine Entschädigung von Fr. 2'501.45 (inkl. MWST) geltend, was als angemessen gilt. Dementsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 2‘501.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Januar 2025 aufgehoben, soweit damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. April 2020 verneint wird, und es wird festgestellt, dass ihm ab 1. April 2020 mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Mai 2024 eine Viertelsrente zugesprochen wurde.

    Die Sache wird zur Vornahme der Berechnung der koordinationsrechtlichen Verrechnungsansprüche anderer Leistungserbringer an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Bohren, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2'501.45 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Bohren

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28

- Pensionskasse Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Romero-KäserSchucan