Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00186
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 28. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
SILK Rechtsanwälte
Kuttelgasse 8, Postfach 2610, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1992, hat in den Jahren 2010-2013 eine Ausbildung zum Koch mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) absolviert (vgl. Urk. 11/2; Urk. 11/4) und war hernach in dieser Funktion rund zehn Jahre lang bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 11/15/2; Urk. 11/15/7). Zuletzt war er vom 1. bis 31. August 2024 als Koch in einem Z.___tätig, welches Arbeitsverhältnis er selbst kündigte (vgl. Urk. 11/5 Ziff. 5.4; Urk. 11/15/8). Unter Hinweis auf eine chronische Magenerkrankung mit Zwerchfellbruch und Asthma, chronisch bestehend seit 2010, meldete er sich am 25. September 2024 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/17, Urk. 11/19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2025 einen Anspruch des Versicherten auf eine Umschulung (Urk. 11/22 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. März 2025 unter Beilage von Arztberichten (Urk. 3/3-5) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch vollständig arbeitsunfähig sei und es seien ihm daher berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, zu gewähren; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 11. April 2025 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 8/6) ein.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 22. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben. Werden, was die Regel ist, nur einzelne Elemente eines Entscheids (bei der Rentenfestsetzung beispielsweise Invaliditätsgrad oder Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht.
1.2 Gegenstand der Verfügung vom 3. Februar 2025 (Urk. 2) sind sowohl Rentenleistungen wie auch berufliche Massnahmen (vgl. hierzu auch die Stellungnahme Kundenberatung vom 3. Februar 2025, Urk. 11/21/4). Im Verfügungsdispositiv, das in Rechtskraft erwächst, wurden sämtliche Leistungen verneint («Das Leistungsbegehren wird abgewiesen»). Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin damit zum einen den Rentenanspruch verneinte aufgrund der Ansicht, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsfähig und könne damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Zum andern verneinte sie deshalb auch ausdrücklich einen Umschulungsanspruch («…. Weshalb auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen entsteht»).
Aus den in der Beschwerde vom 3. März 2025 – nebst einem Feststellungsbegehren betreffend Arbeitsunfähigkeit in angestammter beziehungsweise Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit sowie eines Rückweisungsantrages zur Klärung dieser Fragen - gestellten Anträgen, welche im Wesentlichen auf berufliche Massnahmen und Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Umschulung) abzielen (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 5 Ziff. 10), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die leistungsabweisende Verfügung vom 3. Februar 2025 dahingehend anficht, dass er berufliche Massnahmen verlangt. Streitgegenstand und Prozessthema im vorliegenden Verfahren ist folglich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen.
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.2
2.2.1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis).
2.2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung. Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 Abs. 2 IVG). Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 564/04 vom 14. April 2005 E. 4 mit Hinweisen). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
2.2.3 Unter die Massnahmen beruflicher Art fällt ferner die Umschulung. Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 3. Februar 2025 (Urk. 2) aus, es bestehe kein Anspruch auf Umschulung. Aus den Abklärungen gehe hervor, dass eine Refluxerkrankung keine gesundheitliche Einschränkung sei, welche sich massgebend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Beschwerden wie Übelkeit und Erbrechen könnten mit Medikamenten behandelt werden. Zudem sei unklar, warum seitens des Hausarztes bei anhaltenden Durchfällen keine weiterführenden Abklärungen eingeleitet worden seien. Dies sei erst geschehen, als eine indirekte Aufforderung seitens der Invalidenversicherung ausgesprochen worden sei. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, wieso die Durchfallbeschwerden durch die bisherige Tätigkeit begründet seien und auf eine angepasste Tätigkeit keinen Einfluss haben sollen. Die Ursache der Durchfallerkrankung sei nie abgeklärt und entsprechend auch nie eine adäquate Behandlung eingeleitet worden. Gestützt auf ihre medizinische Beurteilung lägen weiterhin keine Einschränkungen im Sinne der Invalidenversicherung vor, weshalb auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 3. März 2025 (Urk. 1) zusammengefasst dagegen ein, er leide bei der Ausübung seiner strengen und körperlich belastenden Arbeit als Koch seit Jahren an einer Refluxerkrankung und Magenentzündung mit Erbrechen, Durchfall, Schwindel und Kopfschmerzen. Diese Symptome seien schon während der Lehre aufgetreten und hätten sich im Laufe der Jahre verschlechtert (S. 3 unten). Dem Bericht seines behandelnden Hausarztes zufolge solle er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seine Tätigkeit als Koch nicht mehr ausüben. Das ständige Abschmecken der Speisen bereite ihm diese Beschwerden respektive löse eine Verstärkung seiner Symptomatik aus (S. 4 f.). Er könne seit Anfang September 2024 aufgrund seiner chronischen Erkrankung nicht mehr als Koch arbeiten (S. 5), sei aber in einer leidensangepassten Tätigkeit, wie beispielsweise einer zeitlich geregelten, sitzenden Bürotätigkeit voll arbeitsfähig. Indem die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen vom Fehlen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens ausgehe, verletze sie den Grundsatz der vollständigen Sachverhaltserhebung (S. 7).
4.
4.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
4.2 Dem ärztlichen Attest von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. September 2024 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner chronischen Erkrankung nicht mehr als Koch arbeiten könne und er sich derzeit auf andere Stellen bewerbe (Urk. 11/3).
4.3 Mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2024 (Urk. 11/11) diagnostizierte Dr. A.___ eine gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis, also ohne Entzündung der Speiseröhre, eine Gastritis sowie Durchfall bei Erstdiagnose 2012 (Ziff. 2.5). Er attestierte dem Beschwerdeführer angestammt als Koch in Wechselschicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, hingegen bestünden in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen (Ziff. 3.1 und Ziff. 4). Die Beschwerden würden durch den geistig und körperlich strengen Beruf mit Schichtarbeit und konstantem Druck ausgelöst (Ziff. 3.2-3.3).
4.4 In einem weiteren Bericht an die Invalidenversicherung vom 20. Dezember 2024 führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer als Koch und in Wechselschicht arbeite. Die Ausübung des erlernten Berufes sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Das ständige Abschmecken der Speisen bereite ihm Refluxbeschwerden im Magenbereich, asthmatische Symptome hätten sich verschlechtert und er leide weiterhin unter regelmässigem Erbrechen, Durchfall, Schwindel und Kraftlosigkeit, insbesondere auch während der Arbeit. Da sich die Symptome in den letzten Jahren eher verschlechtert hätten, werde durch eine weitere Ausübung des Berufes inskünftig eine Verschlechterung zu erwarten sein. Der Beschwerdeführer sollte deshalb einen anderen Beruf ausüben und seiner jetzigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen (Urk. 11/18/4 = Urk. 3/3).
4.5 Dem histopathologischen Bericht von Prof. Dr. med. B.___, C.___ AG, vom 15. Januar 2025 (Urk. 11/18/2-3) zufolge sei der Befund vereinbar mit einer nicht aktiven Refluxösophagitis. Jedoch könne bei fehlender intestinaler Metaplasie rein morphologisch weder ein Barrett-Ösophagus diagnostiziert noch ausgeschlossen werden (S. 1).
4.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Gastroenterologie und für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Arztzeugnis vom 20. Januar 2025 (Urk. 11/18/1 = Urk. 3/5) aus, beim Beschwerdeführer liege eine gastroösophageale Refluxerkrankung vor. Diese mache eine tägliche Einnahme eines Protonenpumpeninhibitors notwendig. Zusätzlich bestehe eine grössere axiale Hernie, die anatomisch einen Reflux begünstige. Aufgrund dieser Umstände sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinem erlernten Beruf als Koch nicht mehr ohne schwerwiegende gesundheitliche Folgen nachgehen könne, da das häufige Abschmecken der Gerichte eine Verstärkung seiner Symptomatik auslöse. Aufgrund der gesundheitlichen Umstände sei aus seiner Sicht eine Umschulung sehr stark zu befürworten (vgl. auch dessen Bericht vom 15. Januar 2025 im Wesentlichen gleichen Inhalts, Urk. 3/4).
4.7 In ihrer Aktenbeurteilung vom 30. Januar 2025 (Urk. 11/21/2-4) gelangte Dr. med. E.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, zum Schluss, sowohl der Argumentation des Hausarztes als auch derjenigen des Gastroenterologen könne nicht gefolgt werden. Eine Refluxerkrankung sei keine die Arbeitsfähigkeit kompromittierende Erkrankung. Es könne hier zwar zu Übelkeit und Erbrechen kommen, aber dies dürfte unter der Säureblocker-Medikation bessern. In 5 % der Fälle komme es zu keinem Ansprechen auf die Medikation. Hier müssten andere Ursachen ausgeschlossen werden, wie zum Beispiel eine fehlende Therapieadhärenz oder ein nächtlicher Säuredurchbruch. Zu einer möglichen funktionellen Ursache würde auch der Durchfall des Beschwerdeführers passen, der vor allem während der Arbeit auftrete. Als letzte Option – falls eindeutig ein therapierefraktärer Reflux bestehe – gebe es die Möglichkeit einer operativen Korrektur im Sinne einer Fundoplikatio, was in 85 % der Fälle erfolgreich sei (Urk. 11/21/3 Mitte).
Unklar sei zudem, warum bei anhaltenden Durchfällen der Beschwerdeführer durch den Hausarzt nie weiterführend abgeklärt worden sei, obwohl diese die berufliche Tätigkeit so massiv einschränkten. Eine Vorstellung des Beschwerdeführers beim Gastroenterologen sei erstmalig im Januar 2025 erfolgt. Auch beim Kontakt mit Dr. D.___ sei die gestörte Darmentleerung offenbar nicht thematisiert worden. Dementsprechend seien durch ihn keine weiteren Abklärungen initiiert worden. Dabei wäre dies eigentlich zielführend gewesen, zumal sich der Durchfall laut Hausarzt verschlimmert habe. Nicht nachvollziehbar sei auch die Behauptung des Hausarztes, dass der Durchfall ausschliesslich durch die angestammte Tätigkeit begründet sei und auf eine angepasste Tätigkeit keinen Einfluss haben soll. Aktuell sei ja nicht einmal klar, woher der Durchfall überhaupt herrühre (Urk. 11/21/3 unten). Abklärungen in Richtung Schilddrüsenüberfunktion, bakterielle oder virale Darminfektionen, Lebensmittelunverträglichkeiten, Nahrungsmittelallergien, eine Dysfunktion der Bauchspeicheldrüse, Glutenunverträglichkeit oder chronisch-entzündliche Darmerkrankungen und nicht zuletzt ein simples Reizdarmsyndrom im Sinne einer funktionellen Störung seien nie sauber abgeklärt und auch nie eine adäquate Behandlung eingeleitet worden. Somit könne auch nicht behauptet werden, dass eine Verweistätigkeit unbeeinflusst wäre von der beim Beschwerdeführer bestehenden Durchfallproblematik (Urk. 11/21/4 oben).
Zusammenfassend liessen sich die angegebenen beruflichen Einschränkungen medizinisch nicht nachvollziehen, Abklärungen zur Ursache von Durchfall, Atembeschwerden, Schwindel und Kraftlosigkeit seien fachärztlich nie durchgeführt worden, eine adäquate Therapie scheine diesbezüglich nicht zu erfolgen. Dass die geklagten Einschränkungen sowohl vom Hausarzt als auch vom Gastroenterologen kategorisch auf die aktuelle angestammte Tätigkeit als Koch fokussiert würden, sei nicht wirklich nachvollziehbar, plausible Beweise für diese Einschätzungen gebe es nirgendwo. Ein nicht mehr therapierbarer und nicht mehr verbesserbarer Endzustand liege sicherlich nicht vor (Urk. 11/21/4 Mitte).
4.8 Nach Erlass der Verfügung vom 3. Februar 2025 (Urk. 2) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. D.___ ein, welcher am 21. März 2025 zuhanden des Hausarztes über eine beim Beschwerdeführer durchgeführte Ileo-Koloskopie (Darmspiegelung) berichtete (Urk. 8/6). Der Gastroenterologe hielt fest, bei der aktuellen Untersuchung des oberen Gastrointestinaltrakts zeige sich im terminalen Ileum eine leichtgradige Entzündung mit Rötung der Zotten und Schwellung. Histologisch ergebe sich eine unspezifische lymphatische Reizung. Insgesamt könne das Bild eines leichtgradigen Morbus Crohn bestehen, der sich momentan in einer Remission befinde. Dies könnte auch die zuvor ausgeprägteren Diarrhoen erklären und eine Rolle für die Beschwerden bei der vorherigen Berufsausübung als Koch gespielt haben. Momentan scheine der Beschwerdeführer wenig Beschwerden aufzuweisen. Somit sei eine Medikation aus ärztlicher Sicht im Moment nicht notwendig (S. 1 f.).
5.
5.1 Die massgebliche Stellungnahme des RAD (vgl. vorstehend E. 4.7) der Beschwerdegegnerin basiert ausschliesslich auf einer Würdigung der bekannten medizinischen Aktenlage aus versicherungsmedizinischer Sicht. In diesem Sinn wies RAD-Ärztin Dr. E.___ darauf hin, dass eine Refluxerkrankung keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung darstelle, respektive dass sich eine solche mit Säureblocker-Medikation (Protonenpumpeninhibitoren) bessern lasse. Zwar erscheint die Einschätzung des RAD auf den ersten Blick nicht als abwegig. Indes ist vorliegend im Hinblick auf die beantragten beruflichen Massnahmen zu berücksichtigen, dass die geklagten Magen- und Darmbeschwerden, welche seit Beginn der Lehre und trotz stabilem beruflichem Umfeld über mehr als 10 Jahre bestanden, im Lichte des ausgeübten Berufs als Koch zu betrachten sind. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass die Refluxerkrankung sowie der Durchfall bei einem leichten Morbus Crohn mit Klagen über den körperlich sowie geistig strengen Beruf mit Schichten und zeitlichem Druck, was auf eine psychische Überlagerung hindeuten kann, zu einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit als Koch beziehungsweise ohne berufliche Veränderung zu einer wesentlichen Dekompensation zu führen vermögen. Das wiederholte Abschmecken und Probieren allerlei Speisen stellen dabei gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen im Hinblick auf die Magen- und Darmerkrankung ungünstige Faktoren dar. Nicht auszuschliessen ist ferner, dass die von Dr. A.___ erwähnten Anforderungen (geistig und körperlich strenger Beruf mit Schichtarbeit und konstantem Druck; vgl. vorstehend E. 4.3) sich negativ auf die Magen- und Darmerkrankung ausgewirkt und folglich gesamtheitlich eine Arbeitsunfähigkeit verursacht haben, zumal wiederholte Abwesenheiten aus der Küche zufolge Durchfälle und Übelkeit geeignet sind, den (zeitlichen) Druck in der Küche zu erhöhen.
Zu erwähnen ist im Hinblick auf die und in Einklang mit der Einschätzung des RAD sodann, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Fachbericht von Dr. D.___ wegen seiner gastroösophagealen Refluxerkrankung auf die Einnahme eines Protonenpumpeninhibitors angewiesen ist (vgl. vorstehend E. 4.6). Dieser kann jedoch zu Nebenwirkungen wie Magen-Darm-Beschwerden führen (vgl. beispielsweise www.aerzteblatt.de/archiv/Indikationen, Nutzen und Risiken von Protonenpumpeninhibitoren – Deutsches Ärzteblatt ; zuletzt besucht am 17. Juni 2025). Des Weiteren bemängelte die RAD-Ärztin den Umstand, wonach die anhaltenden Durchfälle nie weiterführend abgeklärt worden seien und erachtete es als nicht nachvollziehbar, dass der Durchfall ausschliesslich durch die angestammte Tätigkeit begründet sei und auf eine angepasste Tätigkeit keinen Einfluss haben soll. Sie schloss mit der Feststellung, wonach noch nicht alle Abklärungen erfolgt seien und folglich kein nicht mehr therapierbarer und nicht mehr verbesserbarer Endzustand vorliege. Damit äusserte sich die RAD-Ärztin nicht hinlänglich klar dazu, ob die angestammte Tätigkeit als Koch dem Beschwerdeführer noch vollumfänglich zumutbar ist, sondern verwies lediglich auf das Fehlen von Abklärungen und leitete daraus ab, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei.
5.2 Auch die übrigen medizinischen Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung zu, ob und inwiefern die Erkrankungen die Arbeitsfähigkeit angestammt und/oder angepasst allenfalls einschränken. Indes bestehen, wie bereits erwähnt, in den entsprechenden Berichten Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit eingeschränkt sein könnte. So wiesen sowohl Hausarzt Dr. A.___ als auch Gastroenterologe Dr. D.___ auf den Umstand hin, wonach aufgrund der gastroösophagealen Refluxerkrankung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Koch stark bis vollumfänglich beeinträchtigt ist (vgl. vorstehend E. 4.4; E. 4.6), mithin eine Erwerbstätigkeit als Koch aus medizinischer Sicht nicht empfohlen werden kann. Zudem besteht gemäss Dr. D.___ beim Beschwerdeführer eine grössere axiale Hernie, welche anatomisch diesen Reflux begünstigt (vgl. vorstehend E. 4.6). Eine solche verbliebe jedoch auch bei einem Berufswechsel.
5.3 Auch das Aufgeben seines Berufs als Koch aus gesundheitlichen Gründen nach mehr als 10-jähriger Tätigkeit stellt einen Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung in der angestammten Tätigkeit dar, zumal - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihres RAD - der Hausarzt des Beschwerdeführers diesen für Tätigkeiten als Koch als nicht mehr arbeitsfähig erachtete (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4), nachdem es aktenkundig auch schon früher zu krankheitsbedingten Ausfällen gekommen war (Urk. 11/5 Ziff. 4.3; Urk. 11/11 Ziff. 1.3). Zudem machen der Beschwerdeführer und die behandelnden Ärzte geltend, dass die starke gesundheitliche Belastung die Ausübung des Kochberufs verunmögliche beziehungsweise ein Ausüben dieses Berufs ohne schwerwiegende gesundheitliche Folgen nicht möglich sei (vgl. vorstehend E. 4.4; E. 4.6). In dieses Bild passt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum als Koch zuvor aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % reduzieren musste trotz des Wunsches im Umfang von 100 % zu arbeiten (vgl. Urk. 11/9/2). Zu wenig berücksichtigt hat die Beschwerdegegnerin auch, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers unter anderem das Abschmecken von Speisen beinhaltet, was bei einer gastroösophagealen Refluxkrankheit, die zudem durch eine axiale Hernie begünstigt wird, nur erschwert oder gar nicht mehr möglich ist.
Eine im Sinne von Art. 17 IVG nicht hinreichende Eingliederung ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht; unmittelbar drohende Invalidität genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2023 vom 5. Januar 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.).
Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. D.___ vom 21. März 2025 (vgl. vorstehend E. 4.8) lässt insoweit Rückschlüsse hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen bis zum 3. Februar 2025 (Datum der angefochtenen Verfügung, Urk. 2) zu, als damit gewisse Anhaltspunkte vorliegen für eine drohende Invalidität respektive für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht mehr dauerhaft in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten. In diese Richtung deutet der Bericht hinsichtlich der durchgeführten Ileo-Koloskopie. Darin wurde die von der RAD-Ärztin bemängelte fehlende Abklärung zur Durchfallproblematik (vgl. vorstehend E. 4.7) nachgeholt und Dr. D.___ schloss auf die Möglichkeit eines leichtgradigen Morbus Crohn, welcher auch die zuvor ausgeprägten Diarrhoen erklären könne. Die Beschwerdegegnerin legte diesen Bericht ihrem RAD nach Lage der Akten nicht vor, sodass er wohl ungewürdigt blieb. Ausserdem lässt sich dem Bericht entnehmen, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seit der Berufsaufgabe verbessert haben. Gemäss den Angaben betreffend das telefonisch geführte Standortgespräch vom 16. Oktober 2024 war der Beschwerdeführer beim RAV angemeldet und suchte eine Stelle im Büro (Urk. 11/9 S. 2 Ziff. 4). Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Tätigkeit als Koch die Beschwerdesymptomatik offenbar aufrechterhält. Somit könnten die Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit gar nicht oder zumindest in milderer Form auftreten, was der Ansicht der Beschwerdegegnerin widerspricht. Auch der Hausarzt hat darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit keine gesundheitlichen Einschränkungen bestünden (vgl. vorstehend E. 4.3).
5.4 Zusammenfassend ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Koch EFZ in einem für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen relevanten Ausmass eingeschränkt sein könnte. Die beim Erlass der angefochtenen Verfügung gegebene Aktenlage lässt die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, nicht zu. Es erschliesst sich nicht, ob die für die einzelnen beruflichen Massnahmen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. vorstehende E. 2.2), beispielsweise ob spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendiger Toilettenpausen) zu stellen sind und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden nötig sind.
5.5 Nach dem Gesagten basiert der angefochtene Entscheid hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nicht auf einer rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der allfälligen erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen und der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Rahmen der Abklärungen hinsichtlich beruflicher Massnahmen wäre zudem zu prüfen, welche Tätigkeiten in Bezug auf Anforderungen (geistig und körperlich), Zeitdruck und Schichtarbeit geeignet(er) sind.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Dabei besteht im vorliegenden Verfahren nicht nur angesichts des Verfahrensausgangs kein Anspruch auf Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit oder Unzumutbarkeit einer Tätigkeit (vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 126 II 300 E. 2c, 125 V 21 E. 1b, 121 V 311 E. 4a mit Hinweisen).
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ebenso folgt daraus, dass der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, denn nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler