Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00159


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 23. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

Probst Partner AG Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, ist gelernter kaufmännischer Angestellter. Er arbeitete vom 1. Januar 2007 bis Ende April 2014 als Sachbearbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 7/14/1, Urk. 7/32/1). Am 15. März 2013 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf die bei einem Skiunfall vom 20. März 2012 erlittenen (Urk. 7/14/11) schweren Kopf- und Gesichtsverletzungen, Vergesslichkeit und einen Gendefekt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5/5-6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen vom 29. April 2015 (Urk. 7/61) mit Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 7/74) das Bestehen eines Rentenanspruchs. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 21. Juli 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine kongenitale zerebrale Dysfunktion im Rahmen der bekannten Generkrankung (Urk. 7/83). Die IV-Stelle holte im weiteren Verlauf eine ergänzende Stellungnahme der Z.___ vom 30. Mai 2017 ein (Urk. 7/116) und verneinte gestützt darauf (Urk. 7/130/2-3) mit Verfügung vom 29. Januar 2018 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 7/138). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Urteil IV.2018.00149 vom 21. Juni 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ein weiteres polydisziplinäres Gutachten, in welchem auch der Gendefekt berücksichtigt werde, einhole und hernach erneut über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge (Urk. 7/145/8-9).

    In der Folge holte die IV-Stelle das psychiatrische, orthopädisch-chirurgische, neurologische, internistische und neuropsychologische Gutachten des A.___ vom 30. März 2020 ein, worin dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in leidensangepassten Tätigkeiten bescheinigt wurde (Urk. 7/164). Deshalb wies sie das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 12. August 2020 erneut ab (Urk. 7/178). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2020.00617 vom 26. Februar 2021 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie die psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachter des A.___ Ergänzungsfragen beantworten lasse und hernach erneut über den Leistungsanspruch verfüge (Urk. 7/190/16-21).

    Mit Gutachtensergänzung der A.___ vom 29. Juli 2021 wurde zu den Fragen der IV-Stelle Stellung genommen und an den bisherigen Schlüssen festgehalten (Urk. 7/198). Auf dieser Grundlage verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Februar 2022 wiederum das Bestehen eines Leistungsanspruchs (Urk. 7/214). Dieser Entscheid wurde mit den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2022.00159 vom 31. Oktober 2022 (Urk. 7/228) und – nachdem der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben hatte – des Bundesgerichts 9C_46/2023 vom 23. April 2024 (Urk. 7/234) bestätigt.

1.3    Nachdem am 19. September 2024 bekannt geworden war, dass gegen die Gutachtenstelle Z.___ Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug eingeleitet worden waren, ersuchte der Versicherte die IV-Stelle am 11. Oktober 2024 unter Hinweise auf diese Vorkommnisse, ihre Verfügung vom 25. August 2015 in Revision, eventualiter Wiedererwägung zu ziehen und ihm eine Rente zuzusprechen oder weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 7/244, vgl. auch Urk. 7/255-257). Dabei reichte er zahlreiche Beweismittel ein (Urk. 7/238-243, Urk. 7/245-254). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/258-262) erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 23. Januar 2025, womit sie auf das Revisionsgesuch nicht eintrat. Dies begründete sie damit, die relevanten Leistungsverfügungen seien durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht bereits materiell beurteilt worden. Zudem seien, wie im Vorbescheid dargelegt, keine erheblichen neuen Tatsachen und keine neuen Beweismittel vorgebracht worden, welche einen anderen Entscheid rechtfertigen könnten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, mit Eingabe vom 21Februar 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, auf das Revisionsgesuch einzutreten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17April 2025 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 22April 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.        

1.1    In der angefochtenen Verfügung begründete die IV-Stelle ihr Nichteintreten auf das Gesuch um Neubeurteilung vom 11. Oktober 2024 damit, die Verfügung vom 25. August 2015 sei nicht angefochten worden. Jedoch gelte dies für die weiteren Verfügungen: Diese seien im Jahr 2017 materiell durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sowie im Jahr 2024 durch das Bundesgericht überprüft worden. Die Gerichte hätten sich bereits mit dem Gutachten der Z.___ vom 29. April 2015 auseinandergesetzt (Urk. 2 S. 1). Sowohl bei der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG als auch bei der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG müsse eine anfängliche Unrichtigkeit einer formell rechtskräftigen, gerichtlich nicht materiell beurteilten Verfügung vorliegen. Deshalb könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden. Im Vorbescheidverfahren seien keine erheblichen neuen Tatsachen und keine neuen Beweismittel vorgebracht worden, die einen anderen Entscheid rechtfertigten. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 2 S. 2).

    In der Beschwerdeantwort ergänzte sie ihre Ausführungen dahingehend, der Beschwerdeführer nehme die medialen Wogen gegen die Gutachterstelle Z.___ auf und wolle damit ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 29. Mai 2015 erreichen. Er verkenne dabei, dass die spätere Gutachtenstelle A.___ am 30. März 2020 aufgrund eigener umfassender Beurteilung seines Gesundheitszustandes festgestellt habe, dass es nach dem Unfall vom 20. März 2012 zu einer Krankschreibung gekommen sei, er am 23. April 2012 seine Arbeit wieder aufgenommen habe und eine darüber hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht verifizierbar sei. Im Ergebnis hätten die Gutachter der A.___ damit die Erkenntnisse der Z.___ bestätigt. Die aktuelle, in Rechtskraft erwachsene Abweisung des Leistungsgesuchs mit Verfügung vom 14. Februar 2022 basiere auf dem Gutachten der A.___ und gelte weiterhin. Es sei nicht nachvollziehbar, was eine prozessuale Revision der Verfügung vom 29. Mai 2015 (recte: 25. August 2015) daran ändern solle (Urk. 6 S. 2).

1.2    Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 23. April 2024 letztinstanzlich geurteilt, dass seit Erlass der rechtskräftigen Rentenablehnung mit Verfügung vom 25. August 2015 keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Die rentenablehnende Verfügung vom 25. August 2015, welche auf dem Gutachten der Z.___ vom 29. April 2015 basiere, habe in den bisherigen Verfahren der Prüfung der Frage gedient, ob zum Zeitpunkt der zweiten Anmeldung am 21. Juli 2016 eine Zustandsverschlechterung eingetreten sei. Sie sei aber, genauso wie das Z.___-Gutachten vom 29. April 2015, bisher nie gerichtlich überprüft worden (Urk. 1 S. 4 und 8).

    Am 19. September 2024 sei bekannt geworden, dass gegen die Z.___ Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug aufgenommen worden seien. Der Sitz der Z.___ habe sich offenkundig nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland befunden. Damit sei klar, dass die Z.___ von Anfang an nie als Gutachtenstelle hätte eingesetzt werden dürfen. Am 11. Oktober 2024 habe er die IV-Stelle daher ersucht, die Verfügung vom 25. August 2015 in Revision oder Wiedererwägung zu ziehen, weil eine andere Begutachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem positiven Entscheid geführt hätte. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 habe die IV-Stelle ihn wissen lassen, dass nicht sie für die Beurteilung des Gesuchs zuständig sei, weil die nach der Verfügung vom 25. August 2015 erlassenen Verfügungen im Jahr 2017 vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und im Jahr 2024 vom Bundesgericht geprüft worden seien. In der Folge habe er die IV-Stelle darauf hingewiesen, dass sich das Revisionsgesuch gegen die Verfügung vom 25. August 2015 und nicht die späteren Verfügungen richte, weshalb die IV-Stelle durchaus zuständig sei (Urk. 1 S. 5 f.). Dennoch habe diese mit Vorbescheid vom 20. November 2024 und Verfügung vom 23. Januar 2025 an ihrer Auffassung festgehalten (Urk. 1 S. 6). Dabei habe sie sich mit keinem Wort mit seiner Argumentation auseinandergesetzt. Sie habe sich nicht einmal mit dem Wiedererwägungsgesuch befasst und eine Wiedererwägung nie geprüft. In diesem Vorgehen liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die für sich allein zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse (Urk. 1 S. 7).

    Vorliegend werde die Entdeckung einer neuen Tatsache geltend gemacht, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung vom 25. August 2015 verwirklicht habe und ihm trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sei. Es gehe um eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, die zum Erlass der Verfügung vom 25. August 2015 geführt habe (Urk. 1 S. 6). Im Revisionsgesuch habe er sodann dargelegt, dass die neue Tatsache erheblich und geeignet sei, die tatbestandliche Grundlage des fraglichen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Da die Verfügung vom 25. August 2015 nie gerichtlich überprüft worden sei, liege die Zuständigkeit für die Behandlung des Revisionsgesuchs bei der IV-Stelle. Deshalb sei diese – in Aufhebung der angefochtenen Verfügung – zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch einzutreten (Urk. 1 S. 8).


2.    

2.1    Vorab zu behandeln ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Vorbescheidverfahren, mithin aus verfahrensrechtlichen Gründen.

2.2    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).

2.3    Zunächst ist festzuhalten, dass die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung durchaus auch das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2024 (Urk. 7/244/1) behandelt hat. Der Begründung ist nämlich zu entnehmen, dass sie auf das Gesuch unter anderem deshalb nicht eintrete, weil bei der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG eine anfängliche Unrichtigkeit einer formell rechtskräftigen, gerichtlich aber nicht materiell beurteilten Verfügung vorliegen müsse (Urk. 2 S. 2). Ob diese Begründung zutrifft oder falsch ist, betrifft die Frage der richtigen Rechtsanwendung und hat nichts mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu tun (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 3.2).

    Im Übrigen kann hier offen bleiben, ob sich die IV-Stelle in der Begründung der angefochtenen Verfügung ungenügend mit den am 16. Dezember 2024 vorgebrachten Einwänden des Beschwerdeführers (Urk. 7/260) auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Wie in den nachfolgenden Erwägungen noch darzulegen ist, würde nämlich selbst bei Bejahung einer schwerwiegenden Gehörsverletzung die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur korrekten Durchführung des Verfahrens zu einem formalistischen Leerlauf führen, welcher mit dem gleichgestellten Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre.


3.

3.1    Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle im Nachgang zum Gesuch vom 11. Oktober 2024 (Urk. 7/244/1) darauf hätte eintreten und eine (prozessuale) Revision der rechtskräftigen, leistungsablehnenden Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 7/74) hätte einleiten müssen.

3.2    

3.2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2).

    Die gesetzliche Regelung betreffend prozessuale Revision rechtskräftiger Verfügungen (Art. 53 ATSG) ist im Rahmen der besagten Weiterentwicklung der IV nicht geändert worden, weshalb sich diesbezüglich keine intertemporalrechtlichen Fragen stellen.

3.2.2    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1, je m.w.H.).

3.2.3    Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2).

    Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je m.w.H.).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfahren die gesuchstellende Person die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2016 vom 20. April 2017 E. 3.1 m.w.H.).    

Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessual-revisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.4, je m.w.H.).

3.2.4    Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2, je m.w.H.).

3.2.5    Bei der prozessualen Revision sind grundsätzlich zwei materielle Prüfungsschritte zu unterscheiden: Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Wenn nicht, scheidet eine prozessuale Revision aus; bejahendenfalls ist anschliessend eine neue materielle Anspruchsprüfung durchzuführen (vgl. Oswald, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 32 zu Art. 53; Flückiger, in: BSK-ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 20 zu Art. 53).

3.2.6    Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum allfälligen neuen Entscheid in der Sache ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Revisionsverfahren zu überprüfen ist (vgl. Oswald, a.a.O., N. 33 zu Art. 53).

3.3

3.3.1    Die Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 7/74), auf welche sich das Gesuch um prozessuale Revision vom 11. Oktober 2024 (Urk. 7/244) bezieht, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sie bildete nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung. Deshalb war die IV-Stelle zuständig zur Entgegennahme des Gesuchs. Der Verfügungsbegründung ist zu entnehmen, dass sie nicht nur ihre Zuständigkeit prüfte, sondern auch, ob erhebliche neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen und damit ein Revisionsgrund gegeben ist (Urk. 2 S. 2). Deshalb hätte sie korrekterweise auf das Gesuch eintreten und dieses abweisen müssen, da sie das Vorliegen von Revisionsgründen verneinte (vgl. vorstehend E. 3.2.5-6).

    Bei dieser Sachlage und aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde bleibt nachfolgend zu prüfen, ob erhebliche neue Tatsachen vorliegen.

3.3.2    Der Beschwerdeführer bringt vor, am 19. September 2024 sei bekannt geworden, dass gegen die Z.___ Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug aufgenommen worden seien. Der Sitz der Z.___ habe sich offenkundig nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland befunden. Damit sei klar, dass mit der Begutachtung durch die Z.___ elementare Vorschriften der Begutachtung verletzt worden seien. Die Z.___ hätte von Anfang an nie als Gutachtenstelle eingesetzt werden dürfen (Urk. 1 S. 5). Hiermit liege eine neue Tatsache im Sinne einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung vor, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung vom 25. August 2015 verwirklicht habe und ihm trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sei (Urk. 1 S. 6; vgl. auch Urk. 7/244/11-12). Eine andere Begutachtung hätte für ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem positiven Entscheid geführt (Urk. 1 S. 5).

3.3.3    Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es fehlen Anhaltspunkte, dass die erwähnten Ermittlungen bereits zu einer Verurteilung beziehungsweise rechtskräftigen Feststellung eines fehlbaren Verhaltens führten. Bei den mit dem Revisionsgesuch in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweismitteln (Urk. 7/249-254) handelt es sich um Medienberichte, welche für sich allein den behaupteten (steuerrechtlichen [vgl. Urk. 7/250/2-3]) Firmensitz in Deutschland nicht zu beweisen vermögen. Bisher steht einzig fest, dass gegen die Z.___ beziehungsweise einzelne Mitarbeiter straf- beziehungsweise steuerrechtlich ermittelt wird (Urk. 7/250/2). Dies bildet für sich allein noch keinen Revisionsgrund, ist doch denkbar, dass sich anhand der Ermittlungen kein Fehlverhalten erhärten lässt oder sich entsprechendes Fehlverhalten nicht in einem Zeitraum vor Erlass der Verfügung vom 25. August 2015 verwirklichte.

3.3.4    Sollte es hingegen zukünftig zu einer strafrechtlichen oder anderweitigen Verurteilung kommen, könnte dies theoretisch einen Revisionsgrund bilden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8F_7/2023 vom 5. August 2024 E. 4.1; zum Revisionsgrund der Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen vgl. auch Oswald, a.a.O., N. 20 zu Art. 53). Allerdings hätte eine Verurteilung wegen Steuervergehen jedenfalls keinen direkten Zusammenhang mit der hier relevanten Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vor Erlass der Verfügung vom 25. August 2015. Dass dadurch auch der Beweiswert des Gutachtens der Z.___ vom 29. April 2015 erschüttert wäre, müsste zusätzlich nachgewiesen werden. In diesem Zusammenhang könnte auch von Bedeutung sein, dass die B.___ in der medizinischen Begutachtung (nachfolgend: B.___) bereits am 4. Oktober 2023 wegen festgestellter formaler und inhaltlicher Mängel (in Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023; vgl. BGE 150 V 363 E. 5.4) empfahl, die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an die Z.___ einzustellen. Trotzdem entschied das Bundesgericht, bereits eingeholten Z.___-Gutachten nicht jeden Beweiswert abzusprechen. Eine neue Begutachtung rechtfertige sich in der Übergangssituation nur dann, wenn relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen bestünden (vgl. BGE 150 V 363 E. 5.4.3 mit Hinweis sowie Urk. 7/248). Ob diese Erwägungen auf ein Z.___-Gutachten aus dem Jahr 2015 überhaupt übertragen werden können, erscheint zumindest fraglich. Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation hätte – bei einer steuer- oder strafrechtlichen Verurteilung – zur Folge, dass das Gutachten der Z.___ vom 29. April 2015 (Urk. 7/61) daraufhin zu überprüfen wäre, ob geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen bestehen. Diesbezüglich fällt auf, dass - wie die IV-Stelle zu Recht geltend macht (Urk. 6 S. 2) – das spätere Gutachten der A.___ AG vom 30. März 2020, auf welches sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil IV.2022.00159 vom 31. Oktober 2022 (Urk. 7/228) als auch das Bundesgericht im Urteil 9C_46/2023 vom 23. April 2024 abstellte (Urk. 7/234), auch rückblickend zum gleichen Ergebnis wie die Z.___ gelangte. Die Experten der A.___ AG hielten nämlich fest, nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer ab dem 20. März 2012 arbeitsunfähig gewesen, bis er am 23. April 2012 die Arbeit wieder aufgenommen habe. Seither sei er durchgehend arbeitsfähig gewesen (Urk. 7/164/9-10). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden.

3.3.5    Da nach dem Gesagten kein Revisionsgrund vorliegt, ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Zwar ist die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, obwohl sie dieses ebenfalls materiell geprüft hat (Urk. 2 S. 2; vgl. vorstehend E. 3.3.1). Im Ergebnis wurde das Gesuch damit aber ebenfalls nicht gutgeheissen, weshalb die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich wie bereits dargelegt, dass die IV-Stelle auch auf das am 11. Oktober 2024 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 7/244/1) nicht eingetreten ist (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht nicht geltend, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 11. Oktober 2024 einzutreten (Urk. 1 S. 7 f.). Denn der Versicherungsträger «kann» gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verpflichtet werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 m.w.H.).


5.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




PhilippKlemmt