Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00189
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 19. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, meldete sich am 31. Oktober 2018 unter Hinweis auf Fussschmerzen bei längerem Stehen und Gehen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 17. Juni 2021 eine Umschulung zur Arbeitsagogin vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 brach die IV-Stelle die Umschulung unter Aufhebung der Mitteilung vom 17. Juni 2021 ab. Die erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2022.00119 vom 4. März 2024 und die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2022 und 9C_255/2024 vom 20. Juni 2025 abgewiesen (Urk. 6).
1.2 Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2024 stellte die IV-Stelle eine Teilrückforderung von Zahlungen an die Versicherte im Zeitraum von 22. Juni 2022 bis 17. Februar 2023 für Schulgeld, Lehrmittel, Reisekosten und Verpflegung von Fr. 11'760.85 in Aussicht (Urk. 3/7). Dagegen wandte sich die Versicherte mit Eingaben vom 19. Dezember 2024, 20. Januar, 30. Januar und 12. Februar 2025 (Urk. 3/2, 3/3, 3/4 und 3/6). Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 hielt die IVStelle an der Rückforderung von Fr. 11'760.85 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 5. März 2025 Beschwerde mit dem Antrag, «Es sei die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2025 [Vers. Nr. …] der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, als nichtig zu qualifizieren und ersatzlos aufzuheben, eventualiter abzuweisen» (Urk. 1). Mit gerichtlicher Verfügung vom 4. April 2025 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Bundesgericht hängigen Verfahren 9C_320/2022 und 9C_255/2024 sistiert (Urk. 4). Nach Eingang des Bundesgerichtsurteils (betreffend beide Prozesse) vom 20. Juni 2025 (Urk. 6) wurde die Sistierung am 14. Juli 2025 aufgehoben und die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert (Urk. 7). Mit Eingabe vom 25. Juli mit Ergänzung vom 15. August 2025 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Antrag fest. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. August 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Eingaben wurden den Parteien am 20. August 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid (Urk. 2), dass sie auch nach dem Wohnortwechsel der Beschwerdeführerin in einen anderen Kanton weiterhin für das vorliegende Verfahren zuständig sei. Bereits mit Vorbescheid vom 24. November 2021 habe sie die Eingliederungsmassnahmen abgebrochen. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb bekannt gewesen, dass ihr ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr zugestanden hätten. Dennoch seien fälschlicherweise folgende Zahlungen erfolgt:
Eingereicht | Bezahlt | Leistung | Leistungszeitraum | Betrag CHF |
07.06.2022 | 22.06.2022 | Lehrgang Systemische Arbeitsagogin | 2021/2023, Teil 2 | 7'800.00 |
24.06.2022 | 06.07.2022 | Reisekosten und Verpflegung | 01.12.2021 - 27.04.2022 | 486.00 |
05.08.2022 | 19.08.2022 | Reisekosten | 29.04.2022 | 32.80 |
05.08.2022 | 19.08.2022 | Reisekosten und Verpflegung | 13.05.2022 - 24.06.2022 | 270.00 |
06.11.2022 | 16.11.2022 | Reisekosten und Verpflegung | 07.07.2022 - 26.08.2022 | 158.40 |
06.11.2022 | 16.11.2022 | Reisekosten und Verpflegung | 19.09.2022 - 26.10.2022 | 422.40 |
06.11.2022 | 18.11.2022 | Lehrmittel | 31.03.2022 - 13.05.2022 | 255.85 |
31.12.2022 | 18.01.2023 | Reisekosten und Verpflegung Praktikum | 01.06.2022 - 01.07.2022 | 715.00 |
31.12.2022 | 18.01.2023 | Reisekosten und Verpflegung Praktikum | 01.04.2022 - 31.05.2022 | 923.00 |
07.02.2023 | 17.02.2023 | Reisekosten und Verpflegung | 04.11.2022 - 16.01.2023 | 393.40 |
07.02.2023 | 17.02.2023 | Verpflegung für Praktikum | 03.01.2023 - 31.01.2023 | 304.00 |
11’760.85 |
Sie seien verpflichtet, die zu Unrecht der Beschwerdeführerin ausbezahlten Leistungen zurückzufordern.
1.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 1), sie habe seit August 2022 ihren Wohnsitz im Kanton Aargau, weshalb nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die SVA Aargau für das Verfahren zuständig sei. Die Beschwerdegegnerin versuche sodann einen Geldbetrag im Umfang von Fr. 11'760.85 zurückzufordern, welchen sie ihr gar nicht überwiesen habe. Als Beweis, dass die Beschwerdegegnerin ihr im Zeitraum vom 7. Juni 2022 bis 7. Februar 2023 nichts von dem überwiesen habe, was sie in der Verfügung vom 11. Februar 2025 behaupte (Lehrgang, Reisekosten, Verpflegung und Lehrmittel), lege sie ihren Kontoauszug bei, worin alle Zahlungseingänge der Beschwerdegegnerin aufgelistet seien. Daraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihr im Zeitraum vom 25. Januar 2021 bis 25. Januar 2025 einzig und alleine die IV-Taggelder im Umfang von Fr. 16'066.95 entrichtet habe und diese auch lediglich vom 25. August bis 10. Dezember 2021. Dabei stehe auf dem Kontoauszug ausdrücklich, dass die einzelnen Zahlungen IV-Taggeld 756.4459.4088.53 gewesen seien. Ein anderes Zahlungskonto als dieses Privatkonto besitze sie nicht (S. 7).
In der Eingabe vom 15. August 2025 hielt die Beschwerdeführerin zudem fest (Urk. 12 S. 6), dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Geldleistungen per 24. November 2021 eingestellt und keinerlei Zahlungen an sie (die Beschwerdeführerin) geleistet habe. Mithin sei der Rückforderungsanspruch frei erfunden.
2.
2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.2
2.2.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Danach ist die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV Stelle bleibt im Falle eines Wohnsitzwechsels der versicherten Person innerhalb der Schweiz im Verlaufe des Verfahrens erhalten (vgl. Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
2.2.2 Ausgangspunkt der vorliegenden Streitigkeit bilden Eingliederungsmassnahmen, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 31. Oktober 2018 durch die Beschwerdegegnerin gewährt wurden. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Rückforderung von – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht – Versicherungsleistungen, die nach dieser Anmeldung im Rahmen erfolgter Eingliederungsmassnahmen nach deren Einstellung zu Unrecht weiterhin der Beschwerdeführerin ausbezahlt wurden.
Für die IV gilt gemäss den hiervor erwähnten Bestimmungen die Besonderheit, dass für die Bestimmung des örtlich zuständigen kantonalen Gerichts der Wohnsitz im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug massgebend ist (dazu BGE 123 V 180 E. 5). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt nämlich - unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2bis bis Abs. 2quater IVV bei Auslandbezug - im Verlauf des Verfahrens erhalten (vgl. Art. 40 Abs. 3 IVV). Daran ändert Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) grundsätzlich nichts, weil für den Sozialversicherungszweig der Invalidenversicherung eine separate Regelung besteht, welche der allgemeinen Norm im ATSG vorgeht (lex specialis).
Dass sich die Beschwerdegegnerin zur Rückforderung der von ihr erbrachten Leistungen als örtlich zuständig erachtet hat, ist damit nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich in den Kanton Aargau gezogen ist.
2.3 Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf den Abschluss des Gerichtsverfahrens im Vorbescheid vom 12. Dezember 2024 (Urk. 3/7) falsch war. Das respektive die Verfahren wurden erst mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2022 und 9C_255/2024 vom 20. Juni 2025 abgeschlossen.
Der Erlass einer Rückforderungsverfügung setzt indes grundsätzlich keinen rechtskräftigen materiellen Entscheid betreffend die Ansprüche voraus. Es steht der Verwaltung etwa frei, gleichzeitig über einen Anspruch und eine Rückforderung zu befinden. Die gerichtliche Überprüfung hat in der Folge selbstredend vorweg zu klären, wie es sich mit den materiellen Ansprüchen verhält, bevor über eine Rückforderung entschieden werden kann.
Vorliegend haben sich die Sachverhaltselemente allesamt vor Erlass der Rückforderungsverfügung verwirklicht, weshalb mit Gerichtsverfügung vom 4. April 2025 (Urk. 4) eine Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung der am Bundesgericht hängigen Prozesse verfügt wurde. Das Bundgerichtsurteil ist diesbezüglich kein Sachverhaltselement, sondern lediglich die abschliessende rechtliche Beurteilung des Vorgefallenen. Diese Konstellation unterscheidet sich von derjenigen, welche von der Beschwerdeführerin zitiert wurde (Urk. 12 S. 2: Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2022.00094 vom 17. August 2023). In jenem Prozess ging es darum, dass die Verwaltung während der Rechtshängigkeit vorsorgliche Massnahmen in der selben Sache verfügte. Dies beschlug unmittelbar die strittigen Ansprüche, vorliegend hingegen beschlug die Verfügung der Beschwerdegegnerin die Rückforderung und damit eine andere Thematik als den Anspruch an sich.
2.4
2.4.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.4.2 Die von der Beschwerdegegnerin zur Rückforderung geltend gemachten Zahlungen an die Beschwerdeführerin beschlagen den Zeitraum vom 7. Juni 2022 bis 7. Februar 2023. Dabei kann die relative Frist frühestens mit der tatsächlichen Auszahlung einsetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2010 vom 8. November 2011 E. 2.1). Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung in Aussicht. Damit wurde die Frist gewahrt (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2).
3.
3.1 Mit Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2022, 9C_255/2024 vom 20. Juni 2025 (Urk. 6) wurden die Beschwerden gegen die Urteile des hiesigen Gerichts vom 2. Mai 2022 (IV.2021.00756) betreffend Taggeld und vom 5. März 2024 (IV.2022.00119) betreffend Abbruch der beruflichen Massnahmen abgewiesen. Das Bundesgericht erkannte, dass bereits per 22. Oktober 2021 feststand, dass die Eingliederungsmassnahm nicht mehr weitergeführt würden und damit der Taggeldanspruch bereits auf diesen Zeitpunkt hin geendet habe (vgl. E. 7 des Urteils).
Damit ist letztinstanzlich entschieden, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen bereits per 22. Oktober 2021 geendet hat. Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Einstellung der Eingliederungsmassnahme erneut in Frage stellt, ist sie damit nicht mehr zu hören. Es handelt sich um eine rechtskräftig beurteilte Sache (res iudicata), auf welche im vorliegenden Verfahren nicht mehr eingetreten werden kann.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, die in der Rückforderungsverfügung aufgeführten Zahlungen erhalten zu haben. Sie macht geltend, nach der Einstellung der Leistungen per 24. November 2021 keinerlei Zahlungen seitens der Beschwerdegegnerin mehr erhalten zu haben. Zur Untermauerung verweist sie auf eine Kontoauszug-Zusammenstellung ihres Privatkontos «…» (Urk. 3/8).
Aus der Zusammenstellung geht hervor, dass bei der Abfrage der Filter «sva» verwendet wurde. Es ist daher festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um einen vollständigen Papierauszug der Raiffeisenbank handelt, was auch explizit vermerkt ist. Der Kontoauszug ist folglich unvollständig und weist auch lediglich Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 25. August bis 10. Dezember 2021 aus. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass nach diesem Zeitraum keine weiteren Zahlungen erfolgt sind.
Für die hier streitgegenständlichen Zahlungen vom 22. Juni 2022 bis 17. Februar 2023 lässt sich aus dieser Zusammenstellung daher nichts ableiten.
3.2.2 Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Bestreitung der Zahlungen am 25. Juli 2025 eingereichte Leistungsübersicht zeigt folgendes auf:
Übersicht Leistungen und Überweisungen
Leistung | Leistungszeitraum | Betrag in CHF | Leistung bezahlt am | IBAN | Zahlungsempfänger |
Lehrgang “Systemische Arbeitsagogin” +SAA46 | 2021/2023 Teil 2 | 7'800.00 | 22.06.2022 | «…» | X.___, Winterthur |
Reisekosten und Verpflegung | 01.12.2021 - 27.04.2022 | 486.00 | 06.07.2022 | «…» | X.___, Winterthur |
Reisekosten | 29.04.2022 | 32.80 | 19.08.2022 | «…» | X.___, Winterthur |
Reisekosten und Verpflegung | 13.05.2022 - 24.06.2022 | 270.00 | 19.08.2022 | «…» | X.___, Winterthur |
Reisekosten und Verpflegung | 07.07.2022 - 26.08.2022 | 158.40 | 16.11.2022 | «…» | X.___, Winterthur |
Reisekosten und Verpflegung | 19.09.2022 - 26.10.2022 | 422.40 | 16.11.2022 | «…» | X.___, Winterthur |
Lehrmittel | 31.03.2022 - 13.05.2022 | 255.85 | 18.11.2022 | «…» | X.___, Winterthur |
Reisekosten und Verpflegung für Praktikum | 01.06.2022 - 01.07.2022 | 715.00 | 18.01.2023 | «…» | X.___, Winterthur |
Reisekosten und Verpflegung für Praktikum | 01.04.2022 - 31.05.2022 | 923.00 | 18.01.2023 | «…» | X.___, Winterthur |
Reisekosten und Verpflegung | 04.11.2022 - 16.01.2023 | 393.40 | 17.02.2023 | «…» | X.___, Winterthur |
Verpflegung für Praktikum | 03.01.2023 - 31.01.2023 | 304.00 | 17.02.2023 | «…» | X.___, Winterthur |
11’760.85 |
Diese Angaben entsprechen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung. Zudem wird aufgezeigt, dass die Zahlungen auf dasselbe Bankkonto erfolgten, welches auch die Beschwerdeführerin für die Erstellung ihres unvollständigen Kontoauszugs herangezogen hatte und dass - ihren Angaben zufolge - ihr einziges Bankkonto sei. Die Zahlungsangaben der Beschwerdeführerin stehen somit nicht im Widerspruch zu den von ihr selbst eingereichten Beweismitteln.
Einen vollständigen Kontoauszug für den hier relevanten Zeitraum 22. Juni 2022 bis 17. Februar 2023, der die von der Beschwerdegegnerin dargelegten Zahlungen hätte in Zweifel ziehen können, konnte die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht beibringen. Insbesondere äusserte sie sich auch nach Bekanntgabe der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 7. August 2025 (Urk. 10 und Urk. 11) durch die gerichtliche Verfügung vom 20. August 2025 (Urk. 14) nicht mehr dazu. Dass die Beschwerdegegnerin die Zahlungen an die Beschwerdegegnerin im relevanten Zeitraum ausgerichtet hat, ist damit rechtsgenüglich belegt. Da kein Rechtsanspruch auf die Leistungen bestand, sind sie zurückzuerstatten.
4. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 11. Februar 2025 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos (vgl. auch BGE 122 V 221).
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubNef