Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00111
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 22. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem sich X.___, geboren 1967, ab Oktober 2006 als Callcenter-Agentin Outbound bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/13), am 9. Juni 2011 wegen einer Neuralgie, massiven chronischen Schmerzen, Schlafstörungen, einem thorakolumbalen Schmerzsyndrom und einer depressiven Störung erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/4, Urk. 7/8), die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach erfolgter Abklärung der beruflich-erwerblichen und der gesundheitlichen Verhältnisse (Urk. 7/5 ff.) das Leistungsgesuch unter Verneinung des Anspruchs auf eine Rente mit Verfügung vom 28. Mai 2014 verneint (Urk. 7/90) und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00699 vom 30. April 2015 die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen hatte (Urk. 7/100), stellte die Versicherte am 31. Mai 2016 ein neuerliches Leistungsgesuch (Urk. 7/104), auf das die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2016 nicht eintrat (Urk. 6/115). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2016.01077 vom 18. April 2017 ab, soweit es auf diese eintrat (Urk. 7/118). Eine Nichteintretensverfügung erliess die IV-Stelle am 7. Januar 2020 betreffend ein weiteres Leistungsgesuch vom 5. November 2019 (Urk. 7/126). Auf ein weiteres Leistungsgesuch der Versicherten vom 9. November 2020 (Urk. 7/133) trat die IV-Stelle ein und führte verschiedene Abklärungen durch, namentlich liess sie die Versicherte durch die Z.___ GmbH (Z.___) polydisziplinär begutachten (Urk. 7/158). Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 verneinte sie den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/183). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (Urk. 7/186/3-12) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2022.00440 vom 23. März 2023 ab (Urk. 7/191). Ein neuerliches Leistungsbegehren stellte die Versicherte am 27. März 2024 (Urk. 7/195), auf welches die IV-Stelle wiederum eintrat, indessen gestützt auf die eingereichten Unterlagen und die Abklärungen sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/193-194, Urk. 7/196 ff.) mit Verfügung vom 6. Januar 2025 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte (Urk. 7/209 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2025 erhob die Versicherte am 7. Februar 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen und es sei vom Gericht eine medizinische Begutachtung zu veranlassen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme einer medizinischen Begutachtung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. April 2025 Kenntnis gegeben und gleichzeitig ihrem prozessualen Gesuch sowohl hinsichtlich Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als auch hinsichtlich Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung stattgegeben (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Prüfung der Aktenlage nach der neuerlichen Anmeldung habe nicht nachvollziehbar auf eine Verschlechterung des psychischen Zustandes schliessen lassen. Die neuen, nicht fachärztlichen Berichte legten eine solche nicht nahe. Eine Antriebsminderung, Insomnie und Irritabilität bildeten für sich allein keinen genügenden Nachweis für eine Depression. Darüber hinaus fehle es an einem psychopathologischen Befund. Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp und ein Glaukom seien sodann mittels medizinischer Massnahmen erfolgreich behandelbar und daher invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei eine leistungsrelevante Veränderung nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Darlegungen zur Sache (Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, es sei unzutreffend, dass ihr gesundheitlicher Zustand unverändert sei. Der letzte ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin habe auf dem Z.___-Gutachten vom 4. Oktober 2021 beruht. Aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung, eines neuropathischen Schmerzsyndroms im Bereich des Nervus peronaeus links, eines Impingement-Syndroms an der rechten Schulter, und eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, eines metabolischen Syndroms und eines Lipödems Typ III seien die Gutachter von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgegangen. Im Vergleich dazu sei lägen zwischenzeitlich eine Depression mit Antriebsminderung, eine Insomnie und Irritabilität, chronische Kopfschmerzen und ein beidseitiges Glaukom vor. Ausserdem sei jeweils am Morgen eine Mobilisation notwendig. Die Beine müssten durch eine Drittperson bewegt werden und es sei beim Toilettengang bezüglich Absitzen, Aufstehen und bei der Reinigung Hilfe nötig. Auch beim Ein- und Ausstieg in die resp. aus der Badewanne sei eine Dritthilfe nötig; ferner bei der Fusspflege und beim Haarewaschen und beim Auskleiden bezüglich des Unterkörpers. Die Verschlechterung sei bereits im Oktober 2023 eingetreten. Somit habe sich zum einen die seit Jahren bestehende Schmerzstörung verstärkt und es seien neue Leiden hinzugetreten. Hinzugekommen sei überdies eine zumindest teilweise Hilflosigkeit. Auf diesen Aspekt sei seitens des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht eingegangen worden und es fehle eine Auseinandersetzung mit den eingereichten ärztlichen Unterlagen, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle (Urk. 1 S. 5-8).
3. Die Experten des Z.___ hatten in ihrem Gutachten vom 4. Oktober 2021, welches die Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung vom 22. Juni 2022 zu Grunde legte (Urk. 7/183), unter Hinweis auf die gestellten Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: [1] anhaltende somatoforme Schmerzstörung, [2] neuropathisches Schmerzsyndrom, [3] chronisches subacromiales Schulterimpingement-Syndrom rechts, [4] chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, [5] metabolisches Syndrom, [6] Lipödem Typ III, resp. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: [1] präklinische Hypothyreose, [2] beginnendes metabolisches Syndrom, [3] Vitamin D-Mangel, [4] chronisches Spannungstyp-Kopfweh; Urk. 7/158/9 f.), festgehalten, in Bezug auf den Bewegungsapparat sei aufgrund der klinisch-rheumatologischen Evaluation das chronische subacromiale Schulter-Impingement-Syndrom rechts und das chronische linksbetonte lumbospondylogene Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) ausgewiesen, letzteres aber auf dem Boden einer erheblichen muskulären Dekonditionierung. Die neurologische Untersuchung habe ein zumindest teilweise objektivierbares neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus peronaeus superficialis links bestätigt, wobei diesbezüglich eine massive funktionelle Überlagerung bei Status nach einer traumatischen Unterschenkelkontusion links vom Juni 2009 und Status nach Dekompression und Neurolyse des Nervus peronaeus superficialis im Mai 2010 vorliege. Unter Berücksichtigung der Akten bestehe bis anhin trotz intensiven invasiven und nichtinvasiven Therapiemassnahmen eine komplette Therapieresistenz, was aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Für das Vorliegen eines CRPS bestünden weder aus rheumatologischer noch aus neurologischer Sicht genügende Anhaltspunkte. Aus allgemeininternistischer Sicht imponiere eine erhebliche Adipositas und ein Lipödem vom Oberschenkel/Knie-Typ. Die psychiatrische Untersuchung habe die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ergeben. Aufgrund der klinischen Erhebungen habe sich bezüglich aller untersuchten Fachgebiete eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Bereich von 20 % (vollschichtige Präsenz mit vermehrten Pausen) in der angestammten und auch in anderen in Frage kommenden Tätigkeiten ergeben. Aufgrund der erheblichen muskulären Dekonditionierung seien regelmässig körperlich mittel- bis schwergradig belastende Tätigkeiten generell nicht umsetzbar. Geeignet sei nebst der bisherigen eine vornehmlich sitzende, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten mit dem rechten dominanten Arm. Keine Einschränkungen bestünden sodann für manuelle Tätigkeiten in Schulterneutralstellung. Bei subjektiv massiv eingeschränkter Gehfähigkeit sei es sodann nicht empfehlenswert, wenn im Rahmen einer Tätigkeit längere Gehstrecken zurückgelegt werden müssten. Die in den einzelnen Fachgebieten festgestellten Einschränkungen seien in der Gesamtbeurteilung nicht zu addieren. Es könnten insgesamt die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen im Arbeitsalltag verwendet werden. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der Vorakten bis in die Jahre 2011 und 2012 habe in der interdisziplinären Besprechung Einigkeit darüber geherrscht, dass retrospektiv in den vergangenen Jahren zu keinem Zeitpunkt eine höhergradige oder länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 7/158/10 ff.). Diese Feststellungen respektive Schlussfolgerungen der Z.___-Gutachter hatte das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil IV.2022.00440 vom 23. März 2023 (E. 6) als überzeugend und somit beweiserheblich eingestuft, weshalb es nicht zu beanstanden war, dass sich der RAD und hernach auch die Beschwerdegegnerin für den Erlass ihrer Verfügung auf dieses Gutachten stützten. Ausgegangen wurde letztlich von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 %. Dies trug den geklagten Beschwerden und der damit verbundenen erhöhten Pausenbedürftigkeit Rechnung (Urk. 7/183/1 f., Urk. 7/191/15 ff.).
4.
4.1 Mit der Neuanmeldung vom 27. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, vom 3. Oktober 2023 ein. Darin führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin leide (1) unter einer schweren Antriebsminderung, Insomnie, Irritabilität und Depression, (2) unter einem chronischen Schmerzsyndrom, (3) unter einem neuropathischen Schmerzsyndrom am linken Unterschenkel, (4) unter chronischen Kopfschmerzen und (5) unter einem Glaukom beidseits. Es sei im Verlauf der letzten sechs Monate zu einer Dekompensation auf verschiedenen Ebenen gekommen. Die schwere Antriebsminderung bei chronischem Schmerzsyndrom und affektiver Störung bestehe sei mittlerweile 15 Jahren. Aktuell fänden sich keine Hinweise auf eine andere neurologische Erkrankung. Hinzugekommen sei eine Dekompensation der finanziellen Situation und zu Hause sei der Betreuungsaufwand bedingt durch die affektive Störung gestiegen. Das Schmerzsyndrom betreffend bestünden keine Möglichkeiten, mittels medizinischer Massnahmen eine relevante Besserung zu erzielen. Für die Beschwerdeführerin und die Familie im Vordergrund stehe die Insomnie. Diese werde derzeit medikamentös behandelt. Angezeigt sei diesbezüglich die zeitnahe Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung (Urk. 7/193/7-8).
4.2 Die Hausärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 28. August 2023 als zusätzliche Diagnosen ein subacromiales Impingement an der Schulter rechts und einen Diabetes mellitus Typ 2 (ED 8/2022) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem invalidisierenden Schmerzsyndrom, das zuerst das linke Bein betroffen und sich nun auf den ganzen Körper ausgedehnt habe. Der Leidensdruck sei physisch und auch psychisch sehr hoch und die Beschwerdeführerin sei dadurch stark eingeschränkt. Sie könne die Wohnung kaum allein verlassen und sei auch bei Hausarbeit auf die Hilfe des Ehemannes und der Kinder angewiesen. Die zahlreichen Behandlungen hätten zu keiner Besserung der Symptomatik geführt (Urk. 7/194).
4.3
4.3.1 RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, fasste in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2024 zusammen, aus den neu eingereichten ärztlichen Berichten ergäben sich im Vergleich zur Vorbeurteilung keine neuen somatisch relevanten Erkenntnisse (Urk. 7/197/2). Am 26. November 2024 ergänzte Dr. C.___, chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp und ein Glaukom beidseits seien Erkrankungen, die mittels medizinischer Massnahmen behandelt werden könnten. Eine IV-Relevanz lasse sich nicht per se ableiten (Urk. 7/208/2).
4.3.2 RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 5. Juni 2024 fest, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes sei nicht plausibel nachvollziehbar (Urk. 7/197/3). Am 15. November 2024 ergänzte sie, zu präzisieren sei, dass eine Antriebsminderung sowie eine Insomnie und Irritabilität allein keine Depression gemäss ICD-10 zu beschreiben vermöchten. Zudem fehle es an einem psychopathologischen Befund. Eine anhaltende psychische Verschlechterung könne aus den eingereichten Berichten nicht abgeleitet werden (Urk. 7/208/2).
5. Die von der Beschwerdeführerin neu vorgelegten ärztlichen Berichte des behandelnden Neurologen Dr. A.___ vom 3. Oktober 2023 und der Bericht der Hausärztin Dr. B.___ vom 28. August 2023 (Urk. 7/193/7-8, Urk. 7/194) enthalten mit Ausnahme des Glaukoms und der depressiven Problematik verbunden mit einer Insomnie keine nicht schon im Rahmen der letzten materiellen Anspruchsbeurteilung bekannten und beurteilten Leiden. Eine Verschlechterung wird diesbezüglich nicht objektiviert. Mit Blick auf die fachfremden Darlegungen zu den psychischen Aspekten ist sodann das Auftreten eines krankheitswertigen psychischen Leidens - insbesondere eine Depression und Insomnie - nicht hinreichend konkretisiert, zumal - soweit aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den Akten zu schliessen ist - bislang auch keine psychiatrische Behandlung aufgenommen wurde. Unter diesen Umständen ist der Würdigung der RAD-Ärzte zu folgen (Urk. 7/197/2 f., Urk. 7/208/2). Die mithin im Vordergrund stehende unterschiedliche Beurteilung der behandelnden Ärzte in Bezug auf den im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt ist im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Eine effektive Verschlimmerung der bereits bekannten Leiden im Sinne einer objektiv veränderten Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen), lässt sich den Darlegungen der behandelnden Ärzte nicht entnehmen. Beim Glaukom sodann ist eine invalidisierende Auswirkung in keiner Weise dargetan. Die von der Beschwerdeführerin nebst den ärztlichen Berichten eingereichte Spitex-Beurteilung vom 5. Februar 2024 sodann ist nicht von einem Arzt oder einer Ärztin verfasst (Urk. 7/193/1-3). Auch dieser Bericht ist mithin nicht geeignet, eine ins Gewicht fallende gesundheitliche Veränderung zu belegen. Eine solche Veränderung seit der letzten, auf dem Z.___-Gutachten vom 4. Oktober 2021 basierenden Anspruchsbeurteilung (vgl. vorstehende E. 3) ist damit nicht ausgewiesen. Da es wie dargelegt an konkreten Anhaltspunkten für eine objektive gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit fehlt, ist es darüber hinaus auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine über die Einholung der Stellungnahmen der RAD-Ärzte hinausgehenden Abklärungen veranlasst hat. Es fällt bei dieser Sachlage auch die Einholung eines Gerichtsgutachtens respektive eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2) ausser Betracht.
6. Unklar ist, ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung von Leistungen nach dem IVG (Urk. 1 S. 2), nebst einer Rente auch eine Hilflosenentschädigung umfasst (vgl. Urk. 1 S. 6). Im Leistungsgesuch vom 27. März 2024 hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf eine separate Anmeldung verwiesen (Urk. 7/195/1). Ob eine solche erfolgte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im Einwand gegen den Vorbescheid vom 14. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin auch die Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung beantragt (Urk. 7/201/2). Beurteilt hat die Beschwerdegegnerin gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2025 jedenfalls ausschliesslich eine Veränderung der Verhältnisse seit der letzten Anspruchsprüfung und eine solche verneint (Urk. 2 S. 1 f.). Es ist damit davon auszugehen, dass nur betreffend Rentenanspruch ein Entscheid vorliegt, da nur diesbezüglich eine Neuanmeldung vorliegt. Betreffend Hilflosenentschädigung erfolgte demgegenüber bislang noch keine Anspruchsprüfung und es erging auch noch kein Entscheid. Soweit mit der vorliegenden Beschwerde eine Hilflosenentschädigung beantragt wird, ist daher mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
7.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Nachdem Rechtsanwältin Stephanie C. Elms von der Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote (vgl. Urk. 12) keinen Gebrauch gemacht hat, ist ihre Entschädigung in Anwendung der vorgenannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen. Auch zur Nachzahlung dieser Kosten ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. vorstehende E. 7.1).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
BachofnerWilhelm