Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00134


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 31. Oktober 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1997 und 1999) meldete sich am 31. Januar 2016 unter Hinweis auf psychische und somatische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1; vgl. Urk. 10/3/1-4; Urk. 10/3/7-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hielt mit Mitteilung vom 25. November 2016 fest, dass die Versicherte seit Sommer 2016 wieder voll arbeitsfähig und bei ihrem bisherigen Arbeitgeber tätig sei, weshalb sie rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 10/21).

1.2    Die Versicherte meldete sich am 22. Dezember 2023 unter Hinweis auf eine starke Arthrose erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/24). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/25-26; Urk. 10/39). Am 20. Juli 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/44-45; Urk. 10/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Januar 2025 (Urk. 10/51 = Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Die Versicherte erhob am 13. Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Januar 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Mitte). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2025 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2025 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht. Zudem erachtete das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich, wies jedoch darauf hin, dass es den Parteien unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 24. April 2025 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von pract. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 11. Februar 2025 (Urk. 12) ein. Dieser wurden der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 (Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und ergänzte diese dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung der beruflichen Eingliederung gemäss Art. 14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu prüfen (S. 2 Ziff. 1-3). Zudem reichte sie erneut den Bericht von pract. med. Y.___ vom 11. Februar 2025 (Urk. 17) ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 (Urk. 18) wurden der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2025 sowie der Bericht von pract. med. Y.___ vom 11. Februar 2025 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 28. August 2025 (Urk. 19) beantragte die Beschwerdegegnerin in Abweichung zu ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2025 (Urk. 5) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Juli 2025 (Urk. 20). Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2025 (Urk. 23) einverstanden.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor (Urk. 19, Urk. 23). Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2025 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und nach Durchführung allenfalls angezeigter Eingliederungsmassnahmen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


2.    

2.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

    Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 15. September 2025 (Urk. 24) einen Aufwand von 11.10 Stunden zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und insgesamt eine Entschädigung von Fr. 3'460.55 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend. Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'460.55 (inklusive Barauslagen und MWST) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'460.55 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger