Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00258
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 23. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Y.___
Berufsbeistandschaft
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, bezieht seit 1. Juni 2022 eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/107, Urk. 7/113). Ab dem 3. Dezember 2024 befand er sich in Untersuchungshaft (Urk. 7/142, Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rentenzahlungen ab 1. Januar 2025 und stellte eine separate Rückforderungsverfügung in Aussicht (Urk. 7/144 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. März 2025 Beschwerde und beantragte, die Sistierung der Rente gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2025 sei aufzuheben und diese sei erst nach Ablauf der Frist von drei Monaten gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorzusehen. In prozessualer Hinsicht stellte er sodann einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer).
1.2 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3 (Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von gewisser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Straf- oder Massnahmenvollzug) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistung eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Unerheblich für die Rentensistierung ist dagegen, ob die Behandlungsbedürftigkeit oder die Sozialgefährlichkeit überwiegt. Es ist allein darauf abzustellen, ob die Strafe oder Massnahme eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 4.3, E. 5.1 und E. 6; 133 V 1 E. 4.2.4.1).
1.3 Die Sistierung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung kann aus Praktikabilitätsgründen lediglich für eine Untersuchungshaft gelten, welche eine gewisse Zeit angedauert hat. Diese „gewisse Dauer“ der Untersuchungshaft, während der die Rente noch auszurichten ist, kann – in Anlehnung an die gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Verhältnisse – bis zu drei Monate betragen. Wenn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen. Vielmehr stellen diese Teile des Schadens dar, welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E. 3.1, E. 4.2.4.2).
In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält Rz 7205 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2025) fest, dass bei einem Freiheitsentzug die Rente ab dem ersten Tag des Monats zu sistieren ist, der dem Beginn des Freiheitsentzugs folgt. Bei Untersuchungshaft darf die Sistierung erst nach Ablauf von drei Monaten verfügt werden. Die Rente darf sodann rückwirkend ab dem 1. Tag des Monats, der dem Beginn der Untersuchungshaft folgt, sistiert werden. Dauert die Untersuchungshaft insgesamt weniger als drei Monate (90 Tage), ist eine Sistierung unzulässig.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Sistierungsverfügung vom 28. Februar 2025 damit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3. Dezember 2024 im Straf- oder Massnahmenvollzug befinde. Die Rente werde ab 1. Januar 2025 sistiert (Urk. 2 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Beschwerdegegnerin habe seiner Beiständin am 10. Januar 2025 die Auskunft erteilt, dass die Invalidenrente während der Untersuchungshaft nicht sistiert werde. Am 28. Februar 2025 habe sie zudem mitgeteilt, dass die Rente nach drei Monaten sistiert werde, also per 6. März 2025. Bis zum Erhalt der Verfügung vom 28. Februar 2025 sei er der Annahme gewesen, dass die Einstellung der Rente gemäss gängiger Praxis nach drei Monaten Untersuchungshaft erfolge, wovon er auch gestützt auf die Rückmeldungen der Beschwerdegegnerin habe ausgehen können. Mit den Einnahmen aus den Rentenleistungen habe er die laufenden Rechnungen bezahlt. Er verfüge über keine weiteren Einkünfte oder Vermögen. Aufgrund der Rentensistierung müsse er nun Sozialhilfe beantragen, welche erst ab Eingang des Leistungsantrages ausgerichtet werde (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, da die Rente bei Untersuchungshaft erst nach Ablauf von drei Monaten verfügt werden dürfe, sei die angefochtene Verfügung einige Tage zu früh erfolgt. Da dies am Ergebnis nichts ändere, würde eine Rückweisung der Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung einem formalistischen Leerlauf entsprechen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 6 S. 1).
3.
3.1 In prozessualer Hinsicht ist vorab zu bemerken, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) von Amtes wegen zu prüfen ist (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer], 3. Aufl. 2024, N 26 zu den Vorbemerkungen zu §§ 13-28 GSVGer). Sodann sieht Art. 57a Abs. 1 IVG seit 1. Januar 2021 vor, dass über Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung und einen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen vorab ein Vorbescheid zu erlassen ist, wobei innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände vorgebracht werden können (Abs. 3).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).
3.2 Die IV-Stelle hat sogleich in Form einer Verfügung entschieden, ohne ein Vorbescheidverfahren durchzuführen, obwohl ein solches auch bei einer Rentensistierung während des Straf- oder Massnahmevollzuges zu durchlaufen ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 57a N 2). Dem Beschwerdeführer wurde sodann auch nicht auf andere Weise Gelegenheit gegeben, sich bezüglich der Sistierung der Rente zu äussern; abgesehen von einem am Verfügungsdatum erfolgten Telefonat mit der Beiständin des Beschwerdeführers (Urk. 8/142) sind keine anderen vorgängigen Kontaktaufnahmen dokumentiert. Mit diesem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers, sich vor Erlass der Einstellungsverfügung zur Sache äussern zu können, klar verletzt.
Es kann jedoch vorliegend von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens abgesehen werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am hiesigen Gericht nun die Möglichkeit erhalten hat, seine Einwände einer Beschwerdeinstanz vorzutragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und da eine Rückweisung damit lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1; ZAK 1989 462 E. 3c; BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Zeitpunkt des Beginns der Rentensistierung. Über die Rückforderung sowie ein allfälliges Erlassgesuch wird separat verfügt (vgl. Urk. 2 S. 1).
4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich unbestrittenermassen seit dem 3. Dezember 2024 und damit auch im Zeitpunkt der am 28. Februar 2025 verfügten Rentensistierung in Untersuchungshaft. Zwar dauerte die Untersuchungshaft im Verfügungszeitpunkt damit noch nicht ganz drei Monate an. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sich nach Ablauf der drei Monate weiterhin in Untersuchungshaft befand (Urk. 1 S 1) und der verfrühte Verfügungserlass den Zeitpunkt, ab dem die Rente einzustellen ist, nicht beeinflusst (vgl. E 1.3 und 4.3), ist die Rentensistierung jedoch gerechtfertigt, hat doch auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel einen Erwerbsausfall hinzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.2-1.3). Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht, vielmehr bringt er vor, dass die Sistierung nicht hätte rückwirkend erfolgen dürfen (Urk. 1 S 2).
4.3 Aus der Regelung, dass die Rente bei einer Untersuchungshaft erst nach drei Monaten sistiert werden darf, kann nicht geschlossen werden, dass die Rente während der ersten drei Monate der Untersuchungshaft weiter ausbezahlt wird. Vielmehr ist bei jedem Freiheitsentzug – und damit auch bei Untersuchungshaft – die Rente ab dem Beginn des dem Freiheitsentzug folgenden Monats zu sistieren (vgl. hierzu BGE 114 V 143 E. 3). Im speziellen Fall der Untersuchungshaft darf die Rentensistierung jedoch erst drei Monate nach dem Haftantritt verfügt werden, dann jedoch auch rückwirkend. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Sistierung der Rente zu Recht per 1. Januar 2025 vorgenommen.
4.4
4.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
4.4.2 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die von seiner Beiständin erstellten Aktennotizen (Urk. 3/2) geltend, die Beschwerdegegnerin habe am 10. Januar 2025 telefonisch mitgeteilt, die Invalidenrente werde während der Untersuchungshaft nicht sistiert, am 28. Februar 2025 habe sie sodann angegeben, die Rente werde erst nach drei Monaten sistiert (Urk. 1 S. 1 f.). Insoweit er sich damit auf den Schutz seines Vertrauens in die Auskunft der Beschwerdegegnerin beruft, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung in Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte erkannt hat, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen, BGE 143 V 341 E. 5.3.1). Leistungsrelevante Anfragen bei der IV-Stelle sind nicht telefonisch, sondern schriftlich zu stellen. Telefonische Auskünfte sind sich schriftlich bestätigen zu lassen. Die gegenteilige Auffassung führte zu einer gesetzwidrigen Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E. 6).
Doch auch wenn davon ausgegangen würde, dass die Auskünfte der Beschwerdegegnerin entsprechend der Aktennotiz erfolgt wären, erkannte die Beiständin die Unrichtigkeit der am 10. Januar 2025 erfolgten Auskunft jedenfalls, legte sie doch selbst dar, sie sei davon ausgegangen, dass die Invalidenrente nach drei Monaten eingestellt werde (Urk. 1 S. 2). Diesbezüglich kann sich der Beschwerdeführer somit nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen. Was das Telefonat vom 28. Februar 2025 betrifft, trifft die geltend gemachte Auskunft insofern zu, als dass die Sistierung tatsächlich erst nach drei Monaten erfolgt. Nicht geltend macht der Beschwerdeführer, dass sich die Beschwerdegegnerin verbindlich zur rückwirkenden Einstellung geäussert habe. Eine Auskunft der Beschwerdegegnerin, die geeignet wäre, einen Vertrauensschutztatbestand zu begründen, ist somit nicht belegt. Zudem erfolgte gleichentags der Versand der Sistierungsverfügung. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich im Vertrauen auf die Auskunft der Beschwerdegegnerin nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, werden jedoch nicht vorgebracht. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen.
4.5 Nach dem Gesagten ist die Einstellung der Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. Januar 2025 zu bestätigen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2025 (Urk. 2) ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG; vgl. auch die in BGE 137 V 154 nicht publizierte E. 8 des Urteils des Bundesgerichts 9C_833/2010 vom 16. Mai 2011). Umständehalber (vgl. E. 3 vorstehend) ist indes auf eine Kostenauferlegung zu verzichten (§ 33 Abs. 3 GSVGer).
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich vor diesem Hintergrund im Hinblick auf die unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
5.2 Als unentgeltliche Rechtsvertreter werden nur Personen mit einem Anwaltspatent und Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister bestellt (Randacher, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 18 zu § 16). Da die Beiständin des Beschwerdeführers über kein Anwaltspatent verfügt, ist das im Begehren um unentgeltliche Rechtspflege enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.
Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. März 2025 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
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Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
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