Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00132
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 18. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caprani
meyer & meier Rechtsanwälte
Zweierstrasse 35, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, gelernter Maurer, arbeitete zuletzt vom 1. März 2004 bis 31. Mai 2020 als Mitarbeiter Gastrologistik bei Y.___ (Urk. 12/10 S. 1 f.; Urk. 12/11/1). Am 11. März 2021 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit November 2019 bestehende Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 10. September 2021 den Abschluss der Eingliederungsberatung mit. Gleichzeitig informierte sie darüber, dass das Dossier mangels invaliditätsrelevanter gesundheitlicher Einschränkung in der Eingliederungsberatung geschlossen werde (vgl. Mitteilung vom 10. September 2021, Urk. 12/25).
1.2 Am 31. Mai 2022 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf unfallbedingte Knieprobleme sowie eine Depression erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/28 S. 6 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle klärte die medizinische sowie die erwerbliche Situation ab, zog die Akten der Suva bei und teilte dem Versicherten am 22. Mai 2023 mit, dass Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich seien (vgl. Mitteilung vom 22. Mai 2023, Urk. 12/48). Die Suva stellte die von ihr erbrachten Leistungen per 31. Dezember 2023 ein und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 12/65; Urk. 12/69).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/75-76; Urk. 12/82; Urk. 12/84; Urk. 12/87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 12/115 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.
2. Der Versicherte erhob am 13. Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und das Leistungsbegehren sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Begutachtung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2025 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2025 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, die körperlichen Einschränkungen seien unfallbedingt und der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden seien die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Mangels adäquater Behandlung sei somit keine invaliditätsrelevante gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass noch diverse Massnahmen seitens der Behandler empfohlen würden. Der Beschwerdeführer habe diese aus nicht medizinischen Gründen abgelehnt. Aktuell arbeite er im bisherigen Beruf in einem Pensum von 50 %. Eine Unterstützung zur Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit habe er ebenfalls abgelehnt. Es bestehe folglich kein Leistungsanspruch (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass er hinsichtlich der unfallbedingten körperlichen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Er habe starke chronische Schmerzen, welche zu einer eingeschränkten Belastbarkeit des linken Knies und einem hinkenden Gangbild führen würden. Hinzu kämen Rückenschmerzen mit ebenfalls eingeschränkter Belastbarkeit. Aufgrund der anhaltenden Schmerzen stehe eine erneute Operation zur Debatte (S. 4 Ziff. 9-10). Er sei auch psychisch stark belastet. Die depressive Episode habe sich zwischenzeitlich chronifiziert. Gestützt auf die Einschätzungen der hauptbehandelnden Ärzte sei er in einer angepassten Tätigkeit zu maximal 50 % arbeitsfähig (S. 5 f. Ziff. 11-14). Sodann treffe es nicht zu, dass er die Therapiemöglichkeiten hinsichtlich der psychischen Beschwerden nicht ausgeschöpft habe. Er befinde sich seit Dezember 2019 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und nehme starke Antidepressiva ein. Der Umstand, dass keine (teil)stationäre Behandlung durchgeführt worden sei, sei auf eine mangelnde Verfügbarkeit von Therapieplätzen zurückzuführen. Aktuell arbeite er wieder als Logistiker in einem Pensum von 50 %, obwohl er in dieser Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Eine andere Anstellung habe er mangels Ausbildung nicht gefunden (S. 6 f. Ziff. 15-18). Ausserdem sei unzutreffend, dass er diverse von Behandlern empfohlene medizinische Massnahmen aus nicht medizinischen Gründen abgelehnt habe (S. 8 Ziff. 19-21). Ebenfalls treffe es nicht zu, dass er Unterstützung zur Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit abgelehnt habe (S. 8 f. Ziff. 22). Er habe sämtliche möglichen Therapiemassnahmen ausgeschöpft. Diese hätten nicht zu einer anhaltenden Verbesserung geführt. Gestützt auf die Einschätzungen des Hausarztes und des Psychiaters könne von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % ausgegangen werden, womit er Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 9 Ziff. 23). Falls dem nicht gefolgt werde, sei durch die Vorinstanz eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung zu veranlassen (S. 9 Ziff. 24-25).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.
3. Mit Mitteilung vom 10. September 2021 (Urk. 12/25) beendete die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsberatung und schloss gleichzeitig das Dossier des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass keine invaliditätsrelevante Einschränkung ausgewiesen sei. Eine eigentliche Rentenprüfung erfolgte nicht (vgl. hierzu auch Urk. 12/74 S. 2 oben). Zu diesem Zeitpunkt lag aus medizinischer Sicht ein durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, am 3. Juni 2021 erstellter Bericht (Urk. 12/15) vor, wonach er den Beschwerdeführer seit Dezember 2019 behandle (S. 2 Ziff. 1.1), und folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 3 Ziff. 2.5):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit/bei initialer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion aufgrund der Konflikte am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.21)
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1; S. 4 Ziff. 2.6). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Logistiker beim letzten Arbeitgeber sei vom 5. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsstelle aufgrund einer Mobbingsituation gekündigt (S. 2 Ziff. 2.1). Im Vordergrund der aktuellen Beschwerden stünden ausgeprägte Zukunfts- und Existenzängste (S. 3 Ziff. 2.2). Durch eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung sei überwiegend wahrscheinlich von einer vollständigen Remission der depressiven Symptomatik auszugehen (S. 4 Ziff. 2.7). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu vier Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche zumutbar. Nach einer Anpassung am Arbeitsplatz sei das Arbeitspensum alle vier Wochen um 20 % zu steigern. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei am besten an die Ressourcen des Beschwerdeführers angepasst (S. 6 Ziff. 4.1-4.2). Eine Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung werde dringend empfohlen (S. 7 Ziff. 5).
4.
4.1 Seither sind die folgenden, wesentlichen, medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden:
4.2 Mit Bericht vom 8. November 2021 (Urk. 12/102) diagnostizierte Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, Stadtspital B.___, eine am 9. November 2021 (richtig: 7. November 2021) erlittene Kniekontusion/-distorsion. Der Beschwerdeführer sei am Vortag auf der Treppe ausgerutscht und direkt auf das linke Knie gestürzt. Dabei sei es zusätzlich zu einer Distorsion gekommen. Klinisch zeige sich ein diskreter Befund, weshalb eher nicht von einer Binnenläsion auszugehen sei. Es erfolge die Anlage eines Voltaren-Salbenverbandes. Bei anhaltenden Beschwerden sei eine MRI-Untersuchung indiziert. Der Beschwerdeführer sei vom 8. bis 12. November 2021 vollständig arbeitsunfähig (S. 1 ff.).
4.3 Das am 23. November 2021 durchgeführte MRI des linken Knies zeigte einen ausgedehnten horizontalen Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus mit Einstrahlen des Risses in die Meniskusober- und unterfläche, ein subkortikales Knochenmarksödem im medialen Femurkondylus und Tibiaplateau, Differentialdiagnose (DD): posttraumatisch, einen deutlichen Kniegelenkserguss, intakte Kreuzbänder und Seitenbänder sowie nur wenig Chondropathie femorotibial medial und lateral sowie femoropatellar (vgl. Bericht vom 23. November 2021, Urk. 12/107).
4.4 Mit Bericht vom 21. März 2022 (Urk. 12/34/11-12) erwähnten die Ärzte des Stadtspitals B.___ als Diagnose eine Kniedistorsion links vom 9. November 2021 (richtig: 7. November 2021) und Ruptur des Hinterhorns medialer Meniskus, am ehesten degenerativ. Die vor sechs Wochen durchgeführte Infiltration des Kniegelenks habe für knapp zehn Tage zu einer vollständigen Beschwerdefreiheit geführt. Der Beschwerdeführer habe jedoch seit letzter Woche wieder eine deutliche Zunahme der Schmerzen mit auch in Ruhe ausgeprägten Beschwerden festgestellt. Nach konservativem Therapieversuch und erfolgter Infiltration werde nun eine arthroskopische Teilmeniskektomie empfohlen (S. 1).
4.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik D.___, Kniechirurgie, informierte mit Bericht vom 24. Mai 2022 (Urk. 12/37/4-5) über die erfolgte Untersuchung und diagnostizierte einen Horizontalriss im Hinterhorn des medialen Meniskus mit Einstrahlen des Risses in die Meniskusober- und unterfläche des linken Knies bei Status nach Distorsion am 9. November 2021 (richtig: 7. November 2021). Es bestünden Schmerzen bei traumatischem Meniskusriss. Für eine arthroskopische Teilmeniskektomie bestehe keine feste Indikation. Falls die Beschwerden weiterhin persistieren würden, könne sich der Beschwerdeführer hierfür melden (S. 1 f.).
4.6 Ein am 15. Juni 2022 erfolgtes Verlaufs-MRI des linken Knies zeigte eine stationäre komplexe Rissbildung im Hinterhorn/Pars intermedia des medialen Meniskus, eine stationäre Extrusion der Pars intermedia des medialen Meniskus mit leicht progredienter inferiorer Herniation von Meniskusanteilen in den medialen Gutter, eine konsekutive osteo-meniskale Impingement-Konfiguration mit leichtem Reizzustand im angrenzenden Tibiakopf, deutlich regredient zur Voruntersuchung, einen regredienten Reizzustand des medialen Kollateralbandes sowie leichte Knorpelirregularitäten in allen Kompartimenten, stationär (vgl. Bericht vom 15. Juni 2022, Urk. 12/106 S. 1).
4.7 Der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 29. Juni 2022 (Urk. 12/43/35) zuhanden der zuständigen Unfallversicherung ist zu entnehmen, dass die konservativen Massnahmen ausgeschöpft seien. Das MRI zeige ein rückläufiges Knochenödem. Der Beschwerdeführer sei ab sofort zu 60 % arbeitsfähig. Ab dem 1. August 2022 könne mit einer 80%igen und ab dem 1. September 2022 mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden.
4.8 Med. pract. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik D.___, Kniechirurgie, bestätigte mit Bericht vom 14. Juli 2022 (Urk. 12/37/1-3) die bisher gestellte Diagnose und gab an, dass bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Es erfolge Physiotherapie (S. 1). Die Prognose sei gut. Es sei zu erwarten, dass innerhalb von sechs Wochen eine kniegelenkbelastende Arbeit wieder zu 100 % aufgenommen werden könne (S. 2 Ziff. 2.7). Eine angepasste Tätigkeit sei zu 8 bis 10 Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose sei gut. Eine lange Arbeitsunfähigkeit sei nicht zu erwarten (S. 3 Ziff. 4.2-4.3).
4.9 Am 24. August 2022 erfolgte bei diagnostizierter medialer Meniskusläsion links durch Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial links (vgl. Operationsbericht vom 24. August 2022, Urk. 12/43/13-14).
4.10 Dem durch Dr. Z.___ am 20. September 2022 erstellten Bericht (Urk. 12/40) ist als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) zu entnehmen (S. 4 Ziff. 2.5). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1; S. 4 Ziff. 2.6). Durch eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung sei von einer vollständigen Remission der depressiven Symptomatik auszugehen (S. 4 Ziff. 2.7). Aus psychiatrischer Sicht sei ab sofort ein mindestens 50%iges Arbeitspensum in der bisherigen Tätigkeit zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei am besten an die Ressourcen des Beschwerdeführers angepasst (S. 6 Ziff. 4.1-4.2). Es werde dringend eine Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung empfohlen (S. 7 Ziff. 5).
4.11 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 (Urk. 12/45) gab Dr. G.___ an, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht für einfache, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Gewichte über 10 kg körperfern, ohne längere Gehstrecken, ohne Arbeiten auf unebenen Geländen und ohne kniendes Arbeiten ab sofort einsetzbar sei. Ideal wären einfache, sitzende Kontrollarbeiten unter Berücksichtigung, dass die psychische Situation das eigentlich Limitierende des Beschwerdeführers darstelle.
4.12 Das am 3. Februar 2023 durchgeführte Verlaufs-MRI des linken Knies zeigte einen neu abgrenzbaren radiären Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus, einen stationären schrägen Unterflächeneinriss des Hinterhorns des medialen Meniskus, einen neu abgrenzbaren Substanzverlust der Pars intermedia und des medialen Meniskus bei Status nach Teilmeniskektomie, stationäre leichte degenerative Veränderungen des Kniegelenks sowie ein stationär leicht vernarbtes mediales Kollateralband (vgl. Bericht vom 3. Februar 2023, Urk. 12/49/40-41 S. 1).
4.13 Vom 2. Juni bis 17. Juli 2023 erfolgte eine Rehabilitation in der Rehaklinik H.___. Mit Austrittsbericht vom 20. Juli 2023 (Urk. 12/109) erwähnten die Ärzte als Diagnose - hier gekürzt aufgeführt - eine Kniekontusion und -distorsion links mit Horizontalriss im Hinterhorn des medialen Meniskus mit Einstrahlen des Risses in die Meniskusober- und unterfläche des linken Knies nach einem am 7. November 2021 erlittenen Treppensturz mit Knieverdrehung links (S. 1). Innerhalb der Rehabilitation habe der Beschwerdeführer keine Fortschritte erzielen können. Die Schmerzsituation habe sich eher verschlechtert. Die Fortführung des instruierten Heimprogramms zur Erhaltung der aktuellen Muskelfunktion werde empfohlen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit werde auf den separaten Bericht zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) verwiesen (S. 2).
4.14 Mit Bericht vom 7. August 2023 (Urk. 12/59) informierten die Ärzte der Rehaklinik H.___ über die erfolgte EFL und erwähnten die bereits zuvor im Austrittsbericht genannte Diagnose (S. 1 f.). Subjektiv stünden starke Schmerzen in Ruhe als auch exazerbierend bei Bewegung und Belastung, eine rezidivierende Schwellneigung sowie ein Wärmegefühl im Vordergrund. Der Beschwerdeführer habe während der EFL-Testungen ein auffälliges Schmerzverhalten gezeigt und sich teilweise im problemnahen und -fernen Bereich selbst limitiert. Im Übrigen habe er sich dennoch überwiegend bis an seine funktionellen beziehungsweise die medizinisch gesetzten Limiten belasten lassen, so dass die Resultate der physischen Leistungstests mehrheitlich verwertbar seien. Auf der Verhaltensebene sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden (S. 3). Infolge der mässigen Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren Befunden aus somatischer Sicht nur teilweise erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Es bestehe der Verdacht, dass zusätzlich eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege. Die bisherige Tätigkeit als Logistiker sei nicht mehr zumutbar. Eine angepasste, mindestens leichte Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne wiederholtes Leiter- und Treppensteigen sowie ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen sei ganztags zumutbar (S. 4 f.).
4.15 Dr. G.___ verwies mit Bericht vom 28. September 2023 (Urk. 12/58) hinsichtlich der Diagnosen sowie der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf den EFL-Bericht der Ärzte der Rehaklinik H.___ vom 7. August 2023 (S. 3 Ziff. 2.5, S. 6 Ziff. 4.1).
4.16 In dem am 6. November 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen, undatierten Verlaufsbericht von Dr. Z.___ (Urk. 12/63/8-12; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 12 S. 5) wird auf einen stationären Gesundheitszustand hingewiesen (S. 1 Ziff. 1.1). Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1; S. 1 Ziff. 1.2). Bisher habe trotz Behandlung keine Remission der depressiven Episode erreicht werden können (S. 1 Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit im Logistikbereich sei aus psychiatrischer Sicht am besten angepasst. Der Beschwerdeführer könne ab sofort zwei Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche an einer beruflichen Massnahme teilnehmen. Es sei prognostisch von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 1 Ziff. 2.1). Die Behandlung erfolge in unregelmässigen Abständen, etwa alle vier bis sechs Wochen (S. 4 Ziff. 3.1). Gegebenenfalls sei eine (teil)stationäre Behandlung geplant (S. 4 Ziff. 3.3). Die Arbeitsfähigkeit könne dadurch verbessert werden (S. 4 Ziff. 4.1). Die Krankheit werde durch die Arbeitslosigkeit aufrechterhalten (S. 5 Ziff. 4.4).
4.17 Das am 24. April 2024 durchgeführte MRI des linken Knies zeigte ein neu abgrenzbares deutliches Knochenmarködem im Tibiakopf, betont entlang der ehemaligen Wachstumsfuge, vereinbar mit Stressreaktion, keine abgrenzbare Fraktur, eine stationäre Darstellung der komplexen Rissbildung im Hinterhorn des medialen Meniskus sowie eine ansonsten unauffällige MR-Untersuchung (vgl. Bericht vom 24. April 2024, Urk. 12/92).
4.18 Dr. sc. I.___, Facharzt für Anästhesiologie, Schmerzklinik J.___, informierte mit Bericht vom 7. Mai 2024 (Urk. 12/90) über die erfolgte Beratung bezüglich schmerztherapeutischer Massnahmen bei diagnostiziertem chronischen Schmerzsyndrom des linken Knies bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie im August 2022, DD: übertragener Schmerz/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, myofasziales Schmerzsyndrom, vegetativ unterhaltener Schmerz. Es sei eine diagnostische Infiltration des Ramus infrapatellaris geplant (S. 1). Diese erfolgte am 13. Mai 2024 (vgl. Bericht vom 13. Mai 2024, Urk. 12/91).
4.19 Mit Bericht vom 28. Mai 2024 (Urk. 12/94) informierte Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik D.___, Kniechirurgie, über die Verlaufskontrolle nach erfolgter Infiltration und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1):
- radiärer Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus Knie links mit/bei:
- Status nach Unfall vom 7. November 2021 mit Ruptur des Hinterhorns des medialen Meniskus bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links am 24. August 2022
- chronifizierte Schmerzen Knie links, DD: CRPS, mit/bei:
- Status nach stationärem Reha-Aufenthalt Klinik H.___
- Status nach Intervention Ramus infrapatellaris mit kurzzeitigem Ansprechen diagnostischen Phase extern
- unklarem Ödem Tibiaplateau
Der Radiärriss scheine persistierend symptomatisch und eine erneute Arthroskopie sei vermutlich notwendig. Da zusätzlich eine chronifizierte Schmerzsymptomatik vorliege, erfolge die Überweisung an die Rheumatologie zum Ausschluss eines Complex Regional Pain Syndrome (CRPS; S. 2).
4.20 Die Ärzte der Universitätsklinik D.___, Rheumatologie, informierten mit Bericht vom 30. Mai 2024 (Urk. 12/89/3-5) über die rheumatologische Beurteilung bei chronifizierten Knieschmerzen links und nannten die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1):
- chronische Knieschmerzen links mit/bei:
- somatischen und psychischen Faktoren, DD: nozizeptiv-noziplastische Schmerzkomponente
- Status nach Unfall vom 7. November 2021 mit Ruptur des Hinterhorns des medialen Meniskus und Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial links am 24. August 2022
- rezidivierende depressive Episoden (EM 2022)
Der Beschwerdeführer berichte über medialbetonte linksseitige Knieschmerzen. Insgesamt werde trotz Ruhe- und Nachtschmerzen ein mechanisches Schmerzmuster beschrieben. In Zusammenschau der Befunde lägen bei zwar anhaltendem Ruheschmerz und generalisiert erniedrigter Schmerzschwelle bei fehlender dysproportionaler Schwellung und fehlenden trophischen, sudomotorischen, vasomotorischen und motorischen Symptomen keine weiteren Hinweise für ein CRPS vor. Nebst den strukturellen Veränderungen des linken Knies würden sich Hinweise auf eine nozizeptiv-noziplastische Schmerzkomponente zeigen. Die Weiterführung der ambulanten Therapiemassnahmen werde empfohlen. Der Beschwerdeführer sei über die Möglichkeit einer multimodalen stationären Schmerztherapie aufgeklärt worden. Er könne sich dies zurzeit nicht vorstellen (S. 3).
4.21 Mit Bericht vom 17. Juli 2024 (Urk. 12/96) informierte Dr. K.___ über die erfolgte Verlaufskontrolle und erwähnte einen unveränderten Befund. Die Option einer Re-Arthroskopie und Teilmeniskektomie sei besprochen worden, wobei klar sei, dass die chronifizierte Schmerzsymptomatik vermutlich persistiere. Da der Beschwerdeführer keine klaren mechanischen Symptome habe, nehme er hiervon Abstand. Alternativ sei ihm ein multimodales stationäres Schmerzmanagement angeboten worden. Aktuell seien keine weiteren kniechirurgischen Verlaufskontrollen geplant (S. 1 f.).
4.22 Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 19. Oktober 2024 (Urk. 12/108) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.5):
- chronische Knieschmerzen links, Erstmanifestation nach Trauma am 7. November 2021
- rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Depression bei chronischer Schmerzproblematik
Der Beschwerdeführer arbeite aktuell in einem Pensum von 50 % in einer körperlichen Tätigkeit. Im Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei klar geworden, dass dies bereits über der Belastungsgrenze liege. Aufgrund der zusätzlichen psychischen Situation sei auch in einer angepassten Tätigkeit kein höheres Pensum realistisch (S. 4 Ziff. 2.7). Die Rehaklinik H.___ habe grundsätzlich keine körperliche Arbeit empfohlen. Da der Beschwerdeführer jedoch keine angepasste Tätigkeit gefunden habe, habe er erneut eine Tätigkeit in der Logistik mit körperlicher Belastung gesucht. Aufgrund der notwendigen zwischenzeitlichen Erholungsphasen sei auch in einer angepassten Tätigkeit kein höheres Pensum als 4.2 Stunden pro Tag (50 %) zumutbar (S. 6 f. Ziff. 4.1-4.2, Ziff. 5). Die Prognose sei aktuell schlecht. Bisher habe keine signifikante Verbesserung der psychischen und somatischen Probleme erreicht werden können und eine solche sei aktuell unrealistisch. Es handle sich um ein chronifiziertes Schmerzproblem mit psychischer Belastung. Das aktuelle Teilpensum trage unabhängig von der körperlichen Belastung zur Verhinderung einer psychischen Verschlechterung bei (S. 6 Ziff. 4.3).
4.23 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein MRI-Bericht des linken Knies vom 14. Januar 2025 eingereicht. Danach habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 24. April 2024 eine vollständige Regredienz des Knochenmarksödem im Tibiakopf gezeigt, stationäre Risse in Pars intermedia und Hinterhorn des medialen Meniskus mit horizontalen und radiären Anteilen sowie einem kleinen dislozierten Fragment angrenzend an die dorsale Meniskuswurzel sowie kein pathologischer Gelenkserguss (vgl. Bericht vom 14. Januar 2025, Urk. 3/3).
4.24 Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ebenfalls eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 12. Februar 2025 (Urk. 3/2) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, inzwischen chronifiziert (ICD-10 F33.1)
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von narzisstisch und emotional instabil akzentuierten Persönlichkeitszügen vom impulsiven Typ (ICD-10 Z73.1)
Der Beschwerdeführer habe seine langjährige Arbeitsstelle aufgrund eines Arbeitsplatzkonflikts gekündigt und seitdem auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr Fuss fassen können. Infolge der belastenden Situation mit Zukunfts- und Existenzängsten habe sich eine mindestens mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) entwickelt. Im November 2021 habe er zudem infolge eines Treppensturzes eine Verletzung des linken Knies erlitten. Trotz Behandlung sei es zu keiner Remission der belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks gekommen. Der Beschwerdeführer klage über starke Schmerzen (S. 2 f.). Gleichzeitig sei es zu einer erneuten Exazerbation der zuvor remittierten depressiven Symptomatik gekommen. Eine tagesklinische Behandlung sei durch den Beschwerdeführer abgelehnt worden, da er seinen Arbeitsplatz in einem 50%igen Arbeitspensum nicht habe verlieren wollen. Gemäss hausärztlicher Beurteilung sei er in einer angepassten Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig. Dies decke sich weitgehend mit der Beurteilung aus psychiatrischer Sicht (S. 4). Es persistiere trotz psychiatrisch-psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung eine depressive Episode mittelgradiger Ausprägung, wobei inzwischen von einer Chronifizierung ausgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen respektive in sämtlichen Tätigkeiten mit Belastung des linken Kniegelenks nicht arbeitsfähig. Aufgrund der anhaltenden Depression und dem Versagen der aktuellen Behandlungen sei in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei sollte es sich um eine Tätigkeit ohne hohes Mass an Dauerkonzentration und -aufmerksamkeit, Kreativität und Kundenkontakt handeln mit der Möglichkeit sich zeitweise zurückzuziehen; dies bei geregelten Arbeitszeiten ohne übermässigen Druck und bei einem konfliktarmen Arbeitgeber. Aus fachärztlicher Sicht könne dem beschwerdegegnerischen Entscheid nicht gefolgt werden (S. 5 f.).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass dieser aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig und mangels adäquater Therapie keine psychische invaliditätsrelevante gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen sei (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Dabei stützte sie sich hauptsächlich auf die Unterlagen der zuständigen Unfallversicherung sowie auf eine Stellungnahme der Kundenberatung (KB) zum Fallabschluss (vgl. Urk. 12/74 S. 9). Dieses Vorgehen vermag indessen nicht ausnahmslos zu überzeugen.
5.2Aus somatischer Sicht ergibt sich anhand der Akten, dass der Beschwerdeführer im November 2021 im Wesentlichen einen Horizontalriss im Hinterhorn des medialen Meniskus mit Einstrahlen des Risses in die Meniskusober- und unterfläche des linken Knies erlitt, weshalb im August 2022 eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial links durchgeführt wurde (vgl. Urk. 12/37/4-5 S. 1; Urk. 12/43/13-14 S. 1; Urk. 12/106-107). Sowohl die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik D.___ als auch der operierende Orthopäde Dr. G.___ erachteten den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig. Zu dieser Einschätzung kam auch die beurteilende Versicherungsmedizinerin der zuständigen Unfallversicherung (vgl. Urk. 12/37/1-3 S. 3 Ziff. 4.2-4.3; Urk. 12/43/35; Urk. 12/45). Aufgrund von persistierenden Schmerzen erfolgte von Juni bis Juli 2023 eine ambulante Rehabilitation in der Rehaklinik H.___. Die neusten bildgebenden Befunde vom Februar 2023 waren zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt (vgl. Urk. 12/49/40-41 S. 1; Urk. 12/109 S. 1). Anlässlich der durchgeführten EFL-Testungen erkannten die Ärzte der Rehaklinik H.___ ein auffälliges Schmerzverhalten, eine Selbstlimitierung sowie eine mässige Symptomausweitung und erachteten die Resultate der physischen Leistungstests daher als nur teilweise verwertbar. Die gestützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen und unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests vorgenommene Beurteilung, wonach die bisherige Tätigkeit als Logistiker zwar nicht mehr zumutbar, eine angepasste, mindestens leichte Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne wiederholtes Leiter- und Treppensteigen und ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen dagegen ganztags zumutbar sei (vgl. Urk. 12/59 S. 3 ff.), kann angesichts der erhobenen objektiven Befunde nachvollzogen werden und erscheint plausibel. Dieser Einschätzung folgte auch Dr. G.___, welcher hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf die Resultate der EFL verwies (vgl. Urk. 12/58 S. 6 Ziff. 4.1). Das erst nach der EFL-Testung, im April 2024 veranlasste Verlaufs-MRI des linken Knies ergab zwar insoweit einen veränderten Befund, als ein neu abgrenzbares deutliches Knochenmarködem im Tibiakopf ersichtlich war (vgl. Urk. 12/92). Anlässlich eines weiteren, im Januar 2025 durchgeführten MRI zeigte sich diesbezüglich jedoch bereits eine vollständige Regredienz (vgl. Urk. 3/3). Die weiteren im Nachgang der EFL-Testung veranlassten Untersuchungen ergaben ebenfalls keine Befundveränderung von Relevanz. So konnte etwa ein CRPS ausgeschlossen werden, wobei die von den Rheumatologen angebotene multimodale stationäre Schmerztherapie vom Beschwerdeführer abgelehnt wurde, was einen erheblichen Leidensdruck - trotz bereits durchgeführter Therapien (vgl. etwa Urk. 12/91) - zumindest fraglich erscheinen lässt (vgl. Urk. 12/89/3-5 S. 3). Von der aufgrund der persistierenden Symptomatik zunächst als wahrscheinlich notwendig erachteten Re-Arthroskopie wurde schliesslich Abstand genommen (vgl. Urk. 12/94 S. 2; Urk. 12/96 S. 2).
Der übereinstimmenden Einschätzung sämtlicher behandelnden Fachärzte einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit steht zwar die hausärztliche Einschätzung von Dr. L.___ gegenüber, wonach eine angepasste Tätigkeit aufgrund von notwendigen zwischenzeitlichen Erholungspausen lediglich zu 50 % zumutbar sei (vgl. Urk. 12/108 S. 4 ff. Ziff. 2.7, Ziff. 4.1-4.3, Ziff. 5). Diese Einschätzung kann allerdings nicht nachvollzogen werden, lässt sich dem Bericht insbesondere keine eigene objektive Befunderhebung entnehmen. Zudem wird die Arbeitsfähigkeitseinschätzung nebst somatischen Beschwerden auch mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers und damit fachfremd begründet. Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Insgesamt erweisen sich die vorgenommenen Abklärungen aus somatischer Sicht als genügend, wobei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil der Rehaklinik H.___ ausgegangen werden kann.
5.3 Anders verhält es sich mit der Aktenlage in Bezug auf ein allfälliges invalidisierendes psychisches Leiden des Beschwerdeführers. In diagnostischer Hinsicht wird durch den behandelnden Psychiater Dr. Z.___ nebst Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von narzisstisch und emotional instabil akzentuierten Persönlichkeitszügen vom impulsiven Typ (ICD-10 Z73.1) durchgehend eine affektive Störung mittelgradiger Ausprägung diagnostiziert; zunächst im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei initialer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion aufgrund der Konflikte am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.21), und sodann im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1). Dies lässt sich anhand der psychopathologischen Befunderhebung durchaus nachvollziehen. So wird etwa im November 2023 von einer gedrückten Stimmung, einem Energieverlust, einer Antriebslosigkeit, Zukunfts- und Existenzängsten, Schuldgefühlen, Schlafstörungen, mangelndem Selbstwertgefühl und einem sozialen Rückzug berichtet (vgl. Urk. 12/15 S. 3 Ziff. 2.4-2.5; Urk. 12/40 S. 3 f. Ziff. 2.4-2.5; Urk. 12/63/8-12 S. 1 Ziff. 1.2-1.3).
Die Auswirkungen dieses affektiven Leidens auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers bleiben vorliegend allerdings nicht vollständig geklärt. Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf eine Stellungnahme KB zum Fallabschluss eine invaliditätsrelevante gesundheitliche Einschränkung mit der Begründung, dass die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien und der Leidensdruck damit überwindbar sei (vgl. Urk. 2 S. 1; Urk. 12/74 S. 9). Dabei verkennt sie jedoch, dass das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens nicht allein unter Hinweis auf ein noch vorhandenes Therapiepotential verneint werden kann, sondern die funktionellen Auswirkungen auch bei einer mittelgradigen depressiven Störung anhand der Standardindikatoren eingehend zu prüfen sind (vorstehend E. 1.4-1.5). Eine solche Prüfung hat die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht durchgeführt, zumal das Leistungsvermögen der versicherten Person unter Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren durch eine sachverständige Person einzuschätzen ist und nicht einzig durch einen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin. Eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) erfolgte vorliegend nicht, auch wenn hierauf kein unbedingter gesetzlicher Anspruch besteht (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rz. 7 zu Art. 54a). Die Berichte von Dr. Z.___ lassen eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren vermissen. So wurde etwa weder Bezug auf die Persönlichkeitsdiagnostik (trotz diagnostizierten narzisstisch und emotional instabil akzentuierten Persönlichkeitszügen vom impulsiven Typ) oder auf das Aktivitätenniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen genommen. Mithin lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt hätte. Zusätzliche Abklärungen erweisen sich deshalb als unerlässlich.
5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung der medizinischen sowie erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Mit Verfügung vom 17. März 2025 (Urk. 13) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- ermessensweise auf Fr. 3'800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.
6.3 Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caprani
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerMeierhans