Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00252
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 19. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, hat während rund zwei Jahren die Y.___ besucht (Urk. 6/6/5) und war ab dem 26. Mai 2023 bei der Z.___ AG als Automatiker im Stundenlohn angestellt (Urk. 6/8/155, 6/8/174). Gemäss Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 29. September 2023 habe er sich am 25. September 2023 am Thorax verletzt, als ihm ein Metallstück in die Rippen gestochen habe (Urk. 6/8/174; vgl. auch Urk. 6/8/91). Die Suva erbrachte als zuständiger Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Urk. 6/8/139, 6/27/58-59). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per 30. November 2023 auf (Urk. 6/8/118).
Unter Hinweis auf den Unfall meldete sich der Versicherte am 12. Februar 2024 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/3, 6/12) insbesondere Berichte der behandelnden Arztpersonen (Urk. 6/19-22) sowie die Akten der Suva (Urk. 6/8, 6/27) ein. Diese stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 5. März 2024 per sofort ein (Urk. 6/27/76-78; vgl. auch den Einspracheentscheid vom 29. November 2024, Urk. 6/39). Die IV-Stelle nahm mit Vorbescheid vom 19. Juni 2024 in Aussicht, sowohl den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als auch denjenigen auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 6/30), wogegen der Versicherte am 11. Juli 2024 Einwand erhob (Urk. 6/32). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; undatierte Stellungnahme, Urk. 6/40/2-4) verfügte die IV-Stelle am 4. März 2025 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 6/41).
2. Dagegen erhob X.___ am 28. März 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine erneute unabhängige medizinische Begutachtung durchzuführen, um die langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen objektiv festzustellen. Des Weiteren sei der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen, gegebenenfalls eine Invalidenrente) anzuerkennen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Am 17. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 9/1-11), ohne sich nochmals zur Sache zu äussern.
Mit Urteil vom heutigen Datum entscheidet das Gericht ebenfalls über die Beschwerde des Versicherten im Verfahren UV.2025.00007.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Auf Grund der im Februar 2024 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 6/6) könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2025 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Anprall am Rumpf vom 25. September 2023 habe keine nachweisbaren Traumafolgen hinterlassen. Seit April 2024 liege wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vor und es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig. Es bestehe weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Invalidenrente. Für die Stellensuche und Eingliederung sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am Wohnort des Beschwerdeführers zuständig, wo bereits eine Anmeldung erfolgt sei (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift vom 28. März 2025 vor, dass er sich seit dem Unfall vom 5. (richtig nach Lage der Akten wohl: 25.; vgl. etwa Urk. 6/5/2) September 2023 in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung befinde. Trotzdem bestünden weiterhin erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, die seine Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigen würden. Aufgrund der anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sei es ihm nicht mehr möglich, schwere körperliche Arbeiten auszuüben. Er könne maximal fünf Kilogramm heben und müsse Tätigkeiten in Zwangshaltung sowie solche Arbeiten vermeiden, die eine längere Vorhaltung des Oberkörpers oder der Arme erfordern. Er sei derzeit arbeitslos und befinde sich in einer beruflichen Neuorientierung. Ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung sei seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erheblich erschwert (Urk. 1).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, dass selbst die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer ab 1. April 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert hätten, was dieser auch nicht bestreite. Uneingeschränkt zumutbar seien gemäss RAD leichte, rückenergonomische Tätigkeiten. Dieses Belastungsprofil schliesse die Tätigkeit als Automatiker nicht aus. Zu denken sei etwa an Einsätze mit Programmieren, Prüfen und Überwachen von Anlagen. Insoweit bestehe auch keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 5).
3.
3.1 Nach dem am 25. September 2023 erlittenen Unfall wurde dem Beschwerdeführer zunächst von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bis zum 1. Oktober 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/4/10). Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte im Anschluss bis zum 29. Oktober 2023 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/32/3-4).
3.2 Aufgrund persistierender, bewegungsabhängiger thorakovertebraler Schmerzen auf der linken Körperseite untersuchte Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, die Brustwirbelsäule (BWS) des Beschwerdeführers am 21. November 2023 mittels Magnetresonanztomographie (MRI). Er gelangte zur Beurteilung, dass eine thorakale Streckhaltung und eine kyphotische Fehlhaltung am thorakolumbalen Übergang vorlägen. Zudem habe sich eine diskrete, kurzstreckige skoliotische Fehlhaltung zervikothorakal und proximal thorakal gezeigt. Des Weiteren sei asymmetrisch eine ventrolaterale Spondylose bei initialer Osteochondrose in der proximalen BWS und prominenter in der distalen BWS vorhanden gewesen. Aktiviert hätten sich die Brustwirbel Th10/11 links präsentiert mit daselbst auch nach ventrolateral gerichteter kleinvolumiger Diskushernie. Eine neurale Irritation habe nicht bestanden (Urk. 6/8/41).
3.3 Dr. D.___, Chiropraktor, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2023 ein unfallbedingtes Kontusionstrauma der BWS. Es bestünden eine mässige Bewegungseinschränkung der BWS in Inklination sowie eine verminderte Rotation, links mehr als rechts. Palpatorisch liege ein muskulärer Hartspann über der ganzen BWS mit deutlich gesteigerter Druckdolenz in der unteren BWS links vor. Chiropraktisch hätten bis anhin leider keine Erfolge erzielt werden können. Für den Zeitraum vom 30. Oktober bis 17. Dezember 2023 werde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 6/22).
3.4
3.4.1 In ihrem Bericht vom 4. Januar 2024 stellte Dr. B.___ folgende Diagnose (Urk. 6/8/63):
- thorakovertebrales Schmerzsyndrom; differentialdiagnostisch Facettengelenksblockaden muskuloskelettal, Muskelhartspann.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit Anfang September [2023] unter einem Stechen links am Rücken zu leiden, wobei der Beginn schleichend gewesen sei. Er habe in der Firma einen Zusammenprall mit einem Metallstück gehabt. Der Schmerz sei konstant vorhanden; sogar in der Nacht habe er starke Schmerzen beim Drehen. Im Rahmen der Untersuchung seien die Schmerzen auf Druck am Rippenbogen links ca. bei der Rippe 10/11 auslösbar gewesen. Sonographisch hätten sich weder eine Fraktur noch ein Flüssigkeitsansammlung bzw. ein Pleuraerguss feststellen lassen (Urk. 6/8/63).
3.4.2 Mit Bericht vom 10. April 2024 hielt Dr. B.___ fest, für die Arbeit in der Elektromontage sei zuletzt vom 30. November 2023 bis anhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 6/19/3; vgl. auch Urk. 6/8/64, 6/32/9-13). Funktionseinschränkungen bestünden in Form von Schmerzen beim Gehen und Treppensteigen sowie beim Tragen von mehr als fünf Kilogramm. Die aktuelle Tätigkeit sei körperlich streng und mit viel Gehen, Treppensteigen und Heben schwerer Lasten verbunden (Urk. 6/19/5). Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 22. April 2024 attestierte Dr. B.___ für die Monate April und Mai 2024 keine Arbeitsunfähigkeit mehr, wobei sie anmerkte, dass kein repetitives Lastenheben möglich sei, sondern bloss einmalig fünf Kilogramm. Zudem bestünden Einschränkungen in der Mobilität, indem Treppensteigen nur einmalig über ein Stockwerk und nicht repetitiv möglich sei. Das Gehen auf der Ebene sei möglich (Urk. 6/32/14).
3.4.3 Dr. med. E.___, Fachärztin für Rheumatologie, hielt in ihren Arbeitsunfähigkeitszeugnissen für die Zeit ab 1. Juni 2024 fest, dass der Beschwerdeführer für eine schwere Arbeit nicht arbeitsfähig sei. Die bisherige Tätigkeit im Bereich der Montage und Logistik sowie als Automatiker sei nicht möglich. Eine leichte, wechselhafte Tätigkeit mit Heben bis maximal fünf Kilogramm sei hingegen zu 100 % zumutbar. Arbeiten in Zwangshaltung sowie Oberkörper- und Armvorhalte seien zu vermeiden (Urk. 3/1-3, Urk. 6/32/15-16).
3.5 Mit undatierter Stellungnahme äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dahingehend, dass sich das thorakovertebrale bzw. -spondylogene Schmerzsyndrom mit aufgehobener Kyphose und leichter Skoliose der Brustwirbelsäule auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. In Bezug auf das Asthma bronchiale sei dies hingegen nicht der Fall. Funktionseinschränkungen bestünden in Form einer reduzierten Belastbarkeit des Achsenskelettes (Urk. 6/40/3). Der thorakale Anprall am 25. September 2023 habe keine nachweisbaren Traumafolgen hinterlassen. Dokumentiert seien Fehlhaltungen der Wirbelsäule, die sich auf schwere körperliche Belastungen auswirken könnten. Das konkrete Belastungsprofil der letzten beruflichen Tätigkeit könne dem Dossier nicht entnommen werden. Falls das Heben und Tragen schwerer Lasten oder andere höhere Rückenbelastungen erforderlich seien, sei die Tätigkeit nicht optimal geeignet. In einer angepassten, leichten und selten mittelschweren sowie rückenergonomischen Tätigkeit bestehe spätestens seit April 2024 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Fehlhaltungen seien durch Physiotherapie und medizinische Trainingstherapie korrigierbar (Urk. 6/40/4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___. Dieser Einschätzung kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu, weshalb sich die Frage ihres Beweiswerts danach beurteilt, ob wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen bestehen (vgl. vorstehende E. 1.4). Ergänzend ist überdies festzuhalten, dass eine reine Aktenbeurteilung wie diejenige des RAD beweiskräftig ist, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.2 Dr. F.___ vom RAD zog in umfassender Kenntnis der medizinischen Vorakten den Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten und selten mittelschweren sowie rückenergonomischen Tätigkeit spätestens seit April 2024 zu 100 % arbeitsfähig sei. Ob die bisherige Tätigkeit als Automatiker diesen Anforderungen entspricht, liess er mangels Kenntnis des Belastungsprofils offen (Urk. 6/40/4). Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass kein Anlass besteht, diese fachärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Sie leuchtet einerseits mit Blick auf die festgestellte reduzierte Belastbarkeit des Achsenskelettes ein, welche auf die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule zurückzuführen ist. Andererseits bescheinigten auch die behandelnden Ärztinnen Dr. B.___ und Dr. E.___ ab dem 1. April 2024 keine Arbeitsunfähigkeit mehr für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben von Lasten bis maximal fünf Kilogramm. Zu vermeiden seien Arbeiten in Zwangshaltung oder solche, die mit Oberkörper- und Armvorhalten verbunden seien (Urk. 3/1-3, Urk. 6/32/14-16). Beschwerdeweise wurden denn auch keine weitergehenden Einschränkungen geltend gemacht.
In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen (Urk. 9/1-11) bleibt festzuhalten, dass diese bis auf den Bericht von Dr. E.___ vom 6. Februar 2025 (Urk. 9/9) und die Laboranalyse vom 3. Dezember 2024 (Urk. 9/11) nach der angefochtenen Verfügung datieren. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen jedoch in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Davon abgesehen ergeben sich aus den nachgereichten Unterlagen ebenfalls keine medizinischen Erkenntnisse, die an der RAD-Beurteilung zweifeln liessen. Namentlich blieb die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Ärztin Dr. E.___ unverändert (Urk. 9/9 f.). Die Ärzte der G.___-Klinik gingen im Bericht vom 3. April 2025 zwar - übereinstimmend mit dem RAD-Arzt - von einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, sie äusserten sich jedoch nicht zur Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 9/1 S. 1). Ebenso wenig sind den Berichten der Radiologen des Spitals H.___ vom 8. April 2025 und der Neurochirurgin des Zentrums für Wirbelsäule & Gelenke vom 16. Juli 2025 Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 9/3, 9/6).
Vor diesem Hintergrund sind von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen in Form einer medizinischen Begutachtung keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
5.
5.1 In einem nächsten Schritt sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Dabei stellt sich die Frage, ob die bisherige Tätigkeit als Automatiker dem von ärztlicher Seite statuierten Zumutbarkeitsprofil entspricht. Im Rahmen des am 19. Februar 2024 geführten Standortgesprächs beschrieb der Beschwerdeführer das Stellenprofil mit «Maschinen bedienen, Stehen, Gehen» (Urk. 6/10/2). Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 10. April 2024 fest, dass es sich um eine körperliche strenge Arbeit handle, die mit viel Gehen und Treppensteigen sowie mit dem Heben schwerer Lasten einhergehe (Urk. 6/19/5). Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, das medizinische Belastungsprofil schliesse eine Tätigkeit als Automatiker nicht aus, da etwa an Einsätze mit Programmieren, Prüfen und Überwachen von Anlagen zu denken sei (Urk. 5).
5.2 Automatikerinnen und Automatiker arbeiten in Unternehmen, die automatisierte Herstellungs- oder Produktionsverfahren anwenden (Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, Chemie-, Lebensmittel- oder Verpackungsindustrie, Energieversorgung, Transportwesen, öffentliche Einrichtungen etc.). Sie entwickeln und bauen elektrische Steuerungs- und Automatisierungssysteme, beispielsweise für Industrieroboter, Getränkeautomaten oder Lifte. Des Weiteren nehmen sie die Anlagen in Betrieb, reparieren sie und erstellen die technischen Dokumente (vgl. https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3794 samt detaillierter Auflistung der einzelnen Tätigkeiten sowie Einführungsvideos, zuletzt besucht am 4. August 2025). Es mag durchaus zutreffen, dass der letzte durch die Z.___ AG vermittelte Einsatz des Beschwerdeführers als Automatiker bei der I.___ AG im Bereich der Montage und Logistik (Urk. 6/8/155) auf welchen die Dres. B.___ und E.___ wohl Bezug nahmen mit höheren körperlichen Anstrengungen verbunden war. Mit der Beschwerdegegnerin ist allerdings insbesondere angesichts der für Automatiker offenstehenden Vielfalt an körperlich leichteren Aufgaben etwa in der Entwicklung oder Dokumentation in verschiedenen Unternehmensbranchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Tätigkeit auch in einem Umfeld ausgeübt werden kann, das dem vom RAD festgelegten Zumutbarkeitsprofil entspricht. Dies muss umso mehr in Anbetracht des Umstands gelten, dass im Leistungsbereich der Invalidenversicherung auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG abzustellen ist, welcher auch Stellenangebote umfasst, bei welchen beeinträchtigte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Nach dem Gesagten ist spätestens ab 1. April 2024 auch für den angestammten Tätigkeitsbereich als Automatiker keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen, da diese Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem medizinischen Belastungsprofil vereinbart werden kann. Da das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG per 30. November 2023 nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen ungenügender Arbeitsleistung aufgelöst wurde (Urk. 6/5/1, 6/8/118) und der Beschwerdeführer aktuell kein anrechenbares Erwerbseinkommen erzielt (vgl. Urk. 1 S. 2), sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweis). Letzterer beträgt laut Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der Fassung ab 1. Januar 2024) pauschal 10 %. Ein zusätzlicher Teilzeitabzug fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Folglich beläuft sich der Invaliditätsgrad auf 10 %. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, da kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert. Davon abgesehen ist auch das gesetzliche Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt (vgl. vorstehende E. 1.4).
5.3.2 In Bezug auf den ebenfalls strittigen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren zum Ausdruck brachte, mit welcher konkreten Massnahme er bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden will (vgl. Urk. 1 und Urk. 6/32). In Anbetracht des Wortlauts der angefochtenen Verfügung namentlich der Verweisung an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zwecks Stellensuche (Urk. 2 S. 1) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich zum Anspruch auf Arbeitsvermittlung verbindlich Stellung genommen hat. Allein dieser bildet demnach Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Derart spezifische Beeinträchtigungen liegen in Anbetracht des medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht vor, weshalb auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung besteht. Hierfür hat sich der Beschwerdeführer bei Bedarf an das zuständige RAV zu wenden, dessen Unterstützung er in der näheren Vergangenheit denn auch bereits in Anspruch genommen hat (vgl. Urk. 6/12/3, 6/10/2).
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2025 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/1-11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch