Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00165
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 2. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. med. Y.___
PRAXIS ROSENGASSE
Rosengasse 9, 8332 Russikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1976 geborene X.___ war vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September 2024 als Pflegeassistentin in einem Alters- und Pflegezentrum in einem 80 %-Pensum tätig (Urk. 9/40). Nach erfolgter Früherfassung wegen Hüftschmerzen und Hüftprothese (Urk. 9/7) meldete sich die Versicherte am 14. Juni 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/12). Am 22. Juli 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 9/17). Die IV-Stelle forderte ärztliche Berichte an, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 9/39) und holte eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 9/42/3 ff.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 6. Februar 2025 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/49 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Hausärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, mit Eingabe vom 19. Februar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine (Teil-)Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche im Streitfall über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3.2 und 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5, je mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung eingeschränkt. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne aus versicherungsmedizinischer Sicht vollumfänglich ausgeübt werden. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, eine sitzende oder wechselbelastende überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen auf ebenem Gelände und Heben von leichten Gewichten bis 8 kg körpernah als Pflegeassistentin (sie arbeite seit Jahren in diesem Bereich) sei unrealistisch. Sie habe zumindest Anspruch auf eine Teilrente, damit sie die Tätigkeit als Pflegeassistentin in reduziertem Pensum ausführen könne.
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der RAD gehe seit 14. November 2023 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin und seit dem 19. Juli 2024 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer an das Leiden angepassten Tätigkeit aus. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 5).
3. RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in ihrer Aktenbeurteilung vom 23. November 2024 die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Punktion linke Hüfte am 11. Juli 2024
- St. n. Hüft-Totalendoprothese links am 05.01.2024 bei
- St. n. Psoastenotomie am 25.04.2006 bei
- St. n. OSME unklaren Datums bei
- St. n. periacetabulärer Osteotomie am 16.08.2004
- Coxarthrose bei kongenitaler Hüftdysplasie
- wenig symptomatische beginnende Coxarthrose rechts bei
- St. n. OSME Schrauben am 16.08.2004 bei
- St. n. periacetabulärere Osteotomie am 25.11.2003
Als Belastungsprofil hielt Dr. Z.___ eine sitzende oder wechselbelastende überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen auf ebenem Gelände und Heben von leichten Gewichten bis 8 kg, meistens körpernah, fest.
In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe seit dem 11. November 2023 und auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe vom 14. November 2023 bis 30. April 2024 und vom 11. bis 18. Juli 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Vom 1. Mai bis 10. Juli 2024 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seit dem 19. Juli 2024 bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht bis auf weiteres eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
Es bestehe eine kongenitale Hüftdysplasie. 2003 seien die Hüftpfannen beidseits korrigiert worden. In den letzten Jahren hätten sich aufgrund einer Arthrose Beschwerden, insbesondere der linken Hüfte, entwickelt. Daher sei es zu einer Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als ungelernte Pflegehelferin gekommen. Im Januar 2024 sei die Implantation einer Hüftprothese erfolgt, der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Die Röntgenkontrolle der linken Hüfte am 25. Juni 2024 habe ein unauffälliges Ergebnis ergeben. Aufgrund von persistierenden Beschwerden sei am 11. Juli 2024 eine Punktion erfolgt, die unauffällig gewesen sei. Im Bereich des rechten Hüftgelenkes bestehe eine wenig symptomatische beginnende Coxarthrose. Aufgrund der Befunde könne die Beschwerdeführerin auf Dauer mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, die überwiegend im Stehen und Gehen erfolgten, nicht mehr ausüben. Es könne damit auch ein schnelleres Voranschreiten der rechtsseitigen Coxarthrose reduziert werden. Beim Arbeitgeber (Alters- und Pflegezentrum A.___) wären 4:12 Stunden als sitzende Tätigkeit möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Änderungskündigung nicht gewünscht und der Arbeitsvertrag sei daher per 30. September 2024 aufgelöst worden (Urk. 9/42/3 ff.).
4.
4.1 Die gestützt auf die den Verlauf seit der Operation vom 5. Januar 2024 lückenlos dokumentierenden Berichte der behandelnden Ärzte vorgenommene Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. Z.___ erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. vorne E. 1.4) und vermag in ihren nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen zu überzeugen.
4.2 RAD-Ärztin Dr. Z.___ legte in umfassender Aktenkenntnis dar, aufgrund der Befunde könne die Beschwerdeführerin auf Dauer mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, die überwiegend im Stehen und Gehen erfolgten, nicht mehr ausüben. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe deshalb seit dem 14. November 2023 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen auf ebenem Gelände und Heben von leichten Gewichten bis 8 kg, meistens körpernah) bestehe seit dem 19. Juli 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit.
4.3 Es liegen keine medizinischen Berichte vor, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen begründen würden. Weitere Abklärungen erübrigen sich daher.
4.4 Die Hausärztin und Vertreterin der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, Dr. Y.___, hielt in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2024 zuhanden der IV-Stelle fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der körperlichen Tätigkeit unter starken Hüft- und tieflumbalen Rückenschmerzen leide. In Übereinstimmung mit RAD-Ärztin Dr. Z.___ gelangte sie sodann zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine schweren Lasten mehr heben könne (vgl. Urk. 9/30). Dementsprechend geht auch die Beschwerdegegnerin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin aus. Unter Beachtung des Belastungsprofils ist der Beschwerdeführerin jedoch eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Beim massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht (vgl. BGE 148 V 174 E.9.1, 134 V 64 E. 4.2.1). Auf diesem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt stehen für das von der Beschwerdeführerin zu beachtende Anforderungsprofil eine genügende Anzahl von Stellen (im untersten Kompetenzniveau) zur Verfügung. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer wirtschaftlich verwertbaren Erwerbsfähigkeit und einem rentenausschliesssenden Invaliditätsgrad ausgegangen (vgl. zum Einkommensvergleich: Urk. 9/41). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. med. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaLeicht