Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00169


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Rüttimann

Urteil vom 15. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG

MLaw Y.___

Hohlstrasse 556, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1.    Die am 20. April 1999 geborene X.___ hat eine Lehre als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ abgeschlossen (Urk. 8/6/2 und Urk. 8/10) und war zuletzt bei der Z.___ AG in einem 60-80 %-Pensum als Service- und Kassenmitarbeiterin tätig (Urk. 8/11/6 und Urk. 8/119). Am 7. Oktober 2021 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Erkrankung an Morbus Osler bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 8/6). Nach einem Gespräch mit der IV-Stelle (Urk. 8/7) meldete sich die Versicherte am 27. Dezember 2021 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11). Die IV-Stelle holte Arztberichte ein (Urk. 8/17-18, Urk. 8/20-21 und Urk. 8/31) und tätigte Abklärungen zur beruflichen Situation (Urk. 8/27, Urk. 8/29-30 und Urk. 8/40). Am 20. September 2022 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und schloss das Verfahren ab (Urk. 8/41).

1.2    Am 18. Dezember 2023 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte ein Gesuch um Wiederaufnahme der Leistungsprüfung (Urk. 8/56). Nach erneutem Einholen von diversen Arztberichten (Urk. 8/62-64, Urk. 8/76-84, Urk. 8/91-93 und Urk. 8/98) und durchgeführtem Erstgespräch in der Berufsberatung (Urk. 8/106), teilte die IV-Stelle der Versicherten am 6. September 2024 mit, dass die IV-Berufsberatung infolge Verletzung der Mitwirkungspflichten abgeschlossen werde (Urk. 8/108).

1.3    Am 30. September 2024 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Leistungsbezug bei der IV-Stelle (Urk. 8/113). Mit Schreiben vom 19. November 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für ein Aufbautraining bei der A.___ AG, Zürich, für den Zeitraum vom 21. Oktober 2024 bis 20. April 2025 (Urk. 8/117). Für dieselbe Periode sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2025 ein Taggeld zu, wobei sie den Taggeldansatz auf Fr. 78.40 festlegte (Urk. 2 = Urk. 8/122).


2.

2.1    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eine Ausrichtung von Taggeldern auf Basis eines Erwerbseinkommens als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ in einem Pensum von 100 %. Eventualiter beantragte sie eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen (Urk. 1).

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2025 angezeigt wurde (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Strittig ist die die Höhe des Taggeldansatzes während des sechsmonatigen Aufbautrainings vom 21. Oktober 2024 bis 20. April 2025.

    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a), oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sind (lit. b). Gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG haben Versicherte während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Artikel 16 beziehen (lit. a), oder an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind (lit. b).

1.3    Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach Art. 24 Abs. 1 IVG.

    Bei einer versicherten Person, welche vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hat, ist gemäss Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. auch Rz. 0803 und 0805 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI; gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Juli 2025]). Musste eine versicherte Person ihren erlernten Beruf infolge zunehmender Erkrankung aufgeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist auf das Einkommen im erlernten Beruf abzustellen (Rz. 0806, KSTI). Grundsätzlich entspricht das der Bemessung des Taggelds zugrunde liegende Erwerbseinkommen im Sinne dieser Bestimmung dem Valideneinkommen der Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG). Beim Rückgriff auf statistische Werte können allerdings regionale Tabellen der LSE verwendet werden, um den wirklichen wirtschaftlichen Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rz 4 zu Art. 23).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2025 fest, die Voraussetzungen für den Bezug eines Taggeldes während der Eingliederungsmassnahme vom 21. Oktober 2024 bis 20. April 2025 seien erfüllt. Auf der Basis eines massgebenden Jahreseinkommens von Fr. 35’717.-- betrage die Grundentschädigung Fr. 78.40 pro Tag (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2025 im Wesentlichen geltend, es bestehe ein Fr. 78.40 übersteigender Taggeldanspruch. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten zwei Jahren keine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt. Die Beschwerdegegnerin stelle fälschlicherweise auf das infolge Krankheit reduzierte Erwerbseinkommen bei der Z.___ AG ab. Dieser Erwerbstätigkeit sei die Beschwerdeführerin nur als Ausweichstätigkeit nachgegangen. In ihrem angestammten Beruf würde sie laut LSE-Tabelle 2022 einen Durchschnittslohn von monatlich Fr. 4'700.-- bei einem Vollzeitpensum erzielen. Selbst wenn auf die Mindestlöhne des Gesamtarbeitsvertrages der Bäcker-, Konditoren- und Confiseurbranche abgestellt würde, müsste von einem Mindestlohn von Fr. 4'400.-- für gelernte Arbeitnehmer ausgegangen werden. Weiteres Personal erhalte mindestens Fr. 4'318.-- und für Gastronomiepersonal sei ein Mindestlohn von Fr. 4'470.-- vorgesehen (Urk. 1 S. 4).


3.

3.1    Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 21. Oktober 2024 bis 20. April 2025 Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der A.___ AG erteilt wurde (Urk. 8/117) und sie für diese Zeit Anspruch auf Taggelder hat. Strittig ist einzig die Höhe des Taggelds.

3.2    Für die Bemessung der Taggeldhöhe ist von entscheidender Bedeutung, welches Erwerbseinkommen die Beschwerdeführerin zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat respektive ob sie vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hat (vgl. E. 1.3 vorstehend).

3.3    In medizinischer Hinsicht ist ein Bericht der behandelnden Hausärztin, Praktische Ärztin B.___, vom 19. März 2022 aktenkundig, dem folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind (Urk. 8/20/3):

- Morbus Osler

- Fibromyalgie

- Chron. Rez. Erschöpfungszustände

    Die Beschwerdeführerin arbeite in einem 60-80 % Pensum als Kassenmitarbeiterin, diese Arbeit werde von der Beschwerdeführerin jedoch als zu streng empfunden. Der direkte Kundenkontakt sei aufgrund des Nasenblutens nicht optimal (Urk. 8/20/4.). In der bisherigen Tätigkeit sei eine Tätigkeit von zwei bis acht Stunden täglich möglich, abhängig vom Verlauf der Symptome. Bei einer angepassten Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt sollte eine Tätigkeit von bis zu acht Stunden täglich möglich sein (Urk. 8/20/5).

    Bereits in früheren Berichten aus den Jahren 2020 und 2021 wurde von diversen Ärzten des Spitals C.___ die Diagnose hereditäre hämorrhagische Teleangiektasie (Morbus Osler) genannt (Urk. 8/4, Urk. 8/9/1-4 und Urk. 8/18). Den Berichten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angab, seit einem Jahr fast täglich Nasenbluten zu haben, welches zu Fehlzeiten bei der Arbeit führe und sie stark einschränke. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte jedoch nicht genauer (Urk. 8/18/1, Urk. 8/18/3 und Urk. 8/18/7).

3.4    In erwerblicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Lehrabschluss im August 2020 (Urk. 8/10) nicht mehr in ihrem angestammten Beruf tätig war (Urk. 8/7/2, Urk. 8/11/5-6 und Urk. 8/29). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin war sie ab Juli 2021 bis 31. Juli 2022 in einem 60-80 %-Pensum auf Stundenlohnbasis bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/11/5-6 und Urk. 8/29). Danach trat die Beschwerdeführerin per 6. Oktober 2022 einen stationären Aufenthalt an (Urk. 8/41/1 und Urk. 8/49). Im Anschluss daran ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/66-70).

3.5    Mit Blick auf die dargelegten gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das letzte Mal während ihrer Lehre als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin in einem 100 %-Pensum angestellt war (Urk. 8/10 und Urk. 8/29). Im März 2022 wurde der Beschwerdeführerin von der behandelnden Praktischen Ärztin B.___ eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/20). Diese Diagnosen und die als beeinträchtigend genannten Symptome wurde bereits in früheren Berichten aus den Jahren 2020 und 2021 erwähnt (insbesondere Urk. 8/18/1, Urk. 8/18/3 und Urk. 8/18/7).

    Die Beschwerdeführerin gab bereits bei der Anmeldung zur Früherfassung an, dass sie gesundheitsbedingt in ihrer Tätigkeit als Konditorin durch eine wohl seit Geburt bestehende Krankheit eingeschränkt sei und aufgrund dieser Einschränkung einen Job in einer anderen Branche angenommen habe (Urk. 8/6/3). Diese Schilderungen wiederholte sie sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/7/2 und Urk. 8/11/6 f.) als auch gegenüber den behandelnden Ärzten (insbesondere Urk. 8/18/1 und Urk. 8/18/3). Die dokumentierten Symptome korrelieren unbestrittenermassen mit dem Krankheitsbild. Mit Blick auf die strengen Hygienevorschriften im angestammten Beruf der Beschwerdeführerin scheint es nachvollziehbar, dass diese Vorschriften bei den auftretenden Symptomen wohl kaum eingehalten werden könnten.

    Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Einschränkung vorliegt. Es scheint schlüssig, dass sie aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkung ihren erlernten Beruf zugunsten eines Teilzeitpensums in einer anderen Branche aufgab. Sie war somit seit mehr als zwei Jahren nicht mehr ohne gesundheitliche Einschränkung erwerbstätig. Daher kommt Art. 21 Abs. 3 IVV zur Anwendung und es ist auf das Einkommen abzustellen, das unmittelbar vor der Eingliederung im angestammten Beruf erzielt würde, wenn sie diese Tätigkeit nach wie vor ausüben würde.


4.    Das Erwerbseinkommen, welches zur Bemessung des Taggeldanspruchs heranzuziehen ist, ist auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen, wobei auf die regionalen Tabellen der LSE zurückgegriffen werden kann (vgl. E. 1.3 vorstehend). Auszugehen ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte des Kompetenzniveaus 2, welche Tätigkeiten in der Branche Herstellung von Nahrungsmittels / Getränkehersteller (Branche 10-11) ausüben, mithin von Fr. 4’701.-- im Monat (Tabelle TA1_triage_skill_level der LSE 2022), beziehungsweise von Fr. 56'412.-- im Jahr. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden pro Woche im Jahr 2024 (Bundesamt für Statistik, Tabelle je-d-03.02.03.01.04.04., Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren, Grossregion Zürich) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne in der Branche von 100.3 Punkten im Jahr 2022 auf 103.8 Punkte im Jahr 2024 (Bundesamt für Statistik, Tabelle je-d-03.04.03.00.06, T1.20) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein Erwerbseinkommen von Fr. 60'131.90, welches der Bemessung des Taggeldanspruchs zugrunde zu legen ist.

    Daraus resultiert ein Taggeldanspruch von Fr. 131.80 (Fr. 60'131.90 / 365 x 0.8).


5.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2025 in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 131.80 (Grundentschädigung) besteht.


6.

6.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Diese Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht – neben einer anwaltlichen – ebenso bei einer (besonders) qualifizierten Vertretung. Nicht von Belang ist, ob das Vertretungsverhältnis unentgeltlich erfolgt. So können auch versicherte Personen, die durch Gewerkschaften, Verbände, Rechtsschutzversicherungen oder einen Arzt vertreten werden, Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben (Urteile des Bundesgerichts 9C_479/2019 vom 17. September 2019 E. 3.1 und 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; vgl. für die Aufzählung diverser Organisationen mit Entschädigungsanspruch BGE 126 V 11 E. 2).

    Die Parteientschädigung ist vorliegend in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Januar 2025 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von Fr. 131.80 pro Tag hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dextra Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




CurigerRüttimann