Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00114



V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 14. Mai 2025

in Sachen

X.___, geb. 2015

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


diese vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2015, wurde von ihren Eltern am 13. Oktober 2023 unter Hinweis auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen angemeldet (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich nahm medizinische Abklärungen vor (Urk. 6/5, Urk. 6/13, Urk. 6/14, Urk. 6/22) und wies das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 6/24, Urk. 6/27+33) mit Verfügung vom 7. Januar 2025 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Mutter der Versicherten am 7. Februar 2025 Beschwerde und beantragte die Anerkennung der ADHS-Erkrankung als Geburtsgebrechen mit Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Mutter der Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in der Liste im Anhang Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-EDI) die in Betracht fallenden Geburtsgebrechen aufgeführt (Art. 1 GgV-EDI).

1.2    Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV-EDI); davon ausgenommen ist Ziff. 404 GgV-EDI Anhang (Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 13 N 5). Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI Anhang sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens (perzeptiven Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4). Die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (Abs. 2 von Ziff. 404 GgV-EDI, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2025).

1.3    Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der objektiven Bedingung «mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt» um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder erworben ist. Das Fehlen von wenigstens einem der beiden Merkmale begründet die unwiderlegbare Rechtsvermutung, es liege kein Geburtsgebrechen im Rechtssinne vor. Dabei genügt weder eine vor dem Stichtag festgestellte Behandlungsbedürftigkeit noch die Anmeldung für eine im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI Anhang anerkannte Behandlung, um eine solche anzunehmen (BGE 122 V 113 E. 3c/bb und E. 4c; SVR 2017 IV Nr. 26 S. 73, 9C_418/2016 E. 4 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss KSME-Anhang 4 gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV-EDI Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten (sog. Anerkennungskriterien, Ziff. 2.1 KSME-Anhang 4). Bei der Diagnosestellung reicht es nicht aus, eine ADS-Symptomatik als POS zu bezeichnen, sondern die Anerkennungskriterien müssen mittels Untersuchung nachvollziehbar belegt sein (Rz. 404.5 KSME, Ziff. 1.3 KSME-Anhang 4). Das Bundesgericht hat die Gesetzesmässigkeit der Ziff. 404 GgV-EDI Anhang sowie die Verordnungskonformität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungsweisungen (Rs. 404.5 KSME) wiederholt bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung und Behandlung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV-EDI Anhang erfüllt sind (Art. 13 IVG). Unbestritten ist, dass vorliegend eine Kostengutsprache für allfällige Therapien gestützt auf Art. 12 IVG nicht zu prüfen ist. Es kann hierzu auf die Ausführungen in der Verfügung vom 7. Januar 2025 verwiesen werden (Urk. 1, Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdegegnerin lehnt die Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV-EDI Anhang ab mit der Begründung, bei der Versicherten seien keine Störung des Antriebs, keine Störung des Erfassens/Erkennens und auch keine Störung der Merkfähigkeit ausgewiesen. Bei ihrer Beurteilung stützte sie sich auf die Stellungnahmen von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 2).

2.3    Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin sämtliche Anerkennungskriterien für ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI Anhang als gegeben (Urk. 1).


3.

3.1    Aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten, Mühe beim Lesen und Schreiben sowie Verhaltensauffälligkeiten mit Schwierigkeiten in der emotionalen Regulation wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Kinderarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Pädiatrie, an Dr. med. B.___, Facharzt für Pädiatrie, zur entwicklungspädiatrischen Abklärung überwiesen, welche am 5. und 23. September 2023 stattfand (Urk. 6/5/1-3).

    Dr. med. B.___ diagnostizierte einen altersentsprechenden kognitiven Entwicklungsstand und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Testdia-gnostisch führte er den Kaufmann-ABC II-Test sowie den Zürcher Neuromotorik-Test durch. Beim Kaufmann-ABC II Test liegt die Norm bei 100+/-15. Es ergaben sich folgende Resultate: Sequenziell 106, Simultan 95, Lernen 110, Wissen 100, Planen 85 und FKI 97. Zudem wurden Untertests durchgeführt, die Norm liegt bei diesen bei 10+/-3. Die Resultate waren: Atlantis 11, Geschichten ergänzen 7, Zahlen nachsprechen 12, Rover 7, Wort und Sachwissen 9, Symbole 12, Dreiecke 11, Wortreihe 10, Handbewegungen 6, Muster ergänzen 8 und Rätsel 11. Die Testung nach Zürcher Neuromotorik ergab folgende Resultate: Statische Balance P 10-25, Adaptive Leistungen (Steckbrett) P 25-50. Dr. B.___ führte aus, er habe die Beschwerdeführerin im Alter von acht Jahren untersucht und sie als herziges, aber auch ungeduldiges, teilweise mürrisches Mädchen kennengelernt. Für die kognitiven Testung habe sie immer wieder motiviert werden müssen. Sie zeige eine kurze Aufmerksamkeitsspanne und lasse sich schnell ablenken. Insgesamt habe sie altersentsprechende Resultate in der kognitiven Testung mit jedoch visueller Merkfähigkeitsschwäche erzielt. Sowohl im Gönners-Elternfragebogen als auch im Gönners-Fragebogen, ausgefüllt durch die Lehrperson, hätten sich Auffälligkeiten in den Bereichen Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität/lmpulsivität, Lernen, exekutive Funktionen und Aggressivität/Trotz gezeigt. Aufgrund der Befunde und Anamnese sei von einer Aufmerksamkeitsstörung im Sinne eines ADHS mit visueller Merkfähigkeitsschwäche auszugehen. Eine Anmeldung bei der IV unter der Ziff. 404 [GgV-EDI Anhang] sei indiziert (Bericht vom 21. Dezember 2023, Urk. 6/5/6-8).

3.2    Mit Schreiben vom 18. März 2024 bestätigte C.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin D.___, dass die Beschwerdeführerin bei ihr vom 6. September bis 15. November 2021 für zehn Konsultationen in Therapie war. Es habe von Anfang an der Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsstörung mit Schwerpunkt auf Impulsivität und Stimmungslabilität bestanden, weshalb sie den Eltern geraten habe, die Beschwerdeführerin auf ein ADHS hin abklären zu lassen (Urk. 6/14). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 24. März 2021 bis 7. Februar 2023 eine Psychomotoriktherapie besuchte (Urk. 6/16). Seit 26. März 2024 ist sie nun in Ergotherapie (Urk. 6/13).

3.3    Auf den Hinweis der IV-Stelle, dass aus den Testbefunden keine Antriebsstörung, keine Störung des Erfassens/Erkennens und keine Störung der Gedächtnisfunktionen herleitbar seien, und der Aufforderung, eine entsprechende Dokumentation vorzulegen, antwortete Dr. A.___ mit Schreiben vom 30. Mai 2024, dass die auditive Testung im Normbereich gelegen habe und die visuelle (Handbewegung) mit einem Rohwert von 6 in der Testung (Normwert 10+/-3) unterdurchschnittlich gewesen sei. Hinsichtlich der Antriebsstörung sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin Mühe mit dem Einhalten von Grenzen habe, was immer wieder zu Grenzüberschreitungen führe, bei allgemein sehr hohen Tagesaktivitäten (Urk. 6/22).

3.4    Im - nach Erlass des Vorbescheids - verfassten Bericht vom 26. November 2024 erklärte die Ergotherapeutin, E.___, die Beschwerdeführerin sei ein aufgestelltes Mädchen mit sehr viel Energie. Es falle ihr sehr schwer, sich zu strukturieren und sich dauerhaft auf eine Aufgabe einzulassen, es sei denn, diese sei von ihr selbst gewählt. In der Therapie könne sie gut fokussiert und strukturiert werden. Dabei würden unter anderem ihre Exekutivfunktionen in den Bereichen Inhibition (Aufmerksamkeit lenken, Prioritäten setzen) sowie Arbeitsgedächtnis (planvolles Handeln, Handlungsverläufe reflektieren) geübt (Urk. 6/38).


4.

4.1    Fest steht, dass bei der Beschwerdeführerin im September 2023 eine einfache Aktivitäts- und Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert wurde. Auch die Behandlungsbedürftigkeit der Symptomatik einer ADHS vor Vollendung des 9. Altersjahres ist unbestritten.

4.2    Strittig ist demgegenüber die Zuordnung des Leistungsträgers, also der Invalidenversicherung oder der Krankenversicherung. Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV-EDI Anhang ist nur dann anzuerkennen und die entsprechend notwendigen medizinischen Massnahmen sind nur dann nach Art. 13 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn zusätzlich zur diagnostizierten Verhaltensstörung des normal intelligenten Kindes auch sämtliche Teilleistungsstörungen (Störung des Verhaltens, Störung des Antriebs, Störung des Erfassens/Erkennens, Störung der Konzentrationsfähigkeit und Störung der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses) kumulativ ausgewiesen sind (vgl. E. 1.4 hievor).

    Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI Anhang geht weit über das Vorliegen eines ADHS hinaus, indem zusätzlich weitere Teilleistungsstörungen diagnostiziert werden müssen. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der im Titel erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV-EDI Anhang nicht erfüllt (E. 1.4 hiervor). Bis zu einer sicheren Diagnosestellung ist die Kostenträgerin notwendiger medizinischer Massnahmen die Krankenversicherung (Rz. 406.6 KSME).

4.3    Die RAD-Ärztin Dr. Z.____ bejahte gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte das Vorliegen einer Störung des Verhaltens und der Konzentrationsfähigkeit. Die weiteren Kriterien erachtete sie als nicht gegeben. Zum Kriterium der Antriebsstörung führte sie aus, in der Testsituation habe keine motorische Unruhe festgestellt werden können. Auf Rückfrage erwähne der Behandler, dass die Beschwerdeführerin Mühe beim Einhalten von Grenzen habe, es käme zu Grenzüberschreitungen bei sehr hohen Tagesaktivitäten. Diese Antwort beschreibe jedoch Verhaltensstörungen. Antriebsstörungen könnten daraus nicht abgeleitet werden. Zudem werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten habe, eine Aufgabe zu beginnen oder zu Ende zu führen. Dies genüge jedoch nicht als Beleg für eine Antriebsstörung, da aus den Unterlagen kein Antriebsmangel hervorgehe. Bezüglich der Kriterien der Störung des Erfassens/Erkennens und der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses sei festzuhalten, dass testdiagnostisch kein Nachweis für Defizite bestehe. Im Antwortschreiben vom 30. Mai 2024 verweise der behandelnde Arzt darauf, dass sich im Untertest «Handbewegungen» (Rohwert 6, Norm 7-13) Auffälligkeiten gezeigt hätten. Beide Teilleistungsstörungen würden damit begründet. In sämtlichen weiteren Tests und Untertests seien Werte im Normbereich ermittelt worden. Der Untertest «Handbewegungen» entspreche einem visuell basierten Untertest zur Erfassung einzelheitlichen Denkens. Die übrigen Untertests zeigten keine Auffälligkeiten bezüglich des einzelheitlichen Denkens oder der visuellen Fähigkeiten. Das auffällige Resultat habe daher nicht unabhängig bestätigt werden können. Der angegebene Befund belege damit nicht eine Störung des Erfassens/Erkennens bzw. eine Störung der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses. Der Wert von 6 liege zwar unterhalb der Norm. Ein derartig isoliertes Ergebnis könne zwar auf leichte Schwierigkeiten im betreffenden Test hindeuten, könne jedoch auch einem Zufallsbefund entsprechen. Auffälligkeiten in den Untertests müssten anschliessend mit spezifischen Tests weiter abgeklärt werden. Im KSME würden eine ganze Reihe verschiedener Tests zum Nachweis von Störungen des Erfassens/Erkennens und Störungen der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses aufgeführt und deren Durchführung werde im Zusammenhang mit der Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV-EDI Anhang gefordert. Diese seien jedoch nicht durchgeführt worden. Soweit die Ergotherapeutin auf Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, sich zu strukturieren, sich dauerhaft auf eine Aufgabe einzulassen oder schulische Aufgaben zu schildern, hinweise, benenne sie primär Verhaltensstörungen. Solches werde bei ADHS häufig beobachtet, entspreche jedoch keinem Nachweis einer Störung des Erfassens/Erkennens und der Gedächtnisfunktionen (Stellungnahmen vom 11. Juni 2024 und 19. Dezember 2024, Urk. 6/23/2-3, Urk. 6/42/2-3).


5.

5.1    Eine Störung des Antriebes kann sich in Form einer Antriebssteigerung oder
-verminderung zeigen (das Kind ist z.B. zum Handeln auf eine Aufforderung angewiesen). Störungen des Antriebes lassen sich sowohl in der Praxis beobachten als auch anamnestisch erfragen. Ein Antriebsüberschuss zeigt sich häufig neben der typischen Psychomotorik in einer hohen Arbeitsgeschwindigkeit bei hoher Fehlerzahl, hoher Sprechgeschwindigkeit, allgemein hoher Tätigkeitsaktivität, Grenzüberschreitungen sowie allgemeiner Mühe im Einhalten von Grenzen. Ein Antriebsmangel führt oft zu einer äusserst niedrigen Arbeitsgeschwindigkeit, einem deutlich erschwerten Arbeitsbeginn oder einem «Versanden» bei selbständiger Arbeit (Ziff. 2.1.2 KSME-Anhang 4).

    Bei Störungen des Erfassens stehen ausgewiesene Defizite der visuellen und auditativen Wahrnehmung im Vordergrund. Zu fordern ist hier eine klar definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren. Zum Erfassen von Störungen der visuellen Wahrnehmung gibt es eine grosse Fülle von Testverfahren. Viele Intelligenztests haben entsprechende Untertests, wie z.B. das Bilderergänzen, der Mosaiktest, das Figurenlegen, das Gestalterschliessen, die Zauberfenster und die Dreiecke. Zusätzlich gibt es auch viele Verfahren aus dem visuokonstruktiven Bereich: die Figure complexe von Rey oder der DTVP (Developmental Test of Visual Perception). So besteht die Möglichkeit, die Figur-Grund-Unterscheidung, die Formkonstanz, die Raumlage, räumliche Beziehungen und die analytisch-synthetische Formerfassung zu prüfen. Wichtig ist stets die Differenzierung zwischen Störungen des Erfassens und der Reproduktion (Ziff. 2.1.2 KSME-Anhang 4).

    Störungen der Merkfähigkeit werden meist definiert als eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses. Das akustische Kurzzeitgedächtnis kann mit sehr vielen Tests geprüft werden: Zahlen nachsprechen, Wortreihen, Anweisungen, Mottier- Silben. Die visuelle Merkfähigkeit kann mit dem Wiedererkennen von Gesichtern, visuellen Lerntests (z.B. Rey visual learning, DCS, wo mit Stäbchen komplizierte Muster nachgelegt werden müssen) erfasst werden. So erlauben viele Tests eine Beurteilung des Kurzzeitgedächtnisses. Auch für die Lernfähigkeit gibt es Testverfahren (DCS und VLMT - visueller Lern- und Merkfähigkeitstest). Einige dieser Verfahren (z.B. Figure de Rey, oder die Wechsler Memory Scale) erlauben auch eine Beurteilung des Langzeitgedächtnisses (Ziff. 2.1.5 KSME-Anhang 4).

5.2    Die behandelnden Ärzte begründeten die Störung des Erfassens/Erkennens und die Störung der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses einzig damit, dass die Beschwerdeführerin beim Untertest «Handbewegung» den Wert 6 erzielt hatte. Dieser Wert ist leicht unterdurchschnittlich. Bereits ein Wert von 7 wäre genügend. Sämtliche weiteren Tests und Untertests ergaben durchschnittliche Werte und zeigten keine Auffälligkeiten des einzelheitlichen Denkens oder der visuellen Fähigkeiten. Der RAD-Ärztin Dr. Z.___ ist beizupflichten, dass es sich um ein isoliertes Ergebnis handelt, welches einem Zufallsbefund entsprechen kann. Verifiziert wurde dieser Wert nicht, obschon hierzu Tests zur Verfügung stünden. Damit wurden die Teilleistungsstörungen des Erfassens/Erkennens und der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses testdiagnostisch nicht rechtsgenügend erhoben, insbesondere nicht vor Vollendung des neunten Lebensjahres. Auch die weiteren Ausführungen in den Berichten genügen nicht als Nachweis für eine Störung des Erfassens/Erkennens und der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses. Dies gilt namentlich in Bezug auf den Bericht der Ergotherapeutin vom 26. November 2024 (Urk. 6/38), auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft (Urk. 1 S. 7). Die darin erwähnte Schwierigkeit der Beschwerdeführerin, sich zu strukturieren, sich auf eine Aufgabe einzulassen und zu berichten, was sie in der Schule bearbeitet, steht primär im Zusammenhang mit den Teilleistungskompetenzen Verhalten und Konzentration. Gleiches gilt für das Üben von Exekutivfunktionen in den Bereich Inhibition und Arbeitsgedächtnis (planvolles Handeln, Handlungsverläufe; vgl. dazu Ziff. 2.1.1 und 2.1.4 KSME-Anhang 4).

5.3    Da eine Störung des Erfassens/Erkennens und eine Störung der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses nicht rechtsgenüglich ausgewiesen sind, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, damit die Beschwerdegegnerin gestützt auf Ziffer 404 GgV-EDI Anhang verpflichtet werden könnte, medizinische Massnahmen im Rahmen des ADHS zu erbringen. Es braucht daher nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob eine Störung des Antriebs zu bejahen ist.

5.4    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 7Januar 2025 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Abschliessend bleibt anzumerken, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrages durch die Invalidenversicherung ist insbesondere nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (vgl. Ziff. 1.1 KSME Anhang 4).


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




PhilippSonderegger