Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00115


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 30. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök

HAK Rechtsanwälte

Weberstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1968 geborene X.___ arbeitete vom 1. Januar bis 11. Februar 2003 als Betriebsmitarbeiterin des Buffetdienstes bei der Y.___ AG (Urk. 14/9) und meldete sich am 14. Oktober 2003 unter Hinweis auf eine Brustkrebserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 14. Februar 2005 ab 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 14/31-32).

    Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 24. August 2005 (Urk. 14/39) und 5. August 2011 (Urk. 14/59) bestätigt.

1.2    Nach Eingang eines am 1. November 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 14/70) holte die IV-Stelle unter anderem beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 27. Juli 2017 erstattet wurde (Urk. 14/91). Gestützt darauf setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2018 die ganze Rente per 1. August 2018 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 14/131-132). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Februar 2020 ab (Urk. 14/154). Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde erheben; mit Urteil vom 3. Dezember 2020 wurde die Beschwerde gutgeheissen (Urk. 14/167).

1.3    In der Folge leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Fragebogen vom 19. Februar 2021; Urk. 14/176). Am 11. Oktober 2022 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 14/203). Im Zuge der revisionsweisen Rentenprüfung liess die IV-Stelle die Versicherte erneut polydisziplinär abklären (A.___-Gutachten vom 17. Juli 2023; Urk. 14/217). Die von der IV-Stelle gestellten Zusatzfragen wurden von den involvierten A.___-Gutachtern mit Stellungnahmen vom 16. August und 20. Dezember 2023 beantwortet (Urk. 14/220, Urk. 14/227). Mit Vorbescheid vom 25. April 2024 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 14/229) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 13. Januar 2025 fest (Urk. 14/287 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 10. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen; unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13).


3.    Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Hilflosenentschädigung hatte die IV-Stelle nach einer entsprechenden Abklärung vor Ort mit Verfügung vom 19. März 2025 abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss heutigen Datums nicht ein (Verfahren Nr. IV.2025.00332).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).

1.2    Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2 mit Hinweis).

1.3    Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – nachfolgend einzugehen.


2.

2.1    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und der Rentenaufhebung – wie auch bereits im Zeitpunkt der abschliessenden Begutachtung (vgl. Urk. 14/217) – etwas mehr als 55 Jahre alt war (zum für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres massgeblichen Zeitpunkts vgl. BGE 145 V 209 E. 5.4 mit Hinweisen) und seit rund 20 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezog. Entsprechend wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2024 auch darauf hin, dass vor der Renteneinstellung berufliche Massnahmen anzubieten respektive zu prüfen seien (Urk. 14/244 S. 8). Demnach kann die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Rentenentzug grundsätzlich eine Eingliederungshilfe zu gewähren.

2.2    Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das vorliegende A.___-Gutachten vom 17. Juli 2023 (Urk. 14/217). Die dafür verantwortlichen Fachpersonen attestierten der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/217/44), wobei trotz zweimaliger Nachfrage nicht restlos geklärt werden konnte, ob es sich bei dieser Einschätzung um eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands oder im Wesentlichen um eine andere Beurteilung eines unveränderten medizinischen Sachverhalts handelt (vgl. Urk. 14/220, Urk. 14/227). Auch wenn die Prüfung der massgeblichen Verbesserung für die revisionsweise Prüfung des Rentenanspruchs von zentraler Bedeutung ist, kann die abschliessende Klärung dieser Frage vorliegend offen bleiben. So fusst der während der Eingliederung weiterlaufende Rentenanspruch nicht auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern auf der nicht mehr möglichen Selbsteingliederung einer versicherten Person.

    Unzulässig ist es dabei, die Pflicht zur Eingliederungshilfe unter blossem Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage fühle an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 14/285 S. 6), zu missachten. Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente rechtsprechungsgemäss in der Tat ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indes auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemachten Ausführungen resp. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2024 vom 1. Mai 2025 E. 5.2).

    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Eingliederungswillen der Beschwerdeführerin (Urk. 14/285 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 14/281) indes, ohne konkret aufzuzeigen, worauf sie diese Einschätzung stützt. Die von ihr angerufene Gesprächsnotiz vom 6. Mai 2024 lässt jedenfalls nicht auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft schliessen und andere konkrete Angaben, welche einen solchen Schluss zuliessen, wurden von der Beschwerdegegnerin nicht benannt.

2.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem ihr obliegenden Eingliederungsauftrag bislang nicht nachgekommen ist. Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert oder sich die Beschwerdeführerin geweigert hat, an den angedachten Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.

    Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich abschliessende Ausführungen zum A.___-Gutachten vom 17. Juli 2023 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 16. August und 20. Dezember 2023 wie auch zur Frage nach dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt (vgl. dazu Urteil IV.2018.00681 vom 27. Februar 2020 E. 3.4 [Urk. 14/154] und Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.1 und 7.1 [Urk. 14/167] sowie Fragestellung im Rahmen der A.___-Begutachtung mit Referenzzeitpunkt 24. Mai 2018 [Urk. 14/217/49, Urk. 14/219/1, Urk. 14/221/1]). Eine abschliessende Einschätzung der Leistungsfähigkeit ist dabei ohnehin erst nach erfolgten Eingliederungsbemühungen möglich. Weiter erübrigen sich bei diesem Ausgang Ausführungen zum Thema Entzug der aufschiebenden Wirkung.


3.

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

3.2    Weiter ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2025 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Abdullah Karakök unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty