Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00147
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 29. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, zuletzt als Koch tätig, meldete sich am 17. Dezember 2012 (Eingangsdatum) erstmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Diese nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 9/6, Urk. 9/11). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, der Versicherte sei seiner Pflicht zur Einreichung der geforderten Akten nicht nachgekommen (Urk. 9/19; Urk. 9/18).
Am 31. Juli 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/21, Urk. 9/27). Die IV-Stelle nahm wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, zog die Akten des Unfallversicherers über einen am 4. November 2018 erlittenen Unfall bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 28. April 2021 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/23, Urk. 9/29, Urk. 9/30, Urk. 9/34, Urk. 9/39, Urk. 9/45, Urk. 9/60). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/73/3-14) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2022 insofern gut, als es die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückwies (Urk. 9/90).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 9/96, Urk. 9/97, Urk. 9/102, Urk. 9/105), insbesondere holte sie bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie, das Gutachten vom 1. April 2023 ein (Urk. 9/117). Sie nahm davon Kenntnis, dass der Versicherte ab 1. Februar 2022 eine Anstellung gefunden hatte (Urk. 9/127). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/122, Urk. 9/129) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Januar 2024 eine vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2020 befristete ganze Invalidenrente zu. Einen weitergehenden Rentenanspruch verneinte sie (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Februar 2025 - unter Hinweis darauf, dass ihm die Verfügung vom 16. Januar 2024 erst am 12. Februar 2025 zugestellt worden sei - Beschwerde und beantragte, ihm sei eine Invalidenrente gestützt auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 59 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2025 mitgeteilt unter dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 10, vgl. auch Urk. 13). Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der im Juli 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der angefochtenen Verfügung, gestützt auf das orthopädische Gutachten vom 1. April 2023 sei ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 4. November 2018 die angestammte Tätigkeit als Küchenchef nicht mehr möglich sei. Zunächst sei ihm auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht möglich gewesen. Ab Mitte Februar 2020 habe sich sein Gesundheitszustand gebessert, so dass ihm seither die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem 70%-Pensum zumutbar sei. Diese Verbesserung sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung ab Juni 2020 zu berücksichtigen. Für die Bestimmung des Valideneinkommens sei auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Unfalls wechselnde Einkommen erzielt habe. Auch das Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne festzulegen. Dabei rechtfertige es sich, auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Daraus ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer eine ganze Rente befristet vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2020 zustehe. Ab 1. Juni 2020 betrage der Invaliditätsgrad 29 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer monierte zunächst, dass die Verfügung vom 16. Januar 2024 nach ihrem Erlass weder ihm noch seiner Rechtsvertreterin zugestellt worden sei. Erst durch ihre Nachfrage am 11. Februar 2025 habe die Rechtsvertreterin Kenntnis von der Verfügung erlangt. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2024 und 14. November 2024 weitere ärztliche Berichte eingereicht. Doch habe diese darauf nicht reagiert. Spätestens ab Erhalt dieser Berichte hätte die Beschwerdegegnerin realisieren müssen, dass der Beschwerdeführer von der Verfügung vom 16. Januar 2024 noch keine Kenntnis gehabt habe. Weiter rügte der Beschwerdeführer, dass in der angefochtenen Verfügung auf seine Ausführungen im Einwand vom 26. September 2023 gegen den Vorbescheid vom 6. September 2023 gar nicht eingegangen werde. Die Beschwerdegegnerin gehe bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu Unrecht von statistischen Tabellenwerten aus. Vor dem Unfall habe er als Chefkoch ein Einkommen von Fr. 83'700.-- erzielt. Darauf sei abzustellen. Dazu sei er nebenberuflich bei der Z.___ GmbH tätig gewesen. Im Jahr 2018 habe er dadurch ein Einkommen von Fr. 14'978.-- generiert, was beim Valideneinkommen ebenfalls zu berücksichtigen sei. In Bezug auf das Invalideneinkommen sei auf den Lohn von Fr. 38'202.-- abzustellen, den er nach dem Unfall bei der A.___ AG in einem 60%-Pensum verdient habe. Wollte man für die Bestimmung des Invalideneinkommens dennoch auf die Tabellenlöhne abstellen, sei gemäss Art 26bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2024 ein Pauschlabzug zu berücksichtigen. Bei korrekter Berechnung resultiere ein IV-Grad von 59 %. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfen müssen (Urk. 1, Urk. 11).
3. Unbestritten wurde die Verfügung vom 16. Januar 2024 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht zugestellt, obwohl sie der Beschwerdegegnerin die Vertretung angezeigt und im Namen des Beschwerdeführers die Einsprache verfasst hatte (Urk. 9/129). Die Verfügungseröffnung erfolgte daher fehlerhaft (ZAK 1991 S. 377 E. 2a, RKUV Nr. U 288 S. 444 E. 2b, je mit Hinweisen), was von keiner Seite in Frage gestellt wird. Eine solch mangelhafte Eröffnung führt nicht zur Nichtigkeit der Verfügung; jedoch darf den Parteien dadurch kein Nachteil entstehen (Art. 38 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG]). Dies bedeutet namentlich, dass eine innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme (durch den Rechtsvertreter) erhobene Beschwerde nicht als verspätet angesehen werden darf (BGE 134 V 306 E. 4.2, 102 Ib 94 E. 3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Verfügung vom 16. Januar 2024 dem Beschwerdeführer direkt zugestellt worden sei (Urk. 8, vgl. auch Urk. 9/142). Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Da kein Nachweis für die Zustellung der Verfügung vom 16. Januar 2024 an den Beschwerdeführer selber besteht und die ihm zugesprochene befristete Invalidenrente in der Höhe von insgesamt Fr. 8'615.-- mit Drittauszahlungsforderungen verrechnet wurde, ihm selber also nichts ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer resp. seine Rechtsvertreterin erst auf ihre Nachfrage vom 11. Februar 2025 hin von der Verfügung vom 16. Januar 2024 Kenntnis erhielten. Die Erhebung der Beschwerde mit Eingabe vom 19. Februar 2025 erfolgte mithin innert angemessener Frist und die Beschwerde erweist sich als nicht verspätet.
4.
4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 wurde einzig über den Rentenanspruch entschieden. Da somit berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der Verfügung bildeten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit zwar nicht formell im Rechtsbegehren, aber in den Ausführungen die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt wird. Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen gewährte. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Urteil vom 11. Mai 2022 verwiesen werden (E. 2 des Urteils; Urk. 9/90).
4.2 Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass die Begründung zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich die Verwaltung hat leiten lassen und auf die es ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 138 I 232 E. 5.1, 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid, womit eine Gehörsverletzung zu verneinen ist.
5.
5.1 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
5.2 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
5.3 Es ist mithin nachfolgend nicht nur der strittige Rentenanspruch ab 1. Juni 2020, sondern der Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum bis zum 16. Januar 2024 in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen.
6.
6.1 Im orthopädischen Gutachten vom 1. April 2023 diagnostizierte Dr. Y.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere posttraumatische mediale Gonarthrose mit komplexer Innenmeniskusläsion und retropatellärer Arthrose rechts bei Status nach Motorradunfall 2003 (mit Femurfraktur und Status nach Marknagelversorgung und Malunion des Femurs mit femoraler Retrotorsion von 10°, offener Patellafraktur und Status nach Cerclageversorgung sowie Status nach OSME ca. 2013), bei Status nach Distorsionstrauma 2012 mit medialer Meniskusläsion, bei Status nach Distorsionstrauma 2018 und bei Status nach Innenmeniskusnaht und lateraler Patellafacettektomie 2019 und eine Coxarthrose rechts mit femoro-acetabulärem Impingement rechts. Keinen Einfluss mass die Gutachterin der Osteochondrose und mediolateralen Diskushernie L5/S1 mit Dorsalverlagerung und Kompression der linken S1-Wurzel zu (Urk. 9/117/19-20). In der bisherigen Tätigkeit als Koch bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % (bei voller Präsenzzeit mit einer Einschränkung von 30 %). Dabei seien dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 10 kg, Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen des Rumpfs, Arbeiten in gebückter, kniender und gehockter Stellung, das Gehen auf unebenem Boden, das Begehen von Treppen oder Gerüsten sowie rein gehende, rein stehende und rein sitzende Arbeiten nicht zumutbar. Diese Einschätzung gelte seit Mitte Februar 2020. Zuvor habe nach dem Unfall vom 4. November 2018 auch in leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von maximal vier Monaten, dann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis 2. September 2019, dann eine neuerliche vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 26. Januar 2020 und dann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis Mitte Februar 2020 bestanden (Urk. 9/117/19-24).
6.2 Das orthopädischen Gutachten vom 1. April 2023 erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (vgl. dazu E. 1.4 hiervor), was zwischen den Parteien unbestritten ist. Hinsichtlich der Festlegungen der Arbeitsfähigkeit folgte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich der Einschätzung von Dr. Y.___, wich aber zu Gunsten des Beschwerdeführers insofern davon ab, als sie die von Dr. Y.___ attestierte zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 26. Januar 2020 nicht berücksichtigte, sondern erst die ab Mitte Februar 2020 postulierte Arbeitsfähigkeit von 70 %, sie mithin bis Mitte Februar 2020 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit und danach von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 70 % ausging. Dies ist in Anbetracht dessen, dass es sich um eine retrospektive Beurteilung handelt, die nur eine kurze, 2 ½-wöchige Zeitspanne betrifft, nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Nachdem der Beschwerdeführer seit November 2018 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und er sich am 31. Juli 2019 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 9/21), ist der Rentenbeginn der 1. Januar 2020 (Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.1 hiervor). Da zu Gunsten des Beschwerdeführers bis Mitte Februar 2020 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, besteht vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2020 (Art. 88a IVV) ein Anspruch auf eine ganze Rente.
Nachfolgend ist ausgehend von der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 70 % ab Mitte Februar 2020 und damit von einer wesentlichen Verbesserung im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG auszugehen und der Rentenanspruch ab 1. Juni 2020 zu prüfen.
7.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
7.3
7.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
7.3.2 Der Beschwerdeführer war ab April 2017 als Küchenchef im Restaurant B.___ in C.___ tätig. Zunächst erzielte er einen Monatslohn von Fr. 6‘900.--. Dazu wurde ihm ein 13. Monatslohn ausbezahlt. Per August 2018 musste er eine Lohnkürzung hinnehmen. Der Lohn betrug nunmehr monatlich Fr. 6‘391.65, inklusive Anteil 13. Monatslohn (Urk. 9/30/6, Urk. 9/97). Wäre der Beschwerdeführer am 4. November 2018 nicht verunfallt, hätte sein Lohn im 2019 somit Fr. 76‘699.80 betragen (12 x Fr. 6‘391.65), was mangels zwischenzeitlicher Lohnentwicklung im Gastgewerbe auch für den Zeitpunkt der potentiellen Rentenreduktion per Juni 2020 gilt (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Männer, Tabelle T1.1.15, Beherbergung und Gastronomie).
7.3.3 Soweit die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf die Tabellenlöhne gemäss LSE im Bereich Gastronomie mit einem errechneten Einkommen von Fr. 71‘257.40 abstellen will, kann ihr nicht gefolgt werden (Urk. 2). Der Beschwerdeführer absolvierte in D.___ zunächst eine Ausbildung zum Autolackierer, die er 1997 abschloss. 2008 reiste er in die Schweiz ein. 2009 absolvierte er in D.___ eine rund neunmonatige Ausbildung zum Koch (Urk. 9/2, Urk. 9/117/14). In der Schweiz war er vornehmlich im Gastgewerbe tätig (Urk. 9/23). Einen erheblichen Lohnsprung konnte er mit dem Antritt der Stelle als Koch per 1. April 2017 im Restaurant B.___ verwirklichen (Urk. 9/23). Nach dem Unfall vom 4. November 2018 war er arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 31. März 2019 aufgelöst. Im Arbeitgeberbericht zu Händen der IV-Stelle gab diese an, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund von Meinungsverschiedenheiten bezüglich Kommunikation und Organisation beendet worden (Urk. 9/30). Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass es zu Meinungsverschiedenheiten wegen der Auszahlung der Krankentaggeldleistungen gekommen sei (Urk. 9/117/12, Urk. 9/129/4). Aufgrund dieser Aussagen und des zeitlichen Ablaufs erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Kündigung nach Eintritt des Gesundheitsschadens erfolgte und dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nach wie vor als Koch im Restaurant B.___ tätig wäre. Die Heranziehung von Tabellenlöhnen für die Bestimmung des Valideneinkommens ist daher nicht angezeigt.
7.3.4 Nebst der Tätigkeit als Koch im Restaurant B.___ erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 ein zusätzliches Einkommen bei der Z.___ GmbH in der Höhe von Fr. 43‘862.-- bzw. Fr. 14‘978.-- (Urk. 9/23). Soweit ersichtlich, dauerte dieses Arbeitsverhältnis bis Juli 2018. Es endete also vor Eintritt des neuerlichen Gesundheitsschadens, was seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wird (Urk. 1 S. 5). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall die Tätigkeit bei der Z.___ GmbH weiterhin ausgeübt (Urk. 9/119). Es ist somit beim Valideneinkommen kein entsprechendes Einkommen zu berücksichtigen.
7.4
7.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
7.4.2 Der Beschwerdeführer arbeitete nach seinem Stellenverlust im Restaurant B.___ in keinem festen Arbeitsverhältnis mehr (vgl. IK-Auszug vom 10. August 2023, Urk. 9/118/2) bis zum 1. Februar 2022, als er eine neue Anstellung bei A.___ SA im Umfang von 60 % fand (Urk. 9/127), weshalb im Zeitpunkt einer möglichen Invaliditätsgradsänderung am 1. Juni 2020 keine Anrechnung eines tatsächlichen Einkommens zur Diskussion steht. Vielmehr ist für das Invalideneinkommen auf die statistischen Lohnangaben gemäss LSE abzustellen. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der monatliche Lohn im Kompetenzniveau 1 von Männern im Jahr 2020 im Median Fr. 5’261.--, was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden im Jahr 2020 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit einem Einkommen von Fr. 46'070.60 (Fr. 5‘261.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0,7) entspricht.
Abzustellen ist auf das Kompetenzniveau 1. Soweit die Beschwerdegegnerin das Kompetenzniveau 2 zur Anwendung bringen will (Urk. 2), ist sie nicht zu hören. Das Kompetenzniveau 1 der LSE 2020 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Im Kompetenzniveau 2 werden praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst genannt. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.3.3.1). Letzteres ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Küchenchef tätig war und nun eine administrative Tätigkeit verrichtet, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abgeleitet werden, er hätte im Jahr 2020 auf ein entsprechendes Fachwissen zurückgreifen können. Eine Tätigkeit in der Küche ist ihm nicht mehr möglich. Über eine kaufmännische Ausbildung verfügt er nicht.
7.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).
Gründe für die Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn bestehen nicht und werden denn auch nicht geltend gemacht. Insbesondere wurden die gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit von 70 % hinreichend berücksichtigt.
7.4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'699.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 46'070.60 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 39,93 %, was rechtsprechungsgemäss (dazu BGE 130 V 121) auf 40 % aufgerundet wird ([Fr. 76'699.80 - Fr. 46'070.60] : Fr. 76'699.80). Der Beschwerdeführer hat damit ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente.
8.
8.1 Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV) in Kraft. Ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden somit nach dem im damaligen Zeitpunkt gültigen Recht beurteilt. Gemäss BGE 150 V 332 E. 4.4 ist sodann in Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen wegen Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach dem 1. Januar 2022 andauern, das an diesem Datum in Kraft getretene neue Recht anzuwenden.
Die am 1. Januar 2022 andauernde Viertelsrente des Beschwerdeführers basiert auf einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 70 %, so dass die Rechtsänderung in der Verordnung von Art. 26bis Abs. 3 IVV hier nicht zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades ab 1. Januar 2022 führt.
8.2 Der Beschwerdeführer nahm allerdings am 1. Februar 2022 eine neue Anstellung an in einem Beschäftigungsumfang von 60 % als Kundenberater bei der A.___ SA. Gemäss seinen Darlegungen gegenüber der Gutachterin handelte es sich um eine Hanfboutique, bei der er in der Administration beschäftigt wurde (Urk. 9/117/20). Gemäss Vertrag verdiente er monatlich Fr. 3'000.-- brutto (Urk. 9/127/2). Dieses Pensum reduzierte er bereits wieder per 1. März 2023 auf 40 % wie er darlegte (Urk. 9/128). Mit diesem tatsächlichen Arbeitsverhältnis, das als nicht hinreichend stabil bezeichnet werden muss und mit welchem er von Beginn weg unter dem attestierten zumutbaren Pensum von 70 % lag und mit dem er auch unter dem mittels der LSE ermittelten Invalideneinkommen von monatlich Fr. 3'839.21 blieb, lag kein zu berücksichtigender Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vor.
Es bleibt somit bei der ermittelten Viertelsrente auch über diesen Zeitpunkt hinaus.
8.3 Am 1. Januar 2024 wurde Art. 26bis Abs. 3 IVV revidiert. Nach dieser seither in Kraft stehenden Bestimmung sind vom statistisch ermittelten Wert des Invalideneinkommens 10 Prozent abzuziehen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.
Vorliegend verfügte die IV-Stelle kurze Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (am 16. Januar 2024) über die strittige Rente, was in zeitlicher Hinsicht die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet. Nach den allgemeinen intertemporalen Grundsätzen (BGE 150 V 328 E. 4.2) ist deshalb per 1. Januar 2024 ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz. 9201).
8.4
8.4.1 Die Anpassung des Betrags von Fr. 76'699.80 an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 ergibt ein Valideneinkommen von Fr. 79'667.35 (Fr. 76'699.80 : 100.8 x 104.7; Tabelle T1.1.15, Beherbergung und Gastronomie).
8.4.2 Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der monatliche Lohn im Kompetenzniveau 1 von Männern im Jahr 2020 im Median Fr. 5’261, was bei einer Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 (Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex Männer, Total) und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit einem Einkommen von Fr. 47'544.85 (Fr. 5‘261.-- : 100.0 x 103.2 : 40 x 41,7 x 12 x 0,7) entspricht. Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 42'790.35 (Fr. 47'544.85 x 0,9).
8.4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79'667.35 und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'790.35 resultiert ein Invaliditätsgrad von 46,29 %, somit gerundet von 46 %. Nachdem sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV um 5 Prozentpunkte ändert, hat er ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung in Verbindung mit Art. 28b Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung und mit lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gemäss gutachterlicher Beurteilung kein medizinischer Endzustand erreicht ist und der Beschwerdeführer durch einen medizinischen Eingriff seine Arbeitsfähigkeit steigern könnte (Urk. 9/117/23). Die IV-Stelle ist daher gehalten, nach erfolgtem Eingriff eine Revision einzuleiten.
9.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeit-aufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und da ein Überklagen allein noch keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt, erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslage und MWST) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Januar 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Diane Günthart
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
PhilippSonderegger