Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00121
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schneider
Urteil vom 20. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Soraya Schneider
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1988, arbeitete seit 21. Mai 2021 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Sozialarbeiterin in einem Pensum von 60 % bei der Stadt Y.___ (vgl. Meldung der Arbeitsunfähigkeit zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 30. Juli 2021 in Urk. 8/7/2-3, Auszug aus dem individuellen Konto, IK, vom 17. August 2022 in Urk. 8/25/2 sowie Urk. 8/3 Ziff. 5.4) und absolvierte daneben ein Fernstudium zum Master of Science in Psychologie (Urk. 8/3 Ziff. 5.3, Urk. 8/129/5 ff.), als sie ab 2. Juni 2021 infolge Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl. Arbeitsunfähigkeitsatteste in Urk. 8/7/8-16). Unter Hinweis auf die seit 2. Juni 2021 bestehende Erkrankung in interdisziplinärer Abklärung (Psychiater, Pneumologie, Long Covid Sprechstunde, Rheumatologie und eventuell weitere) bei diversen gesundheitlichen Problemen seit der ersten Covid-Impfung im April 2021 wie Schmerzen, Taubheit an diversen Körperstellen (vor allem Brust links, Arm, Bein, Nacken, Kopf), körperliche Ermüdung, Nasen-Nebenhöhlen-Operation im Juli 2021, kognitive Defizite der Konzentration als Folgeerscheinung der physischen Erkrankung, psychisches Leiden, bekannte Covid-Erkrankung im Mai 2020, Verdacht auf Long Covid meldete sich die Versicherte erstmals am 25. November 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.1). Nach durchgeführtem Standortgespräch, an welchem die Versicherte angegeben hatte, keine Unterstützung bei der Eingliederung zu benötigen (Urk. 8/10 S. 1), teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 16. Dezember 2021 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 8/12). Nachdem die Versicherte am 27. Mai 2022 mitgeteilt hatte, dass sie wieder vollumfänglich arbeitsfähig und neu ab 1. Mai 2022 als Assistenzpsychologin in der Z.___ in einem Pensum von 80 % tätig sei (Urk. 8/17, vgl. auch Urk. 8/15 und Urk. 8/129/27), erfolgte am 30. Mai 2022 die Mitteilung der IV-Stelle, dass keine IV-Leistungen nötig seien, da die Versicherte gemäss eigenen Angaben eine Erwerbstätigkeit in einem 80%-Pensum aufgenommen habe (Urk. 8/19).
1.2 Am 8. August 2022 (Urk. 8/22) ersuchte die Versicherte um Wiedereröffnung des IV-Dossiers, da sich ihre gesundheitliche Situation erneut sehr verschlechtert habe, und sie seit 7. Juni 2022 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 8/20). Sie habe die erst angetretene Stelle bei der Z.___ per 5. August 2022 verloren. Es bestehe die Verdachtsdiagnose eines Post-Vac-Syndroms beziehungsweise eines Long-Covid/Post-Covid-Syndroms. Die IVStelle klärte die medizinische (Urk. 8/38, Urk. 8/40, Urk. 8/52; Urk. 8/60-66, Urk. 8/68-82, Urk. 8/97-98, Urk. 8/102, Urk. 8/104) und erwerbliche Situation (Urk. 8/25, Urk. 8/30) ab und holte bei der Krankentaggeldversicherung Akten (Urk. 8/29) ein. Mit Schreiben vom 15. August 2023 teilte die IV-Stelle mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 8/42). Nach Prüfung der Akten durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD; Urk. 8/153/5-7), nahm die IV-Stelle in Aussicht, die Versicherte polydisziplinär begutachten zu lassen (Urk. 8/107). Daraufhin ersuchte die Versicherte mit Hinweis auf das Schreiben ihres Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Februar 2024 (Urk. 8/112) um Durchführung der Begutachtung unter Berücksichtigung näher dargelegter Parameter (Urk. 8/111), worauf die IV-Stelle, nach Stellungnahme durch RAD-Ärztin A.___ (Urk. 8/153/7), bei Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab (Urk. 8/124; vgl. auch Urk. 8/118, Urk. 8/123), welches am 2. Juli 2024 erstattet wurde (Urk. 8/135). Am 17. Juni 2024 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/132). Am 10. September 2024 erfolgten eine Haushaltabklärung (Urk. 8/148) sowie auch eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort (Urk. 8/185). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 (Urk. 8/155) wurde der Versicherten eine mehrwöchige stationäre psychosomatische Rehabilitation sowie das Fortführen einer kontinuierlichen psychotherapeutischen Begleitung als Massnahme auferlegt (vgl. die Mitteilungen betreffend Behandlungsort vom 19. Februar 2025 in Urk. 8/199/1-2). Mit Mitteilungen vom 15. Oktober 2024 bzw. vom 18. November 2024 gewährte die IV-Stelle Kostenbeiträge an einen Hand-Rollstuhl (Urk. 8/152; vgl. auch Urk. 137-141; Urk. 8/146) bzw. an einen Elektro-Rollstuhl (Urk. 8/166).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/157, Urk. 8/167) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Januar 2025 (Urk. 8/181 und Urk. 8/173; Urk. 2) der Versicherten ab dem 1. Juni 2023 eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 53 % einer ganzen Invalidenrente zu. Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2025 wurde die Verneinung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung in Aussicht gestellt (Urk. 8/186).
2. Die Versicherte erhob am 10. Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Januar 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 (Urk. 7) eine reformatio in peius. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Mit Replik vom 2. September 2025 (Urk. 13) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Anträge dahingehend, dass eventualiter ein gerichtliches Gutachten einzuholen sei (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund des im August 2022 gestellten Gesuchs um Wiederaufnahme des IVVerfahrens nach einer mehr als 30 Tage dauernden vollen Arbeitsfähigkeit und einer seit 7. Juni 2022 wieder bestehenden Arbeitsunfähigkeit könnten allfällige Leistungen unstrittig frühestens ab Juni 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2025 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2022 arbeitsunfähig sei und das Wartejahr dann begonnen habe. Die Abklärungen bei der Beschwerdeführerin vor Ort hätten ergeben, dass diese ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem 80%-Pensum arbeiten würde. Die Einschränkungen für das Studium im Umfang von 20 % seien ebenfalls abgeklärt worden und lägen bei 0 %. Es sei die momentane Situation abgeklärt worden. Statusänderungen könnten zu gegebener Zeit mitgeteilt und revisionsweise überprüft werden. Aufgrund fehlender Einkommensnachweise sei das Valideneinkommen gestützt auf das Einkommen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE), Tabelle 17 Ziffer 22, für das Jahr 2023 festgelegt worden. Das Invalideneinkommen basiere auf der Beurteilung des Gutachters (Tätigkeit als Sachbearbeiterin) gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik, Tabelle 1 Ziffer 45-96, wobei der Teilzeitabzug bereits berücksichtigt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem eidgenössischen Fähigkeitsausweis, ihrem Handelsdiplom und ihrer Berufserfahrung genügend Kompetenzen angeeignet, welche sie nun verwenden könne (Verfügungsteil 2 S. 1). Der Einwand der Beschwerdeführerin habe keine neuen medizinischen Informationen enthalten (Verfügungsteil 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 10. Februar 2025 (Urk. 1) demgegenüber eine fehlerhafte Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens geltend (S. 7 ff.). Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass das Valideneinkommen gestützt auf die Werte der LSE 2022, T17 Ziffer 22 für Frauen von 30-49 Jahren und nicht gestützt auf das Total aller Lebensalter festzulegen sei (S. 7 Ziff. 21). Es sei zudem nicht korrekt, das Invalideneinkommen nach der LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Sektor 3, Kompetenzniveau 3, für Frauen festzulegen (vgl. hierzu Einkommensvergleich in Urk. 8/154). Gemäss dem erstellten Gutachten sei eine Arbeit im administrativen Bereich sinnvoll, was unter dem Kompetenzniveau 2 aufgeführt sei. Sie leide zudem insbesondere unter kognitiven Einschränkungen, welche die Ausübung komplexer praktischer Tätigkeiten nicht mehr erlauben würden. Unter Hinweis auf die im Gutachten aufgeführten Beschwerden sei nicht nachvollziehbar, wie sie zur Ausübung komplexer Tätigkeiten fähig sein soll (S. 8 f. Ziff. 22 ff.). Es sei daher vom Kompetenzniveau 2 und damit von einem monatlichen Invalideneinkommen von Fr. 5'094.-- auszugehen (S. 10 Ziff. 27).
Überdies sei es nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter angesichts der Diagnose der somatoformen Belastungsstörung und der Beschwerden zu einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit komme. Der Gutachter äussere sich dahingehend, dass das Ausmass der Einschränkungen kaum nachzuvollziehen sei, ihr aber deutlich mehr zumutbar sei, als sie sich das selbst zutraue. Es bestehe eine deutliche (nicht bewusste) Selbstlimitation. Eine Begründung dazu fehle im Gutachten. Die angebliche Restarbeitsfähigkeit sei ohne jegliche Stütze in den Akten (S. 10 f. Ziff. 28 ff.). Es werde zudem ausser Acht gelassen, dass wegen Unzumutbarkeit auf die polydisziplinäre Begutachtung verzichtet worden sei. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Diagnose des Post-VAC-Syndroms und die daraus resultierenden Beschwerdebilder nicht mehr vorhanden wären. Es sei im Gutachten nicht aufgezeigt worden, wie diese Symptome von denjenigen der somatoformen Belastungsstörung abgegrenzt worden seien (S. 11 Ziff. 31).
Darüber hinaus sei entsprechend der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Version von Art. 26bis Abs. 2 IVV bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ein Pauschalabzug von 20 % vorzunehmen (S. 11 Ziff. 32).
Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt im Aufgabenbereich unvollständig abgeklärt, soweit sie sich im Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt allein auf das Studium der Beschwerdeführerin beschränkt habe, ohne auf die gutachterlich festgehaltenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin einzugehen. Es könne überdies nicht ohne weiteres von der angeblichen Restarbeitsfähigkeit auf eine fehlende Einschränkung in einem 20%igen Fernstudium geschlossen werden (S. 12 f. Ziff. 35). Es sei auch nicht nachvollziehbar und werde nicht begründet, dass im Haushalt aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen bestünden (S. 13 Ziff. 36). Die Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich sei also dahingehend zu ergänzen, dass nicht nur die Einschränkungen im Studium, sondern auch im Haushalt korrekt zu bestimmen und zu berücksichtigen seien (S. 13 Ziff. 37). Darüber hinaus könne die geplante Weiterbildung zur eidgenössisch anerkannten Psychotherapeutin nicht wie ein Studium mit einem fixen Pensum behandelt werden, da es sich um einzelne Kurse, Selbsterfahrungen und Gruppenerfahrungen handle. Es müsse daher von der Berechnung des Invaliditätsgrades mittels der gemischten Methode abgesehen und dieser gestützt auf die Methode des Einkommensvergleichs berechnet werden. Jedenfalls wäre die Weiterbildung spätestens ab dem Jahr 2025/2026 abgeschlossen gewesen, weshalb ab da von einer Erwerbstätigkeit von 100 % und einem entsprechend höheren Valideneinkommen auszugehen wäre (S. 13 f. Ziff. 38).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 (Urk. 7) begründete die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf eine reformatio in peius damit, dass die vom Gutachter festgestellte Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 50 % kein stimmiges Gesamtbild bei der Würdigung der Standardindikatoren zeige, weshalb von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abzuweichen sei (S. 2 oben).
Betreffend Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sei dem Gutachten ein blander psychopathologischer Befund zu entnehmen. Mit Ausnahme von erheblichen Beeinträchtigungen der Proaktivität und Mobilität sowie mässigen Beeinträchtigungen der Flexibilität und Durchhaltefähigkeit seien lediglich leichte oder keine Funktionseinschränkungen festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe der Begutachtung über 2.75 Stunden ohne grössere Probleme folgen können. Zwischen den objektiven somatischen Befunden und den subjektiv empfundenen Beschwerden und vor allem den funktionellen Einschränkungen liege gemäss Gutachter eine deutliche Diskrepanz vor (S. 2 Ziff. 2).
Hinsichtlich Behandlungserfolg oder -resistenz sei im Gutachten festgehalten worden, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen, insbesondere durch eine stationäre psychosomatische Rehabilitation und eine anschliessende kontinuierliche psychotherapeutische Begleitung, noch relevant verbessert werden könnte. Sodann habe die Beschwerdeführerin die psychologische Behandlung im Oktober 2022 wieder beendet, und es liege auch keine medikamentöse Behandlung vor. Es bestehe noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, und es könne nicht von einer Behandlungsresistenz gesprochen werden (S. 2 Ziff. 2).
Komorbiditäten bestünden keine. Gemäss Gutachter wirke die Beschwerdeführerin insgesamt wenig depressiv, freue sich auch über Kleinigkeiten und zeige im Gespräch eine gewisse affektive Schwingungs- und Durchsetzungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2).
Hinsichtlich der Vorbringen, die körperlichen Beschwerden beziehungsweise die daraus resultierenden Einschränkungen seien nicht aufgezeigt und von den psychiatrischen nicht abgegrenzt worden, werde auf die Stellungnahme von RADÄrztin Dr. A.___ verwiesen, wonach die vorgängig erfolgten Abklärungen keine objektivierbaren somatischen Befunde aufgezeigt hätten, die das Ausmass der Einschränkungen der Beschwerdeführerin hätten erklären können (S. 2 unten). Gemäss Dr. A.___ erkläre die im psychiatrischen Gutachten diagnostizierte somatische Belastungsstörung die Symptomatik der Beschwerdeführerin hinreichend (S. 3 oben).
Betreffend Persönlichkeit sei eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen festgestellt worden, welcher ressourcenhemmende Wirkung zuzusprechen sei. Es sei immer wieder zu Verwerfungen am Arbeitsplatz und Stellenwechseln gekommen (S. 3).
Im Bereich des sozialen Kontexts könne dem Gutachten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer stabilen Partnerschaft lebe und sich der Partner um sie und den Haushalt kümmere. Sie lege mit ihm Puzzles und pflege im Internet oder telefonisch Kontakte. Der Lebenskontext der Beschwerdeführerin halte insoweit auch mobilisierbare Ressourcen bereit. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug liege nicht vor. In Anbetracht der behaupteten schweren Einschränkungen im Alltag sei das psychosoziale Umfeld weitgehend intakt (S. 3). Als weitere Ressourcen seien sodann die langjährige Berufserfahrung, der Rückhalt in der Partnerschaft, die gegebene Durchsetzungsfähigkeit und die vorhandene Tagesstruktur sowie die nach wie vor gegebene Schwingungsfähigkeit zu nennen. Als Belastungsfaktoren bestünden finanzielle Probleme sowie die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (S. 3).
In der Kategorie Konsistenz sei bezüglich des Indikators «gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» darauf hinzuweisen, dass für den Gutachter das Ausmass der Einschränkungen kaum nachvollziehbar sei. Es bestehe eine deutliche Selbstlimitation. Es liege mittlerweile auch eine nicht psychiatrisch bedingte Dekonditionierung vor, und selbst bei Vorliegen somatischer Beschwerden sei das Ausmass der Gedanken und der Beschäftigung mit den Symptomen nicht nachvollziehbar. Zwischen den objektiven somatischen Befunden und den subjektiv empfundenen Beschwerden und vor allem den funktionellen Einschränkungen bestehe eine deutliche Diskrepanz. Auch wenn die Beschwerdeführerin ausführe, dass sie immer wieder Pausen brauche, würden doch eine Vielzahl von Aktivitäten im Tagesverlauf ausgeführt, welche auf erhebliche Ressourcen schliessen lassen würden. Ein gewisser behandlungsanamnestischer Leidensdruck sei in Anbetracht der zahlreichen Untersuchungen und Behandlungen zwar zu bejahen. Es handle sich jedoch vor allem um alternativmedizinische Behandlungen, welche keine Besserung, sondern teils explizit eine Verstärkung der Beschwerden gebracht hätten. Die psychologische Behandlung sei jedoch im Oktober 2022 wieder beendet worden (S. 3 f.).
Zusammenfassend sei bei gesamthafter Betrachtung über alle massgeblichen Indikatoren hinweg eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zu einer Anerkennung einer Invalidität führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (S. 5 Ziff. 3).
Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Valideneinkommen sei darauf hinzuweisen, dass sie das Psychologiestudium erst 2022 abgeschlossen habe und damit beim frühestmöglichen Rentenbeginn 2023 noch nicht über dieselbe Berufserfahrung verfügt habe wie Gleichaltrige. Entsprechend hätte sie auch nicht das höhere Einkommen ihrer Alterskategorie erzielt, wobei bei Tabellenlöhnen auf die im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abzustellen sei. Daher rechtfertige es sich, auf das altersunabhängige Total von Ziff. 22 der T17 abzustellen. Betreffend Invalideneinkommen werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Psychologin allein deshalb nicht zumutbar sei, da sie zu sehr mit sich selbst beschäftigt sei und damit kaum empathisch auf andere Menschen zugehen könne. Der Gutachter habe eine Arbeit im administrativen Bereich als sinnvoll erachtet, aber nicht als zwingend. In Anbetracht der Vielzahl der Berufsmöglichkeiten für Psychologinnen auch ohne Klientenkontakt könne die Beschwerdeführerin somit das durch ihre Ausbildung und langjährige Berufserfahrung gewonnene faktische und theoretische Wissen unmittelbar verwerten. Deshalb sei auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf T17 Ziff. 22 abzustellen (S. 5 f. Ziff. 4).
2.4 In der Replik vom 2. September 2025 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin fest, die Beschwerdegegnerin habe eine unzulässige juristische Parallelprüfung vorgenommen (S. 3 Ziff. 2-3 und S. 5 f. Ziff. 9-11). Das Gutachten von Prof. C.___ sei bezüglich der Diagnose der somatischen Belastungsstörung sowie der diesbezüglich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 50 % schlüssig und zuverlässig, weshalb darauf abzustellen sei (S. 3 f. Ziff. 4 und S. 6 Ziff. 13). Sollte das Gericht zu einem gegenteiligen Schluss kommen, so sei ein neues Gutachten zu erstellen, wobei ein gerichtliches Gutachten einzuholen sei (S. 4 f. Ziff. 5-7 und S. 6 Ziff. 14).
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Massnahme auferlegt worden sei (vgl. Urk. 8/155), wobei sie die entsprechenden Formulare betreffend Mitwirkungspflicht fristgerecht retourniert habe und die geforderte Psychotherapie bereits am Laufen sei (S. 7 Ziff. 18 f.), stehe einem Rentenanspruch nicht entgegen (S. 8 Ziff. 20). Seitens der Beschwerdegegnerin werde zudem lediglich erwartet, dass sich durch die Massnahme die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % stabilisieren lasse und der Gesundheitszustand erhalten bleibe (S. 7 Ziff. 18). Zudem dürfe ihr nicht zum Verschulden gereichen, wenn die fehlende Krankheitseinsicht bezüglich der psychischen Ursache und die damit verbundene Ablehnung einer entsprechenden Therapie gerade Teil des Leidens sei, wie es bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Dementsprechend könne die Beschwerdegegnerin ihr die im Oktober 2022 beendete Psychotherapie nicht zum Vorwurf machen (S. 9 Ziff. 24). Das gelte auch für die fehlende medikamentöse Behandlung, da diese bei einer somatischen Belastungsstörung gemäss AWMF-Leitlinie (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften; deutscher Dachverband wissenschaftlicher Fachgesellschaften der Medizin) nicht indiziert sei respektive sogar davon abgeraten werde. Eine medikamentöse Behandlung sei nur dann indiziert, wenn Beschwerdeursachen ausgemacht werden könnten, welche einer medikamentösen Behandlung zugänglich wären. Die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, welche Beschwerden das betreffe. Die Symptome der Beschwerdeführerin durch das Post-VAC-Syndrom (ICD-10 U09.9) seien keiner anerkannten medikamentösen Therapie zugänglich (S. 9 Ziff. 25). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass noch bedeutendes therapeutisches Potential bestehe und nicht von einer Behandlungsresistenz gesprochen werden könne, sei daher falsch (S. 10 Ziff. 27).
Das erstellte Gutachten sei korrekterweise als formal beweiskräftig qualifiziert worden (S. 10 Ziff. 29). Sowohl die Diagnose einer somatischen Belastungsstörung wie auch die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit seien korrekt (S. 11 Ziff. 30 ff.). Es sei falsch, dass keine Komorbiditäten bestehen würden, da immer noch das Post-VAC-Syndrom bestehe. Aufgrund dessen habe die Beschwerdegegnerin auch die Unzumutbarkeit einer polydisziplinären Begutachtung anerkannt und sich mit einer monodisziplinären psychiatrischen Begutachtung begnügt (S. 11 Ziff. 31). Die Beschwerdeführerin verfüge über keinerlei soziale Kontakte ausserhalb ihres Partners, der sie pflege, und den behandelnden Gesundheitsfachpersonen. Es sei falsch, dass die Beschwerdeführerin über mobilisierende Ressourcen verfüge, ein sozialer Rückzug nicht vorliege und das psychosoziale Umfeld weitgehend intakt sei (S. 12 Ziff. 36). In gesamthafter Betrachtung über alle Indikatoren hinweg sei eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Invalidität führen könnte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (S. 12 f. Ziff. 38). Es liege damit kein Fall von Beweislosigkeit vor (S. 13 Ziff. 39 ff.).
Hinsichtlich der Berechnung des Valideneinkommens sei das Post-VAC-Syndrom erwerbsmindernd zu beachten (S. 13 Ziff. 43).
2.5 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde und auf das Gutachten des Psychiaters Prof. C.___ abgestellt werden kann.
3. Der vorliegend angefochtenen Verfügung lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zugrunde:
3.1 Im Bericht des Kantonsspitals D.___ (D.___), Notfallpraxis, vom 30. April 2021 (Urk. 8/80) diagnostizierte der zuständige Arzt muskuloskelettale Thoraxschmerzen links, differentialdiagnostisch (DD) mögliche unerwünschte Reaktion nach Covid-Impfung am 26. April 2021, und einen Status nach Covid-Erkrankung im April 2020. Die Beschwerdeführerin sei hyperventilierend an den Notfallempfang gekommen und habe über linksseitige Thoraxschmerzen geklagt, welche vor zwei Tagen in der Nacht nach der erfolgten Covid-Impfung aufgetreten seien. Am Abend nach der Impfung habe sie zunächst Schmerzen im Oberarm verspürt und ein leichtes Kribbeln im gesamten Arm, später sei das Kribbeln in der gesamten linken Körperhälfte aufgetreten. Heute habe sie deutlich zunehmend Schmerzen vor allem im Bereich der linken Thoraxhälfte (S. 1). Im Elektrokardiogramm (EKG) und Labor hätten sich keine Hinweise auf eine kardiale Genese der Beschwerden gezeigt, insbesondere keine Hinweise auf eine Myokarditis (S. 2).
3.2 Am 16. August 2021 stellte sich die Beschwerdeführerin bei rechtsseitigen Unterbauchschmerzen erneut im Notfallzentrum, D.___, vor. Die Ärztinnen diagnostizierten in ihrem Bericht vom 19. August 2021 (Urk. 8/71) unklare rechtsseitige Unterbauchschmerzen, am ehesten bei eingebluteter Ovarialzyste. Die Beschwerdeführerin leide seit einer Woche unter Schmerzen im mittleren Unterbauch, initial mit vermehrtem Harndrang (S. 1). Der sonographische Befund der rechten Nierenloge passe am ehesten zu einer eingebluteten Ovarialzyste. Zur weiteren Abklärung und Therapie erfolge eine Verlegung auf die Gynäkologie (S. 2).
3.3 Im Verlaufsbericht vom 31. August 2021 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/7/4-7) diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Post-Covid-Zustand (ICD-10 U10.9) und eine Anpassungsstörung Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22; Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin leide subjektiv unter einer starken Schmerzsymptomatik, vor allem linksseitig, wo die SARS-CoV-2-Impfung verabreicht worden sei, zudem unter enormer Erschöpfbarkeit, es seien nur noch kurze Strecken zu Fuss bewältigbar, teilweise unter Atemnot, starken Konzentrationsstörungen, multiplen Ängsten und depressiven Verstimmungen sowie Verzweiflung (Ziff. 2.b). Gefragt nach den aktuellen objektiven Befunden nannte Dr. E.___ starke muskuläre Schmerzen, vor allem im linken Brustbereich und im linken Arm, aber auch in den Beinen beidseits, Konzentrationsstörungen, Existenzängste und depressive Verstimmungen. Die Beschwerdeführerin sei deutlich affektlabil und wenig belastbar (Ziff. 2.c). Das aktuelle Bild unterscheide sich deutlich von einer früheren depressiven Episode. Die körperlichen Einschränkungen stünden im Vordergrund (Ziff. 7). Eingeschränkt seien das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und das Arbeitstempo (Ziff. 8). Die Aufnahme einer anspruchsvollen neuen Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar und würde die depressive Reaktion und die Ängste verstärken. Auch die bisherige Tätigkeit bei einer anderen Arbeitgeberin sei nicht möglich (Ziff. 9). In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 10).
3.4 Mit Bericht vom 30. September 2021 (Urk. 8/81) stellten die Ärztinnen der Pneumologie, D.___, im Wesentlichen die nachfolgenden Diagnosen (S. 1):
- Anstrengungsdyspnoe, Thoraxschmerzen, Leistungsintoleranz, Myalgien sowie Fatigue, Kopfschmerzen und mnestische Störungen unklarer Ursache
- Asthma bronchiale im Kindesalter
- unklare rechtsseitige Unterbauchschmerzen, am ehesten bei eingebluteter Ovarialzyste
Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein komplexes Beschwerdebild mit im Vordergrund stehenden Muskel-, Gelenk- sowie Spannungskopfschmerzen. Des Weiteren berichte sie über schnelle Erschöpfung, Müdigkeit sowie verringerte Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit. Zudem werde eine Anstrengungsdyspnoe Grad eins nach modified Medical Research Council Dypnea Scale (mMRC) beklagt. Die pneumologische Standortbestimmung habe normale Lungenvolumina, eine normale Belastbarkeit im Gehtest ohne signifikante Desaturation sowie bildgebend normale Lungenverhältnisse ohne Hinweise auf persistierende Covid-typische Veränderungen oder anderweitige Pathologien gezeigt. Die Ursache der Beschwerden bleibe somit unklar. Subjektiv bestehe eindeutig ein Zusammenhang mit der erfolgten Impfung. Eine ursächliche pulmonale Pathologie könne ausgeschlossen werden (S. 2).
3.5 Im Bericht vom 23. November 2021 (Urk. 8/82) stellte die Ärztin der Rheumatologie, D.___, im Wesentlichen fest, dass es anamnestisch, klinisch, laborchemisch und immunologisch aktuell keinen Hinweis auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung gebe. Eine Wiedervorstellung sei nicht geplant (S. 2).
3.6 Am 18. Januar 2022 erfolgte eine Abklärung in der Neurologie, D.___, bei chronischer Schmerzsymptomatik nach Covidimpfung. Mit Bericht vom 28. Januar 2022 (Urk. 8/73) hielt der untersuchende Neurologe fest, die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass Schulter-Arm-Schmerzen links sowie linksseitige Nacken- und Kopfschmerzen im Vordergrund stünden. Die Schmerzen im linken Bein hätten sich weitestgehend zurückgebildet, und auch die Müdigkeit und Konzentrationsstörungen stünden aktuell nicht mehr im Vordergrund. Derzeit werde eine ambulante Psychotherapie durchgeführt und eine ambulante Physiotherapie, die ihr guttue. Der Arzt berichtete, dass die neurologische Untersuchung keine wegweisenden Befunde gezeigt habe. Da die Beschwerdeführerin auch Ängste bezüglich einer Tumorerkrankung oder einer Durchblutungsstörung im Gehirn geäussert habe, sei eine Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels in die Wege geleitet worden, die wegen zunehmender Kopfschmerzen nur teilweise habe durchgeführt werden können. In den beurteilbaren Bildern habe sich kein Anhalt für eine Pathologie an den hirnversorgenden Gefässen oder für einen akuten ischämischen Infarkt oder Hydrozephalus ergeben. Eine ebenfalls geplante MRT der Halswirbelsäule (HWS) habe nicht durchgeführt werden können.
Daraufhin erfolgte am 28. Februar 2022 auf Wunsch der Beschwerdeführerin erneut eine MRT-Untersuchung des Schädels und auch eine solche der HWS (vgl. Urk. 8/76 S. 1). Der Neurologe, D.___, hielt in seinem Bericht vom 9. März 2022 in der Folge fest (Urk. 8/76), es habe sich hierbei ein gänzlich unauffälliger Befund ergeben. Bei der Konsultation im Januar 2022 hätten sich ebenfalls keine wegweisenden Befunde ergeben. Eine Erklärung für die anhaltenden und erst nach der Impfung im April 2021 aufgetretenen Schmerzen vornehmlich im linken Arm könne er nicht geben. Sicher könne bildgebend nun eine zentrale Ursache beziehungsweise eine Nervenwurzelkompression ausgeschlossen werden. Auf eine elektrophysiologische Untersuchung habe er bewusst verzichtet, da die Beschwerdeführerin schon nach der neurologischen Untersuchung über eine starke Zunahme der Beschwerden berichtet hatte und keine fokalen neurologischen Ausfälle bestehen würden (S. 2).
3.7 Am 21. März 2022 berichteten die Ärzte der Klinik für Klinische Pharmakologie und Toxikologie, Universitätsspital F.___ (F.___), betreffend Meldung einer unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) zu Schmerzsyndrom (linke Körperhälfte betreffend), Zervikocephalgien unter Comirnaty (Urk. 8/61). Zusammenfassend sei auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs, der Dokumentation in der Arznei-mittelinformation und in der World Health Organization (WHO)Datenbank, jedoch negativer Dechallenge und prinzipiell möglicher anderer, nicht ausschliessbarer nicht-medikamentöser Ursachen (Risikofaktoren, endogene Ursachen, ggf. Long-Covid-Syndrom), die Kausalität zwischen der Anwendung von Comirnaty und dem Auftreten der Schmerzsymptomatik gemäss WHO/Council for International Organizations of Medical Sciences (CIOMS)Kriterien formal als möglich zu beurteilen (S. 3).
3.8 Am 16. März, 31. März und 15. Juli 2022 erfolgten neurourologische Abklärungen in der Klinik für Urologie, D.___, bei Verdacht auf eine Harnblasenfunktionsstörung mit im Vordergrund stehender Speichersymptomatik mit ausgeprägten Drangbeschwerden sowie sehr häufigen Toilettengängen ohne Inkontinenz (vgl. Berichte vom 21. März 2022 in Urk. 8/77/2-4, 5. April 2022 in Urk. 8/78/2-4 und 22. Juli 2022 in Urk. 8/79/2-5). Die Abklärungen mittels Urethro-Zystoskopie sowie Harnblasenspülzytologie hätten keine Hinweise für das Vorliegen eines malignen Prozesses gezeigt (Urk. 8/78/3). Unter Berücksichtigung des video-urodynamischen Profils zeige sich eine Harnblasenfunktionsstörung mit einerseits obstruktivem Miktionsprofil sowie Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie und klinisch nachweisbarem hohem Beckenbodentonus. Letztlich sei die Ätiologie der Funktionsstörung unklar und könne unter anderem funktionell-muskulär aufgrund der Schmerzproblematik oder im Rahmen einer unklaren Affektion des vegetativen Nervensystems bedingt sein (Urk. 8/79/4).
3.9 Die Ärzte der Klinik für Immunologie, F.___, hielten in ihrem Bericht vom 21. August 2022 (Urk. 8/60 = 8/62) nach Zuweisung zur immunologischen Abklärung eines diffusen Beschwerdekomplexes unklarer Ätiologe, welcher nach SARS-CoV-2 Impfung aufgetreten sei, wobei es im Verlauf rezidivierend zu akuten Verschlechterungen des Zustandes nach unter anderem Spiricorteinnahme und einer Procainamid Hauttestung gekommen sei, fest, dass sich in den laborchemischen Untersuchungen insbesondere eine uneingeschränkte Nierenfunktion, unauffällige Leberparameter, keine Hinweise auf einen Diabetes mellitus, unauffällige Schilddrüsenparameter und normwertige Substrate gezeigt hätten. Auch im Blutbild hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt (S. 3 oben und S. 4 oben). Zusammenfassend hätten in den ausführlichen Untersuchungen keine relevanten Befunde erhoben werden können, welche auf eine Erkrankung aus dem immunologischen Formenkreis hinweisen würden. Es sei keine weitere Konsultation vorgesehen (S. 4 Mitte).
3.10 Im kardiologischen Untersuchungsbericht vom 15. Dezember 2022 (Urk. 8/63) hielt dipl. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, H.___, fest, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie sich dauerhaft erschöpft fühle und vor allem einen hohen Ruhepuls bemerke sowie einen schnellen Frequenzanstieg unter Belastung. Teilweise bemerke sie ein belastungsunabhängiges retrosternales Brennen sowie ein thorakales Druckgefühl. Ende November habe sie auf ihrer smart watch einen plötzlichen Herzfrequenzabfall registriert mit darauffolgend subjektivem Kollapsgefühl, eine Synkope sei nicht erfragbar (S. 1). Zusammenfassend fände sich aktuell nach erfolgter körperlicher Untersuchung und Echokardiographie mit Ausnahme einer teils vorhandenen Sinustachykardie ein unauffälliger kardiologischer Befund. Echokardiographisch lasse sich ein Normalbefund mit guter linksventrikulärer Funktion darstellen, insbesondere fänden sich keine Zeichen einer strukturellen Herzerkrankung oder aktuell bestehender Myokarditis. Im Rahmen eines orientierenden Blicks auf die Schilddrüse zeige sich ein regelrechter Organbefund, die Milz stelle sich bei Verdacht auf eine reaktivierte Epstein-Barr-Virus-(EBV)Infektion ebenso unauffällig dar (S. 2).
Am 5. Januar 2023 (Urk. 8/64) berichtete Dr. G.___ über das Ergebnis einer Dreitages-Langzeit-EKG-Aufzeichnung. Das Holter-EKG über drei Tage habe keinen Nachweis bedeutsamer Herzrhythmusstörungen gebracht. Es bestehe aktuell keine kardiologische Therapieindikation.
3.11 Am 3. Januar 2023 erfolgte auf hausärztliche Zuweisung eine weitere Abklärung in der Klinik für Pneumologie, D.___, bei Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom. Die Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 5. Januar 2023 (Urk. 8/70) einen Beschwerdekomplex bei möglichem Post-Vac-Syndrom fest. Die Beschwerdeführerin berichte, sie leide an einem sehr unruhigen Schlaf und erwache manchmal mit Dyspnoe. Zudem bestehe seit der Covid-Impfung eine chronische Fatigue (S. 1). In der Abklärung hätten die mittels smart watch aufgezeichneten nächtlichen Desaturationen nicht objektiviert werden können. Insgesamt ergebe sich kein Hinweis auf ein relevantes Schlafapnoe-Syndrom beziehungsweise keine Indikation für den Beginn einer diesbezüglich spezifischen Therapie (S. 1 f.).
3.12 In seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2023 (Urk. 8/38) diagnostizierte Dr. med. I.___, praktischer Arzt, H.___, Gesundheitszentrum J.___, ein Post-Vac-Syndrom, neurotrope Viruslast (slow-virus-syndrome) sowie eine Blasenfunktionsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin stehe gegenwärtig ein- bis zweimal pro Woche bei ihm in Behandlung (Physiotherapie, Konsultation, Behandlung; Ziff. 1.2). Als objektive Befunde auf Basis seiner Untersuchungen nannte er erneut ein Post-Vac-Syndrom, neurotrope Viruslast (slow-virus-syndrome) sowie eine Blasenfunktionsstörung (Ziff. 2.4). Gefragt nach den Funktionseinschränkungen führte er aus, die Beschwerdeführerin sei massiv in der Mobilität eingeschränkt, es bestehe gegenwärtig noch eine starke körperliche und geistige Einschränkung, überaktive Blase, dadurch eine eingeschränkte Konzentrations- und Gehfähigkeit (Ziff. 3.4). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei sehr gut, allerdings erst in drei bis sechs Monaten (Ziff. 2.7). Als weiteres Vorgehen nannte er eine Ozontherapie (OHT-Therapie), gegebenenfalls später ein Intervall-Hypoxie-Hyperoxie-Zelltraining (IHHT; Ziff. 2.8). Derzeit seien noch keine Eingliederungsmassnahmen möglich, erst wenn die Mobilität besser sei (Ziff. 4.1). Aufgrund der kraftraubenden Behandlungen sei derzeit auch keine angepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.2). Die Einschränkung im Haushalt sei mässig, alles, was mit Unterbrechungen und kurzen Gehdistanzen innerhalb der Wohnung möglich sei, gehe einigermassen. Für Einkäufe und Arztbesuche sei sie gegenwärtig auf externe Hilfe angewiesen (Ziff. 4.5). Die Arbeitsunfähigkeitsatteste seien durch den Hausarzt Dr. med. B.___ ausgestellt worden (Ziff. 1.3).
3.13 Im Verlaufsbericht vom 2. August 2023 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/40) führte Dr. I.___ betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass das Post-Vac-Syndrom mit neurotroper Virenlast gemäss Labor K.___ immer noch mit hoher persistierender SARS-CoV-2 Virenlast und reaktiver EBV-Infektion bestehe. Weiter weise die Beschwerdeführerin eine pathogene Autoimmundiagnostik auf und die Blasenfunktionsstörung sei noch akut (Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin leide unter einer starken Belastungsintoleranz sowie PEM, weshalb der Verlauf bisher sehr schwankend gewesen sei. Die Mobilität sei massiv eingeschränkt. Sie sei hausgebunden und könne Arztbesuche nur in Begleitung wahrnehmen. Sie könne nur wenige Meter gehen, teilweise sei die Fortbewegung nur mithilfe eines Trottinetts möglich. Einkäufe, Kochen sowie einzelne Aspekte der Körperpflege müssten durch den Partner erledigt werden. Kognitiv bestünden Einschränkungen bei der Konzentration, und sie leide unter Brain Fog (Ziff. 1.3). Derzeit sei sie weder in der bisherigen noch in einer angestammten Tätigkeit arbeitsfähig (Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungewiss und schwankend (Ziff. 3.3). Aufgrund des Verlaufs sei wieder mit einer leichten Besserung des Zustands mithilfe der gegenwärtigen Behandlung (hochdosierte Ozontherapie begleitet von Infusionstherapien, Einnahme von Toxaprevent, diversen Micronährstoffen bzw. Nahrungsergänzungsmitteln; vgl. Ziff. 3.2) zu rechnen. Die Beschwerdeführerin tätige Abklärungen für allfällige HELP-Apheresen und Plasmapheresen (Ziff. 4.1). Aufgrund der Symptomatik und der kraftraubenden Behandlungen seien aktuell keine Wiedereingliederungsmassnahmen möglich (Ziff. 4.2). Eine baldige Genesung habe für die Beschwerdeführerin jedoch oberste Priorität (Ziff. 4.4).
3.14 Am 20. Juli 2023 erfolgte eine Untersuchung in der Apherese Sprechstunde, Klinik für Nephrologie und Transplantationsmedizin, Kantonsspital L.___, zur Abklärung weiterer Möglichkeiten bezüglich des Post-Vac-Syndroms. Gemäss Bericht vom 18. August 2023 (Urk. 8/68) hätten dabei im Rahmen der Konsultation diverse Symptome wie verstärkter Tinnitus, Schwindel, Benommenheit, Abgeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Sehstörungen sowie schwerste Fatigue eruiert werden können. Diese Symptome hätten über die Monate zugenommen. Bisherige Behandlungen seien bei Neurologie, Urologie, Hausarztmedizin und Kardiologie erfolgt, allerdings ohne Besserung beziehungsweise ohne wegweisenden Befund. Um die G Protein gekoppelten Autoantikörper, welche gemäss vorliegender Ergebnisse relevant erhöht seien, sowie mögliche Microclots zu entfernen, werde nach erfolgter Kostengutsprache der Krankenkasse eine Plasmapherese durchgeführt (S. 3).
Aus dem Bericht vom 18. September 2023 über die Telefonkonsultation vom 12. September 2023 vor Plasmapherese des zuständigen Arztes der Klinik für Allgemeine Innere Medizin/Hausarztmedizin und Notfallmedizin, Kantonsspital L.___ (Urk. 8/66), geht hervor, es sei aufgrund deutlich erhöhter G-Protein gekoppelter Rezeptorautoantikörper Kostengutsprache für eine Plasmapherese für fünf Anwendungen gesprochen worden (S. 3). Bei der Beschwerdeführerin liege ein multifaktorielles Beschwerdebild vor, wobei diverse interdisziplinäre Abklärungen keine strukturellen Pathologien hätten nachweisen können, welche die Symptomatik erklärten. Die Symptome ähnelten denen eines schweren Chronic Fatigue Syndroms (ME/CFS) als auch eines Post-Covid-Syndroms, wobei keine zeitliche Assoziation zu einer viralen Infektion hergestellt werden könne. Diverse schulmedizinische als auch komplementärmedizinische Therapieansätze hätten bisher keine signifikante Verbesserung hervorrufen können (S. 4 unten).
Am 6. Oktober 2023 erfolgte die telefonische Konsultation nach zweiter Plasmapherese. Im diesbezüglichen Sprechstundenbericht vom 9. Oktober 2023 (Urk. 8/65) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte eine Woche nach der zweiten Plasmapherese über eine deutliche Verschlechterung ihrer Symptomatik. Sie fühle sich bei 50 % des Status vor der Plasmapherese. Symptome seien verschwommenes Sehen, Übelkeit, Schwindel, ausgeprägte Schwierigkeiten in der Temperaturregelung, Erschöpfung und schlechter Schlaf. Zuvor habe sie 1’500 – 1’800 Schritte pro Tag gehen können, aktuell seien es nur 800 (S. 2 Anamnese). Der Arzt hielt fest, dies lasse sich erfahrungsgemäss mit einer periinterventionellen Crash-Reaktion erklären. Im Rahmen der wenigen Erfahrung, die man in diesem Zusammenhang habe, trete diese Reaktion regelmässig auf und sollte sich nach circa zwei Wochen wieder deutlich verbessern (S. 2 Beurteilung).
Dem Bericht des zuständigen Nephrologen, Kantonsspital L.___, vom 16. Januar 2024 zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 8/104) lässt sich entnehmen, dass (nur) 3 Plasmapheresen durchgeführt worden seien (Ziff. 1.2), wobei durch die Ärzte keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei bei ihnen lediglich einige Male - ohne Erfolg (Ziff. 2.2) - in ambulanter Behandlung gewesen (Ziff. 5), weshalb er die gestellten Fragen zur beruflichen Situation und zum Potenzial für die Eingliederung nicht beantworten könne (Ziff. 3 und 4).
3.15 Im Verlaufsbericht vom 30. Oktober 2023 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/52) hielt auch Dr. I.___ fest, dass die Plasmapheresen ohne Erfolg geblieben seien (Ziff. 3.2). Die Prognose sei ungewiss und schwankend, da es keine Forschungsergebnisse für das Post-Vac-Syndrom gebe (Ziff. 3.3). Dies gelte auch für die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Ziff. 4.1). Darüber hinaus entspricht der Bericht vom 30. Oktober 2023 im Wesentlichen demjenigen vom 2. August 2023 (Urk. 8/40, vorstehende E. 3.13).
3.16 Die Beschwerdeführerin meldete sich in der Folge bei der M.___, N.___, worauf zwischen dem 16. August und 18. Oktober 2023 drei Telefonkonsultationen erfolgten. Es wurde eine Inuspherese erwogen, letztlich aber nicht durchgeführt (vgl. Bericht vom 11. Dezember 2023, Urk. 8/72 = 8/102).
3.17 Im Bericht vom 22. Dezember 2023 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/98/1-5, 14 f.) hielt der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Gesundheitszentrum O.___, zur aktuellen Symptomatik und Situation fest, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzsymptomatik, an extremer Belastungsintoleranz, Herzrhythmusstörungen, Benommenheit, brain fog, Schwindel, Kopfschmerzen, Blasen-funktionsstörung, vielfachen Allergien, Kraftlosigkeit und Fatigue. Teils seien weniger als 1’000 Schritte pro Tag möglich (Ziff. 2.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe circa seit Mai 2021 ein Post-Vac-Syndrom (Ziff. 2.5). Es fänden alle drei bis vier Wochen lange Telefonkonsultationen statt (Ziff. 1.2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei aktuell unklar (Ziff. 2.7). Es bestünden folgende Funktionseinschränkungen: massiv eingeschränkte körperliche Mobilität und Leistungsfähigkeit, deutlich eingeschränkte geistige und kognitive Leistungsfähigkeit, eine Blasenfunktionsstörung und allgemein eine Belastungsintoleranz (Ziff. 3.4). Als für eine Eingliederung hilfreiche Ressourcen seien die verschiedenen beruflichen Qualifikationen, der sehr verständnisvolle Partner und die tragfähigen Familienbeziehungen zu nennen (Ziff. 3.5). Es sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.1-4.2; vgl. auch die Auflistung der durch Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten ab 7. Juni 2022 in Urk. 8/98/14-15). Die Haushaltsführung gehe teilweise, je nach Krankheitsaktivität. Für Termine ausserhalb der Wohnung sei sie auf Hilfe angewiesen (Ziff. 4.5).
3.18 In der Stellungnahme vom 26. Januar 2024 (Urk. 8/153/5-7) fasste RAD-Ärztin Dr. A.___ den medizinischen Sachverhalt dahingehend zusammen, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem frühen Erwachsenenalter depressive Episoden bekannt seien. Sie sei im Mai 2020 an Covid erkrankt mit einigen Monaten anhaltender Müdigkeit (Urk. 8/153/6). Nach einer Covid-Impfung im April 2021 sei es zu einer heftigen Reaktion mit persistierenden Schmerzen auf der Körperseite, an welcher die Impfung erfolgt sei, sowie im Verlauf zu Blasenfunktions-, Geh- und Sehstörungen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich erholt und habe für mehrere Monate ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Im Verlauf sei es jedoch zu erneuten Exazerbationen gekommen, zum Teil ausgelöst durch Behandlungen oder Medikamente. Es seien sehr umfangreiche Abklärungen durch Hausarzt, Neurologie, Urologie, Immunologie, Pneumologie und Kardiologie erfolgt, jeweils ohne wegweisenden Befund. Im Verlauf seien die Symptome eines chronic fatigue Syndroms in den Vordergrund getreten, wobei ein posturales Tachykardiesyndrom (POTS) oder eine zeitliche Assoziation mit einem viralen Infekt nicht habe hergestellt werden können. Es seien diverse schul und komplementärmedizinische Therapieansätze erfolgt, welche keine signifikante Verbesserung des Beschwerdekomplexes hätten erreichen können. Es seien drei Plasmapheresen durchgeführt worden, welche ebenfalls keine Verbesserung bewirkt hätten. Während initial von einer guten Prognose ausgegangen worden sei, werde aktuell bei Therapieresistenz der eingeschränkten Mobilität und der kognitiven Leistungsfähigkeit von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Da dieser sekundär progrediente Verlauf aufgrund der Akten nicht schlüssig nachvollzogen werden könne, werde eine polydisziplinäre Begutachtung empfohlen (Urk. 8/153/7).
3.19 Im Zusammenhang mit der geplanten polydisziplinären Begutachtung (vgl. Urk. 8/107) listete Dr. B.___ mit ärztlichem Attest vom 12. Februar 2024 (Urk. 8/112) verschiedene Parameter auf, die es aus gesundheitlichen Gründen dabei zu berücksichtigen gelte. So sollten Telefon- oder Videocall-Konsultationen nicht länger als 20 – 30 Minuten dauern, physische Termine könnten nur nach Absprache mit dem Partner maximal einmal pro Woche respektive zweimal pro Monat stattfinden, wobei diese Termine ebenfalls nicht länger als 20–30 Minuten dauern sollten, die Anreise dürfe maximal 20–25 Minuten dauern, der Boden müsse rollstuhlgängig sein, maximal vier bis fünf Treppenstufen könnten bewältigt werden, es dürften keine unnötigen und wiederholten Blutentnahmen stattfinden, während der Periode der Beschwerdeführerin könnten keine Termine wahrgenommen werden, Termine müssten bei Bedarf abgesagt werden können, digitale Konsultationen seien physischen Konsultationen wenn möglich vorzuziehen, und nach 20–30 Minuten werde die Beschwerdeführerin vermutlich die Toilette aufsuchen müssen. Generell müsse die Beschwerdeführerin die Regel befolgen, dass sie nach 20–30 Minuten Anstrengung eine 20–30 Minuten lange Pause einlegen müsse, damit kein Crash passiere (S. 1 f.).
3.20 In der Stellungnahme vom 20. Februar 2024 (Urk. 8/153/7) stellte sich RADÄrztin Dr. A.___ auf den Standpunkt, dass weiterhin eine Begutachtung als sinnvoll erachtet werde. Gemäss dem Schreiben von Dr. B.___ (Urk. 8/107) sei jedoch die geplante polydisziplinäre Begutachtung nicht durchführbar respektive gemäss den geltend gemachten Bedingungen nicht praktikabel. Es könne vorerst eine monodisziplinäre, fachärztlich psychiatrische Begutachtung erfolgen, dies zur Abklärung einer allfälligen Somatisierungsstörung. Basierend auf den dabei ermittelten Befunden könne anschliessend durch den RAD das weitere Vorgehen festgelegt werden.
3.21
3.21.1 Der Psychiater Prof. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 2. Juli 2024 (Urk. 8/135) nach stattgehabter Untersuchung vom 15. Mai 2024 die nachfolgenden Diagnosen (S. 25 Ziff. 6.3):
- somatische Belastungsstörung (DSM-5: 300.82)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10: F73.1)
3.21.2 Die Beschwerdeführerin, die in Begleitung ihres Partners im Rollstuhl gekommen sei, habe im Rahmen eines offenen Interviews spontan berichtet, dass sie eventuell vermehrt Pausen benötige, die Anreise sei anstrengend gewesen, die Vibrationen würden ihr Immunsystem durcheinanderbringen. Sie habe schnell Schwindel, Übelkeit, Druck im Kopf (wie Ohrendruck beim Fliegen), Kopfschmerzen und hohen Puls. Sie könne maximal 1‘000-1‘500 Schritte machen. Die Beschwerden seien vor allem linksseitig (seit Impfung vom 27. April 2021). Sie habe direkt nach der Impfung Sensibilitätsstörungen, Schmerz und Taubheitsgefühle gehabt, wie eine «Halbkörperstörung». Aktuell habe sie vor allem Erschöpfung und Druck im Kopf, dann könne sie nicht richtig laufen, sie habe immer wieder Herzrhythmusstörungen. Sie habe immer wieder «Crashs», wenn sie sich übernehme und zu wenig schone. Dann spüre sie Kraftlosigkeit, Schwäche, Lymphknotenschwellungen. Der Partner müsse sie auf dem Trottinett zur Toilette fahren, weil sie keine Kraft und Energie mehr habe. Wenn sie sich bewege, werde der «Hirnnebel» noch stärker, Schwindel, Übelkeit, Licht und Lärmempfindlichkeit nähmen zu. Sie habe dann auch erhöhte Temperatur. Sie könne nicht mehr mit dem Partner sprechen. Prof. C.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin während der Begutachtung, die zwei Stunden und 45 Minuten gedauert habe (S. 2), vier kurze Pausen und zwei WC-Pausen gebraucht habe, wobei sie von ihrem Partner, der im Wartezimmer gewesen sei, zum WC gefahren worden sei. Zudem sei sie plötzlich aufgeschreckt, weil ihre Armbanduhr angegeben habe, dass der Puls erhöht sei (S. 8 f. Ziff. 3.1).
3.21.3 Gefragt nach psychiatrischen Behandlungsmassnahmen habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe sich nach der Impfung psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln lassen. In erster Linie sei sie zu Psychiater Dr. E.___ wegen der Krankschreibung, die Behandlung sei in Delegation beim Psychotherapeuten P.___ erfolgt. Diese habe sie telefonisch weitergeführt, sie habe ihr aber nicht gutgetan, sie habe einen Crash erlebt. Sie habe die Behandlung im Oktober 2022 beendet, da sie keine Termine mehr habe machen können. Später sei die Krankschreibung durch den Hausarzt erfolgt (S. 10). Befragt zum Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, es gebe keinen normalen Tagesablauf, sondern schlechtere, durchschnittliche und bessere Tage. An solchen könne sie maximal 1‘500 Schritte, an schlechten Tagen 140-250 Schritte machen, an durchschnittlichen 1‘000 Schritte. Die Nächte seien nicht erholsam. Sie wache um 6 Uhr auf, nehme Nahrungszusatzstoffe zu sich, esse die vom Partner vorgekochte Hirse, dann brauche sie eine Pause. Das Essen koste sie viel Energie. Sie lege sich wieder hin, erledige einige E-Mails mit dem Handy. Sie putze dann die Zähne, das sei sehr anstrengend, sie müsse sich danach wieder erholen. Sie versuche dann zu duschen, müsse sich danach, falls ihr das Duschen gelinge, wieder erholen. Sie meditiere dann oder höre Hörbücher, aber nicht lange, sie brauche dann wieder Ruhe. Lesen könne sie maximal eine Seite. Sie brauche den ganzen Morgen, um sich zu waschen. Sie habe früh wieder Hunger. Der Partner koche ihr alles vor. An besseren Tagen gehe sie die paar Tritte hinunter ins Wohnzimmer, wo sie ein Fussmassagegerät habe. Bis ca. 14 Uhr ruhe sie sich wieder aus. Dann komme die beste Zeit des Tages. Sie gehe ins Büro und erledige eine halbe Stunde Administratives oder Telefontermine. Dann erhole sie sich wieder. Sie studiere dann Studien, wie sie gesund werden könne, habe im Internet Kontakt mit anderen Betroffenen. Dann komme schon bald der Partner nach Hause und koche. Nach dem gemeinsamen Abendessen schaue sie TV oder höre Hörbücher. An besseren Tagen versuche sie ein paar Dehnungsübungen zu machen. Um etwa 21 Uhr bis 21.30 Uhr sei sie müde und gehe zu Bett. Der Partner habe einen anderen Rhythmus. Er sei sehr hilfsbereit und fürsorglich (S. 14 f.). Sie nehme aktuell keine Medikamente, da sie nichts ertragen habe. Die Behandlung bei Dr. I.___ und auch weitere komplementärmedizinische Behandlungen könne sie aus finanziellen Gründen aktuell nicht weiterführen. Sie mache viel für ihre Gesundheit. Sie möchte endlich wieder gesund werden (S. 16). Die Behandlung bei P.___, Psychotherapeut, sei bis im Oktober 2022 erfolgt (S. 20), sie habe sich nun aber wieder gemeldet, um die Behandlung telefonisch wieder aufzunehmen (S. 16).
3.21.4 Der Gutachter hielt betreffend eventuell sich ergebenden Inkonsistenzen fest, dass die Beschwerdeführerin der Begutachtung von über 2.75 Stunden ohne grössere Probleme habe folgen können, bei mehreren Toilettenpausen. Ihre Schilderungen der Beschwerden seien teils erstaunlich emotionsarm gewesen (Diskrepanz zwischen dem Schweregrad der geschilderten Beschwerden und der relativen emotionalen Unbeteiligtheit; S. 16).
Betreffend Verhaltensbeobachtung hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin spreche sehr viel und sei stark auf ihre Beschwerden fixiert (S. 17 Ziff. 4.1). In der psychopathologischen Befunderhebung zeige sich die Beschwerdeführerin allseits orientiert, das Bewusstsein sei unauffällig, die Aufmerksamkeit, Konzentration und das Gedächtnis seien im Gespräch unauffällig, subjektiv reduziert. Das Denken zeige sich logisch und kohärent, zum Teil weitschweifig, eingeengt auf ihre körperlichen Symptome. Sie berichte über Wortfindungsstörungen, die im Gespräch nicht direkt beobachtbar seien. Es seien keine anderen Ängste, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vorhanden. Affektiv zeige sich eine leichte depressive Stimmung. Sie könne sich auch über Kleinigkeiten freuen (Puzzle zusammen mit Partner, Hörbuch, leise Musik, Spiele, Katze der Nachbarn). Der Antrieb sei normal, psychisch sei die Energie normal, somatisch eingeschränkt. Ein sozialer Rückzug sei vorhanden, sie selbst sage, dass sie sich nicht zurückziehe, soziale Kontakte beständen über Telefon, aber kaum noch direkte Kontakte (S. 17 f. Ziff. 4.3). Zur Persönlichkeit sei festzuhalten, dass sie prämorbid über keine Konflikte am Arbeitsplatz berichte und sich als umgänglich und teamfähig bezeichne. Fremdanamnestisch seien indes wiederholt Konflikte am Arbeitsplatz und familiäre Konflikte, ein konfliktvermeidendes Verhalten, Harmoniebedürftigkeit und Leistungsorientierung genannt worden (S. 18). So habe Psychotherapeut P.___, der sie in der Vergangenheit bereits zweimal behandelt habe, so erstmals ab August 2017 wegen Partnerschaftsproblemen und Entwicklung einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung, anlässlich des mit ihm geführten Telefongesprächs vom 30. Mai 2024 angegeben, sie habe immer wieder „Verwerfungen“ am Arbeitsplatz gehabt und Arbeitswechsel. Sie sei nett und freundlich, aber auch schwierig. Die familiären Verhältnisse in der Ursprungsfamilie seien wohl schwierig gewesen, insbesondere die Beziehung zur Mutter sei belastet, sie sei eine schwierige Person. Die Beschwerdeführerin habe den Abschluss ihres Studiums berufsbegleitend geschafft, was ihn erstaunt habe. Sie habe eine „gwehrige“ Seite. Kurz vor Covid habe sie die Behandlung abgeschlossen, habe einen neuen Partner und, wenn auch nur kurz, eine fast hyperthyme Phase gehabt. Als sie sich wieder bei ihm gemeldet habe, sei das mit Long-Covid/Post-Vac gekommen. Auffallend sei, dass sie in dem Zeitpunkt, in welchem sie eigentlich hätte zu arbeiten beginnen können, erkrankt sei. Der Haupteindruck sei schon, dass viele Organsysteme betroffen seien. Dr. E.___, der delegierende Psychiater, habe am Ende die Beschwerdeführerin krankgeschrieben, dies eigentlich gegen seine Überzeugung, da er es nicht als psychisch beurteilt habe, weil niemand bereit gewesen sei, eine Krankschreibung zu machen. Er, Physiotherapeut P.___, habe sie dann noch eine Zeitlang begleitet, sie sei sehr umtriebig gewesen und habe sich beklagt, dass sie sich die Hilfe selbst suchen müsse. Sie habe in dem Stadium den Eindruck gemacht, an einer somatoformen Störung zu leiden, wobei die Einordnung „somatisch vs. psychisch“ schwierig sei. Der Verlauf sei chronifiziert gewesen und die Behandlung habe online stattgefunden. Im Oktober 2022 habe sie die Behandlung erneut abgeschlossen. Jetzt habe sie sich wieder gemeldet, um die Behandlung wiederum (über Telefon) aufzunehmen. Psychotherapeut P.___ äusserte den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Gemäss ihm sei der somatische Teil invalidisierend. Sie sei erstaunlich energievoll in der Klagsamkeit (S. 19 f.).
Prof. C.___ hielt in seiner Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität fest, die Beschwerdeführerin mache diverse somatische Symptome und generelle Erschöpfbarkeit geltend. Die Beschwerden seien erstmals (nicht in voller Ausprägung) in der Folge einer Covid-Infektion 2020 aufgetreten, nach der Impfung im April 2021 in voller Ausprägung. Es falle auf, dass zwischen den objektiven somatischen Befunden und den subjektiv empfundenen Beschwerden und vor allem den funktionellen Einschränkungen eine deutliche Diskrepanz vorliege. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie schwerste Einschränkungen habe und nur noch wenige Schritte innerhalb der Wohnung bewältigen könne, ausserhalb der Wohnung bewege sie sich nur mit einem Rollstuhl. Sie verlasse die Wohnung kaum noch, selbst Arzttermine mache sie, wenn immer möglich, nur telefonisch. Die Beschwerdeführerin sei nur noch auf ihre Beschwerden konzentriert. Nach wenigen Sekunden der Exploration sei sie aufgeschreckt, weil ihre Armbanduhr ihr einen hohen Ruhepuls vermeldet habe (subjektiv habe sie das offenbar nicht wahrgenommen). Sehr auffällig sei auch die Interaktion mit ihrem Partner, der sie zur Begutachtung begleitet habe. Mehrfach während der Exploration sei der Partner gerufen worden, damit er sie zur Toilette habe begleiten können. Sie habe ihrem Partner sehr bestimmt klare Anweisungen gegeben, was er zu tun habe. Mittlerweile müsse auch der Partner sein ganzes Leben um die Krankheit seiner Partnerin herum organisieren (S. 24).
Obwohl das Ausmass der Einschränkungen ein extremes Ausmass angenommen habe, das kaum durch objektive (somatische) Befunde erklärt werden könne, wirke die Beschwerdeführerin erstaunlich gelassen und affektiv wenig beteiligt (die sog. «belle indifference» sei ein bekanntes Phänomen bei somatoformen Störungsbildern). Es falle auch auf, dass die Beschwerdeführerin bemüht sei, eine relativ stringente berufliche Entwicklung aufzuzeigen. Familiäre und berufliche Konflikte seien entweder nicht berichtet oder bagatellisiert worden, wie z.B. die Phasen der Arbeitslosigkeit. Durch die Drittauskunft seien Konflikte im persönlichen und beruflichen Umfeld offensichtlich geworden (S. 24 unten).
3.21.5 Hinsichtlich der Beurteilung der Diagnosen wies Prof. C.___ darauf hin, dass die somatischen Symptome im Rahmen der vorliegenden monodisziplinären Begutachtung nicht abschliessend beurteilt werden könnten, und es deshalb schwierig sei, eine abschliessende Diagnose einer somatoformen Störung zu stellen. Es werde deshalb auf das DSM-5 zurückgegriffen, wo die somatische Belastungsstörung eingeführt worden sei, bei welcher nicht das Fehlen einer körperlichen Ursache der somatischen Beschwerden entscheidend sei, sondern das Vorhandensein positiver Symptome und Merkmale. Die – näher dargelegten - Kriterien einer somatischen Belastungsstörung erfülle die Beschwerdeführerin alle klar (S. 25 f.). Selbst bei Vorliegen somatischer Beschwerden sei das Ausmass der Gedanken und der Beschäftigung mit den Symptomen bei der Beschwer-deführerin nicht nachvollziehbar. Ihr ganzes Leben drehe sich nur noch um ihre Symptome, sie überwache den Puls mittels Armbanduhr und reagiere sofort alarmiert, wenn der Puls erhöht angezeigt werde. Sie gehe kaum noch aus dem Haus, lebe sozial isoliert und die Partnerschaft sei durch ihre Symptome auch massiv beeinträchtigt. Es seien alle Lebensbereiche betroffen (S. 26). Hinsichtlich der depressiven Störung liege zwar eine leicht gedrückte Stimmung vor, die übrigen Hauptkriterien seien zwar erfüllt, jedoch nicht primär der Depression zuzuschreiben. Die Beschwerdeführerin wirke insgesamt wenig depressiv, könne sich über Kleinigkeiten freuen, zeige eine gewisse affektive Schwingungsfähigkeit und auch Durchsetzungsfähigkeit (S. 26 f.). Es gebe nicht genügend Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung, es liege jedoch eine Akzentuierung von Persönlich-keitszügen vor (S. 27 ff.). Es werde überdies von den behandelnden Ärzten in diversen Berichten ein Post-Vac-Syndrom postuliert oder diskutiert (S. 29). Derzeit gebe es noch keine einheitliche, anerkannte Definition dieses Syndroms. Die Beurteilung, ob es vorliege, liege nicht innerhalb des Kompetenzbereichs des psychiatrischen Gutachters. Dasselbe gelte für die Diagnosen «Myalgische Enzephalomyelitis-/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS)» (S. 30).
3.21.6 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu Prognose und Fähigkeiten hielt Prof. C.___ fest, die Beschwerdeführerin habe bereits vor 2021 wiederholt psychiatrisch-psychologische/psychotherapeutische Massnahmen in Anspruch genommen. Die anlässlich der aktuellen Beschwerden aufgenommene psychologische Behandlung habe sie im Oktober 2022 wieder beendet. Sie habe diverse schul- und alternativmedizinische Abklärungen und Behandlungen gehabt. Gemäss den Akten hätten diese Behandlungen nicht zu einer Verbesserung geführt, teils werde sogar explizit eine Verschlechterung beschrieben und seien dennoch fortgeführt worden. Aufgrund der komplexen Situation sei eine stationäre psychosomatische Rehabilitation dringend indiziert und zumutbar. Weder ein rein somatischer noch ein rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Zugang sei in dieser Situation zielführend (S. 30 f. Ziff. 7.1). Unter dem Titel «Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» verwies Prof. C.___ auf die Ergebnisse des Mini-ICF-APP (S. 31 Ziff. 7.2), wonach keine Beeinträchtigungen in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und in der Kompetenz- und Wissensanwendung bestünden. Leicht ausgeprägte Beeinträchtigungen lägen in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung vor. Mässig ausgeprägt sei die Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Erheblich ausgeprägte Beeinträchtigungen lägen in der Proaktivität und Spontanaktivität vor, überlasse sie doch vieles dem Partner und verlasse kaum das Haus und liefen die sozialen Kontakte über Telefon/Internet. Hier komme jedoch eine massive Selbstlimitierung zum Tragen. Auch betreffend die Widerstands- und Durchhaltfähigkeit, die mässig bis erheblich beeinträchtigt sei, zeige sie eine ausgeprägte Erschöpfbarkeit, die sie als unüberwindbar erlebe, vom Ausmass her aber nicht nachvollziehbar sei. Eine erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung zeige sich in der Mobilität und Verkehrsfähigkeit, präsentiere sich die Beschwerdeführerin doch im Rollstuhl und könne sich nur in Begleitung des Partners bewegen (S. 37-40). Das Ausmass, in welchem die Beschwerdeführerin durch ihre Symptome beherrscht werde, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn sie durch die somatischen Symptome (deren Bewertung nicht in den Kompetenzbereich des psychiatrischen Gutachters gehöre) und die erhöhte Erschöpfbarkeit eingeschränkt sei, liege eine massive Selbstlimitation vor. Sie sei voll auf ihre Symptome fokussiert und reagiere auf die kleinsten Veränderungen ihres Körpers mit Schonung. Dass sie selbst in der Wohnung nur noch wenige Schritte ohne Rollstuhl bewältigen könne, könne psychiatrisch nicht erklärt werden. Im Vordergrund stehe die somatische Belastungsstörung, die zu Einschränkungen führe. Die rezidivierende depressive Störung führe aktuell kaum zu relevanten Einschränkungen. Die akzentuierte Persönlichkeit per se stelle keine Diagnose mit Krankheitswert dar, könne sich aber negativ auf andere Diagnosen und den Umgang damit auswirken. Der Beschwerdeführerin sei jedoch deutlich mehr zumutbar, als sie sich das selbst zutraue. Es bestehe eine deutliche (nicht bewusste) Selbstlimitation (S. 31 Ziff. 7.2).
3.21.7 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass eine Tätigkeit als Psychologin aktuell nicht sinnvoll sei, da die Beschwerdeführerin zu sehr mit sich selbst beschäftigt und aktuell kaum in der Lage sei, empathisch auf andere Menschen/Klienten einzugehen. Sinnvoll sei eine Arbeit im administrativen Bereich (S. 32 Ziff. 8.1). Weitere Anpassungen brauche es nicht (S. 33 Ziff. 8.2). Da mittlerweile von einer Dekonditionierung (die nicht psychiatrisch begründet sei) ausgegangen werden müsse, müsste ein Einstieg stufenweise erfolgen. Zuerst werde eine stationäre psychosomatische Rehabilitation empfohlen, da sich das aktuelle Umfeld ungünstig auswirke und die Beschwerdeführerin in ihrer Regression unterstütze. Nach einem Reha Aufenthalt sei eine Reintegration im ersten Arbeitsmarkt sinnvoll, wobei das Pensum über drei Monate gesteigert werden solle. Die Arbeitsintegration solle mit einem Job-Coach begleitet werden (früher habe die Beschwerdeführerin dies abgelehnt, weil sie als Psychologin selbst in der Lage sei, sich zu reintegrieren, was nicht sinnvoll und realistisch sei, wie auch der Verlauf zeige, S. 32 Ziff. 8.1). Eine Reintegration über einen geschützten Arbeitsplatz empfehle er nicht, da hier die Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin noch mehr regrediere (S. 34 Ziff. 8.3). Nach drei Monaten sollte eine Präsenz von 6.1h/Tag (mit vermehrten Pausen, entsprechend 75 % Präsenz) und eine Leistungsfähigkeit von 66 % erreichbar sein, entsprechend 50 % Arbeitsfähigkeit (50 % Arbeitsunfähigkeit, S. 32 Ziff. 8.1). Die Arbeitsfähigkeit könne durch oben genannte medizinische Massnahmen noch relevant verbessert werden (S. 33 Ziff. 8.3). Mittelfristig sei von einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb eine Reevaluation in ein bis zwei Jahren empfohlen werde (S. 34 Ziff. 8.3). Im Bereich des Haushalts gebe es keine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht (S. 34 f. Ziff. 8.4).
Der Beginn der aktuellen Beschwerden datiere nach einer SARS-CoV-2 Impfung im April 2021. Ab Juni 2021 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, zuerst durch die damalige Hausärztin, Gesundheitszentrum O.___, ab Juli 2021 durch den Psychiater dokumentiert. Im Mai 2022 habe es eine kurzfristige Besserung gegeben, die Beschwerdeführerin habe eine 80 % Stelle als Assistenzpsychologin in der Z.___ angenommen. Gemäss Akten sei eine Krankschreibung zu 100 % ab 7. Juni 2022 erfolgt (dokumentiert in den Akten bis Ende 2023). Seit der Z.___ seien keine Arbeitsversuche mehr erfolgt. Retrospektiv sei es schwierig die Arbeitsfähigkeit nach somatischer und psychiatrischer Indikation auseinanderzuhalten. Selbst die Krankschreibung durch den Psychiater werde als Notlösung geschildert, weil niemand bereit gewesen sei, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Zu Beginn seien wahrscheinlich somatische Symptome im Vordergrund gestanden. Die somatische Belastungsstörung habe sich wahrscheinlich schleichend entwickelt. Soweit beurteilbar habe wohl ab Juni 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden (S. 32 f. Ziff. 8.1). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf der psychiatrischen Beurteilung im Rahmen der monodisziplinären Begutachtung (S. 31 Ziff. 7.2).
3.22 In der Stellungnahme vom 4. Juli 2024 (Urk. 8/153/8-11) zum psychiatrischen Gutachten führte RAD-Ärztin Dr. A.___ als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die somatische Belastungsstörung (ICD-11 F45.1, DSM 5: 300.82) auf. Beschwerdekomplex (S. 8):
- zeitlicher Zusammenhang mit Covid-Impfung im April 2021, DD Post-VacSyndrom
- im Verlauf variable Klinik mit Kraftlosigkeit, Fatigue, Unterleibsschmerzen, Halbkörpersensationen, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Gehstörungen mit auf rund 1‘000 Schritte eingeschränkter Gehfähigkeit, Miktionsstörungen, Pulsanstieg, Lymphknotenschwellungen, Schwindel
- ausgedehnte fachärztliche Abklärungen ohne wegweisenden Befund
- refraktär, zum Teil exazerbiert auf schul- und komplementärmedizinische Therapien
Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien insbesondere die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen. Die Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit würden Schwindel, Übelkeit, Druck im Kopf, Kopfschmerzen, Puls, Lymphknotenschwellungen, Fieber, sensorische Empfindlichkeit, Halbkörperstörung, schnelle Erschöpfbarkeit, sozialer Rückzug, Miktionsstörungen und Gehstörungen beinhalten. Das Belastungsprofil beinhalte eine Bürotätigkeit ohne Tätigkeiten, bei denen ein empathischer Zugang auf ein Gegenüber notwendig sei. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei aus gutachterlicher Sicht die Tätigkeit als Psychologin nicht sinnvoll, da die Beschwerdeführerin zu stark mit sich selbst beschäftigt sei. Die Beschwerdeführerin habe aber in dieser Tätigkeit bisher nicht gearbeitet. Sie habe verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Gemäss Gutachten sei eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin am besten geeignet. Nach einer initial durchgeführten stationären Rehabilitation solle aus gutachterlicher Sicht eine berufliche Integration in die früher ausgeübte administrative Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt eingeleitet werden. Dabei brauche es engmaschige Begleitung durch einen Job Coach, eine stufenweise Steigerung beginnend mit wenigen Stunden pro Woche. Der Gutachter gehe davon aus, dass innerhalb von drei Monaten ein 50 %-Pensum (75 % mit um einen Drittel eingeschränkter Leistungsfähigkeit) erreicht werden könne. Aus gutachterlicher Sicht bestehe seit Juni 2021, basierend auf den psychiatrischen Diagnosen, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche seither kontinuierlich bestanden habe. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht könne aufgrund der im Vordergrund stehenden Somatisierungsstörung die gutachterlich ermittelte 50%ige Arbeitsfähigkeit seit Juni 2021 nachvollzogen werden. Dasselbe gelte für eine angepasste Tätigkeit (S. 8). Zur Umsetzung der Arbeitsfähigkeit werde eine vier- bis achtwöchige stationäre psychosomatische Rehabilitation mit multimodalem Behandlungsprogramm und anschliessend eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische ambulante Weiterbetreuung (wöchentliche Sitzungen über mindestens sechs Monate) empfohlen (S. 9).
Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht könne das Gutachten nachvollzogen werden. Es seien vorgängig bereits äusserst umfangreiche somatische Abklärungen getätigt worden, welche keine objektivierbaren somatischen Befunde aufgezeigt hätten, welche das Ausmass der Einschränkungen der Beschwerdeführerin hätten erklären können. Auf eine nochmalige gutachterliche Re-Evaluation der somatischen Beschwerden könne verzichtet werden. Eine polydisziplinäre Herangehensweise sei aufgrund ihres abschliessenden Charakters favorisiert worden, habe jedoch nach der Intervention der Behandler und des Rechtsvertreters nicht realisiert werden können. Im Vordergrund sei bereits vorgängig das psychiatrische Gutachten gestanden, entsprechend sei diese Fachrichtung monodisziplinär abgeklärt worden. Auch ohne somatische Gutachten könne auf die gutachterlich psychiatrisch plausibel hergeleitete Diagnose abgestellt werden. Die somatische Belastungsstörung könne die Symptomatik der Beschwerdeführerin hinreichend erklären, sei mit den bisherigen (blanden) somatischen Befunden vereinbar, auch das fehlende Therapieansprechen respektive die Beschwerdeprogredienz auf verschiedenste medizinische Massnahmen könne damit verstanden werden. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht werde deshalb die fachpsychiatrische Diagnose und die sich daraus ableitenden medizinischen und beruflichen Massnahmen nachvollzogen. Es könne damit auf die Durchführung weiterer Gutachten verzichtet werden. Das vorliegende Gutachten sei für die notwendigen Belange umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, sei in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der Situation einleuchtend und sei begründet hinsichtlich seiner Schlussfolgerungen (S. 10 f.). Es könne auf das Gutachten abgestellt und den Empfehlungen gefolgt werden. Zusammenfassend liege eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund einer somatischen Belastungsstörung vor, die therapeutischen Optionen seien aktuell nicht ausgeschöpft (S. 11).
3.23 Am 10. September 2024 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 19. September 2024, Urk. 8/148). Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie sei sehr schwach und fühle sich energielos. Es gebe Tage, da sei sie nicht einmal in der Lage, selbständig in der Wohnung umherzulaufen, auch nicht mit Abstützen. Daher habe sie ein Trottinett, mit welchem sie vom Partner zum Beispiel zur Toilette gefahren werde. Wenn sie allein zu Hause sei, bleibe sie im Küchenbereich, damit der Weg zur Toilette nicht weit sei. Ausser Haus bewege sie sich mit einem Rollstuhl fort. Die Abklärungsperson hielt ferner fest, die Beschwerdeführerin habe während des Gesprächs mehrmals eine Sprechpause benötigt, da ihre Energie nicht ausgereicht habe, um weiter zu sprechen (S. 2). Es fehle ihr auch die Energie, eine Mahlzeit zuzubereiten oder bei der Wohnungspflege mitzuhelfen. Die Arbeiten übernähme der Partner. Er erledige auch die Kleider- und Wäschepflege. Sie sei seit zwei Jahren nicht mehr in Läden gewesen. Nebst den körperlichen Beschwerden sei sie auch sehr geräuschempfindlich. Der Partner besorge die Lebensmitteleinkäufe. Administratives erledige sie. Sie könne aber nur noch etwa zehn Minuten am Schreibtisch sitzen. Die Konzentration lasse dann nach, und sie müsse Pausen einlegen (S. 3).
Zur beruflichen Ist-Situation habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2021 im Mai 2022 eine 80%ige Anstellung als Assistenzpsychologin in der Z.___ gefunden habe. Im Frühjahr 2023 habe sie parallel mit der Weiterbildung zur eidg. anerk. Psychotherapeutin in Verhaltenstherapie beginnen wollen, was circa 20 % der Zeit in Anspruch genommen hätte. Voraussetzungen für das Studium seien praktische Erfahrungen als Psychotherapeutin. Aufgrund ihrer schlechten körperlichen und psychischen Verfassung habe sie nach vier Wochen das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ aufgegeben. Auch habe sie das Studium nicht antreten können. Seit August 2022 sei sie arbeitsunfähig geschrieben und habe auch keine Arbeitsversuche oder Arbeitsbemühungen mehr unternehmen können. Heute würde sie im zweiten Ausbildungsjahr stehen, das Studium daure vier Jahre. Der Warteplatz im Studium welcher zwei Jahre gewesen wäre, habe sie gesundheitsbedingt absagen müssen (S. 5 Ziff. 3.3). Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie bei guter Gesundheit heute zu 80 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre und zu 20 % im zweiten Ausbildungsjahr im Studium stehen würde (Ziff. 3.4). Die Abklärungsperson legte die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % Studierende fest (Ziff. 3.5). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihr Ziel bei guter Gesundheit weiterverfolgt hätte und heute 80 % arbeiten und 20 % studieren würde, aufgrund der Ausbildungs- und Erwerbsbiografie in den letzten Jahren plausibel und nachvollziehbar erscheine. Das Studium sei aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden. Aus medizinscher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit, jedoch keine Tätigkeiten, in denen ein empathischer Zugang auf ein Gegenüber notwendig sei, zuzumuten. Es sollte ihr möglich sein, ein 20%iges Fernstudium zu absolvieren, weshalb in diesem Bereich keine Einschränkungen angerechnet würden (Ziff. 3.5.1), entsprechend resultiere im Studienbereich mit Anteil von 20 % keine Einschränkung und damit auch ein Invaliditätsgrad von 0 % (Ziff. 7).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet den Beweiswert des Gutachtens von Prof. C.___ vom 2. Juli 2024 nicht. Sie macht indes vernehmlassungsweise geltend, dass der psychiatrischen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen sei, weil die attestierte Einschränkung von 50 % nach normativen Vorgaben nicht rechtsgenügend sei (Urk. 7 S. 1 f.; vgl. vorstehend E. 2.3). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, nachdem sie beschwerdeweise die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch den Gutachter noch als nicht nachvollziehbar erachtet hatte (vgl. vorstehend E. 2.2), das psychiatrische Gutachten sei hinsichtlich Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schlüssig und zuverlässig, weshalb darauf abzustellen sei. Die Beschwerdegegnerin habe eine unzulässige juristische Parallelprüfung vorgenommen (vgl. vorstehend E. 2.4).
Das Gutachten von Prof. C.___ erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.7). Denn der Gutachter verfügte als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildung. Er hatte insbesondere auch Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten und setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander. Auch berücksichtigte er die Ergebnisse des von ihm durchgeführten Testverfahrens (Mini-ICF-APP) sowie der eingeholten Drittauskünfte (Telefongespräch mit dem behandelnden Psychotherapeuten, persönliches Gespräch mit dem Partner der Beschwerdeführerin). Am Beweiswert des Gutachtens von Prof. C.___ ist daher nicht zu zweifeln. Es gilt nun zu prüfen, ob sich der Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientierte, und ob bei der Bemessung der Erwerbsunfähigkeit auch in rechtlicher Hinsicht auf die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann (BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418).
4.2
4.2.1 Hinsichtlich der Kategorie «funktioneller Schweregrad» und des Komplexes «Gesundheitsschädigung» ging der Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell vor allem durch eine somatische Belastungsstörung beeinträchtigt wird. Diese hat sich wahrscheinlich schleichend nach der Covid-Impfung 2021 entwickelt und schränkt die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % ein. Der Gutachter legte nachvollziehbar dar, weshalb es im Rahmen einer monodisziplinären Begutachtung schwierig ist, die Diagnose einer somatoformen Störung zu stellen, weshalb er auf das DSM-5 zurückgriff, und wann eine somatische Belastungsstörung nach DSM-5 als schwer eingestuft wird. Bei der Beschwerdeführerin sind nach gutachterlicher Beurteilung sämtliche Kriterien, die eine somatische Belastungsstörung definieren, klar erfüllt. So liegen insbesondere unangemessene und andauernde Gedanken bezüglich der Ernsthaftigkeit der vorliegenden somatischen Symptome, anhaltende stark ausgeprägte Ängste in Bezug auf die Gesundheit oder die Symptome und ein exzessiver Aufwand an Zeit und Energie, die für die Symptome oder Gesundheitssorgen aufgebracht werden, vor. Prof. C.___ hielt denn auch ausdrücklich fest, dass – auch bei Vorliegen somatischer Beschwerden – das Ausmass der Gedanken und der Beschäftigung mit den Symptomen bei der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ist. Ihr ganzes Leben dreht sich um diese, sie überwacht den Puls mittels Armbanduhr, geht kaum aus dem Haus, lebt sozial isoliert, die Partnerschaft ist durch ihre Symptome massiv beeinträchtigt. Alle Lebensbereiche sind betroffen (vgl. vorstehend E. 3.21.5). Mithin liegt nach gutachterlicher Einschätzung eine schwergradige Ausprägung der somatischen Belastungsstörung vor. Affektiv war hingegen lediglich eine leichte depressive Stimmung bemerkbar. Die Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis waren im Gespräch unauffällig, subjektiv hingegen reduziert. Berichtete Wortfindungsstörungen konnten im Gespräch nicht beobachtet werden, hingegen eine gewisse affektive Schwingungs- und Durchsetzungsfähigkeit. Ein Interessens- und ein Antriebsverlust bzw. eine erhöhte Ermüdbarkeit/Schlafstörungen wurden berichtet bzw. waren vorhanden, sind aber gemäss gutachterlicher Beurteilung nicht primär auf die depressive Störung zurückzuführen, sondern auf die somatische Belastungsstörung. Die depressive Störung führt gemäss gutachterlicher Beurteilung aktuell zu kaum relevanten Einschränkungen. Gemäss Mini-ICF-APP, die ergänzend zur Beschreibung von Art und Ausmass der funktionellen Behinderung dienen kann, liegt eine erhebliche Einschränkung im Bereich Proaktivität und Spontanaktivitäten vor, da sich die Beschwerdeführerin weitgehend aus dem Leben zurückgezogen hat und vieles dem Partner überlässt, ihr Haus kaum verlässt und soziale Kontakte über das Telefon/Internet laufen, wobei sie sich selbst limitiert. Erheblich eingeschränkt ist sie des Weiteren in der Mobilität und Verkehrsfähigkeit (Rollstuhl, Fortbewegung mit Hilfe des Partners), mässig- bis erheblich in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit angesichts der als unüberwindbar erlebten, aber nicht nachvollziehbaren ausgeprägten Erschöpfbarkeit. In einem weiteren Bereich liegt eine mittelgradige Einschränkung, in fünf weiteren eine leichte und in drei Bereichen keine Einschränkung vor (vgl. vorstehend E. 3.21.6). Allein aus der Zahl der beeinträchtigten Fähigkeiten lässt sich aber nicht unmittelbar auf die Schwere der funktionellen Defizite insgesamt schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2025 vom 18. November 2025 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich «Behandlungserfolg oder -resistenz» fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die psychotherapeutische Behandlung, die online bzw. per Telefon erfolgte und offensichtlich in stützend-strukturierenden Gesprächen bestand (vgl. Urk. 8/7/4-7 Ziff. 6), im Oktober 2022 abbrach. Als Grund gab sie gegenüber dem Gutachter an, sie habe keine Termine mehr machen können bzw. zuletzt noch 20-Minuten-Telefontermine (vgl. Urk. 8/135 S. 10 Ziff. 3.2). Nunmehr befindet sie sich wieder in psychotherapeutischer Behandlung. Seit der Covid-Impfung hatte die Beschwerdeführerin zahlreiche schul- und alternativmedizinische Abklärungen und Behandlungen, die zu keiner Verbesserung führten. Diesbezüglich gilt es mit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 13 S. 9 Ziff. 24) anzumerken, dass, da die Fokussierung auf somatische Symptome ein Hauptmerkmal der somatischen Belastungsstörung ist, Betroffene typischerweise eher Somatiker als Psychiater aufsuchen. Aufgrund der komplexen Situation befand Prof. C.___ die Durchführung einer stationären psychosomatischen Rehabilitation als dringend indiziert und zumutbar. Hernach sollte die psychotherapeutische Begleitung kontinuierlich fortgeführt werden. Er ging davon aus, dass damit mittelfristig mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Daher empfahl er auch eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit in ein bis zwei Jahren (vgl. vorstehend E. 3.21.6-7). Insgesamt ist daher von noch intakten therapeutischen Optionen auszugehen. Eingliederungsbemühungen sind – seit der Tätigkeit in der Z.___ im Mai 2022 – keine aktenkundig.
Laut BGE 143 V 418 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 6.4 mit Hinweisen). Die somatische Belastungsstörung wird nicht nur von einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, begleitet, die kaum zu relevanten Einschränkungen führt, sondern es liegen gemäss gutachterlicher Beurteilung auch akzentuierte Persönlichkeitszüge vor, die sich negativ auf andere Diagnosen und den Umgang damit auswirken können (Urk. 8/135 S. 31 Ziff. 7.2). Mithin ist ihnen ressourcenhemmende Wirkung zuzusprechen. Was die somatischen Symptome anbelangt, sah sich der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar nicht in der Lage, abschliessend Stellung zu nehmen. Er zitierte lediglich den Bericht der Ärzte der Klinik für Immunologie, F.___, vom 21. August 2022, wonach keine relevanten Befunde erhoben werden konnten, die auf eine Erkrankung aus dem immunologischen Formenkreis hinwiesen (vgl. vorstehend E. 3.9). Ob ein in den Akten diskutiertes Post-Vac-Syndrom vorliegt, vermochte er nicht zu beurteilen. Den Akten ist zu entnehmen, dass weder aus pneumologischer (vorstehend E. 3.4 und 3.11), rheumatologischer (vorstehend E. 3.5), neurologischer (vorstehend E. 3.6), immunologischer (vorstehend E. 3.9) oder kardiologischer (vorstehend E. 3.10) Sicht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist bzw. objektivierbare Befunde erhoben werden konnten, welche die geltend gemachten Beschwerden erklärten, weshalb sich gestützt darauf ressourcenhemmende Wirkungen nicht begründen lassen. Die Ärzte der Klinik für Klinische Pharmakologie und Toxikologie, F.___, beurteilten im März 2022 die Kausalität zwischen der Anwendung von Comirnaty und dem Auftreten der Schmerzsymptomatik formal lediglich als möglich (vgl. vorstehend E. 3.7). Die RAD-Ärztin beurteilte die Symptomatik durch die somatische Belastungsstörung als hinreichend erklärt (vgl. vorstehend E. 3.22 und nachfolgend E. 4.4).
4.2.2 Betreffend den Komplex «Persönlichkeit» ist - wie erwähnt - den akzentuierten Persönlichkeitszügen der Beschwerdeführerin sicherlich Rechnung zu tragen. So zeigt sie eine Reihe auffallender Persönlichkeitsmerkmale, die bereits vor Beginn der somatischen Belastungsstörung vorhanden waren. In ihrer Ausbildungsbiographie gibt es Hinweise, dass sie sich wiederholt überforderte. Sie scheint ein geringes Selbstwertgefühl zu haben, was sie über Leistung und teilweise wohl unrealistische Ziele zu kompensieren versucht. Ob die vom Psychotherapeuten P.___ berichteten Konflikte an Arbeitsstellen und häufigen Stellenwechsel damit in Zusammenhang stehen (vgl. vorstehend E. 3.21.4), lässt sich gemäss gutachterlicher Beurteilung nicht eindeutig eruieren. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde verneint (vgl. Urk. 8/135 S. 27-29). Eine gewisse Ressource bildet ihre berufliche Erfahrung und ihre Durchsetzungsfähigkeit. Zum Komplex «sozialer Kontext» lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer stabilen Partnerschaft lebt, ansonsten aber kaum direkte zwischenmenschliche Kontakte pflegt. Termine nimmt sie per Telefon wahr. So erfolgen die Kontakte zu Ärzten, wenn möglich, telefonisch. Sie verlässt kaum das Haus, die sozialen Kontakte laufen über das Internet/Telefon. Freuen kann sie sich über Puzzlespiele mit dem Partner, Hörbücher, leise Musik. Fremdanamnestisch wird über familiäre Konflikte, insbesondere über eine schwierige Beziehung zur Mutter, berichtet (vgl. vorstehend E. 3.21.4). Die wichtigste Ressource bildet ihr Partner, der verständnisvoll ist und grosse Unterstützungsarbeit leistet. Dessen Schilderungen zufolge war die Beschwerdeführerin vor der Erkrankung eine ¨Powerfrau¨, die neben dem Studium gearbeitet und viel unternommen habe (Urk. 8/135 S. 20). In Würdigung sämtlicher Umstände ist ein sozialer Rückzug klar erkennbar.
4.2.3 Bezüglich der Kategorie «Konsistenz» gilt es unter dem Titel der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen einzelfallbezogen zu prüfen, ob die geklagten Einschränkungen in Beruf und Erwerb und in den sonstigen Lebensbereichen (zum Beispiel Freizeitgestaltung) gleich ausgeprägt sind. In Anbetracht des geschilderten Tagesablaufs (vgl. vorstehend ausführlich in E. 3.21.3), ist von keinem hohen Aktivitätslevel auszugehen. Die Beschwerdeführerin lebt zurückgezogen, verfügt über wenige soziale Kontakte neben denjenigen zu ihrem Partner, der ihr insbesondere das Essen vorkocht und dessen Schilderungen zudem auf ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeprägtes soziales Aktivitätenniveau der Beschwerdeführerin hinweisen (vgl. Urk. 8/135 S. 20). Die nunmehrige Alltagsaktivität befindet sich auf einem tiefen Niveau und ist mit der gutachterlich attestierten Restarbeitsfähigkeit konsistent. Mit der Beschwerdegegnerin ist zwar richtigerweise darauf hinzuweisen, dass der Gutachter das Ausmass der Einschränkungen als kaum nachvollziehbar erachtete. Der Beschwerdeführerin wäre deutlich mehr zumutbar, als sie sich selbst zutraut. Es besteht eine (nicht bewusste) Selbstlimitation (vgl. vorstehend E. 3.21.6). Der Gutachter, der nicht von Aggravation sprach, berücksichtigte indes diesen Umstand bei seiner Beurteilung. So hielt er auch fest, dass, obwohl das Ausmass der Einschränkungen ein extremes Ausmass angenommen hat, das kaum durch objektive (somatische) Befunde erklärt werden kann, die Beschwerdeführerin erstaunlich gelassen und affektiv wenig beteiligt wirkt, was als sog. «belle indifférence» ein bekanntes Phänomen bei somatoformen Störungsbildern ist (vgl. vorstehend E. 3.21.4). Auch RAD-Ärztin Dr. A.___ zweifelte nicht an einer ausreichenden Berücksichtigung der (nicht bewussten) Selbstlimitation (vgl. vorstehend E. 3.22).
In Bezug auf den Indikator «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» ist in Anbetracht der zahlreich stattgehabten Untersuchungen und Behandlungen durchaus ein gewisser Leidensdruck zu bejahen. Angesichts des Umstandes, dass Menschen mit einer somatoformen Störung typischerweise eine Belastung erleben, die sich hauptsächlich auf somatische Symptome und deren Bedeutung konzentriert und sie daher eher Somatiker als Psychiater aufsuchen, vermag die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere in umfangreiche somatische und alternativmedizinische Abklärungen und Behandlungen begab, daran nichts zu ändern, zumal gemäss den die Beschwerdeführerin behandelnden psychiatrischen Fachpersonen die körperlichen Einschränkungen im Vordergrund standen (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.21.4). Entsprechend kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die psychotherapeutische Behandlung im Oktober 2022 beendete – mittlerweile hat sie eine solche wieder aufgenommen (vgl. Urk. 8/199/2 und vorstehend E. 3.21.4) – nicht direkt auf einen fehlenden Leidensdruck geschlossen werden.
4.3 Nach Gesagtem - und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - hält die vom psychiatrischen Gutachter auf 50 % festgelegte Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor der im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens vorzunehmenden Indikatorenprüfung stand. Sie liegt im Ermessensbereich des medizinischen Fachexperten und kann plausibel nachvollzogen werden. Daher kann gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Prof. C.___ vom 2. Juli 2024 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, sinnvollerweise im administrativen Bereich ausgeübten Tätigkeit seit spätestens 7. Juni 2022 (vgl. vorstehend E. 1.1) ausgegangen werden.
Es bleibt anzumerken, dass Prof. C.___ – wie ausgeführt - eine stationäre psychosomatische Rehabilitation mit anschliessender kontinuierlicher psychotherapeutischer Behandlung empfahl, wobei mittelfristig nicht nur eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit, wie von der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2024 betreffend Auferlegung einer Massnahme festgehalten (Urk. 8/155), sondern mittelfristig mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann, weshalb er auch eine Reevaluation in ein bis zwei Jahren nahelegte. Dies gilt es im weiteren Verlauf durch die Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen.
4.4 Weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht erübrigen sich. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. A.___ abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 3.22). Die in der Vergangenheit durchgeführten umfangreichen somatischen Abklärungen blieben allesamt ohne die geltend gemachten Einschränkungen erklärende objektivierbare somatische Befunde. Die vorgängig vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung (vgl. auch vorstehend E. 3.18) wurde angesichts ihres abschliessenden Charakters favorisiert, dann aber aufgrund der Intervention des Hausarztes und Rechtsvertreters als schwierig durchführbar erachtet (vgl. vorstehende E. 3.1920), was aber nicht – wie die Beschwerdeführerin ausführt (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 31) - bedeutet, dass die Unzumutbarkeit einer polydisziplinären Begutachtung anerkannt wurde. Vielmehr stand bereits damals das psychiatrische Gutachten im Vordergrund, weshalb vorerst ein solches in Auftrag gegeben wurde. Die nunmehr gutachterlich plausibel hergeleitete Diagnose einer somatischen Belastungsstörung erklärt die Symptomatik hinreichend, weshalb von Weiterungen abzusehen ist.
5.
5.1
5.1.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Vorab ist auf die Frage der Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) und die hierfür entscheidende Statusfrage, nämlich ob die Beschwerdeführerin als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, einzugehen. Diese Frage beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen). Ihre Beantwortung erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.1.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % Studierende und damit als Teilerwerbstätige. Sie errechnete den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung aufgrund der gemischten Methode (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Diesbezüglich gilt, dass für Teilerwerbstätige gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt werden:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:
a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
5.1.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Qualifikation auf die Erhebungen der Abklärungsperson vom 10. September 2024 vor Ort (vgl. vorstehend Bericht vom 19. September 2024, E. 3.23). Danach gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Gesundheitsfall seit Mai 2022 in einem Pensum von 80 % als Assistenzpsychologin in der Z.___ tätig wäre und daneben seit Frühjahr 2023 eine Weiterbildung zur eidg. anerkannten Psychotherapeutin in Verhaltenstherapie absolvieren würde. Letzteres hätte etwa 20 % der Zeit in Anspruch genommen. Im Zeitpunkt der Erhebung im September 2024 wäre sie im zweiten Ausbildungsjahr gewesen, wobei das Studium insgesamt vier Jahre dauere. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie das Studium nicht antreten können und habe schliesslich auch den Ausbildungsplatz, den sie zwei Jahre lang halten, mithin reservieren gekonnt habe, gesundheitsbedingt absagen müssen. Letztere von der Abklärungsperson festgehaltenen Äusserungen der Beschwerdeführerin decken sich auch mit deren Schilderungen in ihrer E-Mail vom 9. April 2024 zuhanden Prof. C.___ (Urk. 8/128) sowie dem dieser E-Mail unter anderem beigelegten Curriculum Vitae, wonach die Beschwerdeführerin von März 2023 bis ca. 2027 die Weiterbildung zur eidg. anerkannten Psychotherapeutin in Verhaltenstherapie und Methodenintegration an der Q.___, Q.___, absolviert hätte (Urk. 8/129/1). Die Abklärungsperson befand denn auch in nachvollziehbarer Weise die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund der Ausbildungs- und Erwerbsbiografie der letzten Jahre als plausibel. Dass sie dabei von «Studium» statt «Weiterbildung» sprach, ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerin bringt nun erstmals in der Beschwerde vor, dass es sich dabei nicht um ein fixes Studium im Umfang von 20 % gehandelt hätte, sondern um eine Weiterbildung bestehend aus einzelnen Kursen, deren Dauer denn auch nicht vier Jahre gehe. Vielmehr gebe es kein konkretes Abschlussdatum. Dieses sei abhängig davon, wie schnell eine Person die Kurse, Selbsterfahrungen und Gruppenerfahrungen machen könne (Urk. 1 S. 14 Ziff. 38). Hierbei kann mit Blick auf die Website der Q.___ zwar davon ausgegangen werden, dass mehrere zweitägige Kurse angeboten werden, wobei das Jahresprogramm jeweils acht Semester aufführt und andernorts von einer minimalen Dauer von vier Jahren gesprochen wird, was für die Darlegung der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung und den von ihr im Curriculum Vitae angegebenen etwaigen Abschluss 2027 spricht. Zu berücksichtigen gilt es aber insbesondere, dass sich die Weiterbildung nicht einzig auf den Besuch der Kurse beschränken würde, sondern die Beschwerdeführerin vielmehr auch Zeit für die Vorbereitung, Arbeiten, Literaturstudium etc. aufwenden müsste. Entscheidend ist daher, dass sie selbst gegenüber der Abklärungsperson von einem zeitlichen Umfang von etwa 20 % sprach, den sie im Gesundheitsfall für die Weiterbildung aufbringen müsste. Hierbei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass den «Aussagen der ersten Stunde» beweismässig grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.). Damit bleibt - entgegen den beschwerdeweise erhobenen Einwänden - kein Raum für weitere Abklärungen der Einschränkungen im Haushalt.
5.1.4 Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall nach Abschluss der Weiterbildung zu 100 % erwerbstätig, weshalb für die Zukunft der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs zu berechnen sei (Urk. 1 S. 14 Ziff. 38), anbelangt, so gilt es mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1) festzuhalten, dass Statusänderungen zu gegebener Zeit mitzuteilen sind und diese dann revisionsweise überprüft werden. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache-entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).
5.2
5.2.1 Strittig und zu prüfen sind des Weiteren die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin, die über ein Fähigkeitszeugnis als Detailhandelsangestellte (Urk. 8/129/19) verfügt und 2011 berufsbegleitend das Handelsdiplom VSH (Urk. 8/129/17-18) sowie 2014 die Berufsmaturität Gesundheit und Soziales erlangte (Urk. 8/129/15-16), absolvierte in den Jahren 2015 bis 2022 berufsbegleitend ein Fernstudium in Psychologie, wobei sie zuerst 2019 den Bachelorstudiengang an der R.___ erfolgreich bestand (Urk. 8/129/9-14) und hernach im März 2022 den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychologisches Empowerment an der S.___, T.___, mit der Erlangung des akademischen Grades Master of Science erfolgreich abschloss (Urk. 8/129/6-7), der von der Psychologieberufekommission in der Schweiz anerkannt wurde (Urk. 8/129/5). In der Vergangenheit arbeitete sie als Fachberaterin, kaufmännische Angestellte in der Administration, Sachbearbeiterin und Fachsekretärin (vgl. Curriculum Vitae, Urk. 129/3-4). Vor ihrer Erkrankung im Jahr 2021 war sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Sozialarbeiterin in einem Pensum von 60 % bei der Stadt Y.___ angestellt (Urk. 8/7/2-3), und vor ihrer erneuten Erkrankung im Juni 2022 arbeitete sie seit 1. Mai 2022 zu 80 % als Assistenzpsychologin in der Z.___ (vgl. Urk. 8/129/27). In Berücksichtigung all dieser Umstände stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens richtigerweise auf Tabellenlöhne und hierbei auf die LSE 2022 Tabelle 17 Ziffer 22 (Spezialisten/innen in Gesundheitsberufen), was von der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach denn auch unbestritten blieb. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen indes anhand des Wertes für Frauen gestützt auf das Total aller Lebensalter und damit ausgehend von einem monatlichen Lohn von Fr. 7'549.-- (vgl. Urk. 8/154/3), wohingegen die Beschwerdeführerin den höheren Wert von Fr. 7'716.-- für Frauen von 30-49 Jahren als Grundlage der Berechnung berücksichtigt haben will (vgl. vorstehend E. 2.2). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 2.3) ist indes festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin beim frühestmöglichen Rentenbeginn im Juni 2023 unter Berücksichtigung der im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren und daher angesichts des Abschlusses ihres Masterstudiums im März 2022 noch nicht über dieselbe Berufserfahrung verfügt hätte wie Gleichaltrige, weshalb es sich rechtfertigt, auf das altersunabhängige Total von Ziff. 22 der Tabelle 17 abzustellen und von dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen in Höhe von Fr. 96'078.15 auszugehen, das ansonsten unbestritten blieb.
5.2.3 Hinsichtlich des Invalideneinkommens sind bei fehlender Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit ebenfalls Tabellenwerte der LSE massgebend (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Die Beschwerdegegnerin errechnete das Invalideneinkommen ausgehend von der LSE 2022 Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor 3 (Dienstleistungen) Ziffer 45-96 für Frauen, wobei sie vom Kompetenzniveau 3 und damit von einem monatlichen Lohn von Fr. 6'428.-- ausging (Urk. 8/154/4). Die Beschwerdeführerin wendet sich einzig gegen den Beizug des Kompetenzniveaus 3. Angesichts ihrer Beschwerden und kognitiven Einschränkungen sei vom Kompetenzniveau 2 und daher von einem monatlichen Lohn von Fr. 5'094.-- auszugehen, zumal administrative Arbeiten unter diesem Kompetenzniveau aufgeführt seien (vorstehend E. 2.2).
Vorerst ist festzuhalten, dass Prof. C.___ eine Tätigkeit als Psychologin im Untersuchungszeitpunkt als ungeeignet erachtete, da die Beschwerdeführerin (noch) zu sehr mit sich selbst beschäftigt sei und daher kaum empathisch auf andere Menschen eingehen könne. Arbeiten im administrativen Bereich befand er als sinnvoll, was angesichts der ihm bekannten beruflichen Biografie der Beschwerdeführerin mit verschiedenen Einsätzen in diesem Bereich (vgl. vorstehend E. 5.2.2 und Urk. 8/129/3) denn auch nachvollziehbar ist. Wie die Beschwerdegegnerin aber richtigerweise festhält, heisst «sinnvoll» nicht «zwingend» (vgl. vorstehend E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrem Psychologiestudium und den stattgehabten Praktika ein grosses Wissen auf diesem Gebiet angeeignet, das sie auch ohne Klientenkontakt anwenden und verwerten kann. Es sind ihr also nicht einzig Tätigkeiten im administrativen Bereich zumutbar. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist nicht, wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise neu vorbrachte (vorstehend E. 2.3), auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die Tabelle 17 Ziff. 22 abzustellen, doch rechtfertigt sich angesichts ihrer Ausbildungs- und Erwerbsbiografie der Beizug des Kompetenzniveaus 3. Damit ist von der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Berechnung des Invalideneinkommens auszugehen, die sich als korrekt erweist (Urk. 8/154/4).
5.2.4 Nach Gesagtem resultiert im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juni 2023, unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % vom nach statistischen Werten ermittelten Invalideneinkommen gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der damals gültigen Version, im Erwerbsbereich eine Einschränkung von rund 62 %, mithin, bei einem Anteil von 80 %, ein Teilinvaliditätsgrad von rund 50 %. Ab 1. Januar 2024 resultiert, unter Berücksichtigung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seither geltenden Fassung und damit eines Abzugs von 20 %, eine Einschränkung von rund 66 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von rund 53 %.
5.3 Was die Einschränkung im mit 20 % gewichteten Studium/Weiterbildung anbelangt, stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Abklärungsperson in deren Bericht vom 19. September 2024 ab, wonach die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht eingeschränkt sei (vgl. vorstehend E. 3.23). Hierbei ist festzuhalten, dass die Abklärungsperson die von Prof. C.___ gestellten Diagnosen richtig wiedergab und auch die von ihm beschriebene Einschränkung, wonach Tätigkeiten, in denen ein empathischer Zugang auf ein Gegenüber notwendig sei, für die Beschwerdeführerin aktuell nicht geeignet seien, berücksichtigte, und damit durchaus Kenntnis der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Ihre Beurteilung erscheint plausibel, weshalb darauf abzustellen ist.
Anzumerken bleibt Folgendes: Was die von der Beschwerdeführerin monierte Beurteilung des Gutachters Prof. C.___, wonach sie im Haushalt nicht eingeschränkt sei (vgl. Urk. 8/135 S. 34 f.), anbelangt (vgl. vorstehend E. 2.2), ist, obschon vorliegend für die Entscheidfällung nicht relevant (vgl. vorstehend E. 5.1.3), darauf hinzuweisen, dass die gleiche gesundheitliche Einschränkung bei den Haushaltsaufgaben durchaus zu einem tieferen Invaliditätsgrad führen kann als bei einer Erwerbstätigkeit, dies angesichts der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht anderer Haushalts- und Familienmitglieder sowie der Möglichkeit der freieren Organisation der Aufgaben (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.4 Nach Gesagtem ist die mit angefochtener Verfügung vom 10. Januar 2025 erfolgte Rentenzusprache (50 % einer ganzen Rente ab 1. Juni 2023 und 53 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024) nicht zu beanstanden und deshalb zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Es bleibt die Beschwerdegegnerin nochmals darauf hinzuweisen, dass angesichts der von Prof. C.___ empfohlenen Reevaluation in ein bis zwei Jahren (vgl. vorstehend E. 4.3) - und auch angesichts einer allfälligen Statusänderung nach hypothetischem Abschluss der Weiterbildung (vgl. vorstehend E. 5.1.4) - eine baldige Revision der Rente in Betracht zu ziehen ist.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Soraya Schneider
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchneider