Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00126
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 18. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1977 im Y.___ geborene X.___ erlernte nach der obligatorischen Schulzeit keinen Beruf. In der Schweiz war sie seit Oktober 2011 als Reinigungskraft im Z.___ in einem 70 %-Pensum tätig (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/20).
Die Versicherte meldete sich am 18. November 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie zog wiederholt die Akten der zuständigen Unfallversicherung (Urk. 6/8, Urk. 6/17), Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/19, Urk. 6/26) und Pensionskasse, insbesondere die durch Letztere eingeholten Gutachten vom 2. November 2023 (Urk. 6/28) und 20. April 2023 (Urk. 6/30), bei, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/36 f., Urk. 6/42, Urk. 6/47-50, Urk. 6/52-54) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/10) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 5. Juli 2023, Urk. 6/20). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/57). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Mai 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/59). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Juni (Urk. 6/60) sowie ergänzend am 12. Juli 2024 (Urk. 6/64) Einwand. RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 18. Dezember 2024 eine erneute Beurteilung der medizinischen Aktenlage vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/65). Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/66 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente und weitere Leistungen nach IVG zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 1. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 7. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Verlaufsbericht der B.___ Klinik vom 30. Januar 2025 (Urk. 9) zu den Akten (Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:
a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche im Streitfall über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3.2 und 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5, je mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2025 vom 24. März 2026 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2025 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 6 % ergeben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin deshalb in der Lage, durch die Aufnahme einer geeigneten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2025 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die RAD-Beurteilung sei äusserst unsorgfältig erfolgt und habe medizinische Diagnosen berücksichtigt, die eine andere versicherte Person betreffen würden. Darauf könne nicht abgestellt werden. Hinzu komme, dass sich aus den medizinischen Akten ergebe, dass eine ergänzende psychiatrische Beurteilung empfohlen werde, was bisher nicht geschehen sei. Der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ihr sei daher ab Mai 2023 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
3.
3.1 Bei zunehmenden Schmerzen im unteren Rückenbereich mit Ausstrahlung in die Beine wurde die Beschwerdeführerin im November 2022 in der B.___ Klinik vorstellig. Der untersuchende Rheumatologe diagnostizierte ein chronisches lumbovertebrales und intermittierend-spondylogenes Syndrom und empfahl eine konservative Behandlung mit regelmässiger Physiotherapie und neuer Ergonomieschulung. Bei persistierenden Beschwerden wäre eine neue Facettengelenksinfiltration in Betracht zu ziehen (vgl. Arztbericht vom 28. November 2022, Urk. 6/36/1). Am 28. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin bei Exazerbation der bekannten Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel notfallmässig in der Rheumatologie vorstellig, wo ein Wet-Needling durchgeführt wurde (vgl. Arztbericht vom 28. Dezember 2022, Urk. 6/36/9). Dieses habe keine Besserung gebracht. In der Folge veranlasste der Facharzt eine Verlaufs-MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS; vgl. Arztbericht vom 13. Januar 2023, Urk. 6/36/7). Die bildgebenden Befunde würden eine unverändert zentrale Spinalkanalstenose L3/4 und L4/5, aktivierte Facettengelenksarthrosen L3/4 rechts und L4/5 beidseits sowie einen Kontakt mit möglicher Kompression der L5 Wurzel links zeigen. Die ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein seien am ehesten im Rahmen der radikulären Reizung L5 links zu interpretieren (vgl. Arztberichte vom 26. Januar 2023 [Urk. 6/36/5] und 18. April 2023 [Urk. 6/37/6]). Infolgedessen wurde am 1. Februar 2023 eine transforaminale Infiltration durchgeführt. Diese habe ebenfalls keine Besserung gebracht. Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über starke tieflumbale und gluteale Schmerzen links mit Ausstrahlung ins linke Bein (vgl. Arztbericht vom 14. Februar 2023, Urk. 6/36/3). Es erfolgte ein SPECT CT der LWS, im Rahmen dessen sich eine aktivierte Spondylarthrose L4/5 gezeigt habe (vgl. Arztbericht vom 11. Mai 2023, Urk. 6/37/1). Die Fachärzte der B.___ Klinik diskutierten eine weitere Facettengelenksinfiltration L4/5 sowie die Option einer Thermoablation der Facettengelenke. Ausserdem wurde eine stationäre Rehabilitation empfohlen (vgl. Arztbericht vom 8. Juni 2023, Urk. 6/37/8).
3.2 Im Auftrag der Pensionskasse wurde die Beschwerdeführerin am 24. März 2023 von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, begutachtet, worüber er am 20. April 2023 berichtete (Urk. 6/30). Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im Bereich der unteren LWS mit Ausstrahlung ins linke Bein geklagt. Die Behandlung mit Physiotherapie und verschiedenen Infiltrationen habe keine hinreichende Besserung gebracht. Dr. C.___ konstatierte, im Rahmen der klinischen Untersuchung sei bei der Beschwerdeführerin eine Beckentorsion und ein hypomobiles Iliosakralgelenk links auszumachen gewesen, aufgrund derer die geklagten Symptome und die myofasziale Symptomatik der paralumbalen Muskulatur links nachvollziehbar seien. Er diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10: M54.4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bemerkte Dr. C.___, das arbeitsmedizinische Problem aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer verminderten Belastbarkeit der Lenden-Becken-Hüftregion für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in längerdauernd vorgeneigten Körperpositionen oder repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien, wie sie in einer gewerblichen Reinigungstätigkeit vermutlich schwer zu vermeiden seien. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund der geklagten Beschwerden deshalb nicht arbeitsfähig. Zumutbar seien hingegen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen (gehend, sitzend, stehend), ohne Notwendigkeit zur Einnahme von Haltungsmonotonien im Sitzen oder Stehen, insbesondere in vorgeneigten Körperhaltungen sowie ohne schwerere Hebe- und Tragebelastungen oder repetitive Rumpfrotationen. Sofern der Beschwerdeführerin solche leichtere und den Beschwerden angepasste Aufgaben beim bisherigen Arbeitgeber zugeteilt werden könnten, sei es ihr zumutbar, wieder mit 50 % des vorgesehenen 70 %-Pensums einzusteigen und die Belastung dann auf vollschichtige Einsätze in der 70%igen Beschäftigung auszubauen. Eine anhaltende Berufsunfähigkeit könne derzeit nicht festgestellt werden (S. 13).
3.3 Nach Ausschöpfung der ambulanten Therapieoptionen war die Beschwerdeführerin vom 8. August bis 2. September 2023 im Rehazentrum D.___ in stationärer Behandlung. Während des Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin an allen Trainings regelmässig teilgenommen und Fortschritte im Ausdauerbereich gezeigt. Die arbeitsspezifische Belastbarkeit habe sie jedoch nicht steigern können, was seitens Behandler als Selbstlimitierung interpretiert werde. Die gezeigte Leistungsfähigkeit liege weiterhin bei einer leichten Tätigkeit. Der Beschwerdeführerin seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (vgl. Austrittsbericht vom 31. August 2023, Urk. 6/42).
3.4 Am 25. September 2023 erfolgte eine rheumatologische Verlaufsuntersuchung durch Dr. C.___ (vgl. Arztbericht vom 2. November 2023, Urk. 6/28). Unverändert zum Vorgutachten berichtete er über ein lumbospondylogenes Syndrom und eine feststellbare ISG-Dysfunktion auf der linken Seite. Die Beschwerdeführerin habe nun deutlich höhere Schmerzscores angegeben, die eine nicht somatische Beschwerdekomponente vermuten liessen. Die Werte zur Diagnose einer chronischen Schmerzstörung seien jedoch nicht erfüllt, weshalb diesbezüglich eine psychosomatische Komponente zu prüfen wäre. Dr. C.___ verwies auf einen sekundären Krankheitsgewinn mit Entlastung aus dem Arbeitsprozess und von den häuslichen Pflichten durch eine Schonfamilie. Dieser Krankheitsgewinn wirke als relevantes Reintegrationshindernis und perpetuiere die eingetretene Selbstlimitierung. Aus somatischer Sicht liege die Belastbarkeit weiterhin im Bereich einer leichten Tätigkeit, wobei die in der Rehaklinik D.___ etablierten Selbstlimitierungs- und Schonungstendenzen (vgl. E. 3.3 hiervor) die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit erschweren würden (S. 18 f.).
3.5 Bei weiterhin bestehenden Schmerzen wurde die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2023 in der Schmerzklinik E.___ vorstellig, wo mehrere Infiltrationen durchgeführt wurden (vgl. Arztberichte vom 24. und 28. November 2023 sowie vom 15. Februar 2024, Urk. 6/48-50). Die Beschwerdeführerin habe nach Ende der Infusionstherapie berichtet, dass es zu einer gewissen Verbesserung der Schmerzen im Bereich des Beines gekommen sei, jedoch sei keine Verbesserung bezüglich der Rückenproblematik eingetreten (vgl. Arztbericht vom 26. April 2024, Urk. 6/53).
3.6 Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung vom 11. April 2024 erachtete RAD-Arzt Dr. A.___ einen Gesundheitsschaden für ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein, wodurch sie in ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Zusätzlich liege eine chronische Zervikalgie vor. Aus den medizinischen Berichten gehe hervor, dass diese Gesundheitsschäden seit längerem stabil seien und keine operativen Interventionen geplant seien. Dr. A.___ erachtete die durch den Vertrauensarzt erfolgte versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als plausibel und bestätigte, dass die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft seit 21. Dezember 2022 nicht mehr möglich sei. Für eine optimal angepasste Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht in Übereinstimmung mit den vertrauensärztlichen Beurteilungen und den vorliegenden Arztberichten seit Mai 2022 (richtig wohl 2023) und bis auf Weiteres eine uneingeschränkte (vollschichtige) Arbeitsfähigkeit gegeben. Dr. A.___ formulierte folgendes Belastungsprofil: körperlich leichte Tätigkeiten, wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten > 6-8 kg, ohne häufiges/längeres Arbeiten in vorgebeugter Haltung, ohne Verharren in verdrehten oder geneigten Zwangshaltungen des Rumpfes oder Kopfes (Urk. 6/57/8 f.).
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige, körperlich belastende Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr zumutbar ist. Betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die aktenbasierte Beurteilung des RAD-Arztes vom 11. April und 18. Dezember 2024 (vgl. Urk. 6/57 S. 7 ff., Urk. 6/65). Dementsprechend erachtete sie eine vollschichtige (70%ige) Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Belastungsprofils spätestens seit Mai 2022 (richtig wohl 2023) für ausgewiesen (vgl. E. 3.6).
4.2 Die Schlussfolgerungen des RAD-Arztes Dr. A.___ beruhen auf der Würdigung der vorliegenden Arzt- und Untersuchungsberichte. Seine Beurteilung der Diagnostik sowie der medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen weicht grundsätzlich nicht von derjenigen der behandelnden Ärzte ab. Zwar hielt er in seiner Stellungnahme vom 11. April 2024 – gestützt auf den fälschlicherweise eingereichten Arztbericht eine andere versicherte Person betreffend (vgl. Urk. 6/37/4) – auch die Diagnose einer chronischen Zervikalgie fest (vgl. Urk. 6/57/8). Auf dieses Versehen hingewiesen, korrigierte er in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 seine Beurteilung und führte aus, die diagnostizierte Zervikalgie betreffe eine andere versicherte Person. Die LWS-Diagnose hingegen betreffe weiterhin und ohne jeden Zweifel die Beschwerdeführerin. Diesbezüglich könne an der letzten RAD-Stellungnahme festgehalten werden (Urk. 6/65). Die Schilderung des zumutbaren Belastungsprofils deckt sich weitestgehend mit der Beurteilung des rheumatologischen Facharztes Dr. C.___, wonach Tätigkeiten ohne längerdauernd vorgeneigte Körperhaltungen und ohne Rumpfrotationen sowie ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten zumutbar seien (vgl. E. 3.2). Auch die Behandler im Rehazentrum D.___ erachteten leichte wechselbelastende Tätigkeiten für zumutbar und bewerteten die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich einer leichten Tätigkeit (vgl. E. 3.3). Damit finden die von den Fachärzten genannten Funktionseinschränkungen aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Syndroms Beachtung in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt (vgl. E. 3.6 in fine). In Anbetracht der ausgewiesenen und unstrittigen medizinischen Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, dass der RAD-Arzt auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichtete. Dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzte, indem sie trotz der Empfehlung von Dr. C.___ keine psychiatrische Abklärung durchführte, trifft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) nicht zu. Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und beruflich-erwerblicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles nicht allgemein sagen. Gelangt die Verwaltung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann es auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten. In dieser antizipierten Beweiswürdigung kann keine Gehörsverletzung und auch kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Dr. C.___ äusserte zwar die Vermutung einer nicht somatischen Beschwerdekomponente, erachtete die Voraussetzungen einer chronischen Schmerzstörung jedoch nicht als erfüllt. Vielmehr verwies er auf einen sekundären Krankheitsgewinn sowie erhebliche Selbstlimitierungstendenzen (vgl. E. 3.4). Eine Selbstlimitierung im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit wurde auch seitens Behandler in der Rehaklinik D.___ erwähnt (E. 3.3). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass weder eine psychiatrische Diagnose gestellt noch eine psychiatrische Behandlung von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen wurde und in den vorliegenden Akten nichts auf psychische Auffälligkeiten hindeutet, ist es nicht zu beanstanden, dass RAD-Arzt Dr. A.___ bzw. die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen tätigte. Allein die Diskrepanz zwischen der subjektiven und objektiven Einschätzung der Leistungsfähigkeit erfordert keine psychiatrische Begutachtung. Dr. C.___s Hinweis, eine psychosomatische Komponente zu prüfen, begründete sich denn auch einzig mit der fehlenden somatischen Erklärung der geklagten Beschwerden. Aufgrund der Akten ist – wenigstens bis zu diesem Zeitpunkt – das Vorliegen eines psychiatrischen Krankheitsbildes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Insofern sind von weiteren medizinischen Abklärungen mangels widersprechender Beurteilungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin – abzusehen ist (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
4.3 Im Zusammenhang mit dem nach Verfügungserlass erstatteten Bericht, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde (Urk. 9), ist vorab fest-zuhalten, dass dieser nach dem vorliegend massgeblichen Endzeitpunkt für die Ermittlung des sachverhaltlich relevanten Geschehens datiert und daher grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen ist. Im Übrigen wird darin sonographisch ein unauffälliger Befund ohne Hinweis auf Synovitiden und ohne Hinweis auf eine zugrundeliegende, entzündliche rheumatologische Erkrankung in den Händen festgehalten. Betreffend die geltend gemachten Beschwerden in den Fingern wurde keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert.
4.4 Nach Gesagtem ist mit RAD-Arzt Dr. A.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft seit 21. Dezember 2022 nicht mehr zumutbar war, sie hingegen seit Mai 2023 in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig war. Davon ging auch Dr. C.___ aus, der im Rahmen seiner Begutachtung am 24. März 2023 äusserte, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, wieder mit 50 % des vorgesehenen 70 %-Pensums einzusteigen und die Belastung dann auf vollschichtige Einsätze in der 70%igen Beschäftigung auszubauen (vgl. E. 3.2 in fine). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich laut Dr. C.___ allein auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie auf alle anderen körperlich etwa mittelschwer belastenden Reinigungstätigkeiten mit den darin üblichen wirbelsäulenbelastenden Körperpositionen (vgl. Urk. 6/30/15). Eine Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten befand Dr. C.___ nicht für gegeben. Ebenso erachteten die Behandler des Rehazentrums D.___ eine leichte Tätigkeit für zumutbar. Betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verwiesen sie auf die Nachbehandler (vgl. Urk. 6/42 S. 2). Dr. C.___ wiederholte in seinem Verlaufsgutachten vom 25. September 2023 eine ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit, die ab sofort gegeben sei (vgl. Urk. 6/28/20). Vor diesem Hintergrund überzeugt der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sich die Behandler nicht zu einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserten (Urk. 1 S. 6), nicht.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 70 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haushaltsbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E. 1.3), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3).
5.2
5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
5.2.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3 Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Die Beschwerdeführerin hat sich am 18. November 2022 zum Leistungsbezug angemeldet, weshalb gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab Mai 2023 in Frage käme.
Beim Einkommensvergleich vom 23. Mai 2024 (Urk. 6/56) stellte die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf das im Arbeitgeberfragebogen vom 5. Juli 2023 gemeldete Einkommen im Jahr 2023 in der Höhe von Fr. 42'397.55 (Fr. 3'261.35 x 13) in einem 70 %-Pensum ab (vgl. Urk. 6/20/4). Aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 60'568.--. Das hypothetische Invalideneinkommen ermittelte sie ausgehend von den lohnstatistischen Angaben für die Löhne von Hilfsarbeitern gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE; Tabelle TA1_tirage_skill_level). Sie ging gestützt auf die LSE 2020 von einem Median aller Löhne bei Frauen im Kompetenzniveau 1 in der Höhe von Fr. 4'276.-- aus. Hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) sowie der Nominallohnentwicklung bis 2023 (T39, Frauen, 2020: 2784; 2023: 2872) ergibt sich bei einem Pensum von 100 % ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 55'183.62 (Fr. 4'276 x 12 ./. 40 x 41.7 ./. 2784 x 2872). In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 60'568.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'384.38 bzw. ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von gerundet 9 %, was gewichtet im Erwerbsbereich einem Teilinvaliditätsgrad von 6.3 % (0,7 x 9 %) entspricht.
Diese Berechnung wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).
Bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 6.3 % sind auch Integrationsmassnahmen bzw. berufliche Massnahmen im Sinne des Antrags der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) nicht angezeigt (vgl. Art. 14a Abs. 1 lit. a, Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 IVG).
5.4 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass von einer erheblichen Einschränkung im Haushaltsbereich auszugehen sei (Urk. 1 S. 7). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung oft in viel geringerem Ausmass auf die Erledigung der Hausarbeiten aus als auf die Teilerwerbstätigkeit, so dass im Aufgabenbereich häufig ein tieferer Invaliditätsgrad als im erwerblichen Bereich resultiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Eine relevante Einschränkung im Haushaltsbereich ist damit und auch angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. Allerdings würde selbst unter Annahme einer vollen Invalidität im Aufgabenbereich nach wie vor ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von lediglich 36.3 % resultieren. Insofern verzichtete die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Haushaltsabklärung.
5.5 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2025 somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubStadler