Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00220
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 30. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1967 geborene X.___ absolvierte eine Berufslehre als Coiffeuse und war seit 1991 als selbständige Coiffeuse erwerbstätig (vgl. Urk. 6/15 und Urk. 6/80). Am 14. August 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychophysische Erschöpfung und eine starke Geruchsempfindlichkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein und klärte den medizinischen und beruflichen Sachverhalt ab. In der Folge gewährte sie der Versicherten berufliche Massnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 1. Januar bis 31. März 2015 und eines Aufbautrainings vom 1. April bis 30. Juni 2015 (Urk. 6/16 ff.). Ein weiteres vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 zugesprochenes Aufbautraining (Urk. 6/30 ff.) wurde per 31. August 2015 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen (Urk. 6/43). In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten, welches am 16. Januar 2016 erstattet wurde (Urk. 6/52). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2016 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 6/56). Dagegen erhob die Versicherte Einwand und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 6/57 ff.). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/70). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 6/84) meldete sich die Versicherte am 16. April 2024 unter Angabe von MCS (Multiple Chemikalien-Sensitivität)/ Depression/Phobie erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/93). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 6/95) reichte sie diverse Arztberichte ein (Urk. 6/98 ff.). Am 27. Mai 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/126). Sie holte eine Aktenbeurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 6/135/3 f.) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Juli 2024 in Aussicht, nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 6/136). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2024 Einwand (Urk. 6/141), woraufhin die IV-Stelle auf das Gesuch eintrat (Urk. 6/144). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte ein und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/152 ff.) mit Verfügung vom 18. Februar 2025 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/158 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. März 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich die Verdachtsdiagnose ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung) nicht bestätigen lasse. Die psychische Situation habe sich im Laufe der Behandlung stabilisiert. Die im Januar 2024 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode habe sich bereits im Mai 2024 zu einer leichten Episode entwickelt. Die Arbeitsunfähigkeit werde durch Dr. Y.___ attestiert. Sie beziehe sich auf bereits bekannte Diagnosen und auch solche, die im Verlauf nicht hätten bestätigt werden können. Dass die angestammte Tätigkeit als selbständige Coiffeuse aufgrund der Geruchssensibilität unklarer Ätiologie nicht mehr geeignet sei, sei bereits in den Abklärungen zum ersten Leistungsgesuch festgestellt worden. Dass auch für angepasste Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei aufgrund der objektivierbaren gesundheitlichen Einschränkungen nicht plausibel. Die Berichte der Z.___-Klinik und von Dr. Y.___ hätten dem RAD bei seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2024 vorgelegen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestehe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe auch nach dem Einwand vom 13. September 2024 keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen. Obschon eine Kopie des Berichts von lic. phil. A.___ vom 6. Dezember 2024 sowie eine Kopie des vollständigen Berichts der Z.___-Klinik zu den Akten gereicht worden sei, sei von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht einmal eine weitere Vorlage an den RAD erfolgt. Es sei gestützt auf die (alte) Stellungnahme des RAD vom 31. Juli 2024 davon ausgegangen worden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine invalidisierende Krankheit vorliege. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass sich die gesundheitliche Situation in den vergangenen drei bis vier Jahren massiv verschlechtert habe. Gestützt auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 12. Mai 2024 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit November 2023 erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb von einer Verschlechterung und dem rückwirkenden Anspruch auf eine Rente spätestens ab Oktober 2024 auszugehen sei. Allenfalls sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen tätige, insbesondere in Form einer medizinischen Begutachtung, welche sich auch zu den Diagnosen der Multiplen Chemikaliensensibilität, dem lumbovertebralen Schmerzsyndrom und einem allfälligen ADHS sowie der Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Verfügung vom 2. Dezember 2016 äussere (Urk. 1 S. 6 ff.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Dabei gilt es zu prüfen, ob im massgebenden Zeitraum zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 6/70) und der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2025 (Urk. 2) eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3.2 Die rentenabweisende Verfügung vom 2. Dezember 2016 basierte in medizinischer Hinsicht auf den Berichten der behandelnden Ärzte sowie im Wesentlichen dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 16. Januar 2016 und der RADStellungnahme vom 26. Januar 2016 (Urk. 6/54/4 f.).
3.2.1 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 7./10. September 2014 die folgenden Diagnosen (Urk. 6/10):
- Spezifische Persönlichkeitsstörung (narzisstische Persönlichkeitsstörung) F60.8
- mittelgradige depressive Episode F32.1
- Geruchsüberempfindlichkeit, fraglich Migräne bedingt, wahrscheinlich psychosomatisch bedingt
- DD Übergang in psychotische Störung mit Geruchshalluzinationen
In ihrem Bericht vom 18./22. Oktober 2015 nannte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen:
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor allem paranoiden, emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen F61
- spezifische Ängste mit Agoraphobie und sozialen Ängsten F41.0/F40.1
- Geruchsüberempfindlichkeit im Sinne von F45.8
3.2.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Gutachten vom 16. Januar 2016 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Geruchssensibilität unklarer Ätiologie. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen, impulsiven und histrionischen Zügen (ICD-10: Z 73). Sie führte aus, aus psychiatrischer Sicht fänden sich gewisse Hinweise auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen, impulsiven und histrionischen Zügen. Psychopathologisch liessen sich diese nur sehr begrenzt erfassen. Die Selbstreflektion und Introspektion seien begrenzt. In Bezug auf schulmedizinische Behandlung, sei es allgemeinmedizinisch oder psychopharmokologisch, habe sich die Beschwerdeführerin immer skeptisch gezeigt und sich an alternativen Theorien orientiert. Biographisch, beruflich und privat und sozial zeige sich ein sehr grosses Bedürfnis nach Abgrenzung und Autonomie. Die Beziehungsfähigkeit und die Sozialkompetenz seien etwa mittelgradig beeinträchtigt. Psychodynamisch zeige sich ein deutlich vermeidend-desorganisiertes Bindungsverhalten. Da sich die psychischen Beeinträchtigungen nicht so schwer auf die Lebensführung auswirkten, dass mehrere psychiatrische ambulante und stationäre Behandlungen notwendig geworden wären, da sie nie längere Zeit arbeitslos gewesen und sich auch aus schwierigen Situationen selbst habe helfen können, seien die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung - wenn auch knapp - nicht erfüllt. Depressive und ängstliche, auch panikartige Symptome könnten als Ausdruck einer krisenhaften psychischen Dekompensation vorkommen und unter der Diagnose der Persönlichkeitsakzentuierung subsumiert werden. Bezüglich der körperlichen Erschöpfungsneigung sei keine eindeutige psychiatrische Ursache zu rechtfertigen. Zum einen werde ein persistierender substitutionsbedürftiger Eisenmangel angegeben, der zu körperlicher Schwäche und Haarausfall führen könne, zum anderen könne diese auch im Rahmen der umstrittenen Diagnose des MCS auftreten. Dieses wiederum müsse differentialdiagnostisch gegen eine somatische Ursache wie eine Störung der zentralen neurologischen Reizverarbeitung, sonstiger neurophysiologischer Störungen, Allergien, hyperreagibles Bronchialsystem, systemische Erkrankungen, Tumoren, Porphyrie, Medikamentennebenwirkungen etc. geprüft werden. Aus der Aktenlage gehe nicht hervor, ob und in welchem Umfang dies bisher geschehen sei. Aus diesem Grund könne die Symptomkonstellation der körperlichen Schwäche, der sensorischen Sensibilität in Bezug auf Lärm und Gerüche nicht psychiatrisch begründet werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbständige Friseurin seit Beginn der Beschwerden (22. Juli 2014) aufgrund der Geruchsempfindlichkeit unklarer Ätiologie. In einer angepassten Tätigkeit ohne Exposition gegenüber den als störend empfundenen Gerüchen sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig seit Juli 2014 (Ende der Tätigkeit im Nähatelier). Hinsichtlich der Persönlichkeitsakzentuierung sei davon auszugehen, dass Teamarbeit für die Beschwerdeführerin ungeeignet sei. Offensichtlich habe die Selbständigkeit in eigenem Salon eine selbstgewählte Anpassung an ihre Ressourcen und Defizite dargestellt (Urk. 6/52/20 ff.).
3.2.3 RAD-Arzt med. pract. D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2016 fest, das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen. In der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Geruchsempfindlichkeit unklarer Ätiologie seit Juli 2014. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Als Belastungsprofil formulierte er eine reizarme, wenig kontaktintensive Tätigkeit ohne sensorische Überreizung. Aus medizinischer Sicht sei angezeigt, den somatischen Gesundheitszustand weiter abzuklären. Aktuell sei nicht davon auszugehen, dass durch weitere somatische Abklärungen die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wesentlich beeinflusst werde. Eventuell könne die Arbeitsfähigkeit bei entsprechender Behandlung längerfristig gesteigert werden (Urk. 6/54/4 f.).
In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2016 hielt RAD-Arzt Dr. D.___ fest, es könne weiterhin an der RAD-Stellungnahme vom 26. Januar 2016 festgehalten werden (Urk. 6/69/2 f.).
3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2025 lagen die Berichte der behandelnden Ärzte sowie insbesondere die aktenbasierte RAD-Stellungnahme vom 31. Juli 2024 (Urk. 6/135/4) zugrunde.
3.3.1 Im Bericht des E.___ vom 23. Januar 2024 nannten Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Psychologin und Psychotherapeutin G.___ die folgenden Diagnosen:
- F32.1 mittelgradige depressive Episode DD F33.1 rezidivierende depressive Störung
- V.a. F90.0 einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
- Z73 Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Burnout)
- R43.1 Parosmie
Es wurde ausgeführt, phänomenologisch stünden die physische und psychische Erschöpfung, Konzentrationsprobleme, innere Unruhe, Gedankenkreisen, Insuffizienzgefühle und generelle Überforderung im Vordergrund des Störungsbildes. Diagnostisch handle es sich aufgrund des klinischen Befundes, der anamnestischen Angaben und der sozialen Umstände am ehesten um ein mittelgradig depressives Zustandsbild, DD rezidivierend. Bei prominenten langjährigen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsproblemen bestehe ein starker Verdacht auf eine zugrundeliegende ADHS. Die Geruchssensibilität sollte diagnostisch im weiteren Behandlungsverlauf genauer geklärt werden (Urk. 6/140).
3.3.2 Lic. phil. A.___, Psychologin und Psychotherapeutin FSP, nannte in ihrem Bericht vom 19. Mai 2024 die folgenden Diagnosen:
- Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
- Vd. a. einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
- Multiple Chemikaliensensibilität (ICD-10 T78.5)
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 19. Juni 2023 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn der Therapie von einer enormen Erschöpfung und einer depressiven Symptomatik berichtet. Es falle ihr schwer sich zu konzentrieren und aufmerksam zu sein. Sie sei dauernd müde und brauche sehr viel Schlaf. Sie grüble andauernd. Die finanziellen Probleme würden ihr grosse Sorgen bereiten. Sie habe es immer geschafft, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dass sie Unterstützung vom Sozialamt brauche, verstärke die Minderwertigkeitsgefühle und löse grossen Druck aus. Dieser Druck verstärke die depressive Symptomatik (Urk. 6/99).
3.3.3 RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2024 fest, gestützt auf die aktuell vorliegenden Unterlagen sei aus versicherungs-medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu 2016 auszugehen. Die Hustenproblematik habe sich verbessert, aus den beschriebenen Einschränkungen lasse sich aus arbeitsmedizinischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Die bisherigen Allergietestungen und Abklärungen beim Pulmologen seien unauffällig. Eine fachärztlich psychiatrische Behandlung finde nicht statt. Die behandelnde Psychologin gehe lediglich von einer leichten Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.0) aus, welche die Arbeitsfähigkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht ebenfalls nicht nachhaltig beeinträchtige. Die Diagnose ADHS werde nicht bestätigt, es bestehe lediglich ein Verdacht auf ein ADHS (F90.0). Weiterführende Abklärungen oder fachärztliche Therapien erfolgten nicht (Urk. 6/135/4).
3.3.4 Lic. phil. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2024 betreffend die durchgeführte ADHS-Abklärung fest, zusammenfassend seien die Ergebnisse im Hinblick auf die Fragestellung einer ADHS nicht erfüllt (Urk. 6/149).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 16. April 2024 (Urk. 6/93) eingetreten und hat damit eine erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 6/70) als glaubhaft erachtet.
Nachdem die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat sie den Sachverhalt umfassend abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Nur wenn im Rahmen der materiellen Abklärung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass seit der rentenabweisenden Verfügung vom 2. Dezember 2016 keine wesentliche Veränderung eingetreten ist, ist es zulässig, einen Rentenanspruch zu verneinen.
4.2 Die RAD-Stellungnahme vom 31. Juli 2024 ist insoweit schlüssig, als Dr. D.___ zum Schluss gelangt ist, dass sich die Hustenproblematik verbessert hat und sich aus den beschriebenen Einschränkungen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ableiten lässt sowie dass die bisherigen Allergietestungen und Abklärungen beim Pulmologen unauffällig gewesen sind. Daraus ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht nicht relevant verändert hat.
4.3 Aus psychiatrischer Sicht steht als fachärztlich gestellte Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) DD (Differentialdiagnose) rezidivierende depressive Störung (F33.1) zur Diskussion (Bericht des E.___ vom 23. Januar 2024, vgl. E. 3.3.1). Die behandelnde Psychologin ging in ihrem Bericht vom 19. Mai 2024 von einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig leichte Episode (IC-10 F33.0), aus (vgl. E. 3.3.2). Der Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) liess sich nicht erhärten (vgl. E. 3.3.4). Eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) stand bereits bei den Abklärungen im Rahmen der rentenabweisenden Verfügung 2. Dezember 2016 im Raum (vgl. E. 3.2.1). Das psychiatrische Gutachten vom 16. Januar 2016 gelangte jedoch zum Schluss, dass depressive und ängstliche Symptome als Ausdruck einer krisenhaften psychischen Dekompensation vorkommen und unter die Diagnose der Persönlichkeitsakzentuierung subsumiert werden könnten (vgl. E. 3.2.2). Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Geruchsempfindlichkeit unklarer Ätiologie seit Juli 2014 aus. In einer angepassten Tätigkeit (reizarme, wenig kontaktintensive Tätigkeit ohne sensorische Überreizung) ging sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus.
RAD-Arzt Dr. D.___ wies in seiner aktuellsten Aktenbeurteilung vom 31. Juli 2024 darauf hin, dass die behandelnde Psychologin lediglich von einer leichten Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.0) ausgehe, welche die Arbeitsfähigkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht nachhaltig beeinträchtige (vgl. E. 3.3.3). Zu der von der E.___ gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode liegt keine RAD-Beurteilung vor.
Es ist festzustellen, dass ein lückenloser psychopathologischer Befund und eine nachvollziehbare Herleitung der Diagnosen fehlen. In den Berichten der Behandler werden zudem psychosoziale Belastungsfaktoren (finanzielle Probleme, Abhängigkeit vom Sozialamt, Überforderung, Zukunftsangst) erwähnt, welche das psychische Beschwerdebild mitbestimmen. Diese werden nicht vom allenfalls krankheitsbedingten Unvermögen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, abgegrenzt und ausgeklammert. Ob eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszustand mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht, welchem gegenüber einem reaktiven invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen selbständige Bedeutung zukommt, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Somit kann auch nicht gesagt werden, ob es sich - wie bei Erlass der früheren Verfügung - lediglich um eine vorübergehende psychische Dekompensation ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit handelt.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen mit Blick auf den geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die Praxis, dass auch bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen im Einzelfall zu fragen und abzuklären ist, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine leistungs- und insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), als unzureichend.
Da vorliegend der psychische Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, und somit nicht beurteilt werden kann, ob seit 2016 eine relevante Verschlechterung eingetreten ist, sind weitere medizinische Abklärungen notwendig.
4.4 Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden psychiatrischen Abklärungen eine neue Beurteilung vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaLeicht