Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00203



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 1. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, absolvierte eine Lehre als Schuhverkäuferin (Urk. 12/11/5) und war in der Folge an verschiedenen Stellen als Verkäuferin erwerbstätig (Urk. 12/15). Im Jahr 2001 wurde sie Mutter eines Sohnes (Urk. 12/3). Seit diesem Zeitpunkt geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und lebt von der Unterstützung der Sozialhilfe (Urk. 6). Wegen starken chronischen Schmerzen an den Gelenken und Muskeln sowie Depressionen und Angstzuständen meldete sie sich am 19. August 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 20. Oktober 2021 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 12/18). Am 2. März 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten sodann mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass der Gesundheitszustand durch regelmässige fachpsychiatrisch-psychotherapeutische sowie rheumatologische und orthopädische Behandlung wesentlich verbessert werden könne. Die IV-Stelle verpflichtete X.___ in Wahrung ihrer Schadenminderungspflicht zur Durchführung der entsprechenden Behandlungen mit dem Hinweis, dass ihr Gesundheitszustand im Falle einer Nichtbeachtung der Auflage so beurteilt werden könnte, als wäre sie der Auflage nachgekommen (Urk. 12/24). Die Versicherte teilte der IV-Stelle am 28. März 2022 mit, dass sie eine orthopädische Behandlung im Spital D.___ und eine psychiatrische Behandlung bei der Y.___ AG, Z.___, durchführen werde (Urk. 12/28). Schliesslich liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 10. Juni 2024 erstellen (Urk. 12/74). Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde (Urk. 12/77). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch am 27. August 2024 (Urk. 12/78) bzw. am 28. Oktober 2024 (Urk. 12/86) Einwand. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Februar 2025 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin von Aesch am 10. März 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

    «1.    Die Verfügung vom 4. Februar 2025 sei aufzuheben.

2.    Es seien der Beschwerdeführerin die ihr von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen zuzusprechen; insbesondere eine Rente ab 1. Januar 2022.

3.    Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vornimmt und hernach über die Angelegenheit neu entscheidet.

4.    Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8.1 % MwSt.).»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 11. Juli 2025 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im August 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

1.6    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

1.7    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2025 (Urk. 2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der bisherigen Erwerbstätigkeit als Verkäuferin als auch in einer der gesundheitlichen Situation angepassten Tätigkeit bestehe. Da keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ausgewiesen sei, seien die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht gegeben und es entstehe kein Anspruch auf Invalidenleistungen. Die Beschwerdeführerin könne mit einer konsequenten Trainingstherapie eine muskuläre Stabilisierung des Bewegungsapparates erreichen, womit aus rheumatologischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten sei. Bei der Stellensuche sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) könne sie bei der Suche nach einer Tätigkeit mit geeignetem Belastungsprofil unterstützen.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 10. März 2025 (Urk. 1) geltend, sie leide neu auch an Beschwerden im rechten Handgelenk, weshalb das von den Gutachtern formulierte Belastungsprofil nicht mehr aktuell sei. Ferner habe sich in der Zwischenzeit ein objektiver Befund für ihre Knie- und Beinschmerzen gefunden. Bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes sei auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin zu verweisen, welche der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Weder die Gutachter noch der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hätten sich genügend mit dem Krankheitskonzept der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Feststellung des psychiatrischen Gutachters, dass lebensgeschichtlich keine Ereignisse traumatisierenden Ausmasses beschrieben worden seien, sei falsch. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint habe. Die Beschwerdeführerin habe unter ihrer gewalttätigen Mutter gelitten, sei das Opfer eines Überfalls gewesen und es sei ihr im Alter von 18 Jahren nachgestellt worden. Diese drei traumatischen Ereignisse seien die Ursachen der psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin. Der Gutachter habe sich mit den Auffälligkeiten in der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt. Er respektive der RAD hätten sich auch nicht mit der abweichenden Beurteilung der behandelnden Psychiaterin auseinandergesetzt. Das Gutachten berücksichtige diverse Umstände nicht und sei deshalb nicht beweistauglich. Es sei im Weiteren auch keine Indikatorenprüfung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt worden. Ansonsten hätte festgestellt werden müssen, dass die vielen komorbiden Erkrankungen sich negativ auf das Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin auswirken würden. Ressourcenhemmend wirke sich auch der Umstand aus, dass die Beschwerdeführerin über fast keine sozialen Kontakte verfüge und eine vita minima lebe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung sei, belege ihren Leidensdruck. Dass sie keine Antidepressiva einnehme, lasse nicht auf fehlenden Leidensdruck schliessen, sondern sei mit ihrer pathologischen Angst vor solchen Behandlungen zu erklären. Die Feststellung im psychiatrischen Gutachten, dass die Beschwerdeführerin den öffentlichen Verkehr zum Einkaufen benütze, sei falsch und dementsprechend könnten daraus auch keine Schlüsse gezogen werden. Insgesamt sei das Gutachten des A.___ oberflächlich und berücksichtige relevante Umstände nicht. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte gehe hingegen klar hervor, dass die Beschwerdeführerin erwerbsunfähig sei, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 6-12).

    Die angefochtene Verfügung sei ausserdem nur schon deshalb aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe. Die Beschwerdegegnerin habe die angefochtene Verfügung erlassen, ohne den von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Bericht der behandelnden Psychiaterin abzuwarten. Das Recht der Beschwerdeführerin, erhebliche Beweise einzubringen, sei damit von der Beschwerdegegnerin vereitelt worden. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb auf jeden Fall noch einmal unter Berücksichtigung des Berichts der behandelnden Psychiaterin einen neuen Entscheid zu erlassen (Urk. 1 S. 13-14).

3.

3.1

3.1.1    Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 12. Oktober 2021 (Urk. 12/17) ist die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren wegen chronischen Schmerzen, Depression und einer starken Angststörung arbeitsunfähig. Ein Arbeitsversuch im Jahre 2018 sei gescheitert. Eine Wiedereingliederung sei wegen den chronischen Beschwerden und der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt nicht möglich.

3.1.2    Im Verlaufsbericht vom 1. August 2022 (Urk. 12/20) führte Dr. B.___ aus, es bestünden bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode, eine Angststörung mit Agoraphobie, ein rezidivierendes Costovertebralsyndrom beidseits, chronische bilaterale Hüftschmerzen, ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia humeroscapularis rechts sowie rezidivierende Knieschmerzen rechts. Eine Arbeit im Verkauf sei aufgrund der Beschwerden nicht möglich. Die Beschwerden bestünden seit Jahren und seien stark chronifiziert, so dass auch eine angepasste Tätigkeit nicht möglich sei. Es zeige sich prognostisch keine Besserungsmöglichkeit. Die Motivation für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sei gering.

3.2    Gemäss dem Arztbericht der Y.___ Psychiatriepraxen AG, Praxis Z.___, vom 9. Januar 2023 (Urk. 12/37) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie wechselnde Gelenkschmerzen zwischen Hüfte beidseits, Knie rechts, Fuss und Schulter rechts. Die Beschwerdeführerin habe vor zwei bis drei Jahren nur kurze Zeit (zwei Wochen) zu 20 % als Verkäuferin gearbeitet, da sie nicht mehr habe stehen können. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Das Ausmass einer alleinigen psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit lasse sich schwer abschätzen, da es sich offensichtlich um eine multifaktoriell bedingte Arbeitsunfähigkeit handle. Sowohl die Unterbauchschmerzen als auch die Gelenkschmerzen würden die Depression verstärken. Es bestehe keine Belastbarkeit für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Die Motivation der Beschwerdeführerin für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sei eher gering. Sie klage über Unterbauchschmerzen, welche nach dem Stuhlgang besser würden. Bei Stress bekomme sie Bauchschmerzen mit Durchfall.

3.3    Am 6. November 2023 (Urk. 12/60) teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit, er könne bestätigen, dass bei der Beschwerdeführerin eine praktisch tägliche abdominelle Schmerzsymptomatik im Rahmen eines langjährigen Reizdarmsyndroms mit starken Schmerzen bestehe, welche den Abbruch jeglicher Aktivitäten erfordere mit anschliessendem imperativem Stuhlgang, welcher jedoch die Schmerzen nicht gänzlich bessere. Dies schränke die Beschwerdeführerin in ihrem Bewegungsradius ein, weshalb sie sich grundsätzlich immer zu Hause aufhalte. Das Gehen von weiten Strecken stelle für sie eine starke Belastung dar.

3.4    Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 10. Juni 2024 (Urk. 12/74) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 12/74/10):

    Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.Colon irritabile vom gemischten Typ (ICD-10 K58.8)

2.Chronische Rhizarthrose/STT-Arthrose links (ICD-10 M18.0)

-MRI Handgelenk links vom 10.05.2022, Radiologie, Spital D.___: Deutlicher Reizzustand im Bereich der STT-Arthrose mit Zystenbildung und Knochenmarksödem. Rhizarthrose mit wenig Gelenkserguss. Grosses lobuliertes Ganglion palmar zwischen Os scaphoideum und dem distalen Radius mit fokal reaktivem Knochenmarksödem im angrenzenden distalen Radius. Kleineres Ganglion palmar ulnar am ehesten vom Triquetrum pisiforme-Gelenk ausgehend, Sehnenscheiden unauffällig.

-funktionell normale Bewegungsfähigkeit der linken, nicht-dominanten Hand

3.Chronische Periarthropathia coxae beidseits (ICD-10 M24.8)

-myofaszial erklärt im Rahmen einer deutlichen Abschwächung der hüftstabilisierenden Muskelgruppen

-Hüftgelenksfunktionen beidseits normal

-Status nach Hüftdysplasie-Operationen beidseits 1975 bei kongenitaler Hüftdysplasie

Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

2.Spezifische Phobie (ICD-10 F40.2)

3.Chronisch rezidivierendes myofasziales Schultergürtelsyndrom links (ICD10 M75.9)

-klinisch funktionell normale Bewegungsfähigkeit

-im Rahmen der Oberkörperhaltungsinsuffizienz Dezentrierung des Humeruskopfes zum Glenoid nach ventral

-Abschwächung der schulterstabilisierenden Muskelgruppen

4.Intermittierendes unspezifisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD10 M74.5)

-gemäss Aktenlage radiomorphologisch diskrete degenerative LWS-Veränderung

-Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen

5.Unspezifische periartikuläre Knie- und Unterschenkelschmerzen beidseits (ICD-10 M25.5)

-klinisch unauffälliger Kniegelenkstatus, keinerlei klinische Hinweise für eine Meniskopathie

6.Lebersteatose (ICD-10 K76.0)

7.Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

-ca. 25 py

    Die allgemeininternistische und psychiatrische Evaluation habe keinerlei Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Die fachärztliche psychiatrische Evaluation habe als Nebendiagnosen eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion sowie spezifische Phobien ergeben. Die funktionellen gastroenterologischen Beschwerden seien aufgrund des seltenen Auftretens (zweimal täglich) und der damit verbundenen, nicht sehr ausgeprägten, andauernden Schmerzsymptomatik von untergeordneter Rolle, sodass sich daraus für sämtliche, in der freien Wirtschaft verwertbaren Arbeitstätigkeiten eine Rendementverminderung von 10 % ergebe. In Bezug auf den Bewegungsapparat ergebe sich aufgrund diverser Beschwerden für die angestammte sowie für sonstige Verweistätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % (Urk. 12/74/9-10).

    Insgesamt ergäben sich geringfügige Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus gastroenterologischer und rheumatologischer Sicht. Die postulierten Einschränkungen würden sich nicht addieren, sondern ergänzen; es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden. Die Beschwerdeführerin könne eine Erwerbstätigkeit während acht Stunden pro Tag ausüben. Aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bestehe eine Einschränkung von 20 %. Retrospektiv könne der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % ab 2018 und spätestens ab Mai 2024 die aktuell festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert werden. Der Behinderung angepasst sei eine körperlich leichte bis nur selten mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit. Es sollten der Beschwerdeführerin Sanitärinstallationen zur Verfügung stehen und Arbeitsprozesse relativ rasch unterbrochen werden können, um den teils imperativen Stuhlgängen gerecht zu werden (Urk. 12/74/11).

3.5    RAD-Arzt pract. med. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in der Stellungnahme vom 24. Juni 2024 (Urk. 12/76/9-11) aus, dass sich aus versicherungsmedizinischer Sicht und gestützt auf das Gutachten des A.___ Folgendes ergebe: Zumutbar seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition regelmässig selbstständig zu wechseln. Heben und Tragen von Lasten bis Taillenhöhe sei im Umfang von 7.5 bis 10 kg möglich. Die linke Hand sollte primär als Zudienhand eingesetzt werden können. Bei der rechten Hand bestünden keine Einschränkungen für manuelle Tätigkeiten. Sanitäre Einrichtungen müssten in Arbeitsplatznähe zur Verfügung stehen und der Arbeitsprozess müsse relativ rasch unterbrochen werden können. Es bestehe ein vermehrter Pausenbedarf bei funktionellen Darmbeschwerden und genereller muskulärer Dekonditionierung. Gemäss dem Gutachten des A.___ sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2024 in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin zu 20 % arbeitsunfähig. Seit 2018 bestehe aufgrund der gastroenterologischen Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit von 10 %. Eine leichte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wäre theoretisch möglich. Unter einer konsequenten medizinischen Trainingstherapie sollte eine deutlich bessere muskuläre Stabilisierung am Bewegungsapparat erreicht werden können, sodass aus rheumatologischer Sicht dann keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten sei.

3.6    Laut dem zu Händen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erstellten Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 17. Oktober 2024 (Urk. 12/85) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:

    1.    Verdacht auf Reizdarmsyndrom, EM vor Jahren

- Klinik: Bauchschmerzen immer wieder auftretend plötzlich, starke Krämpfe, welche bleiben, jedoch attenuiert werden durch sofortigen Stuhlgang

- Therapien: Bioflorin, Metamucil, Iberogast: keine Besserung, noch keine Ernährungsberatung

- Diagnostik:

- Koloskopie 2018: Abtragung hyperplastischer Polyp des Rektums, Sigmadivertikulose, Hämorrhoiden Grad I bei 7 Uhr in SSL, ansonsten unauffällig

- Gastroskopie 2011: HP-positive Gastritis (unklar, ob Eradikation stattfand)

    2.    Rezidivierende Lichtereinungen linkes Auge unklarer Ätiologie

- Ophthalmologische Kontrolle vom 14.05.2019: unauffällig

- MRI Schädel vom 18.06.2019: unauffälliges Neurokranium

    3.    Rezidivierendes Costovertebrales-Syndrom beidseits

- Normales EKG 27.04.2020, Lungenembolie ausgeschlossen

    4.    Chronisch-rezidivierende bilaterale Hüftschmerzen

- am ehesten i.R. Ansatztendinitis des Musculus Gluteus medius

- Status nach proximaler Femor acetabulärer Umstellungsosteotomie rechts bei Status nach proximaler femoro-acetabulärer Umstellungsosteotomie beidseits ca. 1975

- MRI Hüfte 08/2020: ? Diskrete Tendinopathie der Sehne des rechten Musculus gluteus medius mit Reizung an der Ansatzstelle am Trochanter major. Keine relevanten Degenerationen, keine Labrumläsion, keine Bursitis.

- Status nach Infiltration Bursa trochanterica mit lediglich leichter Besserung für 3-4 Tage, anschliessend Schmerzverschlimmerung

    5.    Chronisch-rezidivierendes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom     bei/mit

- muskulärer Dysbalance

    6.    Periarthropathia humeroscapularis rechts bei

- aktivierter AC Gelenksarthrose, Supraspinatustendinopathie

    7.    Knieschmerzen rechts

- Bei radialem und verikontalem (sic) Riss im bei degenerativ beschäftigten Innenmeniskus Hinterhorn, Knorpelschaden Grad II-III am medialen Femurkondylus, Verdacht auf Friktionssyndrom bei Weitgewebe zwischen Traktus und lateralem Femur Condylus (MRI vom 03.09.2018)

    8.    Status nach mittelgradiger depressiver Episode ohne somatisches Syndrom     (F32.10 nach ICD-10), Erstdiagnose 2018

- Status nach Psychotherapie einmalig Y.___

- Status nach Psychotherapiesitzungen B. Kohler 2019

- Psychopharmakotherapie wegen Nebenwirkungen abgebrochen

    9.    Verdacht auf Angststörung mit Agoraphobie

    10.    Mikrohämaturie unklarer Ätiologie

- CT Thorax Abdomen mit Urographie vom 08.05.2020: kein Hinweis auf Neoplasie der oberen oder unteren Harnwege. Kein Hinweis auf Nephro- oder Ureterolithiasis

- Urinkultur vom 27.04.2020: Negativ

- Risikofaktoren: Nikotinabusus mit 15/py

- LUTS mit irritativen Miktionsbeschwerden und Verdacht einer überaktiven Harnblase

- Weitere Abklärung und/oder medikamentöse Therapieansätze von der Patientin nicht erwünscht

    11.    Sinustachykardie am ehesten bei habituell akzellerierten Sinusknoten

- kardiologische Abklärung 01/2016 struktulär normales Herz, keine Hinweise auf intermittierendes Vorhofflimmern (24h-EKG 01/2016)

- inkomplette kardiologische Abklärung 2021:

- TTE: Normalbefund

- keine Ergometrie von der Patientin gewünscht

    12.    Verdacht auf Sehnenscheidenentzündung Daumenflektorsehne     Handgelenk links, Erstdiagnose 02/2022

    13.    Schilddrüsenknoten Erstdiagnose 06/2021 (Zufallsbefund Dr. E.___)

- Sonographie 10/2021 (Dr. F.___, G.___): Sono Schilddrüse; rechts kleine Schilddrüsenzyste 6.5 x 4.5 x 7.6 mm, links Knoten Tirads3 1.4 x 1.1 x 1.8 cm, keine pathologische LK

    14.    Erhöhte Cholestaseparameter unklarer Aetiologie Erstdiagnose 06/2024

- DD Cholezytolithiasis

    15.    Nicht aktive Diagnosen:

- Analfissur bei 6 Uhr in SSL, Erstdiagnose 04/2021

    In der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Dies aufgrund der Unmöglichkeit, länger stehend zu arbeiten wegen der multiplen Schmerzen, insbesondere der Hüftschmerzen. Andererseits aufgrund der gastroenterologischen Beschwerden mit Reizdarm und imperativen Stuhlentleerungen kombiniert mit einer ausgeprägten Angstsymptomatik, welche dazu führe, dass die Beschwerdeführerin ihr Haus nicht mehr verlasse. Ebenso habe diese Angst zu Unterbrüchen bei den medizinischen Behandlungen geführt. In einer leidensangepassten Tätigkeit, welche in abwechselnd stehender und sitzender Position möglich sein müsste, mit sofortiger Pausenmöglichkeit für den Stuhlgang, wäre gegebenenfalls eine niedrig-prozentige Arbeitsfähigkeit möglich bei ebenfalls limitierendem Faktor durch die Angsterkrankung mit deutlichem Vermeidungsverhalten. Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig abzuschätzen. Die psychischen Diagnosen hätten entgegen dem Gutachten des A.___ einen deutlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Chancen einer Verbesserung des Gesundheitszustandes durch eine konsequent langzeitige Trainingstherapie sei eher gering.

3.7

3.7.1    Gemäss dem zu Händen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erstellten Bericht von Dr. med. H.___, leitende Ärztin der Y.___ Psychiatriepraxen AG, Praxis Z.___, vom 31. Dezember 2024 (Urk. 12/89/1-3) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung mit schizotypen Anteilen (ICD-10 F60.6), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), soziale Phobien im Rahmen der Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F40.0), eine Agoraphobie mit Panikstörung im Rahmen der Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F40.01), eine Angst und depressive Störung, gemischt - depressive Verstimmungen, zudem erhöhte Ängstlichkeit in Bezug auf Sohn und Mutter (ICD-10 F41.2) sowie spezifische (isolierte) Phobien in Bezug auf Spinnen (ICD-10 F40.2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit. Aufgrund der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung mit nachfolgend auch sozialer Phobie und Agoraphobie mit Panikstörung sei die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit stark erschwert. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt negative Erfahrungen bei Arbeit mit Ausgrenzungen gemacht. Die Symptome würden sich bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit verstärken. Auf die Frage, ob sie mit der Diagnosestellung im psychiatrischen Teilgutachten des A.___ einverstanden sei, gab Dr. H.___ keine explizite Antwort, sondern lediglich ihre eigene Diagnostik. Als Antwort auf die Frage, ob im Gutachten alle relevanten Befunde erhoben worden seien, führte sie ihre eigene Befundung an.

3.7.2    Am 22. Januar 2025 (Urk. 12/89/4) führte Dr. H.___ ergänzend aus, die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin habe sich dadurch entwickelt, dass sie während ihrer Kindheit gewalttätige Übergriffe ihrer Mutter habe erdulden müssen. Die Beschwerdeführerin habe mit Flucht reagiert. Sie habe schlecht einschätzen können, wann die Mutter gewalttätig werden würde. Dies habe dazu geführt, dass sie in den meisten Situationen ängstlich und vermeidend reagiere. Ein gesundes Selbstbewusstsein oder eine gute Selbsteinschätzung habe sie nicht erlernen können. Zur posttraumatischen Belastungsstörung hätten zwei Ereignisse geführt: Im Alter von 21 Jahren im Jahr 1991 habe ein bewaffneter Raubüberfall mit sexuellem Übergriff stattgefunden. Im Alter von 18 Jahren im Jahr 1988 sei der Beschwerdeführerin nachgestellt worden mit Botschaften von sexuellem Inhalt.


4.

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 10. Juni 2024 (Urk. 12/74) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen und gastroenterologischen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Reizdarmsyndroms, der chronischen Rhizarthrose am linken Handgelenk und der chronischen beidseitigen Periarthropathia coxae im genannten Belastungsprofil in der angestammten und in angepasster Tätigkeit 80 % (d.h. vollzeitlich mit einer Leistungseinbusse von 20 %) arbeitsfähig ist und sich insbesondere die psychiatrischerseits diagnostizierte Anpassungsstörung sowie die verschiedenen weiteren, somatischen Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Dem Gutachten kommt daher volle Beweiskraft zu. Was die Beschwerdeführerin unter Auflage verschiedener Arztberichte einwenden lässt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

4.2    Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, sie leide neu auch an Beschwerden im rechten Handgelenk. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss dem radiologischen Befund des Spitals D.___ vom 28. Januar 2025 (Urk. 3/1) zwar am Daumensattelgelenk rechts eine leicht- bis mittelgradige Rhizarthrose festgestellt worden ist, die Ärzte hieraus jedoch keine Einschränkungen im Gebrauch der rechten Hand ableiteten und sich eine relevante Einschränkung gestützt auf diese Diagnose im Rahmen des gutachterlich umschriebenen Belastungsprofils als nicht überwiegend wahrscheinlich erweist. Ebenso wenig attestierten die Ärzte vom Spital D.___ eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der am 28. Januar 2025 (Urk. 3/2) aufgeführten leichtgradigen medial betonten femorotibialen Arthrose an beiden Kniegelenken. Zwar noch ohne die entsprechende Diagnose einer Arthrose wurden die sich unspezifisch präsentierenden Beschwerden an beiden Knien im Gutachten zudem sowohl bei der Befunderhebung wie auch bei der Einschätzung der funktionellen Ressourcen hinlänglich berücksichtigt.

4.3    Die Beschwerdeführerin verweist im Weiteren auf die Berichte von Dr. H.___ vom 31. Dezember 2024 (Urk. 12/89/1-3) und vom 22. Januar 2025 (Urk. 12/89/4), wonach sie nicht nur an einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung mit schizotypen Anteilen, sondern auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, was die Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte wie auch für angepasste Tätigkeiten aufhebe. Hierzu ist zu sagen, dass die Rechtsvertreterin Dr. H.___ praktisch gleichzeitig mit dem Behandlungsbeginn Ende Oktober einen Fragekatalog 2024 zukommen liess, mit welchem sie einerseits nach den Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit fragte, anderseits dazu aufforderte, die Diagnostik, Befundung und Arbeitsfähigkeitsschätzung des A.___-Gutachtens kritisch zu hinterfragen. Dr. H.___ listete zwar vom Gutachten abweichende Diagnosen auf und nahm eine wesentlich andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Die expliziten Fragen zum A.___-Gutachten unter Ziff. 4 ff. beantwortete sie jedoch nicht und nahm insbesondere mit keinem Wort kritisch Stellung zur gutachterlichen Beurteilung, weshalb unklar bleibt, wie die Psychiaterin zu ihrer abweichenden Einschätzung gelangte. Es verhält sich ausserdem so, dass die Beschwerdeführerin in der gleichen Psychiatriepraxis bereits über eine längere Zeit hinweg behandelt worden war, wobei damals als einzige psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode, gestellt wurde (Urk. 12/37/2). Auch zu dieser abweichenden Einschätzung aus ihrer eigenen Psychiatriepraxis findet sich in den Ausführungen von Dr. H.___ keine Auseinandersetzung. Für Personen ohne medizinische Fachkenntnisse erschliesst sich zumindest ohne weitere Erklärungen nicht, weshalb etwa die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bereits im Rahmen der früheren, regelmässigen Behandlung hätten gestellt werden können. Weshalb Dr. H.___ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mehr als 30 Jahre nach den traumatischen Ereignissen erstmals stellte, legte sie jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Im Gutachten wurden im Übrigen diverse lebensgeschichtliche Ereignisse der Beschwerdeführerin korrekt wiedergegeben (schwierige familiäre Verhältnisse in der Herkunftsfamilie mit früher Scheidung der Eltern und gewalttätiger Mutter, Scheitern der Lehre als Schuhverkäuferin und Wechsel in eine Anlehre, häufige Stellenwechsel, Erwerbslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit seit der Geburt des Sohnes im Jahr 2001). Dass der psychiatrische Gutachter diese Ereignisse nicht im Ausmass traumatisierend einstufte, erscheint im Hinblick auf das einer psychiatrischen Begutachtung innewohnende Ermessen und angesichts der erhobenen Befunde und Beeinträchtigungen jedenfalls nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die Einschätzung, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, zumal eine solche auch die früher behandelnden Ärzte der Y.___ nach längerer Behandlungszeit nicht diagnostizierten. Die Ausführungen von Dr. H.___ vermögen an der diagnostischen Einordnung und Arbeitsfähigkeitsschätzung im A.___-Gutachten keine Zweifel zu begründen und es ist hinsichtlich des Aussagegehalts ihrer Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung insbesondere auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 1.7).

4.4    Die Beschwerdeführerin reichte die Berichte von Dr. H.___ vom 31. Dezember 2024 und vom 22. Januar 2025 erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2025 am 7. Februar 2025 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 12/90). Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zum Vorbescheid vom 22. Juli 2024 am 26. September 2024 eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 30 Tagen (Urk. 12/83). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 28. Oktober 2024 um Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen des Berichtes von Dr. H.___ (Urk. 12/86). Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Ergebnis, dass von weiteren Arztberichten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (Urk. 12/87/2). Sie ging auf den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin nicht ein und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Februar 2025 ab (Urk. 12/88). Die Beschwerdegegnerin hat nicht unbegrenzt auf den Eingang weiterer Arztberichte zu warten, zumal ansonsten die Gefahr besteht, dass der Entscheid aufgrund eines nicht mehr aktuellen Sachverhaltes gefällt wird. Sie hätte der Beschwerdeführerin aber Frist ansetzen müssen, um die in Aussicht gestellten Arztberichte einzureichen oder sie zumindest vor Erlass der angefochtenen Verfügung benachrichtigen müssen, dass sie nicht länger auf die angekündigten Berichte warten wolle und den Entscheid erlassen werde. Diese Versäumnis stellt jedoch keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Dies gilt umso mehr, als zwischen dem Vorbescheid und dem Erlass der angefochtenen Verfügung mehr als ein halbes Jahr lag und auch nach dem Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin noch einmal drei Monate vergingen. Die Beschwerdeführerin hätte zumindest den Bericht vom 31. Dezember 2024 ohne Weiteres noch vor Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2025 der Beschwerdegegnerin einreichen können. Es liegt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, diese ist aber nicht derart schwerwiegend, dass sie zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung führt, sondern sie kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt erachtet werden.

4.5    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ferner auch nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter sich nicht zu den rechtsprechungsgemässen Standardindikatoren äusserte. Ein strukturiertes Beweisverfahren ist nach der Rechtsprechung entbehrlich, wenn vom psychiatrischen Gutachter - wie hier - mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung keine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen festgestellt wurde. Damit erübrigt sich im Rahmen der Beweiswürdigung auch eine Indikatorenprüfung zur Plausibilisierung der medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzung, denn eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.4.2 mit Hinweisen).

4.6    Eine Mangelhaftigkeit des A.___-Gutachtens lässt sich schliesslich auch nicht darin erblicken, dass der psychiatrische Gutachter anführte, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, tägliche Einkäufe zu erledigen und den öffentlichen Verkehr zu benutzen. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem Hausarzt an, dass sie das Haus nicht mehr verlasse (Urk. 12/85/2), führte hingegen gegenüber dem psychiatrischen Gutachter anerkanntermassen aus (Urk. 1 S. 12), sie gehe nachmittags fast täglich einkaufen (Urk. 12/74/33). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine inkonsistente Angabe, weshalb die entsprechende Beurteilung (Urk. 16/87/2) der Beschwerdegegnerin sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12) nicht als falsch, sondern als absolut zutreffend erweist. Im Gutachten wird im Übrigen lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, täglich einzukaufen und den öffentlichen Verkehr zu benutzen (Urk. 12/74/36). Wohl stehen diese zwei Feststellungen im Gutachten in einem Satz. Dass die Beschwerdeführerin für die täglichen Einkäufe den öffentlichen Verkehr benutzt, wird aber nicht festgestellt. Im Gutachten wird vielmehr die Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, dass sie sich in Verkehrsmitteln wie Tram oder Bus sehr unwohl fühle und dort Platzangst bekomme (Urk. 12/74/34). Dass sie den öffentlichen Verkehr gar nicht benutze, hat die Beschwerdeführerin in der Begutachtung somit nicht angegeben. Die gutachterliche Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Benutzung des öffentlichen Verkehrs trotz des von ihr geschilderten Unwohlseins grundsätzlich zumutbar ist, erscheint aufgrund der psychiatrischen Diagnostik jedenfalls durchaus plausibel.

4.7    Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 10. Juni 2024 (Urk. 16/74) ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin und in jeder anderen, ihrer Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit 80 % (d.h. vollzeitlich mit einer Leistungseinbusse von 20 %) arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin erleidet damit keine rentenrelevante Erwerbseinbusse und es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift vom 10. März 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Susanne von Aesch gestellt (Urk. 1 S. 2). Ihre Bedürftigkeit hat sie am 13. März 2025 (Urk. 5) mit der Einreichung der Bestätigung der Sozialbehörden der Gemeinde Schlieren vom 11. März 2025 (Urk. 3) dargelegt.

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin Susanne von Aesch als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verfahren zu bestellen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

5.2    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Rechtsanwältin Susanne von Aesch ist mit Fr. 2’500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 10. März 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin Susanne von Aesch eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Zürich, wird mit Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne von Aesch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubBrügger