Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00182


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 9. Juli 2025

in Sachen

X.___, geb. 2024

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___


dieser vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister

AD LITEM Rechtsanwälte AG

Konsumstrasse 16, Postfach, 3001 Bern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens der am 20. September 2024 geborenen X.___ mit Verfügung vom 28. Januar 2025 verneint hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Februar 2025, mit welcher die Versicherte, gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 342 (gemäss Anhang der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern [EDI] über Geburtsgebrechen [GgVEDI]), eventualiter die Rückweisung der Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen beantragte (Urk. 1),

nach Einsicht in die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 10. April 2025, mit welcher die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen beantragte (Urk. 5),

unter Hinweis darauf, dass der Vertreter der Versicherten innert Frist keine Replik einreichte, wovon der IV-Stelle am 16. Juni 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8-11),


in Erwägung,

dass diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als Geburtsgebrechen gelten, wobei die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht unter die Geburtsgebrechen fällt (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]),

dass gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen haben, die gemäss Art. 14ter Abs. 1 lit. b sowie Abs. 4-5 IVG in der Liste im Anhang der GgV aufgeführt sind,

dass die Invalidenversicherung gemäss Ziff. 342 Anhang GgV-EDI für Hypodysplasien, Dysplasien und Fehlbildungen der Nieren medizinische Massnahmen gewährt,

dass die IV-Stelle ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vom 7. April 2025 beilegte (Urk. 6),

dass Dr. Z.___ gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte folgerte, vor einer abschliessenden Beurteilung, ob die am dritten Lebenstag mittels Nierensonographie erhobene Nierenvenenthrombose angeboren oder erworben sei, müssten von der Kinderärztin und der Nephrologie des Kinderspitals A.___ ergänzende Angaben eingeholt werden, und entsprechende Fragen formulierte (Urk. 6 S. 2; vgl. auch Urk. 6 S. 1, Urk. 7/1-2, Urk. 7/4/6-9),

dass Dr. Z.___ damit zum Ergebnis gelangte, die Aktenlage genüge nicht zur Beurteilung, ob bei der Versicherten ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 342 Anhang GgV-EDI vorliege (Urk. 6),

dass diese Schlussfolgerung in Anbetracht der widersprüchlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte und des RAD-Arztes überzeugt und mit dem Eventualantrag der Versicherten übereinstimmt (Urk. 1 S. 2),

dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die in der RADBeurteilung vom 7. April 2025 empfohlenen Abklärungen (Urk. 6 S. 2) vornehme und hernach erneut über den Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen verfüge,

dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis),

dass die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

dass der Versicherten beziehungsweise ihrem gesetzlichen Vertreter unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise eine Parteientschädigung von Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der durch ihren Vater vertretenen Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Nicolas Pfister

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt