Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00119


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 25. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, Mutter von drei Kindern (geboren 1992, 1996 und 2003), arbeitete zuletzt seit dem 1. Oktober 2021 als Krankenpflegerin in einem 50%-Pensum bei einer Spitex-Organisation (Urk. 6/15 Ziff. 2.1), als sie sich am 5. Januar 2023 unter Hinweis auf eine seit 31. August 2022 bestehende körperliche Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2 Ziff. 1.1, Ziff. 3, Ziff. 5.4 und Ziff. 6). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 25. Januar 2023 per 30. April 2023 gekündigt und die Versicherte sofort freigestellt (Urk. 6/15 Ziff. 2.1; Urk. 6/15/11-12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche sowie die medizinische Situation ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten bei (Urk. 6/11). Sie setzte die Versicherte am 28. September 2023 darüber in Kenntnis, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/36).

    Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/51) verneinte die IV-Stelle gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 14. Januar 2025 einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 6/52 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 10. Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2025 und mit Hinweis auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Mit Replik vom 7. Mai 2025 (Ur. 9) beanstandete die Beschwerdeführerin die Beurteilung des RAD mangels Unvollständigkeit und hielt an ihrer beantragten Rückweisung zur vollständigen Ermittlung des medizinischen Sachverhalts und Neuentscheidung fest (S. 4 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 16. Juni 2025 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 11), worüber die Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 17. Juni 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Januar 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juli 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.4    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass die nach Anmeldung der Beschwerdeführerin erfolgten Abklärungen ergeben hätten, dass die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin nicht zu einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit führe, welche sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die psychischen Leiden seien aufgrund der familiären Belastungssituationen sowie der Belastung am früheren Arbeitsplatz entstanden. Es handle sich hier um Faktoren, welche keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 9), aus medizinischer Sicht habe sie sich einer Brustprothesenentfernung nach Prothesenruptur unterziehen müssen. Hierbei sei es postoperativ zu Komplikationen mit der Entwicklung eines Schmerzsyndroms sowie depressiver Erkrankung gekommen (S. 3 Ziff. 5). Die behandelnden Ärzte hätten ihr unter anderem eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert. Trotz langwieriger stationärer und teilstationärer Behandlung habe keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können (S. 3 f. Ziff. 6). Die RAD-Ärztin sei zur Beurteilung gelangt, eine Verselbständigung der depressiven Symptomatik könne nicht erkannt werden. Es werde bestritten, dass sich die depressive Symptomatik nicht verselbständigt habe. Eine RAD-Beurteilung ohne persönliche Untersuchung erweise sich somit als unvollständig und nicht schlüssig. Auch habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, bei der behandelnden Psychiaterin einen Bericht einzuverlangen. Der entscheidrelevante Sachverhalt erweise sich somit als nicht rechtsgenüglich abgeklärt (S. 4 Ziff. 7 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen und in diesem Zusammenhang, ob sich der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt erweist.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin erhielt im Mai 2009 eine Mamma-Augmentationsplastik beidseits mit Allergan-Implantaten. Aufgrund eines Verdachts auf Prothesenruptur rechts unterzog sie sich am 31. August 2022 in der Klinik Y.___ einer Implantatenentfernung mit totaler Kapsulektomie beider Brüste (vgl. Operationsbericht vom 30. September 2022, Urk. 6/14/4-5).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Schreiben vom 22. November 2022 zuhanden der Taggeldversicherung der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin aus (Urk. 6/6), die Behandlung im Zusammenhang mit der postoperativen Hauptproblematik habe am 26. September 2022 begonnen (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin, welche sich einem Zweiteingriff nach Mamma-Augmentationsplastik im Mai 2009 unterzogen habe (vgl. S. 2 Ziff. 5), klage über lokale Schmerzen im Bereich einer Operationsstelle einer Brustimplantatentfernung beidseits, eine psychische Bedrängung, depressive Symptome sowie Ein- und Durschlafstörung (S. 1 Ziff. 2).

Als Diagnose nannte er postoperative Brustschmerzen nach - aus Patientensicht - missglückter plastischer Operation an der Brust sowie ein depressives Syndrom (S. 2 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin habe viele negative Gefühle und Vorwürfe gegenüber den involvierten Operateuren und Anästhesisten, hadere mit ihrem Schicksal. Sie komme mental wie muskulär rasch an ihre Grenzen in ihrer Arbeit bei der Spitex (S. 1 unten). Das selbständige «Herumwuchten» von Hirngeschädigten/Dementen bringe sie als Ganzes sowie im Rücken ans Limit. Mehr als eine 30%ige Arbeitsfähigkeit traue sie sich noch nicht zu (S. 2 oben). Der Arzt attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2022, welche sich ab dem 15. Oktober 2022 auf 70 % reduziert habe. Ab dem 12. Dezember 2022 sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 Ziff. 6). Er hielt darüber hinaus fest, hinsichtlich künftiger Behandlung solle es noch zu einer weiteren plastischen Operation mit einem Lipofilling kommen, dies jedoch wohl nicht vor Abschluss von sechs Monaten postoperativ. Ansonsten werde wahrscheinlich die Zeit Heilung bringen (S. 2 Ziff. 11).

3.3    Am 8. Februar 2023 erstattete Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) der Beschwerdegegnerin Bericht (Urk. 6/14). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) und eine Narbeneinziehung sowie eine chronische Schmerzstörung nach Brustimplantatentfernung (ICD-10 F45.41; S. 2). Er führte aus, die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin habe am 20. Januar 2023 stattgefunden (S. 1). Die Beschwerdeführerin fühle sich bei bekannter Vorgeschichte (vgl. vorstehend E. 3.2) nicht gut. Sie vergesse alles und müsse überall kleine «Zetteli» aufhängen, um organisatorisch einigermassen bei der Sache bleiben zu können (S. 2).

Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Spitex-Mitarbeiterin vom 5. Februar bis 13. Februar 2022, vom 1. Juli bis 10. Juli 2022, vom 1. Oktober bis 14. Oktober 2022, hernach eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bis 11. Dezember 2022 und eine solche von 60 % bis 22. Dezember 2022. Ab dem 23. Dezember 2022 bis 19. Februar 2023 bestehe wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1). Auf mittlere und vor allem auf längere Frist sehe er die Prognose doch als relativ gut an, zumal durch Erweiterung der plastischen Brustoperation, respektive Vervollständigung derselben, wohl mittelfristig wieder ein für die Beschwerdeführerin akzeptabler Zustand erreicht werden könne (S. 2). Hinsichtlich ihrer letzten Arbeitgeberin habe die Beschwerdeführerin über einen erheblichen Druckaufbau berichtet. Sie sei zu beruflichen Schritten gedrängt und genötigt worden, sei verglichen mit anderen Mitarbeitenden schlechter behandelt worden (S. 3 oben). Aktuell sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Auf viele Monate hinaus sei aus hausärztlicher Sicht eine Wiedereingliederung in ein ähnliches Tätigkeitsfeld realistisch (S. 3 Mitte).

3.4    Dem Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 22. Juli 2023 (Urk. 6/26) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin infolge einer Zyste in der linken Brust bei ihr in Behandlung stand (vgl. Mammographieberichte vom 25. November 2020 und 6. Januar 2022, Urk. 6/29-30). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von der Ärztin nicht bescheinigt (Ziff. 1.3). Anlässlich der Konsultation vom 13. Februar 2023 hätten eine fast vollständige Abschwellung und Beschwerderückgang nach Prothesenentfernung festgestellt werden können (Ziff. 2.1).

3.5    Die Beschwerdeführerin war vom 7. August bis 15. Dezember 2023 in der Klinik B.___ stationär hospitalisiert. Die Ärzte nannten im Austrittsbericht vom 16. Januar 2024 (Urk. 6/38) als psychiatrische Diagnosen eine Anpassungsstörung mit psychischer und physischer Erschöpfung (ICD-10 F43.2) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; S. 1 oben) sowie als somatische Diagnosen einen Status nach Snowboard-Unfall im Dezember 2010, einen Status nach Brustimplantaten, Hautveränderungen linker Unterarm und linker unterer Rücken, einen Status nach Weichteilrheuma-Schub (zirka drei Monate im Jahr 2017), einen Status nach Gonorrhoe (2018), chronisch rezidivierende Blähungen, Insomnie mit Ein- und Durchschlafstörungen seit 2018 sowie Allergien (Bienen- und Wespenstich, Kuhmilcheiweiss und Milchzucker; S. 1 f.).

    Anamnestisch leide die Beschwerdeführerin an starker Erschöpfung sowie depressiven Gefühlen, unter anderem nach einem Jobverlust im Januar 2023. Sie sei damals nach einer Brustimplantat-Entfernung im August 2022 längere Zeit krankgeschrieben gewesen. Seit der Operation habe sie Gefühle von «Nebel» im Kopf sowie starke Kopfschmerzen gehabt, ausserdem eine Zeit lang grosse Schmerzen im Brustbereich. Sie habe nicht mehr arbeiten können. Sie trage ausserdem in ihrer Lebensgeschichte mehrfache Belastungen, wie zwei Trennungen von langjährigen Partnern und als alleinerziehende Mutter. Besonders traumatisch sei für sie der Verlust von zwei Kindern während der Schwangerschaft beziehungsweise kurz nach der Geburt gewesen. Aktuell stünden die psychischen Probleme des 20-jährigen Sohnes im Vordergrund, er leide an psychotischen Symptomen, habe auch notfallmässig in eine Klinik eingeliefert werden müssen und stehe immer wieder in Kontakt mit Drogen. Sie fühle sich durch die Situation hilflos und habe das Gefühl, vom Vater des Sohnes mit der Verantwortung allein gelassen zu werden (S. 2 oben).

    Psychopathologisch sei die Beschwerdeführerin wach und bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten vollständig orientiert. Die Konzentration sei subjektiv und objektiv unauffällig, die Auffassung ungestört. Im formalen Denken geordnet, dabei aber weitschweifig und sprunghaft. Es bestünden keine Sinnestäuschungen, keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Ich-Störungen, dafür einzelne Realängste, Zukunftsängste, diffuse Angstgefühle. Die Stimmung sei subjektiv gedrückt und niedergeschlagen sowie objektiv schwer gedrückt mit deutlichen Insuffizienzgefühlen. Es bestehe eine leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb sei mittelschwer reduziert und es bestehe ein Gefühl leichter Erschöpfbarkeit sowie eine mittelschwere Interessensminderung (S. 3 oben).

    Aus somatischer Sicht habe sich bei der Eintrittsbeurteilung gezeigt, dass die Beschwerdeführerin am meisten durch die misslungenen Brustimplantationen, die Folgen ihres Snowboardunfalles (Nacken-/Daumenschmerzen, Schwindel), Blähungen (vor allem seit Antibiotika-Therapie) und Insomnie beeinträchtigt sei (S. 3 oben).

    Anlässlich der Therapie sei die Beschwerdeführerin zwischen dem Bedürfnis, sich in der Klinik emotional zu erholen und ihre Lebensgeschichte zu verarbeiten, und dem Bedürfnis, zu Hause alles zu regeln und für ihren Sohn da zu sein, hin und her gerissen gewesen, was zu regelmässigen Abwesenheiten geführt habe, welche den Therapieprozess irritiert hätten. Da sie sich geäussert habe, ihr Leben zu Hause und Angelegenheiten mit dem Haus nicht innerhalb der regulären Wochenendurlaube erledigen zu können, sei beschlossen worden, den stationären Aufenthalt zu beenden (S. 4 oben). Die Idee einer anschliessenden Behandlung in einer Tagesklinik sage ihr zu, um einen Mittelweg zwischen intensiver Behandlungsmöglichkeit sowie für sie wichtigen Erledigungen zu Hause zu finden. Eine Anmeldung bei der Tagesklinik in C.___ sei gemacht worden (S. 4 Mitte).

In der psychiatrischen Austrittsbeurteilung habe sich eine leichte Reduktion der depressiven Symptomatik gezeigt. Es lägen Verbesserungen im Antrieb, Schlaf und der wahrgenommenen Belastung vor. Der Austritt selbst habe bei der Beschwerdeführerin jedoch wieder Stressempfinden und Erschöpfung ausgelöst. Die Beschwerdeführerin habe etwas mehr Verständnis für ihre Biografie erreicht. Aus somatischer Sicht hätten mit der ergotherapeutischen Behandlung die Schmerzen im rechten Fuss und im linken Daumen reduziert werden können. Aktuell lägen hier beim Austritt keine relevanten Einschränkungen mehr vor. Zusätzlich hätten sich bei psychischen Belastungen zunehmende Verspannungen bis Blockaden in der Halswirbelsäule (HWS) und Schultern mit vermehrten Schmerzen, zum Teil auch in der Lendenwirbelsäule (LWS) und den Beinen, gezeigt. Tonusregulierende und manualtherapeutische Techniken könnten hier deutlich bewegungsfördernd und Spannungsschmerz reduzierend eingesetzt werden (S. 4 unten). Es seien weitere Verlaufskontrollen der Brustzyste links notwendig, wobei aktuell der Knoten in der linken Brust tastbar sei, anamnestisch indes rückläufig in der Grösse. Hinsichtlich der dunklen Hautverfärbung am linken Unterarm und am linken unteren Rücken werde eine dermatologische Abklärung empfohlen. Gegebenenfalls seien die im Labor festgestellte Kreatinin-Erhöhung und die Erniedrigung in der Glomerulären Filtrationsrate (GFR) kontroll- und abklärungsbedürftig (S. 5).

Die Ärzte attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. August 2023 bis 15. Januar 2024 (S. 5).

3.6    Ab dem 5. März bis (voraussichtlich) 7. Juni 2024 besuchte die Beschwerdeführerin an fünf Halbtagen die Woche jeweils am Nachmittag das integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsprogramm der D.___. Der therapeutische Leiter, E.___, die für die Psychopharmakologie zuständige Assistenzärztin F.___ sowie die Assistenzpsychologin G.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. Mai 2024 (Urk. 6/49/2-7) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) mit Differentialdiagnose Anpassungsstörung mit psychischer und physischer Erschöpfung (ICD-10 F43.2; S. 3 Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (S. 3 Ziff. 2.6):

- Status nach Brustimplantaten

- prolongierter Luftwegsinfekt Dezember 2023 bis Januar 2024; im Verlauf bilaterale entzündliche Rippenthorax-Schmerzen

- Status nach Snowboard-Unfall (Dezember 2010) mit anamnestisch Schleudertrauma und ohne Frakturen

- Status nach Weichteilrheuma-Schub für zirka 3 Monate im Jahr 2017

- Staus nach Gonorrhoe im Jahr 2018

- Vorstufe Gebärmutterhalskrebs 2001

- Tinnitus aurium (1979)

Zur Vorgeschichte wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei als siebtes von acht Kindern und mit Pflegekindern aufgewachsen und habe aufgrund von Vernachlässigung und wenig emotionaler Zuwendung gelernt, ihre eigenen Bedürfnisse hintenanzustellen. Nach der Regelschule und einem zehnten Schuljahr habe sie die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson absolviert. Ihre drei Kinder seien 1992, 1996 und 2003 zur Welt gekommen. Dazwischen habe sie 1994 eine Totgeburt mit lebensbedrohlichem und als traumatisch erlebtem Ablauf gehabt sowie im Jahr 2000 ein Frühchen zur Welt gebracht, das nach acht Tagen verstorben sei. Ihre Ehe mit dem Kindsvater habe von 1991-2006 gedauert und sie habe von 2006-2019 eine Beziehung mit dem Ex-Partner geführt. Beide Männer seien von der Beschwerdeführerin als Narzissten bezeichnet worden, in den Beziehungen sei es zu emotionalem Missbrauch und verbaler Gewalt gekommen sowie 2018 zu einer Vergewaltigung. Zudem sei bei beiden Männern Sucht sowie Aussenbeziehungen Thema gewesen, aufgrund dessen sei sie mit HPV und Gonorrhoe infiziert worden. Vor Geburt ihres ersten Kindes habe sie ein Jahr in einem Pensum von 80 % als Bürohilfe gearbeitet, ab 2012 sei sie wieder niedrigprozentig als Bürohilfe tätig gewesen und später Teilzeit in der Spitex in die Arbeitswelt eingestiegen. Im Rahmen der Arbeit bei der Spitex und bei Erhöhung des Pensums auf 60 % sei es im Jahr 2020 zu einer Zunahme von Erschöpfungssymptomen gekommen und sie habe unter mannigfaltigen somatischen Beschwerden gelitten. Nach einer Krankheitsabwesenheit aufgrund der Entfernung der Brustimplantate sei ihr auf Januar 2023 gekündigt worden (S. 2 Ziff. 2.1).

Aktuell zeige die Beschwerdeführerin einen erheblichen Leidensdruck aufgrund des ausgeprägten Erschöpfungsgefühls, der Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und Schlafbeschwerden. Dies führe dazu, dass sie Schwierigkeiten habe, am tagesklinischen Programm teilzunehmen oder sich auf die Gruppentherapien einzulassen. In den Einzelgesprächen hätten sich eine gedrückte Stimmung, Freudverlust, Unentschlossenheit, Verlust des Selbstwertgefühls und Schuldgefühle offenbart. In den Gesprächen zeige sich die Beschwerdeführerin logorrhoisch, vorbeiredend und umständlich. Dies führe wiederum zu einer Vermeidung einer thematischen Vertiefung, Aufarbeitung und Verunmöglichung einer umfassenden Diagnostik (S. 2 Ziff. 2.2). Es werde von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen berichtet, objektiv lägen grobkursorisch keine Auffälligkeiten vor. Befürchtungen und Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen lägen keine vor. Die Stimmung sei zum depressiven Pol verschoben, leicht dysphorisch und als schwankend zu beschreiben. Der Antrieb sei vermindert, und es lägen Einschlafstörungen vor (S. 3 Ziff. 2.4). Aufgrund der geschilderten Symptomatik und der Beobachtungen im tagesklinischen Setting werde die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit kurz- bis mittelfristig als negativ beurteilt. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen der tagesklinischen Behandlung keine nennenswerte Verbesserung des Zustandsbildes habe erreicht werden können. Bei Zunahme der Belastung bestehe die Gefahr einer erneuten psychischen Dekompensation mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik, der somatischen Beschwerden und der Erschöpfungssymptome. Längerfristig und bei günstigem therapeutischem Verlauf werde die Re-Evaluation der Arbeitsfähigkeit empfohlen, und eine niedrigprozentige Arbeitstätigkeit werde in ein bis zwei Jahren als denkbar erachtet (S. 3 Ziff. 2.7; vgl. auch S. 5 Ziff. 4.1-4.3). Die Erschöpfungssymptome im Rahmen der depressiven Störung sowie die geschilderten Symptome des Wiedererlebens der multiplen Traumata führten aktuell zu starkem Leiden und Beeinträchtigungen. Die seit längerem bestehenden Funktionseinschränkungen bestünden in unveränderter Form, was sich auch im tagesklinischen Setting gezeigt habe, und stünden der beruflichen Wiedereingliederung kurz- und mittelfristig im Wege (S. 5 Ziff. 4.4). Die Beschwerdeführerin sei in administrativen Tätigkeiten eingeschränkt, sie fühle sich schnell überfordert. Des Weiteren zeige sich eine schnelle Erschöpfung bereits bei leichter physischer Belastung, beispielsweise bei Haushaltsarbeiten wie dem Reinigen ihrer Wohnung (S. 5 Ziff. 4.5). Es werde im Anschluss an den tagesklinischen Aufenthalt die Weiterführung der ambulanten Therapie bei Dr. med. H.___ empfohlen mit Fokus auf die traumatischen Erlebnisse sowie im weiteren Verlauf und bei Bedarf die Prüfung eines stationären Aufenthalts mit Fokus auf psychotherapeutische Inhalte (S. 4 Ziff. 2.8).

3.7    RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrer Aktenbeurteilung vom 11. November 2024 (Urk. 6/50/4-6) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen nannte sie die folgenden (Urk. 6/50/4):

- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2)

- Status nach Brustimplantaten

- zystische Mastopathie mit Zysten links

- dysfunktionelles thoracolumbales Schmerzsyndrom 2009, 2017 und 2020

- Status nach Covid-19-Infektion Februar 2022

- rezidivierende Harnwegsinfekte

- Colon irritabile

- zervikogenes Syndrom (Status nach Snowboardunfall Dezember 2010 mit Schleudertrauma und Schmerzen des linken Daumensattelgelenks)

- Status nach Weichteilrheuma-Schub zirka drei Monate im Jahr 2017

- Status nach Gonorrhoe 2019

- Insomnie mit Ein- und Durchschlafstörungen seit 2018

Die Ärztin führte zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei als siebtes von acht Kindern bei den Eltern aufgewachsen. Nach der obligatorischen Schulzeit und 10. Schuljahr habe sie sich 1988-1990 zur Krankenpflegerin ausbilden lassen und hernach als Bürohilfe gearbeitet, von 2011-2020 in der Firma des Expartners. Von 2019 bis 2022 habe sie in der Privat-Spitex gearbeitet und von 2020-2021 in einem 50%-Pensum in der Hotellerie eines Altersheims, und zuletzt sei sie seit dem 1. Oktober 2021 bei der Spitex in einem Pensum von 50 % angestellt gewesen. Ihr sei im Januar 2023 gekündigt worden, laut Arbeitgeber aufgrund mangelnden Vertrauens. Sie habe drei Kinder und lebe zusammen mit ihrem 20-jährigen Sohn und dem 22-jährigen Pflegesohn des Expartners in einer neuen Partnerschaft (Urk. 6/50/5).

Aus medizinischer Sicht sei aufgrund eines Verdachts auf eine Prothesenruptur eines Brustimplantats am 31. August 2022 die Operation zur Implantatsentfernung erfolgt. Sie sei danach in hausärztlicher Behandlung gewesen wegen Brustschmerzen und traumatisch erlebter Brustplantatentfernung (ICD-10 F43.0) bei nach aus ihrer Sicht missglückter Operation und depressivem Syndrom. Sie sei schmerzgeplagt und traue sich nicht mehr als eine 30%ige Arbeitsfähigkeit zu. Gemäss Dr. Z.___ sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab 12. Dezember 2022 vorgesehen gewesen. Gemäss Standortgespräch vom 3. Februar 2023 (vgl. Urk. 6/12) sei es auf der Arbeit zu Problemen gekommen, sie sei mehr als 30 % eingesetzt worden. Nach erfolgter Kündigung habe sie sich dann wieder zu 100 % krankschreiben lassen aufgrund körperlicher Probleme. Später sei hausärztlich eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD F43.2) und Narbeneinziehung und eine chronische Schmerzstörung nach Brustimplantat-Entfernung (ICD-10 F45.41) diagnostiziert worden. Sie habe über einen erheblichen Druck in der beruflichen Tätigkeit berichtet, sich schlechter behandelt gefühlt. Einschränkend seien die Schmerzen gewesen und das Gefühl, seelisch überlastet und geplagt zu sein. Die RAD-Ärztin hielt diesbezüglich fest, dass für die Diagnose der chronischen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) aber weder der Zeitfaktor erfüllt sei, noch gebe es Hinweis auf psychische Faktoren, die die beklagten Schmerzen aufrechterhielten bzw. verstärkten. Die Schmerzen seien somatisch nachvollziehbar und hätten im Verlauf nachlassen können. Gynäkologisch sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, sondern diese aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz hausärztlich erstellt worden, da die Beschwerdeführerin mehr als vereinbart habe arbeiten müssen (Urk. 6/50/5). In der Konsultation vom 13. Februar 2023 sei eine fast vollständige Abschwellung und Beschwerderückgang nach Prothesenentfernung festgestellt worden. Es sei eine stationäre Rehabilitation vom 7. August bis 15. Dezember 2023 durchgeführt worden wegen der Diagnosen Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit mittelgradiger Depression (ICD-10 F32.1). Dabei sei festgehalten worden, die Beschwerdeführerin leide an starker Erschöpfung und depressiven Gefühlen nach Jobverlust im Januar 2023, aktuell stünden die psychischen Probleme des Sohnes im Vordergrund. Es sei zu regelmässigen Abwesenheiten, welche den Therapieprozess irritiert hätten, gekommen. Die RAD-Ärztin hielt diesbezüglich fest, dass nach ICD-10 die Diagnose einer mittelgradigen Depression die Diagnose einer Anpassungsstörung ausschliesse. Anschliessend sei aufgrund der Diagnosen mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) und Verdacht auf PTBS (ICD-10 F43.1) sowie der Differentialdiagnose Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) eine tagesklinische Behandlung vom 5. März bis 7. Juni 2024 durchgeführt worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten gehabt, am tagesklinischen Programm teilzunehmen oder sich auf die Gruppentherapien einzulassen (Urk. 6/50/6). Die RAD-Ärztin hielt diesbezüglich fest, dass eine PTBS indes nicht nachvollziehbar sei und auch nicht ausreichend verifiziert habe werden können, weshalb als Differentialdiagnose eine Verdachtsdiagnose erhoben worden sei.

Hinsichtlich der Konsistenz und des Schweregrads hielt die Ärztin fest, die Krankschreibung sei zunächst aufgrund der somatischen Problematik erfolgt; ab dem 23. Dezember 2022 aufgrund des Stellenverlustes und aufgrund psychischer Symptomatik bei im Vordergrund stehenden familiären Belastungen. Die angegebene depressive Symptomatik habe klare vorhandene psychosoziale Auslöser gehabt und hohe aufrechterhaltende psychosoziale Belastungen, weshalb von einer Anpassungsstörung ausgegangen werden müsse. Eine Verselbständigung der depressiven Symptomatik könne nicht erkannt werden. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin selbständig, sie kümmere sich um den Sohn und das Haus. Als psychosoziale Faktoren nannte die RAD-Ärztin Stellenverlust, finanzielle Enge und fortgeschrittenes Alter. Ferner lebe sie mit einem psychisch kranken Sohn zusammen. Als Ressourcen seien die abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung, die Tätigkeit im Samariterverein, Naturverbundenheit und ihre neue Partnerschaft, welche ihr sehr guttue, zu nennen.

Ein psychischer Gesundheitsschaden mit dauerhafter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen (Urk. 6/50/6). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Krankenpflegerin lägen keine Beeinträchtigungen durch eine dauerhafte psychische Erkrankung vor, und es seien keine Anpassungen in Form eines Belastungsprofils notwendig (Urk. 6/50/4).

3.8    Dr. Z.___ führte in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2024 (Urk. 6/53/1) und mit Verweis auf mehrere von ihm ausgestellte Arztzeugnisse für das Jahr 2024 (Urk. 6/53/2-6) aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin im Winter 2023/2024 zusätzlich zu der vorbestehenden gesundheitlichen Problematik neue, wiederkehrende Luftwegsinfekte eingestellt hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich schon Mitte Dezember 2023 erkältet gefühlt, dann aber vor allem anlässlich eines kurz darauffolgenden Rehabilitationsaufenthalts habe sie sich vollends bei einer Zimmernachbarin angesteckt und sich einen doch recht schweren grippalen Infekt zugezogen, in dessen Folge sie ihre Rehabilitation abgebrochen habe. Die Beschwerdeführerin habe in seiner Sprechstunde ein Bild einer Pleuritis präsentiert. Von diesem Zeitpunkt an habe sich die Beschwerdeführerin körperlich vermindert resistent gefühlt und habe immer wieder von Neuem Luftwegsinfekte entwickelt, und es sei schon bei leichten Steigungen zu Dyspnoe und zu thorakaler Enge gekommen. Die Beschwerdeführerin fühle sich seither nicht mehr fit. Die Ohren, die Kieferhöhlen und die Nasengänge seien immer blockiert gewesen, weshalb sie nicht recht habe durchatmen können. Auch beim Herz habe sie immer wieder ein Stottern verspürt. Sie habe sich dann immer stark müde gefühlt trotz einer Schlafdauer von sechseinhalb bis acht Stunden. An eine Vermittlung durch die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) sei in dieser Situation monatelang nicht zu denken gewesen.


4.

4.1    Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 5.1 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweis).

4.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

    Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).


5.    

5.1    Soweit die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin würden keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründen, scheint sie sich auf die dahingehende Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. I.___ zu stützen, welche unter Bezugnahme auf die medizinischen Akten eine Anpassungsstörung diagnostizierte und festhielt, diese begründe keinen langandauernden Gesundheitsschaden (vgl. vorstehend E. 3.7).

    Bezüglich der Anpassungsstörung trifft es zwar zu, dass nach den Klassifikationskriterien unter F43.2 Störungen erfasst werden, deren Symptome meist nicht länger als sechs Monate anhalten. Die Anpassungsstörung ist also medizinisch gesehen per definitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen (Dilling/ Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Auflage 2015, F43.2 S. 209), weshalb sie als langdauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit im Regelfall ausser Betracht fällt. Anders verhält es sich jedoch bei den Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion F43.21 (Urteil des Bundesgericht 9C_436/2022 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.1). Letztere wurde vorliegend von der RAD-Ärztin zwar nicht gestellt, indes geht aus den Berichten der Klinik B.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) sowie der klinischen Feststellung der Behandler der D.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) hervor, dass der depressive Zustand der Beschwerdeführerin respektive ihre Symptome bereits länger als sechs Monate anhielt, was gegen die Klassifikation unter F43.2 spricht.

5.2    Darüber hinaus bedarf es nach der Rechtsprechung zu einer überzeugenden psychiatrischen Exploration in aller Regel eines Gesprächs mit der Patientin, ist doch gerade im Rahmen der Psychiatrie der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3). RAD-Ärztin Dr. I.___ hat die Beschwerdeführerin nicht persönlich gesehen, sondern sich allein auf die vorhandenen Akten gestützt. Aktengutachten sind jedoch nur beweistauglich, sofern es im Wesentlichen lediglich um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, gelangten die Ärzte anlässlich der stationären psychiatrischen Behandlung zu anderen Diagnosen (mittelgradige depressive Episode bzw. mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom; vgl. vorstehend E. 3.5 f.) und die Behandler der Tagesklinik äusserten gar einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. vorstehend E. 3.6).

    Leichte bis mittelgradige depressive Störungen sind wie alle psychischen Leiden indikatorengeleitet nach BGE 141 V 281 zu prüfen (vgl. vorstehend E. 4.3), was die RAD-Ärztin zudem unterlassen oder zumindest unvollständig durchgeführt hat. Weiter konnte die RAD-Ärztin mangels persönlichen Eindrucks keine zuverlässigen Schlussfolgerungen über den aktuellen Stand der Beschwerden bei der Leistungsabweisung abgeben und unterliess es, bei der seit Mai 2023 behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.___ Berichte einzuholen (vgl. Urk. 6/22/1). Eine Aktenbeurteilung durch den RAD kann aber eine fundierte psychiatrische Exploration in der Regel nicht ersetzen, wenn es um die Beurteilung komplexer psychischer Zustände geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E 7.1). Wenn wie vorliegend die RAD-Ärztin die Situation beurteilt, ohne die aktuellen therapeutischen Verläufe und klinischen Befunde der behandelnden Psychiaterin zu kennen, gilt der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Auch fehlt dem RAD-Befund vom November 2024 eine nachvollziehbare Herleitung der gestellten Diagnose, vor allem in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin berichteten Traumata.

5.3    Zu Recht wies Dr. I.___ zwar auf psychosoziale Faktoren (psychische Probleme des Sohnes der Beschwerdeführerin, Jobverlust, finanzielle Enge und fortgeschrittenes Alter) hin (vgl. vorstehend E. 3.7), welche das Beschwerdebild beeinflussen. Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.4.2 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Aufgrund der vorliegenden Berichte der behandelnden Fachpersonen bestehen jedoch zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung der RAD-Ärztin, dass kein dauerhafter relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. Es kann deshalb auch in dieser Hinsicht nicht einfach auf ihre Beurteilung abgestellt werden. Allerdings geht auch aus den Berichten der behandelnden Fachpersonen nicht klar hervor, ob und in welchem Masse es sich bei der diagnostizierten depressiven Störung der Beschwerdeführerin um eine auf die erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführende Gesundheitsschädigung oder eine davon unabhängige, verselbständigte, psychische Störung wie etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand handelt, zumal von der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ durch die Beschwerdegegnerin kein medizinischer Bericht respektive keine Stellungnahme eingeholt wurde und Dr. I.___ eine Verselbständigung der depressiven Symptomatik ohne eingehende Begründung ausschloss (vgl. vorstehend E. 3.7). Mangels aussagekräftiger medizinischer Angaben kann auch nicht abschliessend darüber befunden werden, ob, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, das klinische Beschwerdebild einzig in Beeinträchtigungen besteht, welche von belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, was einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden entgegenstünde (BGE 127 V 294 E. 5a).

5.4    Der guten Ordnung halber ist in Bezug auf die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht auf Folgendes hinzuweisen: Ausweislich der Akten attestierte Hausarzt Dr. Z.___ diverse Arbeitsunfähigkeiten infolge der Brustimplantatentfernung im August 2022 (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.3). Auch die Ärzte der Klinik B.___ wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht durch die misslungenen Brustimplantationen am meisten beeinträchtigt sei (vgl. vorstehend E. 3.5). Indes attestierte die Gynäkologin keine Arbeitsunfähigkeit und hielt ausdrücklich fest, es sei in der Konsultation vom 13. Februar 2023 eine fast vollständige Abschwellung und ein Beschwerderückgang nach Prothesenentfernung festgestellt worden (vgl. vorstehend E. 3.4). So hielten dann auch die Fachpersonen der D.___ einen Status nach Brustimplantaten unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. vorstehend E. 3.6). Soweit Dr. Z.___ wiederkehrende Luftwegsinfekte im Winter 2023/2024 anführte (vgl. vorstehend E. 3.8), ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der tagesklinischen Behandlung in der D.___ keine somatischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden und ein prolongierter Luftwegsinfekt im Dezember 2023 bis Januar 2024 vorgelegen hat, welcher im Verlauf bilaterale, entzündliche Rippenthorax-Schmerzen verursacht hat (vgl. vorstehend E. 3.6). Die RAD-Ärztin Dr. I.___ wies in ihrer Beurteilung vom 11. November 2024 folglich zu Recht darauf hin, dass nunmehr keine somatischen Beschwerden im Vordergrund stünden (vgl. vorstehend E. 3.7). Vor diesem Hintergrund verzichtete die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zurecht auf weitere Abklärungen.


6.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktenbeurteilung des RAD die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an eine medizinische Entscheidgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht erfüllt und Zweifel an deren Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich für eine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung als unzureichend abgeklärt.

    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 2) ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen, namentlich in psychiatrischer Hinsicht, und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


7.

7.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer).

    Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




BachofnerBrühwiler