Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2025.00178
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 14. Januar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, verfügt über keine Berufsausbildung und war bis 2016 in verschiedenen, kurzfristigen und temporären Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Seither übte er - mit Ausnahme von Beschäftigungsprogrammen der Sozialbehörden - keine AHV-beitragspflichtige Erwerbstätigkeit mehr aus (Urk. 9/12/5; Urk. 9/17). Am 3. November 2023 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor, unter anderem holte sie das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 10. September 2024 ein (Urk. 9/37). Mit Vorbescheid vom 6. November 2024 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 9/40). Dagegen erhob X.___ durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur am 27. November 2024 Einwand (Urk. 9/41), welcher jedoch am 3. Februar 2025 wieder zurückgezogen wurde (Urk. 9/45). Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 27. Februar 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 28. April 2025 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2025 darum ersucht hatte, ihm eine weitere Frist anzusetzen, um sich noch einmal zur Sache äussern und weitere medizinische Unterlagen einreichen zu können (Urk. 6), wurde ihm mit Verfügung vom 28. April 2025 Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess sich jedoch nicht mehr vernehmen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2025 (Urk. 2) aus, die medizinische Beurteilung habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die [zuletzt ausgeübte] Tätigkeit als Verkaufsberater oder eine andere sitzende, gehende oder stehende Tätigkeit ohne Belastung der Halswirbelsäule sei möglich. Es bestehe somit kein Anspruch auf Rentenleistungen.
2.2 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seiner Beschwerde vom 27. Februar 2025 (Urk. 1) geltend, aufgrund seiner Nackenbeschwerden und der Beschädigung des Nervenkanals sehe er sich nicht in der Lage, einer Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen.
3.
3.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Hämatologie, vom 22. September 2023 (Urk. 9/10/1) bestehen beim Beschwerdeführer eine chronische Cervikobrachialgie aufgrund Diskusherniationen an multiplen BWK-Stellen mit Spinal-kanalkompression sowie eine chronische Lumbalgie. Der Beschwerdeführer sei seit August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Es werde deshalb darum ersucht, ihm eine Invalidenrente auszurichten. Der Beschwerdeführer komme wegen seiner Schmerzen zu regelmässige Konsultationen. Er mache sich grosse Sorgen wegen seiner sozialen und gesundheitlichen Situation. Eine Operation sei nur mit einer 50%igen Erfolgschance verbunden, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht riskieren wolle. Schmerztherapien hätten nur vorübergehend geholfen. Lokale Infiltrationen hätten keine wesentliche Verbesserung gebracht. Der HWS-Befund und die Symptome würden alle Tätigkeiten verbieten, weil langes Sitzen, Tragen, Bücken oder Heben das Risiko einer Lähmung erhöhen könnten.
3.2 Laut dem Arztbericht von Dr. med. A.___, praktischer Arzt, vom 22. März 2024 (Urk. 9/19) besteht beim Beschwerdeführer eine chronische Cervikobrachialgie bei Multisegment-Degeneration mit rechts foraminalen Engen HWK 3-7. Der Beschwerdeführer sei für körperliche Tätigkeiten seit dem 28. Juli 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig bei Schmerzen, welche auch im Ruhezustand vorhanden seien. Der Beschwerdeführer übe aktuell keine Erwerbstätigkeit aus und sei arbeitslos. Auch die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar.
3.3 Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. univ. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 6. April 2024 (Urk. 9/20) besteht beim Beschwerdeführer eine chronische Cervikobrachialgie bei Multisegment-Degeneration mit relativen rechts foraminalen Engen HWK 3/4, HWK 4/5, HWK 5/6 und HWK 6/7. Der Beschwerdeführer sei nur zweimal bei ihm in Behandlung gewesen. Es könne deshalb keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben werden. Zum damaligen Zeitpunkt habe eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS bestanden.
3.4 Laut dem bidisziplinären (orthopädisch/neurologisch) Gutachten des Y.___ vom 10. September 2024 (Urk. 9/37/6) bestehen beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (1.) eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0), (2.) eine Hypästhesie rechter Arm/Hand, intermittierend auftretend, unklarer Genese (ICD-10: R20.1), (3.) eine multisegmentale Enge der HWS mit relativen foraminalen Engen (ICD-10: M47.82) sowie (4.) ein Status nach Teilamputation linker Daumen (ICD-10: S68.1). Es hätten weder aus neurologischer noch aus orthopädischer Sicht Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit verifiziert werden können. Der Beschwerdeführer könne Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen ausführen. Arbeiten mit Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, insbesondere Überkopfarbeiten, seien nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne während 8.5 Stunden pro Tag uneingeschränkt arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %, die Arbeitsunfähigkeit 0 %. In der früheren Tätigkeit als Verkaufsberater sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt (Urk. 9/37/6-7).
Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, aus, der Beschwerdeführer leide seit ca. drei Jahren unter Schmerzen im Bereich der HWS mit intermittierender Schmerzausstrahlung in beide Schultern sowie in den rechten Arm. Die Schmerzen könnten keinem genauen Dermatom zugeordnet werden. Aus neurologischer Sicht sei die Aktenlage spärlich. Unklar bleibe, inwiefern der Beschwerdeführer bisher explizit schmerztherapeutisch vorgestellt worden sei. Insofern werde trotz fehlender sicherer neurologischer Diagnose die Vorstellung bei einem Schmerztherapeuten empfohlen. Darüber hinaus könne eine Migräne ohne Aura beschrieben werden. Eine neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 9/37/21). Hinsichtlich der Heilungschancen sei bei deutlich bestehenden Therapieoptionen von einer vorsichtig positiven Prognose auszugehen. Als stabilitätsfördernde Ressourcen blieben ein gut gefestigtes soziales Umfeld, eine noch aktive Alltagsgestaltung mit regelmässigen Freizeitaktivitäten sowie nachhaltige Erfahrungen im Rahmen einer mehrjährig aktiv ausgeübten Berufstätigkeit (Urk. 9/37/22).
Im orthopädischen Teilgutachten hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, der Beschwerdeführer habe als Verkaufsberater gearbeitet. Seit 2016 sei er nicht mehr erwerbstätig, habe aber temporäre Arbeiten als Lagerist und Umzugshelfer ausgeübt. Während des Beschäftigungsprogramms des Sozialamtes habe er Rückenschmerzen vor allem rechtsseitig im Nacken verspürt und arbeite deswegen seit drei Jahren nicht mehr. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er lebe allein und habe eine Freundin sowie einen Freundeskreis. Er habe einen grossen Hund, mit dem er mehrmals am Tag längere Spaziergänge mache. Bei Bedarf nehme er Schmerzmittel ein, Physiotherapie mache er keine. Es gebe eine Inkonsistenz zwischen dem demonstrierten Kraftdefizit der rechten Hand und den seitengleichen Muskelumfängen der Ober- und Unterarme. Würde ein solches Defizit über eine längere Zeit bestehen, wäre mit einer Umfangdifferenz zu rechnen (Urk. 9/37/33). Die Multisegment-Degenerationen mit relativen foraminalen Engen der Halswirbelsäule seien belegt und würden die Schmerzangaben begründen. Sie führten aber nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Verkaufsberater. Die demonstrierte Kraftminderung der rechten Hand könne aus orthopädischer Sicht nicht zugeordnet werden (Urk. 9/37/34). Eine gezielte Physiotherapie werde nicht durchgeführt. Eine Heilung der Erkrankung sei nicht möglich. Operative Therapieoptionen seien mit Risiken verbunden. Der Beschwerdeführer sei fähig, Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen auszuführen. Arbeiten mit Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, insbesondere Überkopfarbeiten, seien nicht möglich (Urk. 9/37/35). Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/37/36).
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt am 30. September 2024 (Urk. 9/39/3-4) fest, dem Beschwerdeführer werde seit Juli 2020 durch den Hausarzt aufgrund von subjektiven Beschwerden im Bereich des Nackens und Schultergürtels eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das behauptete Ausmass der Beeinträchtigungen habe nicht hinreichend begründet oder medizinisch objektiviert werden können. Deshalb sei eine bidisziplinäre Begutachtung durchgeführt worden. Im Gutachten werde festgestellt, dass die Nackenschmerzen durch multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS begründbar seien. Für die geklagten Beschwerden hätten keine neurologischen Ursachen erhoben werden können. Angaben zu Gefühlsminderungen am rechten Arm hätten sich keinem konkreten Dermatom zuordnen lassen. Konkrete Paresen hätten nicht festgestellt werden können und die Armmuskulatur sei seitengleich ausgebildet gewesen. Die demonstrierte Kraftminderung des rechten Arms sei deshalb medizinisch nicht begründbar. Aufgrund der nachweisbaren HWS-Degenerationen sei die Belastbarkeit der Halswirbelsäule dauerhaft beeinträchtigt. Tätigkeiten mit hoher Belastung, Zwangshaltungen oder Überkopfarbeiten seien deshalb ungeeignet. Eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkaufsberater oder jeder anderen angepassten Tätigkeit sei medizinisch nicht begründbar.
4.
4.1 Das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 10. September 2024 (vorstehend E. 3.4) erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.4, 1.5). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Die Gutachter gelangten nachvollziehbar zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer trotz der anerkanntermassen vorhandenen Beschwerden mit Ausnahme von Zwangshaltungen der Halswirbelsäule uneingeschränkt zumutbar ist, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass dem Beschwerdeführer diverse wechselbelastende Tätigkeiten auch im Rahmen einer Erwerbstätigkeit möglich wären, steht ferner mit der Schilderung seines Tagesablaufs im Rahmen des Gutachtens im Einklang, wonach er jeweils zweimal pro Tag einen Spaziergang von bis zu zweieinhalb Stunden bzw. einer Stunde mache, (ohne Auto) einkaufen gehe und seinen Haushalt selbständig erledige (Urk. 9/37 S. 17).
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was gegen die Einschätzung der Gutachter spricht. Er verweist zwar darauf, dass er sich aufgrund seiner Nackenbeschwerden und der Beschädigung des Nervenkanals nicht in der Lage sehe, einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Dieses Befinden lässt sich indes aufgrund der medizinischen Akten nicht objektivieren. Der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte MRI-Befund von Dr. med. F.___, FMH Radiologie, stammt vom 29. Oktober 2021 (Urk. 3). Er enthält die bekannten Diagnosen, aber keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die objektiven Befunde im Sinne einer Verengung an diversen Halswirbelkörpern wurden von den Gutachtern gewürdigt und fand Eingang in die Einschätzung der qualitativen Arbeitsfähigkeit.
Anzumerken bleibt Folgendes: Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Schmerzen bereits seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen war und von der Unterstützung der Sozialhilfe lebte, liegt die Vermutung nahe, dass es ihm aus invaliditätsfremden Gründen schwerfällt, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Für die Arbeitsmarktintegration stünde ihm eine Unterstützung durch die Sozialbehörden offen.
4.2 Gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 10. September 2024 (vorstehend E. 3.4) ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Verkaufsberater und in jeder anderen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit - mit Ausnahme von Zwangshaltungen der Halswirbelsäule - uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat unter Beilage der Bestätigung der Sozialbehörden der Gemeinde Langenbruck vom 27. Februar 2025 (Urk. 4) sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
5.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 27. Februar 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubBrügger