Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00257


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 10. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1985, leidet seit ihrer Geburt unter einem Dysmorphie-Syndrom bei einer Systemerkrankung des Skeletts im Sinne eines kamptomelen Zwergwuchses bei schwerer Kyphoskoliose mit druckbedingter Myelopathie der unteren Extremität und bei kognitiver, sprachlicher, motorischer und sozialer Behinderung (Urk. 6/339/9-11 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 2004 (Urk. 6/268/3-4) mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades und mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 (Urk. 6/312) mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 87 % zu. Seit 1. Oktober 2004 ist die Versicherte im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes bei der Stiftung Y.___, Z.___, im Bereich des Blumenladens und der Gärtnerei tätig (Urk. 6/295).

1.2    Mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 (Urk. 6/240) sprach die IV-Stelle der Versicherten erstmals einen Elektrorollstuhl mit einem elektrischen Sitzhöhenlift (vgl. Urk. 6/230/1 und Urk. 6/239/1) zu. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 (Urk. 6/363) sprach die IV-Stelle der Versicherten erneut einen Elektrorollstuhl mit einem Sitzhöhenlift zu (vgl. Urk. 6/353 und Urk. 6/357/1-2). Am 14. Juli 2024 liess die Versicherte die IV-Stelle um Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl mit Sitzhöhenlift im Betrag von insgesamt Fr. 27'017.60 ersuchen (Urk. 6/403), worauf die IV-Stelle bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) eine fachtechnische Beurteilung des Kostengutsprachegesuchs vom 12. August 2024 (Urk. 6/410/2-3) einholte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/423 und Urk. 6/428) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. März 2025 (Urk. 6/431 = Urk. 2) einen Elektrorollstuhl (ohne Sitzhöhenlift) im Betrag von Fr. 23'639.47 zu und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf einen Sitzhöhenlift dazu.


2.    Gegen die Verfügung vom 20. März 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. März 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als darin ein Anspruch auf einen Sitzhöhenlift zum Elektrorollstuhl verneint worden sei, und es sei ihr ein Sitzhöhenlift zum Elektrorollstuhl gemäss dem Kostengutsprachegesuch zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Anspruch auf einen Elektrorollstuhl mit Sitzhöhenlift an sie zurückzuweisen. Davon wurde der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3).

1.2    Im Hinblick auf die Gleichstellung der im Aufgabenbereich tätigen mit den erwerbstätigen Versicherten, bei denen ein Mindesteinkommen für den Anspruch auf die im Anhang zur HVI mit * bezeichneten Hilfsmittel genügt, hat dies indessen auch für andere Hilfsmittel im Aufgabenbereich zu gelten. Der Anspruch auf solche Hilfsmittel setzt mithin voraus, dass die versicherte Person in beachtlichem Umfang im Aufgabenbereich tätig ist. Was noch als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich dabei aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsvermögens (BGE 122 V 212 E. 4c/aa, 117 V 271 E. 2b/bb in fine; ZAK 1992 S. 215 E. 2bb).

1.3    Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom 22. Juni 2018 E. 3.2).

1.4    Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle). Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang werden Elektrorollstühle an Versicherte abgegeben, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können, wobei die Abgabe leihweise erfolgt.

1.5    Ziff. 13 HVI-Anhang befasst sich mit den Hilfsmitteln am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie mit den baulichen Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges. Ziff. 13.01 HVI-Anhang betrifft die invaliditätsbedingten Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, die Zusatzgeräte und die Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie die der Behinderung angepassten Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen. Wenn es sich bei diesen Geräten um solche handelt, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen, wobei die Abgabe leihweise erfolgt. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von Fr. 400.-- nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person.

1.6    Gemäss Rz. 1021 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) können Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel 10 % gemäss Haushaltsabklärung). Gemäss der Rechtsprechung stellt diese Weisung eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels dar. Die 10 %-Klausel ist jedoch nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit, wobei Abweichungen im Einzelfall möglich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 7.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2020 vom 12. April 2021 E. 3 und BGE 129 V 67 E. 2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für einen elektrischen Sitzhöhenlift zum Elektrorollstuhl nicht erfülle, weil sie kein Jahreseinkommen in der Höhe von mindestens Fr. 4'851.-- bei Ausübung einer Tätigkeit im geschützten Rahmen erreiche (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie den Sitzhöhenlift nicht lediglich für die Ausübung der Tätigkeit im geschützten Rahmen benötige. Vielmehr bedürfe sie eines Sitzhöhenlifts auch für ihr soziales Leben, und um dabei eine gewisse Selbstständigkeit zu erreichen. Da sich die Krankheit ihrer Mutter (mit der sie zusammenlebt) verschlimmert habe, müsse sie zudem vermehrt kleinere Einkäufe selbst tätigen. Dabei sei sie auf einen Sitzhöhenlift angewiesen (Urk. 1).

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin als eine im Aufgabenbereich des Haushalts tätige Person zu qualifizieren sei, und - bejahendenfalls - die Frage, ob ein Sitzhöhenlift zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise des Leistungsvermögens im Aufgabenbereich von mindestens 10 % beitragen könne, bis anhin nicht abgeklärt worden seien, weshalb die Sache zu einer diesbezüglichen ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch an sie zurückzuweisen sei (S. 2).


3.

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Fragen, ob die Beschwerdeführerin als eine im Aufgabenbereich des Haushalts tätige Person zu qualifizieren ist, und ob ein Sitzhöhenlift zu einer erheblichen Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich von mindestens 10 % führen könnte, von der Beschwerdegegnerin bis anhin nicht abgeklärt wurden. Insbesondere wurde diesbezüglich keine Abklärung vor Ort im Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführt. Gemäss Rz. 1021 KHMI ist eine solche Haushaltabklärung indes für die Beurteilung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich erforderlich.

3.2    Nach Gesagtem erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die Fragen, ob die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich des Haushalts tätig ist, und - bei Bejahung dieser Frage - ob die Benützung eines Sitzhöhenlifts zum Elektrorollstuhl ihre diesbezügliche Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich mindestens in einem Umfang von 10 % verbessern würde, nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Beschwerdeführerin veranlasse und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen elektrischen Sitzhöhenlift zum Elektrorollstuhl erneut verfüge.

    Die Beschwerde ist in genanntem Sinne daher gutzuheissen.


4.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2025 insoweit aufgehoben wird, als darin ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Sitzhöhenlift verneint wurde, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Sitzhöhenlift erneut verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




BachofnerVolz