Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00193




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 2. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1973 geborene X.___, diplomierter kaufmännischer Angestellter und seit September 2008 als Vorsorgeberater im Aussendienst bei der Y.___ tätig gewesen (Urk. 10/49/9), meldete sich am 9. August 2016 unter Hinweis auf einen Unfall im Dezember 2015 (Fussdistorsion) und ein Geburtsgebrechen (Klumpfuss) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6 und Urk. 10/7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (Urk. 10/97-98) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab März 2017 zu. Diese Rente bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 16. August 2019 (Urk. 10/129).

    Im Rahmen eines im Januar 2020 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Mai 2022 (Urk. 10/197) bei einem Invaliditätsgrad von 31 % die bisher ausgerichtete ganze Rente per Ende Juni 2022 auf. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 10/206/3-33) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. November 2022 (Urk. 10/208; Prozess Nr. IV.2022.00363) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückwies.

1.2    Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Abklärungen vor und holte unter anderem bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie; Expertise vom 10. Juni 2024 [Urk. 10/246/1-94]) ein. Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2024 (Urk. 10/252) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente per Juli 2022 auf eine Rente von 52 % einer ganzen Invalidenrente, eine ganze Rente von April bis September 2023, eine Rente von 52 % ab Oktober 2023 und eine Rente von 57 % ab Januar 2024 in Aussicht, wogegen der Versicherte am 21. November 2023 Einwand (Urk. 10/257) erhob.

    Am 4. Dezember 2024 (Urk. 10/262) wurde seitens der A.___ das Gesuch um Kostengutsprache für einen Rollstuhl für den Versicherten gestellt, worauf die IV-Stelle letzteren mit Mitteilung vom 17. Dezember 2024 (Urk. 10/268) über die entsprechende Kostenübernahme informierte.

    Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 (Urk. 2) wurde die bisherige ganze Rente per Juli 2022 auf eine Rente von 52 % einer ganzen Invalidenrente herabgesetzt und für die Zeit von April bis September 2023 eine ganze Rente, ab Oktober 2023 eine solche von 52 % einer ganzen Invalidenrente und ab Januar 2024 eine solche von 57 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 6. März 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 4. Februar 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente zu gewähren (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2025 (Urk. 8) unter Hinweis auf die Stellungnahme des B.___ vom 5. Mai 2025 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 18. August 2025 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, worauf die Beschwerdegegnerin am 23. September 2025 die Duplik erstattete (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 24. September 2025 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 6. Oktober 2025 (Urk. 19) reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Stadtspitals C.___ vom 29. September 2025 (Urk. 20) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2025 (Urk. 21) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Zeitpunkt einer allfälligen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a IVV im konkreten Fall bereits vor dem 1. Januar 2022 liegt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Einführung des linearen Rentensystems per 1. Januar 2022 entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad um mehr als 5 Prozentpunkte ändert (lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.5    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 30. Oktober 2018 aufgrund von wiederholten operativen Eingriffen, Nachbehandlungen und Rehabilitationen anhaltend instabil gewesen sei. Obwohl zwischen den einzelnen Operationen in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sei diese aufgrund der Häufigkeit der Eingriffe und des damit einhergehenden instabilen Gesundheitszustands nicht verwertbar gewesen. Zwischenzeitlich habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert, wobei der letzte operative Eingriff am 9. Dezember 2022 erfolgt sei und keine weiteren Eingriffe geplant seien. Vor diesem Hintergrund seien die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktuell anders zu bewerten. Das Fehlen einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit sei momentan nicht mehr überwiegend wahrscheinlich. Aufgrund der Abnahme der Anzahl an Operationen in absehbarer Zukunft, der langjährigen Berufserfahrung und des Fachwissens des Beschwerdeführers sei von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Insgesamt sei damit im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Oktober 2018 eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen und somit ein Revisionsgrund gegeben. Entsprechend sei der weitere Rentenanspruch umfassend zu prüfen (S. 5).

    Gemäss Gutachten vom 10. Juni 2024 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer körperlich sehr leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit unter Wechselbelastung liege eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vor. Lediglich für die Zeit ab dem letzten Eingriff vom 9. Dezember 2022 habe eine vorübergehende vollständige Erwerbsunfähigkeit für maximal sechs Monate bestanden. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere per Juli 2022 ein Invaliditätsgrad von 52 %, weshalb die Rente auf 52 % einer ganzen Invalidenrente herabzusetzen sei. Aufgrund der Operation vom 9. Dezember 2022 sei die Rente per April 2023 für sechs Monate auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 %) zu erhöhen. Per 1. Oktober 2023 sei wiederum von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, weshalb sich der Rentenanspruch auf 52 % einer ganzen Invalidenrente reduziere. Aufgrund einer Verordnungsanpassung reduziere sich das Invalideneinkommen per 1. Januar 2024 um 10 %, womit ein Invaliditätsgrad von 57 % respektive ein Anspruch auf 57 % einer ganzen Invalidenrente bestehe (S. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Arbeitsfähigkeit von 60 % sei falsch, da im Gutachten zumindest implizit von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 45 % ausgegangen werde (S. 4 ff. Ziff. 11 ff.). Im Weiteren sei die Schlussfolgerung des neurologischen Experten der Z.___, wonach kein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) vorliege, nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zur Einschätzung des Behandlers Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie (S. 6 ff. Ziff. 19 ff.). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich sodann gemäss dem Gutachten und der Einschätzung des B.___ verschlechtert. Dabei hätten die Experten nicht dargelegt, weshalb die Arbeitsfähigkeit höher ausfalle als bei der Rentenzusprache. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine höhere Arbeitsfähigkeit vorliegen könne, wenn sich die gesundheitliche Situation verschlechtert habe. Ebenso wenig überzeuge die Begründung der Beschwerdegegnerin, die Situation habe sich aufgrund der Abnahme der Operationen stabilisiert. Eine Stabilisierung habe nicht stattgefunden und führe ohnehin nicht ohne Weiteres zu einer Verbesserung oder Anpassung des Beschwerdeführers an die Situation, zumal er nicht einfach wegen der Operationen, sondern aufgrund der Schmerzen arbeitsunfähig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund liege kein zulässiger Revisionsgrund vor, weshalb ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 16 ff. Ziff. 39 ff.). Der Beschwerdeführer beanstandete schliesslich das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Validen- und Invalideneinkommen und verlangte einen Tabellenlohnabzug von 25 % (S. 22 ff. Ziff. 56 ff.).

2.3    Betreffend den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 27. Februar 2025 verwies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) auf die Stellungnahme des B.___ vom 5. Mai 2025 (Urk. 9). Danach habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung vom 5. März 2024 nicht wesentlich verändert.

2.4    In seiner Replik (Urk. 14) führte der Beschwerdeführer aus, der B.___ habe sich mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 27. Februar 2025 nicht in medizinischer Sicht auseinandergesetzt und nicht medizinisch dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer kein CRPS vorliegen soll (S. 2 f. Ziff. 2 f.). Im Übrigen leide der Beschwerdeführer trotz Einnahme von opioidhaltigen Medikamenten unter erheblichen Schmerzen und Nebenwirkungen des konstant hohen Opioidgebrauchs (S. 4 ff. Ziff. 5 ff.).

2.5    Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Duplik (Urk. 17), dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte nach Verfügungserlass ergangen seien. Die darin erwähnten Interventionen seien ebenfalls erst nach diesem Zeitpunkt vorgenommen worden. Den Berichten seien zudem weder Angaben zur Arbeitsfähigkeit noch zu Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit zu entnehmen.

2.6    Strittig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. Vergleichszeitpunkt im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die rechtskräftige Verfügung vom 30. Oktober 2018 (Urk. 10/9798).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache vom 30. Oktober 2018 (Urk. 10/97-98) in medizinischer Hinsicht auf die B.___-Beurteilung vom 14. Februar und 12. Juni 2018 (Urk. 10/85/5-8), wonach folgende Diagnosen vorlagen (Urk. 10/85/5):

- Zustand nach korrigierender, derotierender und lateral zuklappender Revisions-Arthrodese des Chopart-Gelenks - plus - kompletter OSME des Rückfusses sowie anschliessender lateralisierender, derotierender Calcaneus-Osteotomie rechts am 31. Januar 2018 bei

- Pseudarthrose des Chopart-Gelenkes rechts mit Derotationsfehlstellung in Supination bei

- Zustand nach Revisionseingriff mit Arthrodese calcaneocuboidal und talonavicular rechts infolge Malunion des Rückfusses rechts bei

- Zustand nach subtalarer Arthrodese und Korrektureingriffen am Rückfuss rechts wegen progredientem Schmerz bei kongenitalem Klumpfuss rechts

    Der B.___ führte am 14. Februar 2018 aus, dass anhand der vorliegenden Arztberichte ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Nach der erst vor 15 Tagen durchgeführten Operation sei der Gesundheitszustand momentan noch instabil. Die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Vorsorgeberater im Aussendienst attestierte Arbeitsunfähigkeit (50 % vom 4. März bis 5. April 2016, 100 % seit 6. April 2016) sei nachvollziehbar, da diese Tätigkeit neben häufigem Sitzen doch auch sehr oft mit Stehen und Gehen sowie Autofahren verbunden sei. Ob und wann dafür wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreicht werde, sei derzeit aus medizinischer Sicht noch nicht absehbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, das heisse ausschliesslich sitzend, sei ohne wesentliche Einschränkung möglich, abgesehen jeweils von einem Zeitraum von maximal acht Wochen nach den erfolgten operativen Eingriffen (Urk. 10/85/5-6). Am 12. Juni 2018 hielt der B.___ nach Einholung eines Verlaufsberichts des Operateurs PD Dr. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass der Gesundheitszustand nach wie vor instabil sei. Es seien das geplante CT und die allfällige weitere Operation abzuwarten. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen liege jedoch keine Erwerbsunfähigkeit vor. Eine angepasste Tätigkeit sollte dem Beschwerdeführer in einem Teilzeitpensum noch zumutbar sein (Urk. 10/85/8).

    Die Beschwerdegegnerin kam nach Einholung des Berichts von PD Dr. F.___ betreffend die Operation vom 9. Juli 2018 (Urk. 10/74/3-4) zum Schluss, dass aufgrund des gesamten Verlaufs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit seit Ablauf des Wartejahrs (März 2017) ausgegangen werden könne. Auch wenn zwischen den Operationen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorgelegen habe, sei diese aufgrund der durchgeführten Operationen nicht verwertbar gewesen (Urk. 10/85/9). Dies führte zur Zusprechung einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. März 2017 (Verfügung vom 30. Oktober 2018, Urk. 10/97-98).

3.2    

3.2.1    Die Gutachter Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 10. Juni 2024 (Urk. 10/246/1-17) folgende Diagnosen (S. 12 f.):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronische Fussbeschwerden rechts

- kongenitaler Klumpfuss

- anamnestisch Status nach wiederholtem Eingriff im Säuglingsalter

- Status nach Distorsionstrauma am 3. Dezember 2015 mit Aktivierung einer subtalaren Arthrose

- Status nach Triple-Arthrodese am 5. April 2018

- Status nach Schraubenentfernung, ausgedehnter Release der Plantaraponeurose nach Steindler, dreidimensionaler Doppelosteotomie des vorderen Tarsus nach Japas, Verlängerung der Flexor hallucis longus-Sehne und Tranfer des lateral entnommenen Knochenkeiles in die mediale Osteotomie am 10. März 2017

- Status nach Pseudarthrose des Chopart-Gelenks, vollständiger Entfernung des Osteosynthesematerials am Rückfuss und lateralisierender, derotierender Calcaneus-Osteotomie am 31. Januar 2018

- Status nach derotierender und lateral zuklappender Revisionsarthrodese des Chopart-Gelenkes, vollständiger Entfernung des Osteosynthesematerials am Rückfuss und lateralisierender, derotierender Calcaneus-Osteotomie am 31. Januar 2018

- Status nach partieller Entfernung des Osteosynthesematerials an Ferse und lateralem Rückfuss sowie korrigierender MTP I-Arthrose am 9. Juli 2018 bei fixierter Plantarflexionskontraktur im Bereich des MTP I

- Status nach Dom-Osteotomie und Entfernung des Osteosynthesematerials am MTP I am 9. Dezember 2022

- bildgebend Pseudarthrose am distalen Unterschenkel, leichtgradige Degeneration des oberen Sprunggelenks und fehlende Aktivierungszeichen nach Arthrodesen (Skelettszintigraphie und CT vom 30. Mai/1. Juni 2023)

- neurologisch: chronisches gemischt nozizeptives und neuropathisches Schmerzsyndrom

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiver Reaktion bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F43.2, R52)

- metabolisches Syndrom

- Adipositas, WHO Grad I (BMI 33,8 kg/m2)

- arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt

- Hypercholesterinämie

- Hyperurikämie

- chronische Beschwerden im dorsalen Beckenbereich rechts

- bildgebend unauffällige Befunde an der Wirbelsäule (Skelettszintigraphie vom 30. Mai 2023)

- chronischer Nikotinabusus

- latente hypothyreotische Stoffwechsellage

- Allergien/Unverträglichkeiten auf Kontrastmittel und Bremen

- anamnestisch Status nach Epilepsie in der Kindheit unklarer Ätiologie, seit Jahren anfallsfrei ohne Medikamente

    Die Experten führten aus, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aus Sicht des Bewegungsapparates angesichts der vorliegenden Befunde nicht vollständig begründen lassen würden. Es fänden sich jedoch klare Zeichen der längerdauernden Schonung der rechten unteren Extremität. Gleichermassen seien die im Alltag geltend gemachten Einschränkungenbezüglich ihres Ausmasses nicht vollumfänglich nachvollziehbar (S. 11).

    Aus Sicht des Bewegungsapparates würden sich chronische Fussbeschwerden rechts bei kongenitalem Klumpfuss und Status nach wiederholten operativen Eingriffen zeigen, letztmals am 9. Dezember 2022 mit Entwicklung einer anschliessenden Pseudarthose am distalen Unterschenkel. Des Weiteren bestünden Beschwerden im dorsalen Beckenbereich rechts bei bildgebend unauffälligen Befunden an der Wirbelsäule gemäss Skelettszintigraphie vom 30. Mai 2023. Aus neurologischer Sicht bestehe ein chronisches gemischt-nozizeptives und neuropathisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses und anamnestisch ein Zustand nach Epilepsie in der Kindheit mit jahrelanger Anfallsfreiheit ohne Medikamente. Motorisch bestünden Einschränkungen hinsichtlich der Gehfähigkeit und in sensibler Hinsicht liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor. Aus psychiatrischer Sicht finde sich eine Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiver Reaktion bei chronischen Schmerzen. Hinweise auf eine andere psychiatrische Erkrankung inklusive Somatisierungsstörung oder Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Die Anpassungsstörung führe zu keinen relevanten Einschränkungen in der Alltagsbewältigung. Aus allgemeininternistischer Sicht lägen ein inkomplettes metabolisches Syndrom mit Adipositas WHO Grad I, arterieller Hypertonie, Hypercholsterinämie und mit Hyperurikämie sowie Allergien (Kontrastmittel, Bremen) vor, welche zu keinen Beeinträchtigungen führen würden (S. 11).

    Aus der Sicht des Bewegungsapparates bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Aussendienst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer körperlich sehr leichten, überwiegend sitzenden und adaptierten Verweistätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Aus neurologischer Sicht sei in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer körperlich leichten und sitzenden Verweistätigkeit bestehe aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt. Die aus neurologischer und aus der Sicht des Bewegungsapparates attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien in der Summe nicht zu addieren, da für die jeweiligen Ruhephasen die gleichen Pausen in Anspruch genommen werden könnten. Betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestierten die Experten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Fusseingriff vom 31. Januar 2018 und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 27. Oktober 2020. Seit dem letzten Eingriff vom 9. Dezember 2022 mit Ausbildung einer Pseudarthrose sei von einer vollständigen und anhaltenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Als angepasste Tätigkeit beschrieben die Sachverständigen eine körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit unter Wechselbelastung, wobei das längere Stehen/Gehen, das Überwinden von Treppen, das Gehen auf unebenem Grund sowie kniende/kauernde Positionen zu vermeiden seien und die Möglichkeit bestehen sollte, die rechte untere Extremität immer wieder hochzulagern. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Präsenz von fünf bis sechs Stunden pro Tag. Es sei von einer deutlich reduzierten Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement auszugehen und das Pensum sei idealerweise auf zweimal drei Stunden über den Tag zu verteilen. Insgesamt sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Ab dem Fusseingriff vom 31. Januar 2018 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 27. Oktober 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestanden. Ab 9. Dezember 2022 habe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und spätestens sechs Monate danach mithin ab Mitte Juni 2023 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (S. 13 ff.).

    Die Experten hielten weiter fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus Sicht des Bewegungsapparates wesentlich verändert und sich nach dem erneuten operativen Eingriff am rechten Fuss eine Pseudarthrose entwickelt habe. Gestützt darauf seien gewisse belastungsabhängige Beschwerden nachvollziehbar (S. 15).

3.2.2    Dr. H.___ führte in seinem Gutachten betreffend die orthopädische Exploration vom 5. März 2024 (Urk. 10/246/1-94 S. 69-82) aus, dass auf radiologischer Ebene am distalen rechten Unterschenkel eine Pseudarthrose nach Osteotomie und eine leichtgradige Degeneration des oberen Sprunggelenkes sowie szintigraphisch fehlende Aktivierungszeichen nach Arthrodesen festgehalten worden seien. Die geklagten Beschwerden würden sich angesichts der klinischen, radiologischen und nuklearmedizinischen Befunde auf rein orthopädischer Ebene nicht vollständig begründen lassen. Es lägen allerdings klare Zeichen der längerdauernden Schonung der rechten unteren Extremität vor (S. 76).

    In der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sich folgender zeitlicher Verlauf zeige: ab dem Fusseingriff vom 31. Januar 2018: 100 % Arbeitsunfähigkeit; ab 27. Oktober 2020: 50 % Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung; ab dem letzten Eingriff vom 9. Dezember 2022 mit Ausbildung einer Pseudarthrose: 100 % Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich sehr leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten mit Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei ganztägigem Pensum mit um 40 % reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes. Das Pensum sollte sinnvollerweise auf etwa zweimal drei Stunden täglich aufgeteilt werden. Das längere Stehen/Gehen, Überwinden von Treppen, Gehen auf unebenem Grund sowie kniende/kauernde Positionen seien zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sollte zudem die Möglichkeit haben, die rechte untere Extremität immer wieder hochzulagern. Retrospektiv würde folgende Arbeitsunfähigkeit bestehen: ab 31. Januar 2018: 100 % Arbeitsunfähigkeit; ab 27. Oktober 2020: 75 % Arbeitsfähigkeit; ab 9. Dezember 2022: 100 % Arbeitsunfähigkeit; ab Juni 2023 (sechs Monate nach Eingriff): 60 % Arbeitsfähigkeit mit um 40 % reduzierter Leistungsfähigkeit (S. 79 ff.).

    Der Sachverständige hielt weiter fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus Sicht des Bewegungsapparates wesentlich verändert und sich nach dem erneuten operativen Eingriff am rechten Fuss eine Pseudarthrose entwickelt habe. Aufgrund dieser seien gewisse belastungsabhängige Beschwerden nachvollziehbar (S. 81).

3.2.3    Dr. J.___ führte in seinem Teilgutachten betreffend die neurologische Untersuchung vom 5. März 2024 (Urk. 10/246/1-94 S. 83-94) aus, dass bezüglich der Belastung des rechten Fusses motorisch ausgeprägte Einschränkungen bestünden. Paresen würden sich indes nicht manifestieren lassen. In der Einzelkraftprüfung liege im Bereich des rechten Fusses eine intermittierende Schmerzüberlagerung vor. Es werde eine qualitativ unterschiedliche Sensibilitätsstörung angegeben, wobei in der aktuellen Untersuchung eine konsequente Allodynie nicht gesehen werden könne. In trophischer Hinsicht fänden sich eine leichte Schwellung sowie diskrete Veränderungen der Hautpigmentierung. Aus neurologischer Perspektive sei von einem chronischen Schmerzsyndrom des rechten Fusses mit nozizeptiven, neuropathischen sowie funktionellen Anteilen auszugehen. Hier seien höhergradige Verletzungen der peripheren Nerven eher nicht anzunehmen, zumal peripher-neurogene Ausfälle nicht vorlägen, sondern vielmehr Verletzungen kleiner Endäste, differentialdiagnostisch auch im Rahmen der operativen Eingriffe. Die Hypothese eines CRPS werde nicht geteilt, da insbesondere die typischen objektivierbaren Zeichen in trophischer Hinsicht aktuell fehlen würden und auch anamnestisch im Längsschnitt der Symptomatik eher zu verneinen als zu bejahen seien. Andererseits liege aufgrund der zahlreichen Eingriffe eine ausreichende Begründung für ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor (S. 87 f.).

    Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt der Experte fest, dass qualitative Einschränkungen dahingehend bestünden, dass statische Arbeiten, schwere körperliche Tätigkeiten und Verrichtungen, welche höhere Anforderungen an die Mobilität stellen würden, zu vermeiden seien. Im Weiteren liege ein vermehrter Pausenbedarf vor. Die angestammte Tätigkeit im Aussendienst sei aufgrund der eingeschränkten Mobilität seit den erneuten operativen Eingriffen nicht mehr zumutbar. In einer überwiegend sitzenden, leichten körperlichen Tätigkeit sei eine Präsenz von acht Stunden pro Tag möglich, wobei bei vermehrtem Pausenbedarf eine Einschränkung von 20 % seit den erneuten operativen Eingriffen bestehe (S. 89 f.).

    Abschliessend hielt der Sachverständige fest, dass sich aus neurologischer Sicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 12. Juni/30. Oktober 2018 nicht verändert habe (S. 90).


4.

4.1    Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente erfolgte am 30. Oktober 2018 aufgrund eines damals wegen einer erst kürzlich durchgeführten Fussoperation noch instabilen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Damals erachtete der B.___ eine angepasste beziehungsweise ausschliesslich sitzende Tätigkeit zumindest in einem Teilzeitpensum als zumutbar, wobei aber der genaue Umfang der Arbeitsfähigkeit und der Zeitpunkt von deren Eintritt wegen des erst kurz vorher durchgeführten Eingriffs noch unklar war (vgl. E. 3.1). Zwischenzeitlich hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stabilisiert, nachdem der letzte operative Eingriff im Dezember 2022 erfolgte und keine weiteren Operationen geplant sind. Damit liegt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, weshalb ein Revisionsgrund gegeben ist und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist (vgl. E. 1.4). Vor diesem Hintergrund ist dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei seit Oktober 2018 keine Verbesserung seines Gesundheitszustands eingetreten (Urk. 1 S. 16 f. Ziff. 39 ff.; S. 20 f. Ziff. 53), nicht zu folgen.

4.2    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Vorsorgeberater im Aussendienst nicht mehr zumutbar ist (Urk. 2 S. 6). Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Während die Beschwerdegegnerin diesbezüglich von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgeht (S. 6), besteht nach Ansicht des Beschwerdeführers keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 1 S. 2). In diesem Zusammenhang wurden das internistische Teilgutachten von Dr. G.___ sowie die psychiatrische Teilexpertise von Dr. I.___ vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und es drängen sich weder aufgrund der übrigen medizinischen Akten noch im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiswertige ärztliche Einschätzung (vgl. E. 1.6) Zweifel an den Schlussfolgerungen der Dres. G.___ und I.___ auf. Entsprechend ist in internistischer und psychiatrischer Hinsicht mangels Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Urk. 10/246/1-94 S. 56, S. 66 f.).

4.3    

4.3.1    Die orthopädische Teilexpertise von Dr. H.___ und das neurologische Teilgutachten von Dr. J.___, je vom 5. März 2024 (vgl. E. 3.2.1-2), entsprechen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, geben sie doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie beruhen sodann auf den notwendigen orthopädischen und neurologischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 10/246/194 S. 69 ff., S. 83 f.). Die Expertisen wurden sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (S. 69 in Verbindung mit S. 20 ff., S. 74 ff., S. 83 in Verbindung mit S. 20 ff., S. 87 f.). Sie kommentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise (S. 78, S. 88). Schliesslich leuchten die Expertisen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

4.3.2    In diesem Sinne ging Dr. H.___ aus orthopädischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit unter Hinweis auf chronische Fussbeschwerden rechts mit Pseudarthrose am distalen Unterschenkel und leichtgradiger Degeneration des oberen Sprunggelenks nachvollziehbar von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus (Urk. 10/246/194 S. 78 ff.).

    Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der im orthopädischen Teilgutachten angegebenen Arbeitsfähigkeit von 60 % und einem zumutbaren Arbeitspensum von zweimal drei Stunden pro Tag sei von einer Arbeitsfähigkeit von 45 % auszugehen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13 ff.), nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer angestellten mathematischen Überlegungen erscheinen nicht als sachgerecht. Wesentlich ist vielmehr, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von zweimal drei Stunden pro Tag zumutbar ist, womit nicht nur der aufgrund der Fussbeschwerden verminderten Präsenzzeit in einer entsprechenden Tätigkeit Rechnung getragen wird, sondern auch eine über die in zeitlicher Hinsicht hinausgehende zusätzliche qualitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird.

4.3.3    Dr. J.___ beschrieb aus neurologischer Sicht in schlüssiger Weise ein chronisches, gemischt nozizeptives und neuropathisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses, wobei er in einer angepassten Tätigkeit unter Hinweis auf die eingeschränkte Gehfähigkeit und das chronische Schmerzsyndrom aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausging (Urk. 10/246/1-94 S. 88 ff.).

    Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, der neurologische Gutachter habe das Vorliegen eines CRPS fälschlicherweise verneint (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 18 ff., Urk. 14 S. 2 f. Ziff. 2), ist Folgendes zu bemerken: Rechtsprechungsgemäss kommt es im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1). Gestützt auf die Diagnose eines CRPS könnte damit nicht unbesehen auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Davon abgesehen begründete der neurologische Gutachter nachvollziehbar, weshalb nicht von einem CRPS auszugehen sei und nahm Bezug auf die entsprechend abweichende Einschätzung des Behandlers Dr. D.___ (Urk. 10/246/194 S. 87 f.). Dass die fehlenden trophischen Zeichen zur Verneinung der Diagnose führten, ist durchaus nachvollziehbar. Daran vermag auch der nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasste Bericht von Dr. D.___ vom 27. Februar 2025 (Urk. 3) nichts zu ändern. Wenn er die Zeichen neu als erfüllt ansieht, wäre dies allenfalls revisionsweise zu berücksichtigen, am 24. November 2023 (Urk. 10/242/1) hatte er diese noch verneint. Auch wurde keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit proklamiert. In diesem Zusammenhang ist sodann zu berücksichtigen, dass ein Gutachten nicht stets in Frage zu stellen ist, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen. Diesbezüglich ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2). Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, der Experte habe ein CRPS nicht anerkennen wollen, weil diese Diagnose eben genau die unerträglichen Schmerzen erkläre, welche der Gutachter nicht habe gelten lassen wollen (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 22). Der Sachverständige stellte den Umstand, dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen leidet, nicht in Abrede und stellte dementsprechend die Diagnose eines chronischen nozizeptiven und neuropathischen Schmerzsyndroms. Die in höchster Intensität vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen stellte er unter Hinweis auf das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration gezeigten Verhalten in Frage (Urk. 10/246/1-94 S. 88, S. 85 f.).

    Was den Hinweis des Beschwerdeführers angeht, der Gutachter habe ihm nicht zugehört, sei an den Fotos seines Fusses nicht interessiert gewesen und habe keine nähere Untersuchung des rechten Fusses durchgeführt respektive nur den Umfang des Unterschenkels gemessen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 27, S. 13 f. Ziff. 32 ff.), ist Folgendes festzuhalten: Im neurologischen Teilgutachten finden sich eingehende Ausführungen betreffend die spontanen Angaben des Beschwerdeführers zum Krankheitsgeschehen sowie zur vertiefenden Befragung des Beschwerdeführers zu den neurologischen Themen (Urk. 10/246/1-94 S. 83 ff.). Im Übrigen substanziierte der Beschwerdeführer nicht näher, inwiefern ihm der Sachverständige nicht zugehört habe respektive inwiefern das neurologische Teilgutachten nicht vollständig sein soll. Der Experte nahm sodann ausdrücklich Bezug auf die genannten Fotos (S. 87). Aus den gutachterlichen Ausführungen unter dem Titel neurologische Untersuchungsbefunde ist ferner ersichtlich, dass sich die Exploration des rechten Fusses keineswegs nur auf das Messen des Umfangs des Unterschenkels beschränkte, sondern Untersuchungen im Bereich des motorischen Systems, der Kraft, der Trophik und des Tonus, der Reflexe, des sensiblen Systems, der Koordination sowie der vegetativen Funktion umfasste (S. 86).

    Bei den Schilderungen des Beschwerdeführers über seinen Alltag (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 28 f., vgl. Urk. 10/256) handelt es sich um rein subjektive Beschwerdeangaben. Solche genügen allein nicht für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, sondern die Schmerzangaben müssen durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2).

    Was die vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit angeht (Urk. 1 S. 12 Ziff. 30), wurden von keinem Gutachter während der Exploration auftretende wesentliche Gedächtnis-, Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen beschrieben (Urk. 10/246/1-94 S. 63, S. 85).

    Im Zusammenhang mit den Berichten von Dr. D.___ betreffend die Interventionen vom 11. März, 2. April 2025 und 30. Juni 2025 (Urk. 15/1-3) ist zu berücksichtigen, dass diese erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst wurden und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon kann aufgrund der Durchführung von Infiltrationen, der subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers und der von ihm zitierten Schmerzstudien (vgl. Urk. 14 S. 5 f. Ziff. 6 f.) nicht unbesehen auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.

    Was schliesslich den Bericht des Stadtspitals C.___ vom 29. September 2025 (Urk. 20) angeht, welcher ebenfalls erst nach Erlass der in Frage stehenden Verfügung datiert, so kann gestützt darauf nicht auf das Vorliegen eines CRPS geschlossen werden (vgl. Urk. 19). Die Berichterstattung erfolgte im Fachbereich Pneumologie/Schlafmedizin und betrifft das beim Beschwerdeführer im September 2025 erstmals diagnostizierte Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom.

4.3.4    Mit der Beschwerdegegnerin ist damit gestützt auf die Einschätzung der Z.___Gutachter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer Tätigkeit mit aus orthopädischer sowie neurologischer Sicht passendem Anforderungsprofil ab Juli 2023 (Operation vom 9. Dezember 2022 plus sechs Monate) zu 60 % arbeitsfähig ist. Für die Zeit davor ist in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ab Oktober 2020 respektive einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Dezember 2022 auszugehen (vgl. Urk. 2 S. 5, vgl. auch Urk. 10/250 S. 4 f.).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar, da er aufgrund des beschränkten Leistungsprofils keinen Arbeitgeber finde, der ihn einstellen würde (Urk. 1 S. 24 Ziff. 62, S. 26 f. Ziff. 67 ff.).

5.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

5.3    

5.3.1    Dem Beschwerdeführer sind gemäss dem Gutachten der Z.___ (vgl. E. 3.2) körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne längeres Stehen/Gehen, ohne Treppensteigen, ohne Gehen auf unebenem Grund und ohne kniende/kauernde Positionen sowie mit der Möglichkeit, die rechte untere Extremität immer wieder hochzulagern, für sechs Stunden respektive zweimal drei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 10/246/1-94 S. 14). Rechtsprechungsgemäss sind körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3). Obwohl der Beschwerdeführer zusätzlich durch das Erfordernis einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, die rechte untere Extremität immer wieder hochzulegen, eingeschränkt ist, ist durchaus mit einer gewissen Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers zu rechnen, weshalb aus diesem Grund nicht von einer Unverwertbarkeit auszugehen ist. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitsgebers rechnen können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.3, wo die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einer leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit Hochlagern der Beine bejaht wurde).

    Nach dem Gesagten ist die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus noch als möglich und zumutbar zu erachten.

5.3.2    An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, sein Leistungsprofil weise zahlreiche Einschränkungen auf und er müsse vor allem liegen, könne keine Schuhe tragen und nicht länger sitzen, müsse sich mit dem Rollstuhl bewegen und müsste im Homeoffice arbeiten (Urk. 1 S. 26 Ziff. 68), nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer genannten Leistungseinschränkungen gehen mit Ausnahme vom längeren Sitzen weit über das von den Gutachtern festgelegte zumutbare Belastungsprofil hinaus (vgl. E. 5.3.1). Was zudem das vom Beschwerdeführer angesprochene Arbeiten im Homeoffice angeht, so ist zu bemerken, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt insbesondere im kaufmännischen Bereich der Beschwerdeführer absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete auch mehrere Jahre im kaufmännischen Bereich (Urk. 10/118) diverse Arbeitsstellen aufweist, welche insbesondere grossmehrheitlich auch von zu Hause aus ausgeführt werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom 10. November 2025 E. 3.2-3 mit weiteren Hinweisen).

    

6.

6.1    Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse bleibt schliesslich zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

6.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.3

6.3.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).

6.3.2    Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens aufgrund von Lohnschwankungen auf das in den Jahren 2013 bis 2015 erzielte Durchschnittseinkommen gemäss IK-Auszug ab (Urk. 2 S. 6, Urk. 10/250 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2014 bis 2016 massgebend, da er im Jahre 2016 einen hohen Lohn erzielt habe, welcher auf Arbeitsleistungen vor Eröffnung des Wartejahrs im März 2016 zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 23 f. Ziff. 59 ff.).

    Der Beschwerdeführer erzielte im Jahre 2013 ein Einkommen von Fr. 111'054.-, 2014 ein solches von Fr. 106'783.-- und 2015 Fr. 101'417.-- (vgl. Urk. 10/13). Im Vergleich dazu fällt das im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 10/49/1-14) für das Jahr 2016 aufgeführte Einkommen von insgesamt Fr. 167'524.45 um mehr als 50 % höher aus (S. 10). Die Methode der Bildung eines Durchschnitts über mehrere Jahre (vgl. E. 6.3.1) dient dazu, um ausserordentliche Schwankungen und «Ausreisserjahre» zu glätten, um eine repräsentative Basis für die Berechnung des Valideneinkommens zu schaffen. Die Forderung des Beschwerdeführers, den Validenlohn aufgrund der Einkommen der Jahre 2014 bis 2016 festzulegen, würde ein einzelnes Spitzenjahr überproportional gewichten und diesem Grundsatz widersprechen. Im Übrigen ist es nicht dargetan, dass sich ein solch ausserordentlich hohes Einkommen in den Jahren nach 2016 wiederholt hätte. Vor diesem Hintergrund ist der Validenlohn gestützt auf den Durchschnitt der in den Jahren 2012 bis 2016 erzielten Einkommen zu ermitteln. Ausgehend von fünf Jahren ergibt sich ein realistischeres Bild (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2020 vom 3. Juli 2020 E. 3.1.1). Für das Jahr 2022 ergibt sich somit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer, 2011-2024, Ziff. 64-66 Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) ein Valideneinkommen von Fr. 116'821.30 ([Fr. 75’492 / 102.1 x 108.3] + [Fr. 111'054 / 102.9 x 108.3] + [106'783 / 104.2 x 108.3] + [101'417 / 104.6 x 108.3] + [167'524.45 / 106 x 108.3] / 5). Für das Jahr 2023 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 119'518.- ([Fr. 75’492 / 102.1 x 110.8] + [Fr. 111'054 / 102.9 x 110.8] + [106'783 / 104.2 x 110.8] + [101'417 / 104.6 x 110.8] + [167'524.45 / 106 x 110.8] / 5) und für 2024 ein solches von Fr. 120'502.30 ([Fr. 75’492 / 102.1 x 110.6] + [Fr. 111'054 / 102.9 x 110.6] + [106'783 / 104.2 x 110.6] + [101'417 / 104.6 x 110.6] + [167'524.45 / 106 x 110.6] / 5).

6.4

6.4.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn 56 und 93 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.4.2    Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE 2022, Tabelle TA1_skill_level, Ziff. 65 Versicherungen Sektor Dienstleistungen, Männer, Kompetenzniveau 2, ab. Dies ist unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Belastungsprofils (vgl. Urk. 10/246/1-94 S. 14) sowie des Umstands, dass er zuletzt während mehrerer Jahre in der Versicherungsbranche tätig war, nicht zu beanstanden. Was den Einwand des Beschwerdeführers angeht, eine Tätigkeit im Versicherungsdienstleistungsbereich falle aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen weg (Urk. 1 S. 24 Ziff. 63), ist daran zu erinnern, dass keiner der vier Gutachter über kognitive Defizite des Beschwerdeführers berichtete. Ebenso wenig drängt sich ein leidensbedingter Abzug auf, nachdem die beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit angemessen berücksichtigt wurden. Gemäss dem gutachterlich festgelegten Belastungsprofil sind keine wie vom Beschwerdeführer postulierte häufige Liegenpausen (Urk. 1 S. 25 Ziff. 66) erforderlich. Im Weiteren kann aufgrund des Hinweises des Beschwerdeführers, er könne keine Schuhe ausser Adiletten tragen (Ziff. 66), nicht auf einen Tabellenlohnabzug geschlossen werden. Im Einklang mit der Beschwerdegegnerin ergibt sich damit für das Jahr 2022 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (BFS, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 65 Versicherungen Sektor Dienstleistungen, 41.4 Stunden) bei einem Pensum von 60 % ein Invalideneinkommen von Fr. 52'782.50 (Fr. 7'083.-- / 40 x 41.4 x 12 / 0.6; vgl. Urk. 2 S. 5).

    Für die Zeit ab Juli 2023 (vgl. E. 4.3.4) resultiert unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit (41.5 Stunden) sowie der Nominallohnentwicklung (BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer, 2011-2024, Ziff. 64-66 Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, 2022: 108.3, 2023: 110.8) bei einem Pensum von 60 % ein Invalideneinkommen von Fr. 54'131.40 (Fr. 7'083.-- / 40 x 41.5 x 12 / 108.3 x 110.8 x 0.6; vgl. Urk. 10/250 S. 4).

    Nach dem Inkrafttreten der Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2024 ergibt sich ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 %, der betriebsüblichen Arbeitszeit (41.3 Stunden) sowie der Nominallohnentwicklung (2022: 108.3; 2024: 110.6) bei einem Pensum von 60 % ein Invalideneinkommen von Fr. 48'395.95 (Fr. 7'083.-- / 40 x 41.3 x 12 / 108.3 x 110.6 x 0.6 x 0.9; vgl. Urk. 10/250 S. 4).

6.5    Unter Berücksichtigung einer Einkommenseinbusse von Fr. 64'038.80 (Fr. 116'821.30 / Fr. 52'782.50) resultiert für 2022 ein Invaliditätsgrad von 54.82 % (Fr. 64'038.80 / Fr. 116'821.30 x 100) und gerundet von 55 %. Für das Jahr 2023 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 65'386.60 (Fr. 119'518.- - Fr. 54'131.40), was einem Invaliditätsgrad von 54.71 % (Fr. 65'386.60 / Fr. 119'518.-- x 100) respektive gerundet von 55 % entspricht. Für das Jahr 2024 resultiert bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 72'106.05 (Fr. 120'502.30 / Fr. 48'395.95) ein Invaliditätsgrad von 59.84 % (Fr. 72'106.05 / Fr. 120'502.30 x 100) respektive gerundet von 60 %.

6.6    Zusammenfassend steht dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a IVV folgende Rente zu: ab Juli 2022: Anspruch auf 55 % einer ganzen Rente; ab April 2023: Anspruch auf eine ganze Rente; ab Oktober 2023: Anspruch auf 55 % einer ganzen Rente; ab Januar 2024: Anspruch auf 60 % einer ganzen Rente.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


7.    

7.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 800.-- festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Parteientschädigung von Fr. 3800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2025 der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2022 bis 31. März 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Rente, vom 1. April 2023 bis 30. September 2023 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf 55 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf 60 % einer ganzen Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais<