Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00248
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Gempeler
Urteil vom 19. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene X.___ war zuletzt bis am 31. Juli 2023 bei der Y.___ GmbH als Geschäftsführer angestellt (Urk. 7/16/8). Am 16. August 2024 meldete er sich unter Hinweis auf einen Wadenbeinbruch sowie einen Sehnenriss bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/43) mit Verfügung vom 30. Januar 2025 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 16. Februar 2025 Beschwerde bei der IV-Stelle (Urk. 1) und beantragte die Gewährung von beruflichen Massnahmen. Mit Zuschrift vom 27. März 2025 (Urk. 3) leitete die IV-Stelle die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht zur Behandlung weiter unter Beilage ihrer Stellungnahme an den Versicherten vom 26. März 2025 (Urk. 4) betreffend berufliche Massnahmen. Am 5. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Referenzpunkt bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich bildet gestützt auf Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG) der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt (BGE 147 V 124 E. 6.2), dies im Gegensatz zum effektiven. Das Abstellen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG dient auch dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 141 V 351 E. 5.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geht der Gesetzgeber somit grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offen steht. Selbst wenn sich der Fächer an Stellen- und Arbeitsangeboten im Laufe der letzten Jahrzehnte namentlich infolge der Deindustrialisierung und des Strukturwandels verändert hat, darf vom gesetzlich vorgegebenen Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht abgewichen werden, indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2).
1.4
1.4.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4.2 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis).
1.4.3 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 30. Januar 2025 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer in der Gastronomie nicht mehr zumutbar sei. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 %. Es bestehe entsprechend kein Anspruch auf Rentenleistungen. In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2025 (Urk. 4) führte die Beschwerdegegnerin des Weiteren aus, dass weder Anspruch auf Arbeitsvermittlung noch auf eine Umschulung bestehe.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er benötige Unterstützung durch die IV, um eine Arbeit zu finden. Insbesondere sei er auf eine Weiterbildung oder Schulung angewiesen, um in einer angepassten Tätigkeit arbeiten zu können. Er führte des Weiteren an, die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ widersprächen dem von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten.
3.
3.1 Im Versicherungsbericht vom 26. Juli 2024 zu Händen des Unfallversicherers, SWICA Gesundheitsorganisation, Kompetenzcenter UVG (Urk. 7/25/344-346), hielt Dr. med. A.___, stellvertretender Oberarzt der Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Kantonsspital Z.___, folgende Diagnosen fest:
- Status nach OSME Malleolus lateralis links (Drittelrohrplatte 3.5 mm) am 19. Februar 2024 bei störendem Osteosynthesematerial bei Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese lateraler Malleolus, Refixation Ligamentum deltoideum (FiberTak) OSG links am 19. März 2023 mit/bei
- dislozierter, lateraler Malleolarfraktur (Typ Weber B) mit medialer Bandruptur (44B2) links vom 12. März 2023 mit
- Pes planovalgus
- Verdacht auf anteriores OSG-Impingement links, DD symptomatisches Bassett Ligament
- Status nach undislozierter Insuffizienzfraktur Calcaneus links, ED 27. September 2023
Dr. A.___ führte aus, dass eine neuerliche Bildgebung vom 19. Juli 2024 des linken Sprunggelenks keine klare Ursache der vom Patienten geäusserten Beschwerden im Bereich des gesamten Sprunggelenks mit Ausstrahlung in den Unterschenkel gezeigt habe, insbesondere keine Plantarfasziitis, keine osteochondralen Läsionen sowie keine Syndesmoseninsuffizienz und keine Peronealsehnenläsionen. Einzig der Malleolus medialis habe einen Reizzustand gezeigt. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest (Urk. 7/25/345), ohne klare Ursache der Beschwerden des Patienten könne keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben werden. Aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen und der Schwellungsneigung sei die Arbeit im Service aktuell jedoch nicht möglich.
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seinem monodisziplinären orthopädischen Gutachten vom 9. August 2024 zu Händen der SWICA Gesundheitsorganisation, Kompetenzzentrum UVG (Urk. 7/25/363-391), folgende Diagnosen fest (S. 22):
- Dislozierte laterale Malleolarfraktur Typ Weber B vom 12. März 2023 AO/OTA 44 B2 und Refixation Ligamentum deltoideum links
- OSME am 19. Februar 2024
Als weitere Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er Folgendes fest: Rezidivierende wandernde, seronegative selbstlimitierende Arthralgien unklarer Ätiologie, Gelenkserguss OSG unklarer Ätiologie 06.2023 keine Kristalle nachweisbar.
Er stellte des Weiteren folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- St. nach undislozierter Stressfraktur Tuber calcanei Herbst 2023, verheilt am 16. November 2023
- Achillessehnentendinopathie 2021, 2023 nicht mehr sichtbar
- Adipositas permagna
- C2 Abusus
- Status nach Magenband OP und Revision
- V. a. anterius OSG Impingement rechts, symptomatisches Bassett-Ligament
Dr. B.___ führte aus, dass die beklagten Beschwerden teilweise objektiviert werden könnten. So seien oberflächlich persistierende Beschwerden nach osteosynthetisch auch versorgter Aussenknöchelfraktur nachvollziehbar, die submalleolären medialen Beschwerden korrelierten mit einem sichtbaren Reizzustand nach erfolgter Rekonstruktion des medial gelegenen Deltabandes. Zudem seien Beschwerden über dem Tuber calcanei, der Plantarfaszie, Anlaufschmerzen, insbesondere dem 1. Strahl, Folgen der vorbestehenden Pes planus valgus Deformität mit Entwicklung eines Fersensporns und einer Plantarfasziitis (S. 25). Die vom Beschwerdeführer beschriebene mehrheitlich gehende und stehende Tätigkeit nach osteosynthetisch versorgter Weber-B-Fraktur mit rekonstruierter medialer Kollateralbandruptur sei nicht mehr zumutbar. Er sei eingeschränkt im Gehen bei unlimitierten Gehstrecken über eine Stunde, im Gehen auf unregelmässigem Untergrund, im Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie in unlimitierten stehenden Tätigkeiten von mindestens einer Stunde. Zudem bestünden Einschränkungen für kniende, hockende und kauernde Tätigkeiten sowie für repetitive mediale Bewegungen für den linken Fuss. Vollumfänglich zumutbar seien hingegen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wechselnd belastende Tätigkeiten vornehmlich sitzend mit Standzeiten von unter einer Stunde ohne Pause (S. 27).
In seiner Stellungnahme vom 29. September 2024 zu Händen der SWICA Gesundheitsorganisation, Kompetenzzentrum UVG (Urk. 7/25/524-529), setzte sich Dr. B.___ mit Ergänzungen des Beschwerdeführers auseinander, kam jedoch zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hätten keinen Einfluss auf seine Beurteilung vom 9. August 2024.
4. Das Gutachten von Dr. B.___ vom 9. August 2024 beruht auf den erforderlichen orthopädischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Der Gutachter legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilte die medizinische Situation überzeugend und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Er zeigte auf, dass aus orthopädischer Sicht Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen und gelangte zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. März 2023 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit hingegen vollumfänglich arbeitsfähig ist.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die Ärzte des Kantonsspital Z.___ hätten den Ausführungen von Dr. B.___ widersprochen, ist festzuhalten, dass Dr. B.___ sein Gutachten im Nachgang sowie unter Berücksichtigung der sich in den Akten befindlichen Arztberichte des Kantonsspitals Z.___ erstellte. Es finden sich im Gutachten keine im Widerspruch zu den Arztberichten des Kantonsspitals Z.___ stehenden Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit im Service, welche Dr. B.___ dahingehend bestätigte, dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden ist. Der Beschwerdeführer reichte nach erfolgter Begutachtung von Dr. B.___ auch keine weiteren ärztlichen Berichte ein, welche Zweifel am Gutachten von Dr. B.___ begründen würden. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.5).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität als Geschäftsführer bei der Y.___ GmbH angestellt. Es ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit bei guter Gesundheit weiterhin ausgeübt hätte. Gestützt auf die vorliegenden Akten (Urk. 7/21/3) erzielte er 2023 bei einer 100 %-Anstellung ein Jahreseinkommen von Fr. 58'149.-- (12 x Fr. 4'845.75). Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Teuerung für das Jahr 2024 auf Fr. 59'311.98 fest. Die korrekterweise zu berücksichtigende Lohnentwicklung gemäss Bundesamt für Statistik (Nominallohnindex, Männer, Tabelle T1.1.10, Ziff. 55/56, 2023: 107.4 [Basis 100: 2010], 2024: 108.6) führt zu einem Valideneinkommen von Fr. 58'799.--.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen grundsätzlich zutreffend gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2022 festgelegt. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (TA1, Total, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5’305.--. Während die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der Teuerung für das Jahr 2024 auf Fr. 60'732.84 festsetzte, ergibt sich unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total), aufgerechnet auf das Jahr 2024 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, Tabelle T1.1.10, Total, 2022: 107.1 [Basis 100: 2010], 2024: 110.2) korrekterweise ein Jahreseinkommen von Fr. 68'286.--. Unter Berücksichtigung des gemäss seit dem 1. Januar 2024 geltenden Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom nach statistischen Werten ermittelten Invalideneinkommen pauschal 10 % abzuziehenden Betrags ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 61'458.--
Selbst unter Berücksichtigung der betragsmässigen Differenzen zum von der Beschwerdegegnerin errechneten Einkommen resultiert demnach jedoch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %. Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad demnach zu Recht auf 0 % festgesetzt, womit kein Rentenanspruch besteht.
6. Der Beschwerdeführer beantragte des Weiteren die Zusprache von beruflichen Massnahmen, da er in der Stellensuche eingeschränkt sei.
Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Kausalzusammenhang bestehen. Bei der Suche nach einer geeigneten, auf das Anforderungsprofil zugeschnittenen Arbeitsstelle müssen also zusätzliche krankheitsbedingte Erschwernisse vorliegen, welche Probleme bei der Stellensuche selber verursachen. Die Beschwerden des Beschwerdeführers schränken ihn zwar bei der Ausübung seiner angestammten Tätigkeit ein, hindern ihn aber nicht am Schreiben von Bewerbungen und an der Teilnahme an Bewerbungsgesprächen. Zudem ist das Belastungspflicht des Beschwerdeführers unbestritten eingeschränkt, auf dem vorliegend massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu vorstehend E. 1.3) kommen dennoch ausreichend Beschäftigungen in Betracht, welche er auszuüben in der Lage ist. Bei den Schwierigkeiten mit der Stellensuche stehen entsprechend nicht gesundheitliche, sondern vielmehr invaliditätsfremde Probleme im Vordergrund. Dafür ist nicht die Invaliden-, sondern die Arbeitslosenversicherung zuständig. Es besteht demnach kein Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung der Invalidenversicherung. Im Übrigen besteht mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 20 % auch kein Anspruch auf eine Umschulung.
Einen konkreten Antrag auf Zusprache anderer Eingliederungsmassnahmen stellte der Beschwerdeführer nicht und ein Anspruch darauf ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich gesamthaft abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubGempeler