Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00123
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 26. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Schmid
Weber Wyler von Gleichenstein AG, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, war seit dem 3. Mai 2018 bei der Y.___ GmbH, Tagelswangen, als Zaunmonteur angestellt, als am 15. Oktober 2019 beim Schaufeln von Beton von der Ladefläche eines Lieferwagens der Schaufelstiel brach, worauf er das Gleichgewicht verlor, vom Lieferwagen herunterstürzte und sich dabei einen Knochenbruch am rechten Unterarm zuzog (Urk. 13/6/69). Am 6. März 2020 meldete er sich unter Hinweis auf den Bruch des Ellbogens und eine daraufhin durchgeführte Operation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte die Akten des zuständigen Unfallversicherers ein. Zudem leitete sie berufliche Massnahmen in die Wege (Urk. 13/64 ff.), welche am 19. September 2023 abgeschlossen wurden, da der Versicherte eine Tätigkeit gefunden hatte, welche seiner gesundheitlichen Situation entsprach (Urk. 13/95). Mit Vorbescheid vom 6. November 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprechung einer Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente ab August 2023 in Aussicht (Urk. 13/105), wogegen die Alvonso Pensionskasse sowie der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Yannik Müller, am 8. Dezember 2023 Einwand erhoben (Urk. 13/122, Urk. 13/123). Der Versicherte stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren (Urk. 12/123).
In der Folge holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie bei der Z.___ AG ein, das am 3. Mai 2024 erstattet wurde (Urk. 13/168) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Juni 2024 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/174). Am 21. August 2024 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Yannik Müller, wiederum Einwand und erneuerte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Vorbescheidverfahren (Urk. 13/180), worauf die IV-Stelle am 30. September 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 13/184). Die vom Versicherten dagegen am 31. Oktober 2024 am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde (Urk. 13/196/3 ff.) ist derzeit unter der Prozessnummer IV.2024.00635 hängig.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 2025 ab (Urk. 10/201 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Schmid, am 10. Februar 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung in sämtlichen vorinstanzlichen Verfahren rückwirkend ab erster Gesuchstellung zu gewähren. In formeller Hinsicht stellte er sodann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Raphael Schmid im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 14). Am 29. April 2025 ging sodann die Honorarnote von Rechtsanwalt Raphael Schmid ein (Urk. 15).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV).
1.3 Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie im Gerichtsverfahren (Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage 2025, Rz. 38 zu Art. 37 ATSG). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Randacher, in: SVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 11 zu § 16).
1.4 Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 97 ZPO demgegenüber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, die Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit und der Notwendigkeit der Rechtsvertretung seien gegeben. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sei die Bedürftigkeit jedoch nicht ausgewiesen, Einnahmen von Fr. 6'873.80 stünden anrechenbaren Ausgaben von Fr. 5'828.70 gegenüber, so würden die Einnahmen die Ausgaben um rund Fr. 1'044.-- übersteigen. Es bestehe daher kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe diverse ausgewiesene Kosten nicht in ihre Bedarfsrechnung einbezogen. Zum einen seien die Leasingraten für das Auto, das er und seine Ehefrau für die Arbeitstätigkeit benötigen würden und das daher ein Kompetenzstück darstelle, sowie die damit in Zusammenhang stehenden Wegkosten anzurechnen (Urk. 1 S. 4 ff.). Zum andern seien die Ausgaben der Ehefrau für auswärtige Verpflegung, die Kommunikationskosten sowie zusätzliche Gesundheitskosten als Ausgaben zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 7 und 8 f.). Auf der Einkommensseite sei zudem der Ehefrau, die über ein schwankendes Einkommen verfüge, der Durchschnittslohn von drei sehr arbeitsintensiven Monaten und damit ein zu hohes Einkommen angerechnet worden. Die Arbeitstätigkeit bei A.___ bestehe erst seit dem 14. Februar 2023, womit für die offenen Leistungen zwischen dem 5. Dezember 2022 und dem 10. Januar 2023 eine andere Ausgangslage vorliege, da damals das Einkommen den massgebenden Bedarf offensichtlich nicht gedeckt habe (Urk. 1 S. 7 f.). Insgesamt resultiere mindestens ein Manko von Fr. 559.70, weshalb die Bedürftigkeit zu bejahen sei (Urk. 1 S. 10).
Vermögen sei keines vorhanden, vielmehr hätten er und seine Ehefrau nach dem Unfall erhebliche Schulden gemacht. Selbst wenn ein geringer Einkommensüberschuss angerechnet werde, müsste dieser aufgewendet werden, um die privaten Gläubiger zu befriedigen. Eine Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung hätte dagegen zur Folge, dass an eine Schuldentilgung nicht zu denken sei oder dass er Gefahr laufe, betrieben zu werden (Urk. 1 S. 10). Zusammenfassend sei erstellt, dass es ihm und seiner Ehefrau derzeit nur knapp möglich sei, die monatlichen Kosten zu decken. Da gemäss der Beschwerdegegnerin zudem die Voraussetzungen der Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit der Rechtsvertretung erfüllt seien, sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen (Urk. 1 S. 11 f.).
In seiner Eingabe vom 26. März 2025 ergänzte der Beschwerdeführer, der Mietzins habe sich zwischenzeitlich auf Fr. 1'782.-- erhöht, weshalb ihm rückwirkend dieser Betrag als Wohnkosten anzurechnen sei (Urk. 8).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren, worum er erstmals am 8. Dezember 2023 ersucht hat und der deshalb frühestens ab dann und nicht rückwirkend zu prüfen ist (Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage 2025, Rz. 61 zu Art. 37 ATSG) und über welches mit Verfügung vom 8. Januar 2025 entschieden wurde, welches der massgebende Zeitpunkt ist (BGE 108 V 265). Strittig ist die Frage seiner Bedürftigkeit in diesem Zeitraum.
Vorab ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers - deren Einkommen nach dem Gesagten in die Bedarfsberechnung ebenfalls miteinzubeziehen ist (vgl. vorstehende E.1.3), bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchstellung am 8. Dezember 2023 über zwei Anstellungen verfügte, namentlich seit 3. September 2022 bei der B.___ AG und seit Februar 2023 bei der A.___ AG (Urk. 1 S. 8, Urk. 3/8), die sie weiterhin jeweils unregelmässig ausübt. Damit erübrigt sich von Vornherein die vom Beschwerdeführer beantragte separate Berechnung für den Zeitraum vor Aufnahme der Tätigkeit bei der A.___ AG.
3.2 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers und seiner Familie auf der Einnahmenseite zunächst das vom Beschwerdeführer bei der C.___ GmbH erzielte Einkommen von Fr. 2'950.-- monatlich. Dieses blieb unbestritten und ist ausgewiesen (Urk. 13/179/7 ff.). Indessen wird dem Beschwerdeführer zusätzlich dazu ein 13. Monatslohn ausgerichtet (Urk. 13/121/1), der ebenfalls anteilsmässig als Einkommen anzurechnen ist, woraus sich monatliche Einnahmen in der Höhe von Fr. 3'195.80 (Fr. 2'950 x 13 / 12) ergeben.
Was das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers betrifft, hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der schwankenden Arbeitseinsätze das Durchschnittseinkommen der Monate Juni bis August 2024 herbeigezogen und so monatliche Einnahmen von insgesamt Fr. 3'923.30 errechnet (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die von der Beschwerdegegnerin einbezogenen Monate seien besonders arbeitsintensiv gewesen, in den Monaten Oktober bis Dezember 2024 habe sie durchschnittlich nur Fr. 3'739.60 erzielt (Urk. 1 S. 8). Wie es sich damit verhält kann indessen letztlich offen bleiben, ist doch selbst bei der Anrechnung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten tieferen Einkommens nicht von einer Bedürftigkeit auszugehen. Somit verfügen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau insgesamt über Einnahmen von mindestens Fr. 6'935.40 monatlich.
3.3
3.3.1 Auf der Ausgabenseite berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zunächst einen um 30 % erweiterten Grundbetrag von insgesamt Fr. 3'250.-- für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie die beiden Kinder unter 10 Jahre (Jahrgang 2018 und 2019), was nicht zu beanstanden ist. Zusätzlich dazu berücksichtigte sie Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'494.-- sowie die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von insgesamt Fr. 1'084.70 für die gesamte Familie (Urk. 2 S. 2).
3.3.2 Zu den Krankenversicherungsprämien ist zunächst auszuführen, dass davon die bezogenen individuellen Prämienverbilligungen abzuziehen sind, welche der Beschwerdeführer für das Jahr 2024 mit insgesamt Fr. 652.50 monatlich auswies (2 x Fr. 3'093.-- + 2 x Fr. 822.--; Urk. 3/10-12b). Unter Anrechnung der im Jahr 2024 aktuellen Prämien von insgesamt Fr. 1'098.40 (2 x Fr. 1210.20 + 5'089.80 + Fr. 5670.60; Urk. 3/10-12b) verbleibt ein anrechenbarer Betrag für die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von Fr. 445.90. Krankenkassen-Zusatzversicherungsprämien sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen, sondern gelten als im Grundbetrag enthalten (BGE 134 III 323 E. 3 = Pra 2008 Nr. 131, 827 E. 3), weshalb dafür kein zusätzlicher Betrag angerechnet werden kann. Was die im Jahr 2024 angefallenen Gesundheitskosten betrifft, können die im Rahmen der Franchise und des Selbstbehalts angefallenen Kosten der ganzen Familie, mithin für von der Grundversicherung grundsätzlich gedeckten Leistungen von insgesamt Fr. 116.35 monatlich (Fr. 1'396.15 / 12) berücksichtigt werden (BGE 129 III 242 E. 4.3), nicht jedoch die nicht versicherten Kosten, zumal insbesondere bezüglich die für den Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen jegliche Belege für deren Verwendung fehlen (Urk. 3/10-12b). Insgesamt sind somit Kosten für die Krankenversicherung sowie die Gesundheitsversorgung von Fr. 562.25 monatlich im Bedarf zu berücksichtigen.
3.3.3 Hinsichtlich der Wohnkosten brachte der Beschwerdeführer vor, die Wohnungsmiete habe sich zwischenzeitlich auf Fr. 1'782.-- erhöht (Urk. 9), was er mit einem aktuellen Einzahlungsschein (Urk. 10/1) sowie den entsprechenden Zahlungen im Kontoauszug der D.___ für die Zeit ab November 2024 ausweist (Urk. 3/14 S. 2, 7, und 10). Nicht belegt hat er dagegen die geltend gemachten Nebenkosten in der Höhe von Fr. 244.35 (Urk. 1 S. 4). Somit sind Wohnkosten von Fr. 1'782.-- zu berücksichtigen.
3.3.4 Die vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgebrachten Kosten für die Kommunikation sind bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2011, 8C_309/2011, E. 3.3.3). Für die Notwendigkeit der auswärtigen Verpflegung der Ehefrau sowie die dadurch generierten Mehrkosten liegen sodann keine Belege vor, weshalb sie nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind; aus der Tatsache alleine, dass sie (unregelmässig) Nachtschichten leistet, ergeben sich nicht zwangsläufig Mehrkosten in der Verpflegung, solche müssen ausgewiesen sein Was die geltend gemachten Privatschulden (vgl. Urk. 3/13) betrifft, so können nur regelmässige (tatsächlich geleistete) Raten- und Abzahlungen berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 6), was gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers indessen nicht der Fall ist (Urk. 8).
3.3.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer Kosten für den Arbeitsweg, der mit dem Auto absolviert werden müsse, von Fr. 476.-- für ihn (Urk. 1 S. 6) und Fr. 94.65 (Fr. 24.65 und Fr. 70.--) für seine Ehefrau sowie Fr. 508.-- für die Leasingraten des dafür benötigten Fahrzeugs der Marke Audi geltend (Urk. 1 S. 4 ff.). Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass Kosten aufgrund von Abzahlungsverträgen, soweit diese nicht Kompetenzstücke betreffen, nicht zu den notwendigen Auslagen zählen und damit nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums Ziff. III./5.3). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er benötige den Audi für den Arbeitsweg sowie teilweise während der Arbeitszeit, um die verschiedenen Baustellen zu erreichen, weshalb dieser ein Kompetenzstück darstelle (Urk. 1 S. 5). Indessen verfügen die Ehegatten gemäss Angaben vom 23. Juli 2024 im Berechnungsblatt für das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung neben dem geleasten Audi zusätzlich über ein eigenes Fahrzeug der Marke Renault (Urk. 1 S. 4, Urk. 13/179/4), wobei der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, weshalb er dieses nicht für den Arbeitsweg benutzen könnte. Insbesondere machte er nicht geltend, er und seine Ehefrau würden die Fahrzeuge gleichzeitig für den Arbeitsweg benötigen, vielmehr hielt er auch bezüglich dem Arbeitsweg der Ehefrau fest, sie benutze dafür den Audi, und erwähnte den Renault in diesem Zusammenhang nicht mehr. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei beiden Fahrzeugen um Kompetenzstücke handeln könnte, werden somit nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Eine Berücksichtigung der Leasingrate für den Audi fällt daher ausser Betracht. Ob es tatsächlich erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Arbeitsweg mit dem Auto zurücklegen, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, da auch bei einer Anrechnung der dafür geltend gemachten Kosten von insgesamt Fr. 570.65 nicht von einer Bedürftigkeit auszugehen ist.
3.4 Nach dem Gesagten stehen den Einnahmen von mindestens Fr. 6'935.40 anrechenbare Ausgaben von höchstens Fr. 6'164.90 (Fr. 3'250.-- Grundbetrag + Fr. 562.25 Gesundheitskosten + Fr. 1'782.-- Wohnkosten + Fr. 570.60 Wegkosten) gegenüber. Somit steht dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau monatlich ein Einkommensüberschuss von mindestens Fr. 770.-- zur Verfügung. Der Beschwerdeführer ist damit in der Lage, die Anwaltskosten innert nützlicher Frist selber zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin hat die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint. Es kann daher offen bleiben, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (sachliche Gebotenheit, fehlende Aussichtslosigkeit) gegeben wären.
4.
4.1 Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) handelt, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos.
4.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Bestellung von Rechtsanwalt Raphael Schmid zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2).
Nach dem Gesagten, das auch für das vorliegende Verfahren gilt, da hinsichtlich der dargelegten Zahlen keine Veränderung seither geltend gemacht wurde, steht dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau monatlich ein Überschuss von zumindest Fr. 770.-- zur Verfügung. Angesichts der mit dem Verfassen von zwei Einwandschreiben von rund fünf beziehungsweise sieben Seiten (Urk. 13/123, Urk. 13/180), sowie dem Sammeln der Belege für den Bedürftigkeitsnachweis nicht sonderlich aufwendigen Vertretung im Verwaltungsverfahren, der im Wesentlichen demjenigen des Beschwerdeverfahrens entspricht, ist es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung einer monatlichen Rückstellung von rund Fr. 300.-- für die in den Akten bisher nicht bezifferten, vorinstanzlich angefallenen Anwaltskosten, daher zuzumuten, die für das vorliegende Verfahren anfallenden Kosten innert nützlicher Frist zu bezahlen.
Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Raphael Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterEngesser