Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00198


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 10. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer

Schuler Forrer Schumacher Rechtsanwälte

Auf der Mauer 4, Postfach 3074, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1985 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und zweifache Mutter (2017, 2020), arbeitete von Juni 2009 bis November 2014 als Mitarbeiterin im 60 %-Pensum bei Y.___, von Dezember 2014 bis September 2015 als Filialmitarbeiterin bei Z.___ AG (80 %) und zuletzt vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2017 im 50-70 %-Pensum als Aushilfe im Verkauf bei der A.___ AG. Am 23. Februar 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Lumbago seit einer Rückenkontusion (LWS/BWS) sowie eine vasovagale Synkope bei Schmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 10/12, Urk. 10/37). Alsdann veranlasste sie das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Rheumatologie/Neurologie/Psychiatrie) Gutachten der MEDAS G.___ GmbH, vom 30. Mai 2024 (Urk. 10/68; mit ergänzenden Ausführungen vom 3. Juni 2024, Urk. 10/73). Zudem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsbericht vom 16. September 2024, Urk. 10/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/79, Urk. 10/86 f., Urk. 10/94) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2025 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2    Dagegen erhob X.___ am 7. März 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; evtl. sei ein neues polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen; evtl. sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks einer näheren Abklärung des medizinischen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Ende März 2025 gab die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte zu den Akten (Urk. 6, Urk. 7/1-2), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte (Urk. 11). Im Juli 2025 legte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte auf (Urk. 12, Urk. 13/1-10), was der Beschwerdegegnerin angezeigt wurde (Urk. 14). Im September 2025 gab die Beschwerdeführerin abermals Arztberichte zu den Akten (Urk. 15, Urk. 16, Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die Suva im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Suva beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).

1.6    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz. 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2026) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    

2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit März 2022 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Damit beginne die einjährige Wartefrist; ein Rentenanspruch entstehe frühestens ab März 2023. Alsdann habe die Abklärung vor Ort ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % ausserhäuslich und zu 40 % im Haushaltsbereich arbeitstätig wäre. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres zu 50 % erwerbsfähig gewesen. Aus dem Einkommensvergleich nach Massgabe der gemischten Methode und unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs resultiere im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (März 2023) ein rentenausschliessender IV-Grad von insgesamt 33 %. Ab dem 1. Januar 2024 werde der Pauschalabzug in Höhe von 20 % gewährt. Daraus ergebe sich ein weiterhin rentenausschliessender IV-Grad von insgesamt 36 %. Ferner ergebe sich aus dem Gutachten, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit November 2023 auf 75 % und ab Februar 2024 auf 90 % verbessert habe (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die gutachterlich festgestellten psychiatrischen Diagnosen seien nicht auf Basis einer wissenschaftlich fundierten Diagnostik, sondern auf den subjektiven Einschätzungen der Gutachterin erhoben worden. Gemäss Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fehle es an einem validierten Verfahren, namentlich der Beck-Depressionsskala BDI und Hamilton Depressionskala HAM-D, zur Feststellung der Remission der Depression. Im Rahmen der Mini-ICF-Prüfung seien lediglich die Funktionen beschrieben worden, welche bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung eingeschränkt seien. Gestützt darauf würden nur leichtgradige Einschränkungen bestehen. Da diese Testung nur die Funktionalität betreffe und nicht die depressiven Symptome, sei sie allein nicht geeignet, eine Remission zu beweisen. Dr. B.___ werde die hierfür anzuwendende Depressionsskala anwenden; die Ergebnisse würden nachgereicht. Gemäss Dr. B.___ fehle es vorliegend ausserdem an einer neuropsychologischen Testung, um die Konzentrations- und Gedächtnisprobleme zu objektivieren, welche die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter glaubhaft geschildert habe. Das Fehlen einer neurologischen Testung erstaune umso mehr mit Blick auf die im Fibromyalgie Fragebogen aufgeführten mässigen bis deutlichen kognitiven Probleme. Bei den gutachterlich festgestellten Befunden (Panikattacken an jedem zweiten Tag, leicht deprimierte Stimmung, misstrauisch im Affekt, innere Unruhe, reduzierte Schwingungsfähigkeit, Insuffizienzgefühle, reduzierter Antrieb, Ein- und Durchschlafstörungen) sei es nicht nachvollziehbar, dass in der Zwischenzeit eine Remission eingetreten sein solle und eine nahezu volle Arbeitsfähigkeit vorliege. Gemäss Dr. B.___ würden – näher bezeichnete – Symptome und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit persistieren. Die gutachterlich festgestellte Übertreibung und Simulation sei auch nicht bewiesen. Soweit sich die Beschwerdeführerin ungenau ausdrücke, beruhe dies auf mangelnden Sprachkenntnissen und intellektuellen Fähigkeiten, medizinisch komplexe Beschwerden exakt zu schildern. Entgegen der Gutachterin sei es auch nicht inkonsistent, wenn die Beschwerdeführerin ihre beiden Kinder pflege und beaufsichtige. So helfe der Ehemann erheblich mit. Zudem sei die Tochter zweimal wöchentlich im Hort und dadurch den ganzen Tag weg; der Sohn sei vormittags jeweils im Kindergarten. Wenn die Kinder zusammen seien, würden sie sich mit sich selbst beschäftigen. Am Abend koche der Ehemann und bereite die Kinder fürs Bett vor. Damit bestünden keine Inkonsistenzen. Eher würden die Kinder der Beschwerdeführerin eine gewisse Stabilität und vor allem eine gewisse Tagesstruktur geben. Zudem gingen aus den anderen Teilgutachten keine Verfälschungstendenzen oder tendenziösen Haltungen hervor. Alsdann seien die als eingenommen bezeichneten Schmerzmedikamente – wenn auch im unteren therapeutischen Bereich – nachweisbar gewesen, so dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Beschwerdeführerin die Psychopharmaka nicht regelmässig einnehme. Diesbezüglich werde ein Laborbericht nachgereicht. Die Beschwerdeführerin nehme nach wie vor die gleiche Menge Psychopharmaka ein wie zurzeit der Begutachtung, was gegen eine wesentliche Verbesserung spreche. Fakt sei, dass bei einer Person, bei der die Depression wie behauptet remittiert sei, solche Medikamente in den verschriebenen Dosen nicht verschrieben würden. Aufgrund der vom Behandler und von der psychiatrischen Gutachterin notierten Befunde und Diagnosen seien erhebliche funktionelle Einschränkungen zu erwarten. Die Schlussfolgerungen der psychiatrischen Gutachterin seien nicht in Einklang zu bringen mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Behandlers, welcher von einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ausgehe. Im neurologischen Teilgutachten sei auf eine bildgebende Untersuchung der HWS verzichtet und auf die Gefühlsstörungen im linken Fuss und in den Händen nicht eingegangen worden; ein neurologischer Bericht mit Stellungnahme zum neurologischen Teilgutachten werde nachgereicht. Entgegen dem rheumatologischen Teilgutachten bestünden gestützt auf die Berichte des Spitals C.___ vom 19. Oktober 2023 und 20. Februar 2024 arbeitsrelevante Diagnosen. Mit dieser Diskrepanz habe sich der rheumatologische Gutachter nicht hinreichend befasst und die Beschwerdegegnerin habe davon abgesehen einen Verlaufsbericht der Behandler einzuholen. Damit sei auch der rheumatologische Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Eine Stellungnahme des Spitals C.___ zum rheumatologischen Gutachten werde nachgereicht. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung falle auf, dass der Krankheitsverlauf unvollständig sei, indem die Beschwerdeführerin zuerst bei Dr. D.___ und erst danach bei Dr. B.___ gewesen sei. Zudem werde von Aggravation ausgegangen, obwohl der Internist wie auch der Neurologe keine Verfälschungstendenzen und der Rheumatologe zwar Verdeutlichungstendenzen, nicht aber eine Aggravation angenommen habe. Vor allem sei keine EFL-Testung durchgeführt worden, was dagegenspreche, dass die Beschwerden nicht authentisch seien. Mithin ergäben sich konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen. Soweit nicht auf die Beurteilungen der Behandler abgestellt werde, sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Ferner sei die Beschwerdeführerin als zu 80 % im ausserhäuslichen Bereich arbeitstätig zu qualifizieren. Insbesondere habe sie vor dem Unfall zu 80 % gearbeitet und ihr Pensum bei A.___ aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % reduziert. Zudem habe sie angegeben, dass sie aus finanziellen Gründen arbeiten müsse und die Kinder in den Hort gebe. Es verstehe sich von selbst, dass sie damit ein Vollzeit- oder nahezu Vollzeitpensum gemeint habe. Leider sei die Beschwerdeführerin zum ausserhäuslichen Pensum im Gesundheitsfall nie befragt worden. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin hierzu lediglich eine unbegründete Annahme getroffen. Gestützt auf eine 80%ige ausserhäusliche Arbeitstätigkeit resultiere eine 44%ige Teilinvalidität. Dies unter der Voraussetzung, dass im Haushaltsbereich keine Einschränkung bestehe, was aus rheumatologischen Gründen nicht der Fall sein dürfte (Urk. 1).


3.

3.1    

3.1.1    Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 30. Mai 2024 hielten die begutachtenden Fachärzte als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) fest (Urk. 10/68/124).

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 10/68/124):

- Zöliakie ED 27.03.2024 (K90.0)

- Hypercholesterinämie (E78.00)

- Endometriose OP (2013)

- Kopfschmerzen vom Spannungstyp, chronifiziert (ICD-10: G44.2)

- multilokuläres Schmerzsyndrom (Synonym chronic widespread pain, Fibromyalgiesyndrom (ICD-10: M79.70) ohne adäquates organisch-strukturelles Korrelat

- ACR-Kriterien 2010/2016 erfüllt

- Insertionstendinose der ischiokruralen Sehnen am Tuber ischiadicum beidseits rechtsbetont mit Partialruptur rechts ohne klinische Relevanz (ICD-10: M77.8 und M66.55)

- asymptomatischer Hohlfuss beidseits (ICD-10: M21.60)

- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0)

- depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4)

3.1.2    Gegenüber dem internistischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie habe im Jahr 2015 einen Arbeitsunfall erlitten, als sie bei Z.___ als Verkäuferin in einem 80%igen Pensum gearbeitet habe. Sie sei beim Ziehen eines Mopps auf nassem Boden ausgerutscht und dabei auf den Rücken und Hinterkopf gefallen. Seitdem habe sie durchgehend Rücken- und Kopfschmerzen. Durch den Hausarzt seien Physiotherapie und Analgesie verschrieben worden. Sie sei umfangreich durch Spezialisten der Rheumatologie untersucht und es seien mehrere MRT-Aufnahmen angefertigt worden, da sie seit dem Unfall unter andauernden linksseitigen, bis zum Fuss ziehenden Lumboischialgien leide. Bei Schmerzattacken verkrampfe sich das linke Bein. Manchmal werde es auch plötzlich kraftlos, sodass sie auf der Strasse umkippe. Ausserdem habe sie ein Kribbeln im linken Fuss. Sie gehe zweimal in der Woche zur Physiotherapie und erhalte als Medikation Ibuprofen sowie Tramadol. Auch habe sie Kortisonspritzen und Infusionstherapien erhalten. Es sei aktuell geplant, eine Wassertherapie anzusetzen. Eine Operation sei nicht geplant. Die Beschwerden seien konstant und unverändert seit 2015. Nach dem Unfall sei ihr von der Firma Z.___ sofort gekündigt worden und sie habe versucht, bei A.___ ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin in einem 50%igen Pensum wieder aufzunehmen. Dies sei wegen starker Schmerzen jedoch nicht möglich gewesen. Seither arbeite sie nicht mehr und habe sich bei der IV angemeldet. In sozialer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in E.___, wohne. Tagsüber betreue sie ihren vierjährigen Sohn; die sechsjährige Tochter werde im Kindergarten betreut. Der Ehemann arbeite in Vollzeit auf Baustellen. Sie werde durch ihren Ehemann im Haushalt und bei der Kinderbetreuung unterstützt. Es komme täglich zu Diskussionen mit dem Ehemann. Sie schliefen aktuell getrennt, eine Scheidung sei jedoch noch nicht in Sicht. Es sei eine sehr schwierige Situation (Urk. 10/68/11 f.).

    Im Vordergrund der beklagten Beschwerden – so der begutachtende Internist weiter – stehe ein seit inzwischen mehr als acht Jahren bestehendes chronifiziertes Schmerzbild im Sinne von anhaltenden therapieresistenten linksseitigen Lumboischialgien. Zudem habe die Beschwerdeführerin seit Jahren Panikattacken mit Palpitationen und Schmerzen im Brustbereich, eher mittig als linksseitig, beschrieben, die auch während der Anamneseerhebung beobachtet worden seien. Eine kardiologische Abklärung im Januar 2023 mit transthorakaler Echokardiographie, Ergometrie sowie Langzeit-EKG hätten altersentsprechende Normbefunde ergeben und die Beschwerden seien als psychosomatisch beurteilt worden. Die aktuell veranlasste Lungenfunktionsprüfung habe ebenfalls einen Normbefund ergeben; die Spiroergometrie habe aufgrund einer Panikattacke der Beschwerdeführerin frühzeitig abgebrochen werden müssen. Neben den kardialen Symptomen habe die Beschwerdeführerin auch Magenbeschwerden angegeben, die möglicherweise einen Zusammenhang mit den beklagten Schmerzen am Brustbereich haben könnten. Eine im März 2024 durchgeführte gastroenterologische Abklärung mit Gastroskopie habe eine Zöliakie bestätigt. Diese könne teilweise auch die Beschwerden wie Tagesmüdigkeit, Oberbauchschmerzen, Völlegefühl, Nausea, Verstopfung oder Reflux erklären. Eine glutenfreie Diät sowie regelmässige und magenschonende Ernährung mit (laborchemischen) Nachkontrollen und Absetzen der Analgesie mit Ibuprofen seien zu empfehlen. Laborchemisch zeige sich aktuell, ausser einem grenzwertig erniedrigten Vitamin D-Wert und – entsprechend der aktenanamnestischen Hypercholesterinämie – erhöhten Cholesterinspiegel, ein ausreichender Eisen- und Vitaminhaushalt sowie ein normales Blutbild. Mithin werde auch eine fettarme Diät und täglich Sport empfohlen (Urk. 10/68/24). Die Wirkstoffe der als eingenommen bezeichneten und gemessenen Psychopharmaka (Trittico/Pregabalin) figurierten deutlich unter dem jeweiligen Referenzbereich (Urk. 10/68/20, vgl. auch Urk. 10/68/18); analgetische Wirkstoffe (Opiate, Paracetamol und Salicylate) seien nicht nachweisbar gewesen (Urk. 10/68/50).

    Aus rein internistischer Sicht ergäben sich aktuell keine Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/68/24).

3.1.3    Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin von seit dem Arbeitsunfall vom 27. Mai 2015 bestehenden, ständigen Schmerzen im mittleren Bereich der Brustwirbelsäule und in der Kreuzregion mittig links mit Ausstrahlung in das linke Bein, verbunden mit gelegentlich auftretendem Kribbelgefühl im ganzen linken Fuss, berichtet. Die Beschwerdeführerin erfahre eine prompte Schmerzzunahme sowohl bei Bewegungen wie Bücken und bei längerem Gehen als auch positionsabhängig nach langem Sitzen und langem Stehen sowie belastungsabhängig beim Heben schwerer Gegenstände. Die Gehstrecke betrage schmerzbedingt maximal 15 Minuten bei langsamem Tempo. Sitzen könne sie weniger als eine Stunde. Schmerzbedingt leide sie auch an Ein- und Durchschlafstörungen; sie könne nur etwa zwei Stunden am Stück schlafen. Die Beschwerdeführerin fühle sich morgens nie ausgeschlafen und erholt und tagsüber ständig müde, habe keine Energie und keinen Antrieb. Das Medikament Trittico haben ihren Schlaf etwas verbessert, insgesamt aber ungenügend. Die im Spital C.___ durchgeführte/n Röntgenaufnahmen und Computertomographie habe keine Verletzung zur Darstellung gebracht. Trotz Physiotherapie und diversen Schmerzmedikamenten hätten die Schmerzen nicht gebessert, sondern im Verlauf kontinuierlich an Intensität zugenommen. Die Beschwerdeführerin sei über mehrere Wochen arbeitsunfähig gewesen, habe aber zirka ab Juni 2015 ihre Arbeit bei Z.___ wieder aufgenommen, jedoch mit wiederholten schmerzbedingten Arbeitsunterbrüchen. Schliesslich sei ihr im August 2015 die Stelle gekündigt worden, wie sie vermute aufgrund ihrer beschwerdebedingten wiederholten Abwesenheiten. 2016 habe sie eine Aushilfsstelle im Verkauf bei A.___ in einem Pensum zwischen 50 und 70 % angenommen. Aufgrund der zunehmenden Beschwerden habe sie diese Stelle ab Sommer 2017 nicht mehr ausüben können und sei vom Hausarzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Daraufhin habe sie sich bei der IV angemeldet. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden seien im Spital C.___ erneut umfangreiche Abklärungen auch mit Blutentnahmen durchgeführt worden und die Beschwerdeführerin habe im November 2021 eine «Spritze in den Rücken» bekommen. Diese, die weitergeführte Physiotherapie sowie verordneten Medikamente hätten weiterhin nicht zu einer Verbesserung ihrer Beschwerden geführt. Schliesslich habe man während fast eines Jahres eine ambulante Rehabilitation im Spital C.___ durchgeführt, die zirka im Oktober 2023 beendet worden sei. Auch das habe zu keiner Verbesserung beigetragen. Nachfolgend habe ihr Hausarzt noch eine Physiotherapieverordnung ausgestellt, die Ende 2023 ausgelaufen und beendet worden sei, wiederum ohne positives Ergebnis. Zudem sei die Beschwerdeführerin beschwerdebedingt nicht mehr in der Lage, ihren Haushalt allein zu erledigen, sondern auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen. Alle Arbeiten, die kraftaufwändig und anstrengend seien, könne sie nicht mehr ausüben, wie zum Beispiel sämtliche Reinigungsarbeiten und Grosseinkäufe. Im Haushalt erledige sie nur die leichten Sachen wie Abstauben, Rüsten etc. Zudem betreue sie ihre Kinder und begleite die Tochter in den Kindergarten. An freien Tagen gehe sie mit den Kindern auf den Spielplatz, wobei sie froh sei, wenn sie manchmal von einer Freundin begleitet werde, die sie unterstütze (Urk. 10/68/33 ff.).

    Die Beschwerdeführerin habe sich für die rheumatologische Untersuchung langsam und umständlich und unter mimischer Schmerzäusserung und Abstützen einer Hand an der Stuhllehne vom Stuhl im Wartezimmer erhoben. Der Gang vom Wartezimmer ins Untersuchungszimmer sei flüssig und unauffällig gewesen. Während der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ruhig und ohne zwischendurch aufzustehen auf ihrem Stuhl gesessen und keine Pause verlangt. Je nach Beschwerdeschilderung habe sie eine mimisch begleitende Schmerzäusserung mit Stirnrunzeln, Seufzen und Tränen in den Augen gezeigt. Das Entkleiden sei ohne erkennbare Behinderung oder Schmerzangabe erfolgt. In der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ein dysfunktional anmutendes Schmerzverhalten gezeigt und bei jeder aktiv und passiv durchgeführten Bewegung von Rumpf, Kopf und oberen sowie unteren Extremitäten aufgestöhnt. Sämtliche Bewegungen habe sie langsam, fast im Zeitlupentempo durchgeführt. Bei den aktiv durchgeführten Funktionsprüfungen habe sie eine deutliche, schmerzbedingte Selbstlimitierung und bei der passiv durchgeführten Untersuchung ein Abwehrverhalten mit Gegenspannen begleitet von Stöhnen und Grimassieren gezeigt. Damit habe insgesamt eine eingeschränkte Untersuchbarkeit bestanden (Urk. 10/68/42 ff.).

    Klinisch hätten sich ein Halbseiten-Weichteil-Schmerzsyndrom links mit schmerzbedingt generalisiert eingeschränkt gezeigter Funktion des Achsenorgans und der linken Hüfte sowie deutliche Dekonditionierungszeichen mit Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance ergeben. Objektivierbare Hinweise für eine Segmentinstabilität im Bereich des Achsenorgans wie auch für eine radikulär bedingte Reiz- und sensomotorische Ausfallsymptomatik hätten sich nicht feststellen lassen. Klinisch wie labormässig hätten sich – korrelierend mit den Vorakten – auch keine Befunde hinweisend auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ergeben. Die diagnostischen ACR-Kriterien hinsichtlich eines multilokulären Schmerzsyndroms (Synonym chronic widespread pain, Fibromyalgiesyndrom) seien erfüllt. Hierfür habe sich kein adäquates organisch-strukturelles Korrelat ergeben; es handle sich damit um eine primäre Form. Der leichte Vitamin D3-Mangel erkläre die Symptomatik bei weitem nicht. In der klinischen Untersuchung sei ein ausgesprochen inadäquates Schmerzverhalten mit positiver Waddell-Testung als Ausdruck eines erheblich gesteigerten Krankheitsgebarens aufgefallen; ebenso eine erhebliche Diskrepanz bezüglich Bewegungseinschränkung bzw. Funktion von Achsenorgan und peripheren, stammnahen Gelenken innerhalb und ausserhalb der gezielten Untersuchungssituation. Bei seitengleicher muskulärer Trophik ohne relevante Umfangsdifferenzen an den oberen und unteren Extremitäten hätten sich auch keine Hinweise auf eine relevante neuromuskuläre oder arthrogene Erkrankung ergeben. Insgesamt ergebe sich auf rheumatologischem Fachgebiet keine arbeitsrelevante Diagnose und Funktionseinschränkung (Urk. 10/68/53 ff.).

3.1.4    Im Rahmen der neurologischen Abklärung habe die Beschwerdeführerin ein im Vordergrund stehendes Problem im Rücken auf der linken Seite berichtet. Die Schmerzen würden bis in die Zehen hinunterziehen und von der Wirbelsäule her könne sie sich nicht mehr bücken und nichts mehr tragen, sogar Treppensteigen sei schwierig. Die Schmerzen würden sich wie ein Messerstich anfühlen und seien permanent spürbar. Sie habe mehrfach Behandlungen gegen die Schmerzen bekommen. Die Schmerzen seien tagsüber und nachts immer gleich. Das Gehen sei sehr schwierig, sie könne nicht lange gehen, nicht lange stehen und nicht lange sitzen; sie müsse immer die Position wechseln, alle Bewegungen seien schmerzhaft (Urk. 10/68/64).

    Der neurologische Gutachter hielt fest, es bestünden chronifizierte Kopfschmerzen, ohne relevante vegetative Begleiterscheinungen wie beispielsweise bei migränösen Kopfschmerzen. Die Tension der Kopfschmerzen werde verstärkt durch tendomuskuläre Faktoren bei anhaltenden muskulären Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich sowie zusätzlich durch psychische Faktoren in Form der depressiven Symptomatik und Schmerzen. Die beschriebenen, teils ausstrahlenden Schmerzen vom Lumbalbereich in die Beine seien gestützt auf die durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung nicht als neuropathisch einzustufen. Bei den blanden rheumatologischen Untersuchungsergebnissen seien hierfür insbesondere muskuloskelettale Elemente zu erwägen. Die neurologisch bedingten Beschwerden, ausgelöst durch die bestehenden chronifizierten Spannungskopfschmerzen, seien nicht dermassen ausgeprägt, dass sie eine deutliche funktionelle Beeinträchtigung erwirken würden (Urk. 10/68/72). Mithin sei die Beschwerdeführerin aus rein neurologischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/68/75).

3.1.5    In psychischer Hinsicht gehe es der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben seit etwa zwei Jahren schlechter. Aufgrund von Atembeschwerden und «Herzattacken» bei Verdacht auf Panikattacken sei sie vom Hausarzt an den Psychiater verwiesen worden. Die Herzfrequenz betrage bis zu 170 Schläge pro Minute, sie bekomme dann Krämpfe in den Händen. Seit letztem Jahr habe sie jeden 2. Tag Panikattacken. Auf die Frage, welche psychischen Symptome noch bestünden, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, dass es bei ihr nicht so einfach sei. Ihr Leben sei seit dem Unfall ganz anders. Sie könne nichts machen, nicht arbeiten. Sie habe zwei Kinder, welche 4 und 7 Jahre alt seien. Die Stimmung sei schlecht; freuen könne sie sich noch darüber, dass die Kinder gesund seien. Manchmal denke sie, für was sie aufstehen solle. Die Stimmung sei immer gleich den Tag über. Sie habe auch wenig Kraft und fühle sich wie eine 80-Jährige. Die Konzentration sei schlechter geworden, sie sei unruhig und viel in Gedanken aufgrund der Schmerzen. Zudem vergesse die Beschwerdeführerin vieles, z.B. überprüfe sie häufiger, ob sie den Herd ausgeschaltet habe. Der Schlaf sei schlecht; sie schlafe mit einer Latenz von etwa 2 Stunden ein und durchschlafen könne sie maximal 2 Stunden. Am Morgen sei die Beschwerdeführerin noch müde, dies den ganzen Tag über. Der Appetit sei schlecht und sie habe 10 kg an Gewicht verloren innerhalb der letzten 2 Jahre. Seit dem Unfall nehme sie Schmerzmedikamente und könne seit 2017 nicht mehr arbeiten. In der Schwangerschaft seien die Schmerzen stärker gewesen, sie habe Dafalgan gegen die Schmerzen eingenommen. Zudem habe die Beschwerdeführerin Magenprobleme und müsse sich nun glutenfrei ernähren. Ausserdem leide sie unter Verstopfung. Vor dem Unfall habe die Beschwerdeführerin nie psychische Probleme gehabt, insbesondere auch keine Ängste (Urk. 10/68/78 f.). Mit dem Ehemann habe sie in letzter Zeit keine gute Beziehung; sie diskutierten viel, da er oft helfen müsse mit den Kindern. Der Ehemann erlebe die Situation auch als schwierig. Dieser habe vorher als Koch gearbeitet, aktuell arbeite er auf Baustellen. Er koche am Abend und die Beschwerdeführerin unterstütze ihn dabei. Einkäufe erledige der Ehemann; sie selbst kaufe nur kleine Dinge ein. Im Haushalt könne sie noch Spielzeug aufräumen, wobei ihr die Tochter helfe. Bügeln könne die Beschwerdeführerin nicht; sie sauge auch nur wenig Staub, da es körperlich zu streng sei. Der Ehemann helfe viel im Haushalt. Wäsche waschen könne sie, beim Aufhängen helfe der Ehemann. Die Einschränkungen seien schmerzbedingt. Administrative Dinge würden sie gemeinsam machen. Hobbys habe die Beschwerdeführerin keine. Früher habe sie gerne gekocht und gelesen. Jetzt lese sie nicht mehr, da sie sich nicht mehr konzentrieren könne. Es mache sie nervös. Am Nachmittag sei sie mit den Kindern. Sie schaue keine Nachrichten mehr aufgrund der aktuellen Weltsituation. Sie leide unter Zukunftsängsten und Insuffizienzgefühlen als Mutter. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sich an den Schmerzen nichts verändern werde, sie sehe keine Zukunft. Dennoch hoffe sie, dass sie sich eines Tages besser fühle. Mit diesen Schmerzen könne es sich die Beschwerdeführerin nicht vorstellen eine berufliche Tätigkeit auszuführen. Sie sei immer eine nette Person gewesen, habe nie Konflikte mit jemandem gehabt. Nun sei sie sozial zurückgezogen und habe nur eine gute Kollegin, die ihr auch mit den Kleidern für die Kinder aushelfe. Wenn die Kinder nicht da wären, würde sie wahrscheinlich nicht aufstehen. Sie zwinge sich aufzustehen. Sie könne die meiste Zeit für die Kinder da sein. Sie möchte nicht, dass die Kinder sehen, was mit der Mutter los sei (Urk. 10/68/79).

    Klinisch sei zunächst eine deutliche Anspannung und psychomotorische Unruhe aufgefallen. Die Beschwerdeführerin habe in den ersten 40 Minuten der Exploration ruhig auf dem Sofa gesessen, danach sei sie unruhig geworden und habe sich hin und her bewegt. Im weiteren Verlauf habe sie muskuläre Verspannungen in den Unterarmen beklagt, sich wiederholt den linken Unterarm massiert und sei aufgestanden. Die Beschwerdeführerin sei kooperativ und freundlich gewesen und habe den Augenkontakt halten können. Ein Abfall der Konzentration im Verlauf des Gesprächs habe sich nicht gezeigt. Die Stimmung sei leicht deprimiert und der Affekt leicht misstrauisch und labil, teils leicht weinerlich. In ihren Aussagen sei die Beschwerdeführerin zumeist trotz Nachfragen vage geblieben. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leichtgradig reduziert und die Beschwerdeführerin habe Insuffizienzgefühle beschrieben; Freude könne sie insbesondere im Umgang mit den Kindern empfinden. Der Antrieb sei leichtgradig reduziert; ebenso der Appetit mit resultierendem Gewichtsverlust. Zudem bestünden deutliche Ein- und Durchschlafstörungen mit erhöhter Tagesmüdigkeit und Morgentief (Urk. 10/68/83 f.). Die Kommunikationsfähigkeit sei ausreichend gegeben und die Mini-ICF–Kriterien seien – bis auf leichte Einschränkungen bei der Proaktivität und Spontanaktivität – unbeeinträchtigt (Urk. 10/68/95 ff.). Im Rahmen der Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung resp. unter dem Gesichtspunkt der zu prüfenden Standartindikatoren habe sich eine lehrbuchartige Beschwerdedarstellung mit wenig Detailreichtum ergeben. Die auffällig vielen Symptome seien überdurchschnittlich ausgeprägt. Zudem bestünden Inkonsistenzen zwischen den berichteten Beschwerden und dem Verhalten wie auch zwischen den Beschwerden und dem Aktivitätsniveau. Letzteres, indem die Beschwerdeführerin zwar eine vollständige Funktionseinschränkung beklage, aber trotzdem in der Lage sei, sich vollständig um die Kinder zu kümmern. Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin sei nur schmerzbedingt eingeschränkt. Mit der chronischen Schmerzsymptomatik bestehe eine relevante Komorbidität. Demgegenüber bilde sich die beklagte Schmerzstärke nicht im Alltag und im Verhalten ab und die Einnahme von Analgetika widerspiegele sich im Labor nicht. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen mangelnden Leidensdruck. Die therapeutische Compliance sei hinreichend. Psychosoziale Belastungsfaktoren, die der Krankheitsbewältigung entgegenstünden, bestünden nicht; das soziale Umfeld stelle eine Ressource dar im Sinne der Unterstützung (Urk. 10/68/90 f.). Jedoch sei die Motivation der Beschwerdeführerin bezüglich Wiedereingliederung gering. In den letzten acht Jahren habe sie keine Wiedereingliederungsversuche angestrebt (Urk. 10/68/98).

    Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin seit einem Bagatellunfall im Jahr 2015 unter anhaltenden insbesondere lumbalen Schmerzen, in deren Folge sich im Verlauf eine komorbide depressive Symptomatik und Panikattacken entwickelt hätten. Unter der aktuellen psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Therapie sei die depressive Symptomatik weitestgehend remittiert. Es bestünden weiterhin insbesondere Schlafstörungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit und leichte depressive Symptome, welche die Kriterien einer leichten depressiven Episode nicht mehr erfüllten. So leide die Beschwerdeführerin unter einer gedrückten Stimmung, welche anamnestisch und im Untersuchungsgespräch auslenkbar sei; im Umgang mit den Kindern könne sie Freude empfinden. Alsdann habe sie angegeben nicht mehr zu lesen, da die Konzentration reduziert sei. Demgegenüber gehe die Beschwerdeführerin dem Hobby Kochen nach wie vor am Mittag nach. Zwar sei der Antrieb vermindert, doch könne sie den Alltag mit den Kindern und den Haushalt tagsüber problemlos bewältigen. Mithin seien die Hauptkriterien für eine depressive Episode nicht mehr erfüllt und zeigten sich nur noch die erwähnten Residualkriterien. Die eingeleitete psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung habe zu einer weitestgehenden Remission des depressiven Syndroms geführt. Anamnestisch ergäben sich Hinweise auf ein schmerzbezogenes Schonverhalten, maladaptive Kognitionen mit gedanklicher Einengung auf die Schmerzen und Attribution der Ursachen auf organische Faktoren. Als weitere aufrechterhaltende psychische Faktoren seien die familiären und finanziellen Konsequenzen zu nennen. Es komme immer wieder zu Partnerschaftskonflikten aufgrund der Funktionseinschränkungen und der Kompensation durch den Ehemann. Zudem sei die finanzielle Lage eng. Die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien somit als erfüllt anzusehen (Urk. 10/68/92 ff., Urk. 10/68/95). Aus der erhöhten Ermüdbarkeit mit vermehrtem Pausenbedarf resultiere eine Leistungseinschränkung in Höhe von 10 % für die angestammte Tätigkeit. In einer optimal angepassten, das heisse physisch und psychisch leichten Verweistätigkeit, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Dies gelte zum jetzigen Zeitpunkt. Rückwirkend sei die Arbeitsfähigkeit anhand der Akten schwer einzuschätzen. Im März 2022 habe die Beschwerdeführerin erstmals eine psychiatrische Behandlung, damals bei Dr. D.___, wahrgenommen; diese habe im April 2022 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Diese Beurteilung könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher nachvollzogen werden. Dr. B.___ habe im September 2023 seit dem 23. Juni 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit ab März 2022 aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt gewesen sei und ab Juni 2023 vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. In der Folge sei es zu einer schrittweisen Besserung gekommen bis hin zur jetzigen Arbeitsfähigkeit in Höhe von 90 % resp. 100 % (Urk. 10/68/99 f.). Im Haushalt bestünden keine funktionellen Einschränkungen (Urk. 10/68/101).

3.1.6    Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtwürdigung kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, Hauptproblematik seien die chronischen Schmerzen (Urk. 10/68/133). Die Beschwerdeführerin sei insgesamt aus psychiatrischen Gründen aktuell zu 90 % in der angestammten und zu 100 % in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig (Urk. 10/68/136 ff.).

3.2    Auf entsprechende Rückfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/70) führten die begutachtenden Fachärzte im Schreiben vom 3. Juni 2024 präzisierend aus, die Beschwerdeführerin sei vom 23. Juni 2023 (Erstkonsultation bei Dr. B.___) bis 23. Juli 2023 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Verweistätigkeit überwiegend wahrscheinlich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 24. Juli 2023 bis 31. Oktober 2023 habe eine 50%ige und vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte und angepasste Tätigkeit bestanden. Seit dem 1. Februar 2024 sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 90 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sollte eine angepasste Tätigkeit das Heben und Tragen von schweren Lasten und Arbeiten in Zwangshaltungen exkludieren; ebenso Arbeiten unter hohem Zeitdruck (Urk. 10/73).

3.3    Am 3. September 2024 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 16. September 2024, Urk. 10/76). Dabei habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie schon vor den Kindern teilzeitlich bei Y.___ (50-80 %) gearbeitet habe. Nach dem Unfall 2015 und den damit im Zusammenhang stehenden Krankschreibungen habe sie sich beim RAV angemeldet und eine neue Stelle im Verkauf auf Stundenlohnbasis gefunden. Mit der Geburt des ersten Kinders 2017 habe sich vieles verändert. Nicht nur privat, sondern auch beruflich; die Chefin habe mehr Einsatz verlangt, was die Beschwerdeführerin infolge ihrer Körperschmerzen nicht habe leisten können. Schliesslich habe sie diese Stelle aufgeben und wieder Arbeitslosenentschädigung beziehen müssen. Sie habe formell etwas weniger Anstrengendes im 50 %-Pensum gesucht. Mit der Geburt des zweiten Kindes und dem Auslaufen der Taggelder sei die Beschwerdeführerin nunmehr als Mutter tätig. Sie könne heute keiner bezahlten Arbeit mehr nachgehen. Ihre Schmerzen und psychische Verfassung würden dies nicht mehr zulassen. Im Gesundheitsfall würde sie aus finanziellen Gründen arbeiten müssen. Sie hätte ihre Stelle bei A.___ sicher behalten. Ihre Kinder hätte sie in die Krippe respektive in den Hort gegeben während ihren Arbeitszeiten. Dies sei in der Stadt üblich. Sie könnten heute als Familie besser leben, wenn auch die Beschwerdeführerin einen Lohn verdienen würde (Urk. 10/76/3).

Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über einen Berufsabschluss, habe verschiedentlich und in unterschiedlichen Pensen auf Stundenlohnbasis gearbeitet und sei zweifache Mutter. Dass sie ihre Stelle bei A.___ aus finanziellen Gründen im Gesundheitsfall behalten hätte, sei glaubhaft und nachvollziehbar. Die Familie lebe knapp am Minimum und habe über die Jahre Schulden gemacht. Die Kinderbetreuung wäre in der Stadt F.___ geregelt. Mithin würde die Beschwerdeführerin heute im 60 %-Pensum arbeiten und sei sie dementsprechend als zu 60 % im ausserhäuslichen und zu 40 % im häuslichen Bereich arbeitstätig zu qualifizieren (Urk. 10/76/4).

    Die Beschwerdeführerin - so die Abklärungsperson weiter - bewohne zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern (2017, 2020) eine 3- Zimmerwohnung im Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses mit Lift. Die Wohnung verfüge über einen Geschirrspülautomaten; Waschmaschine und Tumbler befänden sich im Keller (Urk. 10/76/5). Der Ehemann arbeite vollzeitlich auf dem Bau; die Kinder besuchten den Kindergarten respektive die erste Klasse (Urk. 10/76/3).

    Im Bereich «Ernährung» habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass der Ehemann sein Frühstück und ein Sandwich für die Mittagspause selber zubereite. Das Mittagessen für sich selbst und die Kinder bereite die Beschwerdeführerin zu. Es handle sich dabei um einfache Pasta-Gerichte. Je nach Schmerzen müsse sie sich die Arbeiten aufteilen. Oberflächlich bringe sie die Küche in Ordnung und ruhe sich danach je nach Situation aus. Das Abendessen mache der Ehemann. Als ehemaliger Koch gehe ihm dies leicht von der Hand. Je nach dem könne die Beschwerdeführerin beim Küchenaufräumen ihren Beitrag leisten. Den Kühlschrank zu reinigen, gelinge ihr periodisch an einem besseren Tag. Wenn sie müde sei und wenig Antrieb oder Schmerzen habe, mache der Ehemann die Küche nach dem Abendessen sauber (Urk. 10/76/6).

    Die Abklärungsperson kam zum Schluss, die üblichen Arbeiten würden der Beschwerdeführerin gelingen. Im Übrigen helfe der Ehemann im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht mit. Es resultiere insgesamt keine Einschränkung im Ernährungsbereich (Urk. 10/76/6).

    Betreffend den Tätigkeitsbereich «Wohnungs- und Hauspflege» vermerkte die Abklärungsperson, die Wohnung wirke aufgeräumt. Nach eigenen Angaben könne die Beschwerdeführerin die Böden je nach Tag und empfundenen Schmerzen mit einem handlichen Staubsauger sauber machen; die Kinderzimmer ebenso, wobei die Tochter nur teilweise mithelfen könne. Die Beschwerdeführerin müsse die Putzarbeiten auf verschiedene Tage verteilen. Bei schweren Arbeiten helfe der Ehemann. Dieser reinige auch periodisch die Fenster. Dies sei für die Beschwerdeführerin zu schmerzhaft. Die Entsorgungen müssten ebenfalls vom Ehemann am Wochenende erledigt werden.

Da die Beschwerdeführerin die üblichen Arbeiten im Bereich der Wohnungs- und Hauspflege selber erledigen könne und im Übrigen der Ehemann schadensmindernd und zumutbarerweise mitwirke, bestehe auch hier keine Einschränkung. Dies gelte auch für den Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen»; der Ehemann nutze das Auto und helfe bei Grosseinkäufen (Urk. 10/76/7 f.).

    Punkto «Wäsche und Kleiderpflege» habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich um die Schmutzwäsche kümmere. Sie sortiere die Wäsche und der Ehemann helfe mit, diese mit dem Lift in den Keller zu bringen und die Maschine zu starten. Freitagabend bis Samstag sei für sie reserviert. Die Beschwerdeführerin helfe je nach psychischer Verfassung und empfundenen Schmerzen mehr oder weniger mit. Der Ehemann habe zudem ausgeführt, dass er die saubere Wäsche mit dem Lift wieder nach oben fahren könne, um die Stücke an der Luft zu trocknen. Am Schluss sei die Wäsche wieder in der Wohnung, sodass die Beschwerdeführerin diese Schritt für Schritt ausstreichen, zusammenlegen und versorgen könne. Die Bettwäsche werde gemeinsam gewechselt; an schlechten Tagen mache es der Ehemann für alle Familienmitglieder. Da die Beschwerdeführerin – so die Abklärungsperson – die üblichen Arbeiten selber erledigen könne und im Übrigen der Ehemann schadensmindernd und zumutbarerweise mitwirke, bestehe auch in diesem Bereich keine Einschränkung (Urk. 10/76/8).

    Schliesslich begleite die Beschwerdeführerin ihre Kinder am Morgen, Mittag und Abend in die Schule und wieder zurück. Am Dienstag würden die Kinder im Hort essen. Zudem begleite sie die Kinder tagsüber zum Spielplatz. Dabei mache die Beschwerdeführerin manchmal auch mit einer Freundin ab. Die Elterngespräche in der Schule nehme die Beschwerdeführerin wahr und informiere alsdann den Ehemann. Aktuell müsse die Tochter noch keine Hausaufgaben machen. Am Wochenende kümmere sich auch der Ehemann um die Kinder und übernehme etwa auch Fahrdienste. Bei der gemeinsamen Kinderbetreuung ergebe sich in diesem Bereich keine Einschränkung (Urk. 10/76/9).

    Nach dem Gesagten resultiere insgesamt keine Einschränkung im Haushaltsbereich (Urk. 10/76/9).


4.

4.1    In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 30. Mai 2024 ab. Dieses erging in Kenntnis der und – entgegen der Beschwerdeführerin – in hinreichender Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und laborchemischen Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig.

    In somatischer Hinsicht steht zunächst fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin infolge des Sturzes vom 27. Mai 2015 eine Rückenkontusion (LWS und BWS) ohne Frakturen erlitten hatte (Urk. 10/7/10, Urk. 10/12/54 f.). Die somatischen Gutachter konnten unisono keine hinreichende Erklärung für die persistierenden Beschwerden feststellen. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, der neurologische Gutachter sei auf die Gefühlsstörungen im linken Fuss und in den Händen nicht eingegangen, ist dem entgegenzuhalten, dass letzterer eine Elektroneuromyographie durchführte (Urk. 10/68/69) und gestützt darauf keine Hinweise auf einen Nervenengpass oder eine Polyneurose sowie ein neurogenes oder myogenes Schädigungsmuster feststellen konnte (Urk. 10/68/70). Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Begutachtung noch in der Beschwerde mit den Gefühlsstörungen assoziierte (arbeitsrelevante) Einschränkungen geltend. Dass der rheumatologische Gutachter mangels Indikation von einer neuen bildgebenden Untersuchung absah (vgl. Urk. 10/68/50 f.), ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht zwingend notwendig, dass der Gutachter Zusatzuntersuchungen anordnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Weshalb die Beschwerdegegnerin im Nachgang der umfassenden Begutachtung noch Verlaufsberichte bei den Behandlern hätte einholen sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Schliesslich bezweckt die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) die Abklärung arbeitsrelevanter körperlicher Fähigkeiten und Defizite. Weshalb und inwiefern eine solche bei der vorliegend lediglich auf psychiatrischem Fachgebiet festgestellten Einschränkungen indiziert gewesen wäre, ist nicht einzusehen. Damit ist bereits gesagt, dass sich aus der (zu Recht) nicht erfolgten EFL nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Hervorzuheben sind schliesslich auch die insbesondere vom rheumatologischen Gutachter aufgedeckten Inkonsistenzen und die Hinweise auf die Verdeutlichungstendenzen und das «ausgesprochen» inadäquate Schmerzverhalten mit positiver Waddell-Testung der Beschwerdeführerin.

    In psychiatrischer Hinsicht hat die Gutachterin unter Berücksichtigung der auf S. 91/92 im Gutachten zitierten diagnoserelevanten ICD-Kriterien und damit – entgegen der Beschwerdeführerin - auf Basis eines anerkannten Klassifikationssystems hinreichend plausibiliert, weshalb die depressive Symptomatik remittiert ist. Daran vermag freilich nichts zu ändern, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin Psychopharmaka verschrieben bekommen und einnehmen sollte. Alsdann kommt der Expertin oder dem Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu. Die in methodischer Hinsicht erhobenen Einwände gehen damit ins Leere. Die Einschätzung von Dr. B.___, welcher im Oktober 2024 eine schwere depressive Episode, Panikstörung sowie «dauerhafte Invalidisierung» postulierte (vgl. etwa der Bericht vom 28. Oktober 2024, Urk. 3/4), steht diskrepant zum Funktionsniveau der Beschwerdeführerin im Alltag. Insbesondere reüssiert sie als Hauptbetreuerin der Kinder. Daran ändert auch nichts, wenn letztere zeitweise im Hort respektive in der Schule sind und abends vom Ehemann mitbetreut werden. Unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag ist es zudem nicht angängig, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.5). Die geschilderten Gedächtnis- und Konzentrationseinschränkungen liessen sich (weder somatisch noch psychiatrisch) objektivieren und standen bisher weder ärztlicherseits im Fokus oder bildeten sie den Schwerpunkt der geklagten Beschwerden noch wurde damit der Verlust der Arbeitsfähigkeit begründet. Bei dieser Sachlage sowie im Lichte dessen, dass die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles umfasst, sich vielmehr auf den rechtserheblichen Sachverhalt, mithin Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist, beschränkt (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Wiederkehr, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024 N. 23 zu Art. 43 mit Hinweisen), drängten sich neuropsychologische Weiterungen – entgegen der Beschwerdeführerin - vorliegend nicht auf. Die geltend gemachten mangelnden intellektuellen Fähigkeiten finden weder im MEDAS-Gutachten noch in den übrigen Akten eine Stütze. Ebenso wenig ergeben sich konkrete Hinweise dafür, dass die sprachliche Verständigung anlässlich der Begutachtung problematisch gewesen wäre. Im Gegenteil hielt die psychiatrische Gutachterin sowohl ausreichende Deutschkenntnisse als auch eine ausreichende Kommunikationsfähigkeit fest (Urk. 10/68/84, Urk. 10/68/98). Zudem erfolgte die Begutachtung im Beisein einer Albanisch-Übersetzerin, welche indessen nur selten habe übersetzen müssen (Urk. 10/68/69, Urk. 10/68/84). Alsdann erging die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung. Dabei wurden auch Inkonsistenzen und Verdeutlichungstendenzen diskutiert, welche auch auf somatischem Fachgebiet auffielen. Mit ihren dagegen erhobenen Einwänden vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Fakt ist, dass sie im Aufgabenbereich tagsüber selbständig zu Recht kommt und der Umstand, dass ihr der Ehemann abends und an den Wochenenden sowohl im Haushalt als auch bei der Kinderbetreuung zur Hand geht, lässt nicht auf arbeitsrelevante Einschränkungen schliessen. Tatsache ist auch, dass die als eingenommen genannten Medikamente im Serumspiegel entweder nicht nachweisbar waren oder unterhalb des therapeutisch wirksamen Bereichs figurierten (Urk. 10/68/50). Inkonsistenzen ergeben sich im Übrigen auch aus den übrigen Akten. So führte die Beschwerdeführerin im Formular zur Unfallmeldung vom 29. Mai 2015 etwa aus, eine Kollegin habe ihr nach dem Sturzereignis vom 27. Juli 2015 geholfen aufzustehen und sie sei Minuten später ohnmächtig geworden (Urk. 10/12/98, vgl. auch Urk. 10/12/103). Andererseits gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung an ihrem Wohnort vom 7. Januar 2016 an, sie habe nach dem Sturz wieder selbständig aufstehen können und – da sie unter Stress gestanden habe – trotz starken Schmerzen etwa 15 Minuten weitergearbeitet. Danach habe sie sich setzen müssen. Sie habe am ganzen Körper gezittert. Schliesslich sei sie in Ohnmacht gefallen und sei erst im Krankenwagen wieder zu sich gekommen (Urk. 10/12/60).

Schliesslich wurden die im Beschwerdefahren nachgereichten Arztberichte und Stellungnahmen nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt (Urk. 7/1-2, Urk. 12, Urk. 13/1-10, Urk. 15, Urk. 16, Urk. 17, Urk. 18, Urk. 19, Urk. 20/1-3). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

4.2    Zusammenfassend ist gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit März 2022 in ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt war und jedenfalls vom 23. Juni 2023 bis 23. Juli 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestand. Alsdann war die Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2023 bis 31. Oktober 2023 zu 50 % und vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 zu 75 % arbeitsfähig in der bisherigen sowie in einer - näher beschriebenen - angepassten Tätigkeit. Schliesslich bestand seit dem 1. Februar 2024 eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen respektive 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit. Bei diesem Beweisergebnis besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

    Im angefochtenen Entscheid eröffnete die Beschwerdegegnerin das Wartejahr im März 2022 und ging - abweichend vom Gutachten - davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Wartejahrs (März 2023) zu 50 % arbeitsfähig war (Urk. 2). Mangels beweiskräftiger Angaben zum konkreten Ausmass der seit März 2022 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ist fraglich, ob im Zeitraum von März 2022 bis März 2023 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von zumindest 40 % bestand (vgl. hiervor E. 1.4). Wie es sich damit genau verhält, kann mangels Entscheidrelevanz offengelassen werden, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.

    Bei der - vorliegend wohl akkurateren - Annahme, das Wartejahre habe im Juni 2023 angefangen, scheiterte der Rentenanspruch im Übrigen bereits daran, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Wartejahrs (Juni 2024) in ihrer bisherigen Tätigkeit bereits wieder zu 90 % arbeitsfähig war.


5.

5.1    Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den im September 2024 erstellten Haushaltsabklärungsbericht, worin die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (Urk. 10/76, E. 3.3). Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre 80 %-Tätigkeit bei Z.___ und finanzielle Gründe auf den Standpunkt, dass sie bei guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 15).

5.2    Der Abklärungsbericht wurde von einer qualifizierten Fachperson erstellt, die Kenntnisse der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hatte. Sie legte ausführlich dar, weshalb von einem Anteil im Erwerbsbereich von 60 % auszugehen ist. Dabei setzte sie sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere auch mit ihrer Erwerbsbiografie, auseinander. Der Abklärungsbericht erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer Haushaltabklärung (E. 1.6).

    Aus der Berufsbiografie der Beschwerdeführerin erhellt, dass sie nur einmalig über einen kurzen Zeitraum (Dezember 2014 bis September 2015) im 80 %-Pensum angestellt war. Davor und zuletzt seit Februar 2016 arbeitete sie durchschnittlich zu 60 %, wobei ihr aus ärztlicher Sicht ab dem 1. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 10/37/56; vgl. auch die Verfügung des Unfallversicherers, wonach die vorübergehenden Leistungen bereits per 24. Juni 2015 eingestellt wurden, Urk. 10/37/28 f.). Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge, hat sie anlässlich der Abklärung vor Ort weder ausdrücklich noch implizit zum Ausdruck gebracht; letzteres erfolgte erst im Rahmen der vorliegenden Beschwerde und fusst augenscheinlich auf versicherungsrechtlichen Überlegungen. Aktive, belegbare Arbeitsbemühungen im Hinblick auf eine Anstellung im beschwerdeweise postulierten Pensum von 80 % liegen ebenfalls nicht vor. Vielmehr steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 2017 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK], Urk. 10/4) und seither keine - wie auch immer gearteten - Arbeitsbemühungen ausgewiesen hat. Alsdann sind bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen auch die persönlichen, familiären, sozialen sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern zu berücksichtigen. Dabei beurteilt sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Vorliegend war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenprüfung - anders als zur Zeit bei Z.___ (Dezember 2014 bis September 2015) - zweifache Mutter (2017, 2020). Die Beschwerdeführerin hat selbst ausgeführt, mit der Geburt des ersten Kindes habe sich vieles geändert (Urk. 10/76/4). Da ihr Ehemann – auch nach Geburt des zweiten Kindes – weiterhin vollzeitlich arbeitete, ist die Beschwerdeführerin als hauptbetreuender Elternteil zu betrachten. Auch mit Blick auf das familienrechtliche «Schulstufenmodell» gemäss BGE 147 III 308 E. 5.2, wonach im Regelfall vom hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 % erwartet werden kann, erscheint vorliegend wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr als 60 % ausserhäuslich erwerbstätig gewesen wäre. Im Übrigen greift das Gericht in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4).

5.3    Die Abklärungsperson ermittelte - korrelierend mit der gutachterlichen Einschätzung (vgl. Urk. 10/68/101) - keine Einschränkungen hinsichtlich der verschiedenen Tätigkeitsbereiche im Haushalt. Dies erscheint in Anbetracht der medizinisch festgestellten Beeinträchtigungen und des Belastbarkeitsprofils, der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung sowie der gesetzlichen Schadensminderungspflicht des Ehemanns (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2, vgl. E. 1.2) als plausibel und schlüssig. Dagegen hat die Beschwerdeführerin jedenfalls keine substantiierten Einwände erhoben.

5.4    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei im Haushaltsbereich keine IV-relevanten Einschränkungen vorliegen.


6.

6.1    Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren ist, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 60 % und der Anteil der Haushaltstätigkeit auf 40 % festzusetzen ist, kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung:

6.2    Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:

a.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:

a.    das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;

b.    das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;

c.    die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:

a.    der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;

b.    der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.

6.3

6.3.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), konkret auf den Tabellenlohn für einfache Hilfsarbeiten. Dies mit der Begründung, dass gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, vgl. Urk. 10/4) ab 2017 und damit bereits vor Eintritt der Invalidität keine Löhne mehr abgerechnet worden seien (Urk. 10/77, Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt.

6.3.2    Mangels Ausbildung und da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat, ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiterinnen auszugehen (Urk. 10/77, Urk. 2). Sind – wie vorliegend – Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich jedoch deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung – dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung werden vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) 20 Prozent abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein kann.

    Selbst unter Berücksichtigung des Abzugs von 20 %, der jedoch erst ab 1. Januar 2024 zur Anwendung gelangte, beläuft sich der Teilinvaliditätsgrad nach Ablauf des Wartejahres im März 2023 im Erwerbsbereich auf maximal 60 % (100 – [50 x 0.8] = 60) und der gewichtete Teilinvaliditätsgrad angesichts der Qualifikation als zu 60 % im Erwerbsbereich arbeitstätig auf maximal 36 % (60 x 0.6). Mangels Einschränkungen im Haushaltsbereich hat die Beschwerdeführerin folglich keinen Anspruch auf eine Rente.


7.    Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2025 (Urk. 2) erweist sich im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


8.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je des Doppels von Urk. 15, Urk. 16, Urk. 17, Urk. 18, Urk. 19 und Urk. 20/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger