Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00209
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 24. Juli 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Nef
Jacober Bialas & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1995, befand sich in einer Lehre zum Fachmann Gesundheit EFZ (Urk. 12/6), als er sich am 7. April 2013 bei einem Treppensturz eine Fraktur am linken Fuss zuzog (Urk. 12/5/3, 12/12/2). Aufgrund persistierender Fussschmerzen wurde das Lehrverhältnis per 31. Dezember 2013 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst (Urk. 12/14, 12/37). Bereits zuvor hatte sich der Versicherte nach erfolgter Früherfassung (Urk. 12/1) am 26. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst den Akten des Unfallversicherers (AXA Versicherungen AG [nachfolgend: AXA]; Urk. 12/12, 12/26) insbesondere einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 12/10). Am 1. August 2015 trat der Versicherte eine Lehre zum Fachmann Betreuung EFZ beim Y.___ an (Urk. 12/32). Die IV-Stelle erteilte am 17. Juli 2015 Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 12/39) und richtete Taggelder aus (vgl. u.a. Urk. 12/42 f., 12/45 f.). Nachdem der Versicherte die Lehre am 31. Juli 2018 erfolgreich beendet hatte (Urk. 12/73), schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen am 15. Oktober 2018 mit dem Hinweis ab, dass der Versicherte als rentenausschliessend eingliederbar gelte (Urk. 12/69).
1.2 In den Jahren 2019 bis 2023 war der Versicherte zum einen für die Stadt Z.___ als Assistent Sozialpädagogik und zum anderen als Sales Assistant für die A.___ GmbH, Z.___, tätig (Urk. 12/77, 12/83/45, 12/83/149 und 12/84 f.). Aufgrund persistierender Schmerzen unterzog er sich in der Universitätsklinik B.___ am 2. Mai 2022 und 5. Februar 2024 operativen Eingriffen am linken Fuss (Urk. 12/83/430, 12/83/471). Am 25. Mai 2024 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/74), worauf die IV-Stelle mit ihm ein Standortgespräch führte (Urk. 12/79) und die Akten der AXA beizog (Urk. 12/83), welche einen Rückfall anerkannt hatte (Urk. 12/83/119). Mit Vorbescheid vom 26. November 2024 nahm sie sodann die Abweisung des Gesuchs um Umschulung in Aussicht (Urk. 12/89), wogegen der Versicherte am 23. Dezember 2024 Einwand erhob (Urk. 12/93). Am 10. Februar 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 12/97).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Nef, am 13. März 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Umschulung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anordnung, es sei eine berufsberaterische Abklärung vorzunehmen und neu zu entscheiden. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der von ihm mandatierten Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung zurück (Urk. 13). Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Jede Eingliederungsvorkehr hat neben den in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG ausdrücklich genannten Voraussetzungen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme unter prospektiver Betrachtung eingliederungswirksam ist, was auch beim Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3.2 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Hiervon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c). Mit «jungen Versicherten» sind Personen gemeint, die eher am Anfang ihres Erwerbslebens stehen, ihren erlernten Beruf aufgrund eines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben können und ohne Umschulungsmassnahmen nur noch für unqualifizierte Hilfstätigkeiten einsetzbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2024 vom 15. April 2025 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 143 V 190 E. 7.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2025, zum Zeitpunkt der Verschlechterung im Februar 2024 habe der Beschwerdeführer im angestammten Bereich als Verkaufsassistent gearbeitet. Gemäss den Berichten der Rehaklinik C.___ vom 4. Oktober und 13. Dezember 2024 seien ihm leichte Tätigkeiten mit einem sitzenden und wechselbelastenden Anteil von mindestens 50 % im vollen Umfang zumutbar. Die Tätigkeiten als Verkaufsassistent im Kleiderladen und als Fachmann Betreuung Kinder seien unzumutbar. Mit diesem Profil sei der Beschwerdeführer ohne Umschulung in der Lage, eine Stelle zu finden, in deren Ausübung er ein gleichwertiges Einkommen wie vor Eintritt der Verschlechterung des Gesundheitsschadens erzielen könne. Verweistätigkeiten bestünden einerseits als Assistent Sozialpädagogik; andererseits seien sämtliche leichten Hilfsarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Damit könne ein Lohn erzielt werden, der das in den Jahren vor der Verschlechterung erwirtschaftete Einkommen übersteige. Mangels einer Erwerbseinbusse könnten die Kosten für eine Umschulung nicht übernommen werden (Urk. 2 S. 2).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 13. März 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er könne in seinen bisherigen Tätigkeiten unbestrittenermassen nicht mehr arbeiten. Dies werde durch den Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 4. Oktober 2024 bestätigt (Urk. 1 S. 4). Unter Berücksichtigung aktueller Stelleninserate bestehe entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine Verweistätigkeit, für welche er mit seinem Berufs- und Belastungsprofil in Frage käme. Vielmehr müsse er sich im sozialen Bereich, in dem er über eine Berufslehre mit EFZ verfüge, vermehrt mit administrativen Belangen beschäftigen, um seine Tätigkeit zu 50 % oder mehr im Sitzen ausüben zu können. Dieses Tätigkeitsprofil entspreche jenem des Sozialarbeiters. Dieser Beruf erfordere jedoch eine entsprechende Ausbildung, über welche er aktuell nicht verfüge. Er sei willens und in der Lage, diese zu absolvieren. Die Umschulung zum Sozialarbeiter sei geeignet, seine Erwerbsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern; in Anbetracht seines jungen Alters erweise sie sich zudem als verhältnismässig. Sollte das Gericht diese Auffassung nicht teilen, sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anordnung, eine berufsberaterische Abklärung vorzunehmen. Bislang sei eine solche nämlich nicht durchgeführt worden (Urk. 1 S. 5 f.).
3. In medizinischer Hinsicht erachten beide Parteien die Feststellungen der Arztpersonen der Rehaklinik C.___ für massgebend, wo sich der Beschwerdeführer vom 28. August bis 3. Oktober 2024 in stationärer Behandlung befand. Im Austrittsbericht vom 13. Dezember 2024 wurden in gekürzter Fassung folgende Diagnosen gestellt (Urk. 12/91/1-2):
- Unfall vom 7. November 2013: Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) links (fallführende Diagnose)
- undislozierte Fraktur des Os cuboideum und Verdacht auf Ruptur des lateralen Bandapparates links
- Symptomatische anterolaterale OSG-Instabilität links mit anteriorem Narben-Impingement und Peroneus-brevis-Split
- posttraumatisch chronifiziertes Schmerzsyndrom Fuss links
- Pes plenovalgus beidseits
- aktenanamnestisch Verdacht auf Hypermobilitätssyndrom.
Der Beschwerdeführer habe über seit 2022 vorhandene stechende und brennende Schmerzen geklagt, die bei längerer Belastung verstärkt aufträten (vgl. auch Urk. 12/83/482-483). Trotz einer Operation im Februar 2024, die die Beweglichkeit und Stabilität verbessert habe, seien die Schmerzen nahezu unverändert geblieben (Urk. 12/91/4). Der Fokus der Physiotherapie sei auf der gezielten Kräftigung der stabilisierenden Muskeln rund um das linke Sprunggelenk sowie der Verbesserung der Beinlängsachse beidseits gelegen. Im Verlauf habe die statische Fussstabilität deutlich verbessert werden können; bei längerer Belastung habe jedoch weiterhin ein Kraftdefizit bestanden. Bei Austritt sei auch die Beweglichkeit in alle Richtungen verbessert gewesen, wobei die Supination weiterhin als sehr unangenehm empfunden worden sei (Urk. 12/91/5). Die Schmerzen im linken Fuss seien stationär geblieben (Urk. 12/91/7). Aus ärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Detailhandelsfachmann nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch, da längeres Stehen und Gehen während mehr als der Hälfte der Arbeitszeit nötig sei. Auch die Tätigkeit als Fachmann Betreuung sei ihm nicht mehr zuzumuten, da diese bis zu mittelschwere Arbeit mit längerem Stehen und Gehen am Stück beinhalte. Ganztags zumutbar sei leichte, wechselbelastende Arbeit ohne Gehen auf unebenem Gelände und ohne längerdauernde Einnahme von Zwangshaltungen. Die Tätigkeit sollte zu mehr als 50 % sitzend ausgeübt werden können (Urk. 12/91/3).
4.
4.1 Auf der Basis dieser medizinischen Erkenntnisse vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, seinen bisherigen Tätigkeiten nicht mehr nachgehen zu können, und beantragt eine Umschulung zum Sozialarbeiter, da diese Tätigkeit überwiegend sitzend verrichtet werden könne (Urk. 1 S. 5 f.; vgl. auch Urk. 12/93/4).
4.2 Der Anspruch auf Umschulung setzt nebst den bereits genannten Anforderungen (vgl. vorstehende E. 1.3.1-1.3.2) insbesondere eine annähernde Gleichwertigkeit der vermittelten Erwerbsmöglichkeit gegenüber der früheren voraus. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.1). Für die Beurteilung der annähernden Gleichwertigkeit ist nicht auf die Erwerbsmöglichkeiten im bisherigen Beruf abzustellen, die die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden durch berufliche Weiterentwicklung allenfalls (hypothetisch) erreicht hätte; entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Urteil des Bundesgerichts I 2/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.2 mit Hinweis).
4.3
4.3.1 Bei der angestrebten Umschulung zum Sozialarbeiter handelt es sich um eine Ausbildung auf Tertiärstufe, wobei für den Bachelorabschluss ein dreijähriges Vollzeitstudium an einer Fachhochschule vorausgesetzt wird. Um zum Bildungsgang zugelassen zu werden, ist entweder die gymnasiale Maturität, die Berufs- oder Fachmaturität oder eine gleichwertige Ausbildung erforderlich (vgl. https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3329; zuletzt besucht am 9. Juli 2025). Gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 des Bundesamtes für Statistik könnte der Beschwerdeführer in Ausübung dieser Tätigkeit Fr. 6'950.-- pro Monat verdienen (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 86-88 [Gesundheits- und Sozialwesen], Kompetenzniveau 3, Männer). Hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 86'736.-- (Fr. 6'950.-- x 12 : 40 x 41.6).
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat zuletzt mit Unterstützung der Invalidenversicherung eine Lehre zum Fachmann Betreuung EFZ absolviert (Urk. 12/39, 12/73). Dieser Tätigkeit ging er nach Abschluss der Ausbildung im Juli 2018 jedoch nicht nach, sondern war in den Jahren 2019 bis 2023 als Assistent Sozialpädagogik in einem Kinder- und Jugendheim sowie als Sales Assistant in einem Kleidergeschäft angestellt (Urk. 12/77, 12/83/45 und 12/84 f.). Gemäss aktenkundiger Anstellungsverfügung der Stadt Z.___ vom 3. Mai 2021 hätte er in erstgenannter Tätigkeit in einem 100%-Pensum einen Jahreslohn von Fr. 59'000.-- (inkl. 13. Monatslohn) erzielen können (Urk. 12/83/151). Als Sales Assistant wäre er gemäss dem mit der A.___ GmbH am 1. Juni 2023 abgeschlossenen Arbeitsvertrag in der Lage gewesen, in einem 100%-Pensum einen nahezu identisch hohen Bruttoverdienst von jährlich Fr. 58'500.-- zu erwirtschaften (Fr. 4'500.-- x 13; Urk. 12/84/3).
4.3.3 Ein Vergleich mit den zuvor ermittelten Verdienstmöglichkeiten macht deutlich, dass der Beschwerdeführer als Sozialarbeiter ein erheblich höheres Einkommen erzielen könnte als in der Funktion eines Assistenten Sozialpädagogik oder eines Sales Assistant. Es ist zu betonen, dass der Umschulungsanspruch durch die Bezugnahme auf die vor Invaliditätseintritt innegehabte Stellung «nach oben» beschränkt ist. Es ist nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, einen Versicherten in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als er sie vorher innehatte (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, Art. 17 N. 17 mit Hinweisen). Der Vollständigkeit halber ist zwar festzuhalten, dass auch Umschulungsmassnahmen als Ausbildungsmassnahmen gelten, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Art. 6 Abs. 1bis IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3.2.2). Dies ist vorliegend allerdings gerade nicht der Fall. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer angesichts des medizinischen Belastungsprofils sämtliche körperlich leichten Hilfsarbeiten zumutbar sind, die überwiegend sitzend ausgeübt werden können. Damit wäre es ihm möglich, ein vergleichbares Einkommen zu erzielen wie in Ausübung seiner Tätigkeiten als Assistent Sozialpädagogik oder Sales Assistant. Im Vergleich zu angepassten Beschäftigungen ist darüber hinaus auch in qualitativer Hinsicht keine entscheidwesentliche Divergenz zu erkennen, weshalb insgesamt keine Umschulungsmassnahmen indiziert sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.2).
5. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Eventualantrag die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks berufsberaterischer Abklärung verlangt (Urk. 1 S. 2 und S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht über den Anspruch auf Berufsberatung (vgl. Art. 15 IVG) befunden hat, ist auf den Eventualantrag mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer steht es allerdings frei, bei der Beschwerdegegnerin um berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Berufsberatung zu ersuchen. Anzumerken bleibt schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ein Angebot zur Unterstützung im Rahmen von Arbeitsvermittlung unterbreitet hat (Urk. 2 S. 2).
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Umschulung in der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2025 zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nicole Nef
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
PhilippWürsch