Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00139
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 19. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, V.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war bis Ende April 2006 als Produktionsmitarbeiterin tätig (Urk. 10/1 Ziff. 6.3.1) und meldete sich am 26. Februar 2007 unter Hinweis auf die bei einem Arbeitsunfall im Juni 2005 erlittenen Verletzungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1 Ziff. 7.1-3 und Ziff. 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 10/5-6) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 10/7-10) und zog die Akten der Suva als zuständigem Unfallversicherer (Urk. 10/11-12, Urk. 10/21-22) wie auch des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/25) bei. Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 sprach die Suva der Versicherten eine Integritätsentschädigung gemäss einer Integritätseinbusse von 6 % zu, verneinte aber einen Rentenanspruch (Urk. 10/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/15-16, Urk. 10/20), in dessen Rahmen ein chirurgisches Gutachten (Urk. 10/19) sowie weitere medizinische Berichte eingereicht wurden (Urk. 10/30), verneinte auch die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juni 2009 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/33). Die dagegen beim hiesigen Gericht am 21. August 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 10/36/3-12) wurde mit Urteil vom 22. Juni 2010 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 10/59). In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 10/67-68) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 25. Juli 2011, Urk. 10/75) sowie eine Haushaltabklärung (Urk. 10/87). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 10/85) respektive zugestelltem Vorbescheid (Urk. 10/91) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 erneut einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/92). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 sprach die Suva der Versicherten gestützt auf einen am 29. respektive 30. August 2012 unterzeichneten Vergleich eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % zu (Urk. 10/93).
1.2 Ab 1. September 2022 war die Versicherte als Raumpflegerin tätig (Urk. 10/102 Ziff. 5.4). Am 8. Dezember 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Jahren bestehende Schmerzen in Hand, Fuss, Rücken und Knie erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/102 Ziff. 6.1, Eingang am 10. Januar 2023). Die IV-Stelle tätigte sowohl erwerbliche (Urk. 10/105, Urk. 10/135, Urk. 10/143) als auch medizinische Abklärungen (Urk. 10/113-130, Urk. 10/136), führte am 31. Januar 2023 ein Standortgespräch durch (Urk. 10/106) und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 12. Januar 2024, Urk. 10/153) sowie eine Haushaltabklärung (Bericht vom 30. September 2024, Urk. 10/174). Am 31. Januar 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, aufgrund des Gesundheitszustandes seien keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 10/107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/156, Urk. 10/167, Urk. 10/169, Urk. 10/172, Urk. 10/175, Urk. 10/179), in dessen Rahmen ein weiterer Arztbericht eingereicht wurde (Urk. 10/171), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2025 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/184 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 13. Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache einer Teilrente sowie in formeller Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2025 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2025 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde festgehalten, über den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2022 anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei (S. 1). Bei guter Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % im Erwerb tätig und würde zu 20 % im Haushalt arbeiten. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 24 %. Auch nach der Gesetzesänderung im Januar 2024 ergebe sich mit einem Invaliditätsgrad von 29 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), gemäss Dr. Y.___ bestehe auch in angepasster Tätigkeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2 Ziff. 2). Zudem würde sie bei guter Gesundheit nach der Scheidung aus finanziellen Gründen in einem vollen Pensum arbeiten. Dies habe sie im Rahmen der Haushaltabklärung klar geäussert und die Kinder seien inzwischen älter geworden, was eine Vollzeittätigkeit ermöglichen würde (S. 2 Ziff. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach einerseits die Statusfrage sowie andererseits der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig ein (Urk. 2 S. 2). Im Rahmen der ersten Rentenprüfung im Jahre 2012 war die Beschwerdegegnerin noch davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt des Sohnes im Gesundheitsfall in einem Pensum von 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig wäre (vgl. Urk. 10/92 S. 2).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, bei guter Gesundheit wäre sie nach der Scheidung in einem Pensum von 100 % arbeitstätig, um ihre finanzielle Situation zu verbessern. Die beiden Kinder seien inzwischen älter, was eine vollzeitige Tätigkeit ermöglichen würde. Sie habe dies im Rahmen der Haushaltabklärung klar geäussert, es sei nicht auf das Scheidungsurteil abzustellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt des ersten Kindes im Dezember 2006 in einem vollen Pensum als Produktionsmitarbeiterin tätig gewesen war (Urk. 10/6 Ziff. 2.9, vgl. auch IK-Auszug in Urk. 10/5). Anlässlich der Haushaltabklärung im Jahre 2011 hatte die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei kurz nach dem Unfall schwanger geworden und habe die Kündigung erhalten (Urk. 10/87 S. 2 Ziff. 2.4). Mit zwei vorschulpflichtigen Kindern mit Jahrgang 2006 und 2010 würde sie bei guter Gesundheit im Umfang von 60 bis 80 % arbeiten. Sie habe immer gerne gearbeitet und ihre Kolleginnen seien ebenfalls erwerbstätig. Der Lohn des Ehemannes reiche zudem nicht, man müsse auf das Ersparte zurückgreifen. Der Ehemann habe einen Tag frei, da er samstags arbeite. Die Schwiegermutter würde die Kinder zirka zweimal pro Woche hüten, so dass ein Pensum von 60 % realistisch erscheine. Mit einer Krippen- oder Tagesmutterbetreuung würde ihr tiefer Lohn wegschmelzen (Urk. 10/87 S. 3 Ziff. 2.5).
Zur aktuellen Situation ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2022 geschieden wurde und die gemeinsamen Kinder unter ihre alleinige Obhut gestellt wurden (Scheidungsurteil vom 13. Juni 2022, Urk. 10/101 S. 2 Ziff. 3). Von November 2022 bis Ende Januar 2023 war die Beschwerdeführerin im Umfang von 10 Wochenstunden als Unterhaltsreinigerin tätig (Urk. 10/135 Ziff. 2.1-3). Anlässlich des Standortgesprächs vom 31. Januar 2023 erklärte sie, sie würde gerne mehr arbeiten, was aber gesundheitlich nicht möglich sei. In welchem Pensum sie bei guter Gesundheit arbeiten würde, könne sie nicht sagen, da dies zu theoretisch sei. Eventuell würde sie im Umfang von 60 % arbeiten, sie wisse es aber nicht (Urk. 10/106 S. 3). Aktuell sei sie beim RAV angemeldet, erhalte aber noch keine Leistungen. Sie lebe von den Alimenten sowie ihrem Lohn (Urk. 10/106 S. 4). Auf telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin berichtete die Beschwerdeführerin am 26. September 2023, sie arbeite wieder in einem Pensum von 30 bis 35 %, damit man nicht schlecht über sie rede. Sie habe dabei Schmerzen und es gehe nicht gut (Urk. 10/141). Gemäss Bestätigung vom 2. Oktober 2023 ist die Beschwerdeführerin seit dem 21. Februar 2023 als Unterhaltsreinigerin angestellt und leistet dabei 60 Stunden monatlich, was einem Pensum von durchschnittlich 35 % entspricht (Urk. 10/143). Bezüglich der Betreuungsaufgaben ergibt sich sodann aus dem Gutachten vom 12. Januar 2024, dass die Kinder, namentlich der Sohn, weitgehend selbständig sind (Urk. 10/153 S. 12 unten). Gemäss ihren Angaben gehen ihr die Kinder bei verschiedenen Arbeiten im Haushalt zur Hand. So kocht sie wenn möglich zusammen mit den Kindern (Urk. 10/153 S. 11 unten) und auch die gründliche Küchenreinigung erledigt die Familie gemeinsam. Die Tochter hilft meist beim Ausräumen der Spülmaschine. Die Vorhänge hängt der Sohn auf, die Pflanzenpflege übernimmt die Tochter. Grössere Einkäufe erledigt der Sohn am Wochenende, auch bei der Wäsche wird sie von den Kindern unterstützt (Urk. 10/153 S. 12).
Am 25. Juli 2024 wurde bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine aktuelle Haushaltabklärung durchgeführt (Bericht vom 30. September 2024, Urk. 10/174). Dabei erklärte sie, dass sie im Gesundheitsfall in einem vollen Pensum arbeitstätig wäre, was besser für ihr Leben sowie die gesamte Situation wäre. Sie wisse aktuell nicht, wie sie über die Runden kommen solle (Urk. 10/174 S. 4 Ziff. 3.4). Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahre 2022 geschieden. Der im Jahre 2006 geborene Sohn absolvierte im Zeitpunkt der Haushaltabklärung im Jahre 2024 das dritte Lehrjahr, die 2010 geborene Tochter besuchte die dritte Sekundarschule (Urk. 10/174 S. 2 Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Erwerbseinkommen zwischen Fr. 1'300.-- und Fr. 1'500.--, erhält eine Suva-Rente in der Höhe von Fr. 1'000.-- sowie Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'600.-- (Urk. 10/174 S. 3 Ziff. 2.3). Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'600.-- jenen gemäss den detaillierteren Angaben um Fr. 625.-- übersteigt (Fr. 805.-- nachehelicher Unterhalt, Fr. 885.-- für den Sohn, Fr. 1’285.-- für die Tochter; total: Fr. 2'975.--; Urk. 10/174 S. 5 Ziff. 3.5.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsbeiträge für den Sohn, welcher die Erstausbildung im Jahre 2025 abgeschlossen hat, sowie der nacheheliche Unterhalt per Ende März 2026 weggefallen sind. Die Beschwerdeführerin erhält demnach lediglich noch Unterhaltsbeiträge für die Tochter in der Höhe von Fr. 1'285.--, wobei davon ein allfälliger Lehrlingslohn in Abzug zu bringen ist (Urk. 10/174 S. 5 Ziff. 3.5.1). Weiter hat die Beschwerdeführerin Schulden für Anwaltskosten, Kreditkartenbezüge sowie eine Privatschule für den Sohn in der Höhe von insgesamt Fr. 19'500.-- (Urk. 10/174 S. 3 Ziff. 2.3). Damit sind enge finanzielle Verhältnisse ausgewiesen.
3.4 Bei der Beurteilung der Statusfrage ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2011, als der Sohn fünf und die Tochter ein Jahr alt waren, als zu 60 % Erwerbstätige qualifiziert worden war. Zum aktuellen Zeitpunkt erweisen sich die Kinder als sehr selbständig und unterstützen die Beschwerdeführerin massgeblich bei der Führung des Haushaltes. Betreuungsaufgaben im grösseren Umfang hat die Beschwerdeführerin damit nicht mehr zu leisten. Zu berücksichtigen ist ferner ihre Erwerbsbiografie, wonach sie bereits vor der Geburt der Kinder in einem vollen Pensum tätig war, sie seit 2021 trotz bestehender Beschwerden wieder arbeitet und sich um Ausdehnung des Pensums bemühte. Ausserdem lebt die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, seit der Scheidung in knappen finanziellen Verhältnissen und muss zusätzlich Schulden in der Höhe von knapp Fr. 20'000.-- abzahlen. Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar, dass ihr soziales Umfeld ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgeht und sie nicht möchte, dass man schlecht über sie rede. In Würdigung der gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie der Betreuungsaufgaben ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem vollen Pensum erwerbstätig wäre.
4.
4.1 Zu vergleichen ist vorliegend der Sachverhalt, wie er sich am 14. Januar 2025 darstellte (Urk. 2), mit demjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Rentenprüfung mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 (Urk. 10/92). Im Rahmen dieser Rentenbeurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das folgende polydisziplinäre Gutachten (vgl. Feststellungsblatt vom 7. August 2012, Urk. 10/89 S. 4 f.).
Am 7. beziehungsweise 21. Juni 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte des R.___ (R.___) internistisch, psychiatrisch, orthopädisch sowie handchirurgisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 25. Juli 2011 nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/75 S. 33 Ziff. 5.1):
- chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
- chronische Fussschmerzen beidseits
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie sodann eine Schmerzverarbeitungsstörung, einen Nikotinabusus sowie eine Hyperurikämie (S. 33 Ziff. 5.2). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, bei der handchirurgischen Untersuchung sei ein Widerspruch zwischen der subjektiv sehr hohen Schmerzintensität der rechten Hand und der guten Handfunktion mit klar erkennbaren, raschen, flüssigen und koordinativ einwandfreien Bewegungsabläufen der rechten Hand aufgefallen. Radiologisch fänden sich keine Hinweise für eine Inaktivitätsosteopenie sowohl des Zeigefingers wie auch der gesamten rechten Hand und des rechten Vorderarmskeletts. Auch sei der gemessene Vorderarmumfang rechts grösser als im gleichen Bereich an der adominanten linken Seite. Insgesamt könne keine schwergradige funktionelle Einschränkung der rechten Hand nachgewiesen werden. Bei der orthopädischen Untersuchung finde sich im Bereich der Wirbelsäule eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung. Sowohl die Umfangmessung des rechten Arms als auch die klar vermehrte palmare Beschwielung der rechten Seite könnten als untrügliches Zeichen einer fehlenden Schonung dieser Extremität festgestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden würden sich aus orthopädischer Sicht in keiner Weise begründen lassen. Es bestünden Hinweise für eine wesentliche nicht-organische Komponente der angegebenen Schmerzen und eine massive Ausweitung der Schmerzproblematik. Bei der psychiatrischen Untersuchung falle auf, dass sich das Ausmass der Schmerzen und die Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren liessen. Es müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Dabei handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung, die Diagnosekriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Daneben könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden und die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 34 Ziff. 6.2).
Insgesamt bestehe für körperlich anhaltend mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Für körperlich leichte, angepasste, beidhändige Tätigkeiten hingegen bestehe unter gesamthafter Würdigung der verschiedenen Inkonsistenzprüfungen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von mindestens 80 %. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10 Minuten pro Stunde (S. 34 f.). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus handchirurgischer Sicht bestehe wahrscheinlich über die Zeit gemittelt ab dem Zeitpunkt des Unfalls im Juni 2005, was mit Sicherheit ab dem Juni 2011 zu bestätigen sei. Höhergradig sei die Arbeitsfähigkeit retrospektiv nie längerdauernd eingeschränkt gewesen (S. 35 Ziff. 6.3). Für Arbeiten im Haushalt bestehe eine Einschränkung von maximal 20 % (S. 35 Ziff. 6.4).
4.2 Gestützt auf diese Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und ging bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit von einem Invaliditätsgrad von 32 % im Erwerbsbereich aus. Nach der Geburt des Sohnes sei ab 1. Dezember 2006 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 60 % arbeiten würde und die restlichen 40 % in den Aufgabenbereich entfallen würden. Unter Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 13.25 % ergebe sich insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14 % (Urk. 10/92 S. 2).
5.
5.1 Im Nachgang der Neuanmeldung vom 8. Dezember 2022 (Urk. 10/102) wurden die folgenden medizinischen Berichte eingereicht.
5.2 In seinem Bericht vom 3. August 2018 nannte Dr. med. Z.___, Facharzt für Handchirurgie sowie für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital A.___, Handchirurgie, folgende Diagnosen (Urk. 10/121 S. 1):
- mässiggradige Tendovaginitis stenosans Dig. III rechts sowie beginnend Dig IV rechts
- Verdacht auf mildes Carpaltunnel-Syndrom rechts
- Status nach schwerer Quetschverletzung der Endphalanx Dig. II rechts vom 2. Juni 2005
Die beschriebenen Beschwerden seien gut vereinbar mit einer Tendovaginitis stenosans. Als erste Massnahme werde eine Steroid-Infiltration vorgenommen (S. 2).
Am 13. September 2018 hielt Dr. Z.___ fest, durch die Steroid-Infiltration habe passager eine Beschwerdelinderung erzielt werden können, die Beschwerdeführerin wisse jedoch, dass die Wirkung nicht dauerhaft anhalten werde. Er habe ihr prinzipiell zur operativen Sanierung geraten (Urk. 10/122 S. 2).
5.3 Am 8. Januar 2021 wurde im Spital A.___ eine diagnostisch-therapeutische Infiltration des Talonavikulargelenks links vorgenommen (Operationsbericht vom 8. Januar 2021, Urk. 10/123).
5.4 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 9. März 2022 ein akutes patellofemorales Schmerzsyndrom Knie rechts, differentialdiagnostisch eine aktivierte Chondropathie bei Valgusbeinachse/Patelladezentrierung (Urk. 10/119 S. 1). Vermutlich liege das Hauptproblem patellofemoral, wahrscheinlich habe sich eine Chondropathie aktiviert. Es zeige sich eine deutliche Fehlstatik mit Valgusbeinachse, welche zu einer Patella-Dezentrierung führe und das Problem erklären könne. Zudem zeige sich dynamisch eine stark eingeschränkte Aktivierung des Quadrizeps, wahrscheinlich schmerzbedingt. Momentan habe die Beschwerdeführerin recht akute Schmerzen, weshalb zuerst eine Punktion des Ergusses und Infiltration mit Steroiden empfohlen werde (S. 2).
5.5 Am 20. Juni 2022 nannte Dr. Y.___ zusätzlich OSG/Mittelfussschmerzen linksbetont, differentialdiagnostisch eine aktivierte Mittelfussarthrose. Beim linken Fuss scheine eine Arthrose und fraglicher Status nach Navicularefraktur vorzuliegen (Urk. 10/116 S. 1). Hier sei die Beschwerdeführerin offensichtlich schon mehrmals infiltriert worden mit jeweils kurzfristigem Erfolg. Beim rechten Knie sei allenfalls eine Arthroskopie mit Knorpelshaving zu überlegen. Die Beschwerdeführerin erhalte von der Unfallversicherung eine Rente von 25 %. Es werde eine neue Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfohlen, da der Invaliditätsgrad bezüglich Knie und Fuss aktuell höher eingeschätzt werde (S. 2).
5.6 In ihrem Sprechstundenbericht vom 27. August 2022 (Urk. 10/129) diagnostizierten die Ärzte der Universitätsklinik B.___, Orthopädie, Mittelfussschmerzen links (S. 1) und hielten fest, bei aktuell geringem Leidensdruck und ohne Wunsch nach einer erneuten Infiltration oder Schuheinlagenversorgung wäre auch ein chirurgisches Vorgehen möglich (S. 2).
Am 31. August 2022 werteten die Ärzte der Universitätsklinik B.___, Orthopädie, die Beschwerden im rechten Kniegelenk als im Rahmen der patellofemoral betonten Arthrose und empfahlen insbesondere konservative Therapien (Urk. 10/130 S. 2).
5.7 In ihrem Bericht vom 18. November 2022 nannte Dr. Y.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/114 S. 1):
- Knieschmerzen links, DD patellofemoral
- Triggerfinger Mittelfinger rechts
- OSG/Mittelfussschmerzen linksbetont, DD aktivierte Mittelfussarthrose
- patellofemorales Schmerzsyndrom Knie rechts, DD aktivierte Chondropathie bei Valgusbeinachse/Patelladezentrierung
Das Hauptproblem seien im Moment das linke Kniegelenk und der linke Fuss. Bezüglich des linken Fusses sei in der Universitätsklinik B.___ von einer Arthrodese gesprochen worden, dies lehne die Beschwerdeführerin im Moment aber immer noch ab. Beim linken Kniegelenk empfehle sie einen Versuch mit einer Steroidinfiltration, wie sie es kürzlich beim rechten Kniegelenk durchgeführt und ziemlich gut darauf angesprochen habe (S. 2).
5.8 Am 22. Dezember 2022 hielt Dr. Y.___ fest, es würden multilokuläre Gelenkbeschwerden diskutiert, teilweise bestünden höhergradige Arthrosen, weswegen sich die Beschwerdeführerin wohl mit anhaltenden Einschränkungen abfinden müsse. Die Arbeitsfähigkeit liege aktuell bei zirka 30 %, maximal sei wahrscheinlich bis 50 % möglich ( (Urk. 10/117 S. 2).
5.9 Im Sprechstundenbericht vom 14. April 2023 nannte der Arzt der Universitätsklinik B.___, Orthopädie, folgende Diagnosen (Urk. 10/120 S. 1):
- Retropatellararthrose Knie rechts
- retropatelläre Degeneration Knie links
- Mittelfussschmerzen links
Es sei insbesondere auf die Vermeidung eines dynamischen Valgus zu achten mit erneuter Anpassung oder Erneuerung der bestehenden Einlagenversorgung bei Pes planovalgus und Kräftigung der Hüftabduktoren und Aussenrotatoren. Mit einem gelenkserhaltenden Vorgehen mit Patella-Re-Alignierung und Knorpelchirurgie wäre er eher zurückhaltend. Primär seien die konservativen Massnahmen auszuschöpfen, alternativ könne eine PRP-Infiltration erwogen werden (S. 2).
5.10In ihrem Bericht vom 4. Juni 2023 (Urk. 10/124) berichtete Dr. Y.___ bei unveränderten Diagnosen (S. 1). Aufgrund der multilokulären Beschwerden sowohl der oberen als auch unteren Extremität mit ungenügendem oder nur kurzfristigem Ansprechen auf Therapien sei von einer anhaltenden mindestens 50 bis 60%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 3 unten). Die Belastbarkeit der unteren Extremitäten sei erheblich, diejenige der oberen Extremitäten aufgrund der Handverletzung ebenfalls eingeschränkt (S. 4 Ziff. 3). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin maximal während drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar. Die therapeutischen Massnahmen seien weitgehend ausgeschöpft. Es bleibe noch die Option von Operationen, wovon die Chirurgen bisher aber abraten und stattdessen ein Abwarten empfehlen würden (S. 4 Ziff. 4).
5.11 Am 15. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin orthopädisch sowie psychiatrisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 12. Januar 2024 (Urk. 10/153) nannten Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende relevanten Diagnosen (S. 7 Ziff. 4.3):
- femoro-patelläres Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont
- beginnende Gonarthrose beidseits, rechtsbetont
- persistant post-surgical pain mit vegetativen Anteilen
- DD: CRPS in partieller Remission, im chronisch-atrophen Stadium vom kalten Regulationstyp
- DD: chronisches Schmerzsyndrom am rechten Zeigefinger im Sinne von neuropathischen Schmerzen nach Quetschtrauma im Bereich des rechten Zeigefingers, Unfall am 2. Juni 2005
- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen ossärer Art und muskulärer Dysbalance
- Arthrose des Talo-Navicular-Gelenks links
- Knick-Senk-Spreizfuss beidseits
- anamnestisch schnellender Mittelfinger rechts
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41)
- Verbitterungsstörung (ICD-10 F 43.8)
Aus orthopädischer Sicht seien der Bewegungsapparat, namentlich beide Kniegelenke, die rechte obere Extremität und das Achsenskelett, vermindert belastbar. Die Beschwerdeführerin könne demnach keine Lasten über 5 kg, gelegentlich 10 kg heben oder tragen. Es seien keine Zwangspositionen und keine repetitiven Bewegungen in der rechten oberen Extremität, keine Tätigkeiten oberhalb der Horizontalebene, keine feinmanuellen Tätigkeiten mit der rechten Hand und keine Inklinations- oder Rotationsbewegungen der Wirbelsäule möglich. Die Beschwerdeführerin könne nicht häufig längere Gehstrecken absolvieren und nicht häufig Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste überwinden. Aus psychiatrischer Sicht verfüge die Beschwerdeführerin über eine reduzierte psychische Stabilität sowie ein reduziertes Durchhaltevermögen. Zudem bestünden Schlafstörungen, Unruhezustände, eine Einengung der Denkinhalte auf erlittenes Unrecht und eine verminderte Flexibilität. Die Beschwerdeführerin sei bei der Durchführung von komplexen Mehrfachaufgaben sowie im Umgang mit Stress- und Krisensituationen beeinträchtigt. Teilweise Beeinträchtigungen bestünden zudem darin, sich angemessen mitzuteilen und soziale Beziehungen aufzubauen (S. 7 unten).
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden und die daraus abgeleiteten Einschränkungen seien grundsätzlich nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin bringe ihre Beschwerden sachlich vor, es gebe keine Hinweise auf Aggravation und es sei keine Theatralik erkennbar. Die Beschwerdeführerin messe ihren Beschwerden allerdings einen hohen Stellenwert bei und ziehe daraus recht absolute Schlussfolgerungen bezüglich ihrer Leistungs- und damit auch Arbeitsfähigkeit (S. 6 f. Ziff. 4.2).
Bezüglich der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei aus orthopädischer Sicht darauf hinzuweisen, dass das entsprechende Tätigkeitsprofil zweifellos von der konkreten Arbeitsstelle abhängig sei. Allerdings könne doch generell festgehalten werden, dass zeitweise Gehstrecken absolviert sowie Treppen überwunden und die rechte obere Extremität eingesetzt werden müssten. In einer derartigen Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die Beschwerdeführerin könne zweimal zwei Stunden täglich arbeiten, sie benötige eine längere Mittagspause zur Erholung. Bezüglich des Verlaufs seien entsprechende Angaben schwierig. Die behandelnde Ärztin habe in ihrem Bericht vom 30. Juni 2022 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % bescheinigt. Aus pragmatischen Gründen sei deshalb dieser Zeitpunkt als Beginn der orthopädischerseits festgehaltenen Arbeitsfähigkeit anzusehen. Aus psychiatrischer Sicht werde in der früheren Tätigkeit als Montagemitarbeiterin eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % festgehalten. Der Verlauf sei schwierig zu beurteilen, da keine fachärztlichen Berichte vorlägen. Die Beschwerdeführerin selber berichte von einem schwankenden Zustandsbild. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % liege spätestens ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt vor (S. 9 Ziff. 4.6).
In einer leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, gelegentlich 10 kg, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Zwangspositionen und ohne repetitive Bewegungen in der rechten oberen Extremität, ohne Tätigkeiten oberhalb der Horizontalebene, ohne feinmanuelle Tätigkeiten mit der rechten Hand, ohne Inklinations- oder Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, ohne häufiges Absolvieren längerer Gehstrecken und ohne häufiges Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern und Gerüsten) betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %. Der Beschwerdeführerin seien dabei zweimal dreieinhalb Stunden täglich zumutbar, sie benötige neben einer längeren Mittagpause zusätzliche, betriebsunübliche, selbstbestimmbare Pausen von etwa 20 Minuten pro Tag. Auch bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Verlauf schwierig zu bestimmen, sodass gemäss den Überlegungen zur aktuellen Tätigkeit Mitte des Jahres 2022 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit anzusehen sei.
Auch aus rein psychiatrischer Sicht liege in adaptierten Tätigkeiten eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % vor. Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck, mit hohem Publikumsverkehr, mit Verantwortungsübernahme für Personen sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit seien zu vermeiden. Klar strukturierte Tätigkeiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre seien zumutbar (S. 9 f. Ziff. 4.7).
Aus bidisziplinärer Sicht führten die Gutachter bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus, in der früher ausgeübten Tätigkeit als Montagemitarbeiterin liege weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. In der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Der Beschwerdeführerin könne eine Tätigkeit von zweimal zwei Stunden täglich zugemutet werden, dabei benötige sie eine längere Mittagspause zur Erholung. Die behandelnde Ärztin Dr. Y.___ habe in ihrem Bericht vom 30. Juni 2022 eine leidensangepasste Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % festgestellt, weshalb aus pragmatischen Gründen von diesem Zeitpunkt als Beginn der festgehaltenen Gesamtarbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 8 Ziff. 4.5). Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit liege aus bidisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vor. Neben den diversen orthopädischen Diagnosen bestünden psychiatrisch eigenständige Erkrankungen im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer Verbitterungsstörung, welche einerseits eine Verstärkung der somatischen Defizite und andererseits unterschiedliche Einschränkungen im Sinne einer reduzierten psychischen Stabilität, eines reduzierten Durchhaltevermögens, eines gestörten Schlafes, von Unruhezuständen, einer Einengung der Denkinhalte auf erlittenes Unrecht und einer verminderten Flexibilität bedingen würden. Aus diesem Grund erscheine es gerechtfertigt, die Arbeitsunfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht um 10 % zu erhöhen. Aus bidisziplinärer, orthopädisch-psychiatrischer Sicht liege damit insgesamt in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 % vor (S. 9 oben).
Angesichts der Anamnese, des Verlaufs und der aktuell geklagten Beschwerden könnten aus orthopädischer Sicht keine therapeutischen Massnahmen vorgeschlagen werden, die die Arbeitsfähigkeit relevant steigern könnten. Die Beschwerdeführerin befinde sich sodann in fachpsychiatrischer Behandlung und erhalte eine Bedarfsmedikation. Weitere psychiatrische Massnahmen seien nicht notwendig (S. 10 Ziff. 4.8).
Der Vergleich der anamnestischen Angaben und der im Zeitpunkt der Erstbeurteilung im Jahre 2012 erhobenen Befunde zeige, dass die Situation im Bereich der rechten oberen Extremität tendenziell etwas besser sei. Die Beschwerden am Achsenskelett und an den Füssen hätten sich tendenziell eher verschlechtert. Neu würden verstärkte Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke, derzeit rechtsbetont, angegeben. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand im Verlauf seit dem Jahre 2011 verschlechtert, spätestens ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt liege aus rein psychischen Gründen infolge einer Schmerzverarbeitungsstörung und Verbitterung eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % vor (S. 10 f. Ziff. 4.9). Aus gesamt-orthopädischer Sicht könne nicht von relevanten Veränderungen der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die durch die neueren Beschwerden an beiden Kniegelenken bedingten Einschränkungen wirkten sich vor allem in qualitativer Hinsicht aus und seien bereits in den Einschränkungen bezüglich Achsenskelett und Füssen berücksichtigt worden (S. 11 Mitte).
Im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens führte Dr. D.___ ergänzend aus, die Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und seiner Beurteilung begründe sich wohl dadurch, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehe, sich vollständig gesund und immer motiviert fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen, um einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Die im Rahmen einer Begutachtung festgelegte zumutbare Arbeitsfähigkeit werde hingegen im Wesentlichen auf medizinisch möglichst objektivierbare Befunde und unter Ausnützung sämtlicher noch vorhandenen Ressourcen abgestützt. Die von der behandelnden Ärztin Dr. Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 bis 60 % auch für eine angepasste Tätigkeit möge im Hinblick auf die aktuelle Tätigkeit als Reinigungsfachfrau grundsätzlich zutreffen. Es sei allerdings nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin in einer den Bewegungsapparat wenig belastenden Tätigkeit nicht doch eine höhere Arbeitsfähigkeit aufweisen solle (S. 27 Ziff. 6.2). Hinsichtlich der in den Akten geführten Diskussion, ob die Diagnose eines CRPS tatsächlich zu stellen sei, hielt Dr. D.___ fest, dies sei in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von untergeordneter Bedeutung. Es zählten die körperlichen Beeinträchtigungen und die dadurch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der klinischen Befunde und der Resultate der bildgebenden Verfahren seien die Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates in ihrer Gesamtheit als knapp mittelgradig anzusehen (S. 28 Ziff. 6.3.1).
In ihrem psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. C.___ weiter fest, gemäss ihren eigenen Aussagen sei die Beschwerdeführerin nach dem Unfall im Jahre 2005 während zwei Jahren in Therapie gewesen und nehme nun nach einer längeren Pause seit etwa drei bis vier Jahren zur Behandlung von Depressionen, Traurigkeit und Stimmungsschwankungen wieder alle zwei bis drei Wochen einen Termin bei Dr. E.___ wahr. Zudem nehme die Beschwerdeführerin drei- bis viermal pro Woche Trittico und Relaxane ein (S. 34 Ziff. 3.1 und S. 35 Ziff. 3.2). Die Persönlichkeit wie auch den psychopathologischen Befund beurteilte Dr. C.___ weitestgehend als unauffällig, lediglich das formale Denken sei eingeengt auf die Schmerzproblematik (S. 37 unten und S. 38 Ziff. 4.3). Aus psychiatrischer Sicht messe die Beschwerdeführerin ihren Beschwerden eine hohe Bedeutung zu (S. 38 Ziff. 6.2). Insgesamt liege aus rein psychiatrischer Sicht eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % vor. Die Beschwerdeführerin weise eine reduzierte psychische Stabilität, ein reduziertes Durchhaltevermögen, Schlafstörungen, Unruhezustände, eine Einengung der Denkinhalte auf erlittenes Unrecht und eine verminderte Flexibilität auf. Es bestünden Beeinträchtigungen bei der Durchführung komplexer Mehrfachaufgaben sowie im Umgang mit Stress- und Krisensituationen und teilweise Beeinträchtigungen, sich angemessen mitzuteilen und soziale Beziehungen aufzubauen (S. 39 unten).
5.12 Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 17. Januar 2024 Stellung zum Gutachten und hielt fest, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Das Gutachten vom 12. Januar 2024 bestätige die seit dem Jahre 2010 ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Montagemitarbeiterin. Im Vergleich zum früheren Gutachten werde eine Verbesserung der Funktionalität und Schmerzproblematik der rechten Hand objektiviert. Es bestünden jedoch neue degenerative Leiden des Achsenskeletts, die zu neuen Einschränkungen führten. Für die aktuelle Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestehe gemäss Gutachter eine Teilarbeitsfähigkeit auf Grund der vorhandenen Einschränkungen von 50 %. Die angegebenen Leiden der Beschwerdeführerin würden berücksichtigt, es werde Bezug auf die Vorbefunde und Unterlagen genommen. Das Gutachten sei nachvollziehbar. Lediglich die Einteilung der Diagnosen in für die Arbeitsfähigkeit relevant respektive irrelevant fehle. Dies sei in der Stellungnahme nachgeholt worden, ohne dass sich hieraus Änderungen am Belastungsprofil ergeben hätten. Versicherungsmedizinisch werde empfohlen, auf das Gutachten abzustellen (Urk. 10/155 S. 6).
5.13 Am 29. Januar 2024 führte ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin aus, die angestammte Tätigkeit als Industriemitarbeiterin/Montagemitarbeiterin sei wieterhin nicht zumutbar. In der aktuellen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit dem 30. Juni 2022 zu 50 % arbeitsfähig. In einer optimal angepassten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 80 % (Urk. 10/155 S. 6).
5.14 Am 28. Juni 2024 führte Dr. Y.___ aus, die im Gutachten beschriebene angepasste Tätigkeit mit auffallend vielen Einschränkungen sei bereits sehr aussagekräftig. Die Beschwerdeführerin sei in jeglichen Tätigkeiten in irgendeiner Weise eingeschränkt, es betreffe sowohl die obere als auch untere Extremität wie auch den Rumpf. Die Idee, anstatt einen Bereich bis zum Limit auszuschöpfen die einzelnen Bereiche gleichmässig zu belasten, sei sicher sinnvoll, führe aber ab einem bestimmten Zeitpunkt immer zum selben Resultat. In der Summe steige das Schmerzniveau. Aktuell könne die Beschwerdeführerin während zirka einer halben Stunde schmerzfrei gehen und stehen, danach nähmen die Schmerzen in der unteren Extremität zu. Sitzen gehe bis zu einer Stunde, dann komme es zu zunehmenden Schmerzen im Rücken. Tätigkeiten der oberen Extremität seien in gleicher Weise eingeschränkt. Das bedeute, dass auch bei einer wechselbelastenden Tätigkeit die Belastbarkeitsgrenze ab zwei Stunden erreicht sei. Danach müsse die Beschwerdeführerin eine längere Pause von mehreren Stunden bis zu einem halben Tag oder besser über Nacht einlegen, damit sie sich von den Schmerzen erholte. Daraus ergebe sich eine maximale Belastungszeit von zweimal zwei Stunden pro Tag. Aus diesem Grund liege die Arbeitsfähigkeit auch für eine angepasste Tätigkeit bei maximal 50 % (Urk. 10/171 S. 2 oben).
5.15 Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 10/113, Urk. 10/115, Urk. 10/118, Urk. 10/125-128, Urk. 10/136) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
6.
6.1 Was zunächst die somatischen Beschwerden betrifft, so ist ohne weiteres ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin unter Beschwerden in beiden Kniegelenken, im Rücken, linken Mittelfuss sowie der rechten Hand leidet (E. 5.2, E. 5.4-6, E. 5.9). Der Gutachter Dr. D.___ gelangte zum Schluss, aus orthopädischer Sicht sei bezüglich einer Tätigkeit als Reinigungsangestellte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit, bei welcher zeitweise Gehstrecken absolviert, Treppen überwunden und die rechte obere Extremität eingesetzt werden müsse, lediglich noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei. Unter Beachtung eines Belastungsprofils könne ihr eine leidensangepasste Tätigkeit jedoch im Umfang von 80 % zugemutet werden. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit setzte der Gutachter auf Mitte des Jahres 2022 fest (E. 5.11). Diese Einschätzung erging unter Berücksichtigung der Akten, beruht auf einer sorgfältigen Erhebung der Anamnese sowie allseitigen Untersuchungen und ist ausführlich und schlüssig begründet, weshalb ohne weiteres darauf abzustellen ist (vgl. vorstehend E. 1.6).
Dieser Beurteilung stehen auch die übrigen medizinischen Berichte nicht entgegen. So hielten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ im August 2022 einen aktuell geringen Leidensdruck betreffend die Mittelfussschmerzen fest und empfahlen insbesondere die Behandlung mit konservativen Massnahmen (E. 5.6). Ein chirurgisches Vorgehen beurteilten sie eher zurückhaltend (E. 5.9). Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ sodann keine.
Soweit die behandelnde Ärztin Dr. Y.___ gegen das Gutachten einwandte, es sei von einer anhaltenden mindestens 50 bis 60%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, nachdem die Belastbarkeit der unteren Extremitäten erheblich, diejenige der oberen Extremitäten aufgrund der Handverletzung ebenfalls eingeschränkt sei (E. 5.10), und die Belastbarkeitsgrenze auch bei einer wechselbelastenden Tätigkeit ab zwei Stunden erreicht sei (E. 5.12), anerkannte Dr. D.___, dass diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die damalige Tätigkeit als Reinigungsangestellte zutreffend gewesen sei. Allerdings legte Dr. D.___ nachvollziehbar dar, dass keine Gründe dafür vorlägen, weshalb der Beschwerdeführerin eine den Bewegungsapparat wenig belastende Tätigkeit nicht in einem höheren Umfang zugemutet werden könne (E. 5.11). Den von Dr. Y.___ genannten Beschwerden wird gemäss dem gutachterlichen Belastungsprofil dadurch Rechnung getragen, dass explizit ein Wechsel zwischen gehenden, stehenden und sitzenden Tätigkeiten gefordert wird. Weiter wies Dr. D.___ ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wohl davon ausgehe, sich vollständig gesund und immer motiviert fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen, um einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Diesbezüglich ist denn auch darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
6.2 Der Sachverhalt bezüglich des somatischen Gesundheitszustandes ist damit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Beachtung des von Dr. D.___ erstellten Belastungsprofils im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist.
7.
7.1 Bezüglich der psychischen Beschwerden ergeben sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer Verbitterungsstörung. Dabei beurteilte Dr. C.___ die Persönlichkeit wie auch den psychopathologischen Befund weitgehend unauffällig und attestierte eine insgesamt leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (E. 5.11). Es fällt jedoch auf, dass Dr. C.___ zwar berichtete, die Beschwerdeführerin nehme seit zirka drei bis vier Jahren wieder psychotherapeutische Termine wahr und werde auch medikamentös behandelt (Urk. 10/153 S. 35 Ziff. 3.2). Aktuelle Berichte der behandelnden Psychiaterin liegen jedoch nicht bei den Akten und auch Dr. C.___ holte bei dieser keine Fremdanamnese ein. Die Einschätzung von Dr. C.___ bezüglich der adäquaten fachpsychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 10/153 S. 41 Ziff. 8.3) beruht demnach einzig auf den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen betreffend die von ihr wahrgenommenen Termine bei Dr. E.___ anlässlich der Begutachtung am 15. Dezember 2023 machte, sodass der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der therapeutischen Behandlung auf zirka 2019/2020 zu verorten wäre. Im Rahmen der Neuanmeldung vom 8. Dezember 2022 hatte die Beschwerdeführerin hingegen angegeben, aktuell sei sie bei Dr. G.___ sowie Dr. Y.___ in Behandlung, davor sei sie in den Jahren 2008 bis 2010 durch Dr. E.___ betreut worden (Urk. 10/102 Ziff. 6.3). Auch im Rahmen des Standortgesprächs vom 31. Januar 2023 erwähnte die Beschwerdeführerin Dr. E.___ zwar als behandelnde Ärztin, berichtete jedoch lediglich von Schmerzen in Hand, Fuss, Rücken und Knie sowie Rheuma im Fuss, weswegen sie Physiotherapie besuche und mit Schmerzmitteln behandelt werde (Urk. 10/106 S. 2 Ziff. 1). Insgesamt bleibt damit unklar, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich bei Dr. E.___ in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung ist.
Hinzu kommt, dass sich im Rahmen der Stellungnahme durch den RAD einzig Dr. F.___ zum Gutachten äusserte, welche jedoch über einen Facharzttitel in Chirurgie, nicht aber über einen solchen in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt.
7.2 Insgesamt liegen damit zwar Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Es ist jedoch unklar, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine fachpsychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt. Die Beschwerdegegnerin hat es diesbezüglich sowohl versäumt, aktuelle Berichte bei Dr. E.___ einzuholen, als auch das Gutachten einem psychiatrischen RAD-Arzt zur Stellungnahme vorzulegen. Aus der Stellungnahme der Chirurgin Dr. F.___ ist sodann nicht ersichtlich, ob diese sich lediglich zum orthopädischen Teil des Gutachtens oder zur Gesamtbeurteilung, gemäss welcher unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vorliege, geäussert hat. Die vorliegenden Akten erweisen sich damit insgesamt als unvollständig und es kann zur Beurteilung des Rentenanspruchs nicht darauf abgestellt werden.
7.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
Es ist im Folgenden angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen ärztlichen Bericht bei Dr. E.___ einhole, diesen zur ergänzenden Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin Dr. C.___ vorlege sowie eine erneute Gesamtbeurteilung durch Dr. D.___ und Dr. C.___ veranlasse, ausgehend von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen. Diese Stellungnahme ist hernach dem RAD zur bidisziplinären Beurteilung vorzulegen.
In diesem Sinne in die Beschwerde gutzuheissen.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
8.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKübler-Zillig