Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00226


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 12. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler

Obergrundstrasse 70, 6003 Luzern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1989 in Syrien geborene, 2015 in die Schweiz eingereiste X.___ beantragte im September 2017 unter Hinweis auf eine seit 2013 bestehende traumabedingte Querschnittlähmung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Zusprache eines Duschrollstuhls (Urk. 7/1-9). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 21. November 2017 eine Kostengutsprache für einen Duschrollstuhl mit der Begründung, X.___ sei bereits mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist (Urk. 7/15). Im Dezember 2017 ersuchte X.___ die IV-Stelle um Unterstützung bei der beruflichen Integration bzw. um Zusprache einer Rente (Urk. 7/18+19). Mit Mitteilung vom 12. März 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass kein Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention bestehe (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 verneinte sie sodann einen Anspruch auf Rentenleistungen, wobei sie erwog, da die gesundheitlichen Einschränkungen bereits vor Einreise in die Schweiz eingetreten seien, seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt (Urk. 7/31). Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 wies die IV-Stelle ein Gesuch um Kostengutsprache für ein Elektrobett ab (Urk. 7/40).

1.2    Im September 2022 beantrage X.___ bei der IV-Stelle erneut die Zusprache von beruflichen Massnahmen bzw. einer Rente (Urk. 7/43). Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin auf, Beweismittel einzureichen, um glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 7/45). X.___ reichte in der Folge verschiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 7/47). Mit Vorbescheid vom 12. April 2023 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/54). Dagegen erhob X.___ Einwand (Urk. 7/58) und reichte weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 7/57). Die IV-Stelle zog daraufhin bei der Krankenkasse von X.___ eine Zusammenstellung der bezogenen Leistungen bei (Urk. 7/67+68) und holte Auskünfte bei der Klinik Y.___, Zentrum für Paraplegie, (Urk. 7/70; vgl. Urk. 7/69) und bei dipl. Arzt Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein (Urk. 7/85-98; Urk. 7/77+80). Nachdem Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zu den Akten Stellung genommen hatte (Urk. 7/99/5), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. September 2024 in Aussicht, einen Rentenanspruch von X.___ zu verneinen (Urk. 7/100). Dagegen erhob dieser Einwand (Urk. 7/111). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschiedenen einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (Urk. 1) bei der IV-Stelle Beschwerde und beantragte, es sei auf das Gesuch einzutreten und dieses gutzuheissen. In pro-zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Rolf Bühler als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die IV-Stelle überwies die Beschwerde mit Eingabe vom 20. März 2025 dem hiesigen Gericht (Urk. 3) und beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Mai 2025 angezeigt (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im September 2022 (Urk. 7/43) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG). Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).

    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hin-weisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a).

    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Die Rechtskraft von Verfügungen respektive Einsprache- oder Beschwerdeentscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor (BGE 136 V 369 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.1.1, je mit Hinweisen).

    Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbe-ständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Dementsprechend begründet eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall (Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.1.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/115), ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 bestehenden Einschränkungen zu einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers geführt hätten. Aus diesem Grund seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt und es bestehe somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), er sei bei Einreise in die Schweiz noch nicht zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der Einreise in die Schweiz wesentlich verschlechtert.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin entschied mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Juli 2018 (Urk. 7/31), dass für die damals vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Aktenkundig waren im damaligen Zeitpunkt insbesondere eine inkomplette Paraplegie AIS C, sub Th2 nach Schussverletzung des Rückenmarks in Syrien 2013, und eine neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung (Urk. 7/16; vgl. auch Urk. 7/18/6).

3.2    Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 136 V 369 festhielt, bleibt eine Neuprüfung des Leistungsanspruchs nach einer Verneinung der versicherungsmässigen Voraussetzungen möglich, wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (E. 3.1.2; vgl. E. 1.3 vorstehend). Das heisst eine Neuprüfung des Rentenanspruchs nach der Verneinung der versicherungsmässigen Voraussetzungen setzt eine von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedene Gesundheitsstörung und zusätzlich eine Erhöhung des Invaliditätsgrades voraus, was mithin bedingt, dass nicht bereits ein Invaliditätsgrad von 100 % vorgelegen hat (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2022.00574 vom 31. August 2023 E. 5.2).

3.3    Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2024 (Urk. 2) waren neben den bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 2018 (Urk. 7/31) aktenkundig gewesenen Diagnosen insbesondere folgende Diagnosen aktenkundig:

- chronischer Dekubitus Grad 2 Ferse links, Erstmanifestation 2014 (Urk. 7/70)

- Status nach Dekubitus Grad 2 lateraler Fussrand rechts, Erstmanifestation Juni 2017 (Urk. 7/70)

- intraartikuläre Fraktur Basis Metatarsale I rechts, Erstdiagnose 15. August 2017 (Urk. 7/70)

- Status nach Defekt Sacral (ca. 12 x 8 cm) mit Osteomyelitis Os coccygis (Urk. 7/95)

- Verbrennung Hüfte beidseits (rechts > links), insg. 1 % KOF, Grad IIb - III vom 24. September 2022 (Urk. 7/95)

3.4

3.4.1    Beim chronischen Dekubitus Ferse links handelt es sich um ein Leiden, welches bereits im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bestand, war die Erstmanifestation gemäss Bericht der Klinik Y.___ vom 13. Oktober 2023 (Urk. 7/70) doch im Jahr 2014. Wie dem Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 4. Oktober 2016 (Urk. 7/47/9) zu entnehmen ist, entstand der Dekubitus Ferse links auf der Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz. Ein damals ebenfalls aufgetretener Dekubitus Ferse rechts heilte gemäss Dr. B.___ wieder ab. Der Dekubitus Fussrand rechts trat gemäss Klinik Y.___ erstmals im Juni 2017 auf (Urk. 7/70). Dieses Leiden bestand somit im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 2018 bereits. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Dekubiti des Beschwerdeführers in einem engen Zusammenhang mit der inkompletten Paraplegie stehen, wie sowohl dem Bericht von Dr. B.___ (Urk. 7/47/9) als auch den Berichten der Klinik Y.___ (Urk. 7/70) zu entnehmen ist und auch als notorisch zu gelten hat.

3.4.2    Die intraartikuläre Fraktur Basis Metatarsale I rechts erlitt der Beschwerdeführer ebenfalls vor Erlass der Verfügung vom 9. Juli 2018 (Urk. 7/31). Diese Diagnose war im Zeitpunkt dieser Verfügung nicht aktenkundig, obwohl zum damaligen Zeitpunkt dem Beschwerdeführer bekannt (vgl. Urk. 7/70). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt bzw. überhaupt jemals während längerer Zeit durch die Fraktur massgebend eingeschränkt gewesen wäre. Die Diagnose wird denn auch einzig im Bericht der Klinik Y.___ an die Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2023 erwähnt (Urk. 7/70), nicht aber von den übrigen behandelnden Ärzten, insbesondere auch nicht vom Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 7/81).

3.4.3    Beim Status nach Defekt Sacral mit Osteomyelitis Os coccygis handelt es sich um ein Leiden, das im Jahr 2019 (vgl. Urk. 7/47/46-49) und somit nach der in Rechtskraft erwachsenen Leistungsabweisung vom 9. Juli 2018 (Urk. 7/31) aufgetreten ist. Wie bereits der Diagnose zu entnehmen ist, handelt es sich dabei jedoch grundsätzlich um eine durchgemachte Erkrankung. Hinweise, dass diese auch nach der Behandlung im Jahr 2019 (vgl. u.a. Urk. 7/57/4-5) noch Beschwerden verursacht hätte, ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Urk. 7/47/145-146, Urk. 7/130/4-8).

3.4.4    Die Verbrennung Hüfte beidseits erlitt der Beschwerdeführer im September 2022, wobei die erlittenen Verletzungen folgenlos abgeheilt scheinen (vgl. Urk. 7/97). Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass gemäss dem Hausarzt des Beschwerdeführers, dipl. Arzt Z.___, der Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn bei ihm im Oktober 2021 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/85). Das heisst, bereits die vorbestehenden Diagnosen führten gemäss dipl. Arzt Z.___ zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit. Wie RAD-Ärztin Dr. A.___ in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2024 schlüssig darlegt, bestand darüber hinaus seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit (Urk. 7/99/5). Eine weitere Erhöhung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers nach der Einreise in die Schweiz war demnach gar nicht mehr möglich. Bei dieser Sachlage vermöchte selbst ein neu hinzugetretener Gesundheitsschaden keinen Rentenanspruch zu begründen, was sowohl für die aktuell bestehenden als auch allfällige zukünftigen Gesundheitsschäden gilt.


4.    Zusammenfassend sind seit der Verfügung vom 9. Juli 2018 (Urk. 7/31) beim Beschwerdeführer keine neuen Gesundheitsstörungen aufgetreten, welche nicht in einem engen Zusammenhang mit den vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen und zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Darüber hinaus ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ohnehin bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz zu 100 % erwerbsunfähig war. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet ist abzuweisen.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Rolf Bühler als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Da die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 8, Urk. 9), ist dem Gesuch stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass künftig ähnlich gelagerte Beschwerden voraussichtlich als aussichtslos zu qualifizieren sein werden.

5.2    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Nachdem Rechtsanwalt Rolf Bühler von der Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote (vgl. Urk. 10) keinen Gebrauch gemacht hat, ist seine Entschädigung in Anwendung der vorgenannten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerde äusserst rudimentär begründet wurde und weitgehend dem Einwand (Urk. 7/111) entspricht (Urk. 1), ermessensweise auf Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Dezember 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Rolf Bühler, Luzern, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Bühler, Luzern, wird mit Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rolf Bühler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubWyler